{"id":"bgbl1-2017-33-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":33,"date":"2017-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/33#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_33.pdf#page=44","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":1396,"pdf_page":44,"num_pages":18,"content":["1396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nGesetz\nzur Neuordnung\nder Aufbewahrung von Notariatsunterlagen\nund zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs\nbei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 1. Juni 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   (3) Der Notar darf die zur Erzeugung amtlicher\nsen:                                                              qualifizierter Signaturen bestimmten elektronischen\nSignaturerstellungsdaten nur selbst verwalten. Er\nArtikel 1                              darf die hierzu bestimmte qualifizierte elektronische\nÄnderung der                              Signaturerstellungseinheit keiner anderen Person\nBundesnotarordnung                            überlassen und er darf keine Wissensdaten preis-\ngeben, die er zur Identifikation gegenüber seiner\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                 qualifizierten elektronischen Signaturerstellungs-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-           einheit benutzt.\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9\ndes Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                               § 34\n1. In § 23 wird die Angabe „§§ 54a bis 54d“ durch die                                 Meldepflichten\nWörter „die §§ 57 bis 62“ ersetzt.\nDer Notar hat der Aufsichtsbehörde sowie derje-\n2. Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst:                    nigen Notarkammer, in deren Bezirk er seinen\n„§ 33                              Amtssitz hat, unverzüglich mitzuteilen, wenn er\nElektronische Signatur                      feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme\nhat, dass\n(1) Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares\nqualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrau-       1. sein Amtssiegel dauerhaft oder zeitweise abhan-\nensdiensteanbieters und über die technischen Mit-                 dengekommen ist oder missbraucht wurde oder\ntel für die Erzeugung und Validierung qualifizierter              eine Fälschung seines Amtssiegels im Umlauf\nelektronischer Signaturen verfügen. Bei der erstma-               ist,\nligen Beantragung eines qualifizierten Zertifikats für\nelektronische Signaturen hat die Identifizierung              2. seine qualifizierte elektronische Signaturerstel-\ndurch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift               lungseinheit abhandengekommen ist, miss-\ndes Notars unter dem Antrag zu erfolgen. Das qua-                 braucht oder manipuliert wurde oder Wissens-\nlifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut versehen            daten zur Identifikation des Notars gegenüber\nsein, welches den Inhaber als Notar ausweist und                  der qualifizierten elektronischen Signaturerstel-\ndaneben den Amtssitz des Notars sowie das Land                    lungseinheit einer anderen Person bekannt ge-\nund die Notarkammer enthält, in deren Bezirk der                  worden sind,\nNotar seinen Amtssitz hat.                                    3. Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die\n(2) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur         zum Schutz des Elektronischen Urkundenar-\nvon einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter                chivs, des Elektronischen Notaraktenspeichers,\nbeziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat un-              des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zen-\nverzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des                tralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zu-\nAmtes des Notars oder eine vorläufige Amtsenthe-                  gang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert\nbung in das Notarverzeichnis eingetragen wird.                    oder Unbefugten zugänglich geworden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017               1397\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar au-                                        § 36\nßerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizier-                           Verordnungsermächtigung\nten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter                           zu Akten und Verzeichnissen\nzu veranlassen und den Nachweis über die Sper-\nrung mit der Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. Im               (1) Das Bundesministerium der Justiz und für\nFall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer                Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung\nunverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrich-              mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be-\nten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die             stimmungen zu treffen über die vom Notar zu füh-\nSicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs,                renden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt\ndes Elektronischen Notaraktenspeichers, des Zen-              sowie die Art und Weise ihrer Führung. Insbeson-\ntralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testa-            dere sind darin nähere Bestimmungen zu treffen\nmentsregisters auch im Hinblick auf die von ande-             über\nren Stellen übermittelten oder verwahrten Daten               1. die vom Notar zu den Akten zu nehmenden Un-\nbetroffen ist.“                                                   terlagen sowie die in die Verzeichnisse einzutra-\n3. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden Ab-                       genden Angaben einschließlich der zu erheben-\nschnitt 4a ersetzt:                                               den Daten und der insoweit zu beachtenden\nFristen,\n„Abschnitt 4a\n2. die Aufbewahrungsfristen,\nFührung der Akten und Verzeichnisse\n3. die Einzelheiten der elektronischen Führung von\n§ 35                                      Akten und Verzeichnissen nach § 35 Absatz 2\nsowie über die Maßnahmen zur Gewährleistung\nFührung der Akten und Verzeichnisse\nder Vertraulichkeit, der Integrität, der Transpa-\n(1) Der Notar ist verpflichtet, Akten und Ver-                 renz und der Verfügbarkeit auch über die Amts-\nzeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit,                zeit des Notars hinaus einschließlich der zulässi-\nIntegrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewähr-               gen Datenformate sowie der Schnittstellen und\nleistet sind.                                                     der Datenverknüpfungen zwischen den Akten\n(2) Der Notar kann Akten und Verzeichnisse in                  und Verzeichnissen,\nPapierform oder elektronisch führen, soweit die               4. die Voraussetzungen, unter denen die durch\nForm nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes                    oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehene\nvorgeschrieben ist. Zusätzlich darf er für die Akten-             Übertragung eines in Papierform vorliegenden\nführung Hilfsmittel verwenden, deren Vertraulichkeit              Schriftstücks in die elektronische Form unter-\nebenfalls zu gewährleisten ist.                                   bleiben kann.\n(3) Akten und Verzeichnisse in Papierform darf             Bei der Bemessung der Aufbewahrungsfristen nach\nder Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle nur bei            Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere der Zweck der\nder Notarkammer oder mit Genehmigung der Auf-                 Verfügbarkeit der Akten und Verzeichnisse im Hin-\nsichtsbehörde führen. Seine Verfügungsgewalt                  blick auf die Bedürfnisse einer geordneten Rechts-\nmuss gewahrt bleiben. Außer im Fall der Führung               pflege sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass\nbei der Notarkammer darf eine gemeinsame Füh-                 bei Amtshaftungsansprüchen die Möglichkeit der\nrung nur im Zusammenschluss mit anderen Nota-                 Sachaufklärung gegeben bleibt.\nren erfolgen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu\n(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass\nerteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforde-\nneben den für das Auffinden von Urkunden erfor-\nrungen des Absatzes 1 und des Satzes 2 eingehal-\nderlichen Eintragungen weitere Angaben in das Ur-\nten werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen\nkundenverzeichnis eingetragen werden können\nverbunden, mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt\noder sollen. Sie kann zudem nähere Bestimmungen\noder befristet werden. Vor der Erteilung oder der\ntreffen über die Verwendung der im Urkundenver-\nAufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer\nzeichnis gespeicherten Daten\nanzuhören. Die Führung bei der Notarkammer ist\nder Aufsichtsbehörde mitzuteilen.                             1. im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten,\nBehörden und Dritten,\n(4) Elektronische Akten und Verzeichnisse darf\nder Notar außerhalb der Geschäftsstelle nur im                2. zur Führung anderer Akten und Verzeichnisse\nElektronischen Urkundenarchiv oder im Elektro-                    des Notars sowie\nnischen Notaraktenspeicher führen.                            3. für die Zwecke der Aufsicht.“\n(5) Zur Führung der Akten und Verzeichnisse             4. § 45 wird wie folgt gefasst:\ndürfen nur Personen herangezogen werden, die\nbei dem Notar oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3                                       „§ 45\nbei dem Zusammenschluss der Notare beschäftigt                                      Verwahrung\nsind. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bleiben unbe-                        bei Abwesenheit oder Verhinderung\nrührt.                                                           (1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhin-\n(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ist die           derung kann der Notar, dem kein Vertreter bestellt\nverwahrende Stelle verpflichtet, die in Papierform            ist, seine Akten und Verzeichnisse sowie die ihm\ngeführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten               amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegen-\nund die elektronisch geführten Akten und Verzeich-            stände einem anderen Notar im Bezirk desselben\nnisse zu löschen, sofern nicht im Einzelfall eine wei-        oder eines benachbarten Amtsgerichts in seinem\ntere Aufbewahrung erforderlich ist.                           Amtsbezirk oder der Notarkammer, in deren Bezirk","1398             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\ner seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. § 51a              (2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der\ngilt entsprechend. Die Verwahrung durch einen an-            Präsident des Landgerichts zu vernichten, in des-\nderen Notar ist der Notarkammer und der Auf-                 sen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden\nsichtsbehörde mitzuteilen. Die Verwahrung durch              hat.\ndie Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzutei-\n(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines\nlen.\nAmtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut\n(2) Der Notar oder die Notarkammer, dem oder              zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort in-\nder die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung ge-            nerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen,\ngeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder                kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zustän-\nverhinderten Notars Ausfertigungen und Abschrif-             digkeit für die Verwahrung wieder übertragen. Die\nten zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewäh-          Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkun-\nren.                                                         den und Wertgegenstände sind dem Notar von der\nStelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich\n(3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesen-           zuletzt befunden haben. § 51a gilt mit Ausnahme\nheit oder Verhinderung seine Akten und Verzeich-             von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\nnisse nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben\nund wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Ab-              (4) Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb der-\nschrift aus den Akten oder die Einsicht in die Akten         selben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für\nverlangt, so hat die Notarkammer, in deren Bezirk            die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich\nder Notar seinen Amtssitz hat, die Akten und Ver-            dadurch der Amtsbereich ändert. Die Siegel und\nzeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die bean-             Stempel sind nicht abzuliefern.