{"id":"bgbl1-2017-33-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":33,"date":"2017-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":2,"num_pages":42,"content":["1354                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nGesetz\nzur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes*\nVom 1. Juni 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      § 19  Daten zu anderen Personen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               § 20  Verordnungsermächtigung\n§ 21  Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung\nArtikel 1                               § 22  Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung,\nzu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung\nGesetz                                 § 23  Elektronische Aktenführung\nüber das                                § 24  Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erken-\nBundeskriminalamt                                    nung von DNA-Trugspuren\nund die Zusammenarbeit\nUnterabschnitt 3\ndes Bundes und der Länder in\nkriminalpolizeilichen Angelegenheiten                                                Datenübermittlung\n(Bundeskriminalamtgesetz – BKAG)                            § 25  Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich\n§ 26  Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen\nInhaltsübersicht                                    Union\nAbschnitt 1                              § 27  Datenübermittlung im internationalen Bereich\n§ 28  Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe\nZentrale Einrichtungen zur\nZusammenarbeit in kriminalpolizeilichen\nAngelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes                                            Abschnitt 3\n§ 1     Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminal-                                 Zentralstelle\npolizeilichen Angelegenheiten                                § 29  Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächti-\n§   2   Zentralstelle                                                      gung\n§   3   Internationale Zusammenarbeit                                § 30  Verbundrelevanz\n§   4   Strafverfolgung                                              § 31  Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen In-\n§   5   Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus                formationsverbund\n§   6   Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der         § 32  Unterrichtung der Zentralstelle\nLeitung des Bundeskriminalamtes                              § 33  Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im interna-\n§ 7     Zeugenschutz                                                       tionalen Bereich\n§ 8     Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigen-\nschutz                                                                                  Abschnitt 4\nBefugnisse im\nAbschnitt 2                                               Rahmen der Strafverfolgung\nAllgemeine                              § 34  Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung\nBefugnisse zur Datenverarbeitung                     § 35  Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der\nUnterabschnitt 1                                 Strafverfolgung\n§ 36  Koordinierung bei der Strafverfolgung\nDatenerhebung\n§ 37  Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder\n§ 9     Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung\nan das Bundeskriminalamt\nAbschnitt 5\n§ 10    Bestandsdatenauskunft\n§ 11    Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe                                          Befugnisse zur Abwehr\nvon Gefahren des internationalen Terrorismus\nUnterabschnitt 2                           § 38  Allgemeine Befugnisse\nWeiterverarbeitung von Daten                     § 39  Erhebung personenbezogener Daten\n§ 40  Bestandsdatenauskunft\n§ 12    Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneu-\nerhebung                                                     § 41  Befragung und Auskunftspflicht\n§ 13    Informationssystem des Bundeskriminalamtes                   § 42  Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungs-\nscheinen\n§ 14    Kennzeichnung\n§ 43  Erkennungsdienstliche Maßnahmen\n§ 15    Regelung von Zugriffsberechtigungen\n§ 44  Vorladung\n§ 16    Datenweiterverarbeitung im Informationssystem\n§ 45  Besondere Mittel der Datenerhebung\n§ 17    Projektbezogene gemeinsame Dateien\n§ 46  Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer\n§ 18    Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und          Mittel in oder aus Wohnungen\nsonstigen Anlasspersonen\n§ 47  Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder geziel-\nten Kontrolle\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des § 48  Rasterfahndung\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener § 49  Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme\nDaten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,     § 50  Postbeschlagnahme\nErmittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der     § 51  Überwachung der Telekommunikation\nStrafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\ndes Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom        § 52  Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und\n4.5.2016, S. 89).                                                        Nutzungsdaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                     1355\n§ 53   Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und                          Unterabschnitt 4\n-endgeräten                                                                           Pflichten\n§ 54   Platzverweisung                                                               des Bundeskriminalamtes\n§ 55   Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot                      § 74   Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven\n§ 56   Elektronische Aufenthaltsüberwachung                             Maßnahmen\n§ 57   Gewahrsam                                                 § 75   Benachrichtigung über die Speicherung personenbezoge-\n§ 58   Durchsuchung von Personen                                        ner Daten von Kindern\n§ 59   Durchsuchung von Sachen                                   § 76   Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen\n§ 60   Sicherstellung                                                   zur polizeilichen Beobachtung im Schengener Informa-\ntionssystem\n§ 61   Betreten und Durchsuchen von Wohnungen\n§ 77   Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsver-\n§ 62   Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen\npflichtungen\n§ 78   Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Ein-\nAbschnitt 6                                  schränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung\nvon Akten\nBefugnisse zum\nSchutz von Mitgliedern der Verfassungs-                § 79   Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefah-\nren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren\norgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes\nMaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten\n§ 63   Allgemeine Befugnisse                                     § 80   Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten\n§ 64   Besondere Mittel der Datenerhebung                        § 81   Protokollierung\n§ 65   Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder geziel-  § 82   Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven\nten Kontrolle                                                    Maßnahmen\n§ 83   Benachrichtigung der oder des Bundesbeauftragten für\nAbschnitt 7                                  den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Ver-\nletzungen des Schutzes personenbezogener Daten\nZeugenschutz\nUnterabschnitt 5\n§ 66   Befugnisse\nRechte der betroffenen Person\nAbschnitt 8                           § 84   Rechte der betroffenen Person\n§ 85   Ausübung der Betroffenenrechte im polizeilichen Informa-\nBefugnisse zur Sicherung                            tionsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen\ndes Bundeskriminalamtes                             Dateien\nund zum behördlichen Eigenschutz\n§ 67   Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes                                   Unterabschnitt 6\n§ 68   Sicherheitsüberprüfung                                                             Schadensersatz\n§ 86   Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund\nAbschnitt 9\nAbschnitt 10\nDatenschutz\nund Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person                                  Schlussvorschriften\n§ 87   Strafvorschriften\nUnterabschnitt 1                        § 88   Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag\nDatenschutzaufsicht                       § 89   Einschränkung von Grundrechten\n§ 90   Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren\n§ 69   Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauf-         § 91   Übergangsvorschrift\ntragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 2\nZentrale\nDatenschutzbeauftragte\noder Datenschutzbeauftragter\nEinrichtungen zur Zusammenarbeit\nin kriminalpolizeilichen Angelegenheiten,\n§ 70   Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des\nBundeskriminalamtes\nAufgaben des Bundeskriminalamtes\n§ 71   Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des\nBundeskriminalamtes                                                                      §1\n§ 72   Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bun-                                Zentrale\ndeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem                 Einrichtungen zur Zusammenarbeit\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-\nin kriminalpolizeilichen Angelegenheiten\nmationsfreiheit\n(1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur\nUnterabschnitt 3                        Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in krimi-\nnalpolizeilichen Angelegenheiten.\nDatenschutzrechtliche\nVerantwortung für die Tätigkeit                   (2) Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale\nder an deutsche Auslandsvertretungen                Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter)\nabgeordneten Verbindungsbeamtinnen                  zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und\nund Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes              der Länder. Mehrere Länder können ein gemeinsames\nLandeskriminalamt unterhalten.\n§ 73   Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungs-\nbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskrimi-           (3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straf-\nnalamtes                                                  taten und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr","1356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nbleiben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts an-        der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straf-\nderes bestimmt ist.                                           taten\n1. strategische und operative kriminalpolizeiliche Ana-\n§2                                    lysen, Statistiken, einschließlich der Kriminalstatis-\nZentralstelle                              tik, und Lageberichte zu erstellen und hierfür die\n(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentral-             Entwicklung der Kriminalität zu beobachten und\nstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichten-           auszuwerten,\nwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des           2. die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche\nBundes und der Länder bei der Verhütung und Verfol-               kriminaltechnischer Untersuchungen und für krimi-\ngung von Straftaten mit länderübergreifender, interna-            naltechnische Forschung zu unterhalten und die\ntionaler oder erheblicher Bedeutung.                              Zusammenarbeit der Polizei auf diesen Gebieten zu\n(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung                  koordinieren,\ndieser Aufgabe                                                3. polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Krimi-\n1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln           nalitätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln\nund auszuwerten,                                              sowie\n2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der            4. angemessene organisatorische und technische Vor-\nLänder unverzüglich über die sie betreffenden Infor-          kehrungen sowie Verfahren zur Umsetzung von\nmationen und die in Erfahrung gebrachten Zusam-               Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grund-\nmenhänge von Straftaten zu unterrichten.                      sätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit,\n(3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle          einschließlich der Pseudonymisierung, zu entwi-\neinen einheitlichen polizeilichen Informationsverbund             ckeln.\nnach Maßgabe dieses Gesetzes.                                    (7) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungs-\n(4) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle      dienstliche und kriminaltechnische Gutachten für Straf-\nzur Unterstützung und Koordinierung der Polizeien des         verfahren auf Anforderungen von Polizeidienststellen,\nBundes und der Länder bei der Verhütung und Verfol-           Staatsanwaltschaften und Gerichten.\ngung von Straftaten und der Gefahrenabwehr zentrale\nEinrichtungen und Sammlungen, insbesondere                                                §3\n1. zentrale erkennungsdienstliche und kriminaltech-                        Internationale Zusammenarbeit\nnische Einrichtungen und Sammlungen sowie                    (1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentral-\n2. zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Perso-        büro der Bundesrepublik Deutschland für die Interna-\nnen und Sachen.                                           tionale Kriminalpolizeiliche Organisation und nationale\nDie zentralen Einrichtungen und Sammlungen können             Stelle für Europol nach § 1 des Europol-Gesetzes.\nauch elektronisch geführt werden.                                (2) Das Bundeskriminalamt ist die zentrale nationale\n(5) Das Bundeskriminalamt kann als Zentralstelle           Stelle für den Informationsaustausch nach Artikel 39\nzur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der            Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 2 des Schengener\nLänder                                                        Durchführungsübereinkommens, für den Betrieb des\nnationalen Teils des Schengener Informationssystems\n1. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminal-\nund das SIRENE-Büro für den Austausch von Zusatz-\npolizeilichen Spezialgebieten durchführen,\ninformationen.\n2. Kompetenzzentren für informationstechnische Sys-\nteme und Infrastrukturen sowie Einsatztechnik, tech-         (3) Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten\nnische Einsatzmittel und kriminaltechnische Unter-        erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes\nsuchungsmethoden im kriminalpolizeilichen Bereich         und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden\naufbauen, unterhalten und deren Entwicklungen und         sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stel-\nErgebnisse den Polizeien des Bundes und der Län-          len anderer Staaten und mit für die Verhütung oder Ver-\nder zur Verfügung stellen,                                folgung von Straftaten zuständigen zwischen- und\nüberstaatlichen Stellen obliegt dem Bundeskriminal-\n3. auf Ersuchen bei der Durchführung von kriminal-            amt. Unberührt hiervon bleiben\ntechnischen Untersuchungen unterstützen sowie\n1. besondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbe-\n4. auf Ersuchen bei der Datenverarbeitung unterstüt-              sondere die Vorschriften über die internationale\nzen.                                                          Rechtshilfe in Strafsachen,\nDie Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den\n2. die internationale Zusammenarbeit der Zollbehör-\nFällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 erfolgt nach den\nden,\nWeisungen der Polizeien des Bundes und der Länder\nund nach deren Vorschriften über die Auftragsverarbei-        3. Vereinbarungen der zuständigen obersten Landes-\ntung. Die Behörden der Länder haben dem Bundes-                   behörden mit den zuständigen ausländischen Stel-\nkriminalamt die durch die Inanspruchnahme der Leis-               len im Rahmen der vom Bund abgeschlossenen\ntungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 entstehenden                 völkerrechtlichen Abkommen sowie\nKosten zu erstatten. Im Einzelfall kann das Bundes-           4. abweichende Regelungen durch Vereinbarungen\nkriminalamt aus Gründen des öffentlichen Interesses               des Bundeskriminalamtes mit den zuständigen Bun-\nvon der Erhebung der Kosten absehen.                              des- oder Landesbehörden, welche der Zustimmung\n(6) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle fer-           der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder\nner zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und                Landesbehörden bedürfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1357\nDie abweichenden Vereinbarungen nach Satz 2 Num-                  soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nmer 4 sollen vorsehen, dass das Bundeskriminalamt                 dass die Tat sich richtet gegen\nvon dem Dienstverkehr automatisiert unterrichtet wird.\na) die innere oder äußere Sicherheit der Bundes-\n(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für den Dienstverkehr              republik Deutschland oder\nmit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten und\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit                b) Behörden oder Einrichtungen des Bundes oder\ndieser sich auf Kriminalität von regionaler Bedeutung                sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswich-\nim Grenzgebiet bezieht oder soweit Gefahr im Verzug                  tigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zer-\nist. Die übermittelnden Polizeien unterrichten das Bun-              störung eine erhebliche Bedrohung für die Ge-\ndeskriminalamt unverzüglich über den Dienstverkehr                   sundheit oder das Leben von Menschen zu\nnach Satz 1.                                                         befürchten ist oder die für das Funktionieren des\nGemeinwesens unverzichtbar sind,\n(5) Bei regional abgrenzbaren Fallgestaltungen kön-\nnen die Polizeien des Bundes und der Länder zur Wahr-         6. in den Fällen von\nnehmung ihrer Aufgaben abweichend von Absatz 3\nSatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt                  a) Straftaten nach den §§ 81, 83 Absatz 1, §§ 87, 88\nden erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen                 und 94 bis 100a des Strafgesetzbuchs und nach\nBehörden anderer Staaten und für die Verhütung oder                  § 13 des Völkerstrafgesetzbuchs sowie\nVerfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und               b) Straftaten nach den §§ 211, 212, 234, 234a, 239,\nüberstaatlichen Stellen führen.                                      239a, 239b des Strafgesetzbuchs, wenn anzu-\nnehmen ist, dass die Tat durch Angehörige des\n§4                                       Geheimdienstes einer fremden Macht oder im\nStrafverfolgung                                 Auftrag einer fremden Macht oder den Geheim-\ndienst einer fremden Macht begangen worden ist.\n(1) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizeilichen\nAufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr              Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit dem\nBundeskriminalamt die Ermittlungen einer anderen\n1. in Fällen des international organisierten ungesetz-        sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen. Die\nlichen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen,       Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2\nBetäubungsmitteln, neuen psychoaktiven Stoffen            und 3 Buchstabe b bedarf der Zustimmung des Bun-\noder Arzneimitteln und der international organisier-      desministeriums des Innern; bei Gefahr im Verzug kann\nten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld,          das Bundeskriminalamt vor Erteilung der Zustimmung\ndie eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie       tätig werden.\ndamit im Zusammenhang begangener Straftaten\neinschließlich der international organisierten Geld-         (2) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hinaus\nwäsche,                                                   die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Straf-\nverfolgung wahr, wenn\n2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das Leben\n(§§ 211, 212 des Strafgesetzbuchs) oder die Freiheit      1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht,\n(§§ 234, 234a, 239, 239b des Strafgesetzbuchs) des\nBundespräsidenten, von Mitgliedern der Bundes-            2. das Bundesministerium des Innern es nach Unter-\nregierung, des Deutschen Bundestages und des                  richtung der obersten Landesbehörde aus schwer-\nBundesverfassungsgerichts oder der Gäste der Ver-             wiegenden Gründen anordnet oder\nfassungsorgane des Bundes aus anderen Staaten\n3. der Generalbundesanwalt darum ersucht oder einen\noder der Leitungen und Mitglieder der bei der\nAuftrag erteilt.\nBundesrepublik Deutschland beglaubigten diploma-\ntischen Vertretungen richten, wenn anzunehmen ist,        Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend für die Fahn-\ndass der Täter aus politischen Motiven gehandelt          dung nach Verurteilten zum Zwecke der Vollstreckung.\nhat und die Tat bundes- oder außenpolitische Be-\nlange berührt,                                               (3) Die für die Strafrechtspflege und die Polizei zu-\nständigen obersten Landesbehörden sind unverzüglich\n3. in den Fällen international organisierter Straftaten       zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt poli-\na) nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Ab-         zeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung\nsatz 1, des Strafgesetzbuchs,                         wahrnimmt; außerdem sind unverzüglich zu benach-\nrichtigen die zuständigen Landeskriminalämter, der\nb) nach den §§ 105 und 106 des Strafgesetzbuchs           Generalbundesanwalt in den Fällen, in denen er für die\nzum Nachteil des Bundespräsidenten, eines Ver-        Führung der Ermittlungen zuständig ist, und in den\nfassungsorgans des Bundes oder des Mitgliedes         übrigen Fällen die Generalstaatsanwaltschaften, in\neines Verfassungsorgans des Bundes und damit          deren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Die\nim Zusammenhang stehender Straftaten,                 Verpflichtung anderer Polizeibehörden zur Durchfüh-\n4. in den Fällen der in § 129a Absatz 1 Nummer 1 und 2        rung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen\ndes Strafgesetzbuchs genannten Straftaten und da-         sowie die Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach\nmit im Zusammenhang stehender Straftaten, soweit          § 161 der Strafprozessordnung bleiben unberührt.\nes sich um eine Auslandstat handelt und ein Ge-\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Bun-\nrichtsstand noch nicht feststeht,\ndeskriminalamt den zuständigen Landeskriminalämtern\n5. in den Fällen von Straftaten nach den §§ 202a, 202b,       Weisungen für die Zusammenarbeit geben. Die oberste\n202c, 263a, 303a und 303b des Strafgesetzbuchs,           Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.","1358              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\n§5                                2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze\nAbwehr von                                  sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundes-\nGefahren des internationalen Terrorismus                    präsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung\nund in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste\n(1) Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der                  aus anderen Staaten.\nAbwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus\nin Fällen wahrnehmen, in denen                                In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c\n1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,                  und d kann der erforderliche Schutz insbesondere auch\nüber die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Fami-\n2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht         lienangehörige einbeziehen.\nerkennbar ist oder\n3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme                    (2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundes-\nersucht.                                                  kriminalamtes und der Polizei eines Landes in den\nFällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so\nGefahren des internationalen Terrorismus sind Gefah-\nentscheidet darüber das Bundesministerium des Innern\nren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a\nim Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.\nAbsatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und\ndazu bestimmt sind,\n1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüch-                                      §7\ntern,\nZeugenschutz\n2. eine Behörde oder eine internationale Organisation\nrechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit\n(1) In den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 ob-\nGewalt zu nötigen oder\nliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen,\n3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaft-       deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Be-\nlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates        deutung ist oder war. Entsprechendes gilt für deren An-\noder einer internationalen Organisation zu beseitigen     gehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen.\noder erheblich zu beeinträchtigen,                        Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen\nund durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkun-         Landeskriminalämter unverzüglich von der Übernahme\ngen einen Staat oder eine internationale Organisation         des Zeugenschutzes.\nerheblich schädigen können. Das Bundeskriminalamt\nkann in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auch zur                (2) Das Bundeskriminalamt kann Zeugenschutzmaß-\nVerhütung von Straftaten nach Satz 2 tätig werden.            nahmen aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staa-\ntes oder einer für die Verfolgung von Straftaten zu-\n(2) Die Befugnisse der Länder und anderer Polizei-         ständigen zwischen- und überstaatlichen Stelle durch-\nbehörden des Bundes bleiben unberührt. Die zuständi-          führen, soweit es sich um einen Fall von besonderer\ngen obersten Landesbehörden und, soweit zuständig,            Bedeutung handelt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nanderen Polizeibehörden des Bundes sind unverzüglich          chend.\nzu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die\nAufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Aufgabenwahr-                (3) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen\nnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt             im Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt\ndas Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung             und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamtinnen\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Zuständigkeit einer         und Polizeibeamte dieses Landes durchgeführt werden.\nLandespolizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an        Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden, die zur Ab-\ndiese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall des Ab-          wehr von Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 vorliegt.              Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.\n§6\n§8\nSchutz von\nMitgliedern der Verfassungsorgane\nSicherung des\nund der Leitung des Bundeskriminalamtes\nBundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz\n(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des\nDeutschen Bundestages und der Zuständigkeit der                   (1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung\nBundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt            seiner behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrich-\ndem Bundeskriminalamt                                         tungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren,\n1. der erforderliche Personenschutz                           welche die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen.\nDie Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 be-\na) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des           zeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie\nBundes,                                               auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften\nb) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste           und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstal-\ndieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten,         tungen stattfinden.\nc) auf Ersuchen des Präsidenten des Deutschen                 (2) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung\nBundestages für Hilfsorgane des Deutschen Bun-        seines Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Perso-\ndestages und                                          nen ausgehen, die für das Bundeskriminalamt tätig\nd) für die Leitung des Bundeskriminalamtes;               werden sollen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017               1359\nAbschnitt 2                           Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung\nfür die Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminal-\nAllgemeine                            amtes erforderlich ist. Die Vorschriften der Straf-\nBefugnisse zur Datenverarbeitung                   prozessordnung, des Artikel 10-Gesetzes, des Bundes-\nverfassungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes und\nUnterabschnitt 1                            des MAD-Gesetzes bleiben unberührt. Die Verantwor-\nDatenerhebung                              tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die\nübermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Er-\n§9                               suchen des Bundeskriminalamtes, trägt dieses die Ver-\nantwortung.\nAllgemeine\nDatenerhebung durch                            (5) Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Infor-\nund Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt              mationen zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder\ndie Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder\n(1) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Er-\nLeib, Leben oder Freiheit einer Person oder einer Sache\nfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Ab-\nvon bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-\nsatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 erforderlich ist, perso-\nlichen Interesse liegt, erforderlich sind.\nnenbezogene Daten zur Ergänzung vorhandener Sach-\nverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung mittels\n§ 10\nAuskünften oder Anfragen bei öffentlichen oder nicht-\nöffentlichen Stellen erheben. Das Bundeskriminalamt                          Bestandsdatenauskunft\nkann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch                (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des Bun-\nDaten erheben                                                deskriminalamtes\n1. bei den in den §§ 26 und 27 genannten Behörden            1. als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und\nund Stellen anderer Staaten,                                 Absatz 6 zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte\n2. bei zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit            oder sonst zu Zwecken der Auswertung,\nder Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst      2. zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane\nsind, sowie                                                  und der Leitung des Bundeskriminalamtes nach § 6\n3. unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundes-                sowie\ndatenschutzgesetzes auch bei sonstigen öffent-           3. zum Zeugenschutz nach § 7\nlichen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland.\nerforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäfts-\nIn anhängigen Strafverfahren steht dem Bundeskrimi-          mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran\nnalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit der zu-        mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des\nständigen Strafverfolgungsbehörde zu.                        Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ver-\n(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Er-       langt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommuni-\nfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 6 bis 8 erforderlich     kationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen\nist, personenbezogene Daten erheben. Die personen-           nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf End-\nbezogenen Daten sind offen und bei der betroffenen           geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen\nPerson zu erheben. Sie können bei anderen öffent-            Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt\nlichen oder bei nichtöffentlichen Stellen erhoben wer-       werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des\nden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person            Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur\nnicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung der dem       verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzun-\nBundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nach Satz 1           gen für die Nutzung der Daten vorliegen.