{"id":"bgbl1-2017-32-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":32,"date":"2017-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/32#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_32.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen","law_date":"2017-05-26T00:00:00Z","page":1305,"pdf_page":9,"num_pages":44,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017                                  1305\nVerordnung\nzur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen1\nVom 26. Mai 2017\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                      § 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom\nschaft verordnet auf Grund                                                 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist,\n– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2                      – des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlun-\nNummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch                         gen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014\nin Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Dünge-                      (BGBl. I S. 1928) im Einvernehmen mit dem Bundes-\ngesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136),                      ministerium der Finanzen und dem Bundesminis-\nvon denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Num-                      terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\nmer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017                         sicherheit:\n(BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit,\nArtikel 1\n– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2                                                  Verordnung\nNummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2,                                         über die Anwendung\nauch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des                                       von Düngemitteln, Boden-\nDüngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,                                 hilfsstoffen, Kultursubstraten und\n136), von denen § 3 Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1                       Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen\nNummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai\nder guten fachlichen Praxis beim Düngen\n2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                                       (Düngeverordnung – DüV)2\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,\nInhaltsübersicht\n– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2\n§ 1 Geltungsbereich\nNummer 3, des § 4 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1,\n§ 2 Begriffsbestimmungen\njeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1\n§ 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Boden-\ndes Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I                               hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\nS. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1\n§ 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat\nNummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai\n§ 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff-\n2017 (BGBl. I S. 1068) und § 4 zuletzt durch Artikel 1                      oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,\nNummer 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I                              Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\nS. 1068) geändert worden ist, im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,                      2\nDiese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:\nBau und Reaktorsicherheit,                                            1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum\n– des § 5 Absatz 2 und des § 7 des Düngegesetzes                            Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirt-\nschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt\nvom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen                       durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom\n21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen        2. Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-           vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der         bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), die\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241      zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                      S. 193) geändert worden ist.","1306                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\n§ 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten                 der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene\nDüngemitteln                                                      Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Boden-\n§ 7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote                        hilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\n§ 8 Nährstoffvergleich                                                    zugeführt werden;\n§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches\n2. Schlag:\n§ 10 Aufzeichnungen\n§ 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen                           eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusam-\n§ 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirt-                  menhängende und mit der gleichen Pflanzenart\nschaftsdüngern und Gärrückständen                                 oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nähr-\n§ 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sons-                   stoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung\ntige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass            vorgesehene Fläche;\nvon Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen\n§ 14 Ordnungswidrigkeiten                                              3. Bewirtschaftungseinheit:\n§ 15 Übergangsvorschrift                                                  zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standort-\nAnlage 1 Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher              verhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet\nNutztiere; mittlere Nährstoffaufnahme von Wieder-            werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit\nkäuern aus Grobfutter                                        Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprü-\nAnlage 2 Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführ-              chen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen\nter Stickstoffdünger\nsind;\nAnlage 3 Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus\norganischen oder organisch-mineralischen Dünge-           4. Düngejahr:\nmitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden\nAusgangsstoffen bestehen                                     Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Be-\nAnlage 4 Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs                            wirtschaftung des überwiegenden Teiles der land-\nAnlage 5 Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich                      wirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die\nAnlage 6 Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich                    dazugehörige Düngung, bezieht;\nAnlage 7 Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse                     5. Düngung:\nAnlage 8 Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-\nstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die     Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel,\nnicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik           Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen-\nentsprechen                                                  hilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie\nAnlage 9 Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutz-            zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;\ntiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Groß-\nvieheinheiten (GV)                                        6. Nährstoffzufuhr:\nSumme der über Düngung und Nährstoffeintrag\n§1                                      außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoff-\nmengen;\nGeltungsbereich\n(1) Diese Verordnung regelt                                         7. Nährstoffabfuhr:\n1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von                        Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernte-\nDüngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten                     produkten von der landwirtschaftlich genutzten\nund Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich ge-                   Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung ent-\nnutzten Flächen,                                                      zogen wird;\n2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die                    8. Nährstoffbedarf:\nAnwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,                        Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimm-\nKultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf land-                   ten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter\nwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen                      Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhält-\nFlächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich                    nissen notwendig ist;\nbestimmt.\n9. Düngebedarf:\n(2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten\nauch für die in Absatz 1 genannten Stoffe, die nach                       Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kul-\n§ 3 Absatz 1 Satz 3 des Düngegesetzes angewendet                          tur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoff-\nund nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in                         mengen und unter Berücksichtigung der Nährstoff-\nden Verkehr gebracht werden dürfen.                                       versorgung des Bodens abdeckt;\n10. wesentliche Nährstoffmenge:\n§2\neine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr\nBegriffsbestimmungen                                 von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamt-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                       stickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);\n1. landwirtschaftlich genutzte Flächen:                              11. wesentlicher Nährstoffgehalt:\npflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich                   Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als\ngenutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland,                        1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom\nObstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnell-                     Hundert Phosphat;\nwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung\n12. verfügbarer Stickstoff:\ndienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfen-\nflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaft-                    in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchlorid-\nlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus                     lösung gelöster Stickstoff;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017              1307\n13. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:           Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die\nder in Wasser oder in 0,0125 molarer Calcium-           kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1\nchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom            können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen\nHundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der         mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die\nTrockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;              jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der\nDüngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusam-\n14. oberirdische Gewässer:                                   mengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche\nGewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasser-          von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei\nhaushaltsgesetzes;                                      satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei\n15. Grundwasser:                                             Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens\njeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem\nGrundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des\nAnbau auf zusammengefassten Flächen mindestens\nWasserhaushaltsgesetzes;\nfür eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.\n16. satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:\n(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf\nzeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüse-        darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme\nkulturen während der Vegetationsperiode;                nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig.\n17. Betriebsinhaber:                                         Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des\nnach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs beim Aufbringen\neine natürliche oder juristische Person oder eine\nvon Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten\nnicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen\nund Pflanzenhilfsmitteln nur zulässig, soweit auf Grund\nBetrieb unterhält;\nnachträglich eintretender Umstände, insbesondere\n18. Betrieb:                                                 Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein\ndie Gesamtheit der für in dieser Verordnung ge-         höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3\nregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebs-        hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort\ninhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet       genannten Stoffe\nder Bundesrepublik Deutschland befinden.                1. den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder\nNicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne           jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der\ndes Satzes 1 Nummer 1 gehören                                    Vorgaben des § 4 und\n1. in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kultur-           2. nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen\nverfahren genutzte Flächen,                                  Stelle erneut zu ermitteln.\n2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären          Im Falle des Satzes 4 gelten Satz 1 und Absatz 2 Satz 2\nFolientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasser-      bis 4 entsprechend.\nzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhin-             (4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Boden-\ndert wird.                                               hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln\ndarf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Ge-\n§3                               halte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder\nGrundsätze                           Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat\nfür die Anwendung                         1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem\nvon Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,                   Betriebsinhaber bekannt sind,\nKultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\n2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht\n(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-               zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder\nstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist\nunter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf           3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter\nein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen                 Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen\nNährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nähr-            Auftrag festgestellt worden sind.\nstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung            Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2\nandererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und         sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und\n-menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so           Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus\nzu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende           dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens\nNährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nähr-       die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5\nstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur            bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.\nVerfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewäs-            (5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr\nser und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei            des Aufbringens\nsollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche\nzur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse           1. bei mineralischen Düngemitteln die darin enthalte-\nfür die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfrucht-             nen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,\nbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.                  2. bei organischen oder organisch-mineralischen Dün-\n(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoff-            gemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens je-\nmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln,             doch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfüg-\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfs-           barem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzu-\nmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der              setzen.\nKultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungsein-       Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im\nheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt     Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte\nnicht für die in § 8 Absatz 6 genannten Flächen und          bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.","1308              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nAls Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung            3. die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare\nvon Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Dünge-             Stickstoffmenge,\nmitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem           4. die während des Wachstums des jeweiligen Pflan-\nBetrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich            zenbestandes als Ergebnis der Standortbedingun-\naus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei ande-            gen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und\nren organischen oder organisch-mineralischen Dünge-               des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar wer-\nmitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4              denden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach\nbekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an             Anlage 4 Tabelle 6,\nGesamtstickstoff berücksichtigt werden.\n5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung\n(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung              von organischen oder organisch-mineralischen Dün-\nnach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass               gemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in\nder Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)             Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Dünge-\n20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach                    mitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,\ndem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-              im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Ab-\nMethode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden               satz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines\nnach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder                jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert\n3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach                   im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils\ndem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren)             drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrach-\nüberschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel                 ten Menge an Gesamtstickstoff,\nhöchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphat-\nabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Frucht-            6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwi-\nfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für                schenfrüchten während des Wachstums des jeweili-\neinen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde                gen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei\ngelegt werden. Wenn schädliche Gewässerveränderun-                Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur\ngen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Dünge-              im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5\nmittel nach Satz 1 festgestellt werden, kann die nach             bei Gemüsekulturen.\nLandesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber         Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach\ndem Betriebsinhaber anordnen, dass abweichend von             Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder\nSatz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht               Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen,\nwerden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger           soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach\nDüngemittel untersagen.                                       der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle\nvon Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit\n§4                               Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stick-\nstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend.\nErmittlung des\nHierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen\nDüngebedarfs an Stickstoff und Phosphat\nStelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heran-\n(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Acker-      zuziehen.\nland als standortbezogene Obergrenze auf der Grund-              (2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grün-\nlage der nachfolgenden Bestimmungen und der An-               land, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutter-\nlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung       bau als standortbezogene Obergrenze auf der Grund-\nsind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden          lage der nachfolgenden Bestimmungen und der An-\nBedarf heranzuziehen:                                         lage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung\n1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2         sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden\nfür die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die      Bedarf heranzuziehen:\nStickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4          1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9;\nTabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Er-               dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe\ntragsniveau der angebauten Kulturen im Durch-                 der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tat-\nschnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau          sächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten\nnach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,                             drei Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9\n2. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4             abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt\nfür die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind             im Durchschnitt der letzten drei Jahre bekannt ist\ndie Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der An-               und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 ab-\nlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche            weicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich\nErtragsniveau der angebauten Kulturen im Durch-               nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängig-\nschnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau          keit vom Rohproteingehalt angepasst werden,\nnach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur       2. die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat\nErnteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt wer-           nach Anlage 4 Tabelle 11,\nden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten\nvon höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zu-       3. die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbin-\nlässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusam-              dung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,\nmengefassten Flächen verschiedene Kulturen ange-          4. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung\nbaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoff-          von organischen oder organisch-mineralischen Dün-\nbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für           gemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in\ndrei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stick-              Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten\nstoffbedarfswerten erfolgen,                                  Menge an Gesamtstickstoff.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017              1309\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                           2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder\n(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranzie-               auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,\nhung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:                   3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von\n1. der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die              Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke\nunter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingun-            trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland\ngen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,                   handelt, und\n2. die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare         4. anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und\nPhosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.                 von Strukturschäden durch das Befahren bestehen\nwürde.\nDie Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der\nFruchtfolge erfolgen.                                        Abweichend von Satz 3 dürfen unter den in Satz 3\nNummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit Dünge-\n(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmen-\nmitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren\ngen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen\noder Klauentieren oder Komposte handelt, mehr als\nvom Betriebsinhaber zu ermitteln\n60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht\n1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirt-        werden.\nschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen,\nDauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnit-            (2) Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphat-\ntigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Dün-         haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursub-\ngung, mindestens aber jährlich,                          straten und Pflanzenhilfsmitteln ist\na) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder        1. ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von\nNährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden\nb) nach Empfehlung der nach Landesrecht zustän-              und\ndigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen\nBeratungseinrichtung                                  2. dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein\nAbschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte\naa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter-\nFlächen, insbesondere in schützenswerte natürliche\nsuchungen vergleichbarer Standorte oder\nLebensräume, erfolgt.\nbb) durch Anwendung von Berechnungs- und\nSchätzverfahren, die auf fachspezifischen Er-     Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist zur Erfüllung der\nkenntnissen beruhen,                              Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern\nin Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen\n2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung re-           dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Auf-\npräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab       bringungsfläche und der Böschungsoberkante des je-\neinem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Frucht-       weiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. Abwei-\nfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen         chend von Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2\nsind. Ausgenommen sind Flächen nach § 8 Ab-              beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für\nsatz 6 Nummer 2.                                         das Ausbringen der in Satz 1 genannten Stoffe Geräte,\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau         bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht\nvon Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur           oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, ver-\nim selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die       wendet werden. Innerhalb eines Abstandes von einem\nim Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersu-           Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen\nchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Proben-       Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten\nnahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der             Stoffe verboten.\nnach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.              (3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in ober-\nirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphat-\n§5                                haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate\nBesondere Vorgaben                         und Pflanzenhilfsmittel auf Flächen, die innerhalb eines\nfür die Anwendung von stickstoff- oder               Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante\nphosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,           eines solchen Gewässers eine Hangneigung von durch-\nKultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln             schnittlich mindestens zehn vom Hundert aufweisen\n(stark geneigte Flächen), innerhalb eines Abstandes\n(1) Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphat-\nvon fünf Metern zur Böschungsoberkante nicht auf-\nhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstra-\ngebracht werden. Auf stark geneigten Ackerflächen\nten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn\ndürfen ferner die in Satz 1 genannten Stoffe innerhalb\nder Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren\neines Abstandes zwischen fünf und 20 Metern zur\noder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen\nBöschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:\nKalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom\nHundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht            1. auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Ein-\nwerden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Ge-               arbeitung,\nwässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besor-\n2. auf bestellten Ackerflächen\ngen ist. Abweichend von Satz 1 dürfen ferner mit den\ndort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamt-               a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von\nstickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht               45 Zentimetern und mehr, nur bei entwickelter\nwerden, wenn                                                        Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,\n1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens               b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hin-\naufnahmefähig wird,                                             reichender Bestandsentwicklung oder","1310                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaat-                 (4) Aus organischen und organisch-mineralischen\nverfahren.                                             Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch\nDie Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.                          in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der\n§§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer,          die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durch-\nsoweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushalts-             schnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des\ngesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.                 Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar\n(5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaf-             und Jahr nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1\ntungsregelungen, die über die Regelungen der Ab-                darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemit-\nsätze 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.                   tel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durch-\nschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des\n§6                                 Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilo-\ngramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten.\nZusätzliche Vorgaben                        Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge\nfür die Anwendung von bestimmten Düngemitteln                 sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittel-\n(1) Wer organische, organisch-mineralische Dünge-           ten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallen-\nmittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit           den Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließ-\nwesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder              lich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es\nAmmoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland auf-              sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-\nbringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens inner-        anlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1\nhalb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens               Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3\neinzuarbeiten. Satz 1 gilt nicht für                            anzusetzen. Für im Betrieb anfallende Wirtschafts-\n1. Festmist von Huftieren oder Klauentieren,                    dünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte ver-\nwendet werden\n2. Kompost sowie\n1. bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1\n3. organische oder organisch-mineralische Düngemit-                 Tabelle 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder\ntel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse\nvon weniger als zwei vom Hundert.                          2. wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach\nLandesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die\nDie Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschrit-\naufgebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch\nten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des\nbesondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren –\nBodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereig-\nabweicht.\nnisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht\neingehalten werden kann. Im Falle des Satzes 3 muss             Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herange-\ndie Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die             zogen werden, sind vor der Berechnung des Flächen-\nBefahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.                    durchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche\n(2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar        abzuziehen. Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die\n2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein                Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirt-\nUreasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich,                schaftsdüngern tierischer Herkunft.\njedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach                  (5) Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tieri-\nder Aufbringung eingearbeitet wird.                             scher Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige\n(3) Flüssige organische und flüssige organisch-             Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung\nmineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirt-        nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der\nschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügba-             Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember\nrem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle          1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung\nvon bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur             durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl.\nnoch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder              L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\ndirekt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von            ordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008,\nGrünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feld-              S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit\nfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem                1. die Europäische Kommission gestützt auf die Richt-\n1. Februar 2025. Die nach Landesrecht zuständige                    linie 91/676/EWG, insbesondere auf deren Anhang III\nStelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 ge-                   Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die\nnehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels               Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat,\nanderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit\ndiese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen                2. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nAmmoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Ver-                 schaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bun-\nfahren führen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle               desanzeiger bekannt gemacht hat und\nkann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1\n3. die Bestimmungen des Beschlusses in der Geneh-\nund 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine\nmigung eingehalten werden.\nAufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des\nSatzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrar-              Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie\nstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich            die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger\noder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall nach Satz 4              bekannt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat\nliegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Ein-       ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27\nhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicher-          bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzu-\nheitsgründen ausscheidet.                                       beziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017              1311\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantra-           Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdünge-\ngen. Im Falle einer Genehmigung durch die nach Lan-           bedarfs aufgebracht werden\ndesrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Ab-        1. bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps\nsatz 4 Satz 1 nicht. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entspre-          und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. Septem-\nchend.                                                            ber oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei\n(6) Für das Aufbringen von organischen und orga-               einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt\nnisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirt-            nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff\nschaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände                oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar,\naus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Acker-\n2. bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und\nland mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder\nBeerenobstkulturen.\nDauergrünland kann die nach Landesrecht zuständige\nStelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung              Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von\nnach Absatz 4 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender         Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach\nBeschluss der Europäischen Kommission über die Ge-            Absatz 8 Satz 2.\nnehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 5                   (10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann\nSatz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium            genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Ver-\nden Beschluss nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 be-               botszeiträume nach Absatz 8 oder 9 um bis zu vier\nkannt gemacht hat. Die durch die nach Landesrecht             Wochen verschoben werden. Die in den Absätzen 8 und 9\nzuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstick-            festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die\nstoff je Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genann-       Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf\nten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genann-        hierbei nicht verkürzt werden. Die nach Landesrecht zu-\nten Flächen aufgebracht wird, darf höchstens der              ständige Stelle kann ferner im Falle von Düngemitteln\nMenge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr entspre-         mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von\nchen, die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft           weniger als zwei vom Hundert auf Antrag Ausnahmen\ndurch den Beschluss der Europäischen Kommission               von den Verbotszeiträumen nach Absatz 8 oder 9 ge-\nnach Absatz 5 Satz 1 oder Änderungen des Beschlus-            nehmigen, wenn schädliche Gewässerveränderungen\nses genehmigt worden ist. Bei der Erteilung der Geneh-        nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm\nmigung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die         Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum\nsonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Euro-              aufgebracht werden. Für die Genehmigung nach den\npäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 so weit              Sätzen 1 und 3 sind regionaltypische Gegebenheiten,\nwie möglich entsprechend heranzuziehen und Ände-              insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des\nrungen des Beschlusses zu beachten. Absatz 5 Satz 3           Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des\nund 4 gilt entsprechend.                                      Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle\n(7) Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle         kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und\nnach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Ab-             die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.\nsatz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht\nwerden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschafts-                                       §7\ndüngern tierischer Herkunft stammende Menge an\nAnwendungsbeschränkungen\nGesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich\nund Anwendungsverbote\ngenutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Ge-\nsamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.           (1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-\nFür die Ermittlung der mit den in Absatz 6 Satz 1 ge-         stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln ent-\nnannten Düngemitteln aufgebrachten Gesamtstickstoff-          gegen den Anwendungsbeschränkungen, die sich für\nmenge sind die Gehalte anzusetzen, die nach § 3               die genannten Stoffe aus der Kennzeichnung nach\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind.            den Vorgaben der Düngemittelverordnung ergeben, ist\nFür die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern        verboten.\ntierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge gilt           (2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-\nAbsatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.                           stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die\n(8) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stick-          unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochen-\nstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht        mehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf land-\naufgebracht werden:                                           wirtschaftlich genutztem Grünland und Dauergrünland\n1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte           sowie zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutter-\nder letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum        bau verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe\nAblauf des 31. Januar,                                    auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen auf-\nbringt, hat diese sofort einzuarbeiten.\n2. auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit\nmehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis             (3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-\nzum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum           stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu\nAblauf des 31. Januar.                                    deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf\nbestelltem Ackerland, auf Grünland, auf Dauergrünland,\nAbweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren           im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Ge-\noder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom               müse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind,\n15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht auf-         verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf\ngebracht werden.                                              sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen auf-\n(9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 dür-           bringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die Anwendung\nfen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen          von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultur-","1312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nsubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstel-       ligen Weidegang mindestens die Werte nach Anlage 2\nlung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die An-         Zeile 5 bis 8 Spalte 6, zugrunde zu legen.\nwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten                   (5) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebs-\nStoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen         typen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel,\nist verboten.                                                 beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung be-\n(4) Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdün-           stimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten\ngern tierischer Herkunft ist zur Kopfdüngung im Ge-           oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht\nmüsebau verboten. Im Übrigen ist die Anwendung von            zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen,\nflüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Ge-       darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und\nmüsebau nur gestattet, wenn der Zeitraum zwischen             erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstim-\nder Anwendung und der Ernte der Gemüsekulturen                mung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle be-\nnicht weniger als zwölf Wochen beträgt.                       rücksichtigen. Außerdem darf der Betriebsinhaber für die\nErmittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs beim\n§8                              Anbau von Gemüsekulturen unvermeidliche Verluste in\nHöhe von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr\nNährstoffvergleich\nberücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für Flächen, auf denen\n(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis       Chicoréerüben, Kürbis, Möhren, Pastinaken, Schwarz-\nzum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen be-              wurzel, Speiserüben, Stangenbohnen, Wurzelpetersilie\ntrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für         oder Trockenspeisezwiebeln angebaut wurden.\nPhosphat für das abgelaufene Düngejahr als                       (6) Absatz 1 gilt nicht für\n1. Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaft-       1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weih-\nlich genutzte Fläche insgesamt oder                          nachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-,\n2. Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für              Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen,\njeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder eine         nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des\nnach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche             Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeu-\nzu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen              gung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energeti-\nmehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 6 zusam-              schen Nutzung dienen,\nmenzufassen.                                                  2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem\njährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung)\n(2) Bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr der an-\nan Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis\ngebauten Kulturen nach Absatz 1 in Verbindung mit\nzu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine\nAnlage 5 sind für den Stickstoffgehalt die Werte nach\nzusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,\nAnlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Für Kulturen,\ndie in Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 nicht genannt sind, sind      3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nähr-\ndie Stickstoffgehalte bei der nach Landesrecht zu-                stoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Dünge-\nständigen Stelle zu erfragen. Satz 2 gilt auch für die            mitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflan-\nPhosphatgehalte der angebauten Kulturen. Werden die               zenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach\nNährstoffgehalte in den Haupternte- oder Nebenernte-              § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,\nprodukten auf der Grundlage wissenschaftlich aner-            4. Betriebe, die\nkannter Untersuchungs- oder Messmethoden ermittelt,\na) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1\nso sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 diese Werte\nund 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich\nbei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr zu verwenden.\ngenutzte Fläche bewirtschaften,\n(3) Betriebsinhaber, die Tierarten halten, die in An-\nb) höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen,\nlage 1 Tabelle 2 aufgeführt sind, haben abweichend\nWein oder Erdbeeren anbauen,\nvon Absatz 2 die Nährstoffabfuhr von den Grobfutter-\nflächen wie folgt zu berechnen:                                   c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-\ndüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als\nNährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grob-                    750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und\nfutter nach Anlage 1 Tabelle 2 je Tier\noder Stallplatz x Anzahl der Tiere oder      d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt-\nStallplätze + Nährstoffabfuhr über ab-          schaftsdünger sowie organischen und organisch-\ngegebenes Grobfutter – Nährstoffzu-             mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um\nfuhr über erworbenes Grobfutter.                Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-\nanlage handelt, übernehmen und aufbringen.\nFür nicht verwertete Futtermengen darf der Betriebs-\ninhaber für Feldfutter einen Zuschlag von bis zu 15 vom                                   §9\nHundert und für Grünland und Dauergrünland einen\nZuschlag von bis zu 25 vom Hundert der nach Satz 1                                 Bewertung des\nermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen.                                   betrieblichen Nährstoffvergleiches\n(4) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tieri-             (1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht\nscher Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich            zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffverglei-\num Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage           che nach § 8 Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen.\nhandelt, hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des            (2) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffver-\nzugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach An-         gleiches nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6\nlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und 5 und Anlage 2 Zeile 5          Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre\nbis 9 Spalte 4 und 5, bei Weidehaltung für den antei-         ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017               1313\nBetriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1        1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden,\ngenannte Kontrollwert 60 Kilogramm Stickstoff je Hek-               einschließlich seiner Bezeichnung, Lage und Größe\ntar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später                 sowie der darauf angebauten Kultur,\nbegonnenen Düngejahren 50 Kilogramm Stickstoff je              2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das\nHektar und Jahr nicht überschreitet.                                Datum des Aufbringens,\n(3) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffver-          3. der Inverkehrbringer des Stoffes nach Maßgabe der\ngleiches nach § 8 Absatz 1 für Phosphat nach Anlage 6               Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,\nZeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre\nermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der       4. der enthaltene tierische Stoff nach Maßgabe der\nBetriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1             Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,\ngenannte Kontrollwert 20 Kilogramm Phosphat je Hek-            5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung nach Maß-\ntar und Jahr, in den ab 2018, 2019, 2020, 2021, 2022,               gabe der Kennzeichnung nach der Düngemittel-\n2023 und später begonnenen Düngejahren 10 Kilogramm                 verordnung.\nPhosphat je Hektar und Jahr nicht überschreitet.                   (3) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach\n(4) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle          den Absätzen 1 und 2 sieben Jahre nach Ablauf des\neine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder              Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht\nAbsatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat sie        zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.\nanzuordnen, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Fest-\nstellung an einer von der zuständigen Stelle anerkann-                                     § 11\nten Düngeberatung teilzunehmen hat. Die Teilnahme ist                                Anforderungen\nder zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb                         an die Geräte zum Aufbringen\nvon zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen.\nGeräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Boden-\nDie Düngeberatung ist auf die Einhaltung der zulässi-\nhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln\ngen Kontrollwerte auszurichten.\nmüssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik\n(5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im       entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1\nauf die Düngeberatung nach Absatz 4 folgenden Jahr             mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten.\nerneut eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2\noder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat                                   § 12\nder Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung nach\nFassungsvermögen\n§ 3 Absatz 2 Satz 1 und den Nährstoffvergleich nach\nvon Anlagen zur Lagerung\n§ 8 Absatz 1 der zuständigen Stelle bis zum 31. März\nvon Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen\nzur Prüfung vorzulegen.\n(1) Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lage-\n§ 10                               rung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus\ndem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel\nAufzeichnungen                           angewendet werden sollen, muss auf die Belange des\n(1) Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Auf-          jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abge-\nbringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Dünge-            stimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein\nmitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflan-        als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in\nzenhilfsmitteln aufzuzeichnen:                                 dem das Aufbringen der in Satz 1 genannten Dünge-\n1. den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 ermittelten             mittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach\nDüngebedarf einschließlich der Berechnungen nach          § 6 Absatz 8 und 9 verboten ist.\n§ 4, die der Ermittlung zugrunde liegen,                      (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Be-\n2. die Werte nach § 3 Absatz 4 einschließlich der zu           triebe, die flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder\nihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,                  Gülle, oder Gärrückstände im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens\n3. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 4 Absatz 4           die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden\neinschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten       flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher\nVerfahren.                                                lagern können. Bei der Berechnung des Fassungsver-\nÜberschreitungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 einschließ-          mögens der Lagerbehältnisse ist der Dunganfall für je-\nlich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind               den belegten Stallplatz nach Anlage 9 Tabelle 1 zu be-\nunverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen.            rücksichtigen. Darüber hinaus sind bei der Lagerung an-\nBetriebsinhaber haben ferner bis zum 31. März des              fallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie\nauf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalen-         Silagesickersäfte und verbleibende Lagermengen, die\nderjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nähr-           betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu be-\nstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5           rücksichtigen. Bei der Berechnung des Fassungsvermö-\nund 6 aufzuzeichnen. Ausgenommen von den Sätzen 1              gens können Zeiten, in denen die in Anlage 9 Tabelle 1\nbis 3 sind Flächen und Betriebe nach § 8 Absatz 6.             genannten Nutztiere im Zeitraum vom 1. Oktober bis\n(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfs-         1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, durch\nstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die       entsprechende Abschläge berücksichtigt werden.\nunter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen                  (3) Betriebe, die die in Absatz 2 Satz 1 genannten\noder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf              Wirtschaftsdünger erzeugen und nach dem in Anlage 9\nlandwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Be-              Tabelle 2 genannten Umrechnungsschlüssel mehr als\ntriebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der           drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich ge-\njeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen                      nutzter Flächen halten, sowie Betriebe, die solche Wirt-","1314               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nschaftsdünger oder in Absatz 2 Satz 1 genannte Gär-            2. Gebiete, die dem jeweils betroffenen Einzugsgebiet\nrückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbrin-                oder einem Teil des betroffenen Einzugsgebiets eines\ngungsflächen verfügen, haben ab dem 1. Januar 2020                 langsam fließenden oder stehenden oberirdischen\nsicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeit-            Gewässers entsprechen, in denen eine Eutrophie-\nraum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirt-                  rung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbeson-\nschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern kön-                dere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen\nnen, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an an-               nachgewiesen wurde.\ndere zu Düngezwecken abgeben. Absatz 2 Satz 2 bis 4\nEine Eutrophierung durch Phosphat im Sinne von Satz 1\ngilt entsprechend.\nNummer 2 ist anzunehmen, wenn im Falle von langsam\n(4) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Be-            fließenden oberirdischen Gewässern die Werte für\ntriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, ab dem             Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2\n1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie jeweils min-          der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni\ndestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfal-          2016 (BGBl. I S. 1373) und im Falle von stehenden\nlende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern            oberirdischen Gewässern die Werte für Gesamtphos-\nkönnen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.               phor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächenge-\n(5) Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1       wässerverordnung überschritten sind. Die Landesregie-\nbis 4 genannten Stoffe anfallen, nicht selbst über die         rungen können im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Ge-\nnach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Anlagen zur           biete, die dem Bereich eines Grundwasserkörpers ent-\nLagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schrift-       sprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm\nliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicher-      Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitrat-\nzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen          gehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter fest-\nübersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich ge-          gestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten ab-\nlagert oder verwertet wird.                                    weichenden Vorschriften ausnehmen. Soweit und so-\nlange dies erforderlich ist, schreiben sie mindestens\n(6) Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen\ndrei der nachfolgenden Anforderungen vor:\nStelle haben die Inhaber der in den Absätzen 2 bis 5\ngenannten Betriebe durch die Vorlage geeigneter Un-              1. abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 3 darf der nach\nterlagen nachzuweisen, dass sie ihre Verpflichtungen                § 3 Absatz 2 ermittelte Düngebedarf an Stickstoff\nerfüllen.                                                           auf Grund nachträglich eintretender Umstände um\nhöchstens zehn vom Hundert überschritten werden,\n§ 13\n2. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 darf das Auf-\nBesondere Anforderungen an                           bringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organi-\nGenehmigungen und sonstige Anordnungen                        schen und organisch-mineralischen Düngemitteln,\ndurch die zuständigen Stellen, Erlass von                   bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Be-\nRechtsverordnungen durch die Landesregierungen                     trieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen,\n(1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle               wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamt-\nauf Grund dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt                stickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammonium-\noder sonstige Anordnung trifft, hat sie dabei besonders             stickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage\nzu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens,              wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom\ndie Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der                    Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt\nNaturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht             worden sind,\ngefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vor-\n3. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 2 kann in Ge-\nschriften nicht entgegenstehen.\nbieten nach Satz 1 Nummer 2 nicht nur im Einzelfall\n(2) Den Landesregierungen wird die Befugnis über-               angeordnet werden, dass abweichend von § 3 Ab-\ntragen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung                  satz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen auf-\ndurch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung                   gebracht werden dürfen, oder das Aufbringen\nauf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit                 phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden,\nSatz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes\nabweichende Vorschriften zu erlassen für                         4. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist\nvor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stick-\n1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten                     stoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Be-\nchemischen Zustand nach § 7 der Grundwasser-                   triebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirt-\nverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513),             schaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen,\ndie durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016            Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnit-\n(BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund               tigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Dün-\neiner Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwas-             gung, mindestens aber jährlich, durch Untersu-\nserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat,           chung repräsentativer Proben zu ermitteln,\nGebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem\nTrend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverord-           5. abweichend von\nnung und einer Nitratkonzentration von mindestens\na) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit\ndrei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverord-\nSatz 2 ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe\nnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder\nein Abstand von mindestens fünf Metern einzu-\nTeilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm\nhalten,\nNitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten\nchemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grund-                b) § 5 Absatz 3 Satz 1 dürfen dort genannte Stoffe\nwasserverordnung oder                                              innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017               1315\nBöschungsoberkante nicht aufgebracht werden                 nannte Kontrollwert 50 Kilogramm Stickstoff je\nund                                                         Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und\nspäter begonnenen Düngejahren 40 Kilogramm\nc) § 5 Absatz 3 Satz 2 dürfen dort genannte Stoffe\nStickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet,\ninnerhalb eines Abstandes zwischen zehn und\n20 Metern zur Böschungsoberkante nur in der           13. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 haben Be-\ndort genannten Weise aufgebracht werden,                    triebe sicherzustellen, dass sie mindestens die in\n6. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 sind die dort                einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden\ngenannten Düngemittel bei der Aufbringung auf un-               flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände\nbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätes-               sicher lagern können,\ntens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des\n14. abweichend von § 12 Absatz 4 haben Betriebe\nAufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2\nsicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in\nund 3 bleibt unberührt,\neinem Zeitraum von vier Monaten anfallende\n7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 dürfen in Ge-                Menge der dort genannten Düngemittel sicher\nbieten nach Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit ei-                 lagern können.\nnem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit\nvom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar            Soweit sich Anforderungen in einer Rechtsverordnung\nnicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann in Ab-        nach den Sätzen 1 bis 4 auf den ganzen Betrieb bezie-\nhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnis-          hen, können die Landesregierungen auch ihre Anwen-\nsen und Standortbedingungen um bis zu vier Wo-            dung auf Betriebe regeln, deren Flächen nicht vollstän-\nchen verlängert werden,                                   dig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.\n8. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2                   (3) Soweit die Landesregierungen Rechtsverordnun-\ndürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt          gen nach Absatz 2 erlassen, gelten die nach Landes-\nan Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der       recht vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Be-\nZeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar        triebe, die gegenüber der nach Landesrecht zuständi-\nnicht aufgebracht werden,                                 gen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoff-\nvergleich nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6\n9. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Fest-\nZeile 10 im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre\nmist von Huftieren oder Klauentieren oder Kom-\nden Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar\nposte in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf\nund Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall gelten die\ndes 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeit-\nVorgaben dieser Verordnung.\nraum kann für eines oder mehrere der genannten\nDüngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimati-             (4) Die Landesregierungen können in einer Rechts-\nschen Verhältnissen und Standortbedingungen um            verordnung nach Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die\nbis zu vier Wochen verlängert werden,                     nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Aus-\n10. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2               nahmen von den in der Rechtsverordnung nach Ab-\ndürfen die dort genannten Düngemittel nur bis             satz 2 Satz 4 vorgesehenen Abweichungen für solche\nzum 1. November zu den dort genannten Kulturen            Betriebe genehmigen kann, die an einem Agrarumwelt-\naufgebracht werden,                                       programm oder mehreren Agrarumweltprogrammen\ndes Landes teilnehmen, wenn dieses oder diese\n11. abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in\nVerbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Ab-           1. in besonderer Weise dem Schutz der Gewässer vor\nsatz 1 Satz 4, sind nur Betriebe, die                          Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen\ndient oder dienen und\na) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Num-\nmer 1 und 2 weniger als zehn Hektar landwirt-         2. auf der gesamten, sich in einem Gebiet nach Ab-\nschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,                 satz 2 Satz 1 befindlichen Fläche eines Betriebes\nb) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen,               die gleiche Wirkung erzielt oder erzielen, wie die in\nWein oder Erdbeeren anbauen,                               der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vor-\ngeschriebenen Abweichungen.\nc) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-\ndüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als        Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei der Ent-\n500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen,        scheidung nach Satz 1 die Bewirtschaftungsziele im\nund                                                   Sinne des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzu-\nbeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bei Ände-\nd) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt-        rungen von Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 in einer\nschaftsdünger sowie organische und organisch-         Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder bei\nmineralische Düngemittel, bei denen es sich um        Änderungen der die Genehmigung begründenden Tat-\nGärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-           sachen nach Satz 1 und Satz 2 neu zu erteilen. Im Falle\nanlage handelt, übernehmen und aufbringen,            einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 gelten die\nvon den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8            Vorgaben dieser Verordnung.\nAbsatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausge-\n(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis über-\nnommen,\ntragen, in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten\n12. abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 hat der Be-            Gebieten und in den in Absatz 2 Satz 3 genannten Ge-\ntriebsinhaber sicherzustellen, dass der dort ge-          bieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Ab-","1316             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nsatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und            2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1\nmit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass               erster Halbsatz, § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3\nabweichend von                                                    Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2\n1. § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3              einen dort genannten Stoff aufbringt,\nAbsatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, Betriebe,        3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Ein-\ndie                                                           trag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet,\na) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Num-            4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 2\nmer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaft-          Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten\nlich genutzte Fläche bewirtschaften,                       Stoff nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,\nb) höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen,            5. entgegen § 6 Absatz 2 ein dort genanntes Dünge-\nWein oder Erdbeeren anbauen,                               mittel aufbringt, dem kein Ureasehemmstoff zuge-\nc) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-          geben ist, oder das Düngemittel nicht oder nicht\ndüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als             rechtzeitig einarbeitet,\n110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf-           6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nweisen und                                                 mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den\nd) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirt-            Boden aufbringt oder in den Boden einbringt,\nschaftsdünger sowie organischen und organisch-          7. entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3\nmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um            Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 4 einen dort genann-\nGärrückstände aus dem Betrieb einer Biogas-                ten Stoff anwendet,\nanlage handelt, übernehmen und aufbringen,\n8. entgegen § 9 Absatz 1 oder 5 einen betrieblichen\nvon den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8                Nährstoffvergleich oder eine Düngebedarfsermitt-\nAbsatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenom-             lung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nmen sind,\n9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2\n2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die              nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kontroll-\nüber ausreichende eigene Grünland- oder Dauer-                wert nicht überschritten wird, wenn die zuständige\ngrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbrin-               Stelle eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Ab-\ngung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirt-               satz 4 Satz 1 gegen den Betriebsinhaber erlassen\nschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass           hat, oder\nsie mindestens die in einem Zeitraum von sechs\n10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 4\nMonaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger\nSatz 1 zuwiderhandelt.\nsicher lagern können.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2\n(6) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis\nNummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt,\nübertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\nAbsatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des\n§ 4 des Düngegesetzes Regelungen zu erlassen                 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 8\neinen dort genannten Stoff aufbringt,\n1. über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im\nZusammenhang mit den Nährstoffvergleichen nach           2. entgegen § 12 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder\nden §§ 8 und 9 und den Aufzeichnungen nach § 10              nicht rechtzeitig vorlegt.\nAbsatz 1 und 2 sowie über die Form der genannten            (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2\nNährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zu erlas-         Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt,\nsen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung          wer vorsätzlich oder fahrlässig\nder düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist,\nund                                                      1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Ab-\nsatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht\n2. über die Pflicht des Betriebsinhabers, den nach § 3           vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\nAbsatz 2 oder 3 Satz 4 für jeden Schlag oder jede\nBewirtschaftungseinheit ermittelten Düngebedarf zu       2. entgegen § 10 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht\neinem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammen-              oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder\nzufassen und den gesamtbetrieblichen Düngebedarf             nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\naufzuzeichnen und einzuhalten.\n§ 15\n(7) Die Landesregierungen unterrichten das Bundes-\nministerium über den erstmaligen Erlass und jede Ände-                          Übergangsvorschrift\nrung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 5.               Für die Zwecke der Zusammenfassung zu einem\njährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffver-\n§ 14                               gleich nach § 8 Absatz 1 sowie der Ermittlung des Kon-\nOrdnungswidrigkeiten                        trollwerts nach § 9 Absatz 2 und Absatz 3 und nach\n§ 13 Absatz 3 Satz 1 stehen vor dem 2. Juni 2017 auf\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2             der Grundlage der Düngeverordnung in der Fassung\nNummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt,              der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                              S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Ge-\n1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung         setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert\nmit Satz 5, einen dort genannten Düngebedarf            worden ist, erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoff-\nüberschreitet,                                          vergleichen nach § 8 Absatz 1 gleich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017                                       1317\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 3 und 4)\nMittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere;\nmittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter\nTabelle 1\nMittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1\nKategorie                                    Produktionsverfahren                                     Nährstoffanfall je Jahr\nkg N           kg P2O5\n1                                      2                                     3                       4                5\n1. Milchviehhaltung\n2. Kälberaufzucht                                                                                               je Stallplatz und Jahr\n3.                           0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a.                             16,6              6,4\nJungrinder-            Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes\n4. aufzucht                  Tier                                                                                   je Tier und Jahr\n5.                                                                               konventionell                      57              16,4\nGrünlandbetrieb, mit und ohne Flächen\n6.                           im „Naturschutz“                                    extensiv                           54               16\n7.                                                                               mit Weide                          48              15,5\nAckerfutterbaubetrieb\n8.                                                                               Stallhaltung                       45               15\n9. Milcherzeugung            Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb                          je Tier und Jahr\n10.                                                                               6 000 kg ECM                      114               36\n11.                           Grünlandbetrieb (mit Weidegang)                     8 000 kg ECM                      129               43\n12.                                                                               10 000 kg ECM                     143               47\n13.                                                                               6 000 kg ECM                      109               37\n14.                                                                               8 000 kg ECM                      124               43\nGrünlandbetrieb\n15.                           (ohne Weidegang mit Heu)                            10 000 kg ECM                     141               48\n16.                                                                               12 000 kg ECM                     159               55\n17. mittelschwere und                                                             6 000 kg ECM                      103               37\nschwere Rassen\n18.                                                                               8 000 kg ECM                      117               42\nAckerfutterbaubetrieb (mit Weidegang)\n19.                                                                               10 000 kg ECM                     134               47\n20.                                                                               12 000 kg ECM                     153               52\n21.                                                                               6 000 kg ECM                      100               36\n22.                                                                               8 000 kg ECM                      115               42\nAckerfutterbaubetrieb\n23.                           (ohne Weidegang mit Heu)                            10 000 kg ECM                     133               47\n24.                                                                               12 000 kg ECM                     152               52\n25.                                                                               5 000 kg ECM                       76               27\n26. leichte Rassen            Ackerfutterbaubetrieb                               7 000 kg ECM                       91               33\n27.                                                                               9 000 kg ECM                      111               42\n28. Rindermast\n29. Jungrindermast                                                                                               je Stallplatz und Jahr\nRosa-Kalbfleisch\n30. Erzeugung                 Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.                                          31,0             12,7\n1\nQuelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014); zu beziehen beim\nDLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.","1318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nKategorie                            Produktionsverfahren                        Nährstoffanfall je Jahr\nkg N          kg P2O5\n1                              2                               3                4               5\n31.                      50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.       MAT                     13,0             6,5\nKälbermast\n32.                      50 bis 260 kg LM; 1,9 Umtriebe p.a.       MAT und Kraftfutter     15,9             7,3\n33.                                                                Standardfutter          15,7             5,4\nFresseraufzucht      80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a.\n34.                                                                N-/P-reduziert          14,6             4,5\n35. Bullenmast                                                                              je Tier und Jahr\n36.                      bis 675 kg LM (19 Monate)                 ab Kalb 45 kg LM        36,6            14,2\n37.                                                                ab Kalb 45 kg LM        39,1            14,3\n38.                      bis 750 kg LM                             ab 80 kg LM             40,7            14,7\n39.                                                                ab 210 kg LM            41,3            14,8\n40. Mutterkuhhaltung                                                                        je Tier und Jahr\n41. 6 Monate             500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (200 kg Absetzgewicht)            88              26\n42. Säugezeit            700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (230 kg Absetzgewicht)           105              31\n9 Monate\n43. Säugezeit            700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (340 kg Absetzgewicht)           114              33\n44. Sauenhaltung\n45. Ferkelerzeugung                                                                     je Sauenplatz und Jahr\n46.                                                                Universalfutter         27,1            12,6\n47.                      22 aufgezogene Ferkel                     N-/P-reduziert          24,0            11,0\n217 kg Zuwachs je Platz p.a.\n48.                                                                stark N-/P-reduziert    23,0            10,3\n49.                                                                Universalfutter         27,3            12,6\n50. Ferkelaufzucht       25 aufgezogene Ferkel                     N-/P-reduziert          24,1            11,2\nbis 8 kg LM          239 kg Zuwachs je Platz p.a.\n51.                                                                stark N-/P-reduziert    23,1            10,3\n52.                                                                Universalfutter         27,5            12,8\n53.                      28 aufgezogene Ferkel                     N-/P-reduziert          24,2            11,2\n264 kg Zuwachs je Platz p.a.\n54.                                                                stark N-/P-reduziert    23,2            10,3\n55.                                                                Universalfutter         39,2            17,2\n56.                      22 aufgezogene Ferkel                     N-/P-reduziert          35,1            15,3\n656 kg Zuwachs je Platz p.a.\n57.                                                                stark N-/P-reduziert    33,5            14,0\n58.                                                                Universalfutter         41,1            17,9\n59. Ferkelaufzucht       25 aufgezogene Ferkel                     N-/P-reduziert          36,8            16,0\nbis 28 kg LM         711 kg Zuwachs je Platz p.a.\n60.                                                                stark N-/P-reduziert    35,0            14,7\n61.                                                                Universalfutter         42,9            18,6\n62.                      28 aufgezogene Ferkel                     N-/P-reduziert          38,4            16,7\n824 kg Zuwachs je Platz p.a.\n63.                                                                stark N-/P-reduziert    36,6            15,1\n64. Spezialisierte Ferkelaufzucht                                                       je Ferkelplatz und Jahr\n65.                      8 bis 28 kg LM                            Universalfutter          3,8             1,4\n450 g Tages-\n66. zunahme im Mittel                                              N-/P-reduziert           3,6             1,4\nder Aufzucht         ab 8 bzw. 15 kg LM\n67.                                                                stark N-/P-reduziert     3,4             1,1\n68.                      8 bis 28 kg LM                            Universalfutter          4,2             1,6\n500 g Tages-\n69. zunahme im Mittel                                              N-/P-reduziert           3,8             1,4\nder Aufzucht         ab 8 bzw. 15 kg LM\n70.                                                                stark N-/P-reduziert     3,6             1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017                1319\nKategorie                          Produktionsverfahren                         Nährstoffanfall je Jahr\nkg N          kg P2O5\n1                            2                                3                4               5\nje Jungsauenplatz\n71. Jungsauenhaltung                                                                           und Jahr\n72.                                                               Universalfutter         10,8             5,5\nJungsauen-        28 bis 115 kg LM;\n73. aufzucht          180 kg Zuwachs je Platz p.a.                N-/P-reduziert           9,0             4,6\n74.                                                               Universalfutter         15,4             8,5\nJungsauen-        95 bis 135 kg LM;\n75. eingliederung     240 kg Zuwachs je Platz p.a.                N-/P-reduziert          13,3             7,5\n76. Schweinemast                                                                       je Mastplatz und Jahr\n77.                                                               Universalfutter         11,1             4,8\n78.                   700 g Tageszunahme; 210 kg Zuwachs          N-/P-reduziert          10,7             4,1\n79.                                                               stark N-/P-reduziert     9,6             3,7\n80.                                                               Universalfutter         11,4             4,8\n81.                   750 g Tageszunahme; 223 kg Zuwachs          N-/P-reduziert          10,9             4,1\n82. Mastschwein;                                                  stark N-/P-reduziert     9,8             3,9\nvon 28\n83. bis 118 kg LM                                                 Universalfutter         12,2             5,0\n84.                   850 g Tageszunahme; 244 kg Zuwachs          N-/P-reduziert          11,7             4,4\n85.                                                               stark N-/P-reduziert    10,6             3,9\n86.                                                               Universalfutter         12,5             5,0\n87.                   950 g Tageszunahme; 267 kg Zuwachs          N-/P-reduziert          12,0             4,4\n88.                                                               stark N-/P-reduziert    10,8             3,9\n89. Jungebermast\n850 g Tageszunahme;                         Universalfutter         11,8             4,8\nvon 28\n90.                   Geschlechterverhältnis w:m 50:50,\nbis 118 kg LM                                                 N-/P-reduziert          11,3             4,4\n2,7 Durchgänge, 246 kg Zuwachs\n91. Eberhaltung                                                                        je Eberplatz und Jahr\n92. 60 kg Zuwachs je Platz p.a.                                                           22,1             9,6\n93. Pferdehaltung\n94.                   Stallhaltung                                                        51,1            23,4\nReitpferde\n95. 500 – 600 kg LM   Stall-/Weidehaltung                                                 53,6            23,4\n96. Reitponys         Stallhaltung                                                        34,9            16,5\n300 kg LM;\n97. leichte Arbeit    Stall-/Weidehaltung                                                 33,4            15,3\n98.                   Großpferd 600 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a.           63,5            28,0\nZuchtstuten\n99.                   