{"id":"bgbl1-2017-34-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":34,"date":"2017-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_34.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren","law_date":"2017-06-05T00:00:00Z","page":1476,"pdf_page":4,"num_pages":8,"content":["1476                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren*\nVom 5. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 3. die Entscheidung über das Stimmrecht nach Ar-\ntikel 102c § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einführungs-\nArtikel 1                                   gesetzes zur Insolvenzordnung,\nÄnderung des                                 4. die Entscheidung über Rechtsbehelfe und Anträge\nRechtspflegergesetzes                                 nach Artikel 102c § 21 des Einführungsgesetzes\nzur Insolvenzordnung,\nDas Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I                5. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach\nS. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                      Artikel 52 der Verordnung (EU) 2015/848,\n1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird\n6. die Zuständigkeit für das Gruppen-Koordinations-\nwie folgt geändert:\nverfahren nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verord-\n1. § 3 Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:                       nung (EU) 2015/848.“\n„g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.\n1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über                                           Artikel 2\nInsolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000,                                    Änderung der\nS. 1; L 350 vom 6.12.2014, S. 15), die zuletzt                                Insolvenzordnung\ndurch die Durchführungsverordnung (EU)\n2016/1792 (ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 35)                  Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\ngeändert worden ist, Verfahren nach der Verord-            S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parla-                 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird\nments und des Rates vom 20. Mai 2015 über                  wie folgt geändert:\nInsolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015,               1. § 13 wird wie folgt geändert:\nS. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2017/353 (ABl. L 57                 a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nvom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist, Ver-                      „(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so\nfahren nach den Artikeln 102 und 102c des Ein-                   fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller un-\nführungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie                      verzüglich auf, den Mangel zu beheben und\nVerfahren nach dem Ausführungsgesetz zum                         räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.“\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag vom\n8. März 1985 (BGBl. I S. 535),“.                              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n2. Dem § 19a wird folgender Absatz 3 angefügt:                      2. § 15a wird wie folgt geändert:\n„(3) In Verfahren nach der Verordnung (EU)                     a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2015/848 und nach Artikel 102c des Einführungs-                          „(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\ngesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem Richter                     mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Ab-\nvorbehalten:                                                          satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder\n1. die Entscheidung über die Fortführung eines                        Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag\nInsolvenzverfahrens als Sekundärinsolvenzver-\n1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder\nfahren nach Artikel 102c § 2 Absatz 1 Satz 2\ndes Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung,                     2. nicht richtig stellt.“\n2. die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zuguns-               b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\nten eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 102c\n„(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch\n§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur\nin Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur straf-\nInsolvenzordnung,\nbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als\n* Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848\nunzulässig zurückgewiesen wurde.“\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über      c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die\nInsolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom\n21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/353       Wörter „Absätze 1 bis 5“ werden durch die Wör-\n(ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist.                    ter „Absätze 1 bis 6“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017              1477\n3. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    venzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein          Vermögen des Schuldners befindet. Zur sachdienlichen\nSemikolon ersetzt.                                    Förderung oder schnelleren Erledigung von Verfahren\nnach der Verordnung (EU) 2015/848 werden die Lan-\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                      desregierungen ermächtigt, diese Verfahren durch\n„5. eine abstrakte Darstellung der für personen-      Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Insolvenz-\nbezogene Daten geltenden Löschungsfristen         gerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landes-\nnach § 3 der Verordnung zu öffentlichen           regierungen können die Ermächtigung auf die Landes-\nBekanntmachungen in Insolvenzverfahren im         justizverwaltungen übertragen.