\ngefährdet oder erheblich erschwert würde. Eine Daten-           (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand\nerhebung, die nicht als Maßnahme des Bundeskrimi-            einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen\nnalamtes erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn         Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-\nauf andere Weise die Erfüllung der dem Bundeskrimi-          satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).\nnalamt obliegenden Aufgaben nach Satz 1 erheblich               (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen\ngefährdet wird oder wenn anzunehmen ist, dass dies           nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten\ndem überwiegenden Interesse der betroffenen Person           des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertre-\nentspricht.                                                  tung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr\n(3) Soweit das Bundeskriminalamt für seine Aufga-         im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin\nben nach den §§ 6 bis 8 personenbezogene Daten bei           oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder\nder betroffenen Person oder bei nichtöffentlichen Stel-      ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem\nlen erhebt, sind diese auf Verlangen auf den Umfang          Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich\nihrer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der       nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwen-\nDatenerhebung hinzuweisen. Der Hinweis kann unter-           dung, wenn die betroffene Person vom Auskunfts-\nbleiben, wenn durch ihn die Erfüllung der jeweiligen         verlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder\nAufgabe des Bundeskriminalamtes nach Absatz 2 ge-            wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine ge-\nfährdet oder erheblich erschwert würde. Sofern eine          richtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen\nAuskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit   der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu\nder Auskunft hinzuweisen.                                    machen.\n(4) Öffentliche Stellen können von sich aus dem              (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-\nBundeskriminalamt Informationen einschließlich perso-        satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Be-\nnenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche            auskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung","1360             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nerfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der           2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze\nAuskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr         a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung sol-\nüberwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der                 cher Straftaten ergeben oder\nbetroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die\nBenachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach            b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum\nSatz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig               drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar\nzu machen.                                                          bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.\n(5) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-           Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.\nsatz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig          (3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezoge-\nTelekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-           nen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz techni-\nwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten       scher Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten\nunverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung           Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wur-\nder Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs-           den, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit\nund -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwen-            der Maßgabe entsprechend, dass\nden.\n1. bei personenbezogenen Daten, die durch einen ver-\n§ 11                                   deckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Woh-\nnungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende\nAufzeichnung                               Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen muss\neingehender Telefonanrufe                         und\nDas Bundeskriminalamt kann Telefonanrufe auf-             2. bei personenbezogenen Daten, die durch einen ver-\nzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der                  deckten Eingriff in informationstechnische Systeme\nÖffentlichkeit bekannt gegeben wurden                            erlangt wurden, im Einzelfall eine Gefahrenlage im\n1. für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im              Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen muss.\nZusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben              Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von\nnach den §§ 4 bis 8 oder                                 Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person\n2. im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis,                  im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel\nsoweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich       in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu\nist. Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu         Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.\nlöschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung            (4) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundes-\nerforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen,          kriminalamt die vorhandenen Grunddaten (§ 18 Ab-\nes sei denn, sie werden im Einzelfall zur Erfüllung der      satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch\nAufgaben nach den §§ 4 bis 6 benötigt.                       weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.\n(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezoge-\nUnterabschnitt 2                           nen Daten stellt das Bundeskriminalamt durch organi-\nWeiterverarbeitung von Daten                         satorische und technische Vorkehrungen sicher, dass\ndie Absätze 1 bis 4 beachtet werden.\n§ 12\nZweckbindung,                                                      § 13\nGrundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung                                  Informationssystem\n(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene                           des Bundeskriminalamtes\nDaten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten             (1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informa-\n1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und                       tionssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den\n§§ 2 bis 8.\n2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfol-\ngung oder Verhütung derselben Straftaten.                   (2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bun-\ndeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfol-\nFür die Weiterverarbeitung von personenbezogenen             gung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informa-\nDaten, die aus Maßnahmen nach § 46 erlangt wurden,           tionssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:\nmuss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des\n§ 46 Absatz 1 vorliegen, und für die Weiterverarbeitung      1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,\nvon personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen               2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie\nnach § 49 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine                Fahndungen nach Personen und Sachen,\nGefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen.\n3. Unterstützung bei der polizeilichen Informations-\n(2) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner           verdichtung durch Abklärung von Hinweisen und\nAufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwe-                  Spurenansätzen,\ncken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden\nsind, weiterverarbeiten, wenn                                4. Durchführung von Abgleichen von personenbezoge-\nnen Daten,\n1. mindestens\n5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen\na) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet,          Analysen und Statistiken.\naufgedeckt oder verfolgt oder\n(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bun-\nb) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt         deskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am\nwerden sollen und                                        polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1361\n§ 14                                  (4) Das Informationssystem ist so zu gestalten, dass\nKennzeichnung                            eine weitgehende Standardisierung der nach § 76 Ab-\nsatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zu protokollie-\n(1) Bei der Speicherung im Informationssystem sind          renden Abfragegründe im Rahmen der Aufgaben des\npersonenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:              Bundeskriminalamtes erfolgt.\n1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten ein-\nschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder ver-                                  § 16\ndeckt erhoben wurden,\nDatenweiterverarbeitung\n2. Angabe der Kategorie nach den §§ 18 und 19 bei                               im Informationssystem\nPersonen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,\n(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\n3. Angabe der                                                  Daten nach Maßgabe des § 12 im Informationssystem\na) Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient            weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-\noder                                                   gaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine\nzusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsieht.\nb) Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die\nErhebung dient,                                           (2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\n4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht        Daten im Informationssystem weiterverarbeiten, soweit\ndas Bundeskriminalamt die Daten erhoben hat.               dies erforderlich ist zur Fahndung und polizeilichen Be-\nobachtung oder gezielten Kontrolle, wenn das Bundes-\nDie Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch               kriminalamt oder die die Ausschreibung veranlassende\ndurch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mit-           Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die\ntel der Datenerhebung ergänzt werden.                          mit der Ausschreibung für Zwecke der Strafverfolgung,\n(2) Personenbezogene Daten, die nicht entspre-              des Strafvollzugs, der Strafvollstreckung oder der Ab-\nchend den Anforderungen des Absatzes 1 gekenn-                 wehr erheblicher Gefahren vorgesehene Maßnahme\nzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet         vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vorneh-\noder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung ent-           men zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für Ausschrei-\nsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt             bungen zur Durchführung aufenthaltsbeendender oder\nist.                                                           einreiseverhindernder Maßnahmen. Die veranlassende\nStelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der\n(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist\nMaßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte\ndie Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle\nMaßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschrei-\naufrechtzuerhalten.\nbung zu bezeichnen. Nach Beendigung einer Aus-\nschreibung nach Satz 1 oder Satz 2 sind die zu diesem\n§ 15\nZweck gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.\nRegelung von\n(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\nZugriffsberechtigungen\nDaten, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben\n(1) Das Bundeskriminalamt hat bei der Erteilung von         auf dem Gebiet der Strafverfolgung erlangt hat, unter\nZugriffsberechtigungen der Nutzer des Informations-            den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 im Informa-\nsystems sicherzustellen, dass                                  tionssystem für Zwecke künftiger Strafverfahren weiter-\n1. auf Grundlage der nach § 14 Absatz 1 vorzuneh-              verarbeiten.\nmenden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 12                  (4) Das Bundeskriminalamt kann im Informations-\nbei der Nutzung des Informationssystems beachtet           system personenbezogene Daten mit Daten, auf die\nwerden und                                                 es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, abglei-\n2. der Zugriff nur auf diejenigen personenbezogenen            chen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies\nDaten und Erkenntnisse möglich ist, deren Kenntnis         zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist. Rechtsvor-\nfür die Erfüllung der jeweiligen dienstlichen Pflichten    schriften über den Datenabgleich in anderen Fällen\nerforderlich ist.                                          bleiben unberührt.\n(2) Das Bundeskriminalamt hat darüber hinaus si-               (5) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner\ncherzustellen, dass Änderungen, Berichtigungen und             Aufgaben nach § 2 Absatz 4 im Informationssystem\nLöschungen von personenbezogenen Daten im Infor-               personenbezogene Daten, die bei der Durchführung\nmationssystem nur durch eine hierzu befugte Person             erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden\nerfolgen können.                                               sind, weiterverarbeiten,\n(3) Das Bundeskriminalamt trifft hierzu alle erforder-      1. wenn eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder\nlichen organisatorischen und technischen Vorkehrun-\ngen und Maßnahmen, die dem Stand der Technik ent-              2. wenn dies erforderlich ist,\nsprechen. Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf               a) weil bei Beschuldigten und Personen, die einer\ndie im Informationssystem gespeicherten Daten erfolgt                 Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Aus-\nauf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rol-                  führung der Tat, der Persönlichkeit der betroffe-\nlenkonzeptes, das die Umsetzung der Maßgaben der                      nen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund\nAbsätze 1 und 2 technisch und organisatorisch sicher-                 zu der Annahme besteht, dass gegen sie Straf-\nstellt. Die Erstellung und Fortschreibung des abgestuf-               verfahren zu führen sind, oder\nten Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgt im Benehmen\nb) um eine erhebliche Gefahr abzuwehren.\nmit der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit.                           § 18 Absatz 5 gilt entsprechend.","1362              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\n(6) Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen, in           die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie\ndenen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind,           geltenden Bestimmungen prüft.\nzu dieser Person auch weiterverarbeiten:                         (4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf\n1. personengebundene Hinweise, die zum Schutz die-            höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um\nser Person oder zur Eigensicherung von Beamten            zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert\nerforderlich sind, oder                                   werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusam-\n2. weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz            menarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden\nDritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen        ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels\nzu dienen.                                                erforderlich ist.\n(5) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung\n§ 17                              und Löschung personenbezogener Daten durch die Be-\nhörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jewei-\nProjektbezogene\nligen für sie anwendbaren Vorschriften über die Berich-\ngemeinsame Dateien\ntigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung von\n(1) Das Bundeskriminalamt kann für die Dauer einer         Daten entsprechend. Für Daten, die das Bundeskrimi-\nbefristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den           nalamt eingegeben hat, finden § 75 Absatz 1, 2 und 4 des\nVerfassungsschutzbehörden des Bundes und der Län-             Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 77 mit Ausnahme\nder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundes-            von § 77 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Anwendung.\nnachrichtendienst, Polizeibehörden des Bundes und\n(6) Das Bundeskriminalamt hat mit Zustimmung des\nder Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame\nBundesministeriums des Innern sowie der für die Fach-\nDatei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit\naufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zustän-\nbezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse\ndigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die\nder in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und\nprojektbezogene gemeinsame Datei folgende Festle-\ndie gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder\ngungen zu treffen:\nnachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu\n1. Bezeichnung der Datei,\n1. Straftaten nach den §§ 94 bis 96 und den §§ 97a\nbis 100a des Strafgesetzbuchs,                            2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,\n2. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit             3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,\n§ 129b Absatz 1, den §§ 89a bis 89c und 91 des            4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,\nStrafgesetzbuchs,\n5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-\n3. vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des             schließung der Datei dienen,\nAußenwirtschaftsgesetzes, soweit es sich um einen\n6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,\nFall von besonderer Bedeutung handelt, oder\n7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei-\n4. Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1\ncherte personenbezogene Daten an welche Empfän-\nbis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.\nger und in welchem Verfahren übermittelt werden,\nPersonenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2\n8. Prüffristen und Speicherungsdauer,\ndürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die\nan der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten            9. Protokollierung.\nBehörden im Rahmen ihrer Befugnisse weiterverarbei-           Das Bundeskriminalamt hat im Einvernehmen mit den\ntet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur            an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen-\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Weiter-    den Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten\nverarbeitung der personenbezogenen Daten finden für           zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt\ndie beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden        sind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-\nVorschriften über die Weiterverarbeitung von Daten An-        schutz und die Informationsfreiheit ist vor den Fest-\nwendung.                                                      legungen anzuhören. Ist im Hinblick auf die Dringlich-\n(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die         keit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in den\ngemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs-         Sätzen 1 und 3 genannten Stellen nicht möglich, so\nvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be-          kann das Bundeskriminalamt eine Sofortanordnung\nteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe,              treffen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet gleichzeitig\ndass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen       unter Vorlage der Sofortanordnung das Bundesminis-\nan der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen-            terium des Innern. Das Verfahren nach den Sätzen 1\nden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe          und 3 ist unverzüglich nachzuholen.\nist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten\neingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien                                        § 18\nweiterverarbeiten darf. Die Daten sind zu kennzeichnen.                                Daten zu\n(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein-                        Verurteilten, Beschuldigten,\nsamen Datei gelten § 29 Absatz 5, die §§ 31 und 86               Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen\nentsprechend. § 81 Absatz 2 findet mit der Maßgabe               (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner\nAnwendung, dass die Protokollierung bei jedem Daten-          Aufgaben nach § 2 Absatz 1 bis 3 personenbezogene\nabruf erfolgt. § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist mit der         Daten weiterverarbeiten von\nMaßgabe anzuwenden, dass das Bundeskriminalamt\ndie Auskunft im Einvernehmen mit der nach § 84 Ab-            1. Verurteilten,\nsatz 1 Satz 1 zu beteiligenden Behörde erteilt und diese      2. Beschuldigten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1363\n3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern                                  § 19\ndie Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist,\nweil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-                    Daten zu anderen Personen\nsönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger            (1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für\nErkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass           die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher\nzukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind,        Bedeutung erforderlich ist, kann das Bundeskriminal-\nund                                                       amt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Ab-\n4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung          satz 1 bis 3 personenbezogene Daten von Personen\nder Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte        weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhalts-\ndafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in         punkte dafür vorliegen, dass\nnaher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung        1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in\nbegehen werden (Anlasspersonen).                              Betracht kommen,\n(2) Das Bundeskriminalamt kann weiterverarbeiten:          2. sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht\n1. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4                      kommen,\na) die Grunddaten und                                     3. sie mit in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichne-\nten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem\nb) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung ge-        Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen,\neignete Merkmale,                                          die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung\noder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten\nc) die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und          gewonnen werden können, weil Tatsachen die An-\ndie Kriminalaktennummer,                                   nahme rechtfertigen, dass die Personen von der Pla-\nnung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der\nd) die Tatzeiten und Tatorte,\nVerwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder\ne) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen              daran mitwirken, oder\nVorschriften und die nähere Bezeichnung der            4. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunfts-\nStraftaten;\npersonen handelt.\n2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wei-             Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist zu beschränken\ntere personenbezogene Daten, soweit die Weiterver-        auf die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c\narbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der      bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher\nArt oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der       Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen\nbetroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse            Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Perso-\nGrund zu der Annahme besteht, dass zukünftig              nenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Num-\nStrafverfahren gegen sie zu führen sind;                  mer 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffe-\n3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wei-             nen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist\ntere personenbezogene Daten.                              nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Spei-\ncherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten\n(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene            Zweck gefährden würde.\nDaten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die be-\ntreffenden Personen die Voraussetzungen nach Ab-                 (2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\nsatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu die-      Daten weiterverarbeiten von Vermissten, unbekannten\nsem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Infor-         Personen und unbekannten Toten\nmationssystem gesondert zu speichern. Die Daten sind          1. zu Zwecken der Identifizierung,\nnach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach\nzwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt           2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die genann-\nwurde, dass die betreffende Person die Voraussetzun-              ten Personen.\ngen nach Absatz 1 erfüllt.\nEntsprechendes gilt, soweit es sonst zur Erfüllung sei-\n(4) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene            ner Aufgaben erforderlich ist, weil tatsächliche Anhalts-\nDaten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist         punkte dafür vorliegen, dass es sich um Täter, Opfer\nzum Zweck des Nachweises von Personen, die wegen              oder Zeugen im Zusammenhang mit einer Straftat han-\ndes Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidri-          delt.\ngen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentzie-\nhung unterliegen. Die Löschung von Daten, die allein zu          (3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\ndiesem Zweck weiterverarbeitet werden, erfolgt nach           Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die be-\nzwei Jahren.                                                  treffenden Personen die Voraussetzungen nach Ab-\nsatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen aus-\n(5) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigespro-        schließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden\nchen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn un-         und sind im Informationssystem gesondert zu spei-\nanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vor-        chern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung,\nläufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzuläs-    spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, so-\nsig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung er-           weit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Per-\ngibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht     son die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2\nrechtswidrig begangen hat.                                    erfüllt.","1364              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\n§ 20                             Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden.\nVerordnungsermächtigung                        Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen\ndes Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. Ein Aktenaus-\nDas Bundesministerium des Innern bestimmt durch            druck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektro-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               nischen Akten wird auf besonders zu begründenden\ndas Nähere über die Art und den Umfang der Daten,             Antrag nur übermittelt, wenn die antragstellende Per-\ndie nach den §§ 16, 18 und 19 weiterverarbeitet werden        son hieran ein berechtigtes Interesse hat. Einsicht in\ndürfen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt          Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Bereit-\nes insbesondere                                               stellen des Inhalts der Akte zur Einsichtnahme in\n1. die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buch-           Diensträumen gewährt. Auf besonderen Antrag wird\nstabe a, die der Identifizierung dienen, wie insbeson-    die Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, durch\ndere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburts-            Übersendung von Kopien, durch Übergabe zur Mit-\nort, Staatsangehörigkeit und Anschrift,                   nahme oder durch Übersendung der Akten gewährt.\n2. andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach            (4) Personenbezogene Daten werden nur an solche\n§ 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, wie insbe-            Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öf-\nsondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen,           fentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die\n3. weitere personenbezogene Daten nach § 18 Ab-               zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Ab-\nsatz 2 Nummer 2 und 3,                                    satz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes\n4. bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-           findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entspre-\nnahmen erhobene personenbezogene Daten, die               chende Anwendung.\nnach § 16 Absatz 5 weiterverarbeitet werden kön-             (5) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die\nnen,                                                      Forschungsarbeit weiterverarbeitet werden, für die sie\n5. personenbezogene Daten zur Fahndung und polizei-           übermittelt worden sind. Die Weiterverarbeitung für an-\nlichen Beobachtung sowie gezielten Kontrolle,             dere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet\nsich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustim-\n6. personenbezogene Daten zum Zwecke des Nach-\nmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.\nweises von Personen, die einer richterlich angeord-\nneten Freiheitsentziehung unterliegen und                    (6) Durch organisatorische und technische Maßnah-\n7. personenbezogene Daten von Vermissten, unbe-               men hat die wissenschaftliche Forschung betreibende\nkannten Personen und unbekannten Toten.                   Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbe-\nfugte Kenntnisnahme geschützt sind.\n§ 21                                (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die\nWeiterverarbeitung                         personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange\nfür die wissenschaftliche Forschung                 dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale geson-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann im Rahmen seiner            dert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über\nAufgaben bei ihm vorhandene personenbezogene Da-              persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimm-\nten, wenn dies für bestimmte wissenschaftliche For-           ten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden\nschungsarbeiten erforderlich ist, weiterverarbeiten, so-      können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-\nweit eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem           mengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies\nZweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse         erfordert.\nan der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse              (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezo-\nder betroffenen Person erheblich überwiegt. Eine solche       gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,\nWeiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die           wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnis-\naus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt              sen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist\nwurden, ist ausgeschlossen.                                   und das Bundeskriminalamt zugestimmt hat.