{"id":"bgbl1-2017-30-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":30,"date":"2017-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/30#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_30.pdf#page=51","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung","law_date":"2017-05-22T00:00:00Z","page":1275,"pdf_page":51,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017              1275\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung\nVom 22. Mai 2017\nAuf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittel-             eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Be-\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buch-             handlung einer Abhängigkeit, die durch den Miss-\nstabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I               brauch von erlaubt erworbenen oder durch den\nS. 2192) geändert worden ist, verordnet die Bundes-              Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlang-\nregierung:                                                       ten Opioiden begründet ist, angewendet werden.\n(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine\nArtikel 1                                Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden.\nDie     Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung             Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei ins-\nvom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt             besondere\ndurch Artikel 43 des Gesetzes vom 29. März 2017\n1. die Sicherstellung des Überlebens,\n(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                          2. die Besserung und Stabilisierung des Gesund-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     heitszustandes,\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5c“ durch die              3. die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder\nAngabe „§ 5d“ ersetzt.                                       erlangten Opioiden,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         4. die Unterstützung der Behandlung von Begleit-\nerkrankungen oder\naa) In Nummer 4 werden die Wörter „, in Hos-\npizen und Einrichtungen der spezialisierten          5. die Verringerung der durch die Opioidabhängig-\nambulanten Palliativversorgung“ durch die                keit bedingten Risiken während einer Schwan-\nWörter „sowie in Hospizen“ ersetzt.                      gerschaft sowie während und nach der Geburt.\nbb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 5 Ab-                    (3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutions-\nsatz 9b“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 10             mittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e,                des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn\nSatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Num-                 er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizi-\nmer 4 und § 5a Absatz 2“ ersetzt.                    nische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekam-\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:                                  mern nach dem allgemein anerkannten Stand der\nmedizinischen Wissenschaft festgelegt werden\n„§ 5                                 (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss\nSubstitution,                            er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 er-\nVerschreiben von Substitutionsmitteln                füllen.\n(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist              (4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderun-\ndie Anwendung eines Substitutionsmittels. Sub-               gen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach\nstitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind             Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizier-\närztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei             ter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung\neinem opioidabhängigen Patienten im Rahmen                   nach Absatz 3 Satz 2","1276            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\n1. sich zu Beginn der Behandlung mit einem sucht-            mäß den Feststellungen der Bundesärztekammer\nmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie          nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b aus-\n2. sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn           nahmsweise dann verschreiben, wenn\nder Behandlung und mindestens einmal in jedem            1. die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des\nQuartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt             Patienten nicht anderweitig gewährleistet wer-\nnach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliar-                     den kann,\nbehandlung vorstellt.                                    2. der Verlauf der Behandlung dies zulässt,\nEin suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf          3. Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung so\ngleichzeitig höchstens zehn Patienten mit Substitu-              weit wie möglich ausgeschlossen sind und\ntionsmitteln behandeln. Er darf keine Behandlung\nnach § 5a durchführen.                                       