{"id":"bgbl1-2017-33-8","kind":"bgbl1","year":2017,"number":33,"date":"2017-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/33#page=116","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_33.pdf#page=116","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":1468,"pdf_page":116,"num_pages":2,"content":["1468             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung\nVom 1. Juni 2017\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach\nAnhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:\nArtikel 1\nDie Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden\n1. in Gewerbegebieten\ntags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),\ntags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A),\nnachts 50 dB(A),\n1a. in urbanen Gebieten\ntags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A),\ntags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A), im Übrigen 63 dB(A),\nnachts 45 dB(A),\n2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten\ntags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),\ntags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A),\nnachts 45 dB(A),\n3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten\ntags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),\ntags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A),\nnachts 40 dB(A),\n4. in reinen Wohngebieten\ntags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),\ntags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A),\nnachts 35 dB(A),\n5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten\ntags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),\ntags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),\nnachts 35 dB(A).“\n2. In § 5 Absatz 4 werden nach den Wörtern „errichtet waren“ die Wörter „und danach nicht wesentlich geändert\nwerden“ eingefügt.\n3. Der bisherige Anhang wird Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017         1469\n4. Folgender Anhang 2 wird angefügt:\n„Anhang 2\nMaßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:\n– Flutlichtanlagen,\n– nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m2,\n– nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m2,\n– Einrichtung von Sport- und Spielflächen,\n– Werbeanlagen,\n– Zugänge und Zufahrten,\n– Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und\nAußenwandflächen,\n– Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,\n– Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,\n– Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,\n– Instandhaltungsmaßnahmen,\n– Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspiel-\nflächen in Kunststoffrasenspielflächen,\n– Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,\n– Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,\n– Neubau von Garagen,\n– Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,\n– Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderun-\ngen,\n– Beregnungsanlagen,\n– Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und\nKräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,\n– Rückbau von Teilen der Anlage,\n– Lärmschutzmaßnahmen,\n– Neubau von Vereinsheimen und\n– Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Juni 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}