{"id":"bgbl1-2017-34-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":34,"date":"2017-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/34#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_34.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681","law_date":"2017-06-06T00:00:00Z","page":1484,"pdf_page":12,"num_pages":7,"content":["1484               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681\nVom 6. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    5. Anschrift und Kontaktangaben, einschließlich Tele-\nfonnummer und E-Mail-Adresse,\nArtikel 1                                  6. Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer,\nGesetz                                         Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automati-\nüber die Verarbeitung von Fluggastdaten                                sche Tarifanzeige,\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681                           7. vollständige Gepäckangaben,\n(Fluggastdatengesetz – FlugDaG)*                              8. etwaige      erhobene    erweiterte  Fluggastdaten\n(Advance Passenger Information-Daten), einschließ-\nAbschnitt 1                                         lich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablauf-\nFluggastdatenzentralstelle und Zweck                                       datum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörig-\ndes Fluggastdaten-Informationssystems                                        keit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Ge-\nburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer,\n§1                                         Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des\nAbflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und\nFluggastdatenzentralstelle und Zweck\nder Ankunft,\ndes Fluggastdaten-Informationssystems\n9. sonstige Namensangaben,\n(1) Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale\nStelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Flug-                   10. alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich\ngastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle                      der Rechnungsanschrift,\nunterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach                    11. gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,\nMaßgabe dieses Gesetzes.\n12. Angaben zum Vielflieger-Eintrag,\n(2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der\nVerhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten                13. Angaben zum Reisebüro und zur Sachbearbeiterin\nund schwerer Kriminalität.                                                   oder zum Sachbearbeiter,\n(3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggast-                  14. Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reise-\ndaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdaten-                         bestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene\nzentralstelle.                                                               Flüge und Fluggäste mit Flugschein aber ohne Re-\nservierung,\nAbschnitt 2                                   15. Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,\nÜbermittlung von Fluggastdaten                                   16. allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügba-\nan die Fluggastdatenzentralstelle                                       ren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter\n18 Jahren, wie beispielsweise Namensangaben,\n§2                                         Geschlecht, Alter und Sprachen der oder des Min-\nDatenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen                              derjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten\n(1) Luftfahrtunternehmen übermitteln nach Maßgabe                         der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in\ndes Absatzes 3 im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit                            welcher Beziehung diese Person zu der oder dem\nerhobene Fluggastdaten von Fluggästen, einschließlich                        Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontakt-\nvon Transfer- und Transitfluggästen, die von ihnen in                        daten der abholenden Person und Angabe, in wel-\neinem Luftfahrzeug befördert werden oder befördert                           cher Beziehung diese Person zu der oder dem\nwerden sollen, an die Fluggastdatenzentralstelle.                            Minderjährigen steht, begleitende Flughafenmit-\narbeiterin oder begleitender Flughafenmitarbeiter\n(2) Fluggastdaten sind folgende Daten:                                    bei Abflug und Ankunft,\n1. Familienname, Geburtsname, Vornamen und Doktor-                   17. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformatio-\ngrad des Fluggastes,                                                    nen,\n2. Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,\n18. Angaben zum Code-Sharing,\n3. Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,\n19. Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im\n4. planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflug-                         Rahmen der Fluggastdaten und\ndaten,\n20. alle vormaligen Änderungen der unter den Num-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 des         mern 1 bis 19 aufgeführten Fluggastdaten.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die        (3) Fluggastdaten sind für alle Flüge des Linien-,\nVerwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung,\nAufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten Charter- und Taxiverkehrs zu übermitteln, die nicht mi-\nund schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).         litärischen Zwecken dienen und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017                        1485\n1. von der Bundesrepublik Deutschland aus starten            Ausstellung von Flugscheinen beteiligt sind, im Rahmen\nund in einem anderen Staat landen oder                   ihrer Geschäftstätigkeit Fluggastdaten an Luftfahrtunter-\n2. von einem anderen Staat aus starten und in der            nehmen übermitteln, gilt Folgendes:\nBundesrepublik Deutschland landen oder zwischen-         1. die Luftfahrtunternehmen haben diese Fluggastdaten\nlanden.                                                      unbeschadet des § 2 Absatz 1 zu den in § 2 Absatz 5\n(4) Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren             Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an die Fluggast-\nLuftfahrtunternehmen übermittelt dasjenige Luftfahrt-            datenzentralstelle zu übermitteln;\nunternehmen, das den Flug durchführt, die Fluggast-          2. die anderen Unternehmen haben die Fluggastdaten\ndaten aller Fluggäste des Fluges an die Fluggastdaten-           so rechtzeitig an das jeweilige Luftfahrtunternehmen\nzentralstelle.                                                   zu übermitteln, dass eine Weiterleitung der Daten\n(5) Die Luftfahrtunternehmen haben die Fluggastda-            durch das Luftfahrtunternehmen zu den in § 2 Ab-\nten der Fluggastdatenzentralstelle nach Absatz 7 Satz 1          satz 5 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an die\nzu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:                         Fluggastdatenzentralstelle erfolgen kann.\n1. 48 bis 24 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit und\nAbschnitt 3\n2. unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem\nVe r a r b e i t u n g v o n F l u g g a s t d a t e n\nStart an Bord des Luftfahrzeuges begeben haben\ndurch die Fluggastdatenzentralstelle\nund sobald keine Fluggäste mehr an Bord kommen\noder von Bord gehen können.\n§4\nSind zu einem Fluggast im Zeitpunkt der Übermittlung\nVoraussetzungen für die Datenverarbeitung\nnach Satz 1 Nummer 1 keine Fluggastdaten vorhanden,\nso hat das Luftfahrtunternehmen die Fluggastdaten               (1) Die Fluggastdatenzentralstelle verarbeitet die von\ndieses Fluggastes der Fluggastdatenzentralstelle spä-        den Luftfahrtunternehmen übermittelten Fluggastdaten\ntestens zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit            und gleicht sie mit Datenbeständen und Mustern nach\nnachzumelden, sofern diese Daten dem Luftfahrtunter-         Maßgabe der Absätze 2 und 5 ab, um Personen zu\nnehmen bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen; Satz 1             identifizieren, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte\nNummer 2 bleibt unberührt. Die Übermittlung der Daten        dafür vorliegen, dass sie eine der folgenden Straftaten\nnach Satz 1 Nummer 2 kann auf eine Aktualisierung der        begangen haben oder innerhalb eines übersehbaren\nübermittelten Daten nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt          Zeitraumes begehen werden:\nwerden.                                                      1. eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit\n(6) Zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten Zeit-             § 129b, des Strafgesetzbuchs,\npunkten sind in Einzelfällen die Fluggastdaten auf An-       2. eine in § 129a Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2\nforderung der Fluggastdatenzentralstelle unverzüglich            Nummer 1 bis 5 des Strafgesetzbuchs bezeichnete\nzu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür            Straftat, wenn diese bestimmt ist, die Bevölkerung\nvorliegen, dass die Begehung einer Straftat nach § 4             auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde\nAbsatz 1 unmittelbar bevorsteht und dies zur Erfüllung           oder eine internationale Organisation rechtswidrig\nder in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genann-           mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nöti-\nten Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt bei Ersuchen          gen oder die politischen, verfassungsrechtlichen,\nnach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.                  wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines\n(7) Die Fluggastdaten werden elektronisch übermit-            Staates oder einer internationalen Organisation zu\ntelt. Bei der Übermittlung zu verwenden sind die ge-             beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und\nmeinsamen Protokolle und die unterstützten Datenfor-             durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkun-\nmate, die jeweils festgelegt worden sind durch Durch-            gen einen Staat oder eine internationale Organisa-\nführungsrechtsakte der Europäischen Kommission                   tion erheblich schädigen kann,\nnach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681        3. eine Straftat, die darauf gerichtet ist, eine der in\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                    Nummer 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen,\n27. April 2016 über die Verwendung von Fluggast-\ndatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung,           4. eine Straftat nach den §§ 89a bis 89c und 91 des\nErmittlung und Verfolgung von terroristischen Strafta-           Strafgesetzbuchs,\nten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016,      5. eine Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit\nS. 132). Die Luftfahrtunternehmen teilen der Fluggast-           terroristischen Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 2\ndatenzentralstelle mit, welches konkrete Protokoll und           des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates\nDatenformat für die Übermittlung der Fluggastdaten               vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl.\nverwendet wird. Bei technischen Störungen erfolgt die            L 164 vom 22.6.2002, S. 3), der zuletzt durch Artikel 1\nÜbermittlung der Fluggastdaten in Abstimmung mit der             Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI\nFluggastdatenzentralstelle ausnahmsweise auf andere              (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21) geändert worden\ngeeignete Weise, die ein angemessenes Datensicher-               ist, oder\nheitsniveau gewährleistet.                                   6. eine Straftat, die einer in Anhang II zur Richtlinie (EU)\n2016/681 aufgeführten strafbaren Handlung ent-\n§3                                    spricht und die mit einer Freiheitsstrafe im Höchst-\nDatenübermittlung der durch                         maß von mindestens drei Jahren bedroht ist.\nandere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten                   (2) Ein automatisierter Abgleich von Fluggastdaten\nFür den Fall, dass andere Unternehmen, die an der         durch die Fluggastdatenzentralstelle ist vor der Ankunft\nReservierung oder Buchung von Flügen oder an der             eines Luftfahrzeuges auf einem Flughafen in der Bun-","1486             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\ndesrepublik Deutschland oder vor dem Abflug eines            der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität\nLuftfahrzeuges von einem Flughafen der Bundesrepu-           einer Person nach § 2 Absatz 1 festgestellt werden\nblik Deutschland zulässig                                    könnte, von der Fluggastdatenzentralstelle depersona-\n1. mit Datenbeständen, die der Fahndung oder Aus-            lisiert:\nschreibung von Personen oder Sachen dienen und           1. Namensangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 9\nsowie die Anzahl und die Namensangaben der er-\n2. mit Mustern\nfassten Mitreisenden nach § 2 Absatz 2 Nummer 19,\n(vorzeitiger Abgleich). Treffer, die aus einem vorzeitigen\n2. Anschrift und Kontaktangaben nach § 2 Absatz 2\nAbgleich resultieren, werden von der Fluggastdaten-\nNummer 5,\nzentralstelle individuell überprüft.\n3. alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich\n(3) Die Muster für den Abgleich nach Absatz 2 Satz 1           der Rechnungsanschrift, nach § 2 Absatz 2 Num-\nNummer 2 werden von der Fluggastdatenzentralstelle                mer 10, die zur Feststellung der Identität des Flug-\nunter Einbeziehung der oder des Datenschutzbeauf-                 gastes oder anderer Personen beitragen könnten,\ntragten der Fluggastdatenzentralstelle erstellt und in\nZusammenarbeit mit den in § 6 Absatz 1 Satz 1 und            4. Angaben zum Vielflieger-Eintrag nach § 2 Absatz 2\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Behörden sowie mit der                  Nummer 12,\noder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdaten-          5. allgemeine Hinweise nach § 2 Absatz 2 Nummer 16,\nzentralstelle regelmäßig, mindestens alle sechs Mona-             die zur Feststellung der Identität des Fluggastes\nte, überprüft. Die Muster enthalten verdachtsbegrün-              beitragen könnten und\ndende und verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale.\n6. Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 8.\nVerdachtsbegründende Prüfungsmerkmale beruhen\nauf den Tatsachen zu bestimmten Straftaten, die den              (2) Die Aufhebung der Depersonalisierung von Flug-\nin § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten        gastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle ist nur\nBehörden vorliegen. Sie müssen geeignet sein, Perso-         zulässig, wenn die Aufhebung\nnen zu identifizieren, die für die Verhütung oder Verfol-    1. im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 1 zur\ngung der in Absatz 1 genannten Straftaten bedeutsame              Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4\nPrüfungsmerkmale erfüllen. Verdachtsentlastende Prü-              Absatz 1 erforderlich ist und\nfungsmerkmale dienen dazu, Personen, die unter ver-\n2. auf Antrag der Leitung der Fluggastdatenzentral-\ndachtsbegründende Prüfungsmerkmale fallen, als\nstelle oder deren Vertretung gerichtlich genehmigt\nNichtverdächtige auszuschließen. Bei den Mustern sind\nworden ist.\nverdachtsbegründende Prüfungsmerkmale mit ver-\ndachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen so zu kombi-            Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der\nnieren, dass die Zahl der unter ein Muster fallenden         Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder\nPersonen möglichst gering ist. Angaben zur rassischen        seine Vertretung die Genehmigung erteilen. Die gericht-\noder ethnischen Herkunft, zu den politischen Meinun-         liche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die\ngen, zu den religiösen oder weltanschaulichen Über-          Sätze 1 bis 3 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2\nzeugungen, zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft,         Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maß-\nzum Gesundheitszustand, zum Sexualleben oder zur             gabe, dass die Aufhebung im Fall eines Abgleichs nach\nsexuellen Orientierung einer Person dürfen nicht Ge-         § 4 Absatz 5 Satz 2 zur Erfüllung von deren Aufgaben\ngenstand eines Prüfungsmerkmals sein. Die oder der           im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1\nBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-         erforderlich ist.\nmationsfreiheit kontrolliert die Erstellung und Anwen-\ndung der Muster mindestens alle zwei Jahre. Sie oder                               Abschnitt 4\ner erstattet der Bundesregierung alle zwei Jahre Bericht.           Übermittlung von Fluggastdaten\n(4) Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastda-         durch die Fluggastdatenzentralstelle\nten analysieren, um Muster für den vorzeitigen Abgleich\nzu erstellen oder zu aktualisieren.                                                       §6\n(5) Die Fluggastdatenzentralstelle kann im Einzelfall                         Datenübermittlung\nauf ein begründetes Ersuchen einer in § 6 Absatz 1                    an die zuständigen Behörden im Inland\nSatz 1 genannten zuständigen Behörde die von der er-             (1) Soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben zur\nsuchenden Behörde übermittelten Daten in besonderen          Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Ab-\nFällen mit den im Fluggastdaten-Informationssystem           satz 1 erforderlich ist, kann die Fluggastdatenzentral-\ngespeicherten Daten zu den in § 1 Absatz 2 genannten         stelle die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder\nZwecken abgleichen. Satz 1 gilt mit Blick auf die in § 6     Absatz 5 resultierenden Fluggastdaten und die Ergeb-\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit          nisse der Verarbeitung dieser Daten zur weiteren Über-\nder Maßgabe, dass der Abgleich zum Zweck der Erfül-          prüfung oder zur Veranlassung geeigneter Maßnahmen\nlung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straf-           übermitteln an\ntaten nach Absatz 1 erfolgen kann.\n1. das Bundeskriminalamt,\n§5                               2. die Landeskriminalämter,\nDepersonalisierung von Daten                    3. die Zollverwaltung sowie\n(1) Nach Ablauf von sechs Monaten ab Übermittlung         4. die Bundespolizei.\nder Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle          Die Übermittlung von Daten, die aus einem Abgleich\nwerden die Fluggastdaten durch Unkenntlichmachung            nach § 4 Absatz 5 resultieren, an eine andere als an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017                1487\ndie ersuchende Behörde erfolgt nur im Einvernehmen            1. sich durch einen Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder\nmit der ersuchenden Behörde.                                      