4. die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungs-\nmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.\n(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende\nArzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt          In diesem Fall darf das Substitutionsmittel nur in\nvertreten werden. Gelingt es dem substituierenden            folgenden Mengen verschrieben werden:\nArzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen,        1. in der für bis zu zwei aufeinanderfolgende Tage\nso kann er von einem suchtmedizinisch nicht                      benötigten Menge oder\nqualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall\n2. in der Menge, die benötigt wird für die Wochen-\ndarf die Vertretung einen zusammenhängenden\nendtage Samstag und Sonntag und für dem\nZeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens\nWochenende vorangehende oder folgende\ninsgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der\nFeiertage, auch einschließlich eines dazwischen\nVertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt\nliegenden Werktages, höchstens jedoch in der\ngrundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles ab-\nfür fünf Tage benötigten Menge.\nzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen\nVertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den          Der substituierende Arzt darf dem Patienten inner-\nSchriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnun-              halb einer Kalenderwoche nicht mehr als eine\ngen zwischen den an der Vertretung beteiligten               Verschreibung aushändigen. Er darf die Verschrei-\nÄrzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei.                 bung nur im Rahmen einer persönlichen Konsulta-\nDer Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner              tion aushändigen. Die Verschreibung ist nach dem\nVertretung keine Behandlung nach § 5a durch-                 Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“\nführen.                                                      zu kennzeichnen.\n(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1            (9) Sobald und solange der substituierende Arzt\ndarf der substituierende Arzt nur Folgendes ver-             zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung\nschreiben:                                                   des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Ver-\n1. ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel,           brauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist,\ndas nicht den Stoff Diamorphin enthält,                  darf er dem Patienten Substitutionsmittel zur eigen-\nverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellun-\n2. eine Zubereitung von Levomethadon, von Metha-             gen der Bundesärztekammer nach Absatz 12 Satz 1\ndon oder von Buprenorphin oder                           Nummer 3 Buchstabe b in folgenden Mengen ver-\n3. in begründeten Ausnahmefällen eine Zuberei-               schreiben:\ntung von Codein oder Dihydrocodein.                      1. grundsätzlich in der für bis zu sieben Tage benö-\nDie in Satz 1 genannten Substitutionsmittel dürfen               tigten Menge oder\nnicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein.              2. in begründeten Einzelfällen in der für bis zu\nDie Verschreibung eines in Satz 1 genannten Sub-                 30 Tage benötigten Menge.\nstitutionsmittels ist mit dem Buchstaben „S“ zu\nkennzeichnen. Für die zur Substitution zugelasse-            Ein Einzelfall nach Satz 1 Nummer 2 kann durch\nnen Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin gilt § 5a.         einen medizinischen oder einen anderen Sachver-\nhalt begründet sein. Ein durch einen anderen Sach-\n(7) Dem Patienten ist das vom Arzt verschrie-             verhalt begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der\nbene Substitutionsmittel zum unmittelbaren Ver-              Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe\nbrauch von den in Absatz 10 Satz 1 und 2 bezeich-            am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbs-\nneten Personen oder dem dort bezeichneten Per-               tätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Ver-\nsonal in den in Absatz 10 Satz 1 und 2 genannten             schreibung des Substitutionsmittels zur eigenver-\nEinrichtungen zu überlassen. Im Fall des Verschrei-          antwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhal-\nbens von Codein oder Dihydrocodein kann dem                  ten. Der Patient hat dem Substitutionsarzt diese\nPatienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis           Sachverhalte glaubhaft zu machen. Medizinische\nzum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zu-            Sachverhalte, die einen Einzelfall begründen, wer-\nsätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels            den im Rahmen von Absatz 12 Satz 1 Nummer 3\nin abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm              Buchstabe b durch die Bundesärztekammer festge-\ndie eigenverantwortliche Einnahme gestattet wer-             stellt. Der substituierende Arzt darf die Verschrei-\nden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine            bung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nur im Rahmen\nnicht bestimmungsgemäße Einnahme des Sub-                    einer persönlichen Konsultation an den Patienten\nstitutionsmittels vorliegen.                                 