{"id":"bgbl1-2017-33-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":33,"date":"2017-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/33#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_33.pdf#page=82","order":5,"title":"Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":1434,"pdf_page":82,"num_pages":2,"content":["1434                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nFünfzehntes Gesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes\nVom 1. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       1. die weder den bestimmungsgemäßen Betrieb\nnoch den auslegungsgemäßen Einsatz von\nArtikel 1*                                         Sicherheits- und Notstandseinrichtungen be-\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-                                  einträchtigen und deren Verträglichkeit mit\nmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zu-                            dem Sicherheitskonzept gewährleistet ist,\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017                           2. die bei Unfällen anwendbar sind, die gleich-\n(BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt                           zeitig mehrere Blöcke betreffen oder beein-\ngeändert:                                                                       trächtigen,\n1. § 7c wird wie folgt geändert:                                             3. deren Funktionsfähigkeit durch Wartung und\na) Dem Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Wör-                           wiederkehrende Prüfungen der vorgesehenen\nter angefügt:                                                           Einrichtungen sicherzustellen ist,\n„und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten der                     4. die regelmäßig in Übungen angewandt und\nAuftragnehmer und Unterauftragnehmer, deren                             geprüft werden und\nTätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kern-                      5. die unter Berücksichtigung der aus Übungen\ntechnischen Anlage beeinträchtigen könnten“.                            und aus Unfällen gewonnenen Erkenntnisse\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Komma                               regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.\nam Ende die folgenden Wörter eingefügt:\nDie organisatorischen Vorkehrungen des anlagen-\n„und sicherzustellen, dass seine Auftragnehmer                       internen Notfallschutzes müssen die eindeutige\nund Unterauftragnehmer, deren Tätigkeiten die                        Zuweisung von Zuständigkeiten, die Koordinie-\nnukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage                     rung mit den zuständigen Behörden sowie Vor-\nbeinträchtigen könnten, personelle Mittel mit an-                    kehrungen zur Annahme externer Unterstützung\ngemessenen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Er-                       beinhalten. Bei den Verfahren und Vorkehrungen\nfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die nukleare                    für den anlageninternen Notfallschutz hat der Ge-\nSicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage                     nehmigungsinhaber Planungen und Maßnahmen\nvorsehen und einsetzen,“.                                            des anlagenexternen Notfallschutzes zu berück-\nc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein                         sichtigen.“\nKomma ersetzt.                                                 2. § 24a wird wie folgt geändert:\nd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„4. im Rahmen seiner Kommunikationspolitik und\n„§ 24a\nunter Wahrung seiner Rechte und Pflichten\ndie Öffentlichkeit über den bestimmungsge-                                         Information der\nmäßen Betrieb der kerntechnischen Anlage,                            Öffentlichkeit; Informationsübermittlung“.\nüber meldepflichtige Ereignisse und Unfälle                  b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-\nzu informieren und dabei die lokale Bevölke-                    stellt:\nrung und die Interessenträger in der Umge-\nbung der kerntechnischen Anlage besonders                          „(1) Die zuständigen Behörden unterrichten\nzu berücksichtigen.“                                            die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen\nSicherheit mindestens über Folgendes:\ne) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet,                    1. Informationen über den bestimmungsgemäßen\nangemessene Verfahren und Vorkehrungen für                              Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie\nden anlageninternen Notfallschutz vorzusehen.                        2. Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen\nDabei hat der Genehmigungsinhaber präventive                            und bei Unfällen.\nund mitigative Maßnahmen des anlageninternen\nDas Umweltinformationsgesetz und die Bestim-\nNotfallschutzes vorzusehen,\nmungen der Länder über die Verbreitung von\nUmweltinformationen bleiben unberührt.“\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie des\nRates 2014/87/EURATOM vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richt-          c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\nlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die\nnukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom          3. § 24b wird wie folgt geändert:\n25.7.2014, S. 42) sowie der Umsetzung des Artikels 69 der Richtlinie\n2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Fest-                a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den\nGefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und         b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nzur Aufhebung der Richtlinien 89/618/EURATOM, 90/641/EURATOM,\n96/29/EURATOM, 97/43/EURATOM und 2003/122/EURATOM (ABl.                       „(2) Das für die kerntechnische Sicherheit und\nL 13 vom 17.1.2014, S. 1).                                                 den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                 1435\n1. veranlasst im Hinblick auf ein ausgewähltes                  Die erste Selbstbewertung nach Absatz 2 Satz 1\ntechnisches Thema im Zusammenhang mit                        Nummer 1 leitet das für die kerntechnische\nder nuklearen Sicherheit eine Selbstbewertung                Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige\nder in Betracht kommenden und sich im Gel-                   Bundesministerium im Jahr 2017 ein, danach\ntungsbereich dieses Gesetzes befindlichen                    mindestens alle sechs Jahre.\nkerntechnischen Anlagen,\n(3) Im Falle eines Unfalls in einer kerntech-\n2. lädt zu der gegenseitigen Überprüfung der Be-\nnischen Anlage, der Maßnahmen des anlagen-\nwertung nach Nummer 1 alle Mitgliedstaaten\nexternen Notfallschutzes erfordert, lädt das für\nder Europäischen Union sowie, als Beobach-\ndie kerntechnische Sicherheit und den Strahlen-\nter, die Europäische Kommission ein,\nschutz zuständige Bundesministerium unverzüg-\n3. veranlasst angemessene Folgemaßnahmen zu                     lich zu einer internationalen Überprüfung ein.“\nden Erkenntnissen, die aus dieser gegenseiti-\ngen Überprüfung gewonnen wurden und\nArtikel 2\n4. veröffentlicht einen Bericht über das Bewer-\ntungsverfahren und dessen wichtigste Ergeb-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnisse, sobald diese vorliegen.                        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}