Absatz 5 oder durch eine Analyse von Fluggastdaten\nnach § 4 Absatz 4 herausstellt, dass die Daten zur\n(2) Soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben im\nErfüllung der Aufgaben von Behörden anderer\nZusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erfor-\nMitgliedstaaten zur Verhütung oder Verfolgung von\nderlich ist, kann die Fluggastdatenzentralstelle die aus\nterroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität\neinem Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 5 resul-\nerforderlich sind,\ntierenden Fluggastdaten und die Ergebnisse der Ver-\narbeitung dieser Daten zudem übermitteln an                   2. ein Ersuchen der Fluggastdatenzentralstelle eines\n1. das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Ver-               anderen Mitgliedstaates vorliegt, aus dem sich tat-\nfassungsschutzbehörden der Länder,                            sächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die\nÜbermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von ter-\n2. den Militärischen Abschirmdienst sowie\nroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität er-\n3. den Bundesnachrichtendienst.                                   forderlich ist, oder\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                            3. ein Ersuchen der Fluggastdatenzentralstelle eines\n(3) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ge-             anderen Mitgliedstaates vorliegt, das auf Anforde-\nnannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur               rung von Fluggastdaten bei Luftfahrtunternehmen\nzu den Zwecken, zu denen sie ihnen übermittelt worden             und Übermittlung dieser Daten gerichtet ist und sich\nsind, verarbeiten.                                                aus dem Ersuchen tatsächliche Anhaltspunkte dafür\nergeben, dass die Übermittlung der Daten zur Ver-\n(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden kön-\nhütung einer unmittelbar bevorstehenden terroristi-\nnen, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrneh-\nschen Straftat oder einer unmittelbar bevorstehen-\nmen, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken ver-\nden Straftat der schweren Kriminalität erforderlich ist.\narbeiten, wenn Erkenntnisse, auch unter Einbezug wei-\nterer Informationen, den Verdacht einer bestimmten an-        Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 1, die\nderen Straftat begründen.                                     aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 5 resultieren, er-\nfolgt nur im Einvernehmen mit der um den Abgleich er-\n§7                              suchenden Behörde. In den Fällen des Satzes 1 Num-\nDatenaustausch zwischen                       mer 2 kann bei Gefahr im Verzug das Ersuchen auch\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union               durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitglied-\nstaates gestellt werden, sofern sie nach Artikel 7 Ab-\n(1) Der Fluggastdatenzentralstelle obliegt der Aus-        satz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 gegenüber der Eu-\ntausch von Fluggastdaten und von Ergebnissen der              ropäischen Kommission benannt worden ist und diese\nVerarbeitung dieser Daten mit den Fluggastdatenzen-           Mitteilung durch die Europäische Kommission im Amts-\ntralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen          blatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Bei\nUnion (Mitgliedstaaten).                                      der Übermittlung von Daten aufgrund eines Ersuchens\n(2) Die Fluggastdatenzentralstelle kann die Flug-          nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.\ngastdatenzentralstelle eines anderen Mitgliedstaates\n(4) Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastda-\naufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 6 Ab-\nten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten,\nsatz 1 Satz 1 genannten Behörde ersuchen um\ndie ihr von den Fluggastdatenzentralstellen anderer\n1. Übermittlung von Fluggastdaten und von Ergebnis-           Mitgliedstaaten übermittelt werden, verarbeiten und an\nsen der Verarbeitung dieser Daten, soweit dies zur        die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden über-\nVerhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4         mitteln, wenn\nAbsatz 1 erforderlich ist, oder\n1. sich nach einer individuellen Überprüfung heraus-\n2. Anforderung von Fluggastdaten bei Luftfahrtunter-              stellt, dass die Daten zur Erfüllung der Aufgaben die-\nnehmen und Übermittlung dieser Daten, soweit dies             ser Behörden zur Verhütung oder Verfolgung von\nzur Verhütung einer unmittelbar bevorstehenden\nStraftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich sind oder\nStraftat nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.\nEin begründetes Ersuchen nach Satz 1 Nummer 1 kann            2. die Daten mittels eines begründeten Ersuchens nach\nbei Gefahr im Verzug auch durch eine Behörde nach § 6             Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 angefordert wurden und\nAbsatz 1 Satz 1 gestellt werden. Die Fluggastdatenzen-            zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erfor-\ntralstelle ist nachrichtlich zu beteiligen. Die Sätze 1 bis 3     derlich sind.\ngelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genann-\nDie Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 2 an\nten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass\neine andere als an die ersuchende Behörde erfolgt nur\n1. die Übermittlung zur Erfüllung von deren Aufgaben          im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde. Die\nim Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1          Sätze 1 und 2 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2\nerforderlich ist und                                      Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maß-\n2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 die Begehung einer           gabe, dass die Übermittlung der Daten zur Erfüllung\nStraftat nach § 4 Absatz 1 unmittelbar bevorsteht.        von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten\nnach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.\n(3) Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggast-\ndaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser                 (5) Die Vorschriften über die internationale Rechts-\nDaten an die Fluggastdatenzentralstellen anderer Mit-         hilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben unbe-\ngliedstaaten übermitteln, wenn                                rührt.","1488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\n§8                               übermittlung nach den Absätzen 1 und 2. Die Daten-\nTeilnahme an                           übermittlung nach Absatz 2 Satz 2 ist nachträglich\ngemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit                  durch die Datenschutzbeauftragte oder den Daten-\nschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle zu\nDie Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen         überprüfen.\nVerfahren der systematischen Zusammenarbeit mit an-\nderen Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten                              Abschnitt 5\nder Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung\nvon terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität        Datenschutzrechtliche Bestimmungen\nnach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen. § 7 bleibt\nunberührt.                                                                               § 11\nNationale Kontrollstelle\n§9                                  Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den\nDatenübermittlung an Europol                    Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte\nDie Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten          für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.\nund die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten an\nEuropol übermitteln, wenn ein Ersuchen von Europol                                       § 12\nvorliegt, aus dem sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür                Die oder der Datenschutzbeauftragte\nergeben, dass die Übermittlung zur Verhütung oder Ver-                    der Fluggastdatenzentralstelle\nfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer             (1) Die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauf-\nKriminalität durch Europol erforderlich ist. § 5 Absatz 2     tragten der Fluggastdatenzentralstelle nimmt die oder\ngilt entsprechend.                                            der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes\nwahr.\n§ 10\n(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der Flug-\nDatenübermittlung an Drittstaaten                  gastdatenzentralstelle kann eine Angelegenheit an die\n(1) Unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundes-           nationale Kontrollstelle verweisen, wenn sie oder er eine\ndatenschutzgesetzes kann die Fluggastdatenzentral-            Verarbeitung von Fluggastdaten für rechtswidrig hält.\nstelle Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbei-\ntung dieser Daten im Einzelfall auf Ersuchen an die                                      § 13\nBehörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der                             Löschung von Daten\nEuropäischen Union sind (Drittstaaten) übermitteln, wenn\n(1) Fluggastdaten sind nach Ablauf von fünf Jahren\n1. diese Behörden für die Verhütung oder Verfolgung           ab ihrer Übermittlung an die Fluggastdatenzentralstelle\nvon terroristischen Straftaten oder schwerer Krimi-       durch die Fluggastdatenzentralstelle aus dem Fluggast-\nnalität zuständig sind und die Datenübermittlung zu       daten-Informationssystem zu löschen. Die Löschung\ndiesem Zweck erforderlich ist und                         von Fluggastdaten, die den in § 6 Absatz 1 Satz 1 oder\n2. sich diese Behörden verpflichten, die Daten nur            Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden übermittelt wur-\ndann an die Behörden eines anderen Drittstaates           den, richtet sich nach den jeweiligen für diese Behörden\nzu übermitteln, wenn dies zur Verhütung oder Verfol-      geltenden Vorschriften.