Pony 350 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a.                42,3            18,4\n100.                   Großpferd; 365 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. – 36. Monat      44,5            18,9\nAufzuchtpferde\n101.                   Pony; 150 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. – 36. Monat           31,6            13,5\n102. Lammfleischerzeugung\n1,5 Lämmer/Schaf;\n103.                   40 kg Zuwachs je Lamm                       konventionell           20,1             6,2\nMutterschaf\nmit Nachzucht     1,1 Lämmer/Schaf;\n104.                   40 kg Zuwachs je Lamm                       extensiv                17,6             5,0\n105. Ziegenmilcherzeugung                                                                   je Tier und Jahr\nMilchziege        800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege;\n106. mit Nachzucht     16 kg Zuwachs/Lamm                                                  15,2             5,7","1320           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nKategorie                             Produktionsverfahren                     Nährstoffanfall je Jahr\nkg N         kg P2O5\n1                               2                              3               4              5\n107. Kaninchenhaltung\n108. Kaninchenaufzucht                                                                      je Tier und Jahr\n109. 52 aufgezogene     Aufzucht bis 0,6 kg LM                                              2,6            1,5\nJungtiere/Häsin\n110. p.a.               Aufzucht bis 3 kg LM                                                9,7            5,4\n111. Kaninchenmast                                                                     je Mastplatz und Jahr\n112. Mast               0,6 bis 3 kg LM; 14 kg Zuwachs/Platz                                0,7            0,4\n113. Gehegewild                                                                             je Tier und Jahr\nFleischerzeugung; 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit\n114. Damtiere           (1 Alttier mit 0,85 Kalb)                                         21,6             6,2\n115. Eiererzeugung                                                                      je Stallplatz und Jahr\n116.                                                                 Standardfutter       0,269          0,176\nJunghennen-\n3,5 kg Zuwachs\n117. aufzucht                                                        N-/P-reduziert       0,252          0,151\n118.                                                                 Standardfutter       0,764          0,396\nLegehennen-\n17,6 kg Eimasse/Tier\n119. haltung                                                         N-/P-reduziert       0,731          0,346\n120. Hähnchenmast (ohne Vorgriff)                                                       je Stallplatz und Jahr\n121.                                                                 Standardfutter       0,413          0,208\nMast über 39 Tage;\n122.                    2,6 kg Zuwachs/Tier                          N-/P-reduziert       0,385          0,176\n123.                                                                 Standardfutter       0,388          0,190\nMast 34 bis 38 Tage;\n124.                    2,3 kg Zuwachs/Tier                          N-/P-reduziert       0,357          0,174\n125.                                                                 Standardfutter       0,328          0,174\nMast 30 bis 33 Tage;\n126.                    1,85 kg Zuwachs/Tier                         N-/P-reduziert       0,311          0,153\n127.                                                                 Standardfutter       0,267          0,142\nMast bis 29 Tage;\n128.                    1,55 kg Zuwachs/Tier                         N-/P-reduziert       0,249          0,121\n129. Putenmast                                                                          je Stallplatz und Jahr\n130.                                                                 Standardfutter       2,145          1,209\n22,1 kg Zuwachs; bis 21 Wochen Mast\nHähne\n131.                    (56,4 kg Futterverbrauch je Tier)            N-/P-reduziert       1,991          0,941\n132.                                                                 Standardfutter       1,420          0,774\n10,9 kg Zuwachs; 16 Wochen Mast\nHennen\n133.                    (26,7 kg Futterverbrauch je Tier)            N-/P-reduziert       1,342          0,543\nStandardfutter       2,468          1,372\n134. Hähne ab der 6. Woche\nN-/P-reduziert       2,282          1,044\nStandardfutter       1,652          0,923\n135. Hennen ab der 6. Woche\nN-/P-reduziert       1,542          0,726\nStandardfutter       1,652          0,923\ngemischt geschlechtliche Mast;\n136.\n50 % Hähne und 50 % Hennen                                      N-/P-reduziert       1,542          0,726\n137. Putenaufzucht bis 5 Wochen 20 % Hähne, 50 % Hennen              Standardfutter       0,422          0,289\n138. Entenmast                                                                          je Stallplatz und Jahr\n19,5 kg Zuwachs/Platz p.a.; 6,5 Durchgänge\n139. Pekingenten        (3,0 kg Zuwachs je Tier)                                          0,605          0,344\n15,4 kg Zuwachs/Platz p.a.; 4 Durchgänge;\n140. Flugenten          2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich (w:m = 1:1)                      0,576          0,367","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017              1321\nKategorie                          Produktionsverfahren                       Nährstoffanfall je Jahr\nkg N         kg P2O5\n1                            2                               3               4               5\n141. Gänsemast                                                                                je Tier\n142.                  Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier                                  0,231          0,133\n143.                  Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier                                   0,702          0,387\n144.                  Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier                              1,074          0,334","1322                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nTabelle 2\nMittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1\nKategorie                                    Produktionsverfahren                                   Nährstoffaufnahme in kg\nN              P2O5\nMilchviehhaltung                                                                                          je Stallplatz und Jahr\n1.     Kälberaufzucht         0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a.                              5,6              2,0\nJungrinder-            Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes\n2.     aufzucht               Tier                                                                                   je Tier und Jahr\n3.                                                                                konventionell                      58               17\nGrünlandbetrieb, mit und ohne Flächen\n4.                            im „Naturschutz“                                    extensiv                           53               16\n5.                                                                                mit Weide                          48               15\nAckerfutterbaubetrieb\n6.                                                                                Stallhaltung                       43               14\n7.     Milcherzeugung         Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb                          je Tier und Jahr\n6 000 kg ECM                      108               33\n8.                            Grünlandbetrieb (mit Weidegang)                     8 000 kg ECM                      111               34\n10 000 kg ECM                     113               36\n9.                                                                                6 000 kg ECM                       98               31\n10.                            Grünlandbetrieb                                     8 000 kg ECM                       98               31\n(ohne Weidegang mit Heu)\n11.                                                                                10 000 kg ECM                     101               33\n12.                                                                                6 000 kg ECM                       86               28\nmittelschwere und\n13.     schwere Rassen                                                             8 000 kg ECM                       93               31\nAckerfutterbaubetrieb (mit Weidegang)\n14.                                                                                10 000 kg ECM                      98               33\n15.                                                                                12 000 kg ECM                     101               34\n16.                                                                                6 000 kg ECM                       77               27\n17.                                                                                8 000 kg ECM                       84               29\nAckerfutterbaubetrieb\n18.                            (ohne Weidegang mit Heu)                            10 000 kg ECM                      89               31\n19.                                                                                12 000 kg ECM                      94               32\n20.                                                                                5 000 kg ECM                       68               22\n21.     leichte Rassen         Ackerfutterbaubetrieb                               7 000 kg ECM                       75               25\n22.                                                                                9 000 kg ECM                       80               27\nRindermast\n23.     Jungrindermast                                                                                            je Stallplatz und Jahr\nRosa-Kalbfleisch\n24.     Erzeugung              Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.                                           7,0              2,9\n1\nQuelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014), zu beziehen beim\nDLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017             1323\nKategorie                            Produktionsverfahren                     Nährstoffaufnahme in kg\nN           P2O5\n25.                                                                MAT                    0,6           0,4\nKälbermast        50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.\n26.                                                                MAT und Kraftfutter    0,3           0,1\n27.                                                                Standardfutter         6,0           2,3\nFresseraufzucht   80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a.\n28.                                                                N-/P-reduziert         6,0           2,3\nBullenmast                                                                            je Tier und Jahr\nbis 675 kg LM\n29.                   (19 Monate)                                  ab Kalb 45 kg LM      19,6           7,9\n30.                   bis 750 kg LM                                ab Kalb 45 kg LM      20,2           8,1\n31.                   bis 750 kg LM                                ab Kalb 80 kg LM      21,0           8,5\n32.                   bis 750 kg LM                                ab Kalb 210 kg LM     22,4           9,0\nMutterkuhhaltung                                                                      je Tier und Jahr\n500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.\n33.                   (200 kg Absetzgewicht)                                              90            27\n6 Monate\nSäugezeit         700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.\n34.                   (230 kg Absetzgewicht)                                             108            32\n9 Monate          700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.\n35.                   (340 kg Absetzgewicht)                                             120            36\nSäugezeit\nLammfleischerzeugung                                                                  je Tier und Jahr\n1,5 Lämmer/Schaf;\n36.                   40 kg Zuwachs je Lamm                        konventionell         18,2           5,3\nMutterschaf\nmit Nachzucht     1,1 Lämmer/Schaf;\n37.                   40 kg Zuwachs je Lamm                        extensiv              17,3           5,0\nZiegenmilcherzeugung                                                                  je Tier und Jahr\nMilchziege        800 kg Milch je Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege;\n38. mit Nachzucht                                                                        11,7           3,8\n16 kg Zuwachs je Lamm\nGehegewild                                                                            je Tier und Jahr\nDamtiere          45 kg Zuwachs je Produktionseinheit\n39.                                                                                      21,3           6,1\n(1 Alttier mit 0,85 Kalb)","1324                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 4, Anlagen 5 und 6)\nKennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1\nAnzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern\ntierischer Herkunft und andere Kenngrößen\n1.                                                Ausbringung                                                 Zufuhr\nnach Abzug der                                         nach Abzug der\n2.\nStall- und Lagerungsverluste                  Stall-, Lagerungs- und Aufbringungsverluste\nFestmist,                 Gülle,\nGülle,                                                              Festmist,       Weide-\n3.     Tierart/Verfahren                                          Jauche,                Gärrück-\nGärrückstände                                                            Jauche        haltung2\nWeidehaltung2               stände\n4.               1                         2                          3                       4                  5              6\n70,\n5. Rinder                                 85                         70                ab 1.1.2020:             60             25\n75\n70,\n6. Schweine                               80                         70                ab 1.1.2020:             60             25\n75\n7. Geflügel                                                          60                                         50             25\nandere Tierarten\n8. (z. B. Pferde, Schafe)                                            55                                         50             25\nBetrieb einer\n9. Biogasanlage                           95                                                 85\n1\nBasis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.\n2\nWeidetage sind anteilig zu berechnen. Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen\nStelle auf Verlangen vorzulegen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017               1325\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)\nMindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs\naus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln\nim Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen\nMindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in %\nAusgangsstoff des Düngemittels\ndes Gesamtstickstoffgehaltes\nRindergülle                                                                                50\nSchweinegülle                                                                              60\nRinder-, Schaf- und Ziegenfestmist                                                         25\nSchweinefestmist                                                                           30\nHühnertrockenkot                                                                           60\nGeflügel- und Kaninchenfestmist                                                            30\nPferdefestmist                                                                             25\nRinderjauche                                                                               90\nSchweinejauche                                                                             90\nKlärschlamm flüssig (< 15 % TM)                                                            30\nKlärschlamm fest (≥ 15 % TM)                                                               25\nPilzsubstrat                                                                               10\nGrünschnittkompost                                                                          3\nSonstige Komposte                                                                           5\nBiogasanlagengärrückstand flüssig                                                          50\nBiogasanlagengärrückstand fest                                                             30","1326              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nAnlage 4\n(zu § 4 Absatz 1 und 2)\nErmittlung des Stickstoffdüngebedarfs\nTabelle 1\nDüngebedarfsermittlung für Acker- und Gemüsebau\nFaktoren für die Düngebedarfsermittlung                         anzuwendende Tabelle/Vorschrift\n1. Kultur                                                                                     Tabelle 2 oder 4\n2. Stickstoffbedarfswert in kg N/ha                                                           Tabelle 2 oder 4\n3. Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha                            Tabelle 2 oder 4\n4. Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre                         Tabelle 3 oder 5\nin dt/ha\n5. Ertragsdifferenz in dt/ha aus                                                                Zeilen 3 und 4\nZu- und Abschläge in kg N/ha für\n6. im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin)                                         § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\nund Absatz 4\n7. Ertragsdifferenz                                                                       Zeile 5, Tabelle 3 oder 5\n8. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat                                                     Tabelle 6\n9. Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre                   § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5\n10. Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse)                                                 Tabelle 7 oder 3\n11. Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung                    § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\n12. Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha                                 Summe der Werte der\nZeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11\n13. Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbeson-                    § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4\ndere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse\nTabelle 2\nStickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Ackerkulturen in Abhängigkeit vom Ertragsniveau\nVorbemerkungen und Hinweise:\n1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.\n2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu Vegetationsbeginn in der\nRegel aus 0 bis 90 cm Bodentiefe zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin).\nStickstoffbedarfswert\nKultur                             Ertragsniveau in dt/ha\nin kg N/ha\nWinterraps                                                     40                                       200\nWinterweizen A, B                                              80                                       230\nWinterweizen C                                                 80                                       210\nWinterweizen E                                                 80                                       260\nHartweizen                                                     55                                       200\nWintergerste                                                   70                                       180\nWinterroggen                                                   70                                       170\nWintertriticale                                                70                                       190\nSommergerste                                                   50                                       140\nHafer                                                          55                                       130\nKörnermais                                                     90                                       200\nSilomais                                                      450                                       200\nZuckerrübe                                                    650                                       170\nKartoffel                                                     450                                       180","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017                            1327\nStickstoffbedarfswert\nKultur                                 Ertragsniveau in dt/ha\nin kg N/ha\nFrühkartoffel                                                     400                                       220\nSonnenblume                                                        30                                       120\nÖllein                                                             20                                       100\nTabelle 3\nZu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Ackerkulturen\nVorbemerkungen und Hinweise:\n1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 2 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im\nDurchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 %\nvom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der\nAbweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz\nherangezogen werden.\n2. Zu- und Abschläge richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Ertragsdifferenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 3\nund 4. Abweichend hiervon sind bei höherem Ertragsniveau Zuschläge von mehr als 40 kg N/ha zulässig, wenn die nach\nLandesrecht zuständige Stelle dies genehmigt hat. Geringere Ertragsdifferenzen können anteilig berücksichtigt werden.\n1                                 2                                   3                               4\nHöchstzuschläge bei            Mindestabschläge\nhöheren Erträgen          bei niedrigeren Erträgen\nKultur                  Ertragsdifferenz in dt/ha\nin kg N/ha je Einheit         in kg N/ha je Einheit\nnach Spalte 2                 nach Spalte 2\nRaps                                               5                                10                              15\nGetreide und Körnermais                          10                                 10                              15\nSilomais                                         50                                 10                              15\nZuckerrüben                                     100                                 10                              15\nKartoffel                                        50                                 10                              10\nTabelle 4\nStickstoffbedarfswerte\nfür Gemüsekulturen und Erdbeeren in Abhängigkeit vom Ertragsniveau;\nStickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorkultur für die Folgekultur im gleichen Jahr\nVorbemerkungen und Hinweise:\n1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.\n2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu ermittelnde verfügbare\nStickstoffmenge (Nmin) in der Probenahmetiefe nach Spalte 4.\n3. Bei Abfuhr der ganzen Pflanze (zum Beispiel bei maschineller Porreeernte) sind keine Abschläge nach Spalte 5 vorzunehmen.\n4. Wird die Untersuchung des Stickstoff-Vorrats (Nmin) des Bodens frühestens vier Wochen nach der Einarbeitung der Erntereste\nder Vorkultur durchgeführt, dürfen die Abschläge nach Spalte 5 um bis zu zwei Drittel verringert werden.