{"id":"bgbl1-2017-33-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":33,"date":"2017-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/33#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_33.pdf#page=88","order":7,"title":"Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen","law_date":"2017-05-31T00:00:00Z","page":1440,"pdf_page":88,"num_pages":28,"content":["1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nVom 31. Mai 2017\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über genehmigungsbedürftige\nAnlagen in der seit dem 14. Januar 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 2. Mai 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 973, 3756),\n2. den am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 28. April\n2015 (BGBl. I S. 670),\n3. den am 14. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 31. Mai 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017             1441\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)\n§1                                    (5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maß-\nGenehmigungsbedürftige Anlagen                     gebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die\nErweiterung einer bestehenden Anlage erstmals über-\n(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1         schritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Ge-\ngenannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, so-             nehmigung.\nweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie\nlänger als während der zwölf Monate, die auf die                 (6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit\nInbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben             sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer\nwerden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten           Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren\nAnlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am                im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter\nEntstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger          fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikums-\nals während der zwölf Monate, die auf die Inbetrieb-          maßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Er-\nnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden               probung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen\nsollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25,        Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, so-\n7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten An-           weit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder\nlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken        entwickelt werden.\ndienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-              (7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lage-\ngen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbe-               rung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer\ndürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom             gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sicherge-\nErreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leis-           stellt hat.\ntungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den\nrechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang                                       §2\nder durch denselben Betreiber betriebenen Anlage ab-\nZuordnung zu den Verfahrensarten\nzustellen.\n(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt\n(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf\nnach\nalle vorgesehenen\n1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für\n1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb\nnotwendig sind, und                                           a) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem\nBuchstaben G gekennzeichnet sind,\n2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und\nVerfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum-              b) Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1\nlichen und betriebstechnischen Zusammenhang                      mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V\nstehen und die von Bedeutung sein können für                     gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen,\na) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,              c) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem\nb) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-                Buchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren\ngen oder                                                     Genehmigung nach den §§ 3a bis 3f des Geset-\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine\nc) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher                 Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,\nNachteile oder erheblicher Belästigungen.\n2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im ver-\n(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen                 einfachten Verfahren für in Spalte c des Anhangs 1\nsind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art             mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen.\nin einem engen räumlichen und betrieblichen Zusam-\nmenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen               Soweit die Zuordnung zu den Genehmigungsverfahren\ndie maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagen-                von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt,\ngrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger         gilt § 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.\nräumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist ge-                (2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen An-\ngeben, wenn die Anlagen                                       lagenbezeichnungen im Anhang 1 zugeordnet werden,\n1. auf demselben Betriebsgelände liegen,                      so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.\n2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden               (3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buch-\nsind und                                                  staben G gekennzeichnete Anlagen, die ausschließlich\noder überwiegend der Entwicklung und Erprobung\n3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.             neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Er-\n(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebenein-           zeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das verein-\nrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig            fachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung\nwären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.              für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach","1442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nInbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser        Anlage erreicht oder überschritten, so wird die Geneh-\nZeitraum kann auf Antrag um höchstens ein Jahr ver-          migung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem\nlängert werden. Satz 1 ist auf Anlagen der Anlage 1          die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe\n(Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) zum Gesetz über die        entspricht.\nUmweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes keine Umwelt-                                   §3\nverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soll die             Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie\nLage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach\nSatz 1 genehmigten Anlage für einen anderen Entwick-            Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I\nlungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein         der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla-\nVerfahren nach Satz 1 durchzuführen.                         ments und des Rates vom 24. November 2010 über\nIndustrieemissionen (integrierte Vermeidung und Ver-\n(4) Wird die für die Zuordnung zu einer Verfahrensart     minderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)\nmaßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße                 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sind Anlagen, die\ndurch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren          in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E ge-\nTeilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der          kennzeichnet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                           1443\nAnhang 1\nRohstoffbegriff in Nummer 7\nDer in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff „Rohstoff“ gilt unab-\nhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.\nAbfallbegriff in Nummer 8\nDer in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff\n„Abfall“ betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-\nschaftsgesetzes Anwendung finden.\nMischungsregel\nWird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genom-\nmen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher\nRohstoffe wie folgt:\n冦\n75                 für A ≥ 10\nP=\n[300 – (22,5 · A)] für A < 10\nwobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt einge-\nsetzten Rohstoffen darstellt.\nLegende\nNr.:\nOrdnungsnummer der Anlagenart\nAnlagenbeschreibung:\nDie vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text\nvon der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer.\n(z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1\naus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1)\nVerfahrensart:\nG:   Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)\nV:   Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)\nAnlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU:\nE:   Anlage gemäß § 3\nAnlage\ngemäß\nNr.                                   Anlagenbeschreibung                                    Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                               b                                                 c              d\n1.      Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie\n1.1     Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme\noder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver-\nbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbi-\nnenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein-                           G               E\nschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung\nvon 50 Megawatt oder mehr;\n1.2     Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme\noder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heiz-\nkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sons-\ntige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenom-\nmen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,\ndurch den Einsatz von\n1.2.1   Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,\nnaturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem\ngestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Span-\nplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden\nResten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Be-                       V\nhandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen\nVerbindungen oder Schwermetalle enthalten, emulgiertem Naturbitumen,\nHeizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,","1444         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                           c              d\n1.2.2   gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahl-\ngas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erd-\nöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feue-\nrungswärmeleistung von\n1.2.2.1 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,                                          V\n1.2.2.2 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen\noder Gasturbinenanlagen,                                                          V\n1.2.3   Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-\nölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,\nGasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feue-\nrungswärmeleistung von\n1.2.3.1 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt,                                          V\n1.2.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen\noder Gasturbinenanlagen,                                                          V\n1.2.4   anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen\nBrennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weni-          V\nger als 50 Megawatt;\n1.3     (nicht besetzt)\n1.4     Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von\nArbeitsmaschinen für den Einsatz von\n1.4.1   Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-\nölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffine-\nriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,\nBiogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-\nversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von\n1.4.1.1 50 Megawatt oder mehr,                                                           G               E\n1.4.1.2 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungs-\nmotoranlagen für Bohranlagen,                                                     V\n1.4.2   anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von\n1.4.2.1 50 Megawatt oder mehr,                                                           G               E\n1.4.2.2 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt;                                         V\n1.5     (nicht besetzt)\n1.6     Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als\n50 Metern und\n1.6.1   20 oder mehr Windkraftanlagen,                                                   G\n1.6.2   weniger als 20 Windkraftanlagen;                                                  V\n1.7     (nicht besetzt)\n1.8     Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr\neinschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroum-               V\nspannanlagen;\n1.9     Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von\n1 Tonne oder mehr je Stunde;                                                      V\n1.10    Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;                             G\n1.11    Anlagen zur Trockendestillation (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelerei-\nen), insbesondere von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech,          G               E\nausgenommen Holzkohlenmeiler;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1445\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                           c              d\n1.12     Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeug-\nnissen oder von Teer- oder Gaswasser;                                            G\n1.13     (nicht besetzt)\n1.14     Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von\n1.14.1   Kohle,                                                                           G               E\n1.14.2   bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von\n1.14.2.1 20 Megawatt oder mehr,                                                           G               E\n1.14.2.2 weniger als 20 Megawatt,                                                         G\n1.14.3   anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere\nzur Erzeugung von Generator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer Pro-\nduktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem Energieäquivalent von\n1.14.3.1 20 Megawatt oder mehr,                                                           G               E\n1.14.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt;                                           V\n1.15     Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst,\nmit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr            V\nRohgas oder mehr;\n1.16     Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von\n1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;                             V\n2.       Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe\n2.1      Steinbrüche mit einer Abbaufläche von\n2.1.1    10 Hektar oder mehr,                                                             G\n2.1.2    weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden;                      V\n2.2      Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem\noder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder               V\nKies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden;\n2.3      Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Pro-\nduktionskapazität von\n2.3.1    500 Tonnen oder mehr je Tag,                                                     G               E\n2.3.2    50 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen\nhergestellt,                                                                     G               E\n2.3.3    weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt,                V\n2.3.4    weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt;           V\n2.4      Anlagen zum Brennen von\n2.4.1    Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von\n2.4.1.1  50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag,                        G               E\n2.4.1.2  weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag,                       V\n2.4.2    Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte;                           V\n2.5      Anlagen zur Gewinnung von Asbest;                                                G               E\n2.6      Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen;            G               E","1446         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                           c              d\n2.7     Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer;                                     V\n2.8     Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt\nwird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer\nSchmelzkapazität von\n2.8.1   20 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n2.8.2   100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anlagen\nzur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmelde-              V\ntechnische Zwecke bestimmt sind;\n2.9     (nicht besetzt)\n2.10    Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum\nBlähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von\n2.10.1  75 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n2.10.2  weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage\n4 Kubikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilo-\ngramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen               V\nelektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung\nbetrieben werden;\n2.11    Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur\nHerstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von\n2.11.1  20 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n2.11.2  weniger als 20 Tonnen je Tag;                                                     V\n2.12    (nicht besetzt)\n2.13    (nicht besetzt)\n2.14    Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement\noder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrie-          V\nren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde;\n2.15    Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen\noder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in\nKaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse       V\nStraßenbaustoffe und Teersplittanlagen;\n3.      Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung\n3.1     Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide),\nSchmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch             G               E\nErhitzen) von Erzen;\n3.2     Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen\n3.2.1   und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und\nWeiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller\nHinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), mit einer\nSchmelzkapazität von\n3.2.1.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde,                                                  G               E\n3.2.1.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde,                                                G\n3.2.2   oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder\nsekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von\n3.2.2.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde,                                                  G               E\n3.2.2.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde;                                                 V","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017               1447\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                              Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                             c              d\n3.3     Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten\noder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro-           G               E\nlytische Verfahren;\n3.4     Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisen-\nmetallen mit einer Schmelzkapazität von\n3.4.1   4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag\noder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen,                                        G               E\n3.4.2   0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von\n2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,\nausgenommen\n1. Vakuum-Schmelzanlagen,\n2. Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus\nFeinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,\n3. Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen\nsind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck-               V\noder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder\ngießfertige Legierungen niederschmelzen,\n4. Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edel-\nmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,\n5. Schwalllötbäder und\n6. Heißluftverzinnungsanlagen;\n3.5     Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von\nBlöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen;                   V\n3.6     Anlagen zur Umformung von\n3.6.1   Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von\n3.6.1.1 20 Tonnen oder mehr,                                                               G               E\n3.6.1.2 weniger als 20 Tonnen,                                                              V\n3.6.2   Stahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr,          V\n3.6.3   Schwermetallen, ausgenommen Eisen oder Stahl, durch Walzen mit einer\nKapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde,                                          V\n3.6.4   Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr\nje Stunde;                                                                          V\n3.7     Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an\nFlüssigmetall von\n3.7.1   20 Tonnen oder mehr je Tag,                                                        G               E\n3.7.2   2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag;                                          V\n3.8     Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssig-\nmetall von\n3.8.1   4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr\nje Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,                                           G               E\n3.8.2   0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder\n2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,\nausgenommen\n1. Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,\nV\n2. Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und\n3. Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln\nniedergeschmolzen wird;","1448         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                           Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                          c              d\n3.9     Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten\n3.9.1   mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Ver-\narbeitungskapazität von\n3.9.1.1 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde,                                           G               E\n3.9.1.2 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Nummer 3.9.1.1\nerfasst,                                                                         G\n3.9.1.3 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen\nAnlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren,               V\n3.9.2   durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen\n3.9.2.1 auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder\nmehr Rohstahl je Stunde,                                                         G               E\n3.9.2.2 auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn,\nZink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr             V\nje Stunde;\n3.10    Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von\n3.10.1  30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoff-\noberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren,                G               E\n3.10.2  1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metall-\noberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder            V\nSalpetersäure;\n3.11    Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern\noder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder\nFallwerkes\n3.11.1  50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehand-\nlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt,                                         G               E\n3.11.2  50 Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst,          G\n3.11.3  1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt;                                 V\n3.12    (nicht besetzt)\n3.13    Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei\neinem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss;                   V\n3.14 –  (nicht besetzt)\n3.15\n3.16    Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten\nRohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von\n3.16.1  20 Tonnen oder mehr je Stunde,                                                   G               E\n3.16.2  weniger als 20 Tonnen je Stunde;                                                 G\n3.17    (nicht besetzt)\n3.18    Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen\n(Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;               G\n3.19    Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität\nvon 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeug-\neinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Trieb-          G\nzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen;\n3.20    Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech\noder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume\nbetrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen                   V\nsowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern\nje Stunde;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1449\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                            c              d\n3.21    Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren;                                     V\n3.22    Anlagen zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht\nvon Nummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen\nvon\n3.22.1  50 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G\n3.22.2  10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;                                        V\n3.23    Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Alu-\nminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickel-\nhaltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von              V\nEdelmetallpulver;\n3.24    Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen\nfür den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils              G\n100 000 Stück oder mehr je Jahr;\n3.25    Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließ-\nlich kleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen,\n3.25.1  soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können,               G\n3.25.2  soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge instand gehalten werden können;           V\n4.      Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiter-\nverarbeitung\n4.1     Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische,\nbiochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang, aus-\ngenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen\noder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von\n4.1.1   Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,\naliphatische oder aromatische),                                                   G               E\n4.1.2   sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,\nCarbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,                           G               E\n4.1.3   schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen,                                             G               E\n4.1.4   stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro-\noder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,                            G               E\n4.1.5   phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen,                                             G               E\n4.1.6   halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen,                                              G               E\n4.1.7   metallorganischen Verbindungen,                                                   G               E\n4.1.8   Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoff-\nbasis),                                                                           G               E\n4.1.9   synthetischen Kautschuken,                                                        G               E\n4.1.10  Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und\nAnstrichmittel,                                                                   G               E\n4.1.11  Tensiden,                                                                         G               E\n4.1.12  Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasser-\nstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasser-         G               E\nstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,\n4.1.13  Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz-\nsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren,                                  G               E\n4.1.14  Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,                      G               E\n4.1.15  Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natrium-\nkarbonat, Perborat, Silbernitrat,                                                 G               E","1450          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                              Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                             c              d\n4.1.16  Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen\nwie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide,                 G               E\nSchwefel,\n4.1.17  phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder\nMehrnährstoffdünger),                                                               G               E\n4.1.18  Pflanzenschutzmittel oder Biozide,                                                  G               E\n4.1.19  Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse,                                    G               E\n4.1.20  Explosivstoffen,                                                                    G               E\n4.1.21  Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern 4.1.1\nbis 4.1.20 entsprechen,                                                             G               E\n4.1.22   – organischen Grundchemikalien,\n– anorganischen Grundchemikalien,\n– phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff\noder Mehrnährstoff),\n– Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden,\n– Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder                        G               E\nbiologischen Verfahrens oder\n– Explosivstoffen,\nim Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und\nin funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische\nAnlagen);\n4.2     Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe ge-\nmahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit\ndiese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt                 V\nwerden;\n4.3     Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenpro-\ndukten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer 4.1.19 erfasst,\nausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Darrei-\nchungsform dienen, in denen\n4.3.1   Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder\nauf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen                  V\nmit Ethanol ohne Erwärmen,\n4.3.2   Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und\nStoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden;                                   V\n4.4     Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung\nvon Erdöl oder Erdölerzeugnissen in\n4.4.1   Mineralölraffinerien,                                                               G               E\n4.4.2   Schmierstoffraffinerien,                                                            G\n4.4.3   Gasraffinerien,                                                                     G               E\n4.4.4   petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin;                         G\n4.5     Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette,\nMetallbearbeitungsöle;                                                               V\n4.6     Anlagen zur Herstellung von Ruß;                                                    G               E\n4.7     Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrogra-\nphit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Strom-           G               E\nabnehmer oder Apparateteile;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1451\nAnlage\ngemäß\nNr.                             Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                       b                                            c              d\n4.8     Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei\neiner Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens\n0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr         V\nje Stunde;\n4.9     Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer\nKapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;                                           V\n4.10    Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren,\nFirnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von\n25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen, die           G\nbei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens\n0,01 Kilopascal haben;\n5.      Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von\nbahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung\nvon Harzen und Kunststoffen\n5.1     Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, so-\nweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem\nDampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von\n293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungs-\nmittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüch-\ntigkeit aufweisen,\n5.1.1   von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazu-\ngehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungs-\nmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten,\nImprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit\neinem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von\n5.1.1.1 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr,             G               E\n5.1.1.2 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis\nweniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken,                        V\n5.1.2   von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen\neinschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder\nLacke\n5.1.2.1 organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an\nEthanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger\nals 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je          V\nJahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,\n5.1.2.2 sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt\n25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je\nStunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen           V\nLösungsmitteln verbraucht werden,\n5.1.3   zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhalti-\ngen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von\nweniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je            V\nJahr;\n5.2     Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Trän-\nken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafel-\nförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen\nmit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren\n(Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,\nKresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den\nEinsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von\n5.2.1   25 Kilogramm oder mehr je Stunde,                                                G\n5.2.2   10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde;                              V","1452          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                              Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                             c              d\n5.3     Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemika-\nlien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer             G               E\nProduktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag;\n5.4     Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit\nTeer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasser-\nstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen                V\nzum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen;\n5.5     (nicht besetzt)\n5.6     Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschi-\nnen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung\nvon Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen                  V\naus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl;\n5.7     Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit\nStyrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen (zum\nBeispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fertig-              V\nerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet\nwerden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche;\n5.8     Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino-\noder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylol-\nharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe                 V\n10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt;\n5.9     Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilo-\ngramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbin-              V\ndemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird;\n5.10    Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papie-\nren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungs-                 V\nmittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden;\n5.11    Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Ver-\nwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum\nAusschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der\nPolyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt,               V\nausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem Polyurethan-\ngranulat;\n5.12    Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter Verwen-\ndung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazi-             V\ntät von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr;\n6.      Holz, Zellstoff\n6.1     Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faser-\nstoffen;                                                                           G               E\n6.2     Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produk-\ntionskapazität von\n6.2.1   20 Tonnen oder mehr je Tag,                                                        G               E\n6.2.2   weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder\nmehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe be-\nstehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe                V\nbei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt;\n6.3     Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holz-\nfasermatten mit einer Produktionskapazität von\n6.3.1   600 Kubikmetern oder mehr je Tag,                                                  G               E\n6.3.2   weniger als 600 Kubikmetern je Tag;                                                 V\n6.4     Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts)\nmit einer Produktionskapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr;                 V","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1453\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                           c              d\n7.       Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse\n7.1      Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von\n7.1.1    Hennen mit\n7.1.1.1  40 000 oder mehr Hennenplätzen,                                                  G               E\n7.1.1.2  15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen,                                      V\n7.1.2    Junghennen mit\n7.1.2.1  40 000 oder mehr Junghennenplätzen,                                              G               E\n7.1.2.2  30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen,                                  V\n7.1.3    Mastgeflügel mit\n7.1.3.1  40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen,                                            G               E\n7.1.3.2  30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen,                                V\n7.1.4    Truthühnern mit\n7.1.4.1  40 000 oder mehr Truthühnermastplätzen,                                          G               E\n7.1.4.2  15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen,                              V\n7.1.5    Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs\nMonaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen,            V\n7.1.6    Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen,                                      V\n7.1.7    Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht)\nmit\n7.1.7.1  2 000 oder mehr Mastschweineplätzen,                                             G               E\n7.1.7.2  1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen,                                  V\n7.1.8    Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis\nweniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit\n7.1.8.1  750 oder mehr Sauenplätzen,                                                      G               E\n7.1.8.2  560 bis weniger als 750 Sauenplätzen,                                             V\n7.1.9    Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als\n30 Kilogramm Lebendgewicht) mit\n7.1.9.1  6 000 oder mehr Ferkelplätzen,                                                   G\n7.1.9.2  4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen,                                        V\n7.1.10   Pelztieren mit\n7.1.10.1 1 000 oder mehr Pelztierplätzen,                                                 G\n7.1.10.2 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen,                                        V\n7.1.11   gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der\nVom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft\nwerden\n7.1.11.1 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1,         G               E\n7.1.11.2 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in\nVerbindung mit den Nummern 7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von               G\nNummer 7.1.11.1 erfasst,\n7.1.11.3 in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2,\n7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2, soweit nicht von Nummer 7.1.11.1 oder             V\n7.1.11.2 erfasst;","1454          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                           c              d\n7.2     Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von\n7.2.1   50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag,                                         G               E\n7.2.2   0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei Geflügel,            V\n7.2.3   4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen\nTieren;                                                                            V\n7.3     Anlagen\n7.3.1   zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen\nbei Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität\nvon\n7.3.1.1 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                    G               E\n7.3.1.