\n(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\nDaten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wis-                                     § 22\nsenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche\nWeiterverarbeitung von\nStellen übermitteln, soweit\nDaten zur Aus- und Fortbildung, zu\n1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-         statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung\nlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,\n(1) Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene\n2. eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu\npersonenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und\ndiesem Zweck nicht möglich ist und\nFortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterver-\n3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit          arbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter\ndas schutzwürdige Interesse der betroffenen Person        Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Entsprechen-\nan dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-        des gilt für die Übermittlung an die Landeskriminal-\nwiegt.                                                    ämter zu kriminalstatistischen Zwecken. Die Daten sind\nEine Übermittlung von personenbezogenen Daten im              zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 ist ausgeschlossen.               § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-\nchend.\n(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Er-\nteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der             (2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vor-\nForschungsarbeit erreicht werden kann und die Er-             gangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation\nteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.         polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1365\ngene Daten ausschließlich zu diesem Zweck weiter-             nem in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen.\nverarbeiten.                                                  Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck\nund die Weiterverarbeitung sowie die Löschung der\n§ 23                               erhobenen Daten zu informieren.\nElektronische Aktenführung\nUnterabschnitt 3\n(1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elek-\ntronisch geführt werden.                                                      Datenübermittlung\n(2) Das Bundesministerium des Innern regelt die für\n§ 25\ndie elektronische Aktenführung geltenden organisa-\ntorischen und technischen Rahmenbedingungen ein-                                  Datenübermittlung\nschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Da-                         im innerstaatlichen Bereich\ntenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefrei-           (1) Das Bundeskriminalamt kann unter Beachtung\nheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenfüh-            des § 12 Absatz 2 bis 4 an andere Polizeien des Bun-\nrung und den Stand der Technik beachten, in Verwal-           des und an Polizeien der Länder personenbezogene\ntungsvorschriften.                                            Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-\n(3) Die Vorschriften über die elektronische Akten-         gaben oder der des Empfängers erforderlich ist.\nführung im Strafverfahren bleiben unberührt.                     (2) Das Bundeskriminalamt kann an andere als die in\nAbsatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche\n§ 24                               Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit\nSpeicherung von                          dies\nDNA-Identifizierungsmustern                     1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder\nzur Erkennung von DNA-Trugspuren\n2. unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 zulässig\n(1) Das Bundeskriminalamt kann von seinen Mit-                 und erforderlich ist\narbeiterinnen und Mitarbeitern, die Umgang mit Spu-\nrenmaterial haben oder die Bereiche in seinen Liegen-             a) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Ge-\nschaften und Einrichtungen betreten müssen, in denen                 setz,\nmit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert                b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvoll-\nwird,                                                                streckung, des Strafvollzugs und der Gnaden-\n1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer                 verfahren,\nhinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren         c) für Zwecke der Gefahrenabwehr oder\nMethode Körperzellen entnehmen,\nd) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-\n2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungs-                  tigung der Rechte Einzelner\nmusters molekulargenetisch untersuchen und\nund Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegen-\n3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den          stehen.\nan Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizie-\nrungsmustern automatisiert abgleichen,                       (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann\ndas Bundeskriminalamt personenbezogene Daten auch\num zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen,            an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Das Bundes-\nob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizie-           kriminalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem An-\nrungsmuster von diesen Personen stammen. Die Ent-             lass, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung sowie\nnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen werden.           die Aktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise sind\nDie entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in            gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zu-\nSatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung              griff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das\nverwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten,        dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen. Die Lö-\nsobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der      schung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke\nUntersuchung dürfen andere Feststellungen als diejeni-        eines bereits eingeleiteten Datenschutzkontrollverfah-\ngen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmus-          rens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer\nters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf       schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Frei-\ngerichtete Untersuchungen sind unzulässig.                    heit einer Person benötigt wird oder Grund zu der An-\n(2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1             nahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutz-\nbei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter      würdige Interessen der betroffenen Person beeinträch-\ndes Bundeskriminalamtes sind, dürfen nur mit deren            tigt würden.\nschriftlicher Einwilligung erfolgen.                             (4) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten          Übermittlung von Daten nach Absatz 3 der der Erhe-\nsind zu pseudonymisieren und darüber hinaus im Infor-         bung dieser Daten zugrunde liegende Zweck gefährdet\nmationssystem des Bundeskriminalamtes gesondert zu            würde, holt das Bundeskriminalamt vor der Übermitt-\nspeichern. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen            lung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten\nals den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken ist         dem Bundeskriminalamt übermittelt wurden. Unter den\nunzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu lö-        Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde\nschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr           Stelle bestimmte von ihr übermittelte Daten so kenn-\nerforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei           zeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor\nJahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Per-           einer Übermittlung nach Absatz 3 ihre Zustimmung ein-\nson mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu ei-        zuholen ist.","1366             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\n(5) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral-        zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfol-\nregistergesetzes unterfallen würden, können nach den         gung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben\nAbsätzen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des             die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in\nBundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu           strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zuläs-\nden dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die           sigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten\nVerwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des             durch das Bundeskriminalamt an eine Polizeibehörde\nBundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.              oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung\n(6) Der Empfänger darf die übermittelten personen-        von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mit-\nbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für            gliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage\nden sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung       besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt un-\nfür andere Zwecke ist unter Beachtung des § 12 Ab-           berührt.\nsatz 2 bis 4 zulässig; im Falle des Absatzes 3 gilt dies        (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Über-\nnur, soweit zusätzlich das Bundeskriminalamt zu-             mittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibe-\nstimmt. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen       hörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung\nhat das Bundeskriminalamt die empfangende Stelle             von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staa-\ndarauf hinzuweisen.                                          ten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitz-\n(7) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens      standes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens\nfür die Übermittlung von personenbezogenen Daten             mit der Europäischen Union über die Umsetzung, An-\ndurch Abruf aus dem Informationssystem ist unter Be-         wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstan-\nachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 nur zur Erfüllung voll-      des anwenden.\nzugspolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des Bun-\ndesministeriums des Innern und der Innenministerien                                     § 27\nund Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, so-                            Datenübermittlung\nweit diese Form der Datenübermittlung unter Berück-                         im internationalen Bereich\nsichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffe-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann unter Beachtung\nnen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen\ndes § 12 Absatz 2 bis 4 und unter Beachtung der §§ 78\noder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-\nbis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Polizei- und\nmessen ist. § 81 Absatz 2 gilt entsprechend.\nJustizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung\n(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-      oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche\nmittlung trägt das Bundeskriminalamt. Erfolgt die Über-      Stellen in anderen als den in § 26 Absatz 1 genannten\nmittlung in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2          Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 26 Ab-\nauf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die        satz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stel-\nVerantwortung. In diesen Fällen prüft das Bundeskrimi-       len, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung\nnalamt nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen           von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten\nder Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass         übermitteln, soweit dies erforderlich ist\nbesonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der\n1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,\nÜbermittlung besteht.\n2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstre-\n(9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach\nckung nach Maßgabe der Vorschriften über die inter-\nden Absätzen 1 und 2 übermittelt werden dürfen, wei-\nnationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegen-\ntere personenbezogene Daten der betroffenen Person\nheiten oder der Vorschriften über die Zusammen-\noder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine\narbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder\nTrennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand\nmöglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten       3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-\nzulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betrof-        lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.\nfenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung         Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vor-\noffensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser            liegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung be-\nDaten ist unzulässig.                                        gangen werden sollen.\n(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des\n§ 26\nInnern kann das Bundeskriminalamt gespeicherte nicht\nDatenübermittlung an                        personenbezogene Daten, die der Suche nach Sachen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union                dienen (Sachfahndung), für zentrale Polizeibehörden\n(1) § 25 gilt entsprechend für die Übermittlung von       anderer Staaten nach Maßgabe zwischenstaatlicher\npersonenbezogenen Daten an                                   Vereinbarungen zum Abruf im automatisierten Verfah-\nren zur Sicherstellung von gestohlenen, unterschlage-\n1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitglied-     nen oder sonst abhanden gekommenen Sachen bereit-\nstaaten der Europäischen Union und                       halten.\n2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Euro-               (3) Für Daten, die zu Zwecken der Fahndung nach\npäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit       Personen oder der polizeilichen Beobachtung oder ge-\nAufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straf-         zielten Kontrolle gespeichert sind, ist die Einrichtung\ntaten befasst sind.                                      eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2\nDie Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenüber-        mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern\nmittlung trägt das Bundeskriminalamt. Für die Über-          im Benehmen mit den Innenministerien und Senats-\nmittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sons-       innenverwaltungen der Länder unter Beachtung des\ntige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten        § 12 Absatz 2 bis 4 zulässig, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017               1367\n1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die      empfangende Stelle personenbezogener Daten ist da-\nAbrufe zur Verhinderung und Verfolgung von Straf-        rauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt\ntaten von erheblicher Bedeutung sowie zur Abwehr         werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.\nvon Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforder-    Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene\nlich sind,                                               Löschungszeitpunkt mitzuteilen.\n2. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksich-           (8) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraus-\ntigung der schutzwürdigen Interessen der betroffe-       setzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes\nnen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlun-         und unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 Daten\ngen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit         an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes ge-\nangemessen ist und                                       nannten Stellen übermitteln. Zusätzlich kann es unter\n3. der Empfängerstaat das Übereinkommen des Europa-          den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die\nrates über den Schutz des Menschen bei der auto-         in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen\nmatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten         Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit\nvom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538) ratifiziert   dies erforderlich ist\nhat oder ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist     1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder\nund eine Kontrollinstanz besteht, die die Gewährleis-    2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-\ntung des Datenschutzes unabhängig überwacht.                 lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.\nWird das Abrufverfahren für einen längeren Zeitraum als      Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte\ndrei Monate eingerichtet, bedarf die Vereinbarung der        dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-\nMitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach            tung begangen werden sollen.\nArtikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die empfan-\ngende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Daten\n§ 28\nfür Ausschreibungen zur Fahndung nur nach Vorliegen\neines Rechtshilfeersuchens nutzen darf.                                        Übermittlungsverbote\nund Verweigerungsgründe\n(4) Die regelmäßige, im Rahmen einer systemati-\nschen Zusammenarbeit erfolgende Übermittlung perso-             (1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses\nnenbezogener Daten an internationale Datenbestände           Gesetzes unterbleibt, wenn\nist zulässig nach Maßgabe von Rechtsakten der Euro-          1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter\npäischen Union und völkerrechtlicher Verträge, die der           Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhe-\nMitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach                bung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen\nArtikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen. Ent-             Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung\nsprechendes gilt, wenn durch das Bundesministerium               überwiegen, oder\ndes Innern im Einzelfall im Benehmen mit der oder\n2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun-\ndem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die\ngen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung\nInformationsfreiheit festgestellt wird, dass durch die\ngesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Be-\nNutzung datenschutzfreundlicher und datenminimie-\nrufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht\nrender Vorkehrungen die schutzwürdigen Belange der\nauf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unbe-\nbetroffenen Personen nicht überwiegen.\nrührt.\n(5) Das Bundeskriminalamt kann als Nationales Zen-\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an die\ntralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Inter-\nStaatsanwaltschaften.\nnationale Kriminalpolizeiliche Organisation personen-\nbezogene Daten an das Generalsekretariat der Organi-            (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 26 und 27\nsation unter den Voraussetzungen des Absatzes 1              unterbleibt darüber hinaus,\nübermitteln, soweit dies zur weiteren Übermittlung der       1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen\nDaten an andere Nationale Zentralbüros oder an die in            des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,\nAbsatz 1 genannten Stellen geboten oder zu Zwecken\nder Informationssammlung und Auswertung durch das            2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen\nGeneralsekretariat erforderlich ist.                             oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefähr-\ndet würde,\n(6) Das Bundeskriminalamt kann unter Beachtung\ndes § 12 Absatz 2 bis 4 personenbezogene Daten an            3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch\nDienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen           sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes ver-\ndes Artikels 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkom-                 stoßen würde, oder\nmen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages          4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nüber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in        dass die Übermittlung der Daten zu den in der\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten auslän-             Charta der Grundrechte der Europäischen Union\ndischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II           enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch,\nS. 1183) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfül-          dass durch die Nutzung der übermittelten Daten\nlung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben er-           im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren\nforderlich ist. § 78 Absatz 2 des Bundesdatenschutz-             rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschen-\ngesetzes gilt entsprechend.                                      rechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.\n(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-         (3) Das Bundeskriminalamt führt für den polizeilichen\nmittlung trägt das Bundeskriminalamt. § 25 Absatz 4          Informationsaustausch und Rechtshilfeverkehr eine\nSatz 2 gilt entsprechend. Das Bundeskriminalamt hat          fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung\ndie Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die         der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und","1368             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nMenschenrechtsstandards sowie das Datenschutz-               weiligen Behörden hierzu berechtigt sind. § 12 Absatz 2\nniveau in den jeweiligen Drittstaaten, die die speziellen    bis 5, die §§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18\nErfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs       Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die\nberücksichtigt. Hierbei berücksichtigt es insbesondere       §§ 20 und 91 gelten entsprechend.\ndie jeweils aktuellen Erkenntnisse der Bundesregierung\nund maßgeblich, ob ein Angemessenheitsbeschluss                 (5) Nur die Behörde, die Daten zu einer Person ein-\nder Europäischen Kommission nach Artikel 36 der              gegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen\nRichtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments         oder zu löschen. Hat eine teilnehmende Stelle des\nund des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-           polizeilichen Informationsverbundes Anhaltspunkte da-\nlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-         für, dass Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie\nner Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwe-            dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die ver-\ncke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol-       pflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen\ngung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie        und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu be-\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rah-           richtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung ein-\nmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119             zuschränken. Sind Daten zu einer Person gespeichert,\nvom 4.5.2016, S. 89) vorliegt.                               kann jede teilnehmende Stelle des polizeilichen Infor-\nmationsverbundes weitere Daten ergänzend eingeben.\nAbschnitt 3\n(6) Das Auswärtige Amt ist zum Abruf im automa-\nZentralstelle                          tisierten Verfahren der Fahndungsausschreibungen zur\nFestnahme und Aufenthaltsermittlung berechtigt, so-\n§ 29                             weit dies für die Auslandsvertretungen in ihrer Eigen-\nschaft als Pass- und Personalausweisbehörden erfor-\nPolizeilicher                         derlich ist. Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für\nInformationsverbund, Verordnungsermächtigung              Zwecke der Strafrechtspflege im automatisierten Ver-\n(1) Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner           fahren abzurufen:\nAufgabe nach § 2 Absatz 3 Zentralstelle für den polizei-\n1. Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und\nlichen Informationsverbund zwischen Bund und Län-\nAufenthaltsermittlung und, nach Maßgabe des Be-\ndern. Es stellt zu diesem Zweck ein einheitliches Ver-\nschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007\nbundsystem zur Verfügung.\nüber die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung\n(2) Das Verbundsystem erfüllt die Grundfunktionen            des Schengener Informationssystems der zweiten\nnach § 13 Absatz 2. Innerhalb des Verbundsystems                 Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63)\nstellen die daran teilnehmenden Behörden einander                sowie der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Euro-\nDaten zum Abruf und zur Verarbeitung zur Verfügung.              päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-\nAusschreibungen im Schengener Informationssystem                 ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und\nerfolgen im polizeilichen Informationsverbund. Das               die Nutzung des Schengener Informationssystems\nBundesministerium des Innern bestimmt im Einverneh-              der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom\nmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwal-              28.12.2006, S. 4), auch die Ausschreibungen, die\ntungen der Länder sowie im Benehmen mit der oder                 im Schengener Informationssystem gespeichert sind,\ndem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die\nInformationsfreiheit die in den polizeilichen Informa-       2. Daten über Freiheitsentziehungen und\ntionsverbund einzubeziehenden Daten.\n3. Daten aus dem DNA-Analyse-System.\n(3) Außer dem Bundeskriminalamt und den Landes-\nkriminalämtern sind zur Teilnahme am polizeilichen In-          (7) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-\nformationsverbund berechtigt:                                tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n1. sonstige Polizeibehörden der Länder,                      Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverord-\nnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n2. die Bundespolizei,                                        weitere im polizeilichen Informationsverbund gespei-\n3. die Polizei beim Deutschen Bundestag,                     cherte Daten, die von den Staatsanwaltschaften zur\nErfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zum automa-\n4. mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben           tisierten Abruf freizugeben, soweit diese Form der Da-\nbetraute Behörden der Zollverwaltung,                   tenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-\n5. die Zollfahndungsämter und                                würdigen Interessen der betroffenen Personen wegen\nder Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer be-\n6. das Zollkriminalamt.                                      sonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.\nDie am polizeilichen Informationsverbund teilnehmen-\n(8) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-\nden Stellen haben das Recht, Daten zur Erfüllung der\nfahrens ist für andere Behörden zur Erfüllung vollzugs-\nVerpflichtung nach § 32 im automatisierten Verfahren\npolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des Bundes-\neinzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgaben-\nministeriums des Innern und der Innenministerien und\nerfüllung erforderlich ist, abzurufen.\nSenatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit\n(4) Durch organisatorische und technische Maßnah-        diese Form der Datenübermittlung unter Berücksich-\nmen hat das Bundeskriminalamt sicherzustellen, dass          tigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen\nEingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeilichen         Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder\nInformationsverbund nur möglich sind, soweit die je-         wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017               1369\n§ 30                              den, soweit die Länder nach Absatz 2 verantwortlich\nsind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-\nVerbundrelevanz\nschutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit\n(1) Die am polizeilichen Informationsverbund teil-        mit den im Landesrecht bestimmten öffentlichen Stel-\nnehmenden Stellen verarbeiten im polizeilichen Infor-        len, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften\nmationsverbund ausschließlich                                über den Datenschutz zuständig sind, zusammen.\n1. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für\n§ 32\ndie Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit län-\nderübergreifender, internationaler oder erheblicher                   Unterrichtung der Zentralstelle\nBedeutung erforderlich ist;                                 (1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bun-\n2. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung im             deskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung\nnach § 20 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentral-\nInformationsverbund erforderlich ist\nstelle erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung\na) zu erkennungsdienstlichen Zwecken, soweit das         der Landeskriminalämter nach Satz 1 kann im Beneh-\nBundeskriminalamt diese Daten nach § 16 Ab-           men mit dem Bundeskriminalamt auch von anderen\nsatz 5 auch im Informationssystem weiterver-          Polizeibehörden des Landes erfüllt werden. Das Bun-\narbeiten dürfte oder                                  deskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskrimi-\nnalämtern Einzelheiten der Informationsübermittlung fest.\nb) zu Zwecken der Fahndung nach Personen und\nSachen, soweit das Bundeskriminalamt diese               (2) Die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Länder\nDaten nach § 16 Absatz 2 auch im Informations-        teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt un-\nsystem weiterverarbeiten dürfte                       verzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Be-\nendigung von Freiheitsentziehungen mit, die wegen des\n(Verbundrelevanz).                                           Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen\n(2) Die am polizeilichen Informationsverbund teilneh-     Tat von einem Gericht angeordnet worden sind. Die\nmenden Stellen legen unter Beteiligung der jeweils zu-       Justizbehörden des Bundes und der Länder teilen\nständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Kri-          dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüg-\nterien fest, die bestimmen, welche Straftaten nach all-      lich und, soweit technisch möglich, automatisiert mit:\ngemeiner kriminalistischer Erfahrung die Voraussetzun-       1. die Entscheidung, dass\ngen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen. Die Kriterien\na) die beschuldigte Person rechtskräftig freigespro-\nkönnen sich an den unterschiedlichen kriminalistischen\nchen wurde,\nPhänomenbereichen orientieren. Die Kriterien sind in\nangemessenen Abständen und, soweit erforderlich, zu              b) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die be-\naktualisieren. Die Festlegung und Aktualisierung dieser             schuldigte Person unanfechtbar abgelehnt wurde\nKriterien erfolgen im Benehmen mit der oder dem Bun-                oder\ndesbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-             c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt\ntionsfreiheit.                                                      wurde\nsowie\n§ 31\n2. die tragenden Gründe der Entscheidung nach Num-\nDatenschutzrechtliche Verant-                       mer 1.\nwortung im polizeilichen Informationsverbund                (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Poli-\n(1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle für       zeien des Bundes, soweit die Informationen Vorgänge\nden polizeilichen Informationsverbund die Einhaltung         betreffen, die sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten.\nder Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung            Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung nur für den\ndes Verbundsystems zu überwachen.                            Grenzzolldienst, soweit dieser aufgrund einer Rechts-\nverordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes\n(2) Im Rahmen des polizeilichen Informationsver-          grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Im Übrigen\nbundes obliegt die datenschutzrechtliche Verantwor-          richtet sich die Informationsübermittlung der Zollbehör-\ntung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten,      den an das Bundeskriminalamt nach den Vorschriften\nnamentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die          der Abgabenordnung, des Zollverwaltungsgesetzes\nZulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder          und des Zollfahndungsdienstgesetzes.\nAktualität der Daten, den Stellen, die die Daten unmit-\ntelbar eingeben. Die verantwortliche Stelle muss fest-          (4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den\nstellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des    §§ 3 bis 8 gewonnenen Informationen gelten für das\nAbrufs im automatisierten Verfahren trägt die empfan-        Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach\ngende Stelle.                                                Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\n(5) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der\n(3) Die Datenschutzkontrolle obliegt der oder dem         Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 trägt die über-\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-        mittelnde Stelle.\nmationsfreiheit. Die von den Ländern in den polizei-\nlichen Informationsverbund eingegebenen Datensätze                                       § 33\nkönnen auch von den jeweiligen im Landesrecht be-\nstimmten öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der                     Ausschreibungen bei der\nEinhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu-              Zusammenarbeit im internationalen Bereich\nständig sind, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung               (1) Das Bundeskriminalamt kann auf ein der Verfol-\nihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert wer-      gung von Straftaten oder der Strafvollstreckung die-","1370             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nnendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines              der Europäischen Union ist, bedürfen der Anordnung\nausländischen Staates oder eines internationalen Straf-      durch das Gericht. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1\ngerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik        Nummer 3 und Absatz 4 keiner gerichtlichen Anord-\nDeutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde,         nung bedürfen, werden sie durch die zuständige Ab-\nteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren\n1. eine Person, hinsichtlich derer die Anordnung von\nVertretung angeordnet. Die Anordnung ist aktenkundig\nAuslieferungshaft oder Überstellungshaft zulässig\nzu machen.\nerscheint, zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung\nausschreiben,                                               (6) Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Ab-\nsatz 4 Nummer 3 sind auf höchstens ein Jahr zu befris-\n2. andere Personen zur Aufenthaltsermittlung aus-\nten. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu\nschreiben,\nprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung\n3. eine Person oder eine Sache ausschreiben zur poli-        noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist akten-\nzeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1)           kundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit über\noder zur gezielten Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Num-         insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der erneuten Anord-\nmer 2) und                                               nung.\n4. Verfahren zur Feststellung der Identität von Perso-          (7) Besondere Regelungen aufgrund von Rechts-\nnen durchführen.                                         akten der Europäischen Union und völkerrechtlicher\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4             Verträge bleiben unberührt.\nsind nur zulässig, wenn sie bei dem zugrunde liegenden          (8) Das Bundeskriminalamt kann für den Fall, dass\nSachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig               die Zuständigkeit eines Landes nicht festgestellt wer-\nwären.                                                       den kann, bei Warnmeldungen von Sicherheitsbehör-\n(3) Das Bundeskriminalamt holt in Fällen des Absat-       den anderer Staaten\nzes 1, denen besondere Bedeutung in politischer, tat-        1. eine Person zur Ingewahrsamnahme ausschreiben,\nsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor             wenn und solange die Ingewahrsamnahme unerläss-\ndie Bewilligung des Bundesministeriums der Justiz und            lich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr\nfür Verbraucherschutz ein.                                       für Leib, Leben, Freiheit oder wesentliche Vermö-\n(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in            genswerte abzuwehren,\n§ 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 genannten Behörden\n2. eine Person zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben,\n1. vermisste Minderjährige, die der Obhut der oder des           wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nSorgeberechtigten entzogen worden sind oder sich             von ihr eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder\ndieser entzogen haben, und Personen, bei denen               wesentliche Vermögenswerte ausgeht, oder\neine Ingewahrsamnahme zum Schutz gegen eine\n3. eine Person sowie das amtliche Kennzeichen und\nGefahr für ihren Leib oder ihr Leben erforderlich ist,\nsonstige Merkmale des von ihr genutzten oder ein-\ninsbesondere, weil die Person sich erkennbar in\ngesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungs-\neinem die freie Willensbestimmung ausschließenden\nnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr\nZustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, zur\ngenutzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder ei-\nIngewahrsamnahme ausschreiben,\nnes Containers ausschreiben zur polizeilichen Beob-\n2. Vermisste, soweit sie nicht in Gewahrsam genom-               achtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1) oder gezielten\nmen werden sollen, zur Aufenthaltsermittlung aus-            Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 2), wenn Tat-\nschreiben,                                                   sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person\neine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen\n3. eine Person ausschreiben zur polizeilichen Beob-\nwird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforder-\nachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1) oder gezielten\nlich ist.\nKontrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 2), wenn Tat-\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person        Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Innen-\nStraftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird        ministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder\nund dies zur Verhütung solcher Straftaten erforder-      sind unverzüglich zu unterrichten.\nlich ist,\n4. das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale                                   Abschnitt 4\neines Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnum-\nmer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahr-                                 Befugnisse\nzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers aus-                        im Rahmen der Strafverfolgung\nschreiben zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Ab-\nsatz 1 Nummer 1) oder gezielten Kontrolle (§ 47 Ab-                                  § 34\nsatz 1 Nummer 2), wenn Tatsachen die Annahme\nrechtfertigen, dass dies zur Ingewahrsamnahme                                      Einsatz\nnach Nummer 1, zur Aufenthaltsermittlung nach                     technischer Mittel zur Eigensicherung\nNummer 2 oder zur Straftatenverhütung nach Num-\n(1) Werden vom Bundeskriminalamt beauftragte Per-\nmer 3 erforderlich ist.\nsonen im Rahmen der Befugnisse des Bundeskriminal-\n(5) Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3          amtes aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen,\nund Absatz 4 Nummer 3, soweit sie aufgrund des Er-           soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib,\nsuchens eines Staates erfolgen, der nicht Mitgliedstaat      Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017             1371\nbetroffenen Personen im Beisein oder in unmittelbarem            (2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu\nzeitlichem Zusammenhang mit dem Einsatz der vom               benachrichtigen.\nBundeskriminalamt beauftragten Person das innerhalb\noder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gespro-\nchene Wort mit technischen Mitteln abgehört und auf-                                     § 36\ngezeichnet und Lichtbilder und Bildaufzeichnungen\nKoordinierung\nhergestellt werden.\nbei der Strafverfolgung\n(2) Ergeben sich bei der Maßnahme während der\nDurchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass              (1) Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Län-\nder Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen           der oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen\nist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies            Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, dass\nohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist.          die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Straf-\nWenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor-          verfolgung einheitlich wahrgenommen werden, so un-\nliegen, dass durch eine Maßnahme allein Kenntnisse            terrichtet das Bundeskriminalamt die obersten Landes-\naus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt         behörden und die Generalstaatsanwaltschaften, in de-\nwürden, ist die Maßnahme unzulässig. Aufzeichnungen           ren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Das Bun-\nüber Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebens-           deskriminalamt weist im Einvernehmen mit einer Gene-\ngestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Er-       ralstaatsanwaltschaft und einer obersten Landesbe-\nkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet        hörde eines Landes diesem Land die polizeilichen Auf-\nwerden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer        gaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit der Maß-\nLöschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation             gabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.\ndarf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkon-\ntrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach               (2) Zuständig für die Durchführung der einem Land\nder Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate              nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landes-\nnach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das          kriminalamt. Die oberste Landesbehörde kann an Stelle\nendgültige Absehen von der Benachrichtigung zu lö-            des Landeskriminalamtes eine andere Polizeibehörde\nschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1        im Land für zuständig erklären.\nnoch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem\nAbschluss aufzubewahren.                                                                 § 37\n(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch die\nPräsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminal-                              Amtshandlungen,\namtes oder ihre oder seine Vertretung angeordnet. Bei                   Unterstützungspflichten der Länder\nGefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 1\nauch durch die Leitung einer Abteilung des Bundes-               (1) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des\nkriminalamtes oder ihre Vertretung angeordnet werden.         Bundes und der Länder können in den Fällen des § 4\nAbsatz 1 und 2 und des § 36 Absatz 1 im Geltungs-\n(4) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz          bereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vornehmen.\ntechnischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,         Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der zuständigen\ndürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur          Staatsanwaltschaft, wenn sie mindestens vier Jahre\nzur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die               dem Polizeivollzugsdienst angehören. Sie unterrichten\npersonenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung             die örtlichen Polizeidienststellen rechtzeitig über Er-\nerlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genann-      mittlungen in deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht\nten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Recht-          schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Zu den Er-\nmäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht; bei Gefahr          mittlungshandlungen sollen, soweit es zweckmäßig ist,\nim Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-         Beamtinnen und Beamte der örtlich zuständigen Poli-\nlich nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgeset-         zeidienststellen hinzugezogen werden.\nzes). Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für\nZwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Straf-          (2) Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und\nprozessordnung.                                               der Länder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen, in\ndenen es im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, so-\n(5) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach\nwie den von ihm nach § 35 Absatz 1 entsandten Beam-\nAbsatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich\ntinnen und Beamten Auskunft und gewähren Aktenein-\nzu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4\nsicht. Das Gleiche gilt für die nach § 36 Absatz 1 tätig\ngenannten Zwecke noch benötigt.\nwerdenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der\nLänder.\n§ 35\nUnterstützung der                            (3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen ge-\nPolizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung            währen Beamtinnen und Beamten des Bundeskriminal-\namtes oder, im Falle einer Zuweisung nach § 36 Ab-\n(1) Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnah-          satz 1, eines anderen Landes, die Ermittlungen durch-\nmen kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den             führen, personelle und sachliche Unterstützung.\nPolizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die\nzuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn                 (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\ndies den Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zustän-         beamte des Bundeskriminalamtes können im Zustän-\ndigkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unbe-       digkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das\nrührt.                                                        jeweilige Landesrecht es vorsieht.","1372              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nAbschnitt 5                           die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der\nDaten vorliegen.\nBefugnisse zur Abwehr\nvon Gefahren des internationalen Terrorismus                  (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand\neiner zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen\n§ 38                              Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-\nsatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).\nAllgemeine Befugnisse\n(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen\n(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner\nnur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten\nAufgabe nach § 5 Absatz 1 Satz 1 die notwendigen\ndes Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertre-\nMaßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, so-\ntung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr\nweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundes-\nim Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin\nkriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des\noder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder\nBundespolizeigesetzes gelten entsprechend.\nihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem\n(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im          Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich\nEinzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicher-      nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwen-\nheit im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Ab-              dung, wenn die betroffene Person vom Auskunfts-\nsatz 1 Satz 2.                                                verlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss\noder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine\n§ 39                              gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen\nErhebung                             der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu\npersonenbezogener Daten                        machen.\n(1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem              (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-\nAbschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezo-          satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus-\ngene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm         kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung er-\nnach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.       folgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Aus-\nkunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr über-\n(2) Zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Ab-              wiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der be-\nsatz 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener             troffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Be-\nDaten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme              nachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach\nrechtfertigen, dass                                           Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig\n1. die Person eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2          zu machen.\nbegehen will und die erhobenen Daten zur Ver-\n(5) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-\nhütung dieser Straftat erforderlich sind oder\nsatz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig\n2. die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht            Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-\nnur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung     wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten\nsteht und                                                 unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung\na) von der Vorbereitung einer Straftat nach § 5 Ab-       der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs-\nsatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,                            und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwen-\nden.\nb) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte\noder\n§ 41\nc) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Be-\ngehung der Straftat bedienen könnte                                Befragung und Auskunftspflicht\nund die Verhütung dieser Straftaten auf andere               (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person befra-\nWeise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.        gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\ndie Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der\n(3) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.                  dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ob-\nliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Be-\n§ 40                              fragung kann die Person angehalten werden. Auf Ver-\nBestandsdatenauskunft                        langen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur\nPrüfung auszuhändigen.\n(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts\noder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person            (2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vor-\nnach Maßgabe des § 39 Absatz 1 und 2 erforderlich ist,        namen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und\ndarf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommu-            Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Er-\nnikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft       füllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Ab-\nüber die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-            satz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Eine\ntionsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113          weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die\nAbsatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes).              entsprechend den §§ 17 und 18 des Bundespolizeige-\nBezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf           setzes Verantwortlichen und entsprechend den Voraus-\nDaten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf       setzungen des § 20 Absatz 1 des Bundespolizeigeset-\nSpeichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder          zes für die dort bezeichneten Personen sowie für die\nhiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt        Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten be-\nwird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikations-           stehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr\ngesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn        erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                1373\n(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozess-            (2) Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusam-\nordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betrof-           menhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen\nfene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.          zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung\nDies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer          ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die\nGefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes          Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind\noder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer         diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.\nPerson erforderlich ist. Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessord-                                          § 44\nnung genannte Person ist auch in den Fällen des Sat-\nzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die                                     Vorladung\nbetroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung             (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schrift-\nder Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 2           lich oder mündlich vorladen, wenn\nerlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per-\nZweck verwendet werden. Für Personen nach § 53 Ab-\nson sachdienliche Angaben machen kann, die für die\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt\nErfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Ab-\nSatz 3 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte und Kam-\nsatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind,\nmerrechtsbeistände handelt.\noder\n(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entspre-\nchend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes              2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-\nfindet keine Anwendung.                                            nahmen erforderlich ist.\n(2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes\n§ 42                              gilt entsprechend.\nIdentitätsfeststellung\nund Prüfung von Berechtigungsscheinen                                               § 45\n(1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass                                  Besondere\neine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen wer-                           Mittel der Datenerhebung\nden soll, kann das Bundeskriminalamt entsprechend\n§ 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizei-               (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\ngesetzes die Identität einer Person feststellen,               Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 er-\nheben über\n1. um eine Gefahr abzuwehren,\n1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespoli-\n2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält, in Bezug\nzeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend\nauf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nden Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 des Bun-\na) dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 verab-             despolizeigesetzes über die dort bezeichnete Per-\nredet, vorbereitet oder verübt werden sollen oder           son zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder\nb) sich dort Personen ohne erforderlichen Aufent-              die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder\nhaltstitel treffen oder                                     für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder\n3. wenn die Person sich in einer Verkehrs- oder Versor-            Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im\ngungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen              öffentlichen Interesse geboten ist,\nVerkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen             2. eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-\nbesonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer             nahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines über-\nNähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme                 sehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art\nrechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Ab-               nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5\nsatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, durch die in             Absatz 1 Satz 2 begehen wird,\noder an diesen Objekten befindliche Personen oder\ndiese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und        3. eine Person, deren individuelles Verhalten die kon-\nkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie inner-\ndie Feststellung der Identität aufgrund von auf die\nhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat\nPerson bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.\nnach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder\n(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit es zur Er-\nfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden           4. eine Person nach § 39 Absatz 2 Nummer 2,\nAufgabe erforderlich ist, verlangen, dass Berech-              wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der\ntigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder                Straftaten auf andere Weise aussichtslos ist oder we-\nsonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden,             sentlich erschwert wäre. Die Maßnahme kann auch\nwenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvor-           durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betrof-\nschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.          fen werden.\n§ 43                                 (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind\nErkennungsdienstliche Maßnahmen                      1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person,\ndie durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder\n(1) Ist eine nach § 42 Absatz 1 zulässige Identitäts-\nan mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige\nfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter er-\nObservation),\nheblichen Schwierigkeiten möglich, kann das Bundes-\nkriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen ent-               2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Woh-\nsprechend § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes                  nungen in einer für die betroffene Person nicht er-\nvornehmen.                                                         kennbaren Weise","1374               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\na) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -auf-           Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anord-\nzeichnungen von Personen oder Sachen, die sich         nung. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\naußerhalb von Wohnungen befinden, oder                    (6) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende\nb) zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb\n1. zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teil-\nvon Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen\nnehmen und\nWortes,\n2. mit Einverständnis der berechtigten Person deren\n3. sonstige besondere für Observationszwecke be-\nWohnung betreten; das Einverständnis darf nicht\nstimmte technische Mittel zur Erforschung des\ndurch ein über die Nutzung der Legende hinaus-\nSachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthalts-\ngehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbei-\nortes einer in Absatz 1 genannten Person,\ngeführt werden.\n4. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen-\nSoweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der\narbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht be-\nLegende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2\nkannt ist (Vertrauensperson), und\nNummer 5 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Ur-\n5. der Einsatz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines         kunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.\nPolizeivollzugsbeamten unter einer ihr oder ihm           Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeck-\nverliehenen und auf Dauer angelegten Legende              ten Ermittlers nach diesem Abschnitt. Für den Einsatz\n(Verdeckter Ermittler).                                   technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von\n(3) Maßnahmen nach                                         Wohnungen gilt § 34 entsprechend.\n1. Absatz 2 Nummer 1,                                             (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-\nnahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 2\n2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durch-\nallein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Le-\ngehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei\nbensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme un-\nTagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen an-\nzulässig. Ergeben sich bei Maßnahmen nach Absatz 2\ngefertigt werden sollen,\nNummer 4 und 5 während der Durchführung tatsäch-\n3. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b,                              liche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich betrof-\n4. Absatz 2 Nummer 3, bei denen für Observations-              fen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies\nzwecke bestimmte technische Mittel durchgehend            ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist.\nlänger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen         Soweit im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 2\nzum Einsatz kommen und                                    Nummer 1 bis 3 eine unmittelbare Kenntnisnahme,\nauch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt,\n5. Absatz 2 Nummer 4 und 5, die sich gegen eine\nist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit\nbestimmte Person richten oder bei denen die Ver-\nsich während der Überwachung tatsächliche Anhalts-\ntrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine\npunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbe-\nWohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,\nreich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, er-\ndürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungs-              fasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Maß-\nleitung oder deren Vertretung durch das Gericht ange-          nahme in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-\nordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-            stabe a und b als automatische Aufzeichnung weiter\nnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die zustän-              fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind\ndige Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen         unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen.\nwerden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung       Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwert-\nunverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach            barkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme\nSatz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht be-           nach Satz 3 unterbrochen worden, so darf sie für den\nstätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnah-       Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortge-\nmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen, außer bei             führt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich priva-\nGefahr im Verzug, nur durch die zuständige Abteilungs-         ter Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach\nleitung oder deren Vertretung angeordnet werden.               Absatz 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet\n(4) Im Antrag sind anzugeben:                              werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu\nlöschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,            der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumenta-\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,                   tion darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutz-\n2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,                         kontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach\n3. der Sachverhalt sowie                                       der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate\nnach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das\n4. eine Begründung.                                            endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu lö-\n(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-      schen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1\nzugeben:                                                       noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,            Abschluss aufzubewahren.\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,                      (8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder\n2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie                    der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder\nseine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-\n3. die wesentlichen Gründe.                                    schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die\nDie Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu be-             Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der\nfristen; im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 und 5 ist die        Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich\nMaßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Die           der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1375\ndiensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von             3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,\ndenen einer die Befähigung zum Richteramt haben              4. der Sachverhalt sowie\nmuss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind\nzur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-          5. eine Begründung.\nden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,            (5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-\nverpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-         zugeben:\nsatz 7 ist unverzüglich nachzuholen.                         1. der Name und die Anschrift der Person, gegen die\nsich die Maßnahme richtet, soweit möglich,\n§ 46\n2. die zu überwachende Wohnung oder die zu über-\nBesondere                                 wachenden Wohnräume,\nBestimmungen über den                        3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie\nEinsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen\n4. die wesentlichen Gründe.\n(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer\ndringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit        Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu\ndes Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben            befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr\noder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeuten-         als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absät-\ndem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse ge-      zen 1, 6 und 7 bezeichneten Voraussetzungen unter\nboten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer          Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fort-\nMittel in oder aus Wohnungen                                 bestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung\nnicht mehr vor, so sind die aufgrund der Anordnung\n1. das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person         ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.\nabhören und aufzeichnen,\n(6) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeord-\na) die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes-           net und durchgeführt werden, soweit aufgrund tatsäch-\npolizeigesetzes verantwortlich ist oder               licher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu\nb) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für          überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis\nsich oder zusammen mit weiteren bestimmten            der zu überwachenden Personen zueinander, anzuneh-\nTatsachen die begründete Annahme rechtferti-          men ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die\ngen, dass sie Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2     dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurech-\nbegehen wird, und                                     nen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Beob-\nachten nach Satz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen,\n2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Per-\nsoweit sich während der Überwachung tatsächliche\nson herstellen,\nAnhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem\nwenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aus-             Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre.                    sind, erfasst werden. Sind das Abhören und Beobach-\n(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Ab-           ten nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf es unter\nsatz 1 genannte Person richten und nur in deren Woh-         den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt\nnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Per-          werden.\nsonen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn aufgrund              (7) Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Ab-\nbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass                    satz 1 erlangt worden sind, sind dem anordnenden Ge-\n1. sich eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b         richt unverzüglich vorzulegen. Das Gericht entscheidet\ngenannte Person dort aufhält und                         unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung.\nErkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-\n2. die Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein\nstaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-\nnicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen\nlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Auf-\nwird.\nzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die\nDie Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn             Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung\nandere Personen unvermeidbar betroffen werden.               sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf aus-\n(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag         schließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle ver-\nder Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi-        wendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Be-\nnalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das         nachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Er-\nGericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann         teilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgül-\ndie Anordnung auch durch die Präsidentin oder den            tige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist\nPräsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder           die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht\nseine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist        beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss\ndie gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzu-           aufzubewahren.\nholen. Soweit die Anordnung der Präsidentin oder des            (8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder\nPräsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder          der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder\nseiner Vertretung nicht binnen drei Tagen durch das          seine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-\nGericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.               schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die\n(4) Im Antrag sind anzugeben:                             Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der\nSichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,          der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,                  diensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von\n2. die zu überwachende Wohnung oder die zu über-             denen einer die Befähigung zum Richteramt haben\nwachenden Wohnräume,                                     muss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind","1376               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nzur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-                                       § 48\nden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,                               Rasterfahndung\nverpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-\nsatz 7 ist unverzüglich nachzuholen.                              (1) Das Bundeskriminalamt kann von öffentlichen\noder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von per-\n§ 47                               sonenbezogenen Daten von bestimmten Personen-\ngruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs\nAusschreibung zur                         mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies\npolizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle            zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Si-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene            cherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib,\nDaten, insbesondere die Personalien einer Person und           Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von be-\ndas amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder          deutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse\neingesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungs-         geboten ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in\nnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr ein-            der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungs-\ngesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Con-             handlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine\ntainers, in Fahndungssystemen zur polizeilichen Beob-          Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden\nachtung oder gezielten Kontrolle speichern, damit an-          soll. Vom Bundesamt für Verfassungsschutz und von\ndere Polizeibehörden                                           den Verfassungsschutzbehörden der Länder, dem\nMilitärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnach-\n1. Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der           richtendienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht\nPerson, etwaiger Begleiter, des Fahrzeugs und sei-        verlangt werden.\nnes Führers, mitgeführte Sachen oder des Contai-\nners und Umstände des Antreffens bei Gelegenheit             (2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, An-\neiner Überprüfung aus anderem Anlass melden               schrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere im\n(Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung), oder       Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es\ndarf sich nicht auf personenbezogene Daten erstre-\n2. die Person, etwaige Begleiter, das Fahrzeug und sei-        cken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheim-\nnen Führer, mitgeführte Sachen oder den Container         nis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht er-\nnach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften             fasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt\ndurchsuchen (Ausschreibung zur gezielten Kontrolle).      werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwie-\n(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-           rigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder\ntung oder gezielten Kontrolle nach Absatz 1 ist nur zu-        Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angefor-\nlässig, wenn                                                   derten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen\nvom Bundeskriminalamt nicht verwendet werden.\n1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher\nbegangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie              (3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt\nkünftig Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen       sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die über-\nwird,                                                     mittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme\nzusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per-\nzu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachver-\nson Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen\nhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind.\nwird, oder\nDie getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. Diese\n3. die Person mit einer Person nach den Nummern 1              Dokumentation ist gesondert aufzubewahren und durch\nund 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in    organisatorische und technische Maßnahmen zu si-\nVerbindung steht und tatsächliche Anhaltspunkte die       chern. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung\nAnnahme rechtfertigen, dass sie von der Vorberei-         nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der ge-\ntung einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis     richtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen\nhat                                                       von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Daten-\nund dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.        schutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet,\nist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzube-\n(3) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-           wahren.\ntung oder gezielten Kontrolle darf nur durch die zustän-\n(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag der Präsiden-\ndige Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeord-\ntin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes\nnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maß-\noder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht an-\ngeblichen Gründe zu dokumentieren.\ngeordnet werden.\n(4) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu be-\nfristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist                                     § 49\nzu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung\nnoch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu                                 Verdeckter Eingriff\ndokumentieren. Die Verlängerung der Laufzeit über ins-                   in informationstechnische Systeme\ngesamt ein Jahr hinaus bedarf der gerichtlichen Anord-            (1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen der\nnung.                                                          betroffenen Person mit technischen Mitteln in von der\n(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung           betroffenen Person genutzte informationstechnische\nnicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht            Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn\noder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist       bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\ndie Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder           eine Gefahr vorliegt für\ngezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.                   1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1377\n2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung             Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu be-\ndie Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder            fristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei\neines Landes oder die Grundlagen der Existenz der          weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungs-\nMenschen berührt.                                          voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonne-\nEine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn              nen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraus-\nsetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf-\n1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,              grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unver-\ndass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf            züglich zu beenden.\neine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise\neine Schädigung der in Satz 1 genannten Rechtsgü-              (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-\nter eintritt oder                                          nahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkennt-\nnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung\n2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete        erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit\nWahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb           möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die\neines übersehbaren Zeitraums die in Satz 1 genann-         den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen,\nten Rechtsgüter schädigen wird.                            nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die durch Maß-\nDie Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn                nahmen nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind dem\nsie für die Aufgabenerfüllung nach § 5 erforderlich ist        anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen. Das Ge-\nund diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich er-           richt entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit\nschwert wäre.                                                  oder Löschung. Daten, die den Kernbereich privater\nLebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet wer-\n(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass                  den und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen\n1. an dem informationstechnischen System nur Verän-            der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu\nderungen vorgenommen werden, die für die Daten-            dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich\nerhebung unerlässlich sind, und                            für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet wer-\n2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung              den. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung\nder Maßnahme soweit technisch möglich automa-              nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der ge-\ntisiert rückgängig gemacht werden.                         richtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen\nvon der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Daten-\nDas eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik          schutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet,\ngegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten            ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzu-\nsind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung,             bewahren.\nunbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu\nschützen.                                                          (8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder\nder Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder\n(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person            seine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-\nrichten, die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes-           schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die\npolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf          Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der\nauch durchgeführt werden, wenn andere Personen un-             Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich\nvermeidbar betroffen werden.                                   der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-\n(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag          diensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von\nder Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi-          denen einer die Befähigung zum Richteramt haben\nnalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das           muss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind\nGericht angeordnet werden.                                     zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-\nden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,\n(5) Im Antrag sind anzugeben:                               verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,            satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,\n2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informa-                                           § 50\ntionstechnischen Systems, in das zur Datenerhe-                               Postbeschlagnahme\nbung eingegriffen werden soll,\n(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der\n3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,                         betroffenen Person Postsendungen und Telegramme\n4. der Sachverhalt sowie                                       beschlagnahmen, die sich im Gewahrsam von Perso-\nnen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig\n5. eine Begründung.                                            Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder\n(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-       daran mitwirken und die an eine Person gerichtet sind,\nzugeben:                                                       1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizei-\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,                 gesetzes verantwortlich ist und dies zur Abwehr\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,                         einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die\nSicherheit des Bundes oder eines Landes oder für\n2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informa-                   Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen\ntionstechnischen Systems, in das zur Datenerhe-                 von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-\nbung eingegriffen werden soll,                                  lichen Interesse liegt, geboten ist,\n3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Be-                2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfer-\nnennung des Endzeitpunktes sowie                                tigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeit-\n4. die wesentlichen Gründe.                                         raums auf eine zumindest ihrer Art nach konkreti-","1378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nsierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2      gen. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 1 ist un-\nbegehen wird,                                            verzüglich nachzuholen. Die Übertragung kann jeder-\n3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahr-          zeit widerrufen werden.\nscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines          (6) Ist eine Übertragung nach Absatz 5 nicht erfolgt,\nübersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Ab-        legt das Bundeskriminalamt die ausgelieferten Post-\nsatz 1 Satz 2 begehen wird oder                          sendungen unverzüglich und, soweit sie verschlossen\n4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfer-         sind, ungeöffnet dem Gericht vor. Das Gericht entschei-\ntigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 be-        det unverzüglich über die Öffnung.\nstimmte oder von dieser herrührende Postsendun-             (7) § 100 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung\ngen oder Telegramme entgegennimmt oder weiter-           gilt entsprechend.\ngibt                                                        (8) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-\nund die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straf-          nahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkennt-\ntaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich          nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung\nerschwert wäre.                                              erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkennt-\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag         nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung\nder Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi-        dürfen nicht verwertet werden.\nnalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das\nGericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann                                     § 51\ndie Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsi-                                 Überwachung\ndenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine                           der Telekommunikation\nVertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die             (1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der\ngerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.          betroffenen Person die Telekommunikation einer Per-\nSoweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch         son überwachen und aufzeichnen,\ndas Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch\nwenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt       1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizei-\nhat.                                                             gesetzes verantwortlich ist und dies zur Abwehr\neiner dringenden Gefahr für den Bestand oder die\n(3) Im Antrag sind anzugeben:                                 Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,              Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,                      von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-\n2. eine möglichst genaue Bezeichnung der Postsen-                lichen Interesse liegt, geboten ist,\ndungen, die der Beschlagnahme unterliegen sollen,        2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-\n3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,                           fertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeit-\nraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkreti-\n4. der Sachverhalt sowie                                         sierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2\n5. eine Begründung.                                              begehen wird,\n(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-     3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahr-\nzugeben:                                                         scheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,              übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Ab-\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,                      satz 1 Satz 2 begehen wird,\n2. Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeit-           4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-\npunktes,                                                     fertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1\nbestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen\n3. eine möglichst genaue Bezeichnung der der Be-                 entgegennimmt oder weitergibt oder\nschlagnahme unterliegenden Postsendungen sowie\n5. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-\n4. die wesentlichen Gründe.                                      fertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren\nDie Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befris-           Telekommunikationsanschluss oder Endgerät be-\nten. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei            nutzen wird\nweitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzun-        und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straf-\ngen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewon-          taten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich\nnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraus-          erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt\nsetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maß-         werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen\nnahme unverzüglich zu beenden.                               werden.\n(5) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendung und           (2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-\ndie Entscheidung über die Verwertbarkeit der erlangten       kommunikation darf ohne Wissen der betroffenen Per-\nErkenntnisse stehen dem Gericht zu. Es kann die Be-          son in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln\nfugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung über die           in von der betroffenen Person genutzte informations-\nVerwertbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsiden-        technische Systeme eingegriffen wird, wenn\nten des Bundeskriminalamtes oder auf ihre oder seine\nVertretung übertragen, soweit dies erforderlich ist, um      1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist,\ndie Abwehr der Gefahr nicht durch Verzögerung zu ge-             dass ausschließlich laufende Telekommunikation\nfährden. In diesen Fällen hat die Entscheidung über die          überwacht und aufgezeichnet wird und\nVerwertbarkeit im Benehmen mit der oder dem Daten-           2. der Eingriff in das informationstechnische System\nschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes zu erfol-             notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1379\nnung der Telekommunikation insbesondere auch in           schädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizver-\nunverschlüsselter Form zu ermöglichen.                    gütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend\n§ 49 Absatz 2 gilt entsprechend. § 49 bleibt im Übrigen       anzuwenden.\nunberührt.                                                       (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-\n(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen             nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Ab-\nnur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten           sätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kern-\ndes Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertre-        bereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist\ntung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr          die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von\nim Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin            Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer\noder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder             automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kennt-\nihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem        nisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu\nFall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich           unterbrechen, soweit sich während der Überwachung\nnachzuholen. Soweit diese Anordnung nicht binnen              tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte,\ndrei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie        die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu-\naußer Kraft.                                                  zurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit\n(4) Im Antrag sind anzugeben:                              Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fort-\ngesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,           unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen.\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,                   Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwert-\n2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu              barkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme\nüberwachenden Anschlusses oder des Endgeräts,             nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den\nsofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt,        Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortge-\ndass diese zugleich einem anderen Endgerät zu-            führt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich priva-\ngeordnet ist,                                             ter Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach\n3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,                        den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht\nverwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-\n4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue         züglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der\nBezeichnung des informationstechnischen Systems,          Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die\nin das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,        Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Da-\n5. der Sachverhalt sowie                                      tenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs\n6. eine Begründung.                                           Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder\nsechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustim-\n(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-\nmung über das endgültige Absehen von der Benach-\nzugeben:\nrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,           nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Doku-\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,                   mentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.\n2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu\n(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder\nüberwachenden Anschlusses oder des Endgeräts,\nder Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder\nsofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt,\nseine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-\ndass diese zugleich einem anderen Endgerät zu-\nschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die\ngeordnet ist,\nVerwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der\n3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benen-            Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich\nnung des Endzeitpunktes,                                  der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-\n4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue         diensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von\nBezeichnung des informationstechnischen Systems,          denen einer die Befähigung zum Richteramt haben\nin das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,        muss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind\nsowie                                                     zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-\nden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,\n5. die wesentlichen Gründe.\nverpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-\nDie Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befris-        satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.\nten. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei\nweitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzun-\n§ 52\ngen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewon-\nnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraus-                                 Erhebung von\nsetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf-                           Telekommunikations-\ngrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unver-                        verkehrsdaten und Nutzungsdaten\nzüglich zu beenden.\n(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der\n(6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekom-         betroffenen Person Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des\nmunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diens-       Telekommunikationsgesetzes) erheben zu\nteanbieter), dem Bundeskriminalamt die Maßnahmen\nnach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen           1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespoli-\nAuskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem             zeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer drin-\nUmfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt             genden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit\nsich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Tele-              des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben\nkommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Ent-               oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeu-","1380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\ntendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Inte-          (3) § 51 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 5 gilt entspre-\nresse geboten ist,                                       chend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate\nzu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr\n2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-\nals sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1\nnahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines über-\nbezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.\nsehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art\nnach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Ab-        (4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach\nsatz 1 Satz 2 begehen wird,                              Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikations-\ndienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bundeskrimi-\n3. der Person, deren individuelles Verhalten die kon-\nnalamt die für die Ermittlung des Standortes des Mobil-\nkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie inner-\nfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennum-\nhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat\nmer unverzüglich mitzuteilen.\nnach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird,\n4. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-                                       § 54\nnahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach\nNummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende                                 Platzverweisung\nMitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder            Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Ge-\nfahr eine Person vorübergehend von einem Ort verwei-\n5. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-\nsen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes\nnahme rechtfertigen, dass eine Person nach Num-\nverbieten.\nmer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder\nEndgerät benutzen wird,\n§ 55\nwenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straf-\ntaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich                   Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot\nerschwert wäre.                                                 (1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer\nGefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Ab-\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann\nsatz 1 Satz 2 einer Person untersagen, sich ohne Er-\ndas Bundeskriminalamt von denjenigen, die geschäfts-\nlaubnis des Bundeskriminalamtes von ihrem Wohn-\nmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be-\noder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Be-\nreithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,\nreich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten auf-\nAuskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Tele-\nzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn\nmediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch\nüber zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.             1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nDer Diensteanbieter hat die Daten dem Bundeskrimi-               dass die betroffene Person innerhalb eines überseh-\nnalamt unverzüglich auf dem vom Bundeskriminalamt                baren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach\nbestimmten Weg zu übermitteln.                                   konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Ab-\nsatz 1 Satz 2 begehen wird oder\n(3) § 51 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend mit der\nMaßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin oder des         2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die\nPräsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder              konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie\nseiner Vertretung die zuständige Abteilungsleitung oder          innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straf-\nderen Vertretung tritt. Abweichend von § 51 Absatz 4             tat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird.\nNummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genügt eine               (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann\nräumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der           das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer Gefahr oder\nTelekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung        zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2\ndes Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesent-            einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Perso-\nlich erschwert wäre.                                         nen oder Personen einer bestimmten Gruppe unter-\nsagen (Kontaktverbot).\n§ 53\n(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen\nIdentifizierung und Lokalisierung                nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder\nvon Mobilfunkkarten und -endgeräten                 deren Vertretung durch das Gericht angeordnet wer-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraus-          den. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch\nsetzungen des § 51 Absatz 1 durch technische Mittel          die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung\nermitteln:                                                   getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Ent-\nscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die An-\n1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und             ordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht\ndie Kartennummer der darin verwendeten Karte so-         bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.\nwie\n(4) Im Antrag sind anzugeben:\n2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts.\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,\n(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anläss-             mit Name und Anschrift,\nlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben wer-\nden, wenn dies aus technischen Gründen zur Errei-            2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließ-\nchung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist.                 lich\nÜber den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten              a) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1\nGeräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht ver-                einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1, von\nwendet werden und sind nach Beendigung der Maß-                      denen sich die Person ohne Erlaubnis des Bun-\nnahme unverzüglich zu löschen.                                       deskriminalamtes nicht entfernen oder an denen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017               1381\nsich die Person ohne Erlaubnis des Bundeskrimi-       Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort\nnalamtes nicht aufhalten darf,                        sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhe-\nb) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der          bung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustel-\nPersonen oder Gruppe, mit denen oder mit der          len, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Per-\nder betroffenen Person der Kontakt untersagt ist,     son keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinaus-\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,               gehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten\ndürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur\n3. der Sachverhalt sowie                                      verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die\n4. eine Begründung.                                           folgenden Zwecke:\n(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-      1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten\nzugeben:                                                          nach § 5 Absatz 1 Satz 2,\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet mit        2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthalts-\nName und Anschrift,                                           vorgaben nach § 55 Absatz 1 und Kontaktverbote\n2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließ-                nach § 55 Absatz 2,\nlich                                                      3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 87,\na) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1          4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr\neiner Bezeichnung der Orte nach Absatz 1, von             für Leib, Leben oder Freiheit einer dritten Person,\ndenen sich die Person ohne Erlaubnis des Bun-\ndeskriminalamtes nicht entfernen oder an denen        5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der\nsich die Person ohne Erlaubnis des Bundeskrimi-           technischen Mittel.\nnalamtes nicht aufhalten darf,                        Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die\nb) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der          Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen, und\nPersonen oder Gruppe, mit denen oder mit der          es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme be-\nder betroffenen Person der Kontakt untersagt ist,     sonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten sind\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,               spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu lö-\nschen, soweit sie nicht für die in Satz 3 genannten Zwe-\n3. die wesentlichen Gründe.                                   cke verwendet werden. Werden innerhalb der Wohnung\n(6) Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sind            der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwe-\nauf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung              senheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dür-\nvon Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen        fen diese nicht verwendet werden und sind unverzüg-\nUmfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei            lich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer\nMonate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils             Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.\nnicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre           Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der\nVoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Vorausset-           Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach\nzungen für die Aufenthaltsvorgabe oder das Kontakt-           Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1\nverbot nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich          zu löschen.\nzu beenden.                                                      (3) Die zuständigen Polizeibehörden des Bundes\n(7) Die Vorschriften des Versammlungsrechts blei-          und der Länder sowie sonstige öffentliche Stellen über-\nben unberührt.                                                mitteln dem Bundeskriminalamt personenbezogene\nDaten über die betroffene Person, soweit dies zur\n§ 56                              Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1\nElektronische                           und 2 erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt kann zu\nAufenthaltsüberwachung                       diesem Zweck auch bei anderen Stellen personenbezo-\ngene Daten über die betroffene Person erheben.\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person dazu\nverpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Auf-           (4) Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1\nenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht wer-         hat das Bundeskriminalamt\nden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Kör-         1. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person\nper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit              an die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbe-\nnicht zu beeinträchtigen, wenn                                    hörden weiterzugeben, wenn dies zur Verhütung\n1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                 oder zur Verfolgung einer Straftat nach § 5 Ab-\ndass diese Person innerhalb eines übersehbaren                satz 1 Satz 2 erforderlich ist,\nZeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkre-       2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person\ntisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2         an die zuständigen Polizeibehörden weiterzugeben,\nbegehen wird oder                                             sofern dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach\n2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahr-              Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erforderlich ist,\nscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb        3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person\neines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach               an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Ver-\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird,                             folgung einer Straftat nach § 87 weiterzugeben,\num diese Person durch die Überwachung und die                 4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person\nDatenverwendung von der Begehung dieser Straftat                  an zuständige Polizeibehörden weiterzugeben, so-\nabzuhalten.                                                       fern dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärti-\n(2) Das Bundeskriminalamt verarbeitet mit Hilfe der            gen Gefahr im Sinne von Absatz 2 Satz 3 Nummer 4\nvon der betroffenen Person mitgeführten technischen               erforderlich ist,","1382             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\n5. eingehende Systemmeldungen über Verstöße nach             Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen die\nAbsatz 2 Satz 3 Nummer 2 entgegenzunehmen und            Maßnahme nach Absatz 1 tritt.\nzu bewerten,\n6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann                                  § 58\ndas Bundeskriminalamt Kontakt mit der betroffenen                      Durchsuchung von Personen\nPerson aufnehmen, sie befragen, sie auf den Verstoß\nhinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendi-         (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person durch-\ngung bewirken kann,                                      suchen, wenn\n7. eine Überprüfung der bei der betroffenen Person           1. sie nach diesem Abschnitt festgehalten werden\nvorhandenen technischen Geräte auf ihre Funktions-           kann,\nfähigkeit oder Manipulation und die zu der Behe-         2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie\nbung einer Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen          Sachen mit sich führt, die nach § 60 sichergestellt\nMaßnahmen, insbesondere den Austausch der tech-              werden dürfen,\nnischen Mittel oder von Teilen davon, einzuleiten,\n3. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2\n8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit                genannten Orte aufhält,\nden technischen Mitteln zu beantworten.\n4. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3\n(5) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag             genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme\nder zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertre-             rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Ab-\ntung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr             satz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder\nim Verzug kann die Anordnung durch die zuständige\nAbteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen wer-       5. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person aufhält,\nden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung            die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Be-\nunverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht             gehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2\nbinnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt        gefährdet ist\nsie außer Kraft.                                             und die Durchsuchung aufgrund von auf die zu durch-\n(6) Im Antrag sind anzugeben:                             suchende Person bezogenen Anhaltspunkten erforder-\nlich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,\nmit Name und Anschrift,                                     (2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren\n2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,                       Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvor-\nschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explo-\n3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die            sionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen\nsich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsvorgabe       durchsuchen, soweit dies nach den Umständen zum\noder ein Kontaktverbot besteht,                          Schutz der Bediensteten des Bundeskriminalamtes,\n4. der Sachverhalt sowie                                     der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr\nfür Leib oder Leben erforderlich ist.\n5. eine Begründung.\n(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-        (3) § 43 Absatz 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes\nzugeben:                                                     gilt entsprechend.\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,                                     § 59\nmit Name und Anschrift,\nDurchsuchung von Sachen\n2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durch-\n3. die wesentlichen Gründe.\nsuchen, wenn\n(8) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu\nbefristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als       1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58\ndrei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraus-            durchsucht werden darf,\nsetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen           2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in\nder Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unver-            ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt\nzüglich zu beenden.                                              werden darf,\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in\n§ 57\nihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genom-\nGewahrsam                                  men werden darf,\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in             4. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2\nGewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,                    genannten Orte aufhält,\n1. um eine Platzverweisung nach § 54 durchzusetzen           5. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3\noder                                                         genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme\n2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder                rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Ab-\nFortsetzung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2          satz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder\nzu verhindern.                                           6. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet,\n(2) § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Ab-            die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Be-\nsatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 des Bundespolizeigeset-            gehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2\nzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die             gefährdet ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017             1383\nund die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache be-              (5) § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entspre-\nzogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1        chend.\nbleibt unberührt.\n(2) § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt                                      § 62\nentsprechend.                                                                          Schutz\nzeugnisverweigerungsberechtigter Personen\n§ 60                                 (1) Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die sich ge-\nSicherstellung                          gen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicher-          Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person\nstellen,                                                      richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen\nwürden, über die diese Person das Zeugnis verweigern\n1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder                dürfte, sind unzulässig. § 41 Absatz 3 bleibt unberührt.\n2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach        Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet\ndiesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache         werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu\nverwendet werden kann, um                                 löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist\na) sich zu töten oder zu verletzen,                       zu dokumentieren. Die Sätze 3 bis 5 gelten entspre-\nchend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht ge-\nb) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,            gen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder\nc) fremde Sachen zu beschädigen oder                      Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person\nd) sich oder einem anderen die Flucht zu ermög-           richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse\nlichen oder zu erleichtern.                           erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern\ndürfte. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes             mer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 bis 6\ngelten entsprechend.                                          nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammer-\nrechtsbeistände handelt.\n§ 61\n(2) Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Ab-\nBetreten und                           satz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und 3b oder Nummer 5\nDurchsuchen von Wohnungen                       der Strafprozessordnung genannte Person betroffen\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung                wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt\nohne Einwilligung des Inhabers betreten und durch-            würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern\nsuchen, wenn                                                  dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnis-\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in          mäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses\nihr eine Person befindet, die nach § 44 Absatz 2 vor-     an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben\ngeführt oder nach § 57 in Gewahrsam genommen              und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser\nwerden darf,                                              Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tat-\nsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in          geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit\nihr eine Sache befindet, die nach § 60 Absatz 1           dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu be-\nNummer 1 sichergestellt werden darf oder                  schränken. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1\n3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Be-         Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1\nstand oder Sicherheit des Bundes oder eines Lan-          und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder\ndes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person       Kammerrechtsbeistände handelt.\noder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Er-              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit\nhaltung in öffentlichem Interesse geboten ist, erfor-     die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Per-\nderlich ist.                                              sonen das Zeugnis verweigern dürften.\nDie Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume,                    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tat-\nArbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes          sachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnis-\nbefriedetes Besitztum.                                        verweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verant-\n(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Straf-       wortlich ist.\nprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen\neiner Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1                                Abschnitt 6\nNummer 3 zulässig.\nBefugnisse zum\n(3) Zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 obliegen-                    Schutz von Mitgliedern der\nden Aufgabe kann das Bundeskriminalamt Wohnungen\nVerfassungsorgane\nzur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten,\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort                und der Leitung des Bundeskriminalamtes\nerfahrungsgemäß Personen Straftaten nach § 5 Ab-\nsatz 1 Satz 2 verabreden, vorbereiten oder verüben.                                      § 63\n(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie                            Allgemeine Befugnisse\nandere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit             (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 kann das\nzugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenab-            Bundeskriminalamt die notwendigen Maßnahmen tref-\nwehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt nach § 5             fen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die\nAbsatz 1 obliegenden Aufgabe während der Arbeits-,            öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht dieses\nGeschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.              Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes be-","1384               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nsonders regelt. Die zur Erfüllung der Aufgaben nach            verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines\n§ 6 geregelten Befugnisse gelten in Bezug auf Perso-           Ortes verbieten.\nnen nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von             (6) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer\nihnen Gefährdungen für die zu schützende Person aus-           gegenwärtigen Gefahr für die zu schützenden Personen\ngehen können. Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizei-              oder Räumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48\ngesetzes gelten entsprechend.                                  bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entspre-\n(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass          chend.\nStraftaten begangen werden sollen, durch die die zu               (7) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung\nschützenden Personen oder Räumlichkeiten unmittel-             ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsu-\nbar gefährdet sind, kann das Bundeskriminalamt                 chen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Ge-\n1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Fest-      fahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden\nstellung der Identität aufgrund der Gefährdungslage        Person unerlässlich ist. Die Wohnung umfasst die\noder von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten           Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Ge-\nerforderlich ist; § 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des     schäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.\nBundespolizeigesetzes gilt entsprechend,                   § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.\n2. verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheini-               (8) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Ge-\ngungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur               wahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die\nPrüfung ausgehändigt werden, soweit es zur Erfül-          unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat ge-\nlung seiner Aufgabe erforderlich ist und die betrof-       gen die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten\nfene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift ver-           zu verhindern. § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 und 42\npflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen,                 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigeset-\nzes gelten entsprechend.\n3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn die\nDurchsuchung aufgrund der Gefährdungslage oder                                         § 64\nvon auf die Person oder Sache bezogenen Anhalts-\npunkten erforderlich ist; § 43 Absatz 3 bis 5 und § 44                             Besondere\nAbsatz 4 des Bundespolizeigesetzes gelten entspre-                        Mittel der Datenerhebung\nchend.                                                        (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene\nDaten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 er-\n(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nheben über\nStraftaten begangen werden sollen, durch die die zu\nschützenden Personen unmittelbar gefährdet sind,               1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-\nkann das Bundeskriminalamt eine Person schriftlich                 fertigen, dass von ihnen eine Straftat gegen Leib,\noder mündlich vorladen, wenn                                       Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person\noder eine gemeingefährliche Straftat gegen eine\n1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die            der in § 6 genannten Räumlichkeiten verübt werden\nPerson sachdienliche Angaben machen kann, die für              soll, oder\ndie Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 6\nAbsatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind,            2. Personen nach § 39 Absatz 2 Nummer 2\noder                                                       und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der\n2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-           Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesent-\nnahmen erforderlich ist.                                   lich erschwert würde. Die Erhebung kann auch durch-\ngeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen\n§ 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt ent-        werden.\nsprechend.\n(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind:\n(4) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienst-\n1. die längerfristige Observation,\nliche Maßnahmen entsprechend § 24 Absatz 3 des\nBundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach                2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb der Woh-\nAbsatz 2 Nummer 1 zulässige Identitätsfeststellung                 nung in einer für die betroffene Person nicht erkenn-\nauf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen                  baren Weise\nSchwierigkeiten möglich ist. Ist die Identität festge-             a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -auf-\nstellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung                 zeichnungen,\nangefallenen Unterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht,\nb) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffent-\nwenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung von\nlich gesprochenen Wortes und\nStraftaten gegen die zu schützenden Personen oder\nRäumlichkeiten erforderlich ist, weil die betroffene Per-      3. der Einsatz von Vertrauenspersonen.\nson verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu              (3) Maßnahmen nach\nhaben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die\n1. Absatz 2 Nummer 1,\nGefahr einer Wiederholung besteht oder wenn die\nweitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschrif-             2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durch-\nten zulässig ist. Sind die Unterlagen an andere Stellen            gehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei\nübermittelt worden, sind diese über die erfolgte Ver-              Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen an-\nnichtung zu unterrichten.                                          