\ngung von terroristischen Straftaten oder schwerer            (2) Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von\nKriminalität erforderlich ist, und vor der Weiterüber-    den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die\nmittlung die Einwilligung der Fluggastdatenzentral-       nicht Fluggastdaten nach § 2 Absatz 2 sind, werden\nstelle eingeholt wird.                                    unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Fluggast-\n§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Vorschriften über         datenzentralstelle durch die Fluggastdatenzentralstelle\ndie internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Ange-      gelöscht.\nlegenheiten bleiben unberührt.                                   (3) Fluggastdaten nach § 2 Absatz 2, die Angaben\n(2) Die Fluggastdatenzentralstelle kann die Fluggast-      zur rassischen oder ethnischen Herkunft, zu den politi-\ndaten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraus-         schen Meinungen, zu den religiösen oder weltanschau-\nsetzungen des Absatzes 1 an die Behörden von Dritt-           lichen Überzeugungen, zur Mitgliedschaft in einer\nstaaten übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle      Gewerkschaft, zum Gesundheitszustand, zum Sexual-\ndieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt.        leben oder zur sexuellen Orientierung einer Person\nLiegt keine Einwilligung vor, ist die Übermittlung nur        beinhalten, werden unverzüglich nach ihrem Eingang\ndann zulässig, wenn                                           bei der Fluggastdatenzentralstelle durch die Fluggast-\n1. die Übermittlung erforderlich ist, um eine gegenwär-       datenzentralstelle gelöscht.\ntige Gefahr durch terroristische Straftaten oder             (4) Die Ergebnisse der Verarbeitung von Fluggast-\nschwere Kriminalität in einem Mitgliedstaat oder          daten sind durch die Fluggastdatenzentralstelle zu\neinem Drittstaat abzuwehren und                           löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, um die\n2. die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden        in § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten\nkann.                                                     Behörden, die Fluggastdatenzentralstellen anderer Mit-\ngliedstaaten, Europol oder die Behörden von Drittstaa-\nDie für die Einwilligung nach Satz 2 zuständige Flug-         ten zu informieren. Verarbeitungsergebnisse, die aus\ngastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten.      Analysen von Fluggastdaten resultieren, sind von der\n(3) Die Fluggastdatenzentralstelle unterrichtet die        Fluggastdatenzentralstelle zu löschen, sobald sie nicht\nDatenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauf-             mehr für die Erstellung oder Aktualisierung von Mustern\ntragten der Fluggastdatenzentralstelle über jede Daten-       für den vorzeitigen Abgleich oder zur Information der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017                 1489\nFluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten           2. die Ersuchen von\nbenötigt werden. Die Löschung von Ergebnissen der                 a) in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ge-\nVerarbeitung von Fluggastdaten, die den in § 6 Absatz 1              nannten Behörden,\nSatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden über-\nmittelt wurden, richtet sich nach den jeweiligen für              b) nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681\ndiese Behörden geltenden Vorschriften.                               benannten Behörden anderer Mitgliedstaaten,\nc) Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaa-\n(5) Ergibt die individuelle Überprüfung nach § 4 Ab-\nten und\nsatz 2 Satz 2 nach einem vorzeitigen Abgleich, dass\nkein Treffer vorliegt, so ist dieses Ergebnis spätestens          d) Europol sowie\ndann zu löschen, wenn die dazugehörigen Daten nach            3. die Ersuchen von Behörden von Drittstaaten und\nAbsatz 1 Satz 1 gelöscht werden.                                  jede Übermittlung von Fluggastdaten an Behörden\nvon Drittstaaten.\n§ 14                                 (3) Die Fluggastdatenzentralstelle stellt der nationa-\nProtokollierung                         len Kontrollstelle auf Anfrage alle verfügbaren Doku-\n(1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat mindestens         mentationen zur Verfügung.\ndie folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:\nAbschnitt 6\n1. Erhebung,\nGeltung des\n2. Veränderung,                                                        Bundeskriminalamtgesetzes\n3. Abfrage,\n§ 16\n4. Übermittlung und\nGeltung des Bundeskriminalamtgesetzes\n5. Löschung.