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen\nzur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in\nFleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett         V\nje Woche,\n7.3.2   zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von\n7.3.2.1 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                    G               E\n7.3.2.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen\nzur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten\nin Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speise-         V\nfett je Woche;\n7.4     Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus\n7.4.1   tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-\nschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktions-\nkapazität von\n7.4.1.1 P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,                         G               E\n7.4.1.2 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel,\nausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von Nahrungs-            V\noder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen,\n7.4.2   ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.4.2.1 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Konserven oder\nmehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden         G               E\nTagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.4.2.2 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen\nAnlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge-\nschlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag,             V\nsofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr\nin Betrieb ist;\n7.5     Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktions-\nkapazität von\n7.5.1   75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag,                                    G               E\n7.5.2   weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen\n1. Anlagen in Gaststätten oder\nV\n2. Räuchereien mit einer Produktionskapazität von weniger als 1 Tonne\nFleisch- oder Fischwaren je Woche;\n7.6     (nicht besetzt)\n7.7     (nicht besetzt)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1455\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                            c              d\n7.8      Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag\nvon\n7.8.1    75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr,                                           G               E\n7.8.2    weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie Anlagen zur Herstellung\nvon Hautleim, Lederleim oder Knochenleim;                                          V\n7.9      Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen\nFetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn,\nHörner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer\nProduktionskapazität von\n7.9.1    75 Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag,                                    G               E\n7.9.2    weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag;                                  G\n7.10     (nicht besetzt)\n7.11     Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für\nselbst gewonnene Knochen in\n1. Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als                  V\n4 000 Kilogramm Fleisch je Woche,\n2. Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden;\n7.12     Anlagen zur\n7.12.1   Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit\neiner Verarbeitungskapazität von\n7.12.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G               E\n7.12.1.2 50 Kilogramm je Stunde bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                          G\n7.12.1.3 weniger als 50 Kilogramm je Stunde und weniger als 50 Kilogramm je\nCharge,                                                                            V\n7.12.2   Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen\ntierischer Herkunft zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1, ausge-\nnommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-\nBeseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt             G\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert\nworden ist, und Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger als\n2 Kubikmetern;\n7.13     Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder\nTierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle\nje Tag behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Ton-          V\nnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen;\n7.14     Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tier-\nfellen mit einer Verarbeitungskapazität von\n7.14.1   12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,                                    G               E\n7.14.2   weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in\ndenen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim\nSchlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3              V\nanfallen;\n7.15     Kottrocknungsanlagen;                                                              V\n7.16     Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktions-\nkapazität von\n7.16.1   75 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G               E\n7.16.2   weniger als 75 Tonnen je Tag;                                                     G","1456         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                           c              d\n7.17   Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag von\nFischmehl oder Fischöl\n7.17.1 mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder\nmehr je Tag,                                                                      G               E\n7.17.2 mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von weniger als\n75 Tonnen je Tag,                                                                  V\n7.17.3 in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird,                                        V\n7.17.4 mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen\noder mehr je Tag;                                                                  V\n7.18   Anlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2 erfasst,\nmit einer Produktionskapazität von\n7.18.1 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die\nAnlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb         G               E\nist,\n7.18.2 weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern\ndie Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be-          V\ntrieb ist;\n7.19   Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von\n7.19.1 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder\nmehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden         G               E\nTagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.19.2 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als\n600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-          V\neinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.20   Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktions-\nkapazität von\n7.20.1 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder\nmehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden         G               E\nTagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.20.2 weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Brau-\nmalz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden          V\nTagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.21   Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen\nnicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen\n(Mühlen) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen\noder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,             G               E\nsofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr\nin Betrieb ist;\n7.22   Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktions-\nkapazität von\n7.22.1 300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe\noder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als           G               E\n90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.22.2 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder\nweniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die Anlage            V\nan nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.23   Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanz-\nlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.23.1 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertig-\nerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-        G               E\neinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1457\nAnlage\ngemäß\nNr.                                Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                            c              d\n7.23.2   weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktions-\nmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne\noder mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag            V\nmit Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-\neinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.24     Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von\nZuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag von\n7.24.1   300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeug-\nnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander       G               E\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.24.2   weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen\nFertigerzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinan-       G\nder folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.25     Anlagen zur Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von\n7.25.1   300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die\nAnlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb         G               E\nist,\n7.25.2   weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern\ndie Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be-\ntrieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem                 V\nGrünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;\n7.26     Anlagen zur Trocknung von Biertreber mit einer Produktionskapazität von\n7.26.1   300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die\nAnlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb         G               E\nist,\n7.26.2   weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern\ndie Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be-          V\ntrieb ist;\n7.27     Brauereien mit einer Produktionskapazität von\n7.27.1   3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder 6 000 Hektoliter Bier oder mehr\nje Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen        G               E\nim Jahr in Betrieb ist,\n7.27.2   200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,\nsoweit nicht durch Nummer 7.27.1 erfasst;                                          V\n7.28     Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus\n7.28.1   tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-\nschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-\nkapazität von\n7.28.1.1 P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,                      G               E\n7.28.1.2 weniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag gemäß Mischungsregel,                     V\n7.28.2   ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n7.28.2.1 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen\noder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander              G               E\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.28.2.2 weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen\nSpeisewürzen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander            V\nfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;","1458           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\ngemäß\nNr.                                