{"id":"bgbl1-2017-30-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":30,"date":"2017-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/30#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_30.pdf#page=43","order":6,"title":"Neufassung der Brucellose-Verordnung","law_date":"2017-05-17T00:00:00Z","page":1267,"pdf_page":43,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017 1267\nBekanntmachung\nder Neufassung der Brucellose-Verordnung\nVom 17. Mai 2017\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253)\nwird nachstehend der Wortlaut der Brucellose-Verordnung in der ab dem 30. Mai\n2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 2005\n(BGBl. I S. 3601),\n2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 17 der Verordnung vom\n17. April 2014 (BGBl. I S. 388),\n3. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481),\n4. den am 30. Mai 2017 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 17. Mai 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","1268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\n(Brucellose-Verordnung)\nAbschnitt 1                          im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im\nBegriffsbestimmungen                        Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben\nMonaten vorgenommenen serologischen Untersuchun-\n§1                               gen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht\nworden sind.\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\n(1a) (aufgehoben)\n1. Brucellose\na) im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus                (2) (aufgehoben)\ndurch                                                     (3) Der Halter von über 12 Monate alten Schafen und\naa) bakteriologische oder molekularbiologische        Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anwei-\nUntersuchung oder                                 sung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersu-\nchung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richt-\nbb) mindestens zwei unterschiedliche serolo-\nlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur\ngische Untersuchungsverfahren in Verbin-\nRegelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-\ndung mit klinischen oder pathologisch-anato-\nmeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Zie-\nmischen Untersuchungen oder epidemiolo-\ngen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden\ngischen Anhaltspunkten,\nFassung auf Brucellose untersuchen zu lassen.\nb) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis\ndurch eine in Buchstabe a genannte Untersu-               (4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nchung,                                                erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Scha-\nfen und Ziegen\nc) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella\nmelitensis durch eine in Buchstabe a genannte         1. eine Absonderung,\nUntersuchung                                          2. eine amtliche Beobachtung\nfestgestellt ist;                                         anordnen.\n2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer\nklinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriolo-                                     § 3a\ngischen, molekularbiologischen oder serologischen\nUntersuchung in Verbindung mit epidemiologischen              Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Grün-\nAnhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose be-            den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,\nfürchten lässt.                                           1. die Untersuchung eines für die Seuche empfäng-\nlichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestan-\nAbschnitt 2                               des oder innerhalb eines bestimmten Gebietes an-\nSchutzmaßregeln                              ordnen,\n2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Un-\nUnterabschnitt 1                            tersuchung durchzuführen ist,\nAllgemeine Schutzmaßregeln                     3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-\nLoeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des\n§2                                    Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amt-\nImpfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schwei-              lichen Methodensammlung beschriebene Methode\nne, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten.              vorschreiben und\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durch-\n4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersu-\nführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn\nchen sind.\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-\nstehen.                                                       Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche\nempfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten\n§3                               Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere\nentsprechend.\n(1) Der Halter von über 24 Monate alten Rindern ist\nverpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zu-\nständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jah-                                       §4\nren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach             Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Ver-\nAnhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom              dacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-,\n26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-        Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärzt-\ngen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit           lichen Untersuchung Folgendes:\nRindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in\n1. Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorge-\nder jeweils geltenden Fassung auf Brucellose unter-\nnommen werden.\nsuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu\n30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blut-         2. Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so\nserologische Untersuchung mit Ausnahme der Unter-                  aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht ver-\nsuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe                 schleppt werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017                1269\n§5                                Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des\nDie zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Bru-         Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-\ncellose öffentlich bekannt.                                  ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro-\n§6                                dukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenpro-\nDer Tierhalter hat ansteckungsverdächtige Rinder,         dukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils\nSchweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht ge-          geltenden Fassung bleibt unberührt.\nsperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Be-\nkanntgabe des Ausbruchs abzusondern. Die Tiere sind             (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange\namtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.       