{"id":"bgbl1-2017-31-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":31,"date":"2017-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-05-18T00:00:00Z","page":1282,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017\nZweiundfünfzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Mai 2017\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s            Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen\nDoppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Num-                bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren wer-\nmer 2 Buchstabe a, b, c, e, f, s, w und x, Nummer 3           den, wenn mindestens die Räder\nerster Halbsatz, Nummer 17 sowie § 26a des Straßen-           1. der permanent angetriebenen Achsen und\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6         2. der vorderen Lenkachsen\nAbsatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1     mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der all-\nNummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014                   gemeinen Anforderungen an die Bereifung den An-\n(BGBl. I S. 1802) geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 2             forderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-\nBuchstabe b und w durch Artikel 1 Nummer 2 des Ge-            Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraft-\nsetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert, § 6        fahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Num-            Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des\nmer 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221)          § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\neingefügt sowie § 26a Absatz 1 durch Artikel 1 Num-           Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf,\nmer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I             hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allge-\nS. 1802) geändert worden sind, verordnet das Bundes-          meinen Verpflichtungen hinaus\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:           1. vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforder-\nlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit\nArtikel 1                                anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,\nÄnderung der                             2. während der Fahrt\nStraßenverkehrs-Ordnung\na) einen Abstand in Metern zu einem vorausfah-\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013                      renden Fahrzeug von mindestens der Hälfte\n(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-            des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h\nnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938) geän-                   angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Ge-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            schwindigkeit einzuhalten,\n1. In § 2 Absatz 3a werden die Sätze 1 bis 3 durch               b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn\nfolgende Sätze ersetzt:                                           nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten\n„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei                   ist.“\nGlatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte         2. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „sowie an\noder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit            Fahrrädern“ und die Wörter „sonst jedoch nur, falls\nReifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allge-        zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Ver-\nmeinen Anforderungen an die Bereifung den Anfor-           kehr befinden wird, wenn Beleuchtung notwendig ist\nderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-            (§ 17 Absatz 1)“ gestrichen.\nZulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für\n3. § 52 wird wie folgt geändert:\n1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. einspurige Kraftfahrzeuge,\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahr-\nzeug-Zulassungsverordnung,                                    „(2) Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf\nder Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum\n4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2            Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis,\nNummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verord-                  Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder\nnung,                                                      Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen\n5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten            ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemei-\nOrganisationen, soweit für diese Fahrzeuge bau-            nen Anforderungen an die Bereifung\nartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den            1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie\nAnforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßen-                   92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und                        über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraft-\n6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine                  fahrzeuganhängern und über ihre Montage\nReifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar                 (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt\nsind.                                                          durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017               1283\n17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, be-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Rei-                   „(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahr-\nfen) und                                                    zeugen müssen den Betriebsbedingungen, be-\n2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt                 sonders der Belastung und der durch die Bau-\nworden sind.                                                art bestimmten Höchstgeschwindigkeit des\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist                   Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forst-\ndas am Reifen angegebene Herstellungsdatum.                     wirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\nzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit\n(3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals               Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere\nam ersten Tag des sechsten Monats, der auf den                  Höchstgeschwindigkeit        zulassen,    müssen\nMonat folgt, in dem das Bundesministerium für                   diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese\nVerkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat                Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen\neinen Bericht über eine Felduntersuchung der                    oder andere Laufflächen dürfen keine Uneben-\nBundesanstalt für Straßenwesen über die Eig-                    heiten haben, die eine feste Fahrbahn beschä-\nnung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3                   digen können. Eiserne Reifen müssen abge-\nNummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem                      rundete Kanten haben und daran verwendete\n1. Juli 2020, anzuwenden.