Anlagenbeschreibung                              Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                          b                                            c              d\n7.29     Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahle-\nnem Kaffee mit einer Produktionskapazität von\n7.29.1   300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröste-\ntem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-           G               E\neinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.29.2   0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder\nweniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht         V\nmehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.30     Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen\noder Nüssen mit einer Produktionskapazität von\n7.30.1   300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen\nErzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf-         G               E\neinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.30.2   1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag oder\nweniger als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht              V\nmehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.31     Anlagen zur Herstellung von\n7.31.1   Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von\n7.31.1.1 P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von\ntierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-               G               E\nschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,\n7.31.1.2 300 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher\nRohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung aus-\nschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als 90         G               E\naufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.31.2   Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder\nSchokoladenmasse mit einer Produktionskapazität von\n7.31.2.1 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei\nder Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung           V\nvon ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,\n7.31.2.2 50 Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung aus-\nschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der\nVerwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an              V\nnicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,\n7.31.3   Lakritz mit einer Produktionskapazität von\n7.31.3.1 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei\nder Verwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung           V\nvon ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,\n7.31.3.2 weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanz-\nlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung\nausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als          V\n90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;\n7.32     Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von\n7.32.1   ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als\nJahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag,                     G               E\n7.32.2   ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehenden\nMilchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger als                 V\n200 Tonnen je Tag,\n7.32.3   Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer\nProduktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von                V\nNummer 7.34.1 erfasst;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017               1459\nAnlage\ngemäß\nNr.                               Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                         b                                            c              d\n7.33    (nicht besetzt)\n7.34    Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeug-\nnissen aus\n7.34.1  tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-\nschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-\nkapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß                   G               E\nMischungsregel,\n7.34.2  ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von\n300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag;                                    G               E\n7.35    (nicht besetzt)\n8.      Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen\n8.1     Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern\ngefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe\nmit brennbaren Bestandteilen durch\n8.1.1   thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,\nVergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer\nDurchsatzkapazität von\n8.1.1.1 10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag,                                  G               E\n8.1.1.2 weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag,                                G\n8.1.1.3 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde,                          G               E\n8.1.1.4 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenommen\ndie Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Alt-\nholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch             V\nArtikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert\nworden ist,\n8.1.1.5 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit aus-\nschließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverord-\nnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder                  V\nmehr beträgt,\n8.1.2   Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage\nmit einer Feuerungswärmeleistung von\n8.1.2.1 50 Megawatt oder mehr,                                                             G               E\n8.1.2.2 weniger als 50 Megawatt,                                                            V\n8.1.3   Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenom-\nmen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erfor-            V\nderlich sind;\n8.2     (nicht besetzt)\n8.3     Anlagen zur\n8.3.1   thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von\nMetallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht,          G\n8.3.2   Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallver-\nbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbren-\nnung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht\ngefährlich sind, von\n8.3.2.1 edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die\nMenge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt,                      V\n8.3.2.2 von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen\noder Walzzunder;                                                                    V","1460          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\ngemäß\nNr.                              Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                        b                                            c              d\n8.4     Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus haus-\nmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurück-\ngewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatz-               V\nstoffen oder mehr je Tag;\n8.5     Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer\nDurchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.5.1   75 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G               E\n8.5.2   10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag;                                        V\n8.6     Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5\noder 8.7 erfasst, von\n8.6.1   gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.6.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G               E\n8.6.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                                          V\n8.6.2   nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit\neiner Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.6.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G               E\n8.6.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag,                                        V\n8.6.3   Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe\nVergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von\n8.6.3.1 100 Tonnen oder mehr je Tag,                                                      G               E\n8.6.3.2 weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas\n1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt;                                V\n8.7     Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische\nVerfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verun-\nreinigtem Boden bei\n8.7.1   gefährlichen Abfällen von\n8.7.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G               E\n8.7.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                                          V\n8.7.2   nicht gefährlichen Abfällen von\n8.7.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G               E\n8.7.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;                                        V\n8.8     Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen\nEmulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Kalzinierung, Neutralisation oder\nOxidation, von\n8.8.1   gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.8.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G               E\n8.8.1.2 weniger als 10 Tonnen je Tag,                                                     G\n8.8.2   nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen\nvon\n8.8.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G               E\n8.8.