\nInternet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I\nS. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-                                §2\nzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geän-               Vermeidung von Kompetenzkonflikten\ndert worden ist.“                                    (1) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der\n4. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Ab-        Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröff-\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 295 Absatz 2“ ersetzt.       net, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig\nist, ein bei einem deutschen Insolvenzgericht gestellter\n5. In § 303a Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 300\nAntrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das\nAbsatz 2“ durch die Angabe „§ 300 Absatz 3“ er-\nzur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig.\nsetzt.\nEin entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren ist nach Maß-\n6. In § 305 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Num-          gabe der Artikel 34 bis 52 der Verordnung (EU)\nmer 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“           2015/848 als Sekundärinsolvenzverfahren fortzuführen,\nersetzt.                                                 wenn eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach\nArtikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 be-\nArtikel 3                           steht; liegen die Voraussetzungen für eine Fortführung\nÄnderung des                           nicht vor, ist es einzustellen.\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung                  (2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Euro-\npäischen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nNach Artikel 102b des Einführungsgesetzes zur In-\nabgelehnt, weil nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung\nsolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\n(EU) 2015/848 die deutschen Gerichte zuständig seien,\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März\nso darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung\n2017 (BGBl. I S. 654) geändert worden ist, wird folgen-\ndes Insolvenzverfahrens nicht mit der Begründung ab-\nder Artikel 102c eingefügt:\nlehnen, dass die Gerichte des anderen Mitgliedstaats\nzuständig seien.\n„Artikel 102c\nDurchführung der                                                     §3\nVerordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren                      Einstellung des Insolvenzverfahrens\nzugunsten eines anderen Mitgliedstaats\nTeil 1\n(1) Vor der Einstellung eines bereits eröffneten In-\nAllgemeine Bestimmungen                      solvenzverfahrens nach § 2 Absatz 1 Satz 2 soll das\nInsolvenzgericht den Insolvenzverwalter, den Gläubi-\n§1                               gerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den\nÖrtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung          Schuldner hören. Wird das Insolvenzverfahren einge-\nstellt, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt.\n(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deut-\n(2) Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor des-\nschen Gerichten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verord-\nsen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die\nnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments\nDauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch\nund des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfah-\ndann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem an-\nren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten\n21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nInsolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der\n2017/353 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert wor-\nVerordnung (EU) 2015/848 auf die Bundesrepublik\nden ist, die internationale Zuständigkeit zu, ohne dass\nDeutschland erstrecken. Dies gilt auch für Rechtshand-\nnach § 3 der Insolvenzordnung ein Gerichtsstand be-\nlungen, die während des eingestellten Verfahrens vom\ngründet wäre, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich\nInsolvenzverwalter oder ihm gegenüber in Ausübung\nörtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den\nseines Amtes vorgenommen worden sind.\nMittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.\n(3) Vor der Einstellung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 hat\n(2) Besteht eine Zuständigkeit der deutschen Ge-          das Insolvenzgericht das Gericht des anderen Mitglied-\nrichte nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU)           staats der Europäischen Union, bei dem das Verfahren\n2015/848, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich         anhängig ist, und den Insolvenzverwalter, der in dem\nörtlich zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung        anderen Mitgliedstaat bestellt wurde, über die bevor-\ndes Schuldners liegt. § 3 Absatz 2 der Insolvenzord-         stehende Einstellung zu unterrichten. Dabei soll ange-\nnung gilt entsprechend.                                      