\n5. Die Ermittlung der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden ist abweichend von § 4 Absatz 4 bei den in Spalte 3 mit „*“ gekenn-\nzeichneten Kulturen in der 4. Kulturwoche und bei den in Spalte 3 mit „**“ gekennzeichneten Kulturen in der 6. Kulturwoche\ndurchzuführen.\n1                                  2                3                4                       5\nAbschläge auf Grund der\nErtrags-        Stickstoff-        Probe-\nKultur                                                                          Stickstoffnachlieferung aus\nniveau        bedarfswert       nahmetiefe\nden Ernteresten für die Folgekultur\nin dt/ha        in kg N/ha         in cm                in kg N/ha\nBlumenkohl                                             350               300              60                      80\nBrokkoli                                               150               310              60                     100\nBuschbohnen                                            120               110              60                      45\nChicoréerüben                                          450              135*              90                      40\nChinakohl                                              700               210              60                      45\nDill, Frischmarkt                                      200               85               30                       5\nDill, Industrieware                                    250               105              30                      25","1328              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\n1                         2               3            4                      5\nAbschläge auf Grund der\nErtrags-       Stickstoff-   Probe-\nKultur                                                             Stickstoffnachlieferung aus\nniveau       bedarfswert  nahmetiefe\nden Ernteresten für die Folgekultur\nin dt/ha       in kg N/ha     in cm               in kg N/ha\nErdbeeren, Pflanzung                             0              60        0 – 30                     0\nErdbeeren, Frühjahr                            140              60        0 – 30                     0\nErdbeeren, nach Ernte                          140              60        0 – 30                     0\nFeldsalat                                       80              85           15                      5\nFeldsalat, großblättrig                        130              110          15                      5\nGemüseerbse                                     80              85           60                     65\nGrünkohl                                       400              200          60                     35\nGurke, Einleger                                800              210          30                     50\nKnollenfenchel                                 400              200          60                     45\nKohlrabi                                       450              230          30                     30\nKürbis                                         400              140          60                     50\nMairüben (mit Laub)                            650              170          30                     15\nMöhren, Bund-                                  600             115*          60                     10\nMöhren, Industrie                              900             165**         90                     45\nMöhren, Wasch-                                 700             125**         60                     30\nPastinake                                      400             140*          60                     50\nPetersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt             240             160*          60                     10\nPetersilie, Blatt-, nach einem Schnitt         160              100          60                     10\nPetersilie, Wurzel-                            400             130**         60                     45\nPorree                                         600              250          60                     55\nRadies                                         300              110          30                      5\nRettich, Bund-                                 500              140          30                     10\nRettich, deutsch                               550              175          60                     30\nRettich, japanisch                            1 000             230          60                     45\nRhabarber 1. Standjahr                           0              130          30\nRhabarber 2. Standjahr Austrieb                100              100          30\nRhabarber 3. Standjahr Austrieb                200              120          60\nRhabarber ab 4. Standjahr Austrieb             350              140          60\nRhabarber 2. Standjahr nach Ernte                               150          60\nRhabarber 3. Standjahr nach Ernte                               170          90\nRhabarber ab 4. Standjahr nach Ernte                            140          90\nRosenkohl                                      250              310          90                    130\nRote Rüben                                     600              250          60                     50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017               1329\n1                           2               3           4                     5\nAbschläge auf Grund der\nErtrags-      Stickstoff-   Probe-\nKultur                                                             Stickstoffnachlieferung aus\nniveau      bedarfswert  nahmetiefe\nden Ernteresten für die Folgekultur\nin dt/ha      in kg N/ha     in cm               in kg N/ha\nRotkohl                                         600             260          60                    60\nRucola, Feinware                                175             150          30                    20\nRucola, Grobware                                300             210          30                    20\nSalate, Baby Leaf Lettuce                       140              90          30                     0\nSalate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul)   350             130          30                    10\nSalate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul)    300             115          30                    10\nSalate, Eissalat                                600             175          30                    15\nSalate, Endivien, Frisée                        350             150          60                    15\nSalate, Endivien, glattblättrig                 600             190          60                    20\nSalate, Kopfsalat                               500             150          30                    10\nSalate, Radicchio                               280             140          60                    30\nSalate, verschiedene Arten                      450             150          30                    10\nSalate, Romana                                  450             140          60                    10\nSalate, Romana Herzen                           300             150          30                    15\nSalate, Zuckerhut                               600             190          60                    20\nSchnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt             300            210**         60                    10\nSchnittlauch, gesät, nach einem Schnitt         200             180          60                    25\nSchnittlauch, Anbau für Treiberei               280            240**         60                    55\nSchwarzwurzel                                   200             75**         90                    25\nSellerie, Bund-                                 600             205          30                    10\nSellerie, Knollen-                              650             220          60                    40\nSellerie, Stangen-                              500             230          30                    40\nSpargel 1. Standjahr                              0             140          60\nSpargel 2. Standjahr                             20             160          90\nSpargel 3. Standjahr                             80             160          90\nSpargel ab 4. Standjahr                         100              80          90\nSpinat, Blatt-, FM, Baby                        100             100          30                    10\nSpinat, Blatt-, Standard                        250             190          30                    30\nSpinat, Hack, Standard                          300             205          30                    30\nStangenbohne, Standard                          250             100          60                    70\nTeltower Rübchen (Herbstanbau)                  150             110          60                    30\nWeißkohl, Frischmarkt                           700             260          60                    75\nWeißkohl, Industrie                            1 000            320          90                    75\nWirsing                                         400             285          60                    80\nZucchini                                        650             250          60                    85\nZuckermais                                      200             160          90                    60\nZwiebel, Bund-                                  680            210*          30                    15\nZwiebel, Trocken-                               600            155**         60                    30","1330               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nTabelle 5\nZu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Gemüsekulturen\nVorbemerkungen und Hinweise:\nDie Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 4 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durch-\nschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom\nErtragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung\nerreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen\nwerden.\n1                                  2                            3                               4\nZuschläge bei                  Abschläge bei\nErtragsdifferenz             höheren Erträgen              niedrigeren Erträgen\nKultur\nin Prozent              in kg N/ha je Einheit           in kg N/ha je Einheit\nnach Spalte 2                   nach Spalte 2\nEinlegegurken                                    20                           40                              40\nKnollensellerie                                  20                           40                              40\nKopfkohl                                         20                           40                              40\nPorree                                           20                           40                              40\nRettich                                          20                           40                              40\nRosenkohl                                        20                           40                              40\nalle anderen in Tabelle 4\naufgeführten Kulturen                            20                           20                              20\nTabelle 6\nAbschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat\nVorbemerkungen und Hinweise:\nBei stark humosem Boden muss ein Abschlag nach Spalte 2 vorgenommen werden.\n1                                                             2\nHumusgehalt in %                                          Mindestabschlag in kg N/ha\ngrößer 4,0 (humos)                                                      20\nTabelle 7\nAbschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten\nVorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres)                               Mindestabschlag in kg N/ha\nGrünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache\nmit Leguminosen                                                                                     20\nRotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung                                     10\nRaps, Körnerleguminosen, Kohlgemüse                                                                 10\nFeldgras                                                                                            10\nGetreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel,\nGemüse ohne Kohlarten                                                                                 0\nZwischenfrucht\nNichtleguminosen, abgefroren                                                                          0\nNichtleguminosen, nicht abgefroren\n– im Frühjahr eingearbeitet                                                                         20\n– im Herbst eingearbeitet                                                                             0\nLeguminosen, abgefroren                                                                             10\nLeguminosen, nicht abgefroren\n– im Frühjahr eingearbeitet                                                                         40\n– im Herbst eingearbeitet                                                                           10\nFutterleguminosen mit Nutzung                                                                       10\nandere Zwischenfrüchte mit Nutzung                                                                    0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017                          1331\nTabelle 8\nDüngebedarfsermittlung für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau\nFaktoren für die Düngebedarfsermittlung                                   anzuwendende Tabelle\n1. Kultur (Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter)                                        Tabelle 9\n2. Stickstoffbedarfswert in kg N/ha                                                                    Tabelle 9\n3. Ertragsniveau laut Stickstoffbedarfswerttabelle in dt TM/ha                                         Tabelle 9\n4. Gegebenenfalls       Rohproteingehalt       laut    Stickstoffbedarfswerttabelle    in              Tabelle 9\n% RP i. d. TM\n5. Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt TM/ha                     Tabelle 10\n6. Gegebenenfalls Rohproteingehalt grundsätzlich im Durchschnitt der letzten                          Tabelle 10\ndrei Jahre in % RP i. d. TM, soweit Werte vorliegen\n7. Ertragsdifferenz in dt/ha aus                                                                    Zeilen 3 und 5\n8. Gegebenenfalls Rohproteindifferenz in % RP i. d. TM aus                                          Zeilen 4 und 6\nZu- und Abschläge in kg N/ha für\n9. Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre                         § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4\n10. Ertragsdifferenz                                                                               Zeile 7, Tabelle 10\n11. Gegebenenfalls Rohproteindifferenz                                                             Zeile 8, Tabelle 10\n12. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat                                                        Tabelle 11\n13. Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen                                  Tabelle 12\n14. Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha                                        Summe der Werte\nder Zeilen 2, 9, 10\nbzw. 11, 12 und 13\n15. Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere                       § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4\nBestandsentwicklung oder Witterungsereignisse\nTabelle 9\nStickstoffbedarfswerte bei Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau\nVorbemerkungen und Hinweise:\n1. Im Falle von „Weide intensiv“ gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 4-\nbis 5-fachen Nutzung; die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.\n2. Im Falle von „Weide extensiv“ gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 2-\nbis 3-fachen Nutzung und die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.\n3. Im Falle von „Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)“ gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.\nRohproteingehalt\nStickstoff-\nErtragsniveau (Netto)      (% RP: 6,25 = kg N/dt\nbedarfswert\nTrockenmasse (TM))\nin dt TM/ha              in % RP i. d. TM               in kg N/ha\nGrünland/Dauergrünland\n1-Schnittnutzung                                             40                        8,6                          55\n2-Schnittnutzung                                             55                      11,4                          100\n3-Schnittnutzung                                             80                      15,0                          190\n4-Schnittnutzung                                             90                      17,0                          245\n5-Schnittnutzung                                           110                       17,5                          310\n6-Schnittnutzung                                           120                       18,2                          350\nWeide/Mähweide\nWeide intensiv                                               90                      18,0                          130\nMähweiden, 60 % Weideanteil                                  94                      17,6                          190","1332              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nRohproteingehalt\nStickstoff-\nErtragsniveau (Netto)        (% RP: 6,25 = kg N/dt\nbedarfswert\nTrockenmasse (TM))\nin dt TM/ha                 in % RP i. d. TM              in kg N/ha\nMähweiden, 20 % Weideanteil                                 98                         17,2                         245\nWeide extensiv                                              65                         12,5                          65\nmehrschnittiger Feldfutterbau\nAckergras (5 Schnitte/Jahr)                                150                         16,6                         400\nAckergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)                            120                         16,2                         310\nKlee-/Luzernegras\n(3 – 4 Schnitte/Jahr)                                      120                         18,2                         350\nRotklee-/Luzerne in Reinkultur                             110                         20,5                         360\nTabelle 10\nZu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau oder Rohproteingehalt\nVorbemerkungen und Hinweise:\n1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im\nDurchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 %\nvom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der\nAbweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz\nherangezogen werden.\n2. Die Rohproteindifferenz ist die Differenz zwischen dem Rohproteingehalt nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Rohprotein-\ngehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Sie ist nur dann zu ermitteln, wenn im Betrieb Untersuchungsergebnisse vor-\nliegen. Weicht der tatsächliche Rohproteingehalt in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Rohproteingehalt des\njeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Rohproteingehalts, der im Jahr der Abweichung erreicht\nwurde, der Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Rohproteindifferenz herangezogen\nwerden.\n3. Zu- und Abschläge richten sich nach der jeweiligen Differenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 2 und 3.\n4. Im Falle von „Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)“ gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.\n1                                           2                                          3\nZu- oder Abschläge in kg N/ha\nje 10 dt TM/ha                         je 1 % Rohprotein in der\nErtragsdifferenz                         TM Rohproteindifferenz\nGrünland/Dauergrünland\n1-Schnittnutzung                                               14                                           6\n2-Schnittnutzung                                               18                                           9\n3-Schnittnutzung                                               24                                         13\n4-Schnittnutzung                                               27                                         14\n5-Schnittnutzung                                               28                                         18\n6-Schnittnutzung                                               29                                         19\nWeide/Mähweide\nWeide intensiv                                                 15                                           8\nMähweiden, 60 % Weideanteil                                    20                                         11\nMähweiden, 20 % Weideanteil                                    25                                         14\nWeide extensiv                                                 10                                           5\nmehrschnittiges Feldfutter\nAckergras (5 Schnitte/Jahr)                                    27                                         24\nAckergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)                                26                                         19\nKlee-/Luzernegras\n(3 – 4 Schnitte/Jahr)                                          29                                         19\nmit einem Grasanteil > 50 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017         1333\nTabelle 11\nAbschläge für Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat\nMindestabschläge in kg N/ha\nGrünland/Dauergrünland\nsehr schwach bis stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden\n(weniger als 8 % organische Substanz)                                                     10\nstark bis sehr stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden\n(8 % bis weniger als 15 % organische Substanz)                                            30\nanmoorige Grünland- oder Dauergrünlandböden\n(15 % bis weniger als 30 % organische Substanz)                                           50\nMoorböden (30 % und mehr organische Substanz)\nHochmoor                                                                                  50\nNiedermoor                                                                                80\nmehrschnittiger Feldfutterbau\nAckergras (ohne Leguminosen)                                                               0\nTabelle 12\nAbschläge für Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen\nMindestabschläge in kg N/ha\nLeguminosen im Grünland/Dauergrünland\nErtragsanteil von Leguminosen 5 bis 10 %                                                   20\nErtragsanteil von Leguminosen größer 10 bis 20 %                                           40\nErtragsanteil von Leguminosen größer 20 %                                                  60\nLeguminosen im mehrschnittigen Feldfutterbau\nKlee-/Luzernegras je 10 % Ertragsanteil Leguminosen                                        30\nRotklee/Luzerne in Reinkultur                                                            360","1334                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nAnlage 5\n(zu § 8 Absatz 1 bis 5, § 10 Absatz 1 Satz 3)\nJährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich\nfür Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr ………\n1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich\n– Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Datum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDer betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch\n1.1     Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die                                                                                                                                                                   ()\nlandwirtschaftliche genutzte Fläche insgesamt,\n1.2     Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede                                                                                                                                      ()\nBewirtschaftungseinheit oder nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche.\n2. Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2\nNotwendige Angaben bei einer Erfassung nach Nummer 1.2:\n– Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3\nzusammengefassten Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten\nFläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Bei Grünland, Dauergrünland, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau:\nAnzahl der Schnittnutzungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZahl der Weidetage auf dem Schlag: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1                                                    2                                                   3                                                   4\nZufuhr                                                                                                   Abfuhr\n(auf die Gesamtfläche,                                           Nährstoff                              (von der Gesamtfläche,                                           Nährstoff\nBewirtschaftungseinheit,                                             in kg                              Bewirtschaftungseinheit,                                             in kg\nEinzelschlag, zusammengefasste Fläche)                                                            Einzelschlag, zusammengefassten Fläche)\n1. Mineralische Düngemittel                                                                             Haupternteprodukte1\n2. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft                                                                Nebenernteprodukte\n3. Weidehaltung                                                                                         Weidehaltung\n4. Sonstige organische Düngemittel2\n5. Bodenhilfsstoffe\n6. Kultursubstrate\n7. Pflanzenhilfsmittel\n8. Abfälle zur Beseitigung\n(§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)\n9. Stickstoffbindung durch Leguminosen\n10. Summe der Zufuhr                                                                                      Summe der Abfuhr\n11. unvermeidliche Verluste und erforder-\nliche Zuschläge nach § 8 Absatz 53\n12. Differenz zwischen Zufuhr und Ab-\nfuhr\n1\nBei Grobfutterflächen ergibt sich die Nährstoffabfuhr aus dem Ergebnis der Berechnung nach § 8 Absatz 3.\n2\nBei organischen Düngemitteln, bei denen es sich um Komposte handelt, kann die zugeführte Menge an Gesamtstickstoff auf drei Jahre\naufgeteilt werden.\n3\nDetaillierte Aufschlüsselung erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017           1335\nAnlage 6\n(zu § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3)\nMehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich\ngleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (6 Jahre)\nLetztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr:\nBeginn und Ende des Düngejahres:\nEindeutige Bezeichnung des Betriebes:\nGröße des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:\nArt der Bilanzierung der Ausgangsdaten:\nDatum der Erstellung:\n1.                                        Betrieblicher Nährstoffvergleich\nim Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 5\n2.                                                         Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr\nKilogramm/Hektar\n3.                                                        Stickstoff:                      Phosphat:\nDüngejahr und                    Düngejahr und\nzwei Vorjahre                    fünf Vorjahre\n4. Vorjahr:                                                    –\n5. Vorjahr:                                                    –\n6. Vorjahr:                                                    –\n7. Vorjahr:\n8. Vorjahr:\n9. Düngejahr:\n10. Durchschnittliche betriebliche Differenz\nje Hektar und Jahr","1336              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nAnlage 7\n(zu § 8 Absatz 2, Anlage 5)\nStickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse\nTabelle 1\nAckerkulturen\n1                         2                         3                  4                    5\n% TS in der                               kg N/dt\nKultur                Ernteprodukt                                   HNV1  1:x\nFrischmasse                             Frischmasse\nGetreide, Körnermais\nWeizen                   Korn (12 % RP2)                       86                  –                   1,81\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,8                  2,21\nKorn (14 % RP2)                       86                  –                   2,11\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,8                  2,51\nKorn (16 % RP2)                       86                  –                   2,41\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,8                  2,81\nWintergerste             Korn (12 % RP2)                       86                  –                   1,65\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,7                  2,00\nKorn (13 % RP2)                       86                  –                   1,79\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,7                  2,14\nRoggen                   Korn (11 % RP2)                       86                  –                   1,51\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,9                  1,96\nKorn (12 % RP2)                       86                  –                   1,65\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,9                  2,10\nWintertriticale          Korn (12 % RP2)                       86                  –                   1,65\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,9                  2,10\nKorn (13 % RP2)                       86                  –                   1,79\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,9                  2,24\nSommerfuttergerste       Korn (12 % RP2)                       86                  –                   1,65\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,8                  2,05\nKorn (13 % RP2)                       86                  –                   1,79\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,8                  2,19\nBraugerste               Korn (10 % RP2)                       86                  –                   1,38\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,7                  1,73\nKorn (11 % RP2)                       86                  –                   1,51\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 0,7                  1,86\nHafer                    Korn (11 % RP2)                       86                  –                   1,51\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 1,1                  2,06\nKorn (12 % RP2)                       86                  –                   1,65\nStroh                                 86                  –                   0,50\nKorn + Stroh3                          –                 1,1                  2,20\nGetreide                 Ganzpflanze                           35                  –                   0,56","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017           1337\n1                         2                         3                  4                    5\n% TS in der                               kg N/dt\nKultur                 Ernteprodukt                                  HNV1  1:x\nFrischmasse                             Frischmasse\nKörnermais               Korn (10 % RP2)                       86                  –                   1,38\nStroh                                 86                  –                   0,90\nKorn + Stroh3                          –                 1,0                  2,28\nKorn (11 % RP2)                       86                  –                   1,51\nStroh                                 86                  –                   0,90\nKorn + Stroh3                          –                 1,0                  2,41\nEinjährige Körnerleguminosen\nAckerbohne               Korn (30 % RP2)                       86                  –                   4,10\nStroh                                 86                  –                   1,50\nKorn + Stroh3                          –                 1,0                  5,60\nErbse                    Korn (26 % RP2)                       86                  –                   3,60\nStroh                                 86                  –                   1,50\nKorn + Stroh3                          –                 1,0                  5,10\nLupine blau              Korn (33 % RP2)                       86                  –                   4,48\nStroh                                 86                  –                   1,50\nKorn + Stroh3                          –                 1,0                  5,98\nSojabohne                Korn (32 % RP2)                       86                  –                   4,40\nStroh                                 86                  –                   1,50\nKorn + Stroh3                          –                 1,0                  5,90\nÖlfrüchte\nRaps                     Korn (23 % RP2)                       91                  –                   3,35\nStroh                                 86                  –                   0,70\nKorn + Stroh3                          –                 1,7                  4,54\nSonnenblume              Korn (20 % RP2)                       91                  –                   2,91\nStroh                                 86                  –                   1,00\nKorn + Stroh3                          –                 2,0                  4,91\nSenf                     Korn                                  91                  –                   5,08\nStroh                                 86                  –                   0,70\nKorn + Stroh3                          –                 1,5                  6,13\nÖllein                   Korn                                  91                  –                   3,50\nStroh                                 86                  –                   0,53\nKorn + Stroh3                          –                 1,5                  4,30\nFaserpflanzen\nFlachs (Faserlein)       Ganzpflanze                           86                  –                   1,00\nHanf                     Ganzpflanze                           40                  –                   0,4\n(100 – 150 dt/ha TM)\nMiscanthus               Ganzpflanze                           80                  –                   0,15\n(150 – 200 dt/ha TM)\nHackfrüchte\nKartoffel                Knolle                                22                  –                   0,35\nKraut                                 15                  –                   0,20\nKnolle + Kraut3                        –                 0,2                  0,39\nZuckerrübe               Rübe                                  23                  –                   0,18\nBlatt                                 18                  –                   0,40\nRübe + Blatt3                          –                 0,7                  0,46\nGehaltsrübe              Rübe                                  15                  –                   0,18\nBlatt                                 16                  –                   0,30\nRübe + Blatt3                          –                 0,4                  0,30\nMassenrübe               Rübe                                  12                  –                   0,14\nBlatt                                 16                  –                   0,25\nRübe + Blatt3                          –                 0,4                  0,24","1338                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\n1                              2                            3               4                        5\n% TS in der                                 kg N/dt\nKultur                      Ernteprodukt                                   HNV1 1:x\nFrischmasse                              Frischmasse\nFutterpflanzen\nSilomais                      Ganzpflanze                               28               –                       0,38\nRotklee                       Ganzpflanze                               20               –                       0,65\nLuzerne                       Ganzpflanze                               20               –                       0,65\nKleegras                      Ganzpflanze                               20               –                       0,58\nLuzernegras                   Ganzpflanze                               20               –                       0,58\nWeidelgras (Ackergras) Ganzpflanze                                      20               –                       0,53\nFutterzwischenfrüchte         Ganzpflanze                               15               –                       0,43\nVermehrungspflanzen\nGrassamenvermehrung Samen                                               86               –                       2,20\nStroh                                     86               –                       1,50\nSamen + Stroh3                             –              8,0                     14,20\nKlee-, Luzerne-               Samen                                     91               –                       5,50\nvermehrung                    Stroh                                     86               –                       1,50\nSamen + Stroh3                             –              8,0                     17,50\n1\nHaupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.\n2\nRohproteingehalt in der Trockenmasse.\n3\nNährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt.\nTabelle 2\nGemüsekulturen und Erdbeeren\n1                                            2                                   3\nStickstoffgehalt                     Nährstoffabfuhr\nKultur                           in kg N/100 dt Frischmasse           in kg N/100 dt Frischmasse\nGanzpflanze                       Haupternteprodukt\nBlumenkohl                                                       31,4                                  28\nBrokkoli                                                         37,1                                  45\nBuschbohne                                                       34,7                                  25\nChicorée                                                         25,0                                  25\nChinakohl                                                        16,3                                  15\nDill, Frischmarkt                                                30,0                                  30\nDill, Industrieware                                              30,0                                  30\nErdbeeren                                                                                              17\nFeldsalat                                                        45,0                                  45\nFeldsalat, großblättrig                                          45,0                                  45\nGemüseerbse                                                      52,0                                100\nGrünkohl                                                         46,2                                  49\nGurke, Einleger                                                  17,1                                  15\nKnollenfenchel                                                   24,3                                  20\nKohlrabi                                                         29,8                                  28\nKohlrübe                                                                                               26\nKürbis                                                           25,0                                  25\nMairüben (mit Laub)                                              17,0                                  17\nMöhre, Bund-                                                     17,0                                  17","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017            1339\n1                                    2                                     3\nStickstoffgehalt                      Nährstoffabfuhr\nKultur                     in kg N/100 dt Frischmasse            in kg N/100 dt Frischmasse\nGanzpflanze                        Haupternteprodukt\nMöhre, Industrie                                        17,3                                    13\nMöhre, Wasch-                                           16,8                                    13\nPastinake                                               33,3                                    25\nPetersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt                       45                                     45\nPetersilie, Blatt-, nach einem Schnitt                  43,6                                    45\nPetersilie, Wurzel-                                     42,0                                    42\nPorree                                                  27,0                                    25\nRadies                                                  20,0                                    20\nRettich, Bund-                                          17,0                                    17\nRettich, deutsch                                        17,1                                    14\nRettich, japanisch                                      13,1                                    10\nRhabarber ab Ertragsbeginn                                                                      18\nRosenkohl                                               46,9                                    65\nRote Rüben                                              27,0                                    28\nRotkohl                                                 25,6                                    22\nRucola, Feinware                                        36,7                                    40\nRucola, Grobware                                        36,7                                    40\nSalate, Baby Leaf Lettuce                               35,0                                    35\nSalate, Blatt-, grün\n(Lollo, Eichblatt, Krul)                                19,0                                    19\nSalate, Blatt-, rot\n(Lollo, Eichblatt, Krul)                                19,0                                    19\nSalate, Eissalat                                        15,5                                    14\nSalate, Endivien, Frisée                                25,0                                    25\nSalate, Endivien, glattblättrig                         20,0                                    20\nSalate, Kopfsalat                                       18,0                                    18\nSalate, Radicchio                                       25,0                                    25\nSalate, verschiedene Arten                              19,0                                    19\nSalate, Romana                                          20,0                                    20\nSalate, Romana Herzen                                   26,8                                    24\nSalate, Zuckerhut                                       20,0                                    20\nSchnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt                     50,0                                    50\nSchnittlauch,     gesät,   nach    einem\nSchnitt                                                 50,0                                    50\nSchnittlauch, Anbau für Treiberei                       50,0                                    50\nSchwarzwurzel                                           23,8                                    23\nSellerie, Bund-                                         27,0                                    27\nSellerie, Knollen-                                      26,7                                    25\nSellerie, Stangen-                                      25,0                                    25\nSpargel ab Ertragsbeginn                                                                        26\nSpinat, Blatt-, FM, Baby                                45,0                                    45\nSpinat, Blatt-, Standard                                40,0                                    40","1340            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\n1                                     2                                      3\nStickstoffgehalt                       Nährstoffabfuhr\nKultur                     in kg N/100 dt Frischmasse            in kg N/100 dt Frischmasse\nGanzpflanze                         Haupternteprodukt\nSpinat, Hack, Standard                                36,0                                     36\nStangenbohne, Standard                                29,5                                     25\nTeltower Rübchen (Herbstanbau)                        32,5                                     45\nWeißkohl, Frischmarkt                                 24,2                                     20\nWeißkohl, Industrie                                   23,3                                     20\nWirsing                                               37,5                                     35\nZucchini                                              23,0                                     16\nZuckermais                                            31,7                                     35\nZwiebel, Bund-                                        20,0                                     20\nZwiebel, Trocken-                                     22,4                                     18\nTabelle 3\nGrünland\nStickstoffgehalt\nGrünland                           Ernteprodukt\nin kg N/dt Trockenmasse\n1 Nutzung (40 dt/ha TM)              Ganzpflanze                                             1,38\n2 Nutzungen (55 dt/ha TM)            Ganzpflanze                                             1,82\n3 Nutzungen (80 dt/ha TM)            Ganzpflanze                                             2,40\n4 Nutzungen (90 dt/ha TM)            Ganzpflanze                                             2,70\n5 Nutzungen (110 dt/ha TM)           Ganzpflanze                                             2,80","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017          1341\nAnlage 8\n(zu § 11 Satz 2)\nGeräte zum Aufbringen von Düngemitteln,\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln,\ndie nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen\n1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,\n2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,\n3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,\n4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Ver-\nteiler zum Aufbringen von Gülle,\n5. Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.","1342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nAnlage 9\n(zu § 12)\nDunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere;\nUmrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)\nTabelle 1\nDunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere in t/Tier bzw. m3/Tier\nAnfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate\nKategorie             Produktionsverfahren              Einstreu\nFrischmist1         Gülle         Jauche2\n1                 2                    3               4           5               6               7\nMilchviehhaltung                                          kg FM/Tier t/Tierplatz     m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nund Tag\n0 bis 16 Wochen, 90 kg Zuwachs\n1. Kälberaufzucht                                                3,0        1,84             1,5             0,2\nje Kalb; 3 Durchgänge p.a.\n2. Jungrinder-      Grünlandbetrieb,     konventionell           3,0        4,0\naufzucht         mit und ohne\nErstkalbealter   Flächen im\n3. 27 Monate;                            extensiv                3,0        4,0                              1,2\n„Naturschutz“                                                           4,65\n4. 605  kg Zu-                           mit Weide               3,0        4,0\nwachs je auf-    Ackerfutterbau-\n5. gezogenes Tier   betrieb              Stallhaltung            3,0        4,0\n6.                                       6 000 kg ECM            4,0        7,2              9,5             3,0\n7. Milch-           Grünlandbetrieb      8 000 kg ECM            4,0        7,5             10,0             3,2\nerzeugung        (mit Weidegang)\n8. Leistung                              10 000 kg ECM           5,0        8,0             10,5             3,4\n9. bezogen auf                           6 000 kg ECM            4,0        7,2             9,54            3,04\nECM\n10.  (4,0 % Fett,     Grünlandbetrieb      8 000 kg ECM            4,0        7,5             10,04           3,24\n3,4 % Eiweiß);   (ohne Weidegang\n11.  