“                                      Nägel müssen eingelassen sein.“\nArtikel 2                                 b) Die bisherigen Absätze 1a und 2 werden die\nAbsätze 2 und 3.\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                         c) Nach dem neuen Absatz 3 werden die folgen-\nden Absätze 4, 4a und 5 eingefügt:\nDie     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung        vom\n26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Arti-                 „(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse\nkel 172 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I                       sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,\nS. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächen-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt:                          mischung oder Bauart vor allem die Fahr-\neigenschaften bei Schnee gegenüber nor-\na) Nach der § 63 betreffenden Zeile wird folgende\nmalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft\nZeile eingefügt:\nbeim Anfahren, bei der Stabilisierung der\n„§ 63a Beschreibung von Fahrrädern“.                              Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen\nb) Nach der § 67 betreffenden Zeile wird folgende                    des Fahrzeugs verbessert werden, und\nZeile eingefügt:\n2. die mit dem Alpine-Symbol           (Bergpikto-\n„§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahr-                     gramm mit Schneeflocke) nach der Rege-\nradanhängern“.                                          lung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der\n2. § 22a wird wie folgt geändert:                                        Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –\na) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:                        Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-\ngung der Reifen hinsichtlich der Rollge-\n„1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 2);“.\nräuschemissionen und der Haftung auf\nb) In Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „§ 67                       nassen Oberflächen und/oder des Rollwider-\nAbsatz 10“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 6“                       standes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) ge-\nersetzt.                                                          kennzeichnet sind.\nc) Absatz 1 Nummer 22 wird wie folgt gefasst:                       (4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten\n„22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblend-                bis zum Ablauf des 30. September 2024 als\nlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch             Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch\nmit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten,              Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die\nauch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrich-                 1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie\ntungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rück-                  92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992\nstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflek-                über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraft-\ntierende Streifen an Reifen, Felgen oder                    fahrzeuganhängern und über ihre Montage\nin den Speichen, weiß retroreflektierende                   (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt\nSpeichen oder Speichenhülsen für Fahr-                      durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46\nräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1                    vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist,\nbis 5, § 67a Absatz 1);“.                                   beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S\n3. In § 31b wird in Nummer 6 das Komma am Ende                           Reifen) und\ndurch einen Punkt ersetzt und die Nummer 7 wird                  2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 herge-\naufgehoben.                                                          stellt worden sind.\n4. In § 34 Absatz 4 und 5 wird jeweils im einleitenden               Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist\nSatzteil die Angabe „§ 36 Absatz 3“ durch die An-                das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.\ngabe „§ 36 Absatz 8“ ersetzt.\n(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des\n4a. In § 35a Absatz 4a wird in Satz 7 die Angabe                     Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerb-\n„DIN-Norm 75078-2:1999“ durch die Angabe                         lichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“,\n„DIN-Norm 75078-2:2015-04“ ersetzt.                              deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter\n5. § 36 wird wie folgt geändert:                                     der durch die Bauart bestimmten Höchstge-","1284            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017\nschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anfor-        Batterie oder einem wieder aufladbaren Energie-\nderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der            speicher oder einer Kombination daraus als Ener-\nHöchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn                      giequelle ausgerüstet sein. Alle lichttechnischen\nEinrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und\n1. die für die Reifen zulässige Höchstge-\nwieder aufladbaren Energiespeichern, müssen\nschwindigkeit\nden Anforderungen des § 22a genügen. Die Nenn-\na) für die Dauer der Verwendung der Reifen            spannung der Energiequelle muss verträglich mit\nan dem Fahrzeug durch ein Schild oder              der Spannung der verwendeten aktiven lichttech-\neinen Aufkleber oder                               nischen Einrichtungen sein.\nb) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumin-                (2) Als lichttechnische Einrichtungen gelten\ndest rechtzeitig vor Erreichen der für die         auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die\nverwendeten Reifen zulässigen Höchst-              lichttechnischen Einrichtungen müssen vor-\ngeschwindigkeit,                                   schriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und\nim Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben            während ihres Betriebs fest angebracht, gegen un-\noder angezeigt wird und                               absichtliches Verstellen unter normalen Betriebs-\nbedingungen gesichert sowie ständig einsatz-\n2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht über-\nbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen\nschritten wird.