geben werden, wie die Eröffnung des einzustellenden\n(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten nach diesem           Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen öffent-\nArtikel ist für Entscheidungen oder sonstige Maßnah-         lichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetra-\nmen nach der Verordnung (EU) 2015/848 jedes Insol-           gen wurde und wer Insolvenzverwalter ist. In dem","1478              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\nEinstellungsbeschluss ist das Gericht des anderen             klagten stehen, ist auch das Gericht örtlich zuständig,\nMitgliedstaats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das           das für die andere zivil- oder handelsrechtliche Klage\nVerfahren eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Aus-      zuständig ist.\nfertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden.\n§ 215 Absatz 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzu-                                       §7\nwenden.\nÖffentliche Bekanntmachung\n§4                                   (1) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach\nArtikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an\nRechtsmittel nach                         das nach § 1 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten.\nArtikel 5 der Verordnung (EU) 2015/848\n(2) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach\nUnbeschadet des § 21 Absatz 1 Satz 2 und des § 34          Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an\nder Insolvenzordnung steht dem Schuldner und jedem            das Insolvenzgericht zu richten, in dessen Bezirk sich\nGläubiger gegen die Entscheidung über die Eröffnung           der wesentliche Teil des Vermögens des Schuldners\ndes Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1          befindet. Hat der Schuldner in der Bundesrepublik\nder Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Be-                Deutschland kein Vermögen, so kann der Antrag bei\nschwerde zu, wenn nach Artikel 5 Absatz 1 der Verord-         jedem Insolvenzgericht gestellt werden.\nnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen\nZuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenz-            (3) Das Gericht kann eine Übersetzung des Antrags\nverfahrens gerügt werden soll. Die §§ 574 bis 577 der         verlangen, die von einer hierzu in einem der Mitglied-\nZivilprozessordnung gelten entsprechend.                      staaten der Europäischen Union befugten Person zu\nbeglaubigen ist. § 9 Absatz 1 und 2 und § 30 Absatz 1\nder Insolvenzordnung gelten entsprechend. Ist die Er-\n§5\nöffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht wor-\nZusätzliche Angaben                        den, so ist dessen Beendigung in gleicher Weise von\nim Eröffnungsantrag des Schuldners                 Amts wegen bekannt zu machen.\nBestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die inter-            (4) Geht der Antrag nach Absatz 1 bei einem unzu-\nnationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats          ständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag un-\nder Europäischen Union für die Eröffnung eines Haupt-         verzüglich an das zuständige Gericht weiter und unter-\ninsolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-          richtet den Antragsteller hierüber.\nordnung (EU) 2015/848 begründet sein könnte, so soll\nder Eröffnungsantrag des Schuldners auch folgende                                         §8\nAngaben enthalten:\nEintragung in öffentliche Bücher und Register\n1. seit wann der Sitz, die Hauptniederlassung oder der\n(1) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 29 Ab-\ngewöhnliche Aufenthalt an dem im Antrag genann-\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das nach\nten Ort besteht,\n§ 1 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten. Er soll mit\n2. Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Schuld-         dem Antrag nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung\nner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen in        (EU) 2015/848 verbunden werden. Das Gericht ersucht\nder Bundesrepublik Deutschland nachgeht,                  die registerführende Stelle um Eintragung. § 32 Absatz 2\nSatz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwendung.\n3. in welchen anderen Mitgliedstaaten sich Gläubiger\noder wesentliche Teile des Vermögens befinden oder           (2) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 29 Ab-\nwesentliche Teile der Tätigkeit ausgeübt werden und       satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das nach\n§ 7 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten. Er soll mit\n4. ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Eröff-       dem Antrag nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung\nnungsantrag gestellt oder ein Hauptinsolvenzverfah-       (EU) 2015/848 verbunden werden.\nren eröffnet wurde.\n(3) Die Form und der Inhalt der Eintragung richten\nSatz 1 findet keine Anwendung auf die im Verbraucher-         sich nach deutschem Recht. Kennt das Recht des Mit-\ninsolvenzverfahren nach § 305 Absatz 1 der Insolvenz-         gliedstaats der Europäischen Union, in dem das Insol-\nordnung zu stellenden Anträge.                                venzverfahren eröffnet worden ist, Eintragungen, die\ndem deutschen Recht unbekannt sind, so hat das In-\n§6                                solvenzgericht eine Eintragung zu wählen, die der des\nMitgliedstaats der Verfahrenseröffnung am nächsten\nÖrtliche Zuständigkeit für Annexklagen\nkommt.\n(1) Kommt den deutschen Gerichten infolge der Er-             (4) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.\nöffnung eines Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit für\nKlagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2015/848 zu, ohne dass sich aus anderen Vorschriften                                      §9\neine örtliche Zuständigkeit ergibt, so wird der Gerichts-                         Rechtsmittel gegen\nstand durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.                     