{"id":"bgbl1-2017-33-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":33,"date":"2017-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/33#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_33.pdf#page=64","order":4,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":1416,"pdf_page":64,"num_pages":18,"content":["1416               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen*\nVom 1. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                         Kapitel 4\nWettbewerbsregeln\nArtikel 1\n§ 24  Begriff, Antrag auf Anerkennung\nÄnderung des\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                               § 25  Stellungnahme Dritter\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                           § 26  Anerkennung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013\n(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-                    § 27  Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln,\nsatz 33 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I                                  Bekanntmachungen\nS. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nKapitel 5\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSonderregeln\na) Der Erste bis Dritte Teil wird wie folgt gefasst:                     für bestimmte Wirtschaftsbereiche\n„Teil 1                                § 28  Landwirtschaft\nWettbewerbsbeschränkungen\n§ 29  Energiewirtschaft\nKapitel 1                               § 30  Presse\nWettbewerbsbeschränkende                              § 31  Verträge der Wasserwirtschaft\nVereinbarungen, Beschlüsse\nund abgestimmte Verhaltensweisen                           § 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht\n§ 1     Verbot wettbewerbsbeschränkender Ver-                    § 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Be-\neinbarungen                                                    fugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen\n§ 2     Freigestellte Vereinbarungen                                                Kapitel 6\n§ 3     Mittelstandskartelle                                                       Befugnisse\nder Kartellbehörden,\n§§ 4 bis 17 (weggefallen)\nSchadensersatz und Vorteilsabschöpfung\nKapitel 2\nAbschnitt 1\nMarktbeherrschung, sonstiges\nwettbewerbsbeschränkendes Verhalten                                           Befugnisse\nder Kartellbehörden\n§ 18    Marktbeherrschung\n§ 32  Abstellung und nachträgliche Feststel-\n§ 19    Verbotenes Verhalten von marktbeherr-                          lung von Zuwiderhandlungen\nschenden Unternehmen\n§ 32a Einstweilige Maßnahmen\n§ 20    Verbotenes Verhalten von Unternehmen\nmit relativer oder überlegener Markt-                    § 32b Verpflichtungszusagen\nmacht\n§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden\n§ 21    Boykottverbot, Verbot sonstigen wett-\n§ 32d Entzug der Freistellung\nbewerbsbeschränkenden Verhaltens\n§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschafts-\nKapitel 3                                     zweige und einzelner Arten von Verein-\nAnwendung des                                        barungen\neuropäischen Wettbewerbsrechts\nAbschnitt 2\n§ 22    Verhältnis dieses Gesetzes zu den Arti-\nkeln 101 und 102 des Vertrages über die                                 Schadensersatz\nArbeitsweise der Europäischen Union                                und Vorteilsabschöpfung\n§ 23    (weggefallen)                                            § 33  Beseitigungs-    und    Unterlassungsan-\nspruch\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des          § 33a Schadensersatzpflicht\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014\nüber bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach natio-          § 33b Bindungswirkung von Entscheidungen\nnalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrecht-                     einer Wettbewerbsbehörde\nliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union\n(ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).                                         § 33c Schadensabwälzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017             1417\n§ 33d Gesamtschuldnerische Haftung                         § 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden\nund Aufsichtsstellen\n§ 33e Kronzeuge\n§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle\n§ 33f Wirkungen des Vergleichs                                   Zuverlässigkeit, Datenschutz\n§ 33g Anspruch auf Herausgabe von Beweis-\nmitteln und Erteilung von Auskünften                                  Abschnitt 2\nMarkttransparenzstelle für Kraftstoffe\n§ 33h Verjährung\n§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraft-\n§ 34   Vorteilsabschöpfung durch die Kartell-                    stoffe\nbehörde\n§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände                                     Abschnitt 3\nEvaluierung\nKapitel 7\n§ 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen\nZusammenschlusskontrolle\n§ 35   Geltungsbereich der Zusammenschluss-                                     Teil 2\nkontrolle                                                           Kartellbehörden\n§ 36   Grundsätze für die Beurteilung von Zu-\nsammenschlüssen                                                        Kapitel 1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 37   Zusammenschluss\n§ 48  Zuständigkeit\n§ 38   Berechnung der Umsatzerlöse, der\nMarktanteile und des Wertes der Gegen-              § 49  Bundeskartellamt und oberste Landes-\nleistung                                                  behörde\n§ 39   Anmelde- und Anzeigepflicht                         § 50  Vollzug des europäischen Rechts\n§ 40   Verfahren der Zusammenschlusskontrolle              § 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der euro-\npäischen Wettbewerbsbehörden\n§ 41   Vollzugsverbot, Entflechtung\n§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit auslän-\n§ 42   Ministererlaubnis                                         dischen Wettbewerbsbehörden\n§ 43   Bekanntmachungen                                    § 50c Behördenzusammenarbeit\n§ 43a Evaluierung\nKapitel 2\nKapitel 8                                             Bundeskartellamt\nMonopolkommission                             § 51  Sitz, Organisation\n§ 44   Aufgaben                                            § 52  Veröffentlichung allgemeiner Weisungen\n§ 45   Mitglieder                                          § 53  Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte\n§ 46   Beschlüsse, Organisation, Rechte und\nPflichten der Mitglieder                                                 Teil 3\nVerfahren\n§ 47   Übermittlung statistischer Daten\nKapitel 9                                                 Kapitel 1\nMarkttransparenzstellen                                      Verwaltungssachen\nfür den Großhandel mit\nStrom und Gas und für Kraftstoffe                                      Abschnitt 1\nVerfahren\nAbschnitt 1                                         vor den Kartellbehörden\nMarkttransparenzstelle                        § 54  Einleitung des Verfahrens, Beteiligte\nfür den Großhandel im Bereich Strom und Gas\n§ 55  Vorabentscheidung über Zuständigkeit\n§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation\n§ 56  Anhörung, mündliche Verhandlung\n§ 47b Aufgaben\n§ 57  Ermittlungen, Beweiserhebung\n§ 47c Datenverwendung\n§ 58  Beschlagnahme\n§ 47d Befugnisse\n§ 59  Auskunftsverlangen\n§ 47e Mitteilungspflichten\n§ 60  Einstweilige Anordnungen\n§ 47f Verordnungsermächtigung\n§ 61  Verfahrensabschluss, Begründung der\n§ 47g Festlegungsbereiche                                        Verfügung, Zustellung\n§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen                § 62  Bekanntmachung von Verfügungen","1418       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAbschnitt 2                                                 Kapitel 3\nBeschwerde                                                Vollstreckung\n§ 63  Zulässigkeit, Zuständigkeit                         § 86a Vollstreckung\n§ 64  Aufschiebende Wirkung                                                   Kapitel 4\n§ 65  Anordnung der sofortigen Vollziehung                        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten\n§ 66  Frist und Form                                      § 87   Ausschließliche Zuständigkeit der Land-\ngerichte\n§ 67  Beteiligte am Beschwerdeverfahren\n§ 88   Klageverbindung\n§ 68  Anwaltszwang\n§ 89   Zuständigkeit eines Landgerichts für\n§ 69  Mündliche Verhandlung                                      mehrere Gerichtsbezirke\n§ 70  Untersuchungsgrundsatz                              § 89a Streitwertanpassung, Kostenerstattung\n§ 71  Beschwerdeentscheidung                              § 89b Verfahren\n§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs                § 89c Offenlegung aus der Behördenakte\nauf rechtliches Gehör\n§ 89d Beweisregeln\n§ 72  Akteneinsicht\n§ 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g\n§ 73  Geltung von Vorschriften des Gerichts-                     und 89b bis 89d\nverfassungsgesetzes und der Zivilpro-\nzessordnung                                                             Kapitel 5\nAbschnitt 3                                      Gemeinsame Bestimmungen\nRechtsbeschwerde                            § 90   Benachrichtigung und Beteiligung der\nKartellbehörden\n§ 74  Zulassung, absolute Rechtsbeschwerde-\ngründe                                              § 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der\nEuropäischen Kommission und den\n§ 75  Nichtzulassungsbeschwerde                                  Kartellbehörden\n§ 76  Beschwerdeberechtigte, Form und Frist               § 91   Kartellsenat beim Oberlandesgericht\nAbschnitt 4                             § 92   Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts\noder des Obersten Landesgerichts für\nGemeinsame Bestimmungen                                  mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs-\n§ 77  Beteiligtenfähigkeit                                       und Bußgeldsachen\n§ 78  Kostentragung und -festsetzung                      § 93   Zuständigkeit für Berufung und Be-\nschwerde\n§ 79  Rechtsverordnungen\n§ 94   Kartellsenat beim Bundesgerichtshof\n§ 80  Gebührenpflichtige Handlungen\n§ 95   Ausschließliche Zuständigkeit\nKapitel 2\n§ 96   (weggefallen)“.\nBußgeldverfahren\nb) Der Fünfte Teil wird wie folgt gefasst:\n§ 81  Bußgeldvorschriften\n„Teil 5\n§ 81a Ausfallhaftung im Übergangszeitraum\nAnwendungsbereich der Teile 1 bis 3“.\n§ 81b Auskunftspflichten                           2.  Vor § 1 werden die Überschriften wie folgt gefasst:\n§ 82  Zuständigkeit für Verfahren wegen der                                   „Teil 1\nFestsetzung einer Geldbuße gegen eine\nWettbewerbsbeschränkungen\njuristische Person oder Personenverei-\nnigung\nKapitel 1\n§ 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im ge-                       Wettbewerbsbeschränkende\nrichtlichen Bußgeldverfahren                                Vereinbarungen, Beschlüsse\n§ 83  Zuständigkeit des Oberlandesgerichts                   und abgestimmte Verhaltensweisen“.\nim gerichtlichen Verfahren                   3.  Vor § 18 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n§ 84  Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts-                                  „Kapitel 2\nhof                                                        Marktbeherrschung, sonstiges\n§ 85  Wiederaufnahmeverfahren gegen Buß-                    wettbewerbsbeschränkendes Verhalten“.\ngeldbescheid                                 4.  § 18 wird wie folgt geändert:\n§ 86  Gerichtliche Entscheidungen bei der              a) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne\nVollstreckung                                       dieses Gesetzes“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017               1419\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                                      „Kapitel 3\ngefügt:\nAnwendung des\n„(2a) Der Annahme eines Marktes steht                            europäischen Wettbewerbsrechts“.\nnicht entgegen, dass eine Leistung unentgelt-\nlich erbracht wird.“                                   8.  In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                Zweiten Abschnitts“ durch die Wörter „des Kapi-\ngefügt:                                                    tels 2“ ersetzt.