{"id":"bgbl1-2017-31-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":31,"date":"2017-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/31#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_31.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung  LwErzgSchulproTeilnV)","law_date":"2017-05-26T00:00:00Z","page":1288,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017\nVerordnung\nzur Durchführung der Teilnahme der Länder\nam Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung – LwErzgSchulproTeilnV)\nVom 26. Mai 2017\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Landwirt-          Schulprogrammgesetzes sind dem Bundesministerium\nschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 13. De-        innerhalb eines Monats nach der Änderung mitzuteilen.\nzember 2016 (BGBl. I S. 2858) verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft:                                          §2\nVorläufige und endgültige Mittelzuweisung\n§1\n(1) Das Bundesministerium teilt den am Schulpro-\nAnzeige- und Übermittlungsfristen                gramm teilnehmenden Ländern die voraussichtliche\n(1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulpro-        Höhe der auf die Länder jeweils entfallenden Unions-\ngramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3          beihilfe nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeug-\nAbsatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulpro-           nisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November\ngrammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalender-             des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplan-\njahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme           ten Teilnahme vorangeht.\nvorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und             (2) Die endgültige Höhe der auf die am Schulpro-\nLandwirtschaft (Bundesministerium) an.                      gramm teilnehmenden Länder jeweils entfallenden Uni-\n(2) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder            onsbeihilfe nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschafts-\nteilen dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember           erzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gibt das Bundes-\ndes Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten         ministerium den Ländern innerhalb von zwei Wochen\nTeilnahme vorangeht, Folgendes mit:                         nach Erhalt des Durchführungsbeschlusses der Kom-\nmission über die endgültige Zuteilung einer Unionsbei-\n1. die Höhe der Unionsbeihilfe, die für die Durchfüh-\nhilfe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schul-\nrung des Schulprogramms im Schuljahr der geplan-\nprogramms bekannt.\nten Teilnahme benötigt wird, und\n2. die Höhe der weiteren Unionsbeihilfen, die nach § 3                                 §3\nAbsatz 2 Satz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-\nÜbergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018\nSchulprogrammgesetzes für das Schuljahr der ge-\nplanten Teilnahme in Anspruch genommen werden              Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 haben diejeni-\nsollen.                                                 gen Länder, die zum Schuljahr 2017/2018 am Schul-\nprogramm teilnehmen, ihre jeweilige regionale Strategie\n(3) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder            dem Bundesministerium bis zum 1. Juli 2017 zu über-\nübermitteln dem Bundesministerium ihre jeweilige regio-     mitteln.\nnale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landwirt-\nschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum                                       §4\n31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr\nbeginnt, für das die Strategie erstmals angewendet                                Inkrafttreten\nwerden soll. Änderungen an der regionalen Strategie            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnach § 3 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Mai 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}