{"id":"bgbl1-2017-30-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":30,"date":"2017-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/30#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_30.pdf#page=29","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung","law_date":"2017-05-17T00:00:00Z","page":1253,"pdf_page":29,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017               1253\nVerordnung\nzur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung,\nder Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung\nVom 17. Mai 2017\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a                  schwelle von 0,2 vom Hundert festgestellt wer-\nund b, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe a und d, Num-                   den kann. In den der Stichprobenuntersuchung\nmer 8 Buchstabe c, Nummer 10, Nummer 11 Buch-                       unterfallenden Bestände sind jeweils alle über\nstabe a bis c, Nummer 12, 13, 15 und 16, Nummer 17                  zwölf Monate alten Rinder zu untersuchen. Ab-\nBuchstabe a, Nummer 18 Buchstabe a, Nummer 20                       satz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“\nBuchstabe a und letzter Halbsatz und Nummer 29, da-\n3. Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IV einge-\nvon Nummer 4, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a\nfügt:\nbis c und Nummer 17 Buchstabe a auch in Verbindung\nmit Nummer 23, des § 9 Nummer 1 und 2, des § 26                                 „IV. Amtlich anerkannter\nAbsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 3                          leukosefreier Rinderbestand\nund 4 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheits-                                        § 11a\ngesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                  Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist\nschaft:                                                         im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung\n2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur\nArtikel 1                              Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-,\nbrucellose- und rinderleukosefreien Status bestimm-\nÄnderung der\nter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaa-\nRinder-Leukose-Verordnung\nten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom\nDie Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der             25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchfüh-\nBekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458),              rungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. De-          24.3.2016, S. 78) geändert worden ist, ein amtlich\nzember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist,              anerkannter leukosefreier Rinderbestand.\nwird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                           § 11b\na) Absatz 1a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   (1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber\n„1. Leukose der Rinder, wenn bei einem über               eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung\nsechs Monate alten Rind durch                         seines Bestandes als leukosefrei, soweit für den Be-\nstand\na) blut- oder milchserologische Untersuchung\n(serologische Untersuchung),                      1. der Verdacht auf Leukose der Rinder besteht oder\nb) molekularbiologische Untersuchung mittels          2. Leukose der Rinder amtlich festgestellt worden ist.\nNukleinsäureamplifikationstechnik\nIn den Fällen des Verdachts auf Leukose der Rinder\nein positiver Befund festgestellt worden ist;“.       kann die zuständige Behörde für die Dauer der be-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         hördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs\naa) Die Wörter „Anlage G“ werden durch die Wör-           das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen,\nter „Anhang D Kapitel II“ ersetzt.                   soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der\nRinderleukose in absehbarer Zeit behördlich ent-\nbb) Die Angabe „(ABl. EG 1975 Nr. C 189 S. 1)“            schieden werden kann.\nwird durch die Angabe „(ABl. 121 vom\n29.7.1964, S. 1977)“ ersetzt.                           (2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1\nSatz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be-\n2. § 3a wird wie folgt geändert:\nhörde den Rinderbestand erneut amtlich als frei von\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     Leukose der Rinder an, soweit der Verdacht im\nb) In dem neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter            Sinne des § 11 Absatz 3 beseitigt ist oder die Leu-\n„Besitzer von Rindern“ durch die Wörter „Halter           kose der Rinder im Sinne des § 11 Absatz 2 erlo-\nvon Rindern“ ersetzt.                                     schen ist.\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:              (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung\n„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die           des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Ab-\nzuständige Behörde anordnen, dass nach Maß-               satz 1 Satz 2 auf, soweit der Verdacht im Sinne\ngabe der Sätze 2 bis 4 Stichprobenuntersuchun-            des § 11 Absatz 3 beseitigt ist.“\ngen in den Beständen durchgeführt werden. Die          4. Der bisherige Abschnitt IV wird der Abschnitt V.\nzuständige Behörde legt die im Rahmen der\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\nStichprobenuntersuchung zu untersuchenden\nBestände fest. Dabei sind so viele Bestände ein-          a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 3\nzubeziehen, dass Leukose mit einer Wahrschein-                Satz 2,“ die Wörter „§ 3a Absatz 2 Satz 1,“ einge-\nlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenz-              fügt.","1254              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 3a“ die                    „a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu unter-\nAngabe „Absatz 1“ eingefügt.                                        