\n„(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märk-           9.  Vor § 24 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nten und Netzwerken sind bei der Bewertung\nder Marktstellung eines Unternehmens auch                                        „Kapitel 4\nzu berücksichtigen:\nWettbewerbsregeln“.\n1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte,\n2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und         10.  In § 26 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach\nder Wechselaufwand für die Nutzer,                     dem Sechsten Abschnitt“ durch die Wörter „nach\nKapitel 6“ ersetzt.\n3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit\nNetzwerkeffekten,                                 11.  Vor § 28 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n4. sein Zugang       zu  wettbewerbsrelevanten                                   „Kapitel 5\nDaten,\n5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.“                                   Sonderregeln\nfür bestimmte Wirtschaftsbereiche“.\nd) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 an-\ngefügt:                                               12.  § 30 wird wie folgt geändert:\n„(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nund Energie berichtet den gesetzgebenden\nKörperschaften nach Ablauf von drei Jahren                                          „§ 30\nnach Inkrafttreten der Regelungen in den Ab-\nsätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den                                      Presse“.\nVorschriften.“\nb) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\n5.  § 19 wird wie folgt geändert:                                    gefügt:\na) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwi-\n„5. andere Unternehmen dazu auffordert, ihm                   schen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über\nohne sachlich gerechtfertigten Grund Vor-                eine verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit,\nteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere              soweit die Vereinbarung den Beteiligten er-\nzu berücksichtigen, ob die Aufforderung für              möglicht, ihre wirtschaftliche Basis für den inter-\ndas andere Unternehmen nachvollziehbar                   medialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt\nbegründet ist und ob der geforderte Vorteil              nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionel-\nin einem angemessenen Verhältnis zum                     len Bereich. Die Unternehmen haben auf An-\nGrund der Forderung steht.“                              trag einen Anspruch auf eine Entscheidung\nb) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 30 Ab-                  der Kartellbehörde nach § 32c, wenn\nsatz 2a“ ein Komma und die Angabe „2b“ ein-\ngefügt.                                                       1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die\nVoraussetzungen für ein Verbot nach Arti-\n6.  § 20 wird wie folgt geändert:                                       kel 101 Absatz 1 des Vertrages über die\na) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz                      Arbeitsweise der Europäischen Union nach\neingefügt:                                                       den der Kartellbehörde vorliegenden Er-\n„Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der                    kenntnissen nicht gegeben sind und\nzwischen dem Unternehmen mit überlegener\n2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches\nMarktmacht und seinem Lieferanten verein-\nund wirtschaftliches Interesse an dieser\nbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder\nEntscheidung haben.\nLeistung, auf den allgemein gewährte und im\nZeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichen-                Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.“\nder Sicherheit feststehende Bezugsvergüns-\ntigungen anteilig angerechnet werden, soweit               c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe\nnicht für bestimmte Waren oder Leistungen                     „Absatz 2a“ die Wörter „oder eine Verein-\nausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.“                   barung nach Absatz 2b“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2“                d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndurch die Angabe „§ 33 Absatz 4“ ersetzt.\n6a. § 21 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie berichtet den gesetzgebenden\n„1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im                   Körperschaften nach Ablauf von fünf Jahren\nSinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30                    nach Inkrafttreten der Regelung in den Ab-\nAbsatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder“.                 sätzen 2b und 3 Satz 2 über die Erfahrungen\n7.  Vor § 22 wird die Überschrift wie folgt gefasst:                 mit der Vorschrift.“","1420            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\n13.  Vor § 32 werden die Überschriften wie folgt gefasst:           (4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch\n„Kapitel 6                            geltend gemacht werden von\nBefugnisse                             1. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-\nder Kartellbehörden,                            werblicher oder selbstständiger beruflicher In-\nSchadensersatz und Vorteilsabschöpfung                     teressen, wenn\na) ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener\nAbschnitt 1                                    Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 an-\nBefugnisse                                     gehört und\nder Kartellbehörden“.                           b) sie insbesondere nach ihrer personellen,\n14.  In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „dieses Ge-                      sachlichen und finanziellen Ausstattung\nsetzes“ durch die Wörter „dieses Teils“ ersetzt.                    imstande sind, ihre satzungsmäßigen Auf-\ngaben der Verfolgung gewerblicher oder\n15.  Nach § 32e wird folgende Überschrift eingefügt:\nselbstständiger beruflicher Interessen tat-\n„Abschnitt 2                                    sächlich wahrzunehmen;\nSchadensersatz                            2. Einrichtungen, die nachweisen, dass sie ein-\nund Vorteilsabschöpfung“.                          getragen sind in\n16.  In § 32e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter                      a) die Liste qualifizierter Einrichtungen nach\n„dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der Vor-                        § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder\nschriften dieses Teils“ ersetzt.\nb) das Verzeichnis der Europäischen Kommis-\n16a. Dem § 32e Absatz 4 werden die folgenden Ab-\nsion nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie\nsätze 5 und 6 angefügt:\n2009/22/EG des Europäischen Parlaments\n„(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend                     und des Rates vom 23. April 2009 über Un-\nbei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts                      terlassungsklagen zum Schutz der Verbrau-\nauf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Ver-                    cherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009,\nstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften,                     S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.\ndie nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interes-\nsen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Ver-                                     § 33a\nbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn\ndie Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in                             Schadensersatzpflicht\ndie Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt.                (1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vor-\nAbsatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelun-            sätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des\ngen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betrof-             daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\nfenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung\nvon Unterlagen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Num-                 (2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kar-\nmer 3, den Absätzen 2 und 3 sowie die Regelun-              tell einen Schaden verursacht. Ein Kartell im Sinne\ngen zu Durchsuchungen nach § 59 Absatz 4 keine              dieses Abschnitts ist eine Absprache oder ab-\nAnwendung finden.                                           gestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder\nmehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres\n(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen             Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Be-\neiner Abmahnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des               einflussung der relevanten Wettbewerbsparameter.\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist                Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen\nab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts             gehören unter anderem\nüber eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für\nvier Monate ausgeschlossen.“                                1. die Festsetzung oder Koordinierung der An-\noder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäfts-\n17.  § 33 wird durch die folgenden §§ 33 bis 33h er-\nbedingungen,\nsetzt:\n2. die Aufteilung von Produktions- oder Absatz-\n„§ 33\nquoten,\nBeseitigungs-\nund Unterlassungsanspruch                        3. die Aufteilung von Märkten und Kunden ein-\nschließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und\n(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder              Ausfuhrbeschränkungen oder\ngegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die\nArbeitsweise der Europäischen Union verstößt                4. gegen andere Wettbewerber gerichtete wett-\n(Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung                 bewerbsschädigende Maßnahmen.\nder Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem                 (3) Für die Bemessung des Schadens gilt § 287\nBetroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung            der Zivilprozessordnung. Dabei kann insbeson-\nund bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung                dere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverlet-\nverpflichtet.                                               zer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat,\n(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits            berücksichtigt werden.\ndann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.                         (4) Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuld-\n(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder              ner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die\nsonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß be-            §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\neinträchtigt ist.                                           buchs finden entsprechende Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017               1421\n§ 33b                                    (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende\nAnwendung für den Fall, dass der Verstoß gegen\nBindungswirkung\n§ 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Ver-\nvon Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde\ntrages über die Arbeitsweise der Europäischen\nWird wegen eines Verstoßes gegen eine                     Union die Belieferung des Rechtsverletzers be-\nVorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101               trifft.\noder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise\n(5) Bei der Entscheidung über den Umfang der\nder Europäischen Union Schadensersatz gefor-\nSchadensabwälzung findet § 287 der Zivilpro-\ndert, so ist das Gericht an die Feststellung des\nzessordnung entsprechende Anwendung.