{"id":"bgbl1-2017-30-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":30,"date":"2017-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/30#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_30.pdf#page=38","order":5,"title":"Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung","law_date":"2017-05-17T00:00:00Z","page":1262,"pdf_page":38,"num_pages":5,"content":["1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nBekanntmachung\nder Neufassung der Rinder-Leukose-Verordnung\nVom 17. Mai 2017\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253)\nwird nachstehend der Wortlaut der Rinder-Leukose-Verordnung in der ab dem\n30. Mai 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 13. März 1997\n(BGBl. I S. 458),\n2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499),\n3. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 17. April\n2014 (BGBl. I S. 388),\n4. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481),\n5. den am 30. Mai 2017 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 17. Mai 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017                1263\nVerordung\nzum Schutz gegen die Leukose der Rinder\n(Rinder-Leukose-Verordnung)\nI. Begriffsbestimmungen                           b) in den letzten vier Jahren keine Tatsachen be-\nkannt geworden sind, die auf Leukose schließen\n§1                                       lassen, oder in dem Bestand die Leukose als\n(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die                     erloschen oder der Verdacht auf Leukose als be-\nEnzootische Leukose.                                                  seitigt gilt;\n(1a) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem                 dies gilt nur, wenn in einem Land oder in dem Teil\nRinderbestand vor:                                                 eines Landes, der mindestens einem Regierungs-\nbezirk vergleichbar ist, in weniger als 0,5 vom Hun-\n1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über sechs                   dert aller Rinder haltenden Betriebe Leukose oder\nMonate alten Rind durch                                        Verdacht auf Leukose der Rinder festgestellt ist,\na) blut- oder milchserologische Untersuchung (sero-        3. der Bestand nur aus Rindern besteht, die innerhalb\nlogische Untersuchung),                                     der letzten sechs Monate aus leukoseunverdäch-\nb) molekularbiologische Untersuchung mittels Nukle-            tigen Beständen verbracht worden sind, oder\ninsäureamplifikationstechnik                            4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2\nein positiver Befund festgestellt worden ist;                  oder 3 erfüllt hat und danach\n2. Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn                           a) regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen\na) bei einem über sechs Monate alten Rind durch                   über zwei Jahre alten Rindern eine blutserolo-\nzwei im Abstand von vier bis sechs Wochen                      gische Untersuchung durchgeführt worden ist\ndurchgeführte serologische Untersuchungen je-                  und diese Untersuchungen keine positiven oder\nweils ein zweifelhafter Befund festgestellt worden             wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben\nist,                                                           und\nb) bei einem Rind durch eine klinische oder patho-             b) innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeit-\nlogisch-anatomische Untersuchung leukotische                   raumes\nTumoren oder leukotische Infiltrationen festge-                aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind, die\nstellt worden sind.                                                 auf Leukose schließen lassen,\n(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand               bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Be-\nleukoseunverdächtig, wenn                                                  ständen in den Bestand verbracht worden\n1. a) in den letzten zwölf Monaten zwei serologische                       sind und\nUntersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder                cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden\nauf Leukose im Abstand von mindestens vier                          sind, die in leukoseunverdächtigen Bestän-\nMonaten durchgeführt worden sind und diese                          den stehen und nur zum Decken von Rindern\nUntersuchungen keine positiven oder wieder-                         aaa) aus leukoseunverdächtigen Beständen\nholt zweifelhaften serologischen Befunde ergeben                          oder\nhaben oder\nbbb) aus Beständen, von denen in den letz-\nb) in einem Betrieb, dessen Bestand an Rindern                               ten zwei Jahren keine Tatsachen be-\nüber zwei Jahren zu mindestens 30 vom Hundert                             kannt geworden sind, die auf Leukose\naus Milchkühen besteht, in den letzten zwölf                              schließen lassen, oder in denen die\nMonaten                                                                   Leukose als erloschen oder der Ver-\naa) zwei serologische Untersuchungen aus der                              dacht auf Leukose als beseitigt gilt,\nBestandsmilch im Abstand von mindestens                        verwendet werden.\nfünf und höchstens sieben Monaten und\nIn Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus\nbb) eine blutserologische Untersuchung der Zucht-       Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Unter-\nbullen                                             suchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zucht-\ndurchgeführt worden sind und diese Untersu-             bullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer sero-\nchungen keine positiven oder wiederholt zweifel-        logischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder\nhaften Befunde ergeben haben und                        Tankmilch untersucht worden sind.\nc) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen be-             (3) Für die Untersuchungsmethode und die Beurtei-\nkannt geworden sind, die auf Leukose schließen          lung der Befunde bei der serologischen Untersuchung\nlassen, oder in dem Bestand die Leukose als er-         gilt Anhang D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG des\nloschen oder der Verdacht auf Leukose als be-           Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchen-\nseitigt gilt,                                           rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Han-\n2. a) in den letzten zwölf Monaten mindestens eine             delsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom\nserologische Untersuchung aller über ein Jahr           29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung.\nalten Rinder auf Leukose durchgeführt worden               (4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verord-\nist und diese Untersuchungen keine positiven            nung sind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch,\noder wiederholt zweifelhaften serologischen Be-         zur Zucht, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere\nfunde ergeben haben und                                 bestimmt sind.","1264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\n§2                                                           §6\n(weggefallen)                                               (weggefallen)\nII. Schutzmaßregeln                                                   §7\nDie zuständige Behörde kann die Untersuchung von\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln                   Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern an-\nordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp-\n§3                               fung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung\nImpfungen gegen die Leukose der Rinder und Heil-          anordnen.\nversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann\nAusnahmen für wissenschaftliche Versuche zulassen,                         2. Besondere Schutzmaßregeln\nwenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-                    nach amtlicher Feststellung der Leukose\nstehen.                                                             oder des Verdachts auf Leukose der Rinder\n§ 3a                                                         §8\n(1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der\n(1) Der Halter von Rindern ist verpflichtet, die über\nVerdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt\n24 Monate alten Tiere nach näherer Anweisung der zu-\ndas Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe\nständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jah-\nfolgender Vorschriften der Sperre:\nren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach\n§ 1 Absatz 3 untersuchen zu lassen. In Beständen, die        1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der\nmindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen be-                  Weide vom Besitzer so abzusondern, dass sie mit\nstehen, ist die Untersuchung nach Satz 1 mit Aus-                Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kom-\nnahme der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Milch ge-            men können. Der Besitzer hat Rinder, bei denen\nbenden Kühe mittels einer im Abstand von längstens               leukotische Tumoren oder positive oder wiederholt\ndrei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf            zweifelhafte serologische Befunde festgestellt wor-\nund höchstens sieben Monaten vorgenommenen sero-                 den sind, von den übrigen Rindern des Bestandes\nlogischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder                 abzusondern.\nTankmilch nach § 1 Absatz 3 untersucht worden sind.          2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zu-               Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus\nständige Behörde anordnen, dass nach Maßgabe der                 dem Bestand entfernt werden.\nSätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchungen in den Be-           3. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nständen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde              Behörde in den Bestand eingestellt werden.\nlegt die im Rahmen der Stichprobenuntersuchung zu\nuntersuchenden Bestände fest. Dabei sind so viele            4. Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlach-\nBestände einzubeziehen, dass Leukose mit einer Wahr-             tung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem\nscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prä-                 beamteten Tierarzt anzuzeigen.\nvalenzschwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt wer-         5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumo-\nden kann. In den der Stichprobenuntersuchung unter-              ren oder positive oder wiederholt zweifelhafte sero-\nfallenden Bestände sind jeweils alle über zwölf Monate           logische Befunde festgestellt worden sind, ist vom\nalten Rinder zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bleibt              Besitzer der Rinder entweder vor Abgabe oder Ver-\nunberührt.                                                       fütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien\nabzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung\n§4                                   sichergestellt ist. Kolostralmilch ist vom Besitzer\nder Rinder stets unschädlich zu beseitigen.\n(weggefallen)\n6. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,\n§5                                   die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rin-\nderbestandes benutzt worden sind, sind nach nähe-\n(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen                              rer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen\n1. in einen Rinderbestand nur verbracht oder einge-              und zu desinfizieren.\nstellt oder                                                 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-\n2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen,          nahmen von Absatz 1 Nummer 2 und 6 zulassen,\nTierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art       wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-\noder Gemeinschaftsweiden nur verbracht                   gegenstehen.\nwerden, wenn die Tiere aus einem leukoseunverdäch-\n§9\ntigen Rinderbestand stammen. Die zuständige Behörde\nkann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für weniger                Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rin-\nals 30 Monate alte zur Mast bestimmte Rinder, sofern         dern an, bei denen leukotische Tumoren oder ein\ndiese Tiere nicht in einen leukoseunverdächtigen Be-         positiver serologischer Befund festgestellt worden sind.\nstand eingestellt werden und eine Verbreitung der            Sie kann die Tötung von Rindern anordnen, bei denen\nSeuche dadurch nicht zu befürchten ist.                      wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festge-\nstellt worden sind, sowie von ansteckungsverdächtigen\n(2) (weggefallen)                                         Rindern eines verseuchten Bestandes, wenn dies aus\n(3) (weggefallen)                                         Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017               1265\n3. Desinfektion                                          IV. Amtlich anerkannter\nleukosefreier Rinderbestand\n§ 10\n§ 11a\nNach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische\nTumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte sero-              Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist\nlogische Befunde festgestellt worden sind, sind                im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung\n2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003\n1. die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und           zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-,\n2. die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Ge-             brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter\ngenstände, die Träger des Seuchenerregers sein             Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in\nkönnen,                                                    Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom\n25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungs-\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu             beschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016,\nreinigen und zu desinfizieren.                                 