\ntragte Amtshandlung vorzunehmen. § 51a Absatz 1\nund 4 gilt entsprechend.                                                              § 51a\n(4) Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in                 Ablieferung verwahrter Gegenstände\nVerwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und be-              (1) In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar\nglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und           verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die\nunter seinem Siegel oder Stempel. Dies gilt ent-             ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertge-\nsprechend für die Notarkammer, die die Akten und             genstände bei der für die Verwahrung zuständigen\nVerzeichnisse in Verwahrung hat. Im Ausfertigungs-           Stelle abzuliefern und ihr den Zugang zu den elek-\nvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinde-              tronisch geführten Akten und Verzeichnissen zu er-\nrung des Notars hingewiesen werden.                          möglichen. Stempel und Siegel hat der Notar bei\n(5) Werden die Akten und Verzeichnisse durch              dem Präsidenten des Landgerichts abzuliefern.\neinen anderen Notar verwahrt, stehen diesem die              Die Aufsichtsbehörde kann die Ablieferung der in\nKosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder             den Sätzen 1 und 2 genannten Gegenstände an-\nAbschriften zu. Werden die Akten und Verzeich-               ordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nnisse durch die Notarkammer verwahrt, stehen die-            die Anordnung der Ablieferung haben keine auf-\nser die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen          schiebende Wirkung.\noder Abschriften zu; die Vorschriften des Gerichts-             (2) Die Ablieferung der Akten und Verzeichnisse\nund Notarkostengesetzes für den Notar, dem die               sowie der amtlich übergebenen Urkunden und\nKosten für seine Tätigkeit selbst zufließen, gelten          Wertgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 hat geord-\nentsprechend.“                                               net und in einem zur Aufbewahrung geeigneten Zu-\n5. § 51 wird durch die folgenden §§ 51 und 51a er-              stand zu erfolgen. Liefert der Notar Akten, Verzeich-\nsetzt:                                                       nisse und die ihm amtlich übergebenen Urkunden\noder Wertgegenstände nicht in einem geordneten\n„§ 51                                und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand ab, so\nVerwahrung bei Erlöschen                       kann die zuständige Stelle diese auf Kosten des\ndes Amtes oder Verlegung des Amtssitzes                 Notars einem geordneten und zur Aufbewahrung\ngeeigneten Zustand zuführen. Die zuständige Stelle\n(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder än-           kann sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1\ndert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssit-            bleibt unberührt.\nzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner\n(3) Soweit die Aufbewahrungsfristen abgelaufen\nAkten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich\nsind, hat der Notar vor der Ablieferung nach Ab-\nübergebenen Urkunden und Wertgegenstände die\nsatz 1 Satz 1 die in Papierform verwahrten Akten\nNotarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der\nund Verzeichnisse zu vernichten und die elektro-\nAmtssitz des Notars befunden hat. Die Landesjus-\nnisch verwahrten Akten und Verzeichnisse zu lö-\ntizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Ver-\nschen, sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbe-\nwahrung einer anderen Notarkammer oder einem\nwahrung erforderlich ist. Akten und Verzeichnisse,\nNotar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Ab-\nderen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat\nsatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere No-\ndie zuständige Stelle auf Kosten des Notars zu ver-\ntarkammern können sich zur gemeinsamen Ver-\nnichten oder zu löschen. Die zuständige Stelle kann\nwahrung von Akten und Verzeichnissen zusammen-\nsich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1 bleibt\nschließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notar-\nunberührt.\nkammer muss gewahrt bleiben. Die gemeinsame\nVerwahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzu-                (4) Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist\nteilen.                                                      nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der abgeliefer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                1399\nten Akten und Verzeichnisse sowie der dem Notar                 bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\namtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen.“                          ein Semikolon ersetzt.\n6. § 55 wird wie folgt geändert:                                   cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                        gefügt:\nund 2 ersetzt:                                                     „4. Notardaten und technische Zugangsbe-\n„(1) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes ent-                      rechtigungen zum Elektronischen Urkun-\nhoben und weder ein Vertreter noch ein Nota-                           denarchiv und zum Elektronischen Notar-\nriatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum                     aktenspeicher zu verwalten;\nfür die Verwahrung seiner Akten und Verzeich-                      5. die Stellung als Notar oder Notariatsver-\nnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Ur-                            walter sowie sonstige amts- oder berufs-\nkunden und Wertgegenstände die Notarkammer                             bezogene Angaben bei der Vergabe von\nzuständig, in deren Bezirk der Notar seinen                            qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen;\nAmtssitz hat. Die in Papierform vorhandenen Ak-                        die Notarkammer kann die Sperrung\nten und Verzeichnisse des Notars und die ihm                           eines entsprechenden qualifizierten Zer-\namtlich übergebenen Urkunden und Wertgegen-                            tifikats verlangen.“\nstände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild\nb) Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt ge-\nsind von der Notarkammer für die Dauer der vor-\nfasst:\nläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu neh-\nmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5                 „4. allein oder gemeinsam mit anderen Notar-\nund § 51a Absatz 4 gelten entsprechend.                           kammern Einrichtungen unterhalten, die\n(2) Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar                   ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei\nist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die                 folgenden Schäden ermöglichen:\nihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertge-                      a) Schäden, die durch vorsätzliche Handlun-\ngenstände sowie Stempel und Siegel an die                             gen von Notaren entstehen und die nicht\nNotarkammer herauszugeben. Die Aufsichtsbe-                           durch Versicherungsverträge nach Ab-\nhörde kann die Herausgabe der in Satz 1 ge-                           satz 3 Nummer 3 gedeckt sind,\nnannten Gegenstände anordnen. Widerspruch\nb) Schäden, die durch amtlich verwahrte,\nund Anfechtungsklage gegen die Anordnung\naber nicht mehr aufzufindende Urkunden\nder Herausgabe haben keine aufschiebende Wir-\nentstehen, die nicht durch § 19a oder\nkung.“\ndurch Versicherungsverträge nach Ab-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                 satz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für\n7. § 58 wird wie folgt geändert:                                            die der Geschädigte auf keine andere zu-\nmutbare Weise Ersatz erlangen kann, wo-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      bei die Höhe der Leistungen auf 500 000\n„(1) Der Notariatsverwalter ist zuständig für                      Euro je Urkunde beschränkt ist.“\ndie Verwahrung der Akten und Verzeichnisse                c) Absatz 5 wird aufgehoben.\ndes Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, so-\nwie für die Verwahrung der dem Notar amtlich              d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\nübergebenen Urkunden und Wertgegenstände.                 e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nSind bei der Bestellung des Notariatsverwalters\nbereits Akten, Verzeichnisse, amtlich überge-                   „(6) Die Landesjustizverwaltung benachrich-\nbene Urkunden und Wertgegenstände von der                    tigt die Notarkammer unverzüglich über\nNotarkammer in Verwahrung genommen, so                       1. die Bestellung eines Notars, Notariatsverwal-\nsind sie in der Regel zurückzugeben. § 51a Ab-                   ters oder Notarvertreters, jeweils unter An-\nsatz 4 gilt entsprechend.“                                       gabe des Beginns und der Dauer der Bestel-\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Bücher                     lung,\nund Akten“ durch die Wörter „Akten und Ver-                  2. das Erlöschen des Amtes eines Notars oder\nzeichnisse“ ersetzt.                                             Notariatsverwalters und den Widerruf der Be-\n8. § 63 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               stellung eines Notarvertreters,\n„(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem          3. eine vorläufige Amtsenthebung,\nBeauftragten der Notarkammer Einsicht in die Ak-                4. die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,\nten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Ver-\nwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren.                      5. eine anderweitige Zuweisung der Verwahrzu-\n§ 78i bleibt unberührt.“                                            ständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2.“\n9. In § 64 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und           11. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nBücher“ durch ein Komma und die Wörter „Ver-                 „Bei der Erteilung von Ausfertigungen, vollstreck-\nzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und                 baren Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften\nWertgegenstände“ ersetzt.                                    der von der Notarkammer nach den Vorschriften\n10. § 67 wird wie folgt geändert:                                dieses Gesetzes verwahrten Urkunden wird die No-\ntarkammer darüber hinaus von denjenigen Mitglie-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         dern des Vorstandes oder Mitarbeitern der Notar-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem            kammer vertreten, die hierzu vom Präsidenten\nWort „obliegt“ das Wort „es“ eingefügt.              durch eine dauerhaft aufzubewahrende schriftliche","1400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\noder elektronische Verfügung bestimmt worden                     Aus- und Fortbildung des beruflichen Nach-\nsind.“                                                           wuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,\n12. In § 71 Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort               2. Notardaten verwalten und\n„Beiträge“ ein Komma und die Wörter „Gebühren                3. die elektronische Kommunikation der Notare mit\nund Auslagen“ eingefügt.                                         Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten so-\n13. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       wie die elektronische Aktenführung und die\nsonstige elektronische Datenverarbeitung der\n„(3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anla-\nNotare unterstützen.\ngen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung\nseiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann\n§ 78a\ndie Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren\nerheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.“                           Zentrales Vorsorgeregister;\nVerordnungsermächtigung\n14. In § 74 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Büchern\nund Akten“ durch die Wörter „Akten und Verzeich-                (1) Die Bundesnotarkammer führt als Register-\nnissen“ ersetzt.                                             behörde ein automatisiertes elektronisches Regis-\nter über Vorsorgevollmachten und Betreuungsver-\n15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78           fügungen. Das Bundesministerium der Justiz und\nbis 78o ersetzt:                                             für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über\n„§ 78                               die Registerbehörde.