{"id":"bgbl1-2017-32-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":32,"date":"2017-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben","law_date":"2017-05-29T00:00:00Z","page":1298,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1298                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nGesetz\nzur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\nund anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben*\nVom 29. Mai 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               ccc) Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              angefügt:\n„4. Entscheidungen über die Annahme\nArtikel 1                                                 von Plänen und Programmen im\nÄnderung des                                                 Sinne von § 2 Absatz 5 des Ge-\nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetzes                                             setzes über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung und im Sinne der ent-\nDas Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung                                       sprechenden landesrechtlichen Vor-\nder Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753),                                  schriften, für die nach\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. No-\nvember 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,                                      a) Anlage 3 des Gesetzes über\nwird wie folgt geändert:                                                                   die     Umweltverträglichkeitsprü-\nfung oder\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) landesrechtlichen Vorschriften\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neine Pflicht zur Durchführung einer\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                            Strategischen Umweltprüfung be-\nstehen kann; ausgenommen hiervon\naaa) Die Wörter „Dieses Gesetz findet An-\nsind Pläne und Programme, über\nwendung für Rechtsbehelfe gegen“ wer-\nderen Annahme durch formelles Ge-\nden durch die Wörter „Dieses Gesetz ist\nsetz entschieden wird;\nanzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen\nfolgende Entscheidungen:“ ersetzt.                              5. Verwaltungsakte oder öffentlich-\nrechtliche Verträge, durch die andere\nbbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende                                    als in den Nummern 1 bis 2b ge-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                        nannte Vorhaben unter Anwendung\numweltbezogener Rechtsvorschrif-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011                           ten des Bundesrechts, des Landes-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen                    rechts oder unmittelbar geltender\nund privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012,                 Rechtsakte der Europäischen Union\nS. 1), der Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über\nzugelassen werden, und\ndie Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter                6. Verwaltungsakte        über   Überwa-\numweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der\nRichtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die                        chungs- oder Aufsichtsmaßnahmen\nÖffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156                    zur Umsetzung oder Durchführung\nvom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richt-                        von Entscheidungen nach den Num-\nlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung\nmern 1 bis 5, die der Einhaltung um-\nund Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.                          weltbezogener       Rechtsvorschriften\nL 334 vom 17.12.2010, S. 17) sowie der Umsetzung der Richtlinie                       des Bundesrechts, des Landes-\n2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                               rechts oder unmittelbar geltender\n28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinfor-\nmationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates                        Rechtsakte der Europäischen Union\n(ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).                                                     dienen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017              1299\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1\n„Unberührt bleiben                                       Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens bin-\nnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt\n1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,                 erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt ent-\n2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Ab-               sprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Ab-\nsatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahl-              satz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvor-\ngesetzes sowie                                        schriften nicht getroffen worden ist und die Ver-\neinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt\n3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaube-                hat oder hätte erlangen können.\nschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz,\n§ 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirt-                   (4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begrün-\nschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 des Wind-               det, soweit\nenergie-auf-See-Gesetzes, § 15 Absatz 5               1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1\nund § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die                   Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen ge-\nUmweltverträglichkeitsprüfung und andere                  gen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese\nentsprechende Rechtsvorschriften.“                        Entscheidung von Bedeutung sind, oder\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1                  2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 1                       Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen ge-\nSatz 1 Nummer 1, 2 oder 5“ ersetzt.                               gen umweltbezogene Rechtsvorschriften ver-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                 stößt, die für diese Entscheidung von Bedeu-\ntung sind,\n„(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im\nSinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die                  und der Verstoß Belange berührt, die zu den\nsich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf                     Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer\nSatzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Ab-\n1. den Zustand von Umweltbestandteilen im\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine\nSinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Um-\nPflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im\nweltinformationsgesetzes oder\nSinne von § 1 Nummer 1 des Gesetzes über die\n2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2                Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.“\ndes Umweltinformationsgesetzes\n3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbeziehen.“\na) In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     „Aufgabenerfüllung“ ein Komma und die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             „insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung\nan behördlichen Entscheidungsverfahren,“ einge-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Um-                    fügt.\nweltschutz dienen und“ gestrichen.