der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug\nauf den Verdachtsbestand anordnen, dass\nUnterabschnitt 2                        1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu tö-\nten und unschädlich zu beseitigen sind,\nBesondere Schutzmaßregeln\ngegen die Brucellose der Rinder                 2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind,\n3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder\n§7                                    auf denen sich seuchenverdächtige Rinder befinden,\n(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder          nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Be-\nder Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat         aufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrau-\nder Tierhalter von allen über zwölf Monate alten Rin-            ten Personen, von Tierärzten und von Personen im\ndern des Bestandes eine Blutprobe entnehmen zu las-              amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese\nsen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG un-              Personen sich nach Verlassen des Stalles nach nä-\ntersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für             herer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen\nRinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden,             und desinfizieren müssen,\nAusnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchen-          4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdäch-\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                                 tige Rinder gehalten worden sind, für die Dauer von\n(2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder          vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen\nder Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so             Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit\nkann die zuständige Behörde die Untersuchung nach                Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.\nAbsatz 1 Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere               (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nfür die Seuche empfängliche Tiere, die mit Rindern           Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für\ndes Bestandes in demselben Stall oder an demselben           Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht wer-\nStandort untergebracht sind oder waren, sowie für un-        den, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht\nter 12 Monate alte Rinder anordnen. Sie kann ferner die      entgegenstehen.\nEinsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen\nFrüchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie                                    §9\nvon Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucel-              (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amt-\nlose anordnen.                                               lich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbe-\nstandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1\n§8                                einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen\n(1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amt-      des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standor-\nlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachts-      tes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\nbestandes                                                    „Rinderbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut\n1. seuchenverdächtige Rinder von den übrigen Rindern         sichtbar anzubringen.\ndes Bestandes sowie von anderen für die Seuche              (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den\nempfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,           Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2\n2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Ab-         an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts\ngabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sam-          auf Brucellose angeordnet worden sind.\nmelmolkereien abzugeben, in denen eine ausrei-              (3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.\nchende Erhitzung sichergestellt ist,\n3. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten,                              Unterabschnitt 3\ntotgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berüh-                        Besondere Schutzmaßregeln\nrung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu                    gegen die Brucellose der Schweine\nbeseitigen oder nach näherer Anweisung der zu-\nständigen Behörde zu desinfizieren,                                                 § 10\n4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,            (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose\ndie an Standorten, in oder auf denen sich seuchen-       amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über\nverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind,         vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blut-\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde           probe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie\nzu reinigen und zu desinfizieren,                        64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige\n5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes            Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur\nMast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit\na) nicht aus dem Bestand verbracht werden und            Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenste-\nb) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.           hen.","1270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\n(2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose            (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-\namtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde         sen\ndie Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1\n1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a\n1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades            des        a) für über vier Monate alte Schweine, bei denen\nSchweinebestandes und                                           zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand\n2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp-                 von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem\nfängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in             Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im\ndemselben Stall oder an demselben Standort unter-               Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit nega-\ngebracht sind oder waren,                                       tivem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden\nsind,\nanordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto-\nßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen                  b) für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung\nTieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen                verbracht werden,\nzur Untersuchung auf Brucellose anordnen.                    2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für\ndie künstliche Besamung,\n§ 11                             soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-\n(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose         gegenstehen.\namtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Ver-\ndachtsbestandes                                                                        § 11a\n1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen                  (1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose\nSchweinen des Bestandes sowie von anderen für            amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchen-\ndie Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich ab-         bestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1\nzusondern,                                               Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Ein-\ngängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen\n2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten,         Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren\ntotgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berüh-         Aufschrift „Schweinebrucellose – Unbefugter Zutritt\nrung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu         verboten“ gut sichtbar anzubringen.\nbeseitigen oder nach näherer Anweisung der zu-\nständigen Behörde zu desinfizieren,                         (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den\nSeuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an,\n3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,         soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf\ndie an Standorten, in oder auf denen sich seuchen-       Brucellose angeordnet worden sind.\nverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind,\n(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nzu reinigen und zu desinfizieren,\n§ 12\n4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes\nTritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in\na) nicht aus dem Bestand verbracht werden und            größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die\nzuständige Behörde für die Dauer der Gefahr\nb) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.\n1. in dem gefährdeten Gebiet\nArtikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt un-\nberührt.                                                         a) das Decken der Schweine anderer Tierhalter,\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange               b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine\nder Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug                  aus verschiedenen Beständen,\nauf den Verdachtsbestand anordnen, dass                          c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte\nvon Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;\n1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug\nzu töten und unschädlich zu beseitigen sind,             2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten\nGebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,\n2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,\nsoweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucel-\n3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder      lose erforderlich ist.\nauf denen sich seuchenverdächtige Schweine befin-\nden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der\nUnterabschnitt 4\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere be-\ntrauten Personen, von Tierärzten und von Personen                       Besondere Schutzmaßregeln\nim amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und               gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen\ndiese Personen sich nach Verlassen des Stalles rei-\nnigen und desinfizieren müssen,                                                     § 13\n4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdäch-               (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Bru-\ntige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer        cellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von\nvon vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amt-         allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen\nlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose,        des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen\nnicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden         und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersu-\ndürfen.                                                  chen zu lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017             1271\n(2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der               dürfen und diese Personen sich nach Verlassen des\nBrucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige           Stalles reinigen und desinfizieren müssen,\nBehörde die Untersuchung nach Absatz 1                        4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdäch-\n1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades           des          tige Schafe oder Ziegen gehalten worden sind, für\nSchaf- oder Ziegenbestandes und                               die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem\nTag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf\n2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche emp-\nBrucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren be-\nfängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Be-\nschickt werden dürfen.\nstandes in demselben Stall oder an demselben\nStandort untergebracht sind oder waren,                      (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für\nanordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgesto-\nSchafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung\nßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen\nverbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbe-\nLämmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburts-\nkämpfung nicht entgegenstehen.\nteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.\n§ 14a\n§ 14\n(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der\n(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Bru-      Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter\ncellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Ver-     des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des\ndachtsbestandes                                               § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zu-\n1. seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den üb-           fahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder\nrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die        des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen\nSeuche empfänglichen Tieren des Bestandes unver-          und haltbaren Aufschrift „Schafbrucellose – Unbefugter\nzüglich abzusondern,                                      Zutritt verboten“ oder „Ziegenbrucellose – Unbefugter\nZutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.\n2. die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes\nvor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder            (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den\nan Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine              Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an,\nausreichende Erhitzung sichergestellt ist,                soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf\nBrucellose angeordnet worden sind.\n3. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen\nFrüchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgebur-               (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.\nten in Berührung gekommene Streu unverzüglich\nunschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anwei-                              Unterabschnitt 5\nsung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,                           Besondere Schutzmaßregeln\n4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,                             in bestimmten Fällen\ndie in Ställen oder an sonstigen Standorten, in oder\nauf denen sich seuchenverdächtige Schafe oder Zie-                                    § 15\ngen befinden, benutzt worden sind, nach näherer              (1) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Ver-\nAnweisung der zuständigen Behörde zu reinigen             dacht auf Brucellose\nund zu desinfizieren,                                     1. bei einem Rind durch den Nachweis von Brucella\n5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des Be-            suis oder Brucella melitensis,\nstandes                                                   2. bei einem Hausschwein durch den Nachweis von\na) nicht aus dem Bestand verbracht,                           Brucella abortus oder Brucella melitensis,\nb) nicht geschoren und                                    3. bei einem Schaf oder einer Ziege durch den Nach-\nweis von Brucella abortus oder Brucella suis,\nc) nicht gedeckt oder künstlich besamt\namtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde\nwerden.                                                   die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen Maßnah-\nArtikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt un-       men anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämp-\nberührt.                                                      