\nAufgaben                                 (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Anga-\n(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch               ben aufgenommen werden über\nGesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie                1. Vollmachtgeber,\nhat insbesondere                                             2. Bevollmächtigte,\n1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkam-            3. die Vollmacht und deren Inhalt,\nmern angehen, die Auffassung der einzelnen No-\n4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,\ntarkammern zu ermitteln und im Wege gemein-\nschaftlicher Aussprache die Auffassung der               5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung und\nMehrheit festzustellen;                                  6. den Vorschlagenden.\n2. in allen die Gesamtheit der Notarkammern be-                 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für\nrührenden Angelegenheiten die Auffassung der             Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung\nBundesnotarkammer den zuständigen Gerichten              mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be-\nund Behörden gegenüber zur Geltung zu brin-              stimmungen zu treffen über\ngen;                                                     1. die Einrichtung und Führung des Registers,\n3. die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber                 2. die Auskunft aus dem Register,\nBehörden und Organisationen zu vertreten;\n3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von\n4. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetz-               Registereintragungen,\ngebung beteiligte Behörde oder Körperschaft\n4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und\ndes Bundes oder ein Bundesgericht in Angele-\n-speicherung und\ngenheiten der Notare anfordert;\n5. die Einzelheiten der Datensicherheit.\n5. durch Beschluss der Vertreterversammlung\nEmpfehlungen für die von den Notarkammern                                        § 78b\nnach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien\nauszusprechen;                                                          Auskunft und Gebühren\n6. Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der           (1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Er-\nNotare aufzustellen;                                     suchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregis-\nter. Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notar-\n7. den Elektronischen Notaraktenspeicher (§ 78k)             kammern zur Einsicht in Registrierungen, die von\nzu führen;                                               ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betref-\n8. das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen;                   fen, bleibt unberührt.\n9. die besonderen elektronischen Notarpostfächer                (2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Ge-\n(§ 78n) einzurichten.                                    bühren finanziert. Die Registerbehörde kann Ge-\nbühren für die Aufnahme von Erklärungen in das\n(2) Die Bundesnotarkammer führt\nRegister erheben. Zur Zahlung der Gebühren sind\n1. das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),                    der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für\n2. das Zentrale Testamentsregister (§ 78c),                  die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes\nhaftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-\n3. das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).\nsamtschuldner. Gerichte und Notare können die\n(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem                Gebühren für die Registerbehörde entgegenneh-\nZweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben                men.\nwahrnehmen. Sie kann insbesondere                               (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der\n1. Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaft-                mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauer-\nlichen Beratung der Notarkammern und ihrer               haften Führung und der Nutzung des Zentralen Vor-\nMitglieder, der Fortbildung von Notaren, der             sorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwal-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1401\ntungsaufwand einschließlich der Personal- und                       satz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren\nSachkosten gedeckt wird. Dabei ist auch der für                     in Familiensachen und in den Angelegenhei-\ndie Aufnahme von Erklärungen in das Register ge-                    ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu über-\nwählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.                        mitteln sind,\n(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren                 b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Über-\nnach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung                     führungsgesetzes zu überführen sind,\ndurch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf               2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsver-\nder Genehmigung durch das Bundesministerium                      zeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen\nder Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe                   sind.\nder Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.\nDie gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf\n§ 78c                                die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres\nzu löschen.\nZentrales Testamentsregister;\nVerordnungsermächtigung                           (2) Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente,\nErbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen,\n(1) Die Bundesnotarkammer führt als Register-             welche die Erbfolge beeinflussen können, insbe-\nbehörde ein automatisiertes elektronisches Regis-            sondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und An-\nter über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkun-            fechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsver-\nden und sonstige Daten nach § 78d. Die Erhebung              zichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsver-\nund Verwendung der Daten ist auf das für die Erfül-          träge und Rechtswahlen. Verwahrangaben sind An-\nlung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehör-            gaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkun-\nde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen              den erforderlich sind.\nErforderliche zu beschränken. Das Bundesministe-\nrium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die             (3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Ur-\nRechtsaufsicht über die Registerbehörde.                     kunden, die\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für              1. öffentlich beurkundet worden sind oder\nVerbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung                 2. in amtliche Verwahrung genommen worden sind.\nmit Zustimmung des Bundesrates die näheren Be-                  (4) Handelt es sich bei einem gerichtlichen Ver-\nstimmungen zu treffen über                                   gleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne\n1. die Einrichtung und Führung des Registers,                von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unver-\n2. die Auskunft aus dem Register,                            züglich die Verwahrangaben an die das Zentrale\nTestamentsregister führende Registerbehörde nach\n3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von                  Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlasse-\nRegistereintragungen,                                    nen Rechtsverordnung. Der Erblasser teilt dem Ge-\n4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und                richt die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.\n-speicherung und\n5. die Einzelheiten der Datensicherheit.                                              § 78e\n(3) In der Rechtsverordnung können darüber hi-                              Sterbefallmitteilung\nnaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmit-                 Das zuständige Standesamt hat der Registerbe-\nteilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. Fer-           hörde den Tod, die Todeserklärung oder die gericht-\nner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen                 liche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzu-\nzugelassen werden von                                        teilen (Sterbefallmitteilung). Die Registerbehörde\n1. § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung        prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister\nan das Nachlassgericht betrifft;                         Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Sie\nbenachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufga-\n2. der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e            ben des Nachlassgerichts und der verwahrenden\nSatz 4;                                                  Stellen erforderlich ist, unverzüglich\n3. der Verpflichtung zur elektronischen Übermitt-            1. das zuständige Nachlassgericht über den Ster-\nlung nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkun-                  befall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1\ndungsgesetzes und § 347 Absatz 1 bis 3 des                   Satz 1 und\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-          2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall\nrichtsbarkeit.                                               und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1.\n§ 78d                                Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.\nInhalt des\nZentralen Testamentsregisters                                              § 78f\n(1) In das Zentrale Testamentsregister werden                                  Auskunft aus\naufgenommen:                                                           dem Zentralen Testamentsregister\n1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkun-                  (1) Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen\nden, die                                                 1. Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testa-\na) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des                 mentsregister sowie\nBeurkundungsgesetzes oder von Gerichten               2. Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus\nnach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Ab-                 dem Zentralen Testamentsregister.","1402            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nDie Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen                                  § 78h\nder Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare er-                       Elektronisches Urkundenarchiv;\nforderlich ist. Auskünfte können zu Lebzeiten des                          Verordnungsermächtigung\nErblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt\nwerden.                                                         (1) Die Bundesnotarkammer betreibt als Urkun-\ndenarchivbehörde ein zentrales elektronisches Ar-\n(2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notar-          chiv, das den Notaren die Führung der elektro-\nkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von             nischen Urkundensammlung, des Urkundenver-\nihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betref-           zeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses\nfen, bleibt unberührt.                                       ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv). Das\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\n(3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der             schutz führt die Rechtsaufsicht über die Urkunden-\nErmittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden             archivbehörde.\nunterstützen, für die mangels Verwahrungsnach-\nricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsre-               (2) Die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authenti-\ngister vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1          zität, die Vertraulichkeit und die Transparenz der\nermittelten Verfügungen von Todes wegen sind                 Daten des Urkundenverzeichnisses, des Verwah-\nnach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das              rungsverzeichnisses und der im Elektronischen\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-            Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Doku-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zen-          mente müssen für die gesamte Dauer der Aufbe-\ntrale Testamentsregister zu melden.                          wahrungsfrist gewährleistet sein. Die Urkunden-\narchivbehörde trifft die erforderlichen technischen\nund organisatorischen Maßnahmen, um die Erhal-\n§ 78g                               tung des Beweiswerts der verwahrten elektro-\nnischen Dokumente dauerhaft zu gewährleisten,\nGebühren des\nohne dass es einer erneuten Signatur durch die ver-\nZentralen Testamentsregisters\nwahrende Stelle bedarf.\n(1) Das Zentrale Testamentsregister wird durch               (3) Elektronische Dokumente, die im Elektro-\nGebühren finanziert. Die Registerbehörde kann Ge-            nischen Urkundenarchiv zusammen verwahrt wer-\nbühren erheben für                                           den, müssen derart miteinander verknüpft sein,\ndass sie nur zusammen abgerufen werden können.