suchen und,\n6. Der bisherige Abschnitt V wird der Abschnitt VI.                       aa) soweit pathologisch-anatomische Ver-\nänderungen festgestellt werden, die auf\n7. Im neuen Abschnitt VI wird folgender § 13 eingefügt:\nTuberkulose hindeuten,\n„§ 13\naaa) die veränderten Organe und die je-\n§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit                              weils diesen Organen zugehörigen\ndie zuständige Behörde am 30. Mai 2017                                           Lymphknoten zu entnehmen, mit-\n1. wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder                                    tels    Nukleinsäureamplifikations-\neine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige                                technik molekularbiologisch auf\nSchutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbe-                                 Tuberkulose zu untersuchen und\nstand angeordnet hat oder                                                     für mögliche weitergehende Unter-\nsuchungen aufzubewahren und\n2. Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amt-\nlich festgestellt worden ist.                                           bbb) Teile der Lunge, die Tonsillen und\ndie Retropharyngeal-, Lungen-,\nDie zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand                                 Darm-, Leber-, Nieren- und Euter-\namtlich als frei von Leukose der Rinder an, soweit die                           lymphknoten, soweit sie keine Ver-\nVoraussetzungen nach § 11b Absatz 2 vorliegen.“                                  änderungen aufweisen, zu entneh-\nmen und für mögliche weiterge-\nArtikel 2                                                 hende Untersuchungen aufzube-\nÄnderung der                                                  wahren,\nTuberkulose-Verordnung                                       oder,\nDie Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Be-                      bb) soweit keine pathologisch-anatomischen\nkanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445;                              Veränderungen festgestellt werden, die\n2014 I S. 47), die durch Artikel 16 der Verordnung vom                        auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lun-\n17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird                     ge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-,\nwie folgt geändert:                                                           Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Eu-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                              terlymphknoten zu entnehmen, mittels\nNukleinsäureamplifikationstechnik mole-\na) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                               kularbiologisch auf Tuberkulose zu unter-\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                               suchen und für mögliche weitergehende\n„a) bakteriologischen Nachweis von Myco-                          Untersuchungen aufzubewahren, oder“.\nbacterium bovis, Mycobacterium caprae,           b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nMycobacterium tuberculosis, Myco-                   „Für den Fall, dass die Untersuchung der patho-\nbacterium africanum oder Mycobacte-                 logisch-anatomisch veränderten Organe und der\nrium microti,“.                                     dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1\nbb) In Buchstabe c werden die Wörter „aller-                 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\ngische Untersuchungen“ durch die Wörter                  Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis\n„allergologische Untersuchungen“ ersetzt.                durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1\nNummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\ncc) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter\nDreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der\n„Mykobakterium bovis oder Mykobakterium\nLunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nu-\ncaprae“ durch die Wörter „Mycobacterium\nkleinsäureamplifikationstechnik molekularbiolo-\nbovis, Mycobacterium caprae, Mycobacte-\ngisch auf Tuberkulose zu untersuchen.“\nrium tuberculosis, Mycobacterium africanum\noder Mycobacterium microti“ ersetzt.               5. § 4a wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Mykobakterium                 a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbovis oder Mykobakterium caprae“ durch die                   aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der An-\nWörter „Mycobacterium bovis, Mycobacterium                       gabe „§ 4 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“\ncaprae, Mycobacterium tuberculosis, Myco-                        eingefügt.\nbacterium africanum oder Mycobacterium                       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nmicroti“ ersetzt.\n„1. das betroffene Rind zu töten, patholo-\n2. § 2a wird aufgehoben.                                                     gisch-anatomisch zu untersuchen und\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                              a) die Organe mit pathologisch-anatomi-\na) In Absatz 4 werden die Wörter „Besitzer von Rin-                          schen Veränderungen, die auf Tuber-\ndern die Tiere“ durch die Wörter „Tierhalter die                         kulose hindeuten und die jeweils die-\nRinder“ ersetzt.                                                         sen Organen zugehörigen Lymphkno-\nten und\nb) In Absatz 5 wird das Wort „Besitzer“ durch das\nWort „Tierhalter“ ersetzt.                                            b) Teile der Lunge, die Tonsillen und die\nRetropharyngeal-, Lungen-, Darm-,\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                                 Leber-, Nieren- und Euterlymphkno-\na) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-                            ten, soweit sie keine Veränderungen\nfasst:                                                                   aufweisen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017              1255\nzu entnehmen, mittels Nukleinsäure-          10. Vor § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:\namplifikationstechnik molekularbiologisch\n„V. Weitere Schutzmaßregeln“.\nauf Tuberkulose zu untersuchen und für\nmögliche weitergehende Untersuchun-          11. § 14 wird wie folgt gefasst:\ngen aufzubewahren und“.\n„§ 14\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 2“ durch die\nAngabe „§ 4 Satz 3“ ersetzt.                                 (1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen\nHaustieren als Rindern eine bakteriologische Unter-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                 suchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\na) Das Wort „Besitzer“ wird durch das Wort „Tier-            oder eine molekularbiologische Untersuchung nach\nhalter“ ersetzt.                                          § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem\nb) Die Wörter „dem zuständigen beamteten Tier-               Ergebnis durchgeführt worden,\narzt“ werden durch die Wörter „der zuständigen            1. hat der Tierhalter\nBehörde“ ersetzt.\na) die zuständige Behörde hiervon unverzüglich\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                        zu unterrichten,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) die seuchenkranken Tiere abzusondern und\n„(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuber-                  von den Rindern des Bestandes fernzuhalten\nkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft              und\noder den sonstigen Standort Folgendes:\nc) eine von der zuständigen Behörde angeord-\n1. Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes                   nete Untersuchung zu dulden;\nunverzüglich\n2. ordnet die zuständige Behörde eine allergolo-\na) im Stall oder                                           gische Untersuchung der über sechs Wochen\nb) mit Genehmigung der zuständigen Be-                     alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels\nhörde auf der Weide                                    Tuberkulinprobe an.\nabzusondern.                                              (2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Unter-\n2. Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmi-            suchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2\ngung der zuständigen Behörde aus dem Be-               im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entspre-\nstand entfernen.                                       chend.\n3. Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen             (3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes\nTuberkulose festgestellt worden ist, nach nä-          gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach\nherer Anweisung der zuständigen Behörde                Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durch-\nunschädlich zu beseitigen.                             geführt worden ist.“\n4. Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und     12. In § 15 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort\nsonstige Gegenstände, die in Ställen oder              „Halter“ ersetzt.\nsonstigen Standorten des Bestandes benutzt\n13. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:\nworden sind, nach näherer Anweisung der zu-\nständigen Behörde zu reinigen und zu desin-                         „VI. Ordnungswidrigkeiten“.\nfizieren.\n14. § 17 wird wie folgt geändert:\n5. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und\nPflege der Rinder betrauten Personen haben             a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2“\nsich nach Verlassen des Stalles nach näherer               durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 2“ er-\nAnweisung der zuständigen Behörde zu reini-                setzt.\ngen und zu desinfizieren.“                             b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster\naa) Die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ werden                         Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2,\ndurch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2“                   oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier\nersetzt.                                                     entfernt,“.\nbb) Die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ wer-             c) In Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe a“\nden durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3                  durch die Wörter „, auch in Verbindung mit § 6\nbis 5“ ersetzt.                                          Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2,“\n8. In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die              ersetzt.\nWörter „des beamteten Tierarztes“ durch die Wör-             d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nter „der zuständigen Behörde“ ersetzt.\naa) Die Wörter „Nummer 2, 3 oder Nummer 4“\n9. In § 9 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden die\nwerden durch die Wörter „Nummer 3, 4 oder\nWörter „Mykobakterium bovis oder Mykobakterium\nNummer 5“ ersetzt.\ncaprae“ durch die Wörter „Mycobacterium bovis,\nMycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculo-                   bb) Nach den Wörtern „§ 6 Absatz 2 zweiter\nsis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium                      Halbsatz“ werden die Wörter „oder § 14 Ab-\nmicroti“ ersetzt.                                                    satz 2“ eingefügt.","1256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\n15. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:              1. die Untersuchung eines für die Seuche emp-\n„VII. Schlussvorschriften“.                        fänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines\nBestandes oder innerhalb eines bestimmten Ge-\nArtikel 3                                  bietes anordnen,\nÄnderung der                              2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige\nBrucellose-Verordnung                               Untersuchung durchzuführen ist,\nDie Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be-                3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-\nkanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I                           Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1\nS. 3601), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung                  des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen\nvom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert                      amtlichen Methodensammlung beschriebene\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  Methode vorschreiben und\n1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:               4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu unter-\nsuchen sind.\n„Abschnitt 1\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die\nBegriffsbestimmungen“.                       Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                   des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten\n„§ 1                              dieser Tiere entsprechend.“\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                  6. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. Brucellose                                                 a) In Absatz 1 werden\na) im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus                aa) die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und\ndurch                                                     bb) in Satz 1 das Wort „Besitzer“ durch das Wort\naa) bakteriologische oder molekularbiologi-                   „Tierhalter“ ersetzt.