eine Entscheidung nach § 7 oder § 8\n(2) Für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verord-            Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach\nnung (EU) 2015/848, die nach Artikel 6 Absatz 2 der           § 7 oder § 8 findet die sofortige Beschwerde statt.\nVerordnung in Zusammenhang mit einer anderen zivil-           Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten ent-\noder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Be-             sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017              1479\n§ 10                                                      Abschnitt 2\nVollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung                        Hauptinsolvenzverfahren in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nIst der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens\nnach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen                                       § 15\nUnion, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden\nist, befugt, auf Grund der Entscheidung über die Ver-                               Insolvenzplan\nfahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich             Sieht ein Insolvenzplan in einem in der Bundesrepu-\nim Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der             blik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzverfah-\nZwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die            ren eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Ein-\nVollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland Arti-         schränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er\nkel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)             vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle\n2015/848. Für die Verwertung von Gegenständen der             betroffenen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt\nInsolvenzmasse im Wege der Zwangsvollstreckung gilt           haben. Satz 1 gilt nicht für Planregelungen, mit denen\nSatz 1 entsprechend.                                          in Absonderungsrechte eingegriffen wird.\nTeil 2                                                         § 16\nSekundärinsolvenzverfahren                                    Aussetzung der Verwertung\nWird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenz-\nAbschnitt 1                            verfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU)\n2015/848 in einem in der Bundesrepublik Deutschland\nHauptinsolvenzverfahren                      eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren die Verwertung\nin der Bundesrepublik Deutschland                  eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem ein Absonde-\nrungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger laufend die\n§ 11                               geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zah-\nVoraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung            len.\n(1) Soll in einem in der Bundesrepublik Deutschland                                   § 17\nanhängigen Insolvenzverfahren eine Zusicherung nach\nArtikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 abgegeben                        Abstimmung über die Zusicherung\nwerden, hat der Insolvenzverwalter zuvor die Zustim-             (1) Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens führt\nmung des Gläubigerausschusses oder des vorläufigen            die Abstimmung über die Zusicherung nach Artikel 36\nGläubigerausschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Num-           der Verordnung (EU) 2015/848 durch. Die §§ 222, 243,\nmer 1a der Insolvenzordnung einzuholen, sofern ein            244 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 245 und 246 der\nsolcher bestellt ist.                                         Insolvenzordnung gelten entsprechend.\n(2) Hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung an-          (2) Im Rahmen der Unterrichtung nach Artikel 36 Ab-\ngeordnet, gilt Absatz 1 entsprechend.                         satz 5 Satz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 informiert\nder Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die lokalen\n§ 12                               Gläubiger, welche Fernkommunikationsmittel bei der\nAbstimmung zulässig sind und welche Gruppen für\nÖffentliche Bekanntmachung der Zusicherung               die Abstimmung gebildet wurden. Er hat ferner darauf\nDer Insolvenzverwalter hat die öffentliche Bekannt-        hinzuweisen, dass diese Gläubiger bei der Anmeldung\nmachung der Zusicherung sowie den Termin und das              ihrer Forderungen Urkunden beifügen sollen, aus denen\nVerfahren zu deren Billigung zu veranlassen. Den be-          sich ergibt, dass sie lokale Gläubiger im Sinne von\nkannten lokalen Gläubigern ist die Zusicherung durch          Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/848\nden Insolvenzverwalter besonders zuzustellen; § 8 Ab-         sind.\nsatz 3 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung gilt entspre-\nchend.                                                                                   § 18\nStimmrecht bei\n§ 13                                        der Abstimmung über die Zusicherung\nBenachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung             (1) Der Inhaber einer zur Teilnahme an der Abstim-\nmung über die Zusicherung angemeldeten Forderung\nFür die Benachrichtigung nach Artikel 36 Absatz 7          gilt vorbehaltlich des Satzes 2 auch dann als stimmbe-\nSatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 12 Satz 2          rechtigt, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfah-\nentsprechend.                                                 