\n1. die Aufnahme von Erklärungen in das Testa-                § 42 Absatz 3 und § 49 Absatz 5 des Beurkun-\nmentsregister und                                        dungsgesetzes bleiben unberührt.\n2. die Erteilung von Auskünften aus dem Testa-                  (4) Das Bundesministerium der Justiz und für\nmentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Num-            Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung\nmer 2.                                                   ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren\nBestimmungen zu treffen über\n(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:\n1. die Einrichtung des Elektronischen Urkunden-\n1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der                    archivs,\nErblasser,                                               2. die Führung und den technischen Betrieb,\n2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der                3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und\nVeranlasser des Auskunftsverfahrens.                         -speicherung,\n4. die Einzelheiten der Datensicherheit und\nMehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-\nschuldner. Gerichte und Notare können die Gebüh-             5. die Erteilung und Entziehung der technischen\nren für die Registerbehörde entgegennehmen.                      Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.\n(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der                                    § 78i\nmit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der\nZugangsberechtigung\ndauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen\nzum Elektronischen Urkundenarchiv\nTestamentsregisters durchschnittlich verbundene\nVerwaltungsaufwand einschließlich Personal- und                 Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Ver-\nSachkosten gedeckt wird. Dabei sind auch die Kos-            wahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen\nten für die Überführung der Verwahrungsnachrich-             Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Doku-\nten nach dem Testamentsverzeichnis-Überfüh-                  menten steht ausschließlich der für die Verwahrung\nrungsgesetz zu berücksichtigen. Die durch die Auf-           zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkunden-\nnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3               archivbehörde geeignete technische und organisa-\ndes Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes               torische Maßnahmen.\nentstehenden Kosten bleiben außer Betracht.\n§ 78j\n(4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren\nnach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung                                  Gebühren des\ndurch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf                          Elektronischen Urkundenarchivs\nder Genehmigung durch das Bundesministerium                     (1) Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch\nder Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe               Gebühren finanziert. Die Urkundenarchivbehörde\nder Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.                   kann Gebühren erheben für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1403\n1. die Aufnahme von elektronischen Dokumenten                 bedarf der Genehmigung durch das Bundesminis-\nin die elektronische Urkundensammlung und                 terium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die\n2. die Führung des Verwahrungsverzeichnisses.                 Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.\n(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:               (5) Das Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung\n1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derje-              ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren\nnige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige        Bestimmungen zu treffen über\nnotarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abwei-\nchend hiervon                                             1. die Einrichtung des Elektronischen Notarakten-\nspeichers,\na) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,\n2. die Führung und den technischen Betrieb,\nb) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,\n3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und\nc) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer,                -speicherung,\n2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der                 4. die Einzelheiten der Datensicherheit und\nNotar.\n5. die Erteilung und Entziehung der technischen\nMehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-                      Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.\nschuldner. Notare können die Gebühren für die Ur-\nkundenarchivbehörde entgegennehmen.                                                   § 78l\n(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der                                Notarverzeichnis\nmit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der\n(1) Die Bundesnotarkammer führt ein elektro-\ndauerhaften Führung und Nutzung des Elektro-\nnisches Verzeichnis der Notare und Notariatsver-\nnischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbun-\nwalter (Notarverzeichnis). Jede Notarkammer gibt\ndene Verwaltungsaufwand einschließlich der Perso-\ndie Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen\nnal- und Sachkosten gedeckt wird. Bei der Bemes-\nNotaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten No-\nsung der Gebühren für die Aufnahme von elektro-\ntariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein. Die\nnischen Dokumenten in die elektronische Urkun-\nNotarkammern nehmen Eintragungen unverzüglich\ndensammlung kann der Umfang des elektronischen\nauf Grund der Benachrichtigungen durch die Lan-\nDokuments berücksichtigt werden. Die Gebühr\ndesjustizverwaltung gemäß § 67 Absatz 6 vor.\nkann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die\nnicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusam-                 (2) Das Notarverzeichnis dient der Information\nmenhang stehen, niedriger bemessen werden.                    der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden\nund der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten. Da-\n(4) Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Ge-\nrüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben\nbühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Er-\nder jeweiligen Notarkammer und der Bundesnotar-\nhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung\nkammer. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem\nbedarf der Genehmigung durch das Bundesministe-\nunentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird\nrium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe\ndurch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.\nder Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.\n(3) In das Notarverzeichnis sind einzutragen:\n§ 78k                                1. die von der Landesjustizverwaltung nach § 67\nElektronischer Notaraktenspeicher;                      Absatz 6 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe\nVerordnungsermächtigung                             des jeweils maßgeblichen Datums,\n(1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zen-              2. der Familienname und der oder die Vornamen\ntralen elektronischen Aktenspeicher, der den Nota-                sowie frühere Familiennamen, die der Notar seit\nren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektro-             seiner Bestellung geführt hat,\nnischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und                 3. Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung, die\nVerzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Da-                 dem Notar nach § 51 Absatz 1 und 3 übertragen\nten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher).               sind,\n(2) Der Elektronische Notaraktenspeicher wird              4. der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen\ndurch Gebühren finanziert. Die Bundesnotarkam-                    sowie die Orte und Termine auswärtiger Sprech-\nmer kann Gebühren erheben für die elektronische                   tage,\nFührung von Akten und Verzeichnissen sowie die                5. die Kammerzugehörigkeit,\nSpeicherung sonstiger Daten im Elektronischen\nNotaraktenspeicher. Zur Zahlung der Gebühren ist              6. die Bezeichnung des besonderen elektronischen\nder Notar verpflichtet.                                           Notarpostfachs,\n(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der             7. die Telekommunikationsdaten, die der Notar mit-\nmit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der                 geteilt hat,\ndauerhaften Führung und Nutzung des Elektro-                  8. Sprachkenntnisse, soweit der Notar solche mit-\nnischen Notaraktenspeichers durchschnittlich ver-                 teilt.\nbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der                 Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind\nPersonal- und Sachkosten gedeckt wird.                        von der jeweiligen Notarkammer, die Eintragungen\n(4) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Ge-                 zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkam-\nbühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Er-             mer vorzunehmen. Die Eintragung von Notarvertre-\nhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung                tern kann auch unmittelbar durch die zuständige","1404             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAufsichtsbehörde erfolgen. Die Notarkammern, die              dere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei\nBundesnotarkammer und die Aufsichtsbehörde tra-               ausgestaltet sein.\ngen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die              (3) Wird das Erlöschen des Amtes des Notars\njeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen             oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarver-\nDaten.                                                        zeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer\n(4) Absatz 3 gilt für Notariatsverwalter entspre-          die Zugangsberechtigung zum besonderen elektro-\nchend.                                                        nischen Notarpostfach auf. Sie löscht das beson-\ndere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht\n(5) Ist ein Notar zu gleichzeitiger Amtsausübung\nmehr benötigt wird.\nneben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt, kön-\nnen die zu seiner Person zu erhebenden Daten                     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsver-\nauch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis                  walter entsprechend.\nder Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bun-                     (5) Das Bundesministerium der Justiz und für\ndesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. Das                Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung\nGleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts           mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten\nzum Notarvertreter.                                           der besonderen elektronischen Notarpostfächer,\n(6) Wenn die Eintragungen zur Information der in           insbesondere Einzelheiten\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten über die Zu-            1. ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen\nständigkeit für die Verwahrung von Akten und Ver-                 Datenübermittlung,\nzeichnissen eines Notars oder sonst zur Erfüllung             2. ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich\nder Aufgaben der Notarkammer oder der Bundes-                     ihrer Barrierefreiheit,\nnotarkammer nicht mehr erforderlich sind, werden\nsie gelöscht.                                                 3. ihrer Führung,\n4. der Zugangsberechtigung und der Nutzung,\n§ 78m                                 5. des Löschens von Nachrichten und\nVerordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis                6. ihrer Löschung.\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung                                         § 78o\nmit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten                                     Beschwerde\nder Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der\n(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde\nFührung des Notarverzeichnisses und der Einsicht-\nnach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchiv-\nnahme in das Notarverzeichnis. Soweit in der\nbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund\nRechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die\neiner Rechtsverordnung oder Satzung nach den\nZulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfah-\ngenannten Vorschriften erfolgen, findet ohne Rück-\nren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unbe-\nsicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes\nrührt.