“\nnicht verdeckt sein. Scheinwerfer, Leuchten und\nd) Die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden die Ab-            deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müs-\nsätze 6 bis 10.                                          sen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkel-\n6. In § 37 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 36              heit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst\nAbsatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 3              erfordern, angebracht werden. Lichttechnische\nund 8“ ersetzt.                                              Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinan-\nder gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme\n7. In § 58 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die                  von Fahrtrichtungsanzeigern. Lichttechnische Ein-\nWörter „§ 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2“ durch               richtungen dürfen sich in ihrer Wirkung gegenseitig\ndie Wörter „§ 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halb-              nicht beeinflussen. Fahrräder mit einer Breite über\nsatz“ ersetzt.                                               1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerich-\n8. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:                    tete, paarweise horizontal angebrachte Rück-\nstrahler sowie mindestens zwei weiße Schein-\n„§ 63a                               werfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen,\nBeschreibung von Fahrrädern                      die mit einem seitlichen Abstand von maximal\n200 mm paarweise zur Außenkante angebracht\n(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens\nsein müssen. Abweichend davon müssen Fahr-\nzwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskel-\nräder, die breiter als 1 800 mm sind, den Anbau-\nkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von\nvorschriften der Regelung Nr. 48 der Wirtschafts-\nPedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.\nkommission der Vereinten Nationen für Europa\n(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne           über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-\ndes Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe         gung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus\nausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen            der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen\nHilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung             (ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 125) für Personen-\nvon 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstüt-              kraftwagen entsprechen.\nzung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwin-\ndigkeit progressiv verringert und beim Erreichen                (3) Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach\neiner Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn                  vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Ab-\nder Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält,              blendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer\nunterbrochen wird. Die Anforderungen des Sat-                muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrs-\nzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad               teilnehmer nicht blendet. Blinkende Scheinwerfer\nüber einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 ver-           sind unzulässig. Fahrräder müssen mit mindestens\nfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf              einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler\neine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch                 ausgerüstet sein. Scheinwerfer dürfen zusätzlich\nohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fah-             mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes\nrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).“               Licht mit einer maximalen Lichtstärke und Licht-\nverteilung der Tagfahrlichtfunktion nach der Rege-\n9. § 67 wird wie folgt gefasst:                                 lung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Verein-\n„§ 67                               ten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche\nBedingungen für die Genehmigung von Leuchten\nLichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern\nfür Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge (ABl. L 164 vom\n(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen             30.6.2010, S. 46) ausgerüstet sein. Die Umschal-\nStraßenverkehr in Betrieb genommen werden,                   tung zwischen den Lichtfunktionen muss auto-\nwenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartge-              matisch erfolgen oder von Hand mit Bedienteilen\nnehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausge-              entsprechend der Lageanordnung nach der Rege-\nrüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und                 lung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Verein-\nLeuchten gilt Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen              ten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche\nfür den Betrieb des Scheinwerfers und der                    Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger\nSchlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer                Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsicht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017                1285\nlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile          tungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88) sowie\nund der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontroll-           Anordnung der Bedienteile nach der Regelung\nleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297               Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten\nvom 15.10.2014, S. 23).                                     Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Vor-\nschriften für die Genehmigung zweirädriger Kraft-\n(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit min-\nräder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der\ndestens\nvom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und\n1. einer Schlussleuchte für rotes Licht,                    der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontroll-\nleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297\n2. einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der           vom 15.10.2014, S. 23), sind nur bei mehrspurigen\nKategorie „Z“ ausgerüstet sein.                         Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der\nSchlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem             Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise ver-\nGerät verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zu-              deckt, zulässig.\nsätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes                (6) Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen\nLicht mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung             nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit\nder Bremslichtfunktion entsprechend der Rege-               Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden. Bei\nlung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Verein-           eingeschalteter Standlichtfunktion darf auch die\nten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche              Schlussleuchte allein leuchten. In den Schein-\nBedingungen für die Genehmigung von Begren-                 werfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer\nzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten,              Bauart dafür bestimmten Leuchtmittel verwendet\nFahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrich-            werden.\ntungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahr-             (7) Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunter-\nzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1)          stützung kann die Versorgung der Beleuchtungs-\nausgerüstet sein. Blinkende Schlussleuchten sind            anlage über eine Kopplung an den Energie-\nunzulässig.                                                 speicher für den Antrieb erfolgen, wenn\n(5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und               1. nach entladungsbedingter Abschaltung des\nnach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern aus-                 Unterstützungsantriebs noch eine ununter-\ngerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades                  brochene Stromversorgung der Beleuchtungs-\nmüssen nach jeder Seite mit                                     anlage über mindestens zwei Stunden gewähr-\nleistet ist oder\n1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektie-\nrenden weißen Streifen an den Reifen oder               2. der Antriebsmotor als Lichtmaschine über-\nFelgen oder in den Speichen des Vorderrades                 gangsweise benutzt werden kann, um auch wei-\nund des Hinterrades oder                                    terhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.\nSatz 1 gilt nicht für Fahrräder mit elektrischer\n2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen ent-\nTretunterstützung, die vor dem 1. Januar 2019 in\nweder vollständig weiß retroreflektierend oder\nVerkehr gebracht werden.\nmit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder\n(8) Für lichttechnische Einrichtungen am Fahr-\n3. mindestens zwei um 180 Grad versetzt ange-               rad gelten folgende Anbauhöhen\nbrachten, nach der Seite wirkenden gelben\nSpeichenrückstrahlern an den Speichen des                                               Minimale Maximale\nVorderrades und des Hinterrades                          Lichttechnische Einrichtung     Höhe     Höhe\n[mm]      [mm]\nkenntlich gemacht sein.\nScheinwerfer für\nZusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der            Abblendlicht                     400     1 200\nAbsicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus\nden anderen Absicherungsarten angebracht sein.               Rückstrahler vorne               400     1 200\nWerden mehr als zwei Speichenrückstrahler an                 Hinten: Schlussleuchte,\neinem Rad angebracht, so sind sie am Radum-                  Rückstrahler                     250     1 200\nfang gleichmäßig zu verteilen. Zusätzliche nach                                                                “.\nder Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rück-        10. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:\nstrahlende Mittel sind zulässig. Nach vorne und\n„§ 67a\nnach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger, ge-\nnehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschafts-                                Lichttechnische\nkommission der Vereinten Nationen für Europa                         Einrichtungen an Fahrradanhängern\n(UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Ge-                 (1) An Fahrradanhängern dürfen nur die vorge-\nnehmigung von Begrenzungsleuchten, Schluss-                 schriebenen und bauartgenehmigten lichttechni-\nleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern            schen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechni-\nund Beleuchtungseinrichtungen für das hintere               sche Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.\nKennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L                   (2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit\n(ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach           folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausge-\nder Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission               rüstet sein:\nder Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) –\nEinheitliche Bedingungen für die Genehmigung                1. nach vorn wirkend:\nvon Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des                  a) bei einer Breite des Anhängers von mehr als\nAnbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich-                    600 mm mit zwei paarweise angebauten","1286             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017\nweißen Rückstrahlern mit einem maximalen          11. § 69a wird wie folgt geändert:\nAbstand von 200 mm zur Außenkante,                     a) Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nb) bei einer Breite des Anhängers von mehr als               aa) Die Wörter „3 bis 5, Absatz 2“ werden durch\n1 000 mm zusätzlich mit einer Leuchte für                      die Wörter „3 bis 4, Absatz 3“ ersetzt.\nweißes Licht auf der linken Seite,\nbb) Die Wörter „oder Absatz 2a Satz 1“ werden\n2. nach hinten wirkend:                                               durch die Wörter „, Absatz 5 Satz 1 oder\na) mit einer Schlussleuchte für rotes Licht auf                   Absatz 6“ ersetzt.\nder linken Seite, falls mehr als 50 Prozent der           cc) die Angabe „§ 36 Absatz 5“ wird durch die\nsichtbaren leuchtenden Fläche der Schluss-                     Angabe „§ 36 Absatz 10“ ersetzt.\nleuchte des Fahrrads durch den Anhänger\nb) In Absatz 4 Nummer 7a wird das Wort „oder“\nverdeckt wird oder falls der Anhänger mehr\nam Ende durch ein Semikolon ersetzt.\nals 600 mm breit ist und\nc) Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nb) mit zwei roten Rückstrahlern der Katego-\nrie „Z“ mit einem maximalen Abstand von                   „8. des § 67 über lichttechnische Einrichtungen\n200 mm zur Außenkante,                                        an Fahrrädern oder“.