rens oder ein anderer lokaler Gläubiger bestreitet, dass\ndie Forderung besteht oder dass es sich um die Forde-\n§ 14                               rung eines lokalen Gläubigers handelt. Hängt das\nAbstimmungsergebnis von Stimmen ab, die auf bestrit-\nHaftung des\ntene Forderungen entfallen, kann der Verwalter oder der\nInsolvenzverwalters bei einer Zusicherung\nbestreitende lokale Gläubiger bei dem nach § 1 Ab-\nFür die Haftung des Insolvenzverwalters nach Arti-         satz 2 zuständigen Gericht eine Entscheidung über\nkel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2015/848 in              das Stimmrecht erwirken, das durch die bestrittenen\neinem in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen            Forderungen oder eines Teils davon gewährt wird;\nInsolvenzverfahren gilt § 92 der Insolvenzordnung ent-        § 77 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung gilt entspre-\nsprechend.                                                    chend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für aufschiebend","1480             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\nbedingte Forderungen. § 237 Absatz 1 Satz 2 der Insol-       1. findet § 269a der Insolvenzordnung keine Anwen-\nvenzordnung gilt entsprechend.                                   dung, soweit Artikel 56 der Verordnung (EU)\n(2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusiche-              2015/848 anzuwenden ist,\nrung gilt die Bundesagentur für Arbeit als lokaler Gläu-     2. finden § 56b Absatz 1 und § 269b der Insolvenzord-\nbiger nach Artikel 36 Absatz 11 der Verordnung (EU)              nung keine Anwendung, soweit Artikel 57 der Ver-\n2015/848.                                                        ordnung (EU) 2015/848 anzuwenden ist.\n(2) Gehören Unternehmen einer Unternehmens-\n§ 19                              gruppe im Sinne von § 3e der Insolvenzordnung auch\nUnterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung           einer Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2\nFür die Unterrichtung nach Artikel 36 Absatz 5 Satz 4    Nummer 13 der Verordnung (EU) 2015/848 an, ist die\nder Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 12 Satz 2 entspre-       Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den\nchend.                                                       §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung ausgeschlos-\nsen, wenn die Durchführung des Koordinationsverfah-\nrens die Wirksamkeit eines Gruppen-Koordinations-\n§ 20\nverfahrens nach den Artikeln 61 bis 77 der Verordnung\nRechtsbehelfe gegen Entscheidungen über              (EU) 2015/848 beeinträchtigen würde.\ndie Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens\n(1) Wird unter Hinweis auf die Zusicherung die Eröff-                                § 23\nnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Arti-                             Beteiligung der Gläubiger\nkel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ab-\ngelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige               (1) Beabsichtigt der Verwalter, die Einleitung eines\nBeschwerde zu. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozess-          Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 Ab-\nordnung gelten entsprechend.                                 satz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 zu beantragen\nund ist die Durchführung eines solchen Verfahrens von\n(2) Wird in der Bundesrepublik Deutschland ein Se-       besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren, hat\nkundärinsolvenzverfahren eröffnet, ist der Rechtsbehelf      er die Zustimmung nach den §§ 160 und 161 der Insol-\nnach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2015/848 als so-         venzordnung einzuholen. Dem Gläubigerausschuss\nfortige Beschwerde zu behandeln. Die §§ 574 bis 577          sind die in Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nder Zivilprozessordnung gelten entsprechend.                 2015/848 genannten Unterlagen vorzulegen.\nAbschnitt 3                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend\nMaßnahmen zur Einhaltung einer Zusicherung             1. für die Erklärung eines Einwands nach Artikel 64 Ab-\nsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/848\ngegen die Einbeziehung des Verfahrens in das Grup-\n§ 21\npen-Koordinationsverfahren,\nRechtsbehelfe und Anträge\n2. für den Antrag auf Einbeziehung des Verfahrens in\nnach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848\nein bereits eröffnetes Gruppen-Koordinationsverfah-\n(1) Für Entscheidungen über Anträge nach Artikel 36          ren nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nAbsatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 der Verordnung (EU)                2015/848 sowie\n2015/848 ist das Insolvenzgericht ausschließlich örtlich\n3. für die Zustimmungserklärung zu einem entsprechen-\nzuständig, bei dem das Hauptinsolvenzverfahren an-\nden Antrag eines Verwalters, der in einem Verfahren\nhängig ist. Der Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2\nüber das Vermögen eines anderen gruppenangehö-\nder Verordnung (EU) 2015/848 muss binnen einer Not-\nrigen Unternehmens bestellt wurde (Artikel 69 Ab-\nfrist von zwei Wochen bei dem Insolvenzgericht gestellt\nsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/848).\nwerden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Be-\nnachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung.\n§ 24\n(2) Für die Entscheidung über Anträge nach Arti-\nkel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 ist das                         Aussetzung der Verwertung\nGericht nach § 1 Absatz 2 zuständig.                            § 16 gilt entsprechend bei der Aussetzung\n(3) Unbeschadet des § 58 Absatz 2 Satz 3 der Insol-      1. der Verwertung auf Antrag des Verwalters eines an-\nvenzordnung entscheidet das Gericht durch unanfecht-             deren gruppenangehörigen Unternehmens nach Ar-\nbaren Beschluss.                                                 tikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)\n2015/848 und\nTeil 3                            2. des Verfahrens auf Antrag des Koordinators nach\nInsolvenzverfahren über das                       Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU)\nVermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe               2015/848.\n§ 22                                                          § 25\nEingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b                         Rechtsbehelf gegen die Entscheidung\nund der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung           nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848\n(1) Gehören Unternehmen einer Unternehmens-                 Gegen die Entscheidung des Koordinators nach Ar-\ngruppe im Sinne von § 3e der Insolvenzordnung auch           tikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist die\neiner Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2              Erinnerung statthaft. § 573 der Zivilprozessordnung gilt\nNummer 13 der Verordnung (EU) 2015/848 an,                   entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017                        1481\n§ 26                                    Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung\nRechtsmittel gegen die Kostenentscheidung                    anstrebt.\nnach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848                 (5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36\nGegen die Entscheidung über die Kosten des Grup-                Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt\npen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 77 Absatz 4               sich der Wert nach dem Betrag der Forderung\nder Verordnung (EU) 2015/848 ist die sofortige Be-                 des Gläubigers.\nschwerde statthaft. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozess-              (6) Im Verfahren über die sofortige Be-\nordnung gelten entsprechend.“                                      schwerde nach Artikel 102c § 26 des Einfüh-\nrungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die\nArtikel 4                                 Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Ko-\nÄnderung des                                  ordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert\nGerichtskostengesetzes                             nach der Höhe der Kosten.“\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-           4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nkanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),             ändert:\ndas zuletzt durch Artikel 6 Absatz 22 des Gesetzes vom          a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2\n13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird          Hauptabschnitt 3 Abschnitt 6 durch die folgenden\nwie folgt geändert:                                                Angaben ersetzt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem                                 ordnung (EU) 2015/848\nWort „Insolvenzordnung“ die Wörter „und dem\nEinführungsgesetz zur Insolvenzordnung“ einge-               Abschnitt 7    Beschwerden“.\nfügt.                                                     b) Nach Nummer 2350 wird folgender Abschnitt 6\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            eingefügt:\naa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende                                                                 Gebühr oder\ndurch ein Komma ersetzt.                                                                                 Satz der\nNr.        Gebührentatbestand               Gebühr nach\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch                                                                 § 34 GKG\ndas Wort „und“ ersetzt.\n„Abschnitt 6\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                        Besondere Verfahren\n„5. der Verordnung (EU) 2015/848 des Euro-                     nach der Verordnung (EU) 2015/848\npäischen Parlaments und des Rates vom\n20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.“                2360 Verfahren über einen An-\ntrag nach Artikel 36 Abs. 7\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                            Satz 2 der Verordnung\na) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3                          (EU) 2015/848 . . . . . . . . . . . .     3,0\nbis 5 eingefügt:\n2361 Verfahren über einstweilige\n„(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer                         Maßnahmen nach Artikel 36\nAnfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der                        Abs. 9 der Verordnung\nVerordnung (EU) 2015/848 schuldet der antrag-                         (EU) 2015/848 . . . . . . . . . . . .     1,0\nstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen\noder zurückgenommen wird.                                      2362 Verfahren über einen An-\ntrag auf Eröffnung eines\n(4) Die Kosten des Verfahrens über einst-                          Gruppen-Koordinationsver-\nweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der                        fahrens nach Artikel 61 der\nVerordnung (EU) 2015/848 schuldet der antrag-                         Verordnung (EU) 2015/848. 4 000,00 €“.\nstellende Gläubiger.\n(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsver-           c) Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.\nfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verord-            d) Die bisherigen Nummern 2360 und 2361 werden\nnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen               die Nummern 2370 und 2371.