{"id":"bgbl1-2017-33-9","kind":"bgbl1","year":2017,"number":33,"date":"2017-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/33#page=118","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_33.pdf#page=118","order":9,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts und Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts (BVAÜWidVertrAnO)","law_date":"2017-05-31T00:00:00Z","page":1470,"pdf_page":118,"num_pages":1,"content":["1470           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen\nvon Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts und Bundespatentgerichts\nin Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts\nsowie von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts\n(BVAÜWidVertrAnO)\nVom 31. Mai 2017\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3           desminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar            im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder\n2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deut-     selbst übernehmen.\nschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I\nS. 713) ordnet das Bundesministerium der Justiz und                                    §3\nfür Verbraucherschutz an:\nÜbergangsregelung\n§1                                  (1) § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnah-\nEntscheidung über Widersprüche                   men anzuwenden, die das Bundesamt für zentrale\nDienste und offene Vermögensfragen vor dem 1. Juni\n(1) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis\n2017 getroffen hat.\nübertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des\nUmzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Wider-             (2) § 2 ist auch anzuwenden, wenn der Wider-\nsprüche von Beschäftigten des Bundesverwaltungs-           spruchsbescheid vor dem 1. Juni 2017 vom Bundes-\ngerichts zu entscheiden, soweit das Bundesverwal-          amt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen\ntungsamt die Maßnahme getroffen hat.                       erlassen worden ist.\n(2) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis\nübertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des                                      §4\nUmzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Wider-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsprüche von Beschäftigten des Bundespatentgerichts\nzu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt               Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017\ndie Maßnahme getroffen hat.                                in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\n(3) Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis          1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nübertragen, in Angelegenheiten des Umzugskosten-               für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die\nrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bun-            Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäf-\ndesfinanzhofs zu entscheiden, soweit das Bundes-               tigten des Bundesverwaltungsgerichts in Angele-\nverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.                     genheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und\n(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-           Trennungsgeldrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I\nbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu        S. 315),\nentscheiden.                                               2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die\n§2                                   Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäf-\nVertretung bei Klagen                          tigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten\nder Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungs-\nDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-\ngeldrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I S. 316) sowie\nverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepu-\nblik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des          3. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nBundesverwaltungsgerichts bis einschließlich A 13g,            für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die\ndes Bundespatentgerichts und des Bundesfinanzhofs              Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäf-\nübertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach               tigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des\n§ 1 Absatz 1 bis 3 zur Entscheidung über den Wider-            Umzugskostenrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I\nspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bun-          S. 319).\nBerlin, den 31. Mai 2017\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nIn Vertretung\nWirtz"]}