fung erforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnah-\nmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange\nder Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug               (2) Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs von\nauf den Verdachtsbestand anordnen, dass                       Brucella ovis bei einem Schaf kann die zuständige Be-\nhörde die für Schafe vorgesehenen Maßnahmen anord-\n1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen ohne\nnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforder-\nBlutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen\nlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen gilt § 17\nsind,\nAbsatz 1 entsprechend.\n2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustallen              (3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Ver-\nsind,                                                     dacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1 Num-\n3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder       mer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt, so kann die\nauf denen sich seuchenverdächtige Schafe und Zie-         zuständige Behörde für die seuchenkranken und seu-\ngen befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter,       chenverdächtigen Tiere die gleichen Schutzmaßnah-\nden mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege           men anordnen, die nach dieser Verordnung zum Schutz\nder Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und          gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe\nvon Personen im amtlichen Auftrag betreten werden         oder Ziegen vorgesehen sind, soweit dies zur Tierseu-","1272             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung               b) über vier Monate alten Schweinen zwei im Ab-\nder Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.                       stand von sechs bis acht Wochen entnommene\nBlutproben,\nUnterabschnitt 6                            c) über sechs Monate alten Schafen und Ziegen\nDesinfektion                                   zwei im Abstand von drei Monaten entnommene\nBlutproben\n§ 16                                  im Falle von Rindern und Schweinen nach Anlage C\n(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen             der Richtlinie 64/432/EWG und im Falle von Schafen\nBrucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt             und Ziegen nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG\nworden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind          mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und\nvon der Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizie-            bei diesen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch\nren.                                                             der Brucellose befürchten lassen, nicht festgestellt\n(2) Nach näherer Anweisung der zuständigen Be-                sind,\nhörde sind                                                   und eine Desinfektion nach näherer Anweisung der zu-\n1. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch-          ständigen Behörde und unter amtlicher Überwachung\ntigen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sons-         durchgeführt und von der zuständigen Behörde abge-\ntigen Standorten sowie nach Geburten, Fehlgebur-         nommen worden ist. Die erste Blutprobe nach Satz 1\nten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe oder        Nummer 2 darf frühestens drei Wochen nach Entfer-\nsonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen, Futter-     nung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen\ngänge, verwendete Gerätschaften und sonstige Ge-         Tiere, bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei\ngenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein        Wochen nach dem Kalben entnommen werden.\nkönnen, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen        (3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als unbe-\nTieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich          gründet erwiesen, wenn\nzu reinigen und zu desinfizieren,\n1. die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine, Schafe\n2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an             oder Ziegen aus dem betroffenen Bestand entfernt\neinem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen un-            worden sind und\nzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und\n2. bei den verbliebenen Tieren die für die jeweilige Tier-\nmindestens drei Wochen zu lagern,\nart nach Absatz 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Un-\n3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen               tersuchungen mit negativem Ergebnis durchgeführt\nStandorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben             worden und bei den Tieren Erscheinungen, die den\nwerden, zu desinfizieren.                                    Ausbruch der Brucellose befürchten lassen, nicht\n(3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrau-          festgestellt sind.\nten Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Num-\nmer 1 nach Verlassen des Stalles oder sonstigen                                         § 18\nStandortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und                                   (weggefallen)\nSchuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu desinfizie-\nren.                                                                                 Abschnitt 3\n(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die\nAmtlich anerkannter\nDesinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Stand-\nbrucellosefreier Rinderbestand\nplätze der Tiere und die diesen benachbarten Stand-\nplätze oder die Stallabteilungen, auf oder in denen die\n§ 19\nGeburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf die\nPlätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt wor-            Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, das\nden sind, beschränkt wird.                                   nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG\nder Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung\nUnterabschnitt 7                        des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und\nrinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten\nAufhebung der Schutzmaßregeln\nund Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rin-\nderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt\n§ 17\ngeändert durch den Durchführungsbeschluss (EU)\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,          2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich\nwenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Ver-         frei von der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich\ndacht als unbegründet erwiesen hat.                          anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.\n(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn\n§ 20\n1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen des be-\ntroffenen Bestandes verendet, getötet oder entfernt         (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter eines\nworden sind oder                                         Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Be-\nstandes als brucellosefrei, soweit\n2. bei den im Bestand verbliebenen\na) über zwölf Monate alten Rindern zwei im Abstand       1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht\nvon drei Monaten entnommene Blutproben und                oder\nbei den milchgebenden Rindern zwei zugleich           2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden\nentnommene Milchproben,                                   ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017                  1273\nIn den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die          dass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer\nzuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Un-        Zeit behördlich entschieden werden kann.\ntersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amt-            (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1\nlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist,         Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be-\ndass über den Ausbruch der Brucellose in absehbarer          hörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut amtlich\nZeit behördlich entschieden werden kann.                     als brucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach\n(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1            § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die\nSatz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be-           Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen ist.\nhörde den Rinderbestand erneut amtlich als brucellose-          (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des\nfrei an, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3 als     Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1\nunbegründet erwiesen hat oder die Brucellose im Sinne        Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3\ndes § 17 Absatz 2 erloschen ist.                             als unbegründet erwiesen hat.\n(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des\nRuhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1                                        Abschnitt 6\nSatz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 17 Absatz 3\nOrdnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften\nals unbegründet erwiesen hat.\n§ 23\nAbschnitt 4\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\nBrucellosefreier Schweinebestand\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 21\n1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil-\nEin Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn              versuch durchführt,\n1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine         2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 8 Ab-\noder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt wor-          satz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10\nden ist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen          Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3, auch in Verbindung\nhat, dieser sich auf Grund einer klinischen Untersu-          mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in Verbin-\nchung und einer Untersuchung nach § 1 Nummer 1                dung mit § 14a Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 ver-\nBuchstabe b als unbegründet erwiesen hat,                     bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\n2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein aner-            3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1\nkannter Bestand ist.                                          Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 3a, § 7 Absatz 2,\n§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2,\nAbschnitt 5                                auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2,\nAmtlich anerkannter                            § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Ab-\nbrucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand                   satz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12,\n§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder\n§ 22                                  4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14a Ab-\nsatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder\nEin Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im Inland be-          Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt,\nfindet, das nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG\nder Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststel-            4. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vor-\nlung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die             nimmt,\nBedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis)        5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1\neingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mit-                Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder\ngliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei              § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes\n(ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14), zuletzt geändert durch          Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abson-\nden Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. L 21               dert,\nvom 28.1.2015, S. 18), als amtlich frei von Brucellose\n6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14\nanerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter brucellose-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch nicht oder nicht\nfreier Schaf- oder Ziegenbestand.\nrechtzeitig aufkocht,\n§ 22a                              7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1\n(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter ei-             Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vor-\nnes Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche Aner-                geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig besei-\nkennung seines Bestandes als brucellosefrei, soweit               tigt,\n1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht             8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-\noder                                                          stabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch-\n2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt worden              stabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-\nist.                                                          stabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes\nIn den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die               Tier nicht aus dem Bestand verbracht wird,\nzuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Un-         9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-\ntersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amt-              stabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch-\nlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist,              stabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-","1274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes     Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand\nTier nicht gedeckt oder künstlich besamt wird,          amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzun-\n10. entgegen § 9 Absatz 1, § 11a Absatz 1 oder § 14a        gen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.\nAbsatz 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht\nrechtzeitig anbringt,                                                             § 24a\n11. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-               § 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige\nstabe b ein Schaf oder eine Ziege schert,               Behörde am 30. Mai 2017\n12. entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder eine         1. wegen des Verdachts auf Brucellose\nDesinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.      a) eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer\nZiege des Bestandes oder\n§ 24\nb) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den\n§ 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige              Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder\nBehörde am 30. Mai 2017\n2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amt-\n1. wegen des Verdachts auf Brucellose                          lich festgestellt worden ist.\na) eine Untersuchung bei einem Rind des Bestan-          Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Zie-\ndes oder                                              genbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die\nb) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den          Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen.\nRinderbestand angeordnet hat oder\n2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt                                § 25\nworden ist.                                                                    (Inkrafttreten)"]}