\nsche Untersuchung oder                            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbb) mindestens zwei unterschiedliche sero-         7. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst:\nlogische Untersuchungsverfahren in Ver-                               „Unterabschnitt 2\nbindung mit klinischen oder pathologisch-\nanatomischen Untersuchungen oder epi-                          Besondere Schutzmaßregeln\ndemiologischen Anhaltspunkten,                              gegen die Brucellose der Rinder“.\nb) im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella           8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsuis durch eine in Buchstabe a genannte Un-              „(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose\ntersuchung,                                           oder der Verdacht auf Brucellose amtlich fest-\nc) im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Bru-             gestellt, so hat der Tierhalter von allen über zwölf\ncella melitensis durch eine in Buchstabe a ge-        Monate alten Rindern des Bestandes eine Blut-\nnannte Untersuchung                                   probe entnehmen zu lassen und nach Anlage C\nder Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen.\nfestgestellt ist;                                         Die zuständige Behörde kann für Rinder, die aus-\n2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer           schließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen\nklinischen, pathologisch-anatomischen, bakte-             zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-\nriologischen, molekularbiologischen oder sero-            fung nicht entgegenstehen.“\nlogischen Untersuchung in Verbindung mit epi-          9. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\ndemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch\nder Brucellose befürchten lässt.“                                                   „§ 8\n3. Die Überschrift vor § 2 wird wie folgt gefasst:                  (1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose\namtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Ver-\n„Abschnitt 2                           dachtsbestandes\nSchutzmaßregeln                           1. seuchenverdächtige Rinder von den übrigen\nUnterabschnitt 1                             Rindern des Bestandes sowie von anderen für\ndie Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich\nAllgemeine Schutzmaßregeln“.                         abzusondern,\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Besitzer“                    Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an\ndurch das Wort „Halter“ ersetzt.                              Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine\nb) Die Absätze 1a und 2 werden aufgehoben.                        ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Besitzer“ durch das             3. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen\nWort „Halter“ ersetzt.                                        Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nach-\ngeburten in Berührung gekommene Streu un-\n5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                           verzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach\n„§ 3a                                  näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu\nDie zuständige Behörde kann, soweit dies aus                   desinfizieren,\nGründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich                4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen-\nist,                                                              stände, die an Standorten, in oder auf denen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017              1257\nsich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt                             „Unterabschnitt 3\nworden sind, nach näherer Anweisung der zu-                           Besondere Schutzmaßregeln\nständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizie-                  gegen die Brucellose der Schweine“.\nren,\n11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes\n„(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucel-\na) nicht aus dem Bestand verbracht werden und            lose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von\nallen über vier Monate alten Schweinen des Be-\nb) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.\nstandes eine Blutprobe entnehmen und nach An-\nArtikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des             lage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    lassen. Die zuständige Behörde kann für Schweine,\n21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht           die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Aus-\nfür den menschlichen Verzehr bestimmte tierische             nahmen zulassen, soweit Belange der Seuchen-\nNebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung               bekämpfung nicht entgegenstehen.“\n(EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische            12. § 11 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nNebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)\nin der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.                                    „§ 11\n(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucel-\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Be-\nlose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des\nlange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern,\nVerdachtsbestandes\nin Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass\n1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen\n1. seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu                  Schweinen des Bestandes sowie von anderen\ntöten und unschädlich zu beseitigen sind,                    für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüg-\n2. die Rinder des Bestandes aufzustallen sind,                   lich abzusondern,\n3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in           2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen\noder auf denen sich seuchenverdächtige Rinder                Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachge-\nbefinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter,              burten in Berührung gekommene Streu unver-\nden mit der Beaufsichtigung, Wartung