\nVerstoßes gebunden, wie sie in einer bestands-\nkräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der\n§ 33d\nEuropäischen Kommission oder der Wettbewerbs-\nbehörde oder des als solche handelnden Gerichts                          Gesamtschuldnerische Haftung\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                  (1) Begehen mehrere gemeinschaftlich einen\nUnion getroffen wurde. Das Gleiche gilt für ent-             Verstoß im Sinne des § 33a Absatz 1, sind sie\nsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Ge-             als Gesamtschuldner zum Ersatz des daraus\nrichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung             entstehenden Schadens verpflichtet. Im Übrigen\nvon Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.                finden die §§ 830 und 840 Absatz 1 des Bürger-\nDiese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte              lichen Gesetzbuchs Anwendung.\nund Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union.                         (2) Das Verhältnis, in dem die Gesamtschuld-\nner untereinander für die Verpflichtung zum Ersatz\nund den Umfang des zu leistenden Ersatzes haf-\n§ 33c\nten, hängt von den Umständen ab, insbesondere\nSchadensabwälzung                           davon, in welchem Maß sie den Schaden ver-\n(1) Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem           ursacht haben. Im Übrigen finden die §§ 421\nüberteuerten Preis bezogen (Preisaufschlag), so              bis 425 sowie 426 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2\nist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen,                des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.\nweil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert                (3) Verstoßen mehrere Unternehmen gegen § 1\nwurde. Der Schaden des Abnehmers ist aus-                    oder 19 oder gegen Artikel 101 oder 102 des\ngeglichen, soweit der Abnehmer einen Preis-                  Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen\naufschlag, der durch einen Verstoß nach § 33a                Union, so ist die Verpflichtung eines kleinen oder\nAbsatz 1 verursacht worden ist, an seine Ab-                 mittleren Unternehmens im Sinne der Empfehlung\nnehmer (mittelbare Abnehmer) weitergegeben hat               2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003\n(Schadensabwälzung). Davon unberührt bleibt                  betreffend die Definition der Kleinstunternehmen\nder Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines              sowie der kleinen und mittleren Unternehmen\nentgangenen Gewinns nach § 252 des Bürger-                   (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zum Schadens-\nlichen Gesetzbuchs, soweit der entgangene Ge-                ersatz nach § 33a Absatz 1 auf den Ersatz des\nwinn durch die Weitergabe des Preisaufschlags                Schadens beschränkt, der seinen unmittelbaren\nverursacht worden ist.                                       und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten aus\n(2) Dem Grunde nach wird zugunsten eines                  dem Verstoß entsteht, wenn\nmittelbaren Abnehmers vermutet, dass der Preis-              1. sein Anteil an dem relevanten Markt während\naufschlag auf ihn abgewälzt wurde, wenn                           des Zeitraums, in dem der Verstoß begangen\nwurde, stets weniger als 5 Prozent betrug und\n1. der Rechtsverletzer einen Verstoß gegen § 1\noder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertra-            2. die regelmäßige Ersatzpflicht nach Absatz 1\nges über die Arbeitsweise der Europäischen                    seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwieder-\nUnion begangen hat,                                           bringlich gefährden und seine Aktiva jeden\nWerts berauben würde.\n2. der Verstoß einen Preisaufschlag für den un-\nmittelbaren Abnehmer des Rechtsverletzers                Anderen Geschädigten ist das kleine oder mittlere\nzur Folge hatte und                                      Unternehmen nur zum Ersatz des aus dem Ver-\nstoß gemäß § 33a Absatz 1 entstehenden Scha-\n3. der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienst-                dens verpflichtet, wenn sie von den übrigen\nleistungen erworben hat, die                             Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen\na) Gegenstand des Verstoßes waren,                       keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten.\n§ 33e Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.\nb) aus Waren oder Dienstleistungen hervorge-\ngangen sind, die Gegenstand des Verstoßes                (4) Die übrigen Rechtsverletzer können von\nwaren, oder                                          dem kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne\nvon Absatz 3 Satz 1 Ausgleichung nach Absatz 2\nc) Waren oder Dienstleistungen enthalten ha-\nnur bis zur Höhe des Schadens verlangen, den\nben, die Gegenstand des Verstoßes waren.\ndieses seinen unmittelbaren und mittelbaren Ab-\n(3) Die Vermutung einer Schadensabwälzung                 nehmern oder Lieferanten verursacht hat. Satz 1\nnach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn                   gilt nicht für die Ausgleichung von Schäden, die\nglaubhaft gemacht wird, dass der Preisaufschlag              anderen als den unmittelbaren oder mittelbaren\nnicht oder nicht vollständig an den mittelbaren              Abnehmern oder Lieferanten der beteiligten\nAbnehmer weitergegeben wurde.                                Rechtsverletzer aus dem Verstoß entstehen.","1422             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\n(5) Die Beschränkung der Haftung nach den                 chende Geschädigte von den übrigen Gesamt-\nAbsätzen 3 und 4 ist ausgeschlossen, wenn                    schuldnern insoweit keinen vollständigen Ersatz\n1. das kleine oder mittlere Unternehmen den                  erlangen konnte. Satz 3 findet keine Anwendung,\nVerstoß organisiert oder                                 wenn die Vergleichsparteien dies in dem Vergleich\nausgeschlossen haben.\n2. das kleine oder mittlere Unternehmen die an-\nderen Rechtsverletzer zur Teilnahme an dem                  (2) Gesamtschuldner, die nicht an dem Ver-\nVerstoß gezwungen hat oder                               gleich nach Absatz 1 beteiligt sind, können von\ndem sich vergleichenden Gesamtschuldner keine\n3. in der Vergangenheit bereits die Beteiligung              Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 für den Ersatz\ndes kleinen oder mittleren Unternehmens an               des Schadens des sich vergleichenden Geschä-\neinem sonstigen Verstoß gegen § 1 oder 19                digten verlangen, der nach Abzug des Anteils des\noder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über             sich vergleichenden Gesamtschuldners verblie-\ndie Arbeitsweise der Europäischen Union oder             ben ist.\ngegen Wettbewerbsrecht im Sinne des § 89e\nAbsatz 2 behördlich oder gerichtlich festge-\n§ 33g\nstellt worden ist.\nAnspruch auf Herausgabe\n§ 33e                                 von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften\nKronzeuge                                 (1) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für\ndie Erhebung eines auf Schadensersatz gerichte-\n(1) Abweichend von § 33a Absatz 1 ist ein an\nten Anspruchs nach § 33a Absatz 1 erforderlich\neinem Kartell beteiligtes Unternehmen oder eine\nsind, ist verpflichtet, sie demjenigen herauszu-\nan dem Kartell beteiligte natürliche Person, dem\ngeben, der glaubhaft macht, einen solchen Scha-\noder der im Rahmen eines Kronzeugenpro-\ndensersatzanspruch zu haben, wenn dieser die\ngramms der vollständige Erlass der Geldbuße\nBeweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf\ngewährt wurde (Kronzeuge), nur zum Ersatz des\nGrundlage der mit zumutbarem Aufwand zugäng-\nSchadens verpflichtet, der seinen oder ihren un-\nlichen Tatsachen möglich ist.\nmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder\nLieferanten aus dem Verstoß entsteht. Anderen                   (2) Wer im Besitz von Beweismitteln ist, die für\nGeschädigten ist der Kronzeuge nur zum Ersatz                die Verteidigung gegen einen auf Schadensersatz\ndes aus dem Verstoß gemäß § 33a Absatz 1 ent-                gerichteten Anspruch nach § 33a Absatz 1 erfor-\nstehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von                derlich sind, ist verpflichtet, sie demjenigen heraus-\nden übrigen Rechtsverletzern keinen vollstän-                zugeben, gegen den ein Rechtsstreit über den\ndigen Ersatz erlangen konnten.                               Anspruch nach Absatz 1 oder den Anspruch auf\n(2) In Fällen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Kron-          Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 rechts-\nzeuge nicht zum Ersatz des Schadens verpflich-               hängig ist, wenn dieser die Beweismittel so\ntet, soweit die Schadensersatzansprüche gegen                genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der\ndie übrigen Rechtsverletzer bereits verjährt sind.           mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen\nmöglich ist. Der Anspruch nach Satz 1 besteht\n(3) Die übrigen Rechtsverletzer können von                auch, wenn jemand Klage auf Feststellung er-\ndem Kronzeugen Ausgleichung nach § 33d Ab-                   hoben hat, dass ein anderer keinen Anspruch\nsatz 2 nur bis zur Höhe des Schadens verlangen,              nach § 33a Absatz 1 gegen ihn hat, und er den\nden dieser seinen unmittelbaren und mittelbaren              der Klage zugrunde liegenden Verstoß im Sinne\nAbnehmern oder Lieferanten verursacht hat.                   des § 33a Absatz 1 nicht bestreitet.\nDiese Beschränkung gilt nicht für die Aus-\ngleichung von Schäden, die anderen als den un-                  (3) Die Herausgabe von Beweismitteln nach\nmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder                  den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit\nLieferanten der an dem Kartell beteiligten Unter-            sie unter Berücksichtigung der berechtigten Inte-\nnehmen aus dem Verstoß entstehen.                            ressen der Beteiligten unverhältnismäßig ist. Bei\nder Abwägung sind insbesondere zu berücksich-\n§ 33f                                tigen:\nWirkungen des Vergleichs                       1. in welchem Umfang der Antrag auf zugäng-\nliche Informationen und Beweismittel gestützt\n(1) Wenn nicht anders vereinbart, wird im Falle               wird,\neiner durch einvernehmliche Streitbeilegung er-\nzielten Einigung (Vergleich) über einen Schadens-            2. der Umfang der Beweismittel und die Kosten\nersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 der sich ver-                 der Herausgabe, insbesondere, wenn die Be-\ngleichende Gesamtschuldner in Höhe seines An-                    weismittel von einem Dritten verlangt werden,\nteils an dem Schaden von seiner Haftung gegen-               3. der Ausschluss der Ausforschung von Tat-\nüber dem sich vergleichenden Geschädigten be-                    sachen, die für den Anspruch nach § 33a Ab-\nfreit. Die übrigen Gesamtschuldner sind nur zum                  satz 1 oder für die Verteidigung gegen diesen\nErsatz des Schadens verpflichtet, der nach Abzug                 Anspruch nicht erheblich sind,\ndes Anteils des sich vergleichenden Gesamt-\n4. die Bindungswirkung von Entscheidungen nach\nschuldners verbleibt. Den Ersatz des verbliebenen\n§ 33b,\nSchadens kann der sich vergleichende Geschä-\ndigte von dem sich vergleichenden Gesamt-                    5. die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung\nschuldner nur verlangen, wenn der sich verglei-                  des Kartellrechts und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                 1423\n6. der Schutz von Betriebs- und Geschäfts-                    In diesem Fall kann der Anspruchsteller die Heraus-\ngeheimnissen und sonstiger vertraulicher Infor-           gabe der Beweismittel an das zuständige Gericht\nmationen und welche Vorkehrungen zu deren                 zur Entscheidung nach § 89b Absatz 6 verlangen.\nSchutz bestehen.                                          Satz 2 ist nicht anzuwenden auf\nDas Interesse desjenigen, gegen den der An-                   1. Personen im Sinne des § 383 Absatz 1 Num-\nspruch nach § 33a Absatz 1 geltend gemacht                         mer 4 und 5 der Zivilprozessordnung, soweit\nwird, die Durchsetzung des Anspruchs zu ver-                       sie nach dieser Vorschrift zur Zeugnisverwei-\nmeiden, ist nicht zu berücksichtigen.                              