\ndie Beschwerde nach den Vorschriften des Geset-\n(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder                zes über das Verfahren in Familiensachen und in\ngestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1          den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nund 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung                  keit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Ab-\neines Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende           sätzen etwas anderes ergibt.\nAngaben gespeichert werden. Sie hat in diesem Fall               (2) Die Beschwerde ist bei der Behörde einzule-\nderen Verwendungszweck näher zu bestimmen.                    gen, die die Entscheidung getroffen hat. Diese kann\nDabei kann insbesondere das Einsichtsrecht be-                der Beschwerde abhelfen. Beschwerden, denen sie\nschränkt oder ausgeschlossen werden.                          nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der\nBundesnotarkammer vor.\n§ 78n\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.“\nBesonderes elektronisches\n16. § 93 wird wie folgt geändert:\nNotarpostfach; Verordnungsermächtigung\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bücher,\n(1) Die Bundesnotarkammer richtet zum 1. Ja-                   Verzeichnisse und Akten“ durch die Wörter „Ak-\nnuar 2018 für jeden in das Notarverzeichnis einge-                ten und Verzeichnisse“ ersetzt.\ntragenen Notar ein persönliches elektronisches\nPostfach ein (besonderes elektronisches Notar-                b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und Bü-\npostfach).                                                        cher“ gestrichen.\n(2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen,             c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndass der Zugang zum besonderen elektronischen                        „(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichts-\nNotarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren                    behörden oder den von diesen mit der Prüfung\nmit zwei voneinander unabhängigen Sicherungs-                     Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeich-\nmitteln möglich ist. Die Bundesnotarkammer kann                   nisse sowie die in seiner Verwahrung befind-\nunterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigun-                 lichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese\ngen für Notare und andere Personen vorsehen. Sie                  auszuhändigen. Der Notar hat ihnen zudem den\nist berechtigt, die in dem besonderen elektroni-                  Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen\nschen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten                     personenbezogene Daten automatisiert verar-\nnach angemessener Zeit zu löschen. Das beson-                     beitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                 1405\nder Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.           stelle. Für die rechtliche Stellung der elektronischen\n§ 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich          Dokumente gilt § 56 Absatz 3 des Beurkundungs-\nder Notar zur gemeinsamen Berufsausübung                  gesetzes entsprechend. In das Urkundenverzeich-\nverbunden oder mit denen er gemeinsame Ge-                nis werden aus der Urkundenrolle mindestens die\nschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet,           Angaben zum Namen und Amtssitz des Notars,\nden Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen               zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der laufen-\nund Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit            den Nummer aufgenommen, unter der das Amtsge-\ndies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwir-           schäft in der Urkundenrolle eingetragen ist.\nkungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für             (2) An den jeweiligen elektronischen Dokumen-\nDritte, mit denen eine berufliche Verbindung im           ten setzen sich die bis zur Übertragung geltenden\nSinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder               Aufbewahrungsfristen fort. Die Aufbewahrungsfris-\nbestanden hat.“                                           ten für die übertragenen Dokumente richten sich ab\n17. § 113 wird wie folgt geändert:                                der Übertragung nach den ab dem 1. Januar 2022\na) In Absatz 17 Satz 10 werden die Wörter „Akten,             für den Notar geltenden Vorschriften. Die Aufbe-\nUrkunden, Konten, Verzeichnisse und Bücher“               wahrungsfristen für die übertragenen Dokumente\ndurch die Wörter „Urkunden, Akten, Verzeich-              beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstel-\nnisse und Konten“ ersetzt.                                lung der elektronischen Dokumente in das Elektro-\nnische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres\nb) In Absatz 18 Satz 1 werden die Wörter „Büchern\nneu und enden spätestens mit dem Ablauf der Auf-\nund Akten“ durch die Wörter „Akten und Ver-\nbewahrungsfrist für die jeweiligen elektronischen\nzeichnissen“ ersetzt.\nDokumente. Für die Urkundenverzeichnisse gelten\n18. Die §§ 118 bis 120 werden wie folgt gefasst:                  die Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen\n„§ 118                                entsprechend.\nÜbergangsvorschrift für                           (3) Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm\nAkten, Bücher und Verzeichnisse                    verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge\n(1) Für die Bücher des Notars der Jahrgänge bis            bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerk-\neinschließlich 2021 gelten die die Akten und Ver-             blätter in die elektronische Form übertragen sowie\nzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45,                 auch ohne eine solche Übertragung Urkundenver-\n51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3               zeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2 bis 8 und Ab-\nSatz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3           satz 2 gelten entsprechend.\nSatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113                  (4) Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von\nAbsatz 17 und 18 entsprechend.                                ihr verwahrten Urkundensammlungen der Jahr-\n(2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das           gänge bis einschließlich 2021 einschließlich der\nAmtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Ver-            Vermerkblätter in die elektronische Form übertra-\nwahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Ab-                  gen sowie auch ohne eine solche Übertragung Ur-\nsatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1               kundenverzeichnisse anlegen. Absatz 1 Satz 2\nund § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. Dezember 2021               bis 8, Absatz 2 und § 70 Absatz 1 Satz 2 gelten\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.                          entsprechend.\n(3) Die Aufbewahrungsfristen für die von dem\n§ 120\nAmtsgericht oder der Notarkammer verwahrten Ak-\nten, Bücher und Verzeichnisse richten sich nach                                Übergangsvorschrift für\nden für den Notar geltenden Vorschriften.                          die Übernahme durch ein öffentliches Archiv\n(1) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs-\n§ 119                                 fristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeich-\nÜbergangsvorschrift für                       nis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensamm-\nbereits verwahrte Urkundensammlungen                   lung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis\n(1) Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte                 einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen\nSchriftstücke aus den Urkundensammlungen der                  Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vor-\nNotare einschließlich der Vermerkblätter in die elek-         schriften zur Übernahme anzubieten.\ntronische Form übertragen. Die elektronischen Do-                 (2) Werden Urkundensammlungen der Jahr-\nkumente sind in elektronischen Urkundensammlun-               gänge bis einschließlich 2021, deren Aufbewah-\ngen zu verwahren. Für jede elektronische Urkun-               rungsfristen noch nicht abgelaufen sind, bereits\ndensammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzule-               vom zuständigen öffentlichen Archiv verwahrt, so\ngen. § 55 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt              werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigun-\nentsprechend. Die in den Urkundensammlungen                   gen und Abschriften vom Notar erteilt, wenn es sich\nverwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten              um Urkunden eines noch in seinem Amt befind-\nSammlungen zu nehmen und in den Urkunden-                     lichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf\nsammlungen durch beglaubigte Abschriften zu er-               Grund des § 51 Absatz 1 Satz 2 einem anderen\nsetzen. Für die Übertragung der Papierdokumente               Notar zur Verwahrung übergeben worden waren.\nin die elektronische Form und die Einstellung der             In sonstigen Fällen werden sie von dem Amtsge-\nelektronischen Dokumente in die elektronischen Ur-            richt erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz\nkundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des                 hatte. § 45 Absatz 4 und 5 Satz 1 dieses Gesetzes\nBeurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des               sowie § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gel-\nNotars handelt der Urkundsbeamte der Geschäfts-               ten entsprechend. Für die Erteilung von Ausfer-","1406              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\ntigungen und Abschriften durch das Amtsgericht             6. In § 40 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1, Abs. 2\ngelten die Vorschriften über die Erteilung von Aus-           Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 2 und 3 Satz 1“\nfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkun-             ersetzt.\nden. Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die\n7. In § 41 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1, Abs. 2\nKosten in diesem Fall der Staatskasse zu.“\nSatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 2 und 3 Satz 1“\n19. Der Bundesnotarordnung wird die aus der Anlage zu             ersetzt.\ndiesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht voran-\n8. § 44a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngestellt. Die Untergliederungen der Bundesnotar-\nordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassun-                a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der             „Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der\nAnlage zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragra-                     Richtigstellung zu versehen.“\nphen der Bundesnotarordnung erhalten die Über-\nschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht          b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „und mit\nin der Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Wegge-                    dem Datum der Richtigstellung zu versehen“ ge-\nfallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.                   strichen.\nc) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz ein-\nArtikel 2                                    gefügt:\nÄnderung des                                    „Wird die elektronische Fassung der Urschrift\nBeurkundungsgesetzes                                 zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der\nDas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969                          elektronischen Urkundensammlung verwahrt,\n(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-             darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem\nzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert                  gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  Blatt niedergelegt werden.“\n1. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 5                   d) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.\nAbs. 2“ die Wörter „und des Fünften Abschnittes“           9. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:\neingefügt.\n„§ 44b\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nNachtragsbeurkundung\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\nstellt:                                                      (1) Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer an-\nderen Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt\n„(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die           oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit\nPerson der Beteiligten verschaffen.“                      dem Datum zu versehenden und von ihm zu unter-\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-              schreibenden Nachtragsvermerk auf die andere\nsätze 2 und 3.                                            