{"id":"bgbl1-2017-33-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":33,"date":"2017-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/33#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_33.pdf#page=62","order":3,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":1414,"pdf_page":62,"num_pages":2,"content":["1414             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 1. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              dem Königreich Norwegen nach dem Übereinkom-\nsen:                                                            men vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen\nUnion und der Republik Island und dem Königreich\nArtikel 1                              Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen\nÄnderung des Gesetzes                           den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen             Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006,\nS. 2).\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom                   (2) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-        gen enthält, finden die Bestimmungen des Achten\nkel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354)           Teils mit Ausnahme des § 79 Absatz 1 Satz 1, der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   §§ 80, 81 Nummer 4, § 83c Absatz 4, § 83f Absatz 3\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                und § 83i entsprechend sowie nach Maßgabe des\n§ 78 die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes\na) Nach der Angabe zu § 97 werden die folgenden              Anwendung.\nAngaben eingefügt:\n„Elfter Teil                             (3) Die §§ 35 und 36 finden mit der Maßgabe An-\nwendung, dass bei Erweiterung der Auslieferungs-\nAuslieferungs- und                        bewilligung oder bei der Weiterlieferung der verfolg-\nDurchlieferungsverkehr mit der                  ten Person an Mitgliedstaaten der Europäischen\nRepublik Island und dem Königreich Norwegen             Union, an die Republik Island oder das Königreich\n§ 98 Vorrang des Elften Teils                            Norwegen abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1\n§ 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung“.            eine Zustimmung zu erteilen ist. Hierbei gelten\n§ 83a Absatz 1 und § 83c Absatz 5 entsprechend.\nb) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die            Die §§ 38 und 39 finden mit der Maßgabe Anwen-\nAngabe zum Zwölften Teil.                                dung, dass diese bei Vorliegen der Voraussetzungen\nc) Die Angaben zu den bisherigen §§ 98 bis 99 wer-           zur Vornahme der Maßnahmen verpflichten.\nden die Angaben zu den §§ 100 bis 106.\n(4) An die Stelle des Mitgliedstaates tritt in den\n2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:                    anwendbaren Bestimmungen des Achten Teils neben\n„(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer         den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch\nstrafrechtlichen Angelegenheit, die den Ausliefe-            die Republik Island und das Königreich Norwegen;\nrungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik           an die Stelle des Europäischen Haftbefehls tritt ein\nIsland oder dem Königreich Norwegen betrifft, rich-          Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines Haftbe-\ntet sich nach diesem Gesetz.“                                fehls im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Überein-\n3. In § 73 Satz 2 werden nach dem Wort „Neunten“ die            kommens vom 28. Juni 2006 zwischen der Euro-\nWörter „und Zehnten Teil“ durch ein Komma sowie              päischen Union und der Republik Island und dem\ndie Wörter „Zehnten und Elften Teil“ ersetzt.                Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\n4. § 83c Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nUnion und Island und Norwegen. Ferner tritt dieses\n„Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Um-             Übereinkommen an die Stelle des Rahmenbeschlus-\nständen unmöglich, die sich dem Einfluss der betei-          ses Europäischer Haftbefehl in den anwendbaren\nligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu         Vorschriften des Achten Teils.\nvereinbaren, nach dem die Übergabe binnen zehn\nTagen zu erfolgen hat.“                                                                § 99\n5. Nach dem Zehnten Teil wird folgender Elfter Teil ein-\ngefügt:                                                               Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung\n„Elfter Teil                               Zulässige Ersuchen der Republik Island und des\nKönigreichs Norwegen um Auslieferung oder Durch-\nAuslieferungs- und\nlieferung eines Ausländers können nur abgelehnt\nDurchlieferungsverkehr mit der\nwerden, soweit dies in diesem Teil oder in den übri-\nRepublik Island und dem Königreich Norwegen\ngen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes\nvorgesehen ist.“\n§ 98\nVorrang des Elften Teils                   6. Der bisherige Elfte Teil wird Zwölfter Teil.\n(1) Dieser Teil gilt für den Auslieferungs- und        7. Die bisherigen §§ 98 bis 99 werden die §§ 100\nDurchlieferungsverkehr mit der Republik Island und           bis 106.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                 1415\nArtikel 2                                 Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nInkrafttreten\nund Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006,\nDieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem               S. 2) in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz\ndas Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der                und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkraft-\nEuropäischen Union und der Republik Island und dem              tretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}