\nb) In Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semikolon\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          wie folgt gefasst:\n„3. im Falle eines Verfahrens nach                       „dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Ver-\na) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b               einigung im Schwerpunkt die Ziele des Natur-\nzur Beteiligung berechtigt war;                   schutzes und der Landschaftspflege fördert,\nsowie der räumliche Bereich, auf den sich die\nb) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur\nAnerkennung bezieht.“\nBeteiligung berechtigt war und sie\nsich hierbei in der Sache gemäß den            c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ngeltenden Rechtsvorschriften geäußert             „Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet\nhat oder ihr entgegen den geltenden               zu veröffentlichen.“\nRechtsvorschriften keine Gelegenheit\nzur Äußerung gegeben worden ist.“              d) Satz 6 wird aufgehoben.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                       4. § 4 wird wie folgt geändert:\n„Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entschei-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a                                           „§ 4\nbis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die\nVerfahrensfehler“.\nVereinigung zudem die Verletzung umweltbe-\nzogener Rechtsvorschriften geltend machen.“           b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden                und 2“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 2b“ er-\nAbsätze 3 und 4 ersetzt:                                      setzt.\n„(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1            c) Dem Wortlaut des § 4 Absatz 1b wird folgender\nSatz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften                  Satz vorangestellt:\nweder öffentlich bekannt gemacht noch der Ver-                „Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt\neinigung bekannt gegeben worden, so müssen                    nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach\nWiderspruch oder Klage binnen eines Jahres er-                § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5,\nhoben werden, nachdem die Vereinigung von der                 wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung\nEntscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte er-              oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden\nlangen können. Widerspruch oder Klage gegen                   kann.“","1300              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nd) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5          fahren, in dem die angefochtene Entscheidung er-\nersetzt:                                                  gangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.\n„(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbe-\nhelfe von                                                                          §7\n1. Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwal-                              Besondere Bestimmungen\ntungsgerichtsordnung und Vereinigungen ge-            für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen\nmäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichts-               (1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1\nordnung sowie                                         Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden\n2. Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3           Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntma-\nAbsatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.              chung vorgeschrieben, so hat die zuständige Be-\nhörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit\nAuf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigun-            Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau\ngen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1              zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen\nNummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass                 bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird\ndie Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt\nwerden kann, wenn der Verfahrensfehler dem                1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1\nBeteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorge-             Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder\nsehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess               2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwal-\ngenommen hat.                                                 tungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ge-\nrichtet hat.\n(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidun-               Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu\ngen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die            tragen.\nAbsätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. So-                 (2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung\nweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung             nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren\nRaumordnungspläne nach dem Raumordnungs-                  Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das\ngesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die             Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des\n§§ 12 und 28 Absatz 2 des Raumordnungsgeset-              § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungs-\nzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen             gerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder\nVorschriften.                                             Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1\n(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen             der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5              § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend\nund 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen         anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und\nfachrechtlichen Regelungen sowie die Regelun-             Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich\ngen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.“                   zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die\nEntscheidung über die Annahme des Plans oder\n5. Die §§ 4a bis 6 werden durch die folgenden §§ 5\nProgramms getroffen hat, ihren Sitz hat.\nbis 8 ersetzt:\n(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3\n„§ 5\nSatz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Ab-\nMissbräuchliches oder                         satz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung\nunredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren            gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf\nEinwendungen, die eine Person oder eine Vereini-          nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlos-\ngung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im             sen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1\nRechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberück-              Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechts-\nsichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im               vorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat,\nRechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unred-             aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht\nlich ist.                                                     für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung\noder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10\n§6                                  des Baugesetzbuches.