Niederschrift verweisen. § 44a Absatz 2 Satz 3\n3. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    und 4 gilt entsprechend. Anstelle eines Nachtrags-\nvermerks kann der Notar die andere Niederschrift\n„(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes we-           zusammen mit der Niederschrift verwahren.\ngen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form\nübertragen werden.“                                              (2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit\nder Niederschrift verwahrten anderen Niederschrif-\n4. In § 34a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b             ten nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen\nAbsatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung“ durch                 und Abschriften der Urschrift übernehmen.“\ndie Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesno-\ntarordnung“ und die Wörter „§ 78b Absatz 2 Satz 2         10. § 45 wird wie folgt geändert:\nder Bundesnotarordnung“ durch die Wörter „§ 78d               a) In der Überschrift werden die Wörter „Aushän-\nAbsatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.                  digung der“ gestrichen.\n5. § 39a wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1 und wie folgt                   „(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde\ngeändert:                                                     nach § 56 in ein elektronisches Dokument über-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Sig-                tragen und in der elektronischen Urkunden-\nnaturgesetz“ gestrichen.                                 sammlung verwahrt, steht die elektronische Fas-\nsung der Urschrift derjenigen in Papierform\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             gleich.“\n„Der Notar muss die Signatur selbst erzeu-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\ngen und die elektronischen Signaturerstel-\nlungsdaten selbst verwalten.“                    11. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:\nb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Absatz 2.                                      „§ 45a\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                        Aushändigung der Urschrift\n„(3) Bei der Beglaubigung eines elektro-                  (1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur aus-\nnischen Dokuments, das mit einer qualifizierten           gehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie\nelektronischen Signatur versehen ist, soll das            im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche\nErgebnis der Signaturprüfung dokumentiert                 Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlan-\nwerden.“                                                  gen können. In diesem Fall soll die Urschrift mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017               1407\ndem Siegel versehen werden; ferner soll eine Aus-                                „Fünfter Abschnitt\nfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt wer-\nVerwahrung der Urkunden\nden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehän-\ndigt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle\nder Urschrift.                                                                          § 55\nVerzeichnis und\n(2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form                          Verwahrung der Urkunden\neines Vermerks verfasst ist, ist auszuhändigen,\nwenn nicht die Verwahrung verlangt wird.“                         (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis\nüber Beurkundungen und sonstige Amtshandlun-\n12. § 46 wird wie folgt geändert:                                  gen (Urkundenverzeichnis).\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „noch vor-                (2) Das Urkundenverzeichnis und die elektroni-\nhandenen“ gestrichen.                                      sche Urkundensammlung sind vom Notar im Elek-\ntronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesno-\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                 tarordnung) zu führen.\nund 3 ersetzt:\n(3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Ur-\n„(2) Ist die elektronische Fassung der Ur-              kunden verwahrt der Notar in einer Urkunden-\nschrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll          sammlung, einer elektronischen Urkundensamm-\ndie Urschrift erneut nach § 56 in die elektro-             lung und einer Erbvertragssammlung.\nnische Form übertragen und in der elektroni-\nschen Urkundensammlung verwahrt werden. Ist                                         § 56\ndie Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1\nÜbertragung\nentsprechend oder die Wiederherstellung erfolgt\nder Papierdokumente in die\naus einer im Elektronischen Urkundenarchiv ge-\nelektronische Form; Einstellung\nspeicherten früheren elektronischen Fassung der\nder elektronischen Dokumente in\nUrschrift. Für die Wiederherstellung aus einer\ndie elektronische Urkundensammlung\nfrüheren elektronischen Fassung gilt § 56 Ab-\nsatz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zu-                  (1) Bei der Übertragung der in Papierform vorlie-\nsätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung             genden Schriftstücke in die elektronische Form soll\nim Elektronischen Urkundenarchiv angegeben                 durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der\nwerden.                                                    Technik sichergestellt werden, dass die elektro-\nnischen Dokumente mit den in Papierform vorhan-\n(3) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die         denen Schriftstücken inhaltlich und bildlich über-\nfür die Erteilung einer Ausfertigung zuständig             einstimmen. Diese Übereinstimmung ist vom Notar\nist.“                                                      in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und der\nZeit seiner Ausstellung zu bestätigen. Durchstrei-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nchungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierun-\n13. § 49 wird wie folgt geändert:                                  gen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen\nim Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            aus dem elektronischen Dokument eindeutig er-\nsichtlich sind. Das elektronische Dokument und\n„(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit dem          der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektro-\nAusfertigungsvermerk versehen, in einer Ab-                nischen Signatur versehen werden. § 39a Absatz 1\nschrift der Urschrift oder in einem Ausdruck der           Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.\nelektronischen Fassung der Urschrift.“\n(2) Werden nach der Einstellung der elektro-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           nischen Fassung einer in der Urkundensammlung\nzu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Urschrift“             elektronische Urkundensammlung Nachtragsver-\ndie Wörter „oder der elektronischen Fassung           merke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften\nder Urschrift“ eingefügt.                             der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die\nNachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\ndie anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektro-\n„Besteht die Ausfertigung in einem Ausdruck           nische Dokumente zu übertragen und zusammen\nder elektronischen Fassung der Urschrift,             mit der elektronischen Fassung der Urschrift in der\nsoll das Ergebnis der Signaturprüfung doku-           elektronischen Urkundensammlung zu verwahren.\nmentiert werden.“                                        (3) Die von dem Notar in der elektronischen Ur-\nkundensammlung verwahrten elektronischen Doku-\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Auf der Ur-\nmente stehen den Dokumenten gleich, aus denen\nschrift“ durch die Wörter „Im Urkundenverzeich-\nsie nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden\nnis“ ersetzt.\nsind.“\n14. In § 54 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 45, 46, 51“           16. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Ab-\ndurch die Angabe „§§ 45a, 46 und 51“ ersetzt.                  schnitt.\n15. Nach § 54 wird folgender Fünfter Abschnitt einge-          17. Die bisherigen §§ 54a und 54b werden die §§ 57\nfügt:                                                          und 58.","1408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\n18. In dem neuen § 58 Absatz 3 Satz 3 werden nach            30. Der neue § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.\ndem Wort „Notar“ die Wörter „oder im Land Baden-         31. Die bisherigen §§ 62 bis 64 werden die §§ 67 bis 69.\nWürttemberg durch Notariatsabwickler“ eingefügt.\n32. Der neue § 69 wird aufgehoben.\n19. Nach dem neuen § 58 werden die folgenden §§ 59\nund 59a eingefügt:                                       33. Die bisherigen §§ 65 bis 70 werden die §§ 70 bis 75.\n„§ 59                           34. Die Zwischenüberschrift „3. Inkrafttreten“ wird\ndurch die Zwischenüberschrift „3. Übergangsvor-\nVerordnungsermächtigung\nschrift“ ersetzt.\nDas Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit            35. Der bisherige § 71 wird § 76.\nZustimmung des Bundesrates die näheren Bestim-           36. Der neue § 76 wird wie folgt gefasst:\nmungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und                                      „§ 76\ndie Führung des Verwahrungsverzeichnisses ein-\nschließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Ur-                    Übergangsvorschrift zur Einführung\nkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten                         des Elektronischen Urkundenarchivs\nDaten sowie über Einzelheiten der Datenübermitt-                 (1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshand-\nlung und -speicherung sowie der Datensicherheit.              lungen, die vor dem 1. Januar 2020 vorgenommen\nDie Verordnung kann auch Ausnahmen von der Ein-               worden sind, findet § 55 keine Anwendung; abwei-\ntragungspflicht anordnen. Die technischen und or-             chend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu\nganisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung                  vermerken, wem und an welchem Tag eine Ausfer-\nder Datensicherheit müssen denen zur Gewährleis-              tigung erteilt worden ist.\ntung der Datensicherheit des Elektronischen Urkun-\ndenarchivs entsprechen.                                          (2) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor\ndem 1. Januar 2020 entgegengenommen hat, fin-\ndet § 59a keine Anwendung. Für diese Verwah-\n§ 59a\nrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die\nVerwahrungsverzeichnis                          Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum\n(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis         Massenbuch und die Anderkontenlisten nach den\nüber Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der                  vor dem 1. Januar 2020 geltenden Bestimmungen\nBundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62                  geführt und verwahrt.\nentgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis).                          (3) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeich-\n(2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektroni-           nisse und die Namensverzeichnisse zur Urkunden-\nschen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarord-               rolle für die vor dem 1. Januar 2020 errichteten Ur-\nnung) zu führen. Erfolgt die Verwahrung in Vollzug            kunden werden von dem Notar nach Maßgabe der\neines vom Notar in das Urkundenverzeichnis einzu-             vor dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften ge-\ntragenden Amtsgeschäfts, soll der Notar im Ver-               führt und verwahrt.\nwahrungsverzeichnis auf die im Urkundenverzeich-                 (4) Für die zwischen dem 1. Januar 2020 und\nnis zu der Urkunde gespeicherten Daten verweisen,             dem 31. Dezember 2021 vorgenommenen Beur-\nsoweit diese auch in das Verwahrungsverzeichnis               kundungen und sonstigen Amtshandlungen gilt\neinzutragen wären.“                                           § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf das Urkundenver-\n20. Der bisherige § 54c wird § 60 und in Absatz 3 Satz 2          zeichnis.\nwird die Angabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 57“                  (5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshand-\nersetzt.                                                      lungen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen\n21. Der bisherige § 54d wird § 61 und in dem Satzteil             worden sind, finden § 55 Absatz 3 und § 56 keine\nvor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die                 Anwendung. Die Urkundensammlungen und die\nAngabe „§ 54a“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.               