und                     züglich unschädlich zu beseitigen oder nach\nPflege der Tiere betrauten Personen, von Tier-               näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu\närzten und von Personen im amtlichen Auftrag                 desinfizieren,\nbetreten werden dürfen, und diese Personen               3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen-\nsich nach Verlassen des Stalles nach näherer                 stände, die an Standorten, in oder auf denen sich\nAnweisung der zuständigen Behörde reinigen                   seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt wor-\nund desinfizieren müssen,                                    den sind, nach näherer Anweisung der zustän-\ndigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,\n4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenver-\ndächtige Rinder gehalten worden sind, für die            4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestan-\nDauer von vier Monaten, gerechnet von dem                    des\nTag der amtlichen Feststellung des Verdachts                 a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und\nauf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren\nbeschickt werden dürfen.                                     b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.\nArtikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\nunberührt.\nvon Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulas-\nsen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung ver-            (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Be-\nbracht werden, soweit Belange der Tierseuchen-               lange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern,\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                             in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass\n1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blut-\n§9                                     entzug zu töten und unschädlich zu beseitigen\nsind,\n(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose\namtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seu-         2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,\nchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Ab-               3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in\nsatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten              oder auf denen sich seuchenverdächtige\nund Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des                 Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem\nsonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen                 Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung\nund haltbaren Aufschrift „Rinderbrucellose – Unbe-               und Pflege der Tiere betrauten Personen, von\nfugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.               Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-\n(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf                trag betreten werden dürfen, und diese Perso-\nden Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Ab-                    nen sich nach Verlassen des Stalles reinigen\nsatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des               und desinfizieren müssen,\nVerdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.             4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenver-\n(3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.“                          dächtige Schweine gehalten worden sind, für\ndie Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem\n10. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:                 Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf","1258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nBrucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren be-          2. die Milch von Schafen und Ziegen des Bestan-\nschickt werden dürfen.                                       des vor der Abgabe oder Verfütterung aufzuko-\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                     chen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in\nzulassen                                                         denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt\nist,\n1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buch-\nstabe a                                                  3. die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen\nFrüchten, totgeborenen Lämmern oder Nach-\na) für über vier Monate alte Schweine, bei denen\ngeburten in Berührung gekommene Streu un-\nzwei nach Feststellung des Verdachts im Ab-\nverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach\nstand von 28 Tagen entnommene Blutproben\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde zu\nvor dem Verbringen im Rahmen einer Unter-\ndesinfizieren,\nsuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buch-\nstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucel-            4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegen-\nlose untersucht worden sind,                              stände, die in Ställen oder an sonstigen Stand-\norten, in oder auf denen sich seuchenverdäch-\nb) für Schweine, die unmittelbar zur Schlach-\ntige Schafe oder Ziegen befinden, benutzt\ntung verbracht werden,\nworden sind, nach näherer Anweisung der zu-\n2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b                 ständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizie-\nfür die künstliche Besamung,                                 ren,\nsoweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht               5. sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des\nentgegenstehen.                                                  Bestandes\n§ 11a                                    a) nicht aus dem Bestand verbracht,\n(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucel-                b) nicht geschoren und\nlose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des             c) nicht gedeckt oder künstlich besamt\nSeuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11                   werden.\nAbsatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahr-\nten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder             Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt\ndes sonstigen Standortes Schilder mit der deut-              unberührt.\nlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinebrucellose             (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Be-\n– Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzu-            lange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern,\nbringen.                                                     