gerung berechtigt wären, und\n(4) Ausgeschlossen ist die Herausgabe eines                2. Personen im Sinne des § 203 Absatz 1 Num-\nDokuments oder einer Aufzeichnung, auch über                       mer 1 bis 5, Absatz 2 und 3 des Strafgesetz-\nden Inhalt einer Vernehmung im wettbewerbs-                        buchs, soweit sie nach § 383 Absatz 1 Num-\nbehördlichen Verfahren, wenn und soweit darin                      mer 6 der Zivilprozessordnung zur Zeugnis-\neine freiwillige Erklärung seitens oder im Namen                   verweigerung berechtigt wären.\neines Unternehmens oder einer natürlichen Per-                Geistlichen stehen ihre berufsmäßig tätigen Ge-\nson gegenüber einer Wettbewerbshörde enthalten                hilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur\nist,                                                          Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.\n1. in der das Unternehmen oder die natürliche                     (7) Macht der nach Absatz 1 oder Absatz 2\nPerson die Kenntnis von einem Kartell und                 Verpflichtete zu der Herausgabe der Beweismittel\nseine beziehungsweise ihre Beteiligung daran              Aufwendungen, die er den Umständen nach für\ndarlegt und die eigens zu dem Zweck formu-                erforderlich halten darf, kann er von dem anderen\nliert wurde, im Rahmen eines Kronzeugen-                  Teil den Ersatz dieser Aufwendungen verlangen.\nprogramms bei der Wettbewerbsbehörde den\n(8) Erteilt der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2\nErlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu\ndie Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig\nerwirken (Kronzeugenerklärung) oder\nfalsch, unvollständig oder gar nicht oder gibt er\n2. die ein Anerkenntnis oder den Verzicht auf das             Beweismittel vorsätzlich oder grob fahrlässig\nBestreiten seiner Beteiligung an einer Zuwider-           fehlerhaft, unvollständig oder gar nicht heraus,\nhandlung gegen das Kartellrecht und seiner                ist er dem Anspruchsteller zum Ersatz des daraus\nVerantwortung für diese Zuwiderhandlung ent-              entstehenden Schadens verpflichtet.\nhält und die eigens für den Zweck formuliert\n(9) Die von dem Verpflichteten nach den Ab-\nwurde, der Wettbewerbsbehörde die Anwen-\nsätzen 1 und 2 erteilten Auskünfte oder heraus-\ndung eines vereinfachten oder beschleunigten\ngegebenen Beweismittel dürfen in einem Strafver-\nVerfahrens zu ermöglichen (Vergleichsausfüh-\nfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz\nrungen).\nüber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der\nNicht von der Kronzeugenerklärung umfasst sind                Erteilung der Auskunft oder der Herausgabe eines\nBeweismittel, die unabhängig von einem wettbe-                Beweismittels begangenen Tat gegen den Ver-\nwerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhän-               pflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1\ngig davon, ob diese Informationen in den Akten                der Strafprozessordnung bezeichneten Angehöri-\neiner Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder                  gen nur mit Zustimmung des Verpflichteten ver-\nnicht. Behauptet ein Verpflichteter, ein Beweis-              wertet werden. Dies gilt auch, wenn die Auskunft\nmittel oder Teile davon seien nach Satz 1 von                 im Rahmen einer Zeugen- oder Parteivernehmung\nder Herausgabe ausgeschlossen, kann der An-                   erteilt oder wiederholt wird. Die Sätze 1 und 2\nspruchsteller insoweit die Herausgabe an das zu-              finden keine Anwendung in Verfahren gegen Un-\nständige Gericht nach § 89b Absatz 8 allein zum               ternehmen.\nZweck der Prüfung verlangen.\n(10) Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 89b\n(5) Bis zum vollständigen Abschluss des wett-              bis 89d über die Herausgabe von Beweismitteln\nbewerbsbehördlichen Verfahrens gegen alle Be-                 gelten für die Erteilung von Auskünften entspre-\nteiligten ist die Herausgabe von Beweismitteln                chend.\nausgeschlossen, soweit sie Folgendes enthalten:\n1. Informationen, die von einer natürlichen oder                                         § 33h\njuristischen Person oder Personenvereinigung                                     Verjährung\neigens für das wettbewerbsbehördliche Ver-\n(1) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a\nfahren erstellt wurden,\nAbsatz 1 verjähren in fünf Jahren.\n2. Mitteilungen der Wettbewerbsbehörde an die\n(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss\nBeteiligten in dem Verfahren oder\ndes Jahres, in dem\n3. Vergleichsausführungen, die zurückgezogen                  1. der Anspruch entstanden ist,\nwurden.\n2. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat\n(6) Die Herausgabe von Beweismitteln nach                       oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen\nden Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden,                       müssen\nsoweit der Besitzer in einem Rechtsstreit über\neinen Anspruch nach § 33a Absatz 1 dieses Ge-                      a) von den Umständen, die den Anspruch be-\nsetzes gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 4 bis 6                            gründen, und davon, dass sich daraus ein\noder gemäß § 384 Nummer 3 der Zivilprozessord-                        Verstoß nach § 33 Absatz 1 ergibt, sowie\nnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre.                      b) von der Identität des Rechtsverletzers und","1424              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\n3. der den Anspruch begründende Verstoß nach                     Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kron-\n§ 33 Absatz 1 beendet worden ist.                           zeugen keinen vollständigen Ersatz seines\n(3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a                    aus dem Verstoß entstehenden Schadens er-\nAbsatz 1 verjähren ohne Rücksicht auf die Kennt-                 langen konnte.\nnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den                  Absatz 3 findet keine Anwendung auf Schadens-\nUmständen nach Absatz 2 Nummer 2 in zehn                      ersatzansprüche, deren Verjährungsfrist nach Maß-\nJahren von dem Zeitpunkt an, in dem                           gabe dieses Absatzes beginnt.“\n1. der Anspruch entstanden ist und                       18.  § 34 wird wie folgt geändert:\n2. der Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet wurde.              a) In Absatz 1 werden die Wörter „dieses Geset-\n(4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in                    zes“ durch die Wörter „dieses Teils“ ersetzt.\n30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 Absatz 1,\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nder den Schaden ausgelöst hat.\n„(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur inner-\n(5) Verjährung tritt ein, wenn eine der Fristen\nhalb einer Frist von bis zu sieben Jahren seit\nnach den Absätzen 1, 3 oder 4 abgelaufen ist.\nBeendigung der Zuwiderhandlung und längs-\n(6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33                 tens für einen Zeitraum von fünf Jahren ange-\nAbsatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 wird ge-                       ordnet werden. § 33h Absatz 6 gilt entspre-\nhemmt, wenn                                                      chend. Im Falle einer bestandskräftigen Ent-\n1. eine Kartellbehörde Maßnahmen im Hinblick                     scheidung im Sinne des § 33b Satz 1 oder\nauf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren                einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im\nwegen eines Verstoßes im Sinne des § 33                     Sinne des § 33b Satz 2 beginnt die Frist nach\nAbsatz 1 trifft;                                            Satz 1 erneut.“\n2. die Europäische Kommission oder eine Wett-            19.  § 34a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbewerbsbehörde eines anderen Mitglied-\n„(5) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf\nstaates der Europäischen Union oder das als\nJahren. Die §§ 33b und 33h Absatz 6 gelten ent-\nsolche handelnde Gericht Maßnahmen im\nsprechend.“\nHinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr\nVerfahren wegen eines Verstoßes gegen Arti-         20.  Vor § 35 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nkel 101 oder 102 des Vertrages über die                                          „Kapitel 7\nArbeitsweise der Europäischen Union oder\ngegen eine Bestimmung des nationalen Wett-                            Zusammenschlusskontrolle“.\nbewerbsrechts eines anderen Mitgliedstaates         21.  § 35 wird wie folgt geändert:\nder Europäischen Union im Sinne des § 89e\nAbsatz 2 trifft oder                                     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:\n3. der Anspruchsberechtigte gegen den Rechts-\nverletzer Klage auf Auskunft oder Herausgabe                   „(1a) Die Vorschriften über die Zusammen-\nvon Beweismitteln nach § 33g erhoben hat.                   schlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn\nDie Hemmung endet ein Jahr nach der bestands-                    1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-\nund rechtskräftigen Entscheidung oder der ander-                     mer 1 erfüllt sind,\nweitigen Erledigung des Verfahrens. § 204 Ab-                    2. im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem\nsatz 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-                         Zusammenschluss\nbuchs findet entsprechende Anwendung.\na) ein beteiligtes Unternehmen Umsatz-\n(7) Die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf                         erlöse von mehr als 25 Millionen Euro\nAusgleichung nach § 33d Absatz 2 wegen der Be-                           erzielt hat und\nfriedigung eines Schadensersatzanspruchs nach\n§ 33a Absatz 1 beginnt mit der Befriedigung                          b) weder das zu erwerbende Unternehmen\ndieses Schadensersatzanspruchs.                                          noch ein anderes beteiligtes Unterneh-\nmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als\n(8) Abweichend von Absatz 2 beginnt die Ver-\n5 Millionen Euro erzielt haben,\njährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach\n§ 33a Absatz 1 von Geschädigten,                                 3. der Wert der Gegenleistung für den Zusam-\n1. die nicht unmittelbare oder mittelbare Ab-                        menschluss mehr als 400 Millionen Euro\nnehmer oder Lieferanten des Kronzeugen sind,                    beträgt und\ngegen den Kronzeugen mit dem Schluss des                    4. das zu erwerbende Unternehmen nach\nJahres, in dem der Geschädigte von den                          Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland\nübrigen Rechtsverletzern keinen vollständigen                   tätig ist.“\nErsatz seines aus dem Verstoß entstehenden\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nSchadens erlangen konnte;\ngefügt:\n2. die nicht unmittelbare oder mittelbare Abneh-\n„Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle\nmer oder Lieferanten eines kleinen oder mittle-\nam Zusammenschluss beteiligten Unternehmen\nren Unternehmens nach § 33d Absatz 3 Satz 1\nsind, gegen dieses Unternehmen mit dem                      1. Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Ver-\nSchluss des Jahres, in dem der Geschädigte                      bundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4\nnach § 33d Absatz 3 Satz 2 von den übrigen                      Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                1425\n2. im Wesentlichen für die Unternehmen der                    bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\nkreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren                    eingefügt:\nMitglied sie sind, Dienstleistungen erbrin-                    „3a. im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben\ngen und                                                              zu Art und Umfang der Tätigkeit im\n3. bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine                                 Inland;“.\neigenen vertraglichen Endkundenbeziehun-              b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Leistun-\ngen unterhalten.                                          gen“ die Wörter „sowie über die Tätigkeit eines\nSatz 3 gilt nicht für Zusammenschlüsse von                    Unternehmens im Inland einschließlich von\nZentralbanken und Girozentralen im Sinne des                  Angaben zu Zahlen und Standorten seiner\n§ 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesen-                       Kunden sowie der Orte, an denen seine Ange-\ngesetzes.