Erbvertragssammlungen für die vor dem 1. Januar\n22. Der bisherige § 54e wird § 62 und wie folgt geän-             2022 errichteten Urkunden werden von dem Notar\ndert:                                                         nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 gelten-\nden Vorschriften geführt und verwahrt. Zusätze und\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 54a, 54c und               Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022\n54d“ durch die Angabe „§§ 57, 60 und 61“ er-              geltenden Bestimmungen vorzunehmen.“\nsetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 54b Abs. 2“                                      Artikel 3\ndurch die Angabe „§ 58 Absatz 2“ ersetzt.\nÄnderung des\n23. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab-                           Rechtspflegergesetzes\nschnitt.\nDem § 33 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung\n24. Der bisherige § 55 wird aufgehoben.                      der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I\n25. Der bisherige § 56 wird § 63.                            S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-\n26. Der bisherige § 57 wird aufgehoben.                      satz 17 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I\nS. 872) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3\n27. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden die §§ 64             angefügt:\nund 65.\n„(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Ab-\n28. Der bisherige § 60 wird aufgehoben.                      satz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c\n29. Der bisherige § 61 wird § 66.                            oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1409\nmer 1 bis 3 und 5 noch § 16. Dem Richter bleiben vor-               rium der Justiz und für Verbraucherschutz nach\nbehalten:                                                           § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlas-\nsen werden. Die Landesregierungen können die\n1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nLandesjustizverwaltungen übertragen.“\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit,                                            6. Dem § 486 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines                  „(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldun-\nEinwilligungsvorbehalts und                                   gen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgeset-\n3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Unter-            zes nach Landesrecht zuständigen Person oder\nsuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heil-              Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.“\nbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach            7. Dem § 493 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n§ 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils\nin Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetz-                „(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich\nbuchs.“                                                       8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden,\nfindet § 378 Absatz 3 keine Anwendung.“\nArtikel 4\nArtikel 5\nÄnderung des\nGesetzes über das                                                Änderung der\nVerfahren in Familiensachen und in den                                    Grundbuchordnung\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen           machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-        letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 2017\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,              (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt\n2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom          geändert:\n1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                          1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 378 wie             „(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklä-\nfolgt gefasst:                                                rungen sind vor ihrer Einreichung für das Grund-\nbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit\n„§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verord-\nnungsermächtigung“.                                 zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von\neiner öffentlichen Behörde abgegeben wird.“\n2. In § 77 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe“\ndie Wörter „der Vermögensauskunft und“ eingefügt.         2. Dem § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n3. In § 278 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78a                „(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer\nAbs. 1 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter               Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer ge-\n„§ 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.              mäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landes-\nrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich be-\n4. In § 347 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b             glaubigt worden sind.“\nAbsatz 2 Satz 2 der Bundenotarordnung“ durch die\nWörter „§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarord-         3. Folgender § 151 wird angefügt:\nnung“ ersetzt.\n„§ 151\n5. § 378 wird wie folgt geändert:\nFür Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet\n„§ 378                               § 15 Absatz 3 keine Anwendung.“\nVertretung; notarielle Zuständigkeit;\nArtikel 6\nVerordnungsermächtigung“.\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:                              Folgeänderungen\n„(3) Anmeldungen in Registersachen mit Aus-            (1) Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli\nnahme der Genossenschafts- und Partner-                2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 1 der\nschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung       Verordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1411) geän-\nfür das Registergericht von einem Notar auf Ein-       dert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregister-       1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b\nsachen sind sie zudem bei einem Notar zur Wei-             Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter\nterleitung an die für die Eintragung zuständige            „§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.\nStelle einzureichen.\n2. In § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nAbsatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 78c\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass\nSatz 1 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter\nNotare neben den elektronischen Anmeldungen\n„§ 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.\nbestimmte darin enthaltene Angaben in struktu-\nrierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln          3. In § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 werden jeweils die\nhaben, soweit nicht durch das Bundesministe-               Wörter „§ 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bun-","1410              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\ndesnotarordnung“ durch die Wörter „§ 78d Absatz 1         3. Nummer 22124 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.\nGebühr oder\nSatz der\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                       Nr.          Gebührentatbestand                  Gebühr nach\n§ 34 GNotKG\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                                                – Tabelle B\naa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in\n„22124    Die Tätigkeit beschränkt\nNummer 2 werden jeweils die Wörter „§ 78d                        sich auf\nAbsatz 1 der Bundesnotarordnung“ durch die\nWörter „§ 78f Absatz 1 der Bundesnotarord-                       1. die Übermittlung von\nnung“ ersetzt.                                                       Anträgen, Erklärungen\noder Unterlagen an ein\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 78d Absatz 1                           Gericht, eine Behörde\nSatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung“ durch                           oder einen Dritten oder\ndie Wörter „§ 78f Absatz 1 Satz 2 und 3 der                          die Stellung von Anträ-\nBundesnotarordnung“ ersetzt.                                         gen im Namen der Be-\nteiligten,\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „und Notare“                            2. die Prüfung der Eintra-\ndurch ein Komma und die Wörter „Notare und                                gungsfähigkeit in den\nNotarkammern“ und die Wörter „(§ 78d Absatz 2                             Fällen des § 378 Abs. 3\nder Bundesnotarordnung)“ durch die Wörter                                 FamFG und des § 15\n„(§ 78f Absatz 2 der Bundesnotarordnung)“ er-                             Abs. 3 der Grundbuch-\nsetzt.                                                                    ordnung . . . . . . . . . . . . . . .   20,00 €“.\n5. In § 9 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „§ 78b                           (1) Die Gebühr entsteht nur,\nAbsatz 4 der Bundesnotarordnung“ durch die Wörter                        wenn nicht eine Gebühr nach\n„§ 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.                         den Nummern 22120 bis\n22123 anfällt.\n6. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78b\n(2) Die Gebühr nach Num-\nAbsatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ durch die                        mer 2 entsteht nicht neben\nWörter „§ 78d Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarord-                        der Gebühr 25100 oder 25101.\nnung“ ersetzt.\n(3) Die Gebühr entsteht\nauch, wenn Tätigkeiten nach\n(2) Das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz\nNummer 1 und nach Nummer 2\nvom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258), das                           ausgeübt werden. In diesem\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013                               Fall wird die Gebühr nur einmal\n(BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                     erhoben.\nändert:\n4. Der Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 wird folgender\n1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 78 Absatz 2              Satz angefügt:\nSatz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung)“ durch\ndie Wörter „(§ 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotar-           „Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähig-\nordnung)“ ersetzt.                                            keit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des\n§ 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.“\n2. In § 4 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die\nWörter „§ 78c der Bundesnotarordnung“ durch die\n5. In Nummer 32015 Anmerkung Satz 2 werden nach\nWörter „§ 78e der Bundesnotarordnung“ ersetzt.\ndem Wort „Testamentsregisters“ die Wörter „sowie\n(3) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts-             des Elektronischen Urkundenarchivs“ eingefügt.\nund Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I\nS. 2586), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes              (4) In § 36 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 des Bundesberg-\nvom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert              gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Mai 2017\n(BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, werden die\n1. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 62           Wörter „vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1“ ersetzt.           geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1980 (BGBl. I\nS. 157),“ gestrichen.\n2. In Nummer 22122 wird die Anmerkung wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 7\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nÄnderung des\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                    Gesetzes zur Abwicklung der\nstaatlichen Notariate in Baden-Württemberg\n„(2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung\nder Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378          Artikel 3 des Gesetzes zur Abwicklung der staatli-\nAbs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grund-            chen Notariate in Baden-Württemberg vom 23. Novem-\nbuchordnung.“                                          ber 2015 (BGBl. I S. 2090) wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                    1411\nArtikel 8                                 S. 2591) geändert worden ist, wird in der Gebührenbe-\nÄnderung des                                  tragsspalte die Angabe „4,50 €“ durch die Angabe\nGesetzes zur Änderung der                            „1,50 €“ ersetzt.\nBundesnotarordnung und anderer Gesetze\nArtikel 11\nDas Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung\nInkrafttreten\nund anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nvom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert                    bis 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:\n1. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.                              1. Artikel 1 Nummer 1 und 2, in Nummer 3 die Ab-\nschnittsüberschrift und § 36 der Bundesnotarord-\n2. Artikel 7 wird aufgehoben.