in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass\n(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf            1. die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen\nden Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Ab-                       ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu\nsatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des               beseitigen sind,\nVerdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.\n2. die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustal-\n(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.“                         len sind,\n13. § 12 wird wie folgt geändert:                                3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Besit-                 oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe\nzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.                    und Ziegen befinden, nur vom Tierhalter, seinem\nb) In Nummer 2 wird das Wort „alsbaldigen“ durch                 Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung\ndas Wort „unverzüglichen“ ersetzt.                           und Pflege der Tiere betrauten Personen, von\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auf-\n14. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:                 trag betreten werden dürfen und diese Personen\n„Unterabschnitt 4                             sich nach Verlassen des Stalles reinigen und\nBesondere Schutzmaßregeln                           desinfizieren müssen,\ngegen die Brucellose der Schafe und Ziegen“.              4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenver-\n15. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            dächtige Schafe oder Ziegen gehalten worden\nsind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet\n„(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf\nvon dem Tag der amtlichen Feststellung des\nBrucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter\nVerdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und\nvon allen über sechs Monate alten Schafen und\nKlauentieren beschickt werden dürfen.\nZiegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe\nentnehmen und nach Anhang C der Richtlinie                      (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\n91/68/EWG untersuchen zu lassen.“                            von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulas-\nsen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur\n16. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nSchlachtung verbracht werden, soweit Belange\n„§ 14                               der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\n(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf\nBrucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter                                   § 14a\ndes Verdachtsbestandes                                          (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der\n1. seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den              Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter\nübrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen             des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des\nfür die Seuche empfänglichen Tieren des Be-              § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den\nstandes unverzüglich abzusondern,                        Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017               1259\noder des sonstigen Standortes Schilder mit der                   1. die Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbrucel-                   des betroffenen Bestandes verendet, getötet\nlose – Unbefugter Zutritt verboten“ oder „Ziegen-                   oder entfernt worden sind oder\nbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sicht-             2. bei den im Bestand verbliebenen\nbar anzubringen.\na) über zwölf Monate alten Rindern zwei im\n(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf                       Abstand von drei Monaten entnommene\nden Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Ab-                              Blutproben und bei den milchgebenden\nsatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des                      Rindern zwei zugleich entnommene Milch-\nVerdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.                        proben,\n(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.“                            b) über vier Monate alten Schweinen zwei im\n17. Die Überschrift vor § 15 wird wie folgt gefasst:                        Abstand von sechs bis acht Wochen ent-\nnommene Blutproben,\n„Unterabschnitt 5\nc) über sechs Monate alten Schafen und Zie-\nBesondere Schutzmaßregeln                                  gen zwei im Abstand von drei Monaten\nin bestimmten Fällen“.                                  entnommene Blutproben\n18. § 15 wird wie folgt gefasst:                                        im Falle von Rindern und Schweinen nach\n„(1) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der                    Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG und im\nVerdacht auf Brucellose                                             Falle von Schafen und Ziegen nach Anhang C\nder Richtlinie 91/68/EWG mit negativem Er-\n1. bei einem Rind durch den Nachweis von Bru-                       gebnis untersucht worden sind und bei die-\ncella suis oder Brucella melitensis,                            sen Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch\n2. bei einem Hausschwein durch den Nachweis                         der Brucellose befürchten lassen, nicht fest-\nvon Brucella abortus oder Brucella melitensis,                  gestellt sind,\n3. bei einem Schaf oder einer Ziege durch den                    und eine Desinfektion nach näherer Anweisung\nNachweis von Brucella abortus oder Brucella suis,            der zuständigen Behörde und unter amtlicher\nÜberwachung durchgeführt und von der zustän-\namtlich festgestellt, so kann die zuständige Be-                 digen Behörde abgenommen worden ist. Die\nhörde die bei der jeweiligen Tierart vorgesehenen                erste Blutprobe nach Satz 1 Nummer 2 darf\nMaßnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseu-                     frühestens drei Wochen nach Entfernung der\nchenbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung               seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere,\