\n3. nach beiden Seiten wirkend:                                d) Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 9 ange-\nfügt:\na) mit ringförmig zusammenhängenden retrore-\nflektierenden weißen Streifen an Reifen oder              „9. des § 67a über lichttechnische Einrichtun-\nFelgen oder Rädern oder                                       gen an Fahrradanhängern.“\nb) mit weiß retroreflektierenden Speichen (jede           e) Absatz 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nSpeiche) oder Speichenhülsen (an jeder                    „5. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 einen Luft-\nSpeiche) an jedem Rad oder                                    reifen nicht, nicht vollständig oder nicht in\nc) mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt                      der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,“.\nangebrachten, nach der Seite wirkenden\n11a. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngelben Speichenrückstrahlern an den Spei-\nchen jedes Rades.                                      a) Der Nummer 1b wird folgender Satz angefügt:\n(3) Anhänger, die nicht breiter als 1 000 mm                  „35a Absatz 4a Satz 7 in Verbindung mit\nsind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht                  Absatz 4b ist bis einschließlich 31. August\nnach vorne ausgerüstet werden.                                   2017 abweichend erfüllt, wenn ersatzweise zur\nDIN-Norm 75078-2:2015-04 die DIN-Norm\n(4) Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger                 75078-2:1999 angewendet wird.“\nmit\nb) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d\n1. einer weiteren Leuchte für rotes Licht nach                   eingefügt:\nhinten auf der rechten Seite oder\n„1d. § 36 Absatz 4a tritt am 1. Oktober 2024\n2. Fahrtrichtungsanzeigern, genehmigt nach der                         außer Kraft.“\nRegelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission\nder Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –               c) Die bisherige Nummer 1d wird Nummer 1e.\nEinheitliche Bedingungen für die Genehmigung         12. Der Anhang wird wie folgt geändert:\nvon Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten,\nBremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und                a) Die Bestimmungen zu § 36 Absatz 1a werden\nBeleuchtungseinrichtungen für das hintere                    die Bestimmungen zu § 36 Absatz 2.\nKennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L              b) Am Ende der Bestimmungen zu § 36 Absatz 2\n(ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut                 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es\nnach der Regelung Nr. 74 der Wirtschafts-                    werden folgende Wörter angefügt:\nkommission der Vereinten Nationen für Europa\n(UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die                  „Abschnitte   der Ergänzung 8 zur Änderungs-\nGenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1                    1, 2, 4       serie 02 der Regelung Nr. 117 der\nhinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und                und 6,        Wirtschaftskommission der Verein-\nAnhänge       ten Nationen für Europa (UNECE) –\nLichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom\n3 bis 7       Einheitliche Bedingungen für die\n18.6.2013, S. 88), oder\nGenehmigung der Reifen hinsicht-\n3. zwei weiteren zusätzlichen roten nicht dreiecki-                            lich der Rollgeräuschemissionen\ngen Rückstrahlern nach hinten wirkend mit                                  und der Haftung auf nassen Ober-\neinem maximalen Abstand von 200 mm zur                                     flächen und/oder des Rollwider-\nAußenkante                                                                 standes (ABl. L 218 vom 12.8.2016,\nS. 1),\nausgerüstet werden.\n(5) Lichttechnische Einrichtungen dürfen zu-                  Abschnitte    der Regelung Nr. 109 der Wirt-\nsammengebaut, ineinander gebaut oder kombi-                      1, 2, 3       schaftskommission der Vereinten\nniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungs-                     und 7,        Nationen für Europa (UNECE) –\nanzeigern.                                                       Anhänge       Einheitliche Bedingungen für die\n3, 4, 5, 6,   Genehmigung der Herstellung\n(6) Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die              7 und 8       runderneuerter Luftreifen für Nutz-\nvor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht                                     fahrzeuge und ihre Anhänger (ABl.\nwerden.“                                                                       L 181 vom 4.7.2006, S. 3).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2017                       1287\nArtikel 3\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 5 der\nVerordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 5a wird wie folgt gefasst:\n„5a      Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder                  § 2 Absatz 3a Satz 1         60 €“.\nReifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO § 49 Absatz 1 Nummer 2\nbeschriebenen Eigenschaften erfüllt\n2. In Nummer 208 und 209 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2a Satz 1, 2“ jeweils durch die Wörter „§ 36 Absatz 6\nSatz 1, 2“ ersetzt.\n3. In Nummer 210 und 211 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 5“ jeweils durch die Wörter „§ 36 Absatz 3\nSatz 5“ ersetzt.\n4. In Nummer 212 und 213 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5“ jeweils durch die Wörter „§ 36 Absatz 3\nSatz 3 bis 5“ ersetzt.\n5. Nach Nummer 213 wird folgende Nummer 213a eingefügt:\n„213a    Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatt- § 31 Absatz 2 i. V. m.                     75 €“.\neis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ange- § 36 Absatz 4 und 4a\nordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 § 69a Absatz 5 Nummer 3\noder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht\nerfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei\nGlatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur\nmit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36\nAbsatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen\n6. Nummer 230 wird wie folgt gefasst:\n„230     Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen                      § 67                         20 €“.\nunter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische                    § 67a\nEinrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb ge-                 § 69a Absatz 4 Nummer 8, 9\nnommen\nArtikel 4\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie laufende Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010\n(BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„3.5.7        Bereifung und Laufflächen                                                             212, 213, 213a“.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Mai 2017\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}