\nnung, Nummer 10 und 15,\n3. Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                      2. Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 7, 16 und 17, in Nummer 19\n„(3) Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. Ja-                § 59 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis\nnuar 2018 in Kraft.“                                                29, 31, 33 und 35,\n3. die Artikel 4 und 5,\nArtikel 9                                 4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4\nÄnderung des Gesetzes zur                                sowie\nRegelung der betreuungsrechtlichen                         5. die Artikel 7 bis 9.\nEinwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme\n(3) Artikel 10 tritt am 23. Juni 2017 in Kraft.\nDie Artikel 5 und 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung\n(4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft:\nder betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche\nZwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I                        1. Artikel 2 Nummer 18, 30 und 32,\nS. 266) werden aufgehoben.                                          2. Artikel 3.\n(5) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:\nArtikel 10\n1. In Artikel 1 Nummer 3 § 35 der Bundesnotarordnung,\nÄnderung des                                  2. Artikel 2 Nummer 1, 13 Buchstabe c, in Nummer 15\nJustizverwaltungskostengesetzes\ndie Abschnittsüberschrift und § 55 Absatz 1 und 2\nIn Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum                    des Beurkundungsgesetzes, in Nummer 19 § 59a\nJustizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013                         des Beurkundungsgesetzes, Nummer 34 und in\n(BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-               Nummer 36 § 76 Absatz 1 bis 4 des Beurkundungs-\nsatz 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I                      gesetzes.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas","1412               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nummer 19)\nInhaltsübersicht                            §  29   Werbeverbot\nTe i l 1                           §  30   Ausbildungspflicht\n§  31   Verhalten des Notars\nDas Amt des Notars\n§  32   Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern\nAbschnitt 1                           §  33   Elektronische Signatur\nBestellung zum Notar                       §  34   Meldepflichten\n§   1     Wesen und Aufgaben des Notars\n§   2     Beruf des Notars                                                                Abschnitt 4a\n§   3     Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare                             Führung der Akten und Verzeichnisse\n§   4     Bedürfnis für die Bestellung eines Notars\n§   5     Befähigung zum Richteramt                              § 35    Führung der Akten und Verzeichnisse\n§   6     Eignung für das Amt des Notars                         § 36    Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeich-\n§   6a    Versagung der Bestellung                                       nissen\n§   6b    Bewerbung                                              § 37    (weggefallen)\n§   7     Anwärterdienst\n§   7a    Notarielle Fachprüfung                                                          Abschnitt 5\n§   7b    Schriftliche Prüfung\n§   7c    Mündliche Prüfung                                        Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertreter\n§   7d    Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel\n§   7e    Rücktritt; Versäumnis                                  § 38    Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung\n§   7f    Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße                   § 39    Bestellung eines Vertreters\n§   7g    Prüfungsamt                                            § 40    Schriftliche Verfügung, Amtseid, Widerruf der Vertreter-\nbestellung\n§   7h    Gebühren\n§ 41    Amtsausübung des Vertreters\n§   7i    Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung\n§ 42    Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und\n§   8     Nebentätigkeit                                                 Notarvertreter\n§   9     Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung              §  43   Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters\n§  10     Amtssitz                                               §  44   Dauer der Amtsbefugnis des Vertreters\n§  10a    Amtsbereich                                            §  45   Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung\n§  11     Amtsbezirk                                             §  46   Amtspflichtverletzung des Vertreters\n§  11a    Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten\nNotar\n§ 12      Bestallungsurkunde                                                              Abschnitt 6\n§ 13      Vereidigung                                                                Erlöschen des Amtes;\nvorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter\nAbschnitt 2\nAusübung des Amtes                         §  47   Erlöschen des Amtes\n§  48   Entlassung\n§  14     Allgemeine Berufspflichten\n§  48a  Altersgrenze\n§  15     Verweigerung der Amtstätigkeit\n§  48b  Vorübergehende Amtsniederlegung\n§  16     Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung\n§  48c  Erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz\n§  17     Gebühren\n§  49   Strafgerichtliche Verurteilung\n§  18     Pflicht zur Verschwiegenheit\n§  50   Amtsenthebung\n§  19     Amtspflichtverletzung\n§  51   Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung\n§  19a    Berufshaftpflichtversicherung                                  des Amtssitzes\n§ 51a   Ablieferung verwahrter Gegenstände\nAbschnitt 3\n§ 52    Weiterführung der Amtsbezeichnung\nDie Amtstätigkeit                        § 53    Übernahme von Räumen oder Angestellten des aus-\n§ 20      Beurkundungen und Beglaubigungen                               geschiedenen Notars\n§ 21      Sonstige Bescheinigungen                               § 54    Vorläufige Amtsenthebung\n§ 22      Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Ver-      § 55    Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger\nsicherungen                                                    Amtsenthebung\n§ 23      Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen      §  56   Notariatsverwalter\n§ 24      Betreuung und Vertretung der Beteiligten               §  57   Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters\n§  58   Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen\nAbschnitt 4                           §  59   Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer\n§  60   Überschüsse aus Notariatsverwaltungen\nSonstige Pflichten des Notars\n§  61   Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters\n§ 25      Beschäftigung von Mitarbeitern                         §  62   Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer\n§ 26      Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen                 und Notariatsverwaltung\n§ 27      Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Be-      § 63    Einsicht der Notarkammer\nrufsausübung                                           § 64    Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kos-\n§ 28      Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit         tenforderungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                  1413\nAbschnitt 7                                                  Te i l 3\nAllgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren              Aufsicht; Disziplinarverfahren\n§ 64a   Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes;                             Abschnitt 1\nÜbermittlung personenbezogener Informationen                                   Aufsicht\nTe i l 2                        § 92    Aufsichtsbehörden\n§ 93    Befugnisse der Aufsichtsbehörden\nNotarkammern und Bundesnotarkammer\n§ 94    Missbilligungen\nAbschnitt 1\nNotarkammern                                                  Abschnitt 2\nDisziplinarverfahren\n§ 65    Bildung; Sitz\n§ 66    Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht                § 95    Dienstvergehen\n§ 67    Aufgaben                                            § 95a   Verjährung\n§ 68    Organe                                              § 96    Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinar-\n§ 69    Vorstand                                                    gesetzes\n§ 69a   Verschwiegenheitspflicht; Aussagegenehmigung        §  97   Disziplinarmaßnahmen\n§ 69b   Abteilungen                                         §  98   Verhängung der Disziplinarmaßnahmen\n§ 70    Präsident                                           §  99   Disziplinargericht\n§ 71    Versammlung                                         § 100   Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts\ndurch Rechtsverordnung\n§ 72    Regelung durch Satzung\n§ 101   Besetzung des Oberlandesgerichts\n§ 73    Erhebung von Beiträgen\n§ 102   Bestellung der richterlichen Mitglieder\n§ 74    Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht\n§ 103   Bestellung der notariellen Beisitzer\n§ 75    Ermahnung\n§ 104   Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer\nAbschnitt 2                       § 105   Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandes-\ngerichts\nBundesnotarkammer                       § 106   Besetzung des Bundesgerichtshofs\n§ 76    Bildung; Sitz                                       § 107   Bestellung der richterlichen Mitglieder\n§ 77    Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung     § 108   Bestellung der notariellen Beisitzer\n§ 78    Aufgaben                                            § 109   Anzuwendende Verfahrensvorschriften\n§ 78a   Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung § 110   Maßgebliches Verfahren\n§ 78b   Auskunft und Gebühren                               § 110a  Tilgung von Disziplinareintragungen\n§ 78c   Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermäch-\ntigung                                                                         Te i l 4\n§ 78d   Inhalt des Zentralen Testamentsregisters                 Übergangs- und Schlussbestimmungen\n§ 78e   Sterbefallmitteilung\n§ 111   Sachliche Zuständigkeit\n§ 78f   Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister\n§ 111a  Örtliche Zuständigkeit\n§ 78g   Gebühren des Zentralen Testamentsregisters\n§ 111b  Verfahrensvorschriften\n§ 78h   Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermäch-\ntigung                                              § 111c  Beklagter\n§ 78i   Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkunden-    § 111d  Berufung\narchiv                                              § 111e  Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse\n§ 78j   Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs         § 111f  Gebühren\n§ 78k   Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungser-   § 111g  Streitwert\nmächtigung                                          § 111h  Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren\n§ 78l   Notarverzeichnis                                    § 112   Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwal-\n§ 78m   Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis                tung\n§ 78n   Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verord-    § 113   Notarkasse und Ländernotarkasse\nnungsermächtigung                                   § 113a  (weggefallen)\n§ 78o   Beschwerde                                          § 113b  Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von\n§ 79    Organe                                                      Notarkasse und Ländernotarkasse\n§ 80    Präsidium                                           § 114   Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg\n§ 81    Wahl des Präsidiums                                 § 115   (weggefallen)\n§ 81a   Verschwiegenheitspflicht                            § 116   Sondervorschriften für einzelne Länder\n§ 82    Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums         § 117   Gemeinschaftliches Oberlandesgericht für mehrere\n§ 83    Vertreterversammlung                                        Länder\n§ 84    Vertretung in der Vertreterversammlung              § 117a  Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt\nam Main und in den neuen Bundesländern\n§ 85    Einberufung der Vertreterversammlung\n§ 117b  Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare\n§ 86    Zusammensetzung und Beschlussfassung der Vertre-            aus den neuen Bundesländern\nterversammlung\n§ 118   Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeich-\n§ 87    Bericht des Präsidiums                                      nisse\n§ 88    Status der Mitglieder                               § 119   Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkunden-\n§ 89    Regelung durch Satzung                                      sammlungen\n§ 90    Auskunftsrecht                                      § 120   Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein\n§ 91    Erhebung von Beiträgen                                      öffentliches Archiv"]}