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;                                        V\n8.9     Anlagen zur Behandlung von\n8.9.1   nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer\nDurchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.9.1.1 50 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G               E","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1461\nAnlage\ngemäß\nNr.                                Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                          b                                           c              d\n8.9.1.2  10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag,                                        V\n8.9.2    Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen\n(einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche\nvon 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder               V\nSonderfahrzeugen;\n8.10     Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum\nDestillieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzkapazität an\nEinsatzstoffen bei\n8.10.1   gefährlichen Abfällen von\n8.10.1.1 10 Tonnen je Tag oder mehr,                                                       G               E\n8.10.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                                          V\n8.10.2   nicht gefährlichen Abfällen von\n8.10.2.1 50 Tonnen je Tag oder mehr,                                                       G               E\n8.10.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag;                                        V\n8.11     Anlagen zur\n8.11.1   Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch\ndie Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden,\n1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,\n2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energie-\nerzeugung durch andere Mittel,\n3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungs-\nmöglichkeiten von Öl,\n4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,\n5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen\nLösungsmitteln oder\n6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der\nBekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wieder-\ngewinnung von Katalysatorbestandteilen,\nmit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.11.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                       G               E\n8.11.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                                          V\n8.11.2   sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.1\nbis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von\n8.11.2.1 gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag,                             G               E\n8.11.2.2 gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                V\n8.11.2.3 nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitver-\nbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen                G               E\nhandelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,\n8.11.2.4 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3 erfasst,\nvon 10 Tonnen oder mehr je Tag;                                                    V\n8.12     Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um\nSchlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Ein-\nsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die\ndurch Nummer 8.14 erfasst werden bei\n8.12.1   gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von\n8.12.1.1 50 Tonnen oder mehr,                                                              G               E\n8.12.1.2 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen,                                               V","1462           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\ngemäß\nNr.                                Anlagenbeschreibung                            Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                          b                                           c              d\n8.12.2   nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen\noder mehr,                                                                         V\n8.12.3   Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit\n8.12.3.1 einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmetern oder mehr oder einer\nGesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen oder mehr,                                  G\n8.12.3.2 einer Gesamtlagerfläche von 1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern\noder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1 500 Tonnen;              V\n8.13     Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit\nes sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von               V\n6 500 Kubikmetern oder mehr;\n8.14     Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als\neinem Jahr mit\n8.14.1   einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung\nuntertägig erfolgt,                                                               G               E\n8.14.2   einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Ge-\nsamtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr,\n8.14.2.1 für andere Abfälle als Inertabfälle,                                              G               E\n8.14.2.2 für Inertabfälle,                                                                 G\n8.14.3   einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Ge-\nsamtlagerkapazität von\n8.14.3.1 weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt,         G\n8.14.3.2 150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefähr-\nliche Abfälle handelt,                                                            G\n8.14.3.3 weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt;       V\n8.15     Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Um-\nschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder\nAufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12\noder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von\n8.15.1   10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag,                                 G\n8.15.2   1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag,                    V\n8.15.3   100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag;                           V\n9.       Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen\n9.1      Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Tem-\nperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal\nvollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft\nhaben (entzündbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese\nStoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen,\nausgenommen Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3\nerfasst werden,\n9.1.1    soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen\nvon jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fas-\nsungsvermögen von\n9.1.1.1  30 Tonnen oder mehr,                                                              G\n9.1.1.2  3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen,                                                V\n9.1.2    soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von\njeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fassungs-          V\nvermögen entzündbarer Gase von 30 Tonnen oder mehr;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017               1463\nAnlage\ngemäß\nNr.                                  Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                            b                                            c              d\n9.2        Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen An-\nlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen\nvon\n9.2.1      10 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von\n373,15 Kelvin oder weniger haben,                                                  G\n9.2.2      5 000 Tonnen bis weniger als 10 000 Tonnen, soweit die Flüssigkeiten einen\nFlammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normal-               V\ndruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt;\n9.3        Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2)\ngenannten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von\n9.3.1      den in Spalte 4 der Stoffliste (Anhang 2) ausgewiesenen Mengen oder mehr,          G\n9.3.2      den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2) bis weniger als den in Spalte 4 der\nAnlage ausgewiesenen Mengen;                                                        V\n9.4 – 9.10 (nicht besetzt)\n9.11       Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen, ausgenommen Anlagen\ndie von Nummer 9.3 erfasst werden,\n9.11.1     zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben\nkönnen, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung\nvon Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen\nEinrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt\nwerden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erd-                   V\naushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von\nBodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten\noder Hülsenfrüchten,\n9.11.2     zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Ton-\nnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr               V\nje Kalenderjahr umgeschlagen werden können;\n9.12 –     (nicht besetzt)\n9.35\n9.36       Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von\n6 500 Kubikmetern oder mehr;                                                        V\n9.37       Anlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen\nStoffen oder Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen, die von den\nNummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen               G\nvon 25 000 Tonnen oder mehr;\n10.        Sonstige Anlagen\n10.1       Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen\nStoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur\n1. Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur\nVerwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische\nSätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im                   G\nhandwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern\nsowie ortsbewegliche Mischladegeräte, oder\n2. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe;\n10.2       (nicht besetzt)\n10.3       Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase (Verminde-\nrung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses Anhangs geneh-\nmigungsbedürftigen Anlagen,\n10.3.1     soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet,                            G               E","1464            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\ngemäß\nNr.                                 