“                                                    bote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt\nwerden,“ eingefügt.\n22. In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach\nden Wörtern „umgesetzt wurden“ ein Komma und            26.  Dem § 40 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ndie Wörter „es sei denn, es handelt sich um einen            „Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Be-\nMarkt im Sinne von § 18 Absatz 2a oder einen Fall            reich der bundesweiten Verbreitung von Fernseh-\ndes § 35 Absatz 1a,“ eingefügt.                              programmen durch private Veranstalter betreffen,\n23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermitt-\nlung der Konzentration im Medienbereich herzu-\na) Der Nummer 1 werden die Wörter „das gilt                  stellen.“\nauch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen,\n26a. In § 41 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der\ndessen Vermögen erworben wird, noch keine\nBundesminister“ durch die Wörter „die Bundes-\nUmsatzerlöse erzielt hat;“ angefügt.\nministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.\nb) Der Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „das           26b. § 42 wird wie folgt geändert:\ngilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unter-\nnehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;“              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nangefügt.                                                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes-\n24. § 38 wird wie folgt geändert:                                         minister“ durch die Wörter „Die Bundes-\nministerin oder der Bundesminister“ er-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            setzt.\n„§ 38                                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nBerechnung der                                    „Weicht die Entscheidung vom Votum der\nUmsatzerlöse, der Marktanteile                           Stellungnahme ab, die die Monopolkom-\nund des Wertes der Gegenleistung“.                           mission nach Absatz 5 Satz 1 erstellt hat,\nist dies in der Verfügung gesondert zu be-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „ist das Acht-\ngründen.“\nfache,“ durch das Wort „sowie“ und das Wort\n„Zwanzigfache“ durch das Wort „Achtfache“                 b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nersetzt.                                                      bis 6 ersetzt:\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-                      „(4) Die Bundesministerin oder der Bundes-\ngefügt:                                                       minister für Wirtschaft und Energie soll über\nden Antrag innerhalb von vier Monaten ent-\n„(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a                scheiden. Wird die Entscheidung nicht inner-\numfasst                                                       halb dieser Frist getroffen, teilt das Bundes-\n1. alle Vermögensgegenstände und sonstigen                    ministerium für Wirtschaft und Energie die\ngeldwerten Leistungen, die der Veräußerer                 Gründe hierfür dem Deutschen Bundestag\nvom Erwerber im Zusammenhang mit dem                      unverzüglich schriftlich mit. Wird die Verfügung\nZusammenschluss nach § 37 Absatz 1 er-                    den antragstellenden Unternehmen nicht inner-\nhält, (Kaufpreis) und                                     halb von sechs Monaten nach Eingang des\nvollständigen Antrags zugestellt, gilt der An-\n2. den Wert etwaiger vom Erwerber übernom-\ntrag auf die Ministererlaubnis als abgelehnt.\nmener Verbindlichkeiten.“\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und\nd) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 35“                Energie kann die Frist nach Satz 3 auf Antrag\ndie Angabe „Absatz 1“ und werden nach dem                     der antragstellenden Unternehmen um bis zu\nWort „erreicht“ die Wörter „oder die Vorausset-               zwei Monate verlängern. In diesem Fall ist\nzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt“ eingefügt.                 Satz 3 nicht anzuwenden und die Verfügung\nist den antragstellenden Unternehmen inner-\n25. § 39 wird wie folgt geändert:\nhalb der Frist nach Satz 4 zuzustellen.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(5) Vor der Entscheidung nach Absatz 4\naa) Der Nummer 3 werden die Wörter „im Fall                   Satz 1 ist eine Stellungnahme der Monopol-\ndes § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der               kommission einzuholen und den obersten Lan-\nWert der Gegenleistung für den Zusam-                    desbehörden, in deren Gebiet die beteiligten\nmenschluss nach § 38 Absatz 4a, ein-                     Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit\nschließlich der Grundlagen für seine Be-                 zur Stellungnahme zu geben. Im Fall eines An-\nrechnung, anzugeben;“ angefügt.                          trags auf Erlaubnis eines untersagten Zusam-","1426              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nmenschlusses im Bereich der bundesweiten                      dem die zuständige Behörde des Sitzstaates\nVerbreitung von Fernsehprogrammen durch                       ersuchen, geeignete Maßnahmen zur Verbes-\nprivate Veranstalter ist zusätzlich eine Stel-                serung des Zugangs zu diesen Informationen\nlungnahme der Kommission zur Ermittlung                       zu treffen.“\nder Konzentration im Medienbereich einzu-            32.  § 47f wird wie folgt geändert:\nholen. Die Monopolkommission soll ihre Stel-\nlungnahme innerhalb von zwei Monaten nach                 a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nAufforderung durch das Bundesministerium für                  „4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein ge-\nWirtschaft und Energie abgeben.                                   eigneter Dritter die Angaben nach § 47e\n(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft                       Absatz 2 in Verbindung mit § 47g auf Kos-\nund Energie erlässt Leitlinien über die Durch-                    ten der Mitteilungsverpflichteten übermit-\nführung des Verfahrens.“                                          teln darf oder zu übermitteln hat, und die\nEinzelheiten hierzu festzulegen oder die\n27.  Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:\nMarkttransparenzstelle zu entsprechenden\n„§ 43a                                        Festlegungen zu ermächtigen,“.\nEvaluierung                             b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und                       das Wort „sowie“ ersetzt.\nEnergie berichtet den gesetzgebenden Körper-                  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nschaften nach Ablauf von drei Jahren nach In-\nkrafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen                   „6. eine Registrierungspflicht für die Melde-\nmit den Regelungen von § 35 Absatz 1a, § 37                           pflichtigen vorzusehen und die Markttrans-\nAbsatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz 4a.“                                parenzstelle zu ermächtigen, den Melde-\npflichtigen hierfür ein zu nutzendes Regis-\n28.  Vor § 44 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\ntrierungsportal vorzugeben und die inhalt-\n„Kapitel 8                                     lichen und technischen Details der Regis-\nMonopolkommission“.                                  trierung festzulegen.“\n29.  Vor § 47a werden die Überschriften wie folgt ge-         33.  In § 47g Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Stun-\nfasst:                                                        denbasis“ durch das Wort „Viertelstundenbasis“\n„Kapitel 9                             ersetzt.\nMarkttransparenzstellen                   34.  § 47h wird wie folgt geändert:\nfür den Großhandel mit                        a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der\nStrom und Gas und für Kraftstoffe                       Bundesnetzagentur“ durch die Wörter „dem\nBundeskartellamt“ ersetzt.\nAbschnitt 1\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der\nMarkttransparenzstelle                            Bundesnetzagentur“ durch die Wörter „dem\nfür den Großhandel im Bereich Strom und Gas“.                    Bundeskartellamt“ ersetzt.\n30.  § 47d Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:            35.  In § 47j Absatz 5 wird die Angabe „und 5b“ ge-\n„Die §§ 50c, 54, 56, 57, 61 bis 68, 70, 71, 72, 74            strichen.\nbis 77, 82a, 83, 85, 91 und 92 gelten ent-               36.  Vor § 47k wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nsprechend.“\n„Abschnitt 2\n31.  § 47e wird wie folgt geändert:\nMarkttransparenzstelle für Kraftstoffe“.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n37.  § 47k wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\ndem Wort „unterliegen“ die Wörter „neben             a) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Aufgaben“\nden in § 47g genannten Mitteilungspflich-                die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.\ntigen“ eingefügt.                                    b) Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „Letztverbrau-         38.  Vor § 47l wird die Überschrift wie folgt gefasst:\ncher“ durch das Wort „Haushaltskunden“\nund werden die Wörter „§ 3 Nummer 25                                      „Abschnitt 3\ndes Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die                                Evaluierung“.\nWörter „§ 3 Nummer 22 des Energiewirt-\n39.  Vor § 48 werden die Überschriften wie folgt ge-\nschaftsgesetzes“ ersetzt.\nfasst:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 2\n„(5) Die Verpflichtungen nach den Absät-\nzen 1 bis 4 gelten für Unternehmen, wenn sie                                 Kartellbehörden\nan einer inländischen Börse zur Teilnahme am\nHandel zugelassen sind oder wenn sich ihre                                       Kapitel 1\nTätigkeiten im Geltungsbereich dieses Geset-                            Allgemeine Vorschriften“.\nzes auswirken. Übermittelt ein Unternehmen\nmit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs die-         40.  § 50c wird wie folgt geändert:\nses Gesetzes die verlangten Informationen                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nnicht, so kann die Markttransparenzstelle zu-                 „Regulierungsbehörden“ ein Komma und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017             1427\nWörter „die oder der Bundesbeauftragte für                                       „Teil 3\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit                                   Verfahren\nund die Landesbeauftragten für Datenschutz“\neingefügt.                                                                     Kapitel 1\nb) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                             Verwaltungssachen\n„Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der                                   Abschnitt 1\nErfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deut-                                   Verfahren\nschen Bundesbank, den zuständigen Auf-                                vor den Kartellbehörden“.\nsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches         43a. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nSozialgesetzbuch und den Landesmedien-                   „Soweit sich nicht aus den besonderen Bestim-\nanstalten sowie der Kommission zur Ermittlung            mungen dieses Gesetzes Abweichungen er-\nder Konzentration im Medienbereich zusam-                geben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vor-\nmen. Die Kartellbehörden tauschen mit den                schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze an-\nLandesmedienanstalten und der Kommission                 zuwenden.“\nzur Ermittlung der Konzentration im Medien-\nbereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit        43b. Dem § 56 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben         „In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat\nerforderlich ist; mit den übrigen in Satz 1              die Monopolkommission in den Fällen des § 42\ngenannten Behörden können sie entsprechend               das Recht, gehört zu werden und die Stellung-\nauf Anfrage Erkenntnisse austauschen.