\nKlagebegründungsfrist                            (4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Ent-\nscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nEine Person oder eine Vereinigung im Sinne des            bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwal-\n§ 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von             tungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines\nzehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung               Absatzes 8, keine Anwendung.\nihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von\n§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen                 (5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften\ndienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.               führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung\nErklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf            nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5,\ndieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulas-            wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder\nsen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3               ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann.\nSatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung                Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75\nerfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der                  Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\nVerwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die                (6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4\nFrist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder            und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen\nden Berichterstatter auf Antrag verlängert werden,            und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Num-\nwenn die Person oder die Vereinigung in dem Ver-              mer 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017              1301\n§8                                     Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äuße-\nÜberleitungsvorschrift                          rungsfrist hinzuweisen.\n(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen                    (1d) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheb-\nEntscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                  lichem Umfang eingereicht worden sind, kann die\nund 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind                   zuständige Behörde eine längere als die in Ab-\noder hätten ergehen müssen. Abweichend von                        satz 1c Satz 1 enthaltene Äußerungsfrist fest-\nSatz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten                 legen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Ab-\nRechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Ja-                    satz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nnuar 2013 erhoben worden sind.                                    zes zu setzende Frist nicht überschreiten.\n(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen                    (1e) Die Äußerungsfrist nach den Absätzen 1c\nEntscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4                  und 1d gilt auch für sonstige Einwendungen.“\nbis 6,                                                      2. In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem\n1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft                Wort „Frist“ die Wörter „für das Verfahren über die\nerlangt haben oder                                         Zulässigkeit des Vorhabens“ eingefügt.\n2. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder             3. In § 14i Absatz 3 werden nach Satz 2 die folgenden\nhätten ergehen müssen.                                     Sätze eingefügt:\n(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerken-              „Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen\nnungen im Sinne dieses Gesetzes fort:                          ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat-\nrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Be-\n1. Anerkennungen                                               kanntmachung der Auslegung oder bei der Bekannt-\na) nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom             gabe der Äußerungsfrist hinzuweisen.“\n28. Februar 2010,                                   4. § 14l Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in              a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ am Ende ge-\nder Fassung vom 28. Februar 2010 und                      strichen.\nc) auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im             b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nRahmen des § 60 des Bundesnaturschutzge-                  Wort „sowie“ ersetzt.\nsetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\ndie vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind,\nsowie                                                         „4. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die\nAnnahme des Plans oder Programms nicht\n2. Anerkennungen des Bundes und der Länder nach                       durch Gesetz entschieden wird.“\n§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis\nzum 3. April 2002 geltenden Fassung.“                   5. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Auf einen Raumordnungsplan nach Nummer 1.5\nArtikel 2                               oder 1.6 der Anlage 3, der Flächen für die Wind-\nÄnderung des Gesetzes                           energienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung                    ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des\nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar              6. In § 18 Satz 2 werden nach dem Wort „finden“ die\n2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des             Wörter „mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 3,\nGesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geändert              Absatz 1c und 1d“ eingefügt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           7. Dem § 19b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                   „Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene ist\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechts-\nbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.“\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n8. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbe-\nhelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zu-            „(6) Für Anlagen, die militärischen Zwecken die-\nständige Behörde in einer dem Umweltschutz           nen, obliegen dem Bundesministerium der Verteidi-\ndienenden Weise unterstützen.“                       gung und den von ihm benannten Stellen die Aufga-\nben des Vollzugs und der Überwachung.“\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4 bis 7“\ndurch die Wörter „Absatz 5 bis 7“ ersetzt.                                Artikel 3\nb) Nach Absatz 1b werden die folgenden Absätze 1c                                Änderung des\nbis 1e eingefügt:                                                 Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n„(1c) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich          Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\nbis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist         sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I\nschriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständi-    S. 1274), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom\ngen Behörde äußern. Mit Ablauf der Äußerungs-           29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,\nfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit      wird wie folgt geändert:\ndes Vorhabens alle Äußerungen ausgeschlossen,\ndie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln       1. § 10 wird wie folgt geändert:\nberuhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:","1302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\naa) In Satz 4 werden nach dem Wort „erheben“           2. § 64 wird wie folgt geändert:\nein Semikolon und die Wörter „bei Anlagen            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach der Industrieemissions-Richtlinie gilt\neine Frist von einem Monat“ eingefügt.                  