S. 78) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter leu-\nkosefreier Rinderbestand.\nIII. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n§ 11b\n§ 11                                  (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber\neines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nseines Bestandes als leukosefrei, soweit für den Be-\nwenn die Leukose der Rinder erloschen ist oder der\nstand\nVerdacht auf Leukose der Rinder beseitigt ist oder sich\nals unbegründet erwiesen hat.                                  1. der Verdacht auf Leukose der Rinder besteht oder\n(2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen, wenn         2. Leukose der Rinder amtlich festgestellt worden ist.\n1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder ge-            In den Fällen des Verdachts auf Leukose der Rinder\ntötet oder entfernt worden sind oder                       kann die zuständige Behörde für die Dauer der be-\nhördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das\n2. a) Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit positi-         Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit\nven oder wiederholt zweifelhaften serologischen        zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Rinder-\nBefunden verendet sind oder getötet oder ent-          leukose in absehbarer Zeit behördlich entschieden\nfernt worden sind und                                  werden kann.\nb) bei den im Bestand verbliebenen über sechs Mo-             (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1\nnate alten Rindern mindestens drei in Abständen        Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be-\nvon mindestens vier Monaten durchgeführte sero-        hörde den Rinderbestand erneut amtlich als frei von\nlogische Untersuchungen, von denen die erste           Leukose der Rinder an, soweit der Verdacht im Sinne\nNachuntersuchung frühestens zwei Monate nach           des § 11 Absatz 3 beseitigt ist oder die Leukose der\nEntfernung der in Buchstabe a bezeichneten             Rinder im Sinne des § 11 Absatz 2 erloschen ist.\nTiere durchgeführt worden ist, keine positiven\noder wiederholt zweifelhaften serologischen Be-           (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des\nfunde ergeben haben und während dieser Zeit            Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1\nan keinem lebenden oder toten Tier leukotische         Satz 2 auf, soweit der Verdacht im Sinne des § 11 Ab-\nTumoren oder leukotische Infiltrationen festge-        satz 3 beseitigt ist.\nstellt worden sind sowie\nV. Ordnungswidrigkeiten\n3. eine Desinfektion nach näherer Anweisung des be-\namteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten                                      § 12\nTierarzt abgenommen worden ist.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\n(3) Der Verdacht auf Leukose der Rinder gilt als            mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\nbeseitigt, wenn                                                delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit wiederholt           1. entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil-\nzweifelhaften serologischen Befunden verendet sind              versuch vornimmt,\noder getötet oder entfernt worden sind und\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a\n2. bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate                Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8\nalten Rindern mindestens zwei serologische Unter-               Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2\nsuchungen im Abstand von drei bis sechs Monaten,                verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nvon denen die erste Untersuchung frühestens zwei\nMonate nach Entfernung der in Nummer 1 bezeich-              3. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Tier nicht, nicht\nneten Rinder aus dem Bestand durchgeführt worden                richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,\nist, keine positiven oder wiederholt zweifelhaften           4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt\nserologischen Befunde ergeben haben und                         oder einstellt,\n3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 3 durch-                5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9\ngeführt worden ist.                                             zuwiderhandelt,","1266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\n6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht,                           VI. Schlussvorschriften\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,\n7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt,                                    § 13\n§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die\n8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,\nzuständige Behörde am 30. Mai 2017\n9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige              1. wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine\nnicht oder nicht rechtzeitig erstattet,                     Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutz-\n10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht           maßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand ange-\noder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht           ordnet hat oder\nrichtig oder nicht rechtzeitig abgibt,                   2. Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich\n11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostral-            festgestellt worden ist.\nmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig be-    Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand\nseitigt oder                                             amtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die\n12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen           Voraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen.\ndort genannten Gegenstand oder einen dort ge-\nnannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt                                § 14\noder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.                       (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}