“                   nahme, die sie nach § 42 Absatz 5 erstellt hat,\nzu erläutern.“\n41. Vor § 51 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n44.  Vor § 63 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n„Kapitel 2                                                „Abschnitt 2\nBundeskartellamt“.                                             Beschwerde“.\n44a. Dem § 63 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n42. Dem § 53 werden die folgenden Absätze 4 und 5\nangefügt:                                                    „Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis\nnach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem\n„(4) Das Bundeskartellamt kann der Öffentlich-            Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die\nkeit auch fortlaufend über seine Tätigkeit sowie             Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.“\nüber die Lage und Entwicklung auf seinem Auf-           45.  § 73 wird wie folgt geändert:\ngabengebiet berichten.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(5) Das Bundeskartellamt soll jede Bußgeld-                                         „§ 73\nentscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1\noder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Ver-                           Geltung von Vorschriften\ntrages über die Arbeitsweise der Europäischen                          des Gerichtsverfassungsgesetzes\nUnion spätestens nach Abschluss des behörd-                              und der Zivilprozessordnung“.\nlichen Bußgeldverfahrens auf seiner Internetseite            b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nmitteilen. Die Mitteilung soll mindestens Folgen-               die Wörter „sowie über den elektronischen\ndes enthalten:                                                  Rechtsverkehr.“ ersetzt.\n1. Angaben zu dem in der Bußgeldentscheidung            46.  Vor § 74 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nfestgestellten Sachverhalt,                                                  „Abschnitt 3\nRechtsbeschwerde“.\n2. Angaben zu der Art des Verstoßes und\ndem Zeitraum, in dem der Verstoß begangen           47.  Vor § 77 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nwurde,                                                                       „Abschnitt 4\n3. Angaben zu den Unternehmen, die an dem                              Gemeinsame Bestimmungen“.\nVerstoß beteiligt waren,                            48.  § 78a wird aufgehoben.\n4. Angaben zu den betroffenen Waren und                 49.  § 80 wird wie folgt geändert:\nDienstleistungen,                                        a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n5. den Hinweis, dass Personen, denen aus dem                    aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31b Ab-\nVerstoß ein Schaden entstanden ist, den Ersatz                  satz 3“ durch die Wörter „§ 31b Absatz 1\ndieses Schadens verlangen können, sowie,                        und 3“ ersetzt.\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\n6. wenn die Bußgeldentscheidung bereits rechts-                     durch ein Semikolon ersetzt und wird\nkräftig ist, den Hinweis auf die Bindungs-                      folgende Nummer 5 angefügt:\nwirkung von Entscheidungen einer Wettbe-\nwerbsbehörde nach § 33b.“                                       „5. Gewährung von Einsicht in kartell-\nbehördliche Akten oder die Erteilung\n43. Vor § 54 werden die Überschriften wie folgt ge-                         von Auskünften daraus nach § 406e\nfasst:                                                                  oder 475 der Strafprozessordnung.“","1428             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fin-\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          det insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt\nauch für die Rechtsnachfolge nach § 30 Ab-\n„3. 5 000 Euro in den Fällen der Gewäh-                  satz 2a Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nrung von Einsicht in kartellbehördliche             widrigkeiten, soweit eine Ordnungswidrigkeit\nAkten oder die Erteilung von Auskünf-               nach § 81 Absatz 1 bis 3 zugrunde liegt.\nten daraus nach § 406e oder 475 der\n(3c) Die Geldbuße nach § 30 Absatz 1 und 2\nStrafprozessordnung;“.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten so-\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          wie nach Absatz 3a kann auch gegen die juris-\n„4. 5 000 Euro in den Fällen von § 26 Ab-                tischen Personen oder Personenvereinigungen\nsatz 1 und 2, § 30 Absatz 3, § 31a                  festgesetzt werden, die das Unternehmen in\nAbsatz 1 und § 31b Absatz 1;“.                      wirtschaftlicher Kontinuität fortführen (wirt-\nschaftliche Nachfolge). Für das Verfahren gilt\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nAbsatz 3b Satz 2 entsprechend.\n„Nummer 1 findet keine Anwendung, soweit\n(3d) In den Fällen der Absätze 3a, 3b und 3c\nAuskünfte aus einer kartellbehördlichen Akte                  bestimmen sich das Höchstmaß der Geldbuße\nnach § 406e oder 475 der Strafprozessord-                     und die Verjährung nach dem für die Ordnungs-\nnung erteilt werden.“                                         widrigkeit geltenden Recht. Die Geldbuße nach\nd) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird der Punkt                    Absatz 3a kann selbstständig festgesetzt wer-\nam Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird                  den.\nfolgende Nummer 5 angefügt:                                      (3e) Soweit in den Fällen der Absätze 3a, 3b\n„5. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Num-                  und 3c gegen mehrere juristische Personen\nmer 5, wer die Gewährung von Einsicht                    oder Personenvereinigungen wegen derselben\nin kartellbehördliche Akten oder die Er-                 Ordnungswidrigkeit Geldbußen festgesetzt wer-\nteilung von Auskünften daraus nach § 406e                den, finden die Vorschriften zur Gesamtschuld\noder 475 der Strafprozessordnung be-                     entsprechende Anwendung.“\nantragt hat.“                                        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n50.  Vor § 81 wird die Überschrift wie folgt gefasst:                 aa) In Satz 2 werden die Wörter „Gegen ein\n„Kapitel 2                                      Unternehmen oder eine Unternehmensver-\neinigung“ durch die Wörter „Im Falle eines\nBußgeldverfahren“.\nUnternehmens oder einer Unternehmens-\n51.  § 81 wird wie folgt geändert:                                         vereinigung“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter                        bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „aller\n„§ 81a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter                           natürlichen und juristischen Personen“ die\n„§ 81b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                                   Wörter „sowie Personenvereinigungen“ ein-\nb) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-                             gefügt.\nsätze 3a bis 3e eingefügt:                                d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\n„(3a) Hat jemand als Leitungsperson im                     gefügt:\nSinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des                       „(4a) Bei der Zumessung der Geldbuße sind\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ord-                  die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unter-\nnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 be-                 nehmens oder der Unternehmensvereinigung\ngangen, durch die Pflichten, welche das Unter-                maßgeblich. Haben sich diese während oder\nnehmen treffen, verletzt worden sind oder das                 nach der Tat infolge des Erwerbs durch einen\nUnternehmen bereichert worden ist oder wer-                   Dritten verändert, so ist eine geringere Höhe\nden sollte, so kann auch gegen weitere juris-                 der gegenüber dem Unternehmen oder der\ntische Personen oder Personenvereinigungen,                   Unternehmensvereinigung zuvor angemesse-\ndie das Unternehmen zum Zeitpunkt der Be-                     nen Geldbuße zu berücksichtigen.“\ngehung der Ordnungswidrigkeit gebildet haben              e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nund die auf die juristische Person oder Perso-\naa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort\nnenvereinigung, deren Leitungsperson die Ord-\n„zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.\nnungswidrigkeit begangen hat, unmittelbar oder\nmittelbar einen bestimmenden Einfluss ausge-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nübt haben, eine Geldbuße festgesetzt werden.                       „Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und\n(3b) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge                       beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjah-\noder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge                        res, in dem die festgesetzte Geldbuße voll-\ndurch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Um-                          ständig gezahlt oder beigetrieben wurde.“\nwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach            52.  Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:\nAbsatz 3a auch gegen den oder die Rechts-                                         „§ 81a\nnachfolger festgesetzt werden. Im Bußgeld-\nverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten                               Ausfallhaftung\ndie Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung                             im Übergangszeitraum\nein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeit-               (1) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über\npunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnach-                  Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische\nfolge befunden hat. § 30 Absatz 2a Satz 2                 Person oder Personenvereinigung nach der Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                 1429\nkanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens               frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit\noder wird Vermögen verschoben mit der Folge,                 Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchun-\ndass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber               gen, unterrichten.“\neine nach § 81 Absatz 4 und 5 in Bezug auf das          55.  In § 83 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nUnternehmen angemessene Geldbuße nicht fest-\ngesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt wer-                                     „§ 83\nden kann, so kann gegen juristische Personen                                    Zuständigkeit des\noder Personenvereinigungen, die zum Zeitpunkt                 Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren“.\nder Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldver-          56.  In § 84 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nfahrens das Unternehmen gebildet und auf die\nverantwortliche juristische Person oder Personen-                                       „§ 84\nvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmit-                                 Rechtsbeschwerde\ntelbar oder mittelbar einen bestimmenden Ein-                               zum Bundesgerichtshof“.\nfluss ausgeübt haben oder die nach der Be-              57.  Vor § 86a wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nkanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens\nRechtsnachfolger im Sinne des § 81 Absatz 3b                                        „Kapitel 3\noder wirtschaftlicher Nachfolger im Sinne des                                     Vollstreckung“.\n§ 81 Absatz 3c werden, ein Haftungsbetrag in\n58.  Vor § 87 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nHöhe der nach § 81 Absatz 4 und 5 in Bezug auf\ndas Unternehmen angemessenen Geldbuße fest-                                         „Kapitel 4\ngesetzt werden.                                                        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“.\n(2) § 81 Absatz 3b und 3c gilt in Bezug auf die      59.  In § 87 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwen-\nHaftung nach Absatz 1 entsprechend.                          