aa) Im ersten Teil des Satzes werden die Wörter\n„Nummer 5 bis 7“ durch die Wörter „Num-\nbb) In Satz 5 werden nach dem Wort „sind“ die                     mer 4a bis 7“ ersetzt.\nWörter „für das Genehmigungsverfahren“ ein-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ngefügt.\n„3. zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Num-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                         mer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5\nfügt:                                                                 berechtigt war und sie sich hierbei in\n„(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz                          der Sache geäußert hat oder ihr keine Ge-\nanerkannte Vereinigungen sollen die zuständige                        legenheit zur Äußerung gegeben worden\nBehörde in einer dem Umweltschutz dienenden                           ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach\nWeise unterstützen.“                                                  § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2\nNummer 6, sofern für ein solches Plan-\n2. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2,\nfeststellungsverfahren eine Anwendung\n3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 Ab-\ndes Bundesnaturschutzgesetzes nicht\nsatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3“ ersetzt.                            nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechts-\n3. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  behelfsgesetzes ausgeschlossen ist.“\na) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3                b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz          1\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 4               Satz 4“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz        3\nerster Halbsatz“ ersetzt.                                    und 4“ sowie die Wörter „§ 2 Absatz 3 und          4\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz        1\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                   und § 5“ ersetzt.\n„§ 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 3a gilt entspre-\nchend.“                                                                          Artikel 5\nÄnderung der\nArtikel 4                                         Verwaltungsgerichtsordnung\nÄnderung des                             § 47 Absatz 2a der Verwaltungsgerichtsordnung in\nBundesnaturschutzgesetzes                      der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991\n(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des Geset-\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009\nzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert\n(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 des\nworden ist, wird aufgehoben.\nGesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\n1. § 63 wird wie folgt geändert:                                                    Änderung des\na) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                    Baugesetzbuchs\n„2. vor der Erteilung von Befreiungen von Gebo-           Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nten und Verboten zum Schutz von geschütz-          chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das\nten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Ab-           zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017\nsatz 2 sowie vor dem Erlass von Abwei-             (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt\nchungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3            geändert:\nbis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Num-      1. § 3 wird wie folgt geändert:\nmer 2, auch wenn diese durch eine andere              a) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:\nEntscheidung eingeschlossen oder ersetzt\nwerden,“.                                                „dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnah-\nmen während der Auslegungsfrist abgegeben\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            werden können und dass nicht fristgerecht ab-\naa) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-                  gegebene Stellungnahmen bei der Beschluss-\nmern 4a und 4b eingefügt:                               fassung über den Bauleitplan unberücksichtigt\nbleiben können.“\n„4a. vor der Erteilung einer Genehmigung für\ndie Errichtung, die Erweiterung, eine           b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nwesentliche Änderung oder den Betrieb                 „(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend\neines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,              zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2\ndarauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im\n4b. vor der Zulassung einer Ausnahme nach\nSinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des\n§ 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechts-\nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechts-\nverordnung oder durch Allgemeinverfü-\nbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-\ngung,“.\nRechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3\nbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bio-                   Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit\nsphärenreservaten“ die Wörter „sowie von                allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie\nAbweichungsentscheidungen nach § 34 Ab-                 im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht\nsatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36               rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte gel-\nSatz 1 Nummer 2“ eingefügt.                             tend machen können.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017              1303\n2. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2               1. In § 18a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1\nwerden die Wörter „oder der Hinweis nach § 3                  Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-\nAbs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit              setzt.\n§ 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt         2. In § 18d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“\nhat,“ gestrichen.                                             durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\nArtikel 7                                                   Artikel 9\nÄnderung des                                                Änderung des\nBundesberggesetzes                                      Bundesfernstraßengesetzes\nDas Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I             Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der\nS. 1310), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom        Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),\n23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist,           das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom\nwird wie folgt geändert:                                      31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5        wird wie folgt geändert:\nfolgende Angabe eingefügt:                                 1. In § 17a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1\n„§ 5a    Öffentliche Bekanntgabe“.                            Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-\nsetzt.\n2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\n2. In § 17d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“\n„§ 5a                               durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.“\nÖffentliche Bekanntgabe\nArtikel 10\n(1) Entscheidungen, die in Ausführung dieses\nGesetzes ergehen und auf die § 1 Absatz 1 Satz 1                                Änderung des\nNummer 1, 5 oder 6 des Umwelt-Rechtsbehelfs-                           Bundeswasserstraßengesetzes\ngesetzes Anwendung findet, können von der zustän-             Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der\ndigen Behörde auch öffentlich bekannt gegeben              Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;\nwerden. Vorschriften über die Bekanntgabe einer            2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 42\nEntscheidung mittels Zustellung sowie andere Vor-          des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-\nschriften über die öffentliche Bekanntgabe bleiben         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nunberührt.                                                 1. In § 14a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1\n(2) Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch be-          Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-\nwirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung              setzt.\nund die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Ver-           2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“\nöffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und               durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\naußerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt ge-\nmacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind,                                 Artikel 11\nin dem sich die Entscheidung voraussichtlich aus-\nwirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Sofern                               Änderung des\ndie Entscheidung nicht vollständig bekannt gemacht                          Luftverkehrsgesetzes\nwird, ist die Entscheidung einschließlich zugehöriger         Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nPläne und der Begründung mit Rechtsbehelfsbeleh-           machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt\nrung nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur               durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2017\nEinsicht auszulegen. Nach Ablauf von zwei Wochen           (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nnach der Bekanntmachung gilt die Entscheidung              ändert:\nauch denjenigen, denen Rechtsbehelfe nach dem              1. In § 6 Absatz 7 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“\nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetz zustehen, als bekannt              durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\ngegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzu-\n2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\nweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung\n„§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1\nkann die Entscheidung bis zum Ablauf der Rechts-\nSatz 4“ ersetzt.\nbehelfsfrist von den in Satz 3 genannten Vereinigun-\ngen und denjenigen, denen die Entscheidung be-\nkannt zu geben war, schriftlich angefordert werden.                               Artikel 12\nIn der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben,                               Änderung des\nwo und wann die Entscheidung nach Satz 2 einge-                    Magnetschwebebahnplanungsgesetzes\nsehen und nach Satz 4 angefordert werden kann.“               Das    Magnetschwebebahnplanungsgesetz           vom\n23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch\nArtikel 8                           Artikel 4 Absatz 116 des Gesetzes vom 18. Juli 2016\nÄnderung des                           (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                     geändert:\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember            1. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-            Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016           setzt.\n(BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt         2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“\ngeändert:                                                        durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.","1304             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017\nArtikel 13                             2. In § 7a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\nÄnderung des                                „nach Ablauf der Einwendungsfrist“ die Wörter „für\nEnergiewirtschaftsgesetzes                         das Genehmigungsverfahren“ eingefügt.\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-                              Artikel 16\nsatz 36 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I\nÄnderung des\nS. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nUmweltinformationsgesetzes\n1. In § 43a Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1\nSatz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ er-            § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umweltinforma-\nsetzt.                                                     tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) wird wie folgt\n2. In § 43d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“\ngefasst:\ndurch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\n„6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der\nArtikel 14                                 Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des\nÄnderung der Verordnung                            Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nüber das Genehmigungsverfahren                          in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-\nruar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden\nIn § 11a Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über das\nFassung und Risikobewertungen im Hinblick auf\nGenehmigungsverfahren in der Fassung der Bekannt-\nUmweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.“\nmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zu-\nletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 29. März 2017\n(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach dem                                 Artikel 17\nWort „Einwendungsfrist“ die Wörter „für das Genehmi-\nBekanntmachungserlaubnis\ngungsverfahren“ eingefügt.\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nArtikel 15                             Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des\nÄnderung der                             Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und des Bundes-\nAtomrechtlichen Verfahrensverordnung                   Immissionsschutzgesetzes in der jeweils vom 2. Juni\nDie Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der              2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995                 bekannt machen.\n(BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert                                   Artikel 18\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\n1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wer-\nden“ die Wörter „für das Genehmigungsverfahren“               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\neingefügt.                                                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}