{"id":"bgbl1-2017-31-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":31,"date":"2017-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/31#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_31.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2017-03-30T00:00:00Z","page":1290,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017\nBekanntmachung\nder geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages\nVom 30. März 2017\nDer Präsident des Deutschen Bundestages hat im                d) die in den Büros im Deutschen Bundestag be-\nEinvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung,                      schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der\nImmunität und Geschäftsordnung beschlossen, die                      deutschen Mitglieder des Europäischen Parla-\nHausordnung des Deutschen Bundestages in der Fas-                    ments,\nsung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I              e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interpar-\nS. 3483), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom                  lamentarischen Arbeitsgemeinschaft,\n23. April 2014 (BGBl. I S. 535), wie folgt zu ändern:\n4. die Mitglieder der G 10-Kommission,\n„§ 1                             5. der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen\nKontrollgremiums.\nGeltungsbereich\n(3) Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten\nDie Gebäude des Deutschen Bundestages (= der\nVerwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer               1. Inhaber eines\noder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäu-                 a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder\ndeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen                    Landesbehörde,\nder parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsi-            b) Protokollausweises (Kennzeichnung „D“) des Aus-\ndent des Deutschen Bundestages das Hausrecht und                     wärtigen Amtes,\ndie Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.\nc) Dienstausweises des Sekretariats des Europä-\n§2                                       ischen Parlaments oder der EU-Kommission,\nwenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besu-\nZutrittsberechtigung\nche besteht,\n(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugäng-\n2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form\nlichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben\neines Bundestagspresseausweises (Tages- oder\n1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,                  Jahresakkreditierung durch das Pressezentrum des\nb) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bun-           Deutschen Bundestages).\ndesrates sowie deren Beauftragte,                     Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung ei-\nc) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen            nes amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Ta-\nBundestages,                                          gesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgege-\nben. Medienvertreter erhalten solche Tagesausweise\n2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bun-            vom Pressereferat.\ndestag ausgegebenen Bundestagsausweises,\n(4) Andere Personen können für einen nicht nur gele-\n3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Ab-        gentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass\nsätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgege-          einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer\nbenen Ausweises.                                         grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Ka-\n(2) Einen Bundestagsausweis erhalten                      lenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften er-\nhalten. Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterle-\n1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises\ngung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte\na) die deutschen Mitglieder des Europäischen Par-        ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage aus-\nlaments,                                              gegeben.\nb) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kom-              (5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amt-\nmissionen,                                            lichen Ausweises erhalten auch\n2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige             1. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige\nMitglieder des Deutschen Bundestages,                        deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments,\n3. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses               2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder\nder deutschen Länderparlamente,\na) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen\nBundestages und des Bundesrates, wenn diesen          3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht\nkein elektronischer Dienstausweis ausgestellt             in den Büros beim Deutschen Bundestag beschäf-\nwurde,                                                    tigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deut-\nschen Mitglieder des Europäischen Parlaments.\nb) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktio-\nnen,                                                     (6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsbe-\nrechtigt auf Grund\nc) die mit einem Arbeitsvertrag oder als Praktikantin\noder Praktikant beschäftigten Mitarbeiterinnen        1. einer Einlasskarte,\nund Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen          2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst ge-\nBundestages,                                              gen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises ausge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017               1291\ngeben wird und zu einem einmaligen befristeten Zu-        Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der\ntritt berechtigt.                                         Verwaltung des Deutschen Bundestages. Richtlinien\n(6a) Die Ausstellung eines Bundestagsausweises er-         zur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung\nfolgt auf Antrag. Der Antrag kann abgelehnt werden,           für Besuchergruppen bleiben unberührt.\nwenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der an-            (11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit er-\ntragstellenden Person bestehen. Bei antragstellenden          weiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.\nPersonen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3, des Absatzes 3            (12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeits-\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 2 (Jahresakkreditie-        überprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen,\nrungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuver-          haben keinen Zutritt.\nlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Die Zuverlässig-\nkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffe-\n§3\nnen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vor-\ngangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen                                     Plenarsaal\nBundestag, in das Informationssystem der Polizei und              (1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundes-\nin das Bundeszentralregister.                                 tages haben während der Sitzungen\n(6b) Ein Bundestagsausweis kann eingezogen wer-            1. a) die Mitglieder des Bundestages,\nden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit\nb) die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundes-\nder Inhaberin oder des Inhabers bestehen.\nrates sowie deren Beauftragte,\n(6c) Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3\nc) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen\nSatz 1 Nr. 2 (Tagesakkreditierung), des Absatzes 5 und\nBundestages,\ndes Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt er-\nhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung           2. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Bediens-\ndurchgeführt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt              teten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,\ninsbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangs-             3. auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder\nbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bun-                 Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\ndestag sowie in das Informationssystem der Polizei.                der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.\n(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich          (2) Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte\nsichtbar vermerkt.                                            Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Di-\n1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis     plomaten, ausländische Delegationen und Gäste des\nzum Ende des laufenden Kalenderjahres.                    Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie die-\nsen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen\n2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a)\nzur Verfügung. Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zu-\ngelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise ge-\ntritt\nmäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstaben b) bis d) gelten für\ndie Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längs-         a) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen\ntens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des                   Bundestages, des Europäischen Parlaments und der\nDeutschen Bundestages beziehungsweise des Eu-                  Länderparlamente,\nropäischen Parlamentes.                                   b) Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen\n3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a)                  oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deut-\ngelten in der Regel für die Dauer des Beschäfti-               schen Bundestages ausgegeben werden,\ngungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der            c) Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Be-\nGültigkeit des Dienstausweises.                                