dung“ die Wörter „dieses Gesetzes“ durch die\n(3) Für das Verfahren zur Festsetzung und Voll-           Wörter „von Vorschriften des Teils 1“ ersetzt.\nstreckung des Haftungsbetrages gelten die Vor-          60.  § 89a wird wie folgt geändert:\nschriften über die Festsetzung und Vollstreckung             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\neiner Geldbuße entsprechend. Für die Verjäh-\nrungsfrist gilt das für die Ordnungswidrigkeit                                           „§ 89a\ngeltende Recht entsprechend. § 31 Absatz 3 des                      Streitwertanpassung, Kostenerstattung“.\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt mit der              b) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Anspruch\nMaßgabe entsprechend, dass die Verjährung mit                    nach § 33 oder § 34a“ durch die Wörter „ein\nEintritt der Voraussetzungen nach Absatz 1 be-                   Anspruch nach den §§ 33, 33a Absatz 1 oder\nginnt.                                                           § 34a“ ersetzt.\n(4) Sofern gegen mehrere juristische Personen             c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\noder Personenvereinigungen eines Unternehmens\nwegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen                        „(3) Ist in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein\nund Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im                  Anspruch nach § 33a Absatz 1 geltend ge-\nVollstreckungsverfahren diesen gegenüber insge-                  macht wird, ein Nebenintervenient einer Haupt-\nsamt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des                 partei beigetreten, hat der Gegner, soweit ihm\nhöchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.“                 Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden\noder soweit er sie übernimmt, die Rechts-\n53. Der bisherige § 81a wird § 81b und Absatz 1                      anwaltskosten der Nebenintervention nur nach\nSatz 1 wird wie folgt geändert:                                  dem Gegenstandswert zu erstatten, den das\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                      Gericht nach freiem Ermessen festsetzt. Bei\nden Wörtern „§ 81 Absatz 4 Satz 2 und 3“ die                 mehreren Nebeninterventionen darf die Summe\nWörter „oder die Festsetzung eines Haftungs-                 der Gegenstandswerte der einzelnen Neben-\nbetrages nach § 81a“ eingefügt.                              interventionen den Streitwert der Hauptsache\nnicht übersteigen.“\nb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ein-\ngefügt:                                             61.  Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b bis 89e\neingefügt:\n„3. gesellschaftsrechtliche Verbindungen, ins-\nbesondere über Beteiligungsverhältnisse,                                       „§ 89b\nGesellschafts- und Unternehmensverträge,                                    Verfahren\nGesellschafterrechte und -vereinbarungen\n(1) Für die Erteilung von Auskünften gemäß\nsowie deren Ausübung, Geschäftsordnun-\n§ 33g gilt § 142 der Zivilprozessordnung entspre-\ngen und Sitzungen von Beratungs-, Auf-\nchend.\nsichts- und Entscheidungsgremien,\n(2) § 142 Absatz 2 der Zivilprozessordnung\n4. die Übertragung und den Erhalt von Ver-               findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich\nmögenswerten sowie Veränderungen der                 die Zumutbarkeit nach § 33g Absatz 3 bis 6\nrechtlichen Ausgestaltung, soweit ein Fall           bestimmt.\ndes § 81 Absatz 3b, 3c oder § 81a in Be-\ntracht kommt.“                                          (3) Über den Anspruch nach § 33g Absatz 1\noder 2 kann das Gericht durch Zwischenurteil ent-\n54. Dem § 82 wird folgender Satz angefügt:                       scheiden, wenn er in dem Rechtsstreit über den\n„In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staats-          Anspruch auf Ersatz des Schadens nach § 33a\nanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig              Absatz 1 gegen die andere Partei erhoben wird.","1430             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nErgeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der          Hierüber entscheidet das Gericht durch Be-\nRechtsmittel als Endurteil anzusehen.                        schluss. Vor Beschlüssen nach diesem Absatz\n(4) Das Gericht kann den Rechtsstreit über den            ist die Wettbewerbsbehörde anzuhören, gegen-\nauf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach                 über der die Kronzeugenerklärung oder Ver-\n§ 33a Absatz 1 auf Antrag aussetzen                          gleichsausführung abgegeben worden ist. Die\nMitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung\n1. bis zur Erledigung des wegen des Anspruchs                verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen den\nnach § 33g Absatz 1 oder 2 geführten Rechts-             Inhalt der geheim gehaltenen Beweismittel nicht\nstreits oder                                             erkennen lassen. Gegen Beschlüsse nach diesem\n2. für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren,                Absatz findet sofortige Beschwerde statt.\nwenn und solange die Parteien sich an einem\nVerfahren beteiligen, das zum Ziel hat, den                                     § 89c\nRechtsstreit über den Schadensersatzan-\nOffenlegung\nspruch außergerichtlich beizulegen.\naus der Behördenakte\n(5) Gegen denjenigen, dessen Verstoß gegen\n(1) In einem Rechtsstreit wegen eines An-\neine Vorschrift des Teils 1 oder gegen Artikel 101\nspruchs nach § 33a Absatz 1 oder nach § 33g\noder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der\nAbsatz 1 oder 2 kann das Gericht auf Antrag einer\nEuropäischen Union durch eine gemäß § 33b\nPartei bei der Wettbewerbsbehörde die Vorlegung\nbindende Entscheidung der Wettbewerbsbehörde\nvon Urkunden und Gegenständen ersuchen, die\nfestgestellt wurde, kann die Herausgabe dieser\nsich in deren Akten zu einem Verfahren befinden\nEntscheidung der Wettbewerbsbehörde bei Vor-\noder in einem Verfahren amtlich verwahrt werden,\nliegen der Voraussetzungen des § 33g im Wege\nwenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er\nder einstweiligen Verfügung auch ohne die Dar-\nlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935                1. einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 33a\nund 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten                     Absatz 1 gegen eine andere Partei hat und\nVoraussetzungen angeordnet werden. Der An-                   2. die in der Akte vermuteten Informationen nicht\ntragsgegner ist vor der Anordnung anzuhören.                     mit zumutbarem Aufwand von einer anderen\n(6) Auf Antrag kann das Gericht nach An-                      Partei oder einem Dritten erlangen kann.\nhörung der Betroffenen durch Beschluss die\nDas Gericht entscheidet über den Antrag durch\nOffenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung\nBeschluss. Gegen den Beschluss findet sofortige\nvon Auskünften anordnen, deren Geheimhaltung\nBeschwerde statt.\naus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren\nOffenlegung beziehungsweise Erteilung nach                      (2) Das Gericht kann dem Antragsteller die vor-\n§ 33g Absatz 6 verweigert wird, soweit                       gelegten Urkunden und Gegenstände zugänglich\nmachen oder ihm Auskünfte daraus erteilen, so-\n1. es diese für die Durchsetzung eines Anspruchs\nweit\nnach § 33a Absatz 1 oder die Verteidigung\ngegen diesen Anspruch als sachdienlich er-               1. es seinem Antrag entspricht,\nachtet und\n2. die Tatsachen oder Beweismittel zur Erhebung\n2. nach Abwägung aller Umstände des Einzel-                      eines Anspruchs nach § 33a Absatz 1 oder zur\nfalles das Interesse des Anspruchstellers an                 Verteidigung gegen diesen Anspruch erforder-\nder Offenlegung das Interesse des Betroffenen                lich sind und\nan der Geheimhaltung überwiegt.\n3. die Zugänglichmachung oder Auskunftsertei-\nDer Beschluss ist zu begründen. Gegen den Be-                    lung nicht unverhältnismäßig ist.\nschluss findet sofortige Beschwerde statt.\nDas Gericht hat von der Offenlegung Betroffene\n(7) Das Gericht trifft die erforderlichen Maß-            und die Wettbewerbsbehörde vor der Zugänglich-\nnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz                machung oder Auskunftserteilung anzuhören.\nvon Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und                  Tatsachen und Beweismittel, deren Geheimhal-\nanderen vertraulichen Informationen zu gewähr-               tung aus wichtigen Gründen verlangt wird, sind\nleisten.                                                     von der Zugänglichmachung oder Auskunftsertei-\n(8) Auf begründeten Antrag einer Partei in einem          lung auszunehmen. § 89b Absatz 6 findet ent-\nRechtsstreit über den Anspruch nach § 33a Ab-                sprechende Anwendung.\nsatz 1, § 33g Absatz 1 oder 2 prüft das Gericht die             (3) Das Ersuchen nach Absatz 1 oder um die\nihm aufgrund des Anspruchs nach § 33g Absatz 4               Erteilung amtlicher Auskünfte von der Wettbe-\nallein zum Zweck der Prüfung vorgelegten Be-                 werbsbehörde ist ausgeschlossen, soweit es un-\nweismittel darauf, ob sie Kronzeugenerklärungen              verhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung über\noder Vergleichsausführungen, die nicht zurück-               das Ersuchen nach Absatz 1, über das Ersuchen\ngezogen wurden, enthalten. Das Gericht legt die              um die Erteilung amtlicher Auskünfte von der\nBeweismittel den Parteien vor, soweit                        Wettbewerbsbehörde sowie über die Zugänglich-\n1. sie keine Kronzeugenerklärungen oder Ver-                 machung oder Auskunftserteilung nach Absatz 2\ngleichsausführungen, die nicht zurückgezogen             berücksichtigt das Gericht neben § 33g Absatz 3\nwurden, enthalten und                                    insbesondere auch\n2. im Übrigen die Voraussetzungen für die Heraus-            1. die Bestimmtheit des Antrags hinsichtlich der\ngabe nach § 33g vorliegen.                                   in der Akte der Wettbewerbsbehörde erwarte-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017             1431\nten Beweismittel nach deren Art, Gegenstand              § 89c erlangt worden sind, können keinen Beweis\nund Inhalt,                                              für Tatsachen in einem Rechtsstreit über einen\n2. die Anhängigkeit des Anspruchs nach § 33a                 Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Ver-\nAbsatz 1,                                                stoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen.\n3. die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung                (3) Beweismittel im Sinne von § 33g Absatz 5,\ndes Kartellrechts, insbesondere den Einfluss             die allein durch Einsicht in die Akten einer Be-\nder Offenlegung auf laufende Verfahren und               hörde oder eines Gerichts oder nach § 89c erlangt\nauf die Funktionsfähigkeit von Kronzeugen-               worden sind, können keinen Beweis für Tatsachen\nprogrammen und Vergleichsverfahren.                      in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf\nSchadensersatz wegen eines Verstoßes nach\n(4) Die Wettbewerbsbehörde kann die Vor-                  § 33 Absatz 1 erbringen, bis die Wettbewerbsbe-\nlegung von Urkunden und Gegenständen, die sich               hörde ihr Verfahren vollständig durch Erlass einer\nin ihren Akten zu einem Verfahren befinden oder              Entscheidung oder in anderer Weise gegen jeden\nin einem Verfahren amtlich verwahrt werden, ab-              Beteiligten beendet hat.\nlehnen, soweit sie Folgendes enthalten:\n(4) Die §§ 142, 144, § 371 Absatz 2, § 371a\n1. Kronzeugenerklärungen,\nAbsatz 1 Satz 1, die §§ 421, 422, 428, 429\n2. Vergleichsausführungen, die nicht zurückgezo-             und 432 der Zivilprozessordnung finden in einem\ngen wurden,                                              Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadens-\n3. interne Vermerke der Behörden oder                        ersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1\noder über einen Anspruch nach § 33g Absatz 1\n4. Kommunikation der Wettbewerbsbehörden un-\noder Absatz 2 nur Anwendung, soweit in Bezug\ntereinander oder mit der Generalstaatsanwalt-\nauf die vorzulegende Urkunde oder den vorzu-\nschaft am Sitz des für die Wettbewerbs-\nlegenden Gegenstand auch ein Anspruch auf\nbehörde zuständigen Oberlandesgerichts oder\nHerausgabe von Beweismitteln nach § 33g gegen\ndem Generalbundesanwalt beim Bundesge-\nden zur Vorlage Verpflichteten besteht, es sei\nrichtshof.