gefertigt werden sollen,\n(5) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer             3. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b,\nGefahr für die zu schützenden Personen oder Räum-              4. Absatz 2 Nummer 3, die sich gegen eine bestimmte\nlichkeiten eine Person vorübergehend von einem Ort                 Person richten oder bei denen die Vertrauensperson","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017             1385\neine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich      ist, fortgeführt werden; für den Fall, dass noch die\nist,                                                      Strafvollstreckung betrieben wird, sind die Maßnahmen\ndürfen nur auf Antrag der Leitung der für den Personen-       im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde\nschutz zuständigen Abteilung des Bundeskriminalam-            und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einver-\ntes oder deren Vertretung durch das Gericht angeord-          nehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen.\nnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung           § 63 Absatz 2 und 4 bis 8 und § 64 sowie die §§ 15\neiner Maßnahme nach Satz 1 durch die Leitung der für          bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.\nden Personenschutz zuständigen Abteilung des Bun-                (2) Von Maßnahmen des Bundeskriminalamtes, die\ndeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen wer-         nach Absatz 1 getroffen werden, sind die zuständigen\nden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung         Landeskriminalämter und die für die Strafverfolgung zu-\nunverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht          ständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrich-\nbinnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt     ten. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Ge-\nsie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2          richt unverzüglich zu unterrichten, ob das Bundeskrimi-\nNummer 1 bis 3 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur        nalamt Maßnahmen nach Absatz 1 durchführt. Sollen\ndurch die Leitung der für den Personenschutz zustän-          die Maßnahmen eingestellt werden, ist die Staatsan-\ndigen Abteilung des Bundeskriminalamtes oder deren            waltschaft zu unterrichten.\nVertretung angeordnet werden.\n(4) § 45 Absatz 4, 5, 7 und 8 gilt entsprechend.                                  Abschnitt 8\n(5) Personenbezogene Daten, die durch Maßnah-                                   Befugnisse zur\nmen nach Absatz 2 erlangt worden sind, sind unverzüg-                    Sicherung des Bundeskriminal-\nlich zu löschen, soweit sie für den der Anordnung zu-              amtes und zum behördlichen Eigenschutz\ngrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Straf-\nprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder                                  § 67\nnicht mehr erforderlich sind.\nBefugnisse zur\nSicherung des Bundeskriminalamtes\n§ 65\nAusschreibung zur                            Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner\npolizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle           Aufgabe nach § 8 Absatz 1 die erforderlichen Maß-\nnahmen treffen, um Gefahren für seine behördlichen\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Ausschrei-             Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veran-\nbung zur polizeilichen Beobachtung oder eine Aus-             staltungen abzuwehren. § 63 Absatz 2, 4 bis 6 und 8\nschreibung zur gezielten Kontrolle vornehmen, wenn            sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes\n1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher             gelten entsprechend.\nbegangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie\nkünftig Straftaten, durch die die zu schützenden Per-                                § 68\nsonen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird,                           Sicherheitsüberprüfung\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per-            Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig\nson Straftaten, durch die die zu schützenden Perso-       werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung\nnen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird oder         nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzu-\n3. die Person mit einer Person nach den Nummern 1             führen. § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüber-\nund 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in    prüfungsgesetzes gilt entsprechend.\nVerbindung steht und tatsächliche Anhaltspunkte die\nAnnahme rechtfertigen, dass sie von der Vorberei-                                Abschnitt 9\ntung einer Straftat, durch die die zu schützenden\nPersonen unmittelbar gefährdet sind, Kenntnis hat                             Datenschutz und\nDatensicherheit, Rechte der betroffenen Person\nund dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.\n(2) § 47 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.                                  Unterabschnitt 1\nDatenschutzaufsicht\nAbschnitt 7\nZeugenschutz                                                       § 69\nAufgaben und Befugnisse\n§ 66                                        der oder des Bundesbeauftragten\nBefugnisse                              für den Datenschutz und die Informationsfreiheit\n(1) Zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 7 kann das            (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-\nBundeskriminalamt, soweit nicht dieses Gesetz oder            schutz und die Informationsfreiheit führt, unbeschadet\ndas Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befug-             ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgeset-\nnisse besonders regelt, die erforderlichen Maßnahmen          zes genannten Aufgaben, auch im Hinblick auf die\ntreffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für          Datenverarbeitung im Informationssystem nach § 13\nLeib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschlie-       und im Informationsverbund nach § 29 Kontrollen be-\nßung und -betätigung oder wesentliche Vermögens-              züglich der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach\nwerte der in § 7 genannten Personen abzuwehren. Die           Abschnitt 5, nach § 34 oder nach § 64 und von Über-\nMaßnahmen können auch nach rechtskräftigem Ab-                mittlungen nach § 27 mindestens alle zwei Jahre durch.\nschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt       Sie oder er kontrolliert darüber hinaus mindestens alle","1386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nzwei Jahre, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten         oder er das Benehmen mit der Leitung des Bundes-\nim Informationssystem und, im Rahmen ihrer oder              kriminalamtes hergestellt hat; bei Unstimmigkeiten\nseiner Zuständigkeit, im Informationsverbund nur inner-      zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten des\nhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 1           Bundeskriminalamtes und der Leitung des Bundes-\nerfolgen.                                                    kriminalamtes entscheidet das Bundesministerium des\n(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den         Innern.\nDatenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach\n§ 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes be-                                  Unterabschnitt 3\nanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen                         Datenschutzrechtliche\nanordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen                        Ve r a n t w o r t u n g f ü r d i e\nVerstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften er-                    Tätigkeit der an deutsche\nforderlich ist.                                                             Auslandsvertretungen\na b g e o r d n e t e n Ve r b i n d u n g s -\nUnterabschnitt 2                                    b e a m t i n n e n u n d Ve r b i n d u n g s -\nDatenschutzbeauftragte                               beamten des Bundeskriminalamtes\noder Datenschutzbeauftragter\n§ 73\n§ 70                                                Datenschutzrechtliche\nBenennung der oder des                             Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen\nDatenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes              und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes\nUnbeschadet des § 5 Absatz 1 des Bundesdaten-                Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätig-\nschutzgesetzes benennt das Bundeskriminalamt im              keit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordne-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern            ten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten\nschriftlich eine oder einen Beauftragten für den Daten-      des Bundeskriminalamtes verbleibt beim Bundeskrimi-\nschutz (Datenschutzbeauftragte oder Datenschutz-             nalamt.\nbeauftragter des Bundeskriminalamtes). Die Abberufung\nkann nur in entsprechender Anwendung des § 626                                   Unterabschnitt 4\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Über die Ab-                                 Pflichten des\nberufung ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundes-                         Bundeskriminalamtes\nministerium des Innern herzustellen.\n§ 74\n§ 71\nBenachrichtigung\nAufgaben der oder des                       bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen\nDatenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes\n(1) Über eine Maßnahme nach den §§ 34, 45\n(1) Unbeschadet seiner in § 7 des Bundesdaten-            bis 53 und 64 sind zu benachrichtigen im Falle\nschutzgesetzes genannten Aufgaben arbeitet die oder\nder Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes             1. des § 34, bei der Vorgänge außerhalb von Wohnun-\nmit den Datenschutzbeauftragten der Landeskriminal-               gen erfasst wurden, des § 45 Absatz 2 Num-\nämter, der Bundespolizei und des Zollkriminalamts zu-             mer 1 bis 3 (längerfristige Observation, Bildauf-\nsammen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbeson-                    nahmen, Tonaufnahmen, technische Observations-\ndere den Informations- und Erfahrungsaustausch über               mittel) und des § 64 Absatz 2 Nummer 1 und 2\nFragen zur Datenverarbeitung grundsätzlicher Art.                 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen, Tonauf-\nnahmen) die Zielperson sowie die erheblich mit-\n(2) Die Tätigkeit der oder des Datenschutzbe-                  betroffenen Personen,\nauftragten des Bundeskriminalamtes erstreckt sich\nauch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs-             2. des § 34, bei der Vorgänge innerhalb von Wohnun-\noder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem                   gen erfasst wurden, des § 45 Absatz 2 Num-\nSteuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, un-                 mer 4 und 5 (Einsatz Vertrauensperson und Ver-\nterliegen.                                                        deckter Ermittler) und des § 64 Absatz 2 Nummer 3\n(Einsatz Vertrauensperson)\n§ 72                                  a) die Zielperson,\nStellung der oder des                           b) die erheblich mitbetroffenen Personen,\nDatenschutzbeauftragten des                          c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche\nBundeskriminalamtes und Zusammen-                             Wohnung die beauftragte Person, die Vertrau-\narbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten                       ensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit                    hat,\n(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Bun-            3. des § 46 (Wohnraumüberwachung)\ndeskriminalamtes ist der Leitung des Bundeskriminal-\namtes unmittelbar zu unterstellen.                                a) die Person, gegen die sich die Maßnahme\nrichtete,\n(2) Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgabe kann sich\ndie oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskrimi-              b) sonstige überwachte Personen,\nnalamtes in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte               c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit\noder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz                       der Durchführung der Maßnahme innehatten\nund die Informationsfreiheit wenden, nachdem sie                      oder bewohnten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1387\n4. des § 47 (Ausschreibung) die Zielperson und die           grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht\nPersonen, deren personenbezogene Daten ge-               eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten\nmeldet worden sind,                                      gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die\n5. des § 48 (Rasterfahndung) die betroffenen Perso-          Daten gelöscht wurden. Sind mehrere Maßnahmen in\nnen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere         einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt\nMaßnahmen getroffen wurden,                              worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der\nBeendigung der letzten Maßnahme.\n6. des § 49 (Verdeckter Eingriff in informationstech-\nnische Systeme) die Zielperson sowie die mit-                                       § 75\nbetroffenen Personen,\nBenachrichtigung\n7. des § 50 (Postbeschlagnahme) der Absender und\nüber die Speicherung\nder Adressat der Postsendung,\npersonenbezogener Daten von Kindern\n8. des § 51 (Telekommunikationsüberwachung) die\nWerden personenbezogene Daten von Kindern, die\nBeteiligten der überwachten Telekommunikation,\nohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden\n9. des § 52 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten)            sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu be-\ndie Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,       nachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch\n10. des § 52 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten)             nicht mehr gefährdet wird. Von der Benachrichtigung\nder Nutzer,                                              kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass\ndie Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das\n11. des § 53 (IMSI-Catcher) die Zielperson.\nKind führt. Im Rahmen des polizeilichen Informations-\nDie Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie-            verbundes obliegt diese Verpflichtung der datenein-\ngende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person           gebenden Stelle.\nentgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung\neiner in Satz 1 Nummer 6 bis 9 bezeichneten Person,                                       § 76\ngegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unter-\nNachträgliche Benachrichtigung\nbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheb-\nüber Ausschreibungen zur polizeilichen\nlich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein\nBeobachtung im Schengener Informationssystem\nInteresse an einer Benachrichtigung hat. Nachfor-\nschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1           (1) Ist eine Ausschreibung zur polizeilichen Beob-\nbezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies            achtung nach Artikel 36 Absatz 1 des Beschlusses\nunter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maß-        2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Ein-\nnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die            richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener\nFeststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese        Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)\noder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen              (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) durch eine Stelle der\ngeboten ist.                                                   Bundesrepublik Deutschland in das Schengener Infor-\n(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne          mationssystem eingegeben worden, hat das Bundes-\nGefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestan-                kriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die\ndes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer           Ausschreibung veranlasst hat, die betroffene Person\nPerson oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Er-             nach Beendigung der Ausschreibung über diese Aus-\nhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich         schreibung zu benachrichtigen, soweit die Benachrich-\nist. Im Falle der §§ 34, 45 Absatz 2 Nummer 4 und 5 und        tigung nicht aufgrund anderer besonderer gesetzlicher\ndes § 64 Absatz 2 Nummer 3 erfolgt die Benachrichti-           Bestimmungen vorgesehen ist.\ngung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Mög-              (2) Die Benachrichtigung unterbleibt, solange da-\nlichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Er-            durch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe\nmittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Wird           im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet\nwegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein straf-          würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat,\nrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet          unterrichtet das Bundeskriminalamt über die Löschung\ndie Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vor-              und darüber, ob die betroffene Person benachrichtigt\nschriften des Strafverfahrensrechts, ob eine Benach-           werden kann.\nrichtigung vorgenommen wird. Die Benachrichtigung                 (3) Erfolgt die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgestellte\nerfolgt durch das Bundeskriminalamt. Wird die Benach-          Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Be-\nrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurück-           endigung der Ausschreibung, bedürfen weitere Zurück-\ngestellt, ist dies zu dokumentieren.                           stellungen auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung\n(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Be-           veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. Das Ge-\nnachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Be-             richt bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen.\nendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurück-              Fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung kann\nstellung der gerichtlichen Zustimmung. Im Falle der            es dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung\n§§ 46 und 49 beträgt die Frist sechs Monate. Das Ge-           zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Be-\nricht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung,          nachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahr-\nim Falle der §§ 46 und 49 jedoch nicht länger als sechs        scheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.\nMonate. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind           Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach\nzulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme              dem jeweils für die Stelle, die die Ausschreibung veran-\nkann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der            lasst hat, geltenden Bundes- oder Landesrecht. Ist in-\nBenachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraus-            soweit keine Regelung getroffen, ist das Amtsgericht\nsetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit           zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die die Aus-","1388              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. In diesem Fall     hat diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt, wenn\ngelten für das Verfahren die Bestimmungen des Geset-          Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die\nzes über das Verfahren in Familiensachen und in den           Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes als Zen-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-         tralstelle, namentlich bei Vorliegen weitergehender Er-\nsprechend.                                                    kenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch das\n(4) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Absatz 3        Bundeskriminalamt wäre zur Löschung verpflichtet.\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Be-              (5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1\nnachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die              legt das Bundeskriminalamt bei Speicherung der per-\nStelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Be-        sonenbezogenen Daten im Informationssystem außer-\nendigung der Ausschreibung, sobald eine Gefährdung            halb des polizeilichen Informationsverbundes im Be-\ndes Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen wer-              nehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonde-\nden kann.                                                     rungsprüffrist nach Absatz 1 oder Absatz 2 fest. Die\nanliefernde Stelle hat das Bundeskriminalamt zu unter-\n§ 77                               richten, wenn sie feststellt, dass zu löschende oder in\nAussonderungsprüffrist;                      ihrer Verarbeitung einzuschränkende Daten übermittelt\nMitteilung von Löschungsverpflichtungen                worden sind. Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde\nStelle feststellt, dass unrichtige Daten übermittelt wur-\n(1) Das Bundeskriminalamt prüft nach § 75 des Bun-         den und die Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger\ndesdatenschutzgesetzes bei der Einzelfallbearbeitung          Interessen der betroffenen Person oder zur Erfüllung\nund nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte perso-        der Aufgaben der anliefernden Stelle oder des Bundes-\nnenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen              kriminalamtes erforderlich ist.\nsind. Die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 3\ndes Bundesdatenschutzgesetzes dürfen bei im Infor-               (6) Bei im polizeilichen Informationsverbund gespei-\nmationssystem des Bundeskriminalamtes verarbeiteten           cherten personenbezogenen Daten obliegen die in § 75\npersonenbezogenen Daten bei Erwachsenen zehn Jahre,           des Bundesdatenschutzgesetzes und den Absätzen 1\nbei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre        bis 3 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die da-\nnicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speiche-            tenschutzrechtliche Verantwortung nach § 31 Absatz 2\nrung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu un-            trägt. Absatz 4 Satz 3 gilt für die zur Löschung ver-\nterscheiden ist. Die Beachtung der Aussonderungs-             pflichtete Landesbehörde entsprechend. In diesem Fall\nprüffristen ist durch geeignete technische Maßnahmen          überlässt die Landesbehörde dem Bundeskriminalamt\nzu gewährleisten.                                             die entsprechenden schriftlichen Unterlagen.\n(2) In den Fällen von § 19 Absatz 1 dürfen die Aus-\nsonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und                                      § 78\nbei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Perso-                              Berichtigung\nnenbezogene Daten der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-                           personenbezogener Daten\nmer 1 bis 4 bezeichneten Personen können ohne Zu-                           sowie die Einschränkung der\nstimmung der betroffenen Person nur für die Dauer             Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten\neines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für\njeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraus-       (1) Stellt das Bundeskriminalamt die Unrichtigkeit\nsetzungen des § 19 Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die          personenbezogener Daten in Akten fest, ist die in § 75\nmaßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der             Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannte\nSpeicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen.           Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in\nDie Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt             der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten\ndrei Jahre und bei der Verhütung und Verfolgung von           wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie\nStraftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b         betreffender personenbezogener Daten und lässt sich\nAbsatz 1, des Strafgesetzbuchs sowie nach den §§ 6            weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen,\nbis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs fünf Jahre nicht            sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine\nüberschreiten.                                                Verarbeitungseinschränkung nach § 58 Absatz 1 Satz 2\ndes Bundesdatenschutzgesetzes zu ermöglichen.\n(3) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das\nletzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung             (2) Das Bundeskriminalamt hat die Verarbeitung per-\nder Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der        sonenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn\nbetroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder\nBeendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen          1. die Verarbeitung unzulässig ist oder\nMaßregel der Besserung und Sicherung. Die Speiche-            2. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt\nrung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fris-             wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung\nten hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwal-             der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben\ntung aufrechterhalten werden, sofern dies erforderlich            nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungs-\nist; in diesem Falle können die Daten nur noch für die-           verpflichtung nach § 77 Absatz 3 bis 5 besteht.\nsen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Be-\nweisnot verwendet werden.                                     Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Er-\nfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nicht\n(4) Bei der Übermittlung von personenbezogenen\nmehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn\nDaten an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle\naußerhalb des polizeilichen Informationsverbundes teilt       1. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls\ndie anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden             schutzwürdige Interessen der betroffenen Person\nLöschungsverpflichtungen mit. Das Bundeskriminalamt               beeinträchtigt würden oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1389\n2. die personenbezogenen Daten für Zwecke eines               2. Kategorien von Tätigkeiten der Datenverarbeitun-\ngerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden            gen, die es in Erfüllung seiner Aufgabe nach § 2\nmüssen.                                                      Absatz 3 durchführt.\nIn diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzu-           (2) Die nach § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des\nschränken und sind die Unterlagen mit einem entspre-          Bundesdatenschutzgesetzes geforderte Darstellung der\nchenden Einschränkungsvermerk zu versehen.                    Zwecke der im Informationssystem des Bundeskrimi-\n(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dür-       nalamtes und in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Ab-\nfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die         satz 3 durchgeführten Kategorien an Verarbeitungen\nVernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch        richtet sich nach den in den §§ 2 bis 8 genannten Auf-\nverarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer be-          gaben des Bundeskriminalamtes.\nstehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betrof-\n(3) Die nach § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des\nfene Person einwilligt.\nBundesdatenschutzgesetzes geforderte Darstellung der\n(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2         Kategorien von Empfängern enthält auch Angaben\nsind die Akten an das zuständige Archiv abzugeben,            dazu, ob die Übermittlung im Wege eines nach § 25\nsofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne             Absatz 7 eingerichteten automatisierten Abrufverfah-\ndes § 3 des Bundesarchivgesetzes zukommt.                     rens erfolgt.\n(5) § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes              (4) Die nach § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des\nsowie § 77 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.                Bundesdatenschutzgesetzes geforderte Beschreibung\n§ 79                              1. der Kategorien betroffener Personen richtet sich ins-\nbesondere nach den in den §§ 18 und 19 genannten\nLöschung von durch\nPersonen,\nMaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des\ninternationalen Terrorismus oder vergleichbaren            2. der Kategorien personenbezogener Daten richtet\nMaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten                     sich insbesondere nach den in der Rechtsverord-\n(1) Sind die durch eine in Abschnitt 5 genannte Maß-          nung nach § 20 aufgeführten Datenarten.\nnahme oder durch Maßnahmen nach § 34 oder § 64\n(5) Die im Verzeichnis enthaltenen Angaben zu Kate-\nerlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem\ngorien von Datenverarbeitungen nach Absatz 1 Num-\nKernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen\nmer 2 enthalten Aussagen zu den Kriterien nach § 30.\nsind, zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegen-\nden Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprü-            (6) Das Bundeskriminalamt stellt das Verzeichnis\nfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie           und dessen Aktualisierungen der oder dem Bundes-\nunverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbei-         beauftragten für den Datenschutz und die Informations-\ntung der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 1         freiheit zur Verfügung.\nUnterabschnitt 2 erfolgt. Die Tatsache der Löschung ist\nzu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließ-\n§ 81\nlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet\nwerden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrich-                                   Protokollierung\ntigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung\nder gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Ab-             (1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdaten-\nsehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die            schutzgesetzes erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im\nDatenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht            Informationssystem ergänzend zu den dort genannten\nbeendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss         Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle\naufzubewahren.\n1. der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bun-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für personenbezo-              deskriminalamtes und der oder dem Bundesbeauf-\ngene Daten, die                                                   tragten für den Datenschutz und die Informations-\n1. dem Bundeskriminalamt übermittelt worden sind                  freiheit in elektronisch auswertbarer Form für die\nund                                                          Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbei-\ntung zur Verfügung stehen und\n2. durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnah-\nmen nach § 34, Abschnitt 5 oder § 64 entsprechen.        2. eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf\npersonenbezogene Daten im Informationssystem\n§ 80                                  innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Ab-\nsatz 1 und 2 erfolgen.\nVerzeichnis von\nVerarbeitungstätigkeiten                        (2) Absatz 1 gilt für Zugriffe der Teilnehmer am poli-\n(1) Das Bundeskriminalamt nimmt in das Verzeichnis        zeilichen Informationsverbund entsprechend. Das Bun-\nnach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes Angaben               deskriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt, die\nauf zu                                                        Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Daten-\nsätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verant-\n1. Kategorien von innerhalb seines Informationssys-           wortliche Dienststelle zu protokollieren.\ntems durchgeführten Tätigkeiten der Datenverarbei-\ntungen, einschließlich derer, die es im Rahmen sei-         (3) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes\nner Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund       und unter Beachtung der Absätze 1 und 2 generierten\nnach § 29 Absatz 3 durchführt,                           Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.","1390             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\n§ 82                                8. bei Maßnahmen nach § 51 (Telekommunikations-\nProtokollierung bei                            überwachung)\nverdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen                    a) die Beteiligten der überwachten Telekommuni-\n(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 34, 45                 kation sowie\nbis 53 und 64 sind zu protokollieren:                             b) im Falle, dass Überwachung mit einem Eingriff in\n1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,                         von der betroffenen Person genutzte informa-\ntionstechnische Systeme verbunden ist, die An-\n2. der Zeitpunkt des Einsatzes,                                      gaben zur Identifizierung des informationstech-\n3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten                 nischen Systems und die daran vorgenomme-\nermöglichen, sowie                                               nen nicht nur flüchtigen Veränderungen,\n4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durch-           9. bei Maßnahmen nach § 52 Absatz 1 (Erhebung von\nführt.                                                        Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Tele-\n(2) Zu protokollieren sind auch                                kommunikation,\n1. bei Maßnahmen nach § 34, bei denen Vorgänge              10. bei Maßnahmen nach § 52 Absatz 2 (Erhebung von\naußerhalb von Wohnungen erfasst wurden, nach                 Nutzungsdaten) der Nutzer,\n§ 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (längerfristige Obser-     11. bei Maßnahmen nach § 53 (IMSI-Catcher) die Ziel-\nvation, Bildaufnahmen, Tonaufnahmen, technische              person.\nObservationsmittel) und nach § 64 Absatz 2 Num-            (3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität\nmer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnah-    einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzu-\nmen, Tonaufnahmen) die Zielperson sowie die er-         nehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Ein-\nheblich mitbetroffenen Personen,                        griffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Per-\n2. bei Maßnahmen nach § 34, bei denen Vorgänge              son, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität\ninnerhalb von Wohnungen erfasst wurden, nach            sowie der daraus für diese oder andere Personen fol-\n§ 45 Absatz 2 Nummer 4 und 5 (Einsatz einer             genden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der\nVertrauensperson und eines Verdeckten Ermittlers)       Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist\nund nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 (Einsatz einer          im Protokoll anzugeben.\nVertrauensperson)                                          (4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden\na) die Zielperson,                                      für Zwecke der Benachrichtigung nach § 74 und um der\nb) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie          betroffenen Person oder einer dazu befugten öffent-\nlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maß-\nc) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche      nahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind\nWohnung die beauftragte Person, die Vertrauens-      bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 69 Absatz 1\nperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,    aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen,\n3. bei Maßnahmen nach § 46 (Wohnraumüberwachung)            es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten\nZweck noch erforderlich sind.\na) die Person, gegen die sich die Maßnahme rich-\ntete,\n§ 83\nb) sonstige überwachte Personen sowie\nBenachrichtigung\nc) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit                          der oder des Bundes-\nder Durchführung der Maßnahme innehatten                      beauftragten für den Datenschutz und\noder bewohnten,                                             die Informationsfreiheit bei Verletzungen\n4. bei Maßnahmen nach § 47 (Ausschreibung) die                     des Schutzes personenbezogener Daten\nZielperson und die Personen, deren personenbezo-           Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezoge-\ngene Daten gemeldet worden sind,                        ner Daten sind die teilnehmenden Behörden im Rah-\n5. bei Maßnahmen nach § 48 (Rasterfahndung)                 men des polizeilichen Informationsverbunds entspre-\na) die im Übermittlungsersuchen nach § 48 Ab-           chend § 65 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes\nsatz 2 enthaltenen Merkmale sowie                    zu benachrichtigen, wenn von ihnen eingegebene Da-\nten betroffen sind.\nb) die betroffenen Personen, gegen die nach Aus-\nwertung der Daten weitere Maßnahmen getrof-                            Unterabschnitt 5\nfen wurden,\nRechte der\n6. bei Maßnahmen nach § 49 (Verdeckter Eingriff in                          betroffenen Person\ninformationstechnische Systeme)\na) die Zielperson sowie die mitbetroffenen Perso-                                  § 84\nnen sowie                                                                   Rechte der\nb) die Angaben zur Identifizierung des informa-                            betroffenen Person\ntionstechnischen Systems und die daran vorge-           (1) Über die in den §§ 57 und 58 des Bundesdaten-\nnommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,         schutzgesetzes enthaltenen Rechte der betroffenen\n7. bei Maßnahmen nach § 50 (Postbeschlagnahme)              Person hinaus gilt für die Verarbeitung im polizeilichen\nder Absender und der Adressat der Postsendung           Informationsverbund die Besonderheit, dass bei Daten,\nsowie die Art und die Anzahl der beschlagnahmten        die im polizeilichen Informationsverbund verarbeitet\nPostsendungen,                                          werden, das Bundeskriminalamt die Auskunft nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1391\n§ 57 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einverneh-                                    Abschnitt 10\nmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Ver-\nSchlussvorschriften\nantwortung nach § 31 Absatz 2 trägt, erteilt. Erteilt ein\nLandeskriminalamt Auskunft aus seinem Landessys-\n§ 87\ntem, kann es hiermit einen Hinweis auf einen vom Land\nin den polizeilichen Informationsverbund eingegebenen                             Strafvorschriften\nDatensatz verbinden. Bei der Berichtigung, Löschung             (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nund Verarbeitungseinschränkung personenbezogener             Geldstrafe wird bestraft, wer\nDaten findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei\n1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach\nDaten, die im polizeilichen Informationsverbund ver-\n§ 55 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anord-\narbeitet werden.\nnung nach § 55 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und\n(2) Bei Ausschreibungen zur polizeilichen Beobach-            dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder\ntung durch ausländische Stellen nach Artikel 36 Ab-\n2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach\nsatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom\n§ 56 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anord-\n12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und\nnung nach § 56 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und\ndie Nutzung des Schengener Informationssystems der\ndadurch die kontinuierliche Feststellung seines Auf-\nzweiten Generation (SIS II) hat das Bundeskriminalamt\nenthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhin-\neine Auskunft, die nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 des\ndert.\nBeschlusses 2007/533/JI unterblieben ist, nachträglich\nzu erteilen, wenn die der Auskunftserteilung entgegen-          (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminal-\nstehenden Umstände entfallen sind. Es hat dies im Zu-        amtes verfolgt.\nsammenwirken mit der Stelle, die die Ausschreibung\nveranlasst hat, spätestens zum vorgesehenen Zeit-                                       § 88\npunkt der Löschung im nationalen Teil des Schengener                               Berichtspflicht\nInformationssystems zu prüfen.                                       gegenüber dem Deutschen Bundestag\nDas Bundeskriminalamt berichtet dem Bundesminis-\n§ 85                              terium des Innern alle zwei Jahre, erstmals bis zum\nAusübung der                           1. Oktober 2019, über die Ausübung seiner in Ab-\nBetroffenenrechte                        schnitt 5 und in den §§ 34 und 64 genannten Befug-\nim polizeilichen Informationsverbund                nisse sowie über Übermittlungen nach § 27. In dieser\nsowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien               Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in wel-\nSind die Daten der betroffenen Person beim Bundes-        chem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass\nkriminalamt automatisiert in der Weise gespeichert,          welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht\ndass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind,            wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber\nund ist die betroffene Person nicht in der Lage fest-        benachrichtigt wurden. Das Bundesministerium des\nzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat,          Innern leitet diese Unterrichtung der Bundesregierung\nso kann sie sich zur Geltendmachung ihrer Rechte an          und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei\njede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das      Monaten zu. Der Deutsche Bundestag macht die Unter-\nVorbringen der betroffenen Person an die Stelle, die die     richtung öffentlich zugänglich.\nDaten gespeichert hat, weiterzuleiten. Die betroffene\nPerson ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu                                    § 89\nunterrichten. Das Bundeskriminalamt kann statt der                                 Einschränkung\nbetroffenen Person die oder den Bundesbeauftragten                               von Grundrechten\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit                Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nunterrichten. Das weitere Verfahren richtet sich nach        (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-\n§ 57 Absatz 7 Satz 3 und 6 des Bundesdatenschutz-            heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund-\ngesetzes.                                                    gesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-\nses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit\nUnterabschnitt 6                            (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-\nSchadensersatz                             verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\ngesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-\n§ 86                              geschränkt.\nSchadensersatz im\npolizeilichen Informationsverbund                                            § 90\n(1) Bei der Datenverarbeitung im polizeilichen Infor-                            Gerichtliche\nmationsverbund gilt das Bundeskriminalamt gegenüber                          Zuständigkeit, Verfahren\neiner betroffenen Person als allein Verantwortlicher im         (1) Für Maßnahmen nach den §§ 10, 33, 34, Ab-\nSinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-          schnitt 5 und § 64 sowie für gerichtliche Entscheidun-\nzes. § 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ist         gen nach § 74 gelten, soweit nichts anderes bestimmt\nnicht anzuwenden.                                            ist, die nachstehenden Regelungen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im          (2) Für gerichtliche Entscheidungen ist das Amtsge-\nInnenverhältnis auszugleichen, soweit er der daten-          richt zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminal-\nschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle         amt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Be-\nzuzurechnen ist.                                             stimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Fami-","1392              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen               sehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art\nGerichtsbarkeit entsprechend.                                        nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 4a\n(3) Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder               Absatz 1 Satz 2 begehen wird oder\nLöschung von Erkenntnissen, die bei Maßnahmen nach               2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person\nden §§ 34, 45, 46, 49, 51 und 64 erhoben worden sind,                die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass\nkann das Gericht sachkundige Bedienstete des Bundes-                 sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine\nkriminalamtes zur Berücksichtigung von ermittlungs-                  Straftat nach § 4a Absatz 1 Satz 2 begehen wird.\nspezifischem Fachverstand anhören. Bei der Sichtung                 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nder erhobenen Daten kann sich das Gericht der tech-              kann das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer Ge-\nnischen Unterstützung des Bundeskriminalamtes be-                fahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a\ndienen. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes                 Absatz 1 Satz 2 einer Person auch den Kontakt mit\nsind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt wer-                bestimmten Personen oder Personen einer be-\ndende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht an-               stimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).\nordnet, verpflichtet.\n(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dür-\n§ 91                                  fen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung\noder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet\nÜbergangsvorschrift                           werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung\nAbweichend von § 14 Absatz 2 ist eine Weiterver-              durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren\narbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten              Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die\nauch zulässig nach den Bestimmungen der für die                  gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuho-\nDaten am 24. Mai 2018 jeweils geltenden Errichtungs-             len. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen\nanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes                durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.\nin der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.                      (4) Im Antrag sind anzugeben:\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,\nArtikel 2\nmit Name und Anschrift,\nÄnderung des                                2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, ein-\nBundeskriminalamtgesetzes                               schließlich\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997                      a) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1\n(BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4                 einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1,\ndes Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)                         von denen sich die Person ohne Erlaubnis\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           des Bundeskriminalamtes nicht entfernen oder\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        an denen sich die Person ohne Erlaubnis des\na) Nach der Angabe zu § 20x werden die folgenden                    Bundeskriminalamtes nicht aufhalten darf,\nAngaben eingefügt:                                           b) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der\nPersonen oder Gruppe, mit denen oder mit der\n„§ 20y Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot\nder betroffenen Person der Kontakt untersagt\n§ 20z  Elektronische Aufenthaltsüberwachung“.                   ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,\nb) Nach § 38 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:            3. der Sachverhalt sowie\n„Abschnitt 4                           4. eine Begründung.\nStrafvorschriften                           (5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind\nanzugeben:\n§ 39   Strafvorschriften“.\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,\n2. In § 15a Absatz 1 Satz 9 und in § 20v Absatz 2 Satz 2             mit Name und Anschrift,\nwerden jeweils die Wörter „Gesetzes über die Ange-           2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, ein-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch              schließlich\ndie Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen               a) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1\nGerichtsbarkeit“ ersetzt.                                           einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1,\nvon denen sich die Person ohne Erlaubnis\n3. Nach § 20x werden die folgenden §§ 20y und 20z                       des Bundeskriminalamtes nicht entfernen oder\neingefügt:                                                          an denen sich die Person ohne Erlaubnis des\n„§ 20y                                      Bundeskriminalamtes nicht aufhalten darf,\nAufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot                      b) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der\n(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer                  Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der\nGefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a                  der betroffenen Person der Kontakt untersagt\nAbsatz 1 Satz 2 einer Person untersagen, sich ohne                  ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,\nErlaubnis des Bundeskriminalamtes von ihrem Wohn-            3. die wesentlichen Gründe.\noder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Be-               (6) Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sind\nreich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten             auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung\naufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn                       von Straftaten nach § 4a Absatz 1 Satz 2 erforder-\n1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,            lichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchs-\ndass die betroffene Person innerhalb eines über-         tens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017              1393\njeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, so-           werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen.\nweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die            Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Per-\nVoraussetzungen für die Aufenthaltsvorgabe oder               son über den Umstand ihrer Anwesenheit hinaus-\ndas Kontaktverbot nicht mehr vor, ist die Maßnahme            gehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese\nunverzüglich zu beenden.                                      nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach\n(7) Die Vorschriften des Versammlungsrechts                Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer\nbleiben unberührt.                                            Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.\nDie Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke\n§ 20z                                der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist\nnach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen.\nElektronische\nAufenthaltsüberwachung                           (3) Die zuständigen Polizeibehörden des Bundes\nund der Länder sowie sonstige öffentliche Stellen\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person                 übermitteln dem Bundeskriminalamt personenbezo-\ndazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem            gene Daten über die betroffene Person, soweit dies\nder Aufenthaltsort dieser Person elektronisch über-           zur Durchführung der Maßnahme nach den Absät-\nwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zu-            zen 1 und 2 erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt\nstand am Körper bei sich zu führen und dessen                 kann zu diesem Zwecke auch bei anderen Stellen\nFunktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn             personenbezogene Daten über die betroffene Per-\n1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,             son erheben.\ndass diese Person innerhalb eines übersehbaren               (4) Zur Durchführung der Maßnahme nach Ab-\nZeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach kon-          satz 1 hat das Bundeskriminalamt\nkretisierte Weise eine Straftat nach § 4a Absatz 1\n1. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-\nSatz 2 begehen wird, oder\nson an die zuständigen Polizei- und Strafverfol-\n2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahr-              gungsbehörden weiterzugeben, wenn dies zur\nscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb            Verhütung oder zur Verfolgung einer Straftat nach\neines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach               § 4a Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist,\n§ 4a Absatz 1 Satz 2 begehen wird,\n2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-\num diese Person durch die Überwachung und die                     son an die zuständigen Polizeibehörden weiterzu-\nDatenverwendung von der Begehung dieser Straf-                    geben, sofern dies zur Durchsetzung von Maß-\ntaten abzuhalten.                                                 nahmen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erfor-\n(2) Das Bundeskriminalamt verarbeitet mit Hilfe                derlich ist,\nder von der betroffenen Person mitgeführten techni-           3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-\nschen Mittel automatisiert Daten über deren Aufent-               son an die zuständige Strafverfolgungsbehörde\nhaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der                zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 weiterzu-\nDatenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist               geben,\nsicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der be-\n4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-\ntroffenen Person keine über den Umstand ihrer An-\nson an zuständige Polizeibehörden weiterzuge-\nwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erho-\nben, sofern dies zur Abwehr einer erheblichen\nben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung\ngegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 2\nder betroffenen Person nur verwendet werden, so-\nSatz 3 Nummer 4 erforderlich ist,\nweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:\n5. eingehende Systemmeldungen über Verstöße\n1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten\nnach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 entgegenzuneh-\nnach § 4a Absatz 1 Satz 2,\nmen und zu bewerten,\n2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufent-               6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu\nhaltsvorgaben nach § 20y Absatz 1 und Kontakt-                kann das Bundeskriminalamt Kontakt mit der be-\nverbote nach § 20y Absatz 2,                                  troffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie auf\n3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 39,                       den Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie sie\n4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen                     dessen Beendigung bewirken kann,\nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer dritten        7. eine Überprüfung der bei der betroffenen Person\nPerson,                                                       vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funkti-\n5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der               onsfähigkeit oder Manipulation und die zu der\ntechnischen Mittel.                                           Behebung einer Funktionsbeeinträchtigung erfor-\nderlichen Maßnahmen, insbesondere den Aus-\nZur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat                   tausch der technischen Mittel oder von Teilen da-\ndie Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen              von, einzuleiten,\nund es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnis-\nnahme besonders zu sichern. Die in Satz 1 genann-             8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang\nten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer                  mit den technischen Mitteln zu beantworten.\nErhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in                 (5) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf An-\nSatz 3 genannten Zwecke verwendet werden. Bei                 trag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren\njedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeit-                Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.\npunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter               Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch\nzu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für          die zuständige Abteilungsleitung oder deren Ver-\ndie Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet           tretung getroffen werden. In diesem Fall ist die ge-","1394             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017\nrichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.         3. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20k“ durch die\nSoweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch            Angabe „§ 49“ ersetzt.\ndas Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.        4. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die\n(6) Im Antrag sind anzugeben:                              Angabe „§ 34“ ersetzt.\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,\nmit Name und Anschrift,                                                      Artikel 4\n2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,                                        Änderung des\n3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die                 Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes\nsich die Maßnahme richtet, eine Aufenthalts-             § 4 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsextremismus-Datei-\nvorgabe oder ein Kontaktverbot besteht,               Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das\n4. der Sachverhalt sowie                                  durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014\n(BGBl. I S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird\n5. eine Begründung.\nwie folgt geändert:\n(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind\n1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 20l“ durch die\nanzugeben:\nAngabe „§ 51“ ersetzt.\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,\n2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20h“ durch die\nmit Name und Anschrift,\nAngabe „§ 46“ ersetzt.\n2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie\n3. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20k“ durch die\n3. die wesentlichen Gründe.                                   Angabe „§ 49“ ersetzt.\n(8) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate        4. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die\nzu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht              Angabe „§ 34“ ersetzt.\nmehr als drei Monate ist möglich, soweit die An-\nordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die                                 Artikel 5\nVoraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist\ndie Maßnahme unverzüglich zu beenden.“                                        Änderung des\n4. Nach § 38 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:                              Gesetzes über die\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen\n„Abschnitt 4\nIn § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale\nStrafvorschriften                      Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-\n§ 39                            letzt durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes vom\nStrafvorschriften                      13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit    werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15\nGeldstrafe wird bestraft, wer                             Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.\n1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung\nnach § 20y Absatz 3 Satz 1 oder einer vollzieh-\nArtikel 6\nbaren Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 2 zu-\nwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anord-                             Änderung des\nnung gefährdet oder                                                Ausführungsgesetzes zum\n2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung           Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm\nnach § 20z Absatz 5 Satz 1 oder einer vollzieh-          Das Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und\nbaren Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 2 zu-        zum Ratsbeschluss Prüm vom 10. Juli 2006 (BGBl. I\nwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche          S. 1458; 2007 II S. 857), das durch Artikel 1 des Ge-\nFeststellung seines Aufenthaltsortes durch das        setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert\nBundeskriminalamt verhindert.                         worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskrimi-       1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch\nnalamtes verfolgt.“                                           die Angabe „§ 27“ ersetzt.\n2. In § 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der\nArtikel 3\nErrichtungsanordnung nach § 34“ durch die Wörter\nÄnderung des                                „dem Verzeichnis nach § 78“ ersetzt.\nAntiterrordateigesetzes\n§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Antiterrordateigesetzes vom                              Artikel 7\n22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch                           Änderung des\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I                           IStGH-Gesetzes\nS. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                 In § 68 Absatz 4 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni\n2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 6\n1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 20l“ durch die             Absatz 21 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I\nAngabe „§ 51“ ersetzt.                                    S. 872) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14“\n2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20h“ durch die             durch die Angabe „§ 27“ und die Angabe „§ 15 Abs. 1\nAngabe „§ 46“ ersetzt.                                    bis 3“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017                   1395\nArtikel 8                               geändert worden ist, wird die Angabe „§ 20l“ durch die\nAngabe „§ 51“ ersetzt.\nÄnderung des\nGesetzes zur Ausführung des\nArtikel 11\nAbkommens zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der                                            Änderung der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika                       Zweiten Verordnung über Ausnahmen von\nvom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der                   den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung\nZusammenarbeit bei der Verhinderung und                         In § 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von\nBekämpfung schwerwiegender Kriminalität                      den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom\nIn § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung           16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113), die durch Artikel 3\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-                der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-            S. 3920) geändert worden ist, werden die Wörter „nach\nten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die            § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom\nVertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung              7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2\nund Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität vom                 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) ge-\n11. September 2009 (BGBl. I S. 2998; 2012 II S. 499)            ändert worden ist,“ durch die Wörter „nach § 6 des\nwird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.         Bundeskriminalamtgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 9                                                        Artikel 12\nÄnderung des                                                      Einschränkung\nTelekommunikationsgesetzes                                              von Grundrechten\nIn § 110 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikations-                Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1\ngesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zu-           des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 2\nletzt durch Artikel 6 Absatz 41 des Gesetzes vom                Nummer 3 dieses Gesetzes eingeschränkt.\n13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird\ndie Angabe „§ 20l Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51 Ab-\nsatz 6“ ersetzt.\nArtikel 13\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 10\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nÄnderung der                                am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundes-\nTelekommunikations-                             kriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650),\nÜberwachungsverordnung                             das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert\nworden ist, außer Kraft.\nIn § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Telekom-\nmunikations-Überwachungsverordnung vom 3. Novem-                   (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in\nber 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt durch Artikel 4         Kraft, gleichzeitig tritt in Artikel 1 § 20 des Bundes-\ndes Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083)            kriminalamtgesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Juni 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}