{"id":"bgbl1-2017-34-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":34,"date":"2017-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes","law_date":"2017-06-05T00:00:00Z","page":1474,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017\nZweites Gesetz\nzur Änderung des BDBOS-Gesetzes\nVom 5. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            b) In Satz 2 wird nach dem Wort „überwacht“ das\nWort „insoweit“ eingefügt.\nArtikel 1\nc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nBDBOS-Gesetzes                                  „Ihm obliegt die Entscheidung über die grund-\nsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt,\nDas BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I                     soweit Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1\nS. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom               betroffen sein können, sowie bei der Übertragung\n29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,                  von Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2.“\nwird wie folgt geändert:\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „ins-          a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufwand“ die\nbesondere“ eingefügt.                                          Wörter „für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über-\ntragenen Aufgaben“ eingefügt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Auf-\ngaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese                   „Im Fall einer Aufgabenübertragung nach § 2 Ab-\nihr hiernach übertragen worden sind.“                          satz 1 Satz 2 erfolgt die Finanzierung nach der\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      Verwaltungszuständigkeit.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                 5. § 10 wird wie folgt geändert:\n„§ 2                              a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nAufgaben“.                                fügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              „Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Auf-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                 wendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1\nSatz 1 und 2 jeweils gesondert aus.“\n„Das Bundesministerium des Innern kann im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Finanzen sowie mit den im Einzelfall                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-\nzuständigen weiteren Bundesministerien der                    tungsrat“ die Wörter „und dem Bundesminis-\nBundesanstalt darüber hinaus Planung, Auf-                    terium des Innern“ eingefügt.\nbau, Betrieb und Sicherstellung der Funktions-\nfähigkeit weiterer staatlicher Kommunikations-            bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ninfrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben,                    „Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner\ndie sich aus dem Zusammenwirken von Bund                      Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom\nund Ländern bei der Planung, Errichtung, dem                  Verwaltungsrat und vom Bundesministerium\nBetrieb und der Sicherstellung ihrer staat-                   des Innern für übertragene Aufgaben gemäß\nlichen Kommunikationsinfrastrukturen erge-                    § 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt.“\nben, übertragen.“\n6. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“\ndurch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.            „(3) Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1\n3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest\nund entscheidet über die Entlastung der Präsidentin\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2\n„Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat             der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesminis-\ngebildet, der für Belange im Sinne des § 2 Ab-             terium des Innern stellt für übertragene Aufgaben\nsatz 1 Satz 1 zuständig ist.“                              gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 den Jahresabschluss","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017           1475\nfest und entscheidet über die Entlastung der Präsi-                              Artikel 2\ndentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit                               Inkrafttreten\ndem Bundesministerium der Finanzen.“\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n7. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}