\nVerwalter die Einleitung des Koordinationsverfah-\nrens beantragt hat.“                                      e) Nach der neuen Nummer 2371 wird folgende\nNummer 2372 eingefügt:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.\nGebühr oder\n3. § 58 wird wie folgt geändert:                                                                                    Satz der\nNr.        Gebührentatbestand               Gebühr nach\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 34 GKG\n„Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die\nEröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen                  „2372 Verfahren über die sofor-\ndie Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Ab-                          tige Beschwerde gegen\nsatz 2.“                                                              die Entscheidung über die\nKosten des Gruppen-Koor-\nb) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:                        dinationsverfahrens nach\n„(4) Im Verfahren über einen Antrag nach                           Artikel 102c § 26 EGInsO . .             1,0“.\nArtikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU)\n2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem                  f) Die bisherige Nummer 2362 wird Nummer 2373.","1482             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\ng) Die bisherige Nummer 2363 wird Nummer 2374                    „Abschnitt 7 Koordinationsverfahren\nund im Gebührentatbestand wird die Angabe\nAbschnitt 8      Beschwerden“.\n„2362“ durch die Angabe „2373“ ersetzt.\nh) Die bisherige Nummer 2364 wird Nummer 2375.                b) Nach Nummer 2362 wird folgender Abschnitt 7\neingefügt:\ni) Nach der neuen Nummer 2375 wird folgende\nNummer 2376 eingefügt:                                                                                 Gebühr oder\nSatz der\nGebühr oder                 Nr.         Gebührentatbestand        Gebühr nach\nSatz der                                                         § 34 GKG\nNr.        Gebührentatbestand     Gebühr nach\n§ 34 GKG                                      „Abschnitt 7\nKoordinationsverfahren\n„2376 Verfahren über die Rechts-\nbeschwerde gegen die\n2370 Verfahren im Allgemeinen . .          500,00 €\nBeschwerdeentscheidung\nüber die Kosten des Grup-\n2371 In dem Verfahren wird ein\npen-Koordinationsverfah-\nKoordinationsplan zur Be-\nrens nach Artikel 102c § 26\nstätigung vorgelegt:\nEGInsO i. V. m. § 574 ZPO.     2,0“.\nDie Gebühr 2370 beträgt . . 1 000,00 €“.\nArtikel 5                               c) Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.\nÄnderung des                                d) Die bisherigen Nummern 2370 bis 2373 werden\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                           die Nummern 2380 bis 2383.\nDie Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan-\ne) Die bisherige Nummer 2374 wird Nummer 2384\nwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,\nund im Gebührentatbestand wird die Angabe\n788), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 24 des Geset-\n„2373“ durch die Angabe „2383“ ersetzt.\nzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                f) Die bisherigen Nummern 2375 und 2376 werden\n1. In Vorbemerkung 3.3.5 Absatz 3 werden die Wörter                 die Nummern 2385 und 2386.\n„im Sekundärinsolvenzverfahren“ gestrichen.\n2. In der Anmerkung zu Nummer 3317 werden vor dem                                        Artikel 7\nPunkt am Ende die Wörter „und im Verfahren über                                    Änderung des\nAnträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU)                       SCE-Ausführungsgesetzes\n2015/848“ eingefügt.\nIn § 36 Absatz 1 Satz 1 des SCE-Ausführungsgeset-\nArtikel 6                           zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Mai 2016\nWeitere Änderung                          (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird die Angabe\ndes Gerichtskostengesetzes                     „§ 15a Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 4\nDas Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch Artikel 4     bis 6“ ersetzt.\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                                Artikel 8\n1. § 23 wird wie folgt geändert:                                                      Änderung des\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:                      Gesetzes zur Erleichterung\n„(6) Die Kosten des Koordinationsverfahrens                der Bewältigung von Konzerninsolvenzen\nträgt der Schuldner, der die Einleitung des Ver-          Artikel 4 des Gesetzes zur Erleichterung der Bewäl-\nfahrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die      tigung von Konzerninsolvenzen vom 13. April 2017\nKosten auch, wenn der Antrag von dem Insol-            (BGBl. I S. 866) wird aufgehoben.\nvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwal-\nter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufi-\nArtikel 9\ngen Gläubigerausschuss gestellt wird.“\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                                            Inkrafttreten\n2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nändert:                                                   am 26. Juni 2017 in Kraft.\na) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2               (2) In Artikel 3 tritt Artikel 102c § 22 des Einführungs-\nHauptabschnitt 3 Abschnitt 7 durch die folgenden       gesetzes zur Insolvenzordnung am 21. April 2018 in\nAngaben ersetzt:                                       Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1483\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}