{"id":"bgbl1-2017-31-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":31,"date":"2017-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_31.pdf#page=14","order":5,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELWidVertrAnO)","law_date":"2017-05-16T00:00:00Z","page":1294,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft\n(BMELWidVertrAnO)\nVom 16. Mai 2017\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3                                          §3\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar                                   Vorbehaltsklausel\n2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium\nfür Ernährung und Landwirtschaft an:                             Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und\n§1                                 die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.\nErlass von Widerspruchsbescheiden\n§4\nDie Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamten-\nrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, wird den                                Übergangsregelung\nfolgenden Behörden übertragen, soweit diese die Maß-             Auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juni\nnahme getroffen haben:                                        2017 erhoben worden sind, sind die in § 5 Absatz 2\n1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-            genannten Anordnungen weiter anzuwenden.\nrung,\n§5\n2. dem Bundessortenamt,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit,                                             (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.\n4. dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut            (2) Gleichzeitig treten die folgenden Anordnungen\nfür Kulturpflanzen,                                        außer Kraft:\n5. dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungs-         1. die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von\ninstitut für Tiergesundheit,                                   Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-\n6. dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut              bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei\nfür Ernährung und Lebensmittel,                                Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-\nbereich des Bundesministeriums für Ernährung,\n7. dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundes-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. April\nforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und\n2009 (BGBl. I S. 814),\nFischerei,\n2. die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von\n8. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-\nZuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-\nmögensfragen,\nbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei\n9. dem Bundesverwaltungsamt.                                      Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-\nbereich des Bundesministeriums für Ernährung,\n§2                                     Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 3. De-\nVertretung bei Klagen                           zember 2009 (BGBl. I S. 3883),\naus dem Beamtenverhältnis                      3. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nDie Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei              für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die\nKlagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsiden-               Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-\ntinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden              amtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundes-\nübertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die              ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nEntscheidung über Widersprüche zuständig sind.                    braucherschutz vom 29. Juli 2013 (BGBl. I S. 2854).\nBonn, den 16. Mai 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nIn Vertretung\nDr. H e r m a n n O n k o A e i k e n s"]}