\nDas Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende\n(2) Die Protokolle über Abfragen und Übermittlungen       Anwendung, soweit in diesem Gesetz keine spezielle-\nmüssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum              ren Regelungen enthalten sind.\nund die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie mög-\nlich die Identität der Person, die die personenbezoge-                              Abschnitt 7\nnen Daten abgefragt oder übermittelt hat, und die Iden-\ntität des Empfängers der Daten festzustellen.                                Schlussvorschriften\n(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Über-                               § 17\nprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung\ndurch die Datenschutzbeauftragte oder den Daten-                       Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren\nschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle sowie          Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Ge-\ndie nationale Kontrollstelle sowie für die Eigenüber-         setz ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk\nwachung, für die Gewährleistung der Integrität und            das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfah-\nSicherheit der personenbezogenen Daten und für                ren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das\nAudits verwendet werden.                                      Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.\n(4) Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzube-\nwahren und anschließend zu löschen.\n§ 18\n(5) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die Protokolle\nBußgeldvorschriften\nder nationalen Kontrollstelle auf Anforderung zur Verfü-\ngung zu stellen.                                                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n(6) Die Protokollierung erfolgt in einer Weise, dass\ndie Protokolle der oder dem Datenschutzbeauftragten           1. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Ab-\nder Fluggastdatenzentralstelle oder der nationalen                satz 2 Nummer 1 bis 8 dort genannte Fluggastdaten\nKontrollstelle in elektronisch auswertbarer Form für die          nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbei-                 nicht rechtzeitig übermittelt oder\ntung zur Verfügung stehen.                                    2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz in Ver-\nbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 8 dort genannte\n§ 15                                  Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen\nWeise oder nicht rechtzeitig nachmeldet.\nDokumentationspflicht\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n(1) Die Fluggastdatenzentralstelle dokumentiert alle\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nVerarbeitungssysteme und Verarbeitungsverfahren, die\nin ihre Zuständigkeit fallen.                                    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(2) Die Dokumentation enthält zumindest folgende          das Bundesverwaltungsamt.\nAngaben:\n1. den Namen und die Kontaktdaten der Fluggast-                                        Artikel 2\ndatenzentralstelle und der Mitarbeiterinnen und Mit-\narbeiter der Fluggastdatenzentralstelle, die mit der\nÄnderung des\nVerarbeitung der Fluggastdaten beauftragt sind,                           Fluggastdatengesetzes\nund die verschiedenen Ebenen der Zugangsberech-             § 14 des Fluggastdatengesetzes vom 6. Juni 2017\ntigungen,                                                (BGBl. I S. 1484) wird wie folgt gefasst:","1490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\n„§ 14                                 Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integri-\nProtokollierung                            tät und Sicherheit der personenbezogenen Daten und\nfür Audits verwendet werden.\n(1) § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der\nMaßgabe, dass die Protokolle der oder dem Daten-                  (3) Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzube-\nschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle oder         wahren und anschließend zu löschen.“\nder nationalen Kontrollstelle in elektronisch auswert-\nbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit                                       Artikel 3\nder Datenverarbeitung zur Verfügung stehen.\n(2) Abweichend von § 76 Absatz 3 des Bundesda-                                     Inkrafttreten\ntenschutzgesetzes dürfen die Protokolle ausschließlich            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nfür die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Daten-              am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder\nden Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentral-             (2) Artikel 1 §§ 7 bis 10 und 18 sowie Artikel 2 treten\nstelle sowie die nationale Kontrollstelle sowie für die        am 25. Mai 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}