\ndenn, es besteht ein vertraglicher Anspruch auf\n§ 33g Absatz 5 und § 89b Absatz 8 finden ent-                Vorlage gegen den Verpflichteten. Satz 1 gilt ent-\nsprechende Anwendung; letztere Regelung mit                  sprechend für die Vorlage durch Behörden bei\nder Maßgabe, dass sie auch für die Überprüfung               Urkunden und Gegenständen, die sich in der Akte\nvon Urkunden und Gegenständen im Sinne des                   einer Wettbewerbsbehörde befinden oder in einem\nSatzes 1 Nummer 3 und 4 gilt.                                Verfahren amtlich verwahrt werden, mit der Maß-\n(5) Die §§ 406e und 475 der Strafprozessord-              gabe, dass in Bezug auf das betreffende Beweis-\nnung finden neben den Absätzen 1 bis 3 keine                 mittel auch die Voraussetzungen für eine Vorlage\nAnwendung, soweit die Einsicht in die kartell-               nach § 89c Absatz 1 bis 4 und 6 vorliegen\nbehördliche Akte oder die Auskunft der Erhebung              müssen.\neines Schadensersatzanspruchs wegen eines\nVerstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorberei-                                      § 89e\ntung dieser Erhebung dienen soll. Das Recht, auf-                          Gemeinsame Vorschriften\ngrund dieser Vorschriften Einsicht in Bußgeld-                          für die §§ 33g und 89b bis 89d\nbescheide zu begehren, die eine Kartellbehörde\nerlassen hat, bleibt unberührt. § 33g Absatz 1                  (1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g\nund 2 findet keine Anwendung auf Wettbewerbs-                und 89b bis 89d sind\nbehörden, die im Besitz von Beweismitteln sind.              1. das Bundeskartellamt,\n(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten             2. die nach Landesrecht zuständigen obersten\nentsprechend für Behörden und Gerichte, die                      Landesbehörden,\nAkten, Bestandteile oder Kopien von Akten einer\n3. die Europäische Kommission und\nWettbewerbsbehörde in ihren Akten haben. Die\nWettbewerbsbehörde, die die Akte führt oder ge-              4. die Wettbewerbsbehörden anderer Mitglied-\nführt hat, ist nach Absatz 2 Satz 2 zu beteiligen.               staaten der Europäischen Union.\n(2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d\n§ 89d                                 finden entsprechende Anwendung auf die Durch-\nBeweisregeln                              setzung von Schadensersatzansprüchen oder\nVerteidigung gegen Schadensersatzansprüche\n(1) Beweismittel, die allein durch Einsicht in\nwegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen\ndie Akten einer Wettbewerbsbehörde oder nach\ndes nationalen Rechts eines anderen Mitglied-\n§ 89c erlangt worden sind, können nur Beweis\nstaates der Europäischen Union,\nfür Tatsachen in einem Rechtsstreit über einen\nAnspruch auf Schadensersatz wegen eines Ver-                 1. mit denen überwiegend das gleiche Ziel ver-\nstoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen, wenn der-                   folgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102\njenige, dem die Einsicht gewährt worden ist, oder                des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-\ndessen Rechtsnachfolger Partei in dem Rechts-                    päischen Union und\nstreit ist.                                                  2. die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n(2) Kronzeugenerklärungen und Vergleichsaus-                  Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum\nführungen, die allein durch Einsicht in die Akten                Wettbewerbsrecht der Europäischen Union an-\neiner Behörde oder eines Gerichts oder nach                      gewandt werden.","1432            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nDavon ausgenommen sind nationale Rechtsvor-                                          „§ 92\nschriften, mit denen natürlichen Personen straf-                                 Zuständigkeit\nrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei                          eines Oberlandesgerichts oder\ndenn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen                         des Obersten Landesgerichts\nals Mittel, um das für Unternehmen geltende                               für mehrere Gerichtsbezirke\nWettbewerbsrecht durchzusetzen.“                                    in Verwaltungs- und Bußgeldsachen“.\n62.  Vor § 90 wird die Überschrift wie folgt gefasst:       66.   In § 94 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n„Kapitel 5                                                      „§ 94\nKartellsenat\nGemeinsame Bestimmungen“.                                       beim Bundesgerichtshof“.\n63.  § 90 wird wie folgt geändert:                          67.   Vor § 185 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                 „Teil 5\nAnwendungsbereich der Teile 1 bis 3“.\n„(1) Die deutschen Gerichte unterrichten\ndas Bundeskartellamt über alle Rechtsstreitig-      68.   § 186 wird wie folgt geändert:\nkeiten, deren Entscheidung ganz oder teilweise            a) In Absatz 1 wird die Angabe „2017“ durch die\nvon der Anwendung der Vorschriften dieses                    Angabe „2022“ ersetzt.\nGesetzes, von einer Entscheidung, die nach                b) Die folgenden Absätze 3 bis 6 werden an-\ndiesen Vorschriften zu treffen ist, oder von der             gefügt:\nAnwendung von Artikel 101 oder 102 des Ver-\ntrages über die Arbeitsweise der Europäischen                   „(3) Mit Ausnahme von § 33c Absatz 5 sind\nUnion oder von Artikel 53 oder 54 des Abkom-                 die §§ 33a bis 33f nur auf Schadensersatz-\nmens über den europäischen Wirtschaftsraum                   ansprüche anwendbar, die nach dem 26. De-\nabhängt. Dies gilt auch in den Fällen einer ent-             zember 2016 entstanden sind. § 33h ist auf\nsprechenden Anwendung der genannten Vor-                     nach dem 26. Dezember 2016 entstandene\nschriften. Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitig-             Ansprüche nach § 33 Absatz 1 oder § 33a\nkeiten über Entscheidungen nach § 42. Das                    Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember\nGericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlan-                 2016 entstandene Unterlassungs-, Beseiti-\ngen Abschriften von allen Schriftsätzen, Proto-              gungs- und Schadensersatzansprüche wegen\nkollen, Verfügungen und Entscheidungen zu                    eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne\nübersenden.“                                                 des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung\nder Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1                2017 noch nicht verjährt waren. Der Beginn,\nSatz 2“ durch die Wörter „des Absatzes 1                     die Hemmung, die Ablaufhemmung und der\nSatz 4“ ersetzt.                                             Neubeginn der Verjährung der Ansprüche, die\nvor dem 27. Dezember 2016 entstanden sind,\nc) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:                    bestimmen sich jedoch für die Zeit bis zum\n„(5) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag                 8. Juni 2017 nach den bisher für diese Ansprü-\neines Gerichts, das über einen Schadens-                     che jeweils geltenden Verjährungsvorschriften.\nersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 Satz 1                       (4) § 33c Absatz 5 und die §§ 33g sowie 89b\nzu entscheiden hat, eine Stellungnahme zur                   bis 89e sind nur in Rechtsstreiten anzuwen-\nHöhe des Schadens abgeben, der durch den                     den, in denen nach dem 26. Dezember 2016\nVerstoß entstanden ist. Die Rechte des Präsi-                Klage erhoben worden ist.\ndenten des Bundeskartellamts nach Absatz 2                      (5) § 81a findet Anwendung, wenn das Er-\nbleiben unberührt.                                           löschen der nach § 30 des Gesetzes über\n(6) Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gelten                   Ordnungswidrigkeiten verantwortlichen juris-\nentsprechend für Streitigkeiten vor Gericht,                 tischen Person oder Personenvereinigung oder\ndie erhebliche, dauerhafte oder wiederholte                  die Verschiebung von Vermögen nach dem\nVerstöße gegen verbraucherrechtliche Vor-                    9. Juni 2017 erfolgt. War die Tat zu diesem\nschriften zum Gegenstand haben, die nach                     Zeitpunkt noch nicht beendet, gehen die Rege-\nihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen                   lungen des § 81 Absatz 3a bis 3e vor.\neiner Vielzahl von Verbraucherinnen und Ver-                    (6) § 30 Absatz 2b findet nur Anwendung\nbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht,                  auf Vereinbarungen, die nach dem 9. Juni 2017\nwenn die Durchsetzung der Vorschriften nach                  und vor dem 31. Dezember 2027 wirksam ge-\nSatz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundes-                  worden sind.“\nbehörden fällt.“\nArtikel 2\n64.  In § 91 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 91                                                Achten Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes\nKartellsenat                                gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nbeim Oberlandesgericht“.\nDie Artikel 2 und 7 Satz 2 des Achten Gesetzes zur\n65.  In § 92 wird die Überschrift wie folgt gefasst:        Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1433\nkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) werden               des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)\naufgehoben.                                                     geändert worden ist, wird die Angabe „78a“ durch die\nAngabe „78“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung des                                                       Artikel 6\nGesetzes zur Teilumsetzung der\nÄnderung des\nEnergieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung\nGerichtsverfassungsgesetzes\ndes Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                       In § 95 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfas-\nIn Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Teilumsetzung           sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nder Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des         vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch\nAußerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes               Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. April                   S. 969) geändert worden ist, wird das Wort „Schadens-\n2015 (BGBl. I S. 578) wird die Angabe „2019“ durch              ersatzansprüche“ durch die Wörter „Auskunfts- oder\ndie Angabe „2021“ ersetzt.                                      Schadensersatzansprüche“ ersetzt.\nArtikel 4                                                       Artikel 7\nÄnderung des                                              Bekanntmachungserlaubnis\nVerwertungsgesellschaftengesetzes\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nIn § 110 Absatz 2 Satz 2 des Verwertungsgesell-              kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nschaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190),            beschränkungen in der vom 9. Juni 2017 an geltenden\ndas durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember               Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n2016 (BGBl. I S. 3037) geändert worden ist, wird die\nAngabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nArtikel 8\nArtikel 5                                                     Inkrafttreten\nÄnderung des                                   In Artikel 1 Nummer 17 treten die §§ 33a bis 33f\nSozialgerichtsgesetzes                         und 33h unter Ausnahme von § 33c Absatz 5 mit\nIn § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der            Wirkung vom 27. Dezember 2016 in Kraft. Im Übrigen\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September                    tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}