0,9 Kalb         mit Heu)             10 000 kg ECM           5,0        8,0             10,54           3,44\n12.                                        12 000 kg ECM           6,0        8,5             11,05           3,65\n13.                                        6 000 kg ECM            4,0        7,2              9,5             3,0\n14.                   Ackerfutterbau-      8 000 kg ECM            4,0        7,5             10,0             3,2\nMilch-           betrieb\n15.  erzeugung        (mit Weidegang)      10 000 kg ECM           5,0        8,0             10,5             3,4\nLeistung\n16.  bezogen auf                           12 000 kg ECM           6,0        7,2             11,05           3,65\n17.  ECM                                   6 000 kg ECM            4,0        7,5              9,5             3,0\n(4,0 % Fett,     Ackerfutterbau-\n18.  3,4 % Eiweiß);   betrieb              8 000 kg ECM            4,0        8,0             10,0             3,2\n19.  0,9 Kalb         (ohne Weidegang      10 000 kg ECM           5,0        8,5             10,5             3,4\nmit Heu)\n20.                                        12 000 kg ECM           6,0        8,5             11,05           3,65\n21.                                        5 000 kg ECM            3,06       6,9             9,256           2,96\n22. Leichte Rassen    Ackerfutterbau-      7 000 kg ECM            4,06       7,4             9,756           3,16\nbetrieb\n23.                                        9 000 kg ECM            5,06       7,9            10,256           3,36\nRindermast                                                kg FM/Tier t/Tierplatz     m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nund Tag\nRosa-\n24. Kalbfleisch-      50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.          0,54      0,169            2,06           0,256\nErzeugung\n50 bis 250 kg LM;\n25.                   2,1 Umtriebe p.a.    MAT                     0,5        0,94            1,25            0,30\nKälbermast\n50 bis 260 kg LM;    MAT\n26.                   1,9 Umtriebe p.a.    und Kraftfutter         0,54       0,94            1,254          0,304\n27. Fresser-          80 bis 210 kg LM;    Standardfutter          0,5        2,3             2,75            0,25\n28. aufzucht          2,7 Umtriebe p.a.    N-/P-reduziert          0,5        2,3             2,75            0,25","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017                  1343\nAnfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate\nKategorie              Produktionsverfahren            Einstreu\nFrischmist1        Gülle          Jauche2\n1                  2                    3             4            5               6               7\nbis 625 kg LM         ab Kalb\n29.                  (19 Monate)           45 kg LM              1,0         2,3             3,35             1,2\nab Kalb\n30. Bullenmast                             45 kg LM              1,0         2,3             3,65             1,5\n31.                  bis 700 kg LM         ab 80 kg LM           1,0         2,3             3,35             1,5\n32.                                        ab 210 kg LM          1,0         2,3             3,85             1,5\nMutterkuhhaltung                                         kg FM/Tier  t/Tierplatz     m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nund Tag\n500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.\n33.                  (200 kg Absetzgewicht)                      4,0         6,0             8,0             2,75\n6 Monate\nSäugezeit        700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.\n34.                  (230 kg Absetzgewicht)                      5,0         7,9              10              3,0\n9 Monate         700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.\n35. Säugezeit        (340 kg Absetzgewicht)                      5,0         7,9             104             3,04\nSchweinehaltung                                          kg FM/Tier  t/Tierplatz     m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nund Tag\n36.                                        Standardfutter\n22 aufgezogene\n37.                  Ferkel;               N-/P-reduziert\n2,0         1,75            2,0              0,6\n217 kg Zuwachs\nje Platz p.a.         stark\n38.                                        N-/P-reduziert\nFerkelaufzucht\n39. bis 8 kg LM                            Standardfutter\n25 aufgezogene\n40.                  Ferkel;               N-/P-reduziert\n2          1,8             2,15           0,655\n239 kg Zuwachs\nje Platz p.a.         stark\n41.                                        N-/P-reduziert\n42.                                        Standardfutter\n28 aufgezogene\n43. Ferkelaufzucht   Ferkel;               N-/P-reduziert\n2          1,85            2,25            0,75\nbis 8 kg LM      264 kg Zuwachs\nje Platz p.a.         stark\n44.                                        N-/P-reduziert\n45.                                        Standardfutter\n22 aufgezogene\n46.                  Ferkel;               N-/P-reduziert\n3          2,4             3,0              1,1\n656 kg Zuwachs\nje Platz p.a.         stark\n47.                                        N-/P-reduziert\n48.                                        Standardfutter\n25 aufgezogene\n49. Ferkelaufzucht   Ferkel;               N-/P-reduziert\n3          2,6            3,255            1,25\nbis 28 kg LM     711 kg Zuwachs\nje Platz p.a.         stark\n50.                                        N-/P-reduziert\n51.                                        Standardfutter\n28 aufgezogene\n52.                  Ferkel;               N-/P-reduziert\n3          2,75            3,55            1,35\n824 kg Zuwachs\nje Platz p.a.         stark\n53.                                        N-/P-reduziert\n54. Spezialisierte   von 8 bis 28 kg LM    Standardfutter\n55. Ferkelaufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM      N-/P-reduziert\n450 g Tageszu-                                               0,2        0,185            0,3             0,15\nnahme im Mittel                        stark\n56. der Aufzucht     von 8 bis 28 kg LM    N-/P-reduziert","1344            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nAnfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate\nKategorie              Produktionsverfahren            Einstreu\nFrischmist1        Gülle          Jauche2\n1                  2                    3             4            5               6               7\n57. Spezialisierte   von 8 bis 28 kg LM    Standardfutter\n58. Ferkelaufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM      N-/P-reduziert\n500 g Tageszu-                                               0,2        0,185            0,34           0,154\nnahme im Mittel                        stark\n59. der Aufzucht     von 8 bis 28 kg LM    N-/P-reduziert\n60.                  28 bis 115 kg LM;     Standardfutter\nJungsauen-\n180 kg Zuwachs                              0,5         0,69            0,9              0,3\naufzucht\n61.                  je Platz p.a.         N-/P-reduziert\n62.                  95 bis 135 kg LM;     Standardfutter\nJungsauen-\n240 kg Zuwachs                              1,0         0,93            1,25             0,5\neingliederung\n63.                  je Platz p.a.         N-/P-reduziert\n64.                                        Standardfutter\n65.                  700 g Tages-          N-/P-reduziert\nzunahme;                                    0,5         0,54            0,75             0,3\n210 kg Zuwachs        stark\n66.                                        N-/P-reduziert\nStandardfutter\n750 g Tages-          N-/P-reduziert\nzunahme;                                    0,5         0,54           0,754            0,34\n223 kg Zuwachs        stark\nSchweinemast;                          N-/P-reduziert\nvon 28\n67. bis 118 kg LM                          Standardfutter\n68.                  850 g Tages-          N-/P-reduziert\nzunahme;                                    0,5         0,54           0,754            0,34\n244 kg Zuwachs        stark\n69.                                        N-/P-reduziert\n70.                                        Standardfutter\n71.                  950 g Tages-          N-/P-reduziert\nzunahme;                                    0,5         0,54           0,754            0,34\n267 kg Zuwachs        stark\n72.                                        N-/P-reduziert\n850 g Tages-\nzunahme;              Standardfutter\nJungebermast;    Geschlechter-\n73. von 28           verhältnis                                  0,5         0,54           0,754            0,34\nbis 118 kg LM    w:m 50:50;\n2,7 Durchgänge;       N-/P-reduziert\n246 kg Zuwachs\n74. Eberhaltung      60 kg Zuwachs je Platz p.a.                 1,0         1,23            1,80            0,75\nPferdehaltung                                            kg FM/Tier  t/Tierplatz     m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nund Tag\nStallhaltung\nReitpferde\n75.                                                              6,0         5,6              –3              –3\n500 – 600 kg LM Stall-/Weidehaltung\nReitponys        Stallhaltung\n76. 300 kg LM;                                                   4,0         3,4              –3              –3\nleichte Arbeit   Stall-/Weidehaltung\nGroßpferd 600 kg LM; Stallhaltung;\n77. Zuchtstuten      0,5 Fohlen p.a.                             6,0         5,6              –3              –3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017                   1345\nAnfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate\nKategorie               Produktionsverfahren           Einstreu\nFrischmist1         Gülle         Jauche2\n1                   2                    3             4             5               6              7\nPony 350 kg LM; Stallhaltung;\n78. Aufzuchtpferde 0,5 Fohlen p.a.                               6,0           3,4               –3            –3\nGroßpferd; 365 kg Zuwachs;\n79. Aufzuchtpferde Stallhaltung; 6. – 36. Monat                  2,0           3,4               –3            –3\nPony; 150 kg Zuwachs; Stallhaltung;\n80. Aufzuchtpony     6. – 36. Monat                              3,0           1,7               –3            –3\nSchafhaltung                                             kg FM/Tier    t/Tierplatz     m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nund Tag\n1,5 Lämmer/Schaf;\n81.                  40 kg Zuwachs          konventionell        0,6           0,55              –3            –3\nje Lamm\nMutterschaf\nmit Nachzucht    1,1 Lämmer/Schaf;\n82.                  40 kg Zuwachs          extensiv             0,6           0,55              –3            –3\nje Lamm\n83. Ziegenhaltung                                            kg FM/Tier    t/Tierplatz     m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nund Tag\n800 kg Milch/Ziege p.a.;\nMilchziege       1,5 Lämmer je Ziege;\n84.                                                              0,6           0,5               –3            –3\nmit Nachzucht    16 kg Zuwachs/Lamm\nEiererzeugung                                            kg FM/Tier    t/Tierplatz     m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nund Tag\n3,3 kg Zuwachs\nJunghennen-      3 Phasen-\n85.                                         Standardfutter      0,071       0,00198            0,043           –3\naufzucht         Fütterung\nKaninchenhaltung                                         kg FM/Tier    t/Tierplatz     m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nund Tag\nKaninchen-       Aufzucht bis 0,6 kg LM                       75         0,1395           0,1020           –3\naufzucht;\n86. 52 aufgezogene\nJungtiere/Häsin\nAufzucht bis 3 kg LM                        320         0,6076           0,4476           –3\np.a.\n0,6 bis 3 kg LM;\n87. Kaninchenmast 14 kg Zuwachs/Platz                             30         0,0563           0,0413           –3\nGehegewild\nFleischerzeugung;\n88. Damtiere         45 kg Zuwachs je Produktionseinheit           –            –3               –3            –3\n(1 Alttier mit 0,85 Damkalb)\nkg FM/    t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz\n1 000 Tier-     plätze\nEiererzeugung                                               plätze\nund Jahr\n3,5 kg Zuwachs\nje Platz p.a.;         Standardfutter\nJunghennen-\n89.                  3 Phasen-                                   710           3,5               –3            –3\naufzucht\nFütterung              N-/P-reduziert\n17,6 kg Eimasse\n90.                  je Tier;               Standardfutter\nLegehennen-\n2 Phasen-                                  1 220           11               –3            –3\nhaltung\n91.                  Fütterung              N-/P-reduziert","1346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nAnfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate\nKategorie              Produktionsverfahren            Einstreu\nFrischmist1        Gülle          Jauche2\n1                  2                    3              4             5              6               7\nHähnchenmast                                              kg FM/    t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz\n1 000 Tier-     plätze\nplätze\nund Jahr\n92.                  Mast über 39 Tage; Standardfutter\n2,6 kg Zuwachs                             570           5,9              –3             –3\n93.                  je Tier               N-/P-reduziert\nMast über 34          Standardfutter\nbis 38 Tage;\n94.                                                             500           5,55             –3             –3\n2,3 kg Zuwachs\nje Tier               N-/P-reduziert\nMasthähnchen\nMast bis 30           Standardfutter\nbis 33 Tage;\n95.                                                             380           5,00             –3             –3\n1,85 kg Zuwachs\nje Tier               N-/P-reduziert\n96.                  Mast bis 29 Tage;     Standardfutter\n1,55 kg Zuwachs                            330           4,65             –3             –3\n97.                  je Tier               N-/P-reduziert\nkg FM/Tier t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nPutenmast                                                   und         plätze\nDurchgang\n98.                  22,1 kg Zuwachs       Standardfutter\nbis 21 Wochen\nHähne                                                       7,00          24,2           0,127            –3\nMast (56,4 kg\n99.                  Futterverbrauch)      N-/P-reduziert\n100.                  10,9 kg Zuwachs       Standardfutter\nHennen           17 Wochen Mast                             5,25          25,2             –3             –3\n101.                  (26,7 kg Futter)      N-/P-reduziert\n102.                                        Standardfutter\nHähne ab der 6. Woche                                       6,00          30,5             –3             –3\n103.                                        N-/P-reduziert\n104.                                        Standardfutter\nHennen ab der 6. Woche                                      4,25          30,0             –3             –3\n105.                                        N-/P-reduziert\n106.                                        Standardfutter\nGemischtgeschlechtliche Mast;\n5,00          24,7             –3             –3\n107. 50 % Hähne und 50 % Hennen             N-/P-reduziert\nPutenaufzucht bis 5 Wochen;\n108.                                        Standardfutter       1,00          6,6              –3             –3\n50 % Hähne und 50 % Hennen\nEntenmast                                               kg FM/Tier-   t/Tierplatz     m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nplatz\nund Jahr\n19,5 kg Zuwachs je Platz p.a.;\n6,5 Durchgänge\n109. Pekingenten      (3,0 kg Zuwachs je Tier)                    2,0        0,0288             –3             –3\nbis 26 Tage Mast\n15,4 kg Zuwachs je Platz p.a.;\n4 Durchgänge\n110. Flugenten        (2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich)         2,04        0,0230             –3             –3\n(w:m = 1:1)\nGänsemast                                               kg FM/Tier-   t/Tierplatz     m3/Tierplatz m3/Tierplatz\nplatz\nund Jahr\n111. Schnellmast; 5,0 kg Zuwachs je Tier                         3,15        0,0083             –3             –3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017                                 1347\nAnfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate\nKategorie                    Produktionsverfahren                Einstreu\nFrischmist1          Gülle         Jauche2\n1                        2                    3                4                 5                 6               7\n112. Mittelmast; 6,8 kg Zuwachs je Tier                                         5,6             0,0187              –3              –3\n113. Spät-/Weidemast; 7,8 kg Zuwachs je Tier                                   11,2             0,0303              –3              –3\n1\nBerechnet auch Gülle + Einstreu – Jauche bei Stroheinstreumenge laut Angabe.\n2\nBei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis 8 kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (> 11 kg/GV\nund Tag) fällt keine Jauche an.\n3\nKein Jauche- bzw. Gülleanfall wegen Haltungsverfahren oder hoher Einstreumenge.\n4\nWerte entsprechend der anderen Verfahren.\n5\nWerte extrapoliert.\n6\nWerte interpoliert.\nTabelle 2\nUmrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)1\nBezeichnung                                                                 GV2\nPonys und Kleinpferde                                                                                          0,70\nAndere Pferde unter 3 Jahren                                                                                   0,70\nAndere Pferde 3 Jahre alt und älter                                                                            1,10\nKälber und Jungrinder unter 1 Jahr                                                                             0,30\nJungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt                                                                             0,70\nFärsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere                                                                       1,00\nSchafe unter 1 Jahr einschl. Lämmer                                                                            0,05\nSchafe 1 Jahr alt und älter                                                                                    0,10\nFerkel                                                                                                         0,02\nSchweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG)                                                                        0,06\nMastschweine über 50 kg LG                                                                                     0,16\nZuchtschweine, Eber über 50 kg LG                                                                              0,30\nLegehennen ½ Jahr und älter                                                                                    0,004\nKüken und Legehennen unter einem ½ Jahr                                                                        0,004\nSchlacht- und Masthähne und -hühner                                                                            0,004\nGänse insgesamt                                                                                                0,004\nEnten insgesamt                                                                                                0,004\nTruthühner insgesamt                                                                                           0,004\n1\nFür Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von den in dieser Tabelle genannten Haltungsverfahren abweichen, kann die mittlere\nEinzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.\n2\nEine GV entspricht 500 kg Lebendmasse.","1348             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nArtikel 2                            satz 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nVerordnung über das Inverkehrbringen                  1. In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch\nund Befördern von Wirtschaftsdünger                      die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen und Be-          2. In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe e“ durch\nfördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010                 die Angabe „Buchstabe f“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1062), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-\nsetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert                                     Artikel 4\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                   Folgeänderung\na) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort                   § 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung\n„Inverkehrbringen“ die Wörter „einschließlich des      vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die\nVermittelns“ eingefügt.                                zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März\nb) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe         2017 (BGBl. I S. 455) geändert worden ist, wird wie\n„§ 5 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 6“         folgt gefasst:\nersetzt.\n„§ 2\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                                  Schaffung von\nPufferzonen entlang von Wasserläufen\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Die zuständigen Behörden eines Landes             Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasser-\nübermitteln der zuständigen obersten Landesbe-         läufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten land-\nhörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Anga-         wirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anfor-\nben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Ge-         derungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-\nsamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen          dung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3,\nFrischmasse. Die zuständigen obersten Landes-          jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverord-\nbehörden übermitteln dem Bundesministerium für         nung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf\nErnährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni          stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. Soweit die Lan-\neines jeden Jahres Angaben über die den zu-            desregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13\nständigen Behörden des jeweiligen Landes nach          Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der\nAbsatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort ge-            Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen,\nnannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zu-          die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind\nständigen obersten Landesbehörden können eine          – außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Dünge-\nandere Behörde des jeweiligen Landes festlegen,        verordnung – abweichend von Satz 1 die Anforderun-\nan die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind     gen nach Landesrecht zu beachten.“\nund die die Angaben nach Satz 2 übermittelt.“\n3. In § 7 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch die                                     Artikel 5\nAngabe „Buchstabe d“ ersetzt.                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 3                               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung in der\nÄnderung der                            Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007\nDüngemittelverordnung                        (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36\n§ 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember             des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)\n2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-      geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Mai 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}