Anlagenbeschreibung                             Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                          b                                            c              d\n10.3.2    soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht gekennzeichnet und\n10.3.2.1  in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet,                                  G\n10.3.2.2  in Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet;                                   V\n10.4      Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-\nStrömen aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger\nAnlagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in            G               E\nSpalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet;\n10.5      (nicht besetzt)\n10.6      Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese\nMittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel            V\nherstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;\n10.7      Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Ver-\nwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von\n10.7.1    25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde,                                          G\n10.7.2    weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in\ndenen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden              V\noder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird;\n10.8      Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutz-\nmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von          V\ndiesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden;\n10.9      Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von\nhalogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen;                                    V\n10.10     Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum\nFärben von Fasern oder Textilien mit\n10.10.1   einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien\nje Tag,                                                                           G               E\n10.10.2   einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder\nTextilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter\nVerwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenan-               V\nlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden,\n10.10.3   einer Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag\nbei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von            V\nChlor oder Chlorverbindungen;\n10.11 –   (nicht besetzt)\n10.14\n10.15     Prüfstände für oder mit\n10.15.1   Verbrennungsmotoren, ausgenommen\n1. Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und\n2. Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete             V\nSerienmotoren geprüft werden,\nmit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr,\n10.15.2   Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von ins-\ngesamt\n10.15.2.1 200 Megawatt oder mehr,                                                           G\n10.15.2.2 weniger als 200 Megawatt;                                                          V\n10.16     Prüfstände für oder mit Luftschrauben;                                             V","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1465\nAnlage\ngemäß\nNr.                                 Anlagenbeschreibung                          Verfahrensart\nArt. 10 der RL\n2010/75/EU\na                                           b                                         c              d\n10.17   Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge,\n10.17.1 als ständige Anlagen,                                                            G\n10.17.2 zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je Jahr,\nausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in ge-                 V\nschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen;\n10.18   Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen\nRäumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB\n(.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der        V\nGeschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und\nSchießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen;\n10.19   (nicht besetzt)\n10.20   Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen\nmetallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Raum-            V\ninhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt;\n10.21   Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahr-\nzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automati-\nschen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungs-\nanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden,            V\nausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-,\nGenuss- oder Futtermitteln gereinigt werden;\n10.22   Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung,\n10.22.1 mit einem Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer oder des\nzu begasenden Behälters von 1 Kubikmeter oder mehr, soweit Stoffe oder\nGemische eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008\nüber die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und\nGemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG\nund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006                 V\n(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nNr. 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in\ndie Gefahrenklassen „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3, „spezifische\nZielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ Kategorie 1 oder „Spezifische\nZielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“ Kategorie 1 einzustufen sind,\n10.22.2 soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3\ndurchzuführen sind;                                                               V\n10.23   Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren,\nBeschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen\nTrocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Qua-             V\ndratmeter Textilien je Stunde behandelt werden;\n10.24   (nicht besetzt)\n10.25   Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammo-\nniak oder mehr.                                                                   V","1466           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnhang 2\nStoffliste zu Nr. 9.3 des Anhangs 1\nMengen-      Mengen-\nschwelle     schwelle\nNr.                                      Stoffe                                   Nr. 9.3.2    Nr. 9.3.1\nAnhang 1     Anhang 1\n(Tonnen)     (Tonnen)\nSpalte 1                                  Spalte 2                                  Spalte 3     Spalte 4\n1     Acrylnitril                                                                 20            200\n2     Chlor                                                                       10             75\n3     Schwefeldioxid                                                              20            250\n4     Sauerstoff                                                                200          2 000\n5     Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der\nGruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung                   25            500\n6     Alkalichlorat                                                                 5           100\n7     Schwefeltrioxid                                                             15            100\n8     ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I\nNummer 5 der Gefahrstoffverordnung                                        100          2 500\n9     Ammoniak                                                                      3            30\n10     Phosgen                                                                       0,075          0,75\n11     Schwefelwasserstoff                                                           5            50\n12     Fluorwasserstoff                                                              5            50\n13     Cyanwasserstoff                                                               5            20\n14     Schwefelkohlenstoff                                                         20            200\n15     Brom                                                                        20            200\n16     Acetylen (Ethin)                                                              5            50\n17     Wasserstoff                                                                   3            30\n18     Ethylenoxid                                                                   5            50\n19     Propylenoxid                                                                  5            50\n20     Acrolein                                                                    20            200\n21     Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %)                       5            50\n22     Brommethan                                                                  20            200\n23     Methylisocyanat                                                               0,015          0,15\n24     Tetraethylblei oder Tetramethylblei                                           5            50\n25     1,2-Dibromethan                                                               5            50\n26     Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)                                        20            200\n27     Diphenylmethandiisocyanat (MDI)                                             20            200\n28     Toluylendiisocyanat (TDI)                                                   10            100\n29     Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in\ndie Gefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind     2            20","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017         1467\nMengen-      Mengen-\nschwelle     schwelle\nNr.                                      Stoffe                                   Nr. 9.3.2   Nr. 9.3.1\nAnhang 1     Anhang 1\n(Tonnen)    (Tonnen)\nSpalte 1                                  Spalte 2                                  Spalte 3    Spalte 4\n30     1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nin die Gefahrenklassen\n– „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3,\n– „spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“\nKategorie 1,\n– „spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“\nKategorie 1,\n– „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,\n– „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“,\n– „organische Peroxide“,\n– „oxidierende Gase“,\n– „oxidierende Flüssigkeiten“ oder\n– „oxidierende Feststoffe“\neinzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die\nGefahrenklassen\n– „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,\nUnterklasse 1.6,                                                      10           200\n– „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“, Typ G, oder\n– „organische Peroxide“, Typ G,\neinzustufen sind, sowie\n2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode\nA.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai\n2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG)\nNr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur\nRegistrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi-\nscher Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016,\nS. 1) geändert worden ist, die nicht einzustufen sind in die Gefah-\nrenklassen\n– „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,\n– „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“ oder\n– „organische Peroxide“\ngemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008."]}