sucherdienst eingeladen oder zugelassen worden\n4. Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden mit              sind.\neiner Gültigkeit als Tages- oder Jahresausweise be-           (3) In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter\nziehungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben.           sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus\n5. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag,        besichtigt werden. Kindern unter zehn Jahren ist die\nan dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit            Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.\nWegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zu-           (4) Für den Zutritt zur Ostlobby während der Sitzun-\nrückzugeben.                                              gen gilt Absatz 1 entsprechend. Zutritt haben auch die\n(8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in       Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und\nden Gebäuden des Deutschen Bundestages grund-                 Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die\nsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen.                 zum Dienst in der Ostlobby eingeteilten Bediensteten\ndes Deutschen Bundestages.\n(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheits-\naufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nhaben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundes-                                          §4\ntagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deut-                               Verhalten in Gebäuden\nschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung             (1) In den Gebäuden des Deutschen Bundestages\nnachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechti-          sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Besucher ha-\ngung nicht aus Absatz 1 Nr. 1 ergibt, den Zweck ihres         ben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit\nAufenthaltes anzugeben.                                       im Haus Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind alle\n(10) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Beglei-       Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tä-\ntung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages be-           tigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien,\nziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der          Organe und Einrichtungen zu stören.","1292               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017\n(2) Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Trans-                                   §7\nparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen\nAnordnungen des Ordnungspersonals,\noder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zu-\nAnwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot\ngelassen.\n(3) Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die           (1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nDurchführung von Sammelbestellungen sowie die Ver-             haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit\nanstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des             erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben\nDeutschen Bundestages untersagt. Dies gilt nicht für           durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.\nden Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Au-              (2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ord-\ntomaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für          nung kann unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes\nden durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebe-           über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffent-\nnen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen.           licher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes aus-\n(4) Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blin-          geübt werden.\ndenführhunde – ist nicht gestattet.\n(3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zu-\n(5) Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den          widerhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundes-\nParkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen fin-           tages verwiesen werden.\nden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung\n(StVO) entsprechende Anwendung. Ge- und Verbots-                   (4) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann\nschilder sind zu beachten. Parken ist nur im Rahmen            bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Haus-\nder erteilten Berechtigung gestattet.                          verbot verhängen.\n§5                                                            §8\nBesondere Verhaltensregeln                            Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe\nfür die Besucher von Sitzungen des\nDeutschen Bundestages und seiner Gremien                      (1) Über die Überlassung von Räumen des Bundes-\ntages für Veranstaltungen von Behörden, Organisatio-\n(1) Einzelbesucher und Angehörige von Besucher-            nen oder anderen Stellen entscheidet der Präsident des\ngruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Kof-           Deutschen Bundestages. Das Verfahren bei der Ver-\nfer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Über-           gabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt\nmittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und             unberührt.\nTon, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Gar-\nderoben abzugeben. Dies gilt nicht für Handtaschen,                (2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundes-\nwenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden              tages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deut-\nsind. An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zu-             sche Bundestag vom Veranstalter verlangen, dass\ngelassen werden.                                               hierzu nur Besucher zugelassen werden, die sich im\nBesitz einer von den Veranstaltern ausgestellten Ein-\n(2) Besucher der Sitzungen haben die ihnen zuge-\ntrittskarte befinden.\nwiesenen Sitzplätze einzunehmen.\n(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Miss-             (3) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Haus-\nfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von            ordnung sinngemäß. Das Gleiche gilt für Sonderveran-\nOrdnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet            staltungen des Deutschen Bundestages.\nsind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.               (4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von\nPacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind\n§6                                die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maß-\nBild- und Tonaufnahmen, Medien                    gebend.\n(1) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertra-\ngung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit                                       §9\nEinwilligung des Präsidenten des Deutschen Bundes-                     Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen\ntages und nach Maßgabe der vom Präsidenten in Aus-\nübung seines Hausrechts erlassenen Regelungen zur                  Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und\nMedienberichterstattung benutzt werden. Die unauto-            anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden\nrisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Wei-        Benutzungsordnungen maßgebend.\nse, dass diese lesbar sind, ist untersagt.\n(2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzun-                                   § 10\ngen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien                                Schlussbestimmungen\ndürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus\nerfolgen.                                                          (1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann\naus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von\n(3) Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbe-\nBesuchern oder Besuchergruppen einschränken oder\nsondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten\nversagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Be-\nZwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbe-\nstimmungen dieser Hausordnung.\ntrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude\nAnwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in                 (2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann\nSitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier           in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelun-\nZeiten. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.                  gen erlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017         1293\nAnhang zur Hausordnung\n§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)\n„§ 112\nVerletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungs-\norgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes\ndes Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen\noder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im\nEinzelfall erlassen hat.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet\nwerden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des\nBundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die\nMitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anord-\nnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die\nMitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landes-\nregierung und deren Beauftragte.“\n§ 106b des Strafgesetzbuches (StGB)\n„§ 106b\nStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans\n(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder\neines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Ge-\nsetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall\nerlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans\ndes Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für\ndie Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei\nAnordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder\nfür die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der\nLandesregierung und ihre Beauftragten.““\nBerlin, den 30. März 2017\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nDr. N o r b e r t L a m m e r t"]}