aushändigen. Die Verschreibung ist nach dem\n(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der               Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „T“\nsubstituierende Arzt dem Patienten das Substitu-             zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt kann\ntionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme ge-           patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017                1277\ndenen Teilmengen des verschriebenen Substitu-                in das Überlassen des Substitutionsmittels zum\ntionsmittels in der Apotheke an den Patienten oder           unmittelbaren Verbrauch eingewiesen wird. Die Ver-\nan die Praxis des substituierenden Arztes abgege-            einbarung nach den Sätzen 1 und 2 hat schriftlich\nben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen              oder elektronisch zu erfolgen und muss bestimmen,\nwerden sollen.                                               wie das eingesetzte Personal einer Einrichtung\n(10) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1             nach den Sätzen 1 und 2 fachlich eingewiesen wird\ndürfen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch             und muss daneben mindestens eine verantwort-\nnur überlassen werden von                                    liche Person in der jeweiligen Einrichtung benennen\nsowie Regelungen über die Kontrollmöglichkeiten\n1. dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in          durch den substituierenden Arzt enthalten. Der\nder er ärztlich tätig ist,                               substituierende Arzt darf die benötigten Substitu-\n2. dem vom substituierenden Arzt in der Einrich-             tionsmittel in den in den Sätzen 1 und 2 genannten\ntung nach Nummer 1 eingesetzten medizini-                Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern.\nschen Personal oder                                      Die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlich-\n3. dem medizinischen, pharmazeutischen oder                  keiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt.\npflegerischen Personal in                                   (11) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung\nseiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 10\na) einer stationären Einrichtung der medizini-\nsowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2\nschen Rehabilitation,\nund 4 gemäß den von der Bundesärztekammer\nb) einem Gesundheitsamt,                                 nach Absatz 12 Satz 3 bestimmten Anforderungen\nc) einem Alten- oder Pflegeheim,                         zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Ver-\nlangen der zuständigen Landesbehörde zur Ein-\nd) einem Hospiz oder\nsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusen-\ne) einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu          den.\ndiesem Zweck von der zuständigen Landes-\n(12) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein\nbehörde anerkannt sein muss,\nanerkannten Stand der Erkenntnisse der medizini-\nsofern der substituierende Arzt nicht selber in          schen Wissenschaft für die Substitution in einer\nder jeweiligen Einrichtung tätig ist und er mit          Richtlinie fest, insbesondere für\nder jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung ge-         1. die Ziele der Substitution nach Absatz 2,\ntroffen hat.\n2. die allgemeinen Voraussetzungen für die Einlei-\nAußerdem darf ein Substitutionsmittel nach Ab-                   tung und Fortführung einer Substitution nach\nsatz 6 Satz 1 dem Patienten zum unmittelbaren Ver-               Absatz 1 Satz 1,\nbrauch überlassen werden\n3. die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach\n1. bei einem Hausbesuch                                          Absatz 1 Satz 2, insbesondere\na) vom substituierenden Arzt oder dem von ihm                a) die Auswahl des Substitutionsmittels nach\neingesetzten medizinischen Personal oder                     Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6,\nb) vom medizinischen oder pflegerischen Perso-               b) die Voraussetzungen für das Verschreiben\nnal, das von einem ambulanten Pflegedienst                   des Substitutionsmittels zur eigenverantwort-\noder von einer Einrichtung der spezialisierten               lichen Einnahme nach den Absätzen 8 und 9,\nambulanten Palliativversorgung eingesetzt\nc) die Entscheidung über die Erforderlichkeit\nwird, sofern der substituierende Arzt für die-\neiner Einbeziehung psychosozialer Betreu-\nsen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht\nungsmaßnahmen sowie\nselber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst\noder dieser Einrichtung eine Vereinbarung ge-             d) die Bewertung und Kontrolle des Therapie-\ntroffen hat,                                                 verlaufs.\n2. in einer Apotheke von dem Apotheker oder von              Daneben kann die Bundesärztekammer nach dem\ndem dort eingesetzten pharmazeutischen Perso-            allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der\nnal, sofern der substituierende Arzt mit dem             medizinischen Wissenschaft weitere als die in Ab-\nApotheker eine Vereinbarung getroffen hat,               satz 2 Satz 2 bezeichneten wesentliche Ziele der\nSubstitution in dieser Richtlinie feststellen. Sie be-\n3. in einem Krankenhaus von dem dort eingesetz-              stimmt auch die Anforderungen an die Dokumen-\nten medizinischen oder pflegerischen Personal,           tation der Substitution nach Absatz 11 Satz 1 in\nsofern der substituierende Arzt für dieses Kran-         dieser Richtlinie. Die Einhaltung des allgemein\nkenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem            anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizi-\nKrankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat,             nischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und\noder                                                     soweit die Feststellungen nach den Sätzen 1\n4. in einer staatlich anerkannten Einrichtung der            und 2 beachtet worden sind.\nSuchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten                 (13) Vor der Entscheidung der Bundesärztekam-\nund dafür ausgebildeten Personal, sofern der             mer über die Richtlinie nach Absatz 12 Satz 1 bis 3\nsubstituierende Arzt für diese Einrichtung nicht         ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91\nselber tätig ist und er mit der Einrichtung eine         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit\nVereinbarung getroffen hat.                              zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten\nDer substituierende Arzt hat sicherzustellen, dass           Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissen-\ndas Personal nach den Sätzen 1 und 2 fachgerecht             schaft für die Substitution zu geben. Die Stellung-","1278              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Ent-              3. eine sachkundige Person benannt worden ist,\nscheidung über die Richtlinie nach Absatz 12 Satz 1               die für die Einhaltung der in Nummer 2 genann-\nbis 3 einzubeziehen.                                              ten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnis-\nbehörde sowie der Anordnungen der Überwa-\n(14) Die Bundesärztekammer hat dem Bundes-\nchungsbehörde verantwortlich ist (Verantwort-\nministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Ab-\nlicher).\nsatz 12 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen.\nÄnderungen der vom Bundesministerium für Ge-                     (3) Diamorphin darf nur innerhalb der Einrichtung\nsundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundes-              nach Absatz 2 verschrieben, verabreicht oder unter\nministerium für Gesundheit von der Bundesärzte-               Aufsicht des substituierenden Arztes oder des\nkammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen.                  sachkundigen Personals nach Absatz 2 Satz 2\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann von                 Nummer 2 zum unmittelbaren Verbrauch überlas-\nder Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmi-                  sen werden. In den ersten sechs Monaten der Be-\ngungsverfahrens zusätzliche Informationen und er-             handlung müssen Maßnahmen der psychosozialen\ngänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundes-                Betreuung stattfinden.\nministerium für Gesundheit macht die genehmigte                  (4) Die Behandlung mit Diamorphin ist nach je-\nRichtlinie und genehmigte Änderungen der Richt-               weils spätestens zwei Jahren Behandlungsdauer\nlinie im Bundesanzeiger bekannt.                              daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen\n(15) Die Absätze 3 bis 11 sind entsprechend an-           für die Behandlung noch gegeben sind und ob die\nzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem                Behandlung fortzusetzen ist. Die Überprüfung er-\nBestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum                  folgt, indem eine Zweitmeinung eines suchtmedizi-\nunmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Ab-              nisch qualifizierten Arztes, der nicht der Einrichtung\nsatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.“                             angehört, eingeholt wird. Ergibt diese Überprüfung,\ndass die Voraussetzungen für die Behandlung nicht\n3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nmehr gegeben sind, ist die diamorphingestützte\n„§ 5a                               Behandlung zu beenden.\nVerschreiben von                              (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 5 Absatz 11 sind\nSubstitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin              entsprechend anzuwenden, wenn Diamorphin aus\ndem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs\n(1) Zur Behandlung einer schweren Opioidab-\nnach Absatz 3 Satz 1 verabreicht oder zum unmit-\nhängigkeit können zur Substitution zugelassene\ntelbaren Verbrauch überlassen wird.“\nArzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben\nwerden. Der substituierende Arzt darf diese Arznei-        4. Der bisherige § 5a wird § 5b und wie folgt geändert:\nmittel nur verschreiben, wenn                                 a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\n1. er ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt ist und            „Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1\nsich seine suchtmedizinische Qualifikation auf               Nummer 6 oder die Anforderungen nach § 5 Ab-\ndie Behandlung mit Diamorphin erstreckt oder                 satz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter\ner im Rahmen des Modellprojektes „Heroinge-                  „Mindestanforderungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1\nstützte Behandlung Opiatabhängiger“ mindes-                  oder die Anforderungen nach § 5 Absatz 4\ntens sechs Monate ärztlich tätig war,                        Satz 1“ ersetzt.\n2. bei dem Patienten eine seit mindestens fünf Jah-           b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nren bestehende Opioidabhängigkeit verbunden                  aa) In Nummer 2 wird das Wort „Verschreibung“\nmit schwerwiegenden somatischen und psy-                         durch die Wörter „Anwendung eines Substi-\nchischen Störungen bei derzeit überwiegend                       tutionsmittels“ ersetzt.\nintravenösem Konsum vorliegt,\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „Verschreibung“\n3. ein Nachweis über zwei erfolglos beendete                          durch die Wörter „Anwendung eines Substi-\nBehandlungen der Opioidabhängigkeit vorliegt,                    tutionsmittels“ ersetzt.\nvon denen mindestens eine eine sechsmonatige\nBehandlung nach § 5 sein muss, und                           cc) In Nummer 6 werden die Wörter „Verschrei-\nbens nach § 5 Absatz 3 Satz 1“ durch die\n4. der Patient das 23. Lebensjahr vollendet hat.                      Wörter „Behandelns nach § 5 Absatz 4 Satz 1\n§ 5 Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 und Ab-                    Nummer 1“ ersetzt und wird das Wort „Kon-\nsatz 12 gilt entsprechend. Die Verschreibung darf                     siliarius“ durch die Wörter „suchtmedizinisch\nder Arzt nur einem pharmazeutischen Unternehmer                       qualifizierten Arztes, bei dem sich der jewei-\nvorlegen.                                                             lige Patient nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Num-\nmer 2 vorzustellen hat“ ersetzt.\n(2) Die Behandlung mit Diamorphin darf nur in\nEinrichtungen durchgeführt werden, denen eine Er-             c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nlaubnis durch die zuständige Landesbehörde erteilt                aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden die Wörter „§ 5\nwurde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn                               Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“ jeweils durch die\n1. nachgewiesen wird, dass die Einrichtung in das                     Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nörtliche Suchthilfesystem eingebunden ist,                   bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:\n2. gewährleistet ist, dass die Einrichtung über eine                  aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Ab-\nzweckdienliche personelle und sachliche Aus-                            satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3\nstattung verfügt und                                                    Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017              1279\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „Konsilia-            b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 8“ durch\nrien“ durch die Wörter „suchtmedizi-              die Wörter „§ 5 Absatz 8 oder Absatz 9“ ersetzt.\nnisch qualifizierten Ärzte“ ersetzt.\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\nccc) Im Satzteil nach der Aufzählung wer-\nden die Wörter „und Konsiliarien die           a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 5 Abs. 6\nMindestanforderungen nach § 5 Ab-                 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5b\nsatz 2 Satz 1 Nummer 6“ durch die                 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 7 Satz 1\nWörter „die Mindestanforderungen                  oder eines Betäubungsmittels nach § 5c Ab-\nnach § 5 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.                satz 2“ ersetzt.\nd) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1“ er-\nsetzt.                                                      aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5c“\ndurch die Angabe „§ 5d“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-\nsatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Ab-                    bbb) In Nummer 6 werden die Wörter „vom\nsatz 4“ ersetzt.                                                  behandelnden Arzt“ gestrichen und\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Konsiliarius“                          werden vor dem Komma am Ende die\ndurch die Wörter „suchtmedizinisch qualifi-                       Wörter „von den in § 5 Absatz 10 Satz 1\nzierter Arzt“ ersetzt.                                            und 2 oder den in § 5c Absatz 2 be-\nnannten Personen“ eingefügt.\ne) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nccc) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 5\naa) in Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“\nAbsatz 9b Nummer 3“ durch die Wörter\ndurch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1“ er-\n„§ 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3“ er-\nsetzt.\nsetzt.\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Ab-\nsatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Ab-                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsatz 4“ ersetzt.                                            „Sobald und solange der Arzt die Nachweis-\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „Konsiliarius“                    führung und Prüfung nach Satz 1 Nummer 6\ndurch die Wörter „suchtmedizinisch qualifi-                 nicht selbst vornimmt, hat er sicherzustellen,\nzierter Arzt“ ersetzt.                                      dass er durch eine Person nach § 5 Ab-\nsatz 10 Satz 1 und 2 oder § 5c Absatz 2\n5. Die bisherigen §§ 5b und 5c werden die §§ 5c und\nam Ende eines jeden Kalendermonats über\n5d.\ndie erfolgte Prüfung und Nachweisführung\n6. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Ab-                    schriftlich oder elektronisch unterrichtet\nsatz 9a“ durch die Angabe „§ 5a Absatz 1“ ersetzt.                 wird.“\n7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   11. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 werden die Wörter „im Falle des § 5\na) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter\nAbs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitu-\n„Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter\ntionsmittels in Tagen“ durch die Wörter „im Fall\n„Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.\ndes § 5 Absatz 8 und 9 zusätzlich die Reich-\ndauer des Substitutionsmittels in Tagen und im           b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 5 Absatz 9c\nFall des § 5 Absatz 9 Satz 8 Vorgaben zur Ab-               Satz 1“ durch die Wörter „§ 5a Absatz 3 Satz 1“\ngabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass           ersetzt.\ndem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe\noder zum Überlassen zum unmittelbaren Ver-           12. § 17 wird wie folgt geändert:\nbrauch des Substitutionsmittels übergeben wur-           a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 9\nden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorga-             Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 12,\nben“ ersetzt.                                               § 5a Abs. 2 Satz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 5b\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Satz 1“             Absatz 2“ ersetzt und wird die Angabe „§ 5\ndurch die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a              Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt, werden die Wörter „§ 5            Satz 3“ ersetzt.\nAbsatz 8 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 8\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 10“\nSatz 5“ ersetzt und werden nach der Angabe\ndurch die Angabe „§ 5 Absatz 11“ ersetzt.\n„Buchstabe „Z“,“ die Wörter „in den Fällen des\n§ 5 Absatz 9 Satz 7 zusätzlich der Buch-                 c) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2\nstabe „T“,“ eingefügt.                                      Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 3 Satz 1 Num-\n8. In § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 3 und                 mer 2 und 3, Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6\nAbsatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5c“ jeweils                 oder Absatz 9a Satz 2 Nummer 1“ durch die\ndurch die Angabe „§ 5d“ ersetzt.                               Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 oder\nAbsatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“\n9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         und die Wörter „nach Absatz 9a Satz 2 Num-\na) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem                     mer 1“ durch die Wörter „nach § 5a Absatz 1\nWort „die“ die Wörter „bei Vorlage“ eingefügt.              Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.","1280                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                       Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 8,65 € (7,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                    Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n13. § 18 wird wie folgt gefasst:                                                             macht die genehmigte Richtlinie unverzüglich im\nBundesanzeiger bekannt.\n„§ 18                                             (2) Bis zur Bekanntmachung der Richtlinie ge-\nmäß Absatz 1 Satz 2 findet die Verordnung in ihrer\nÜbergangsvorschrift                                         bis zum 29. Mai 2017 geltenden Fassung weiter\n(1) Die Bundesärztekammer hat die Richtlinie                                      Anwendung.“\nnach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 und Absatz 14\nSatz 3 dem Bundesministerium für Gesundheit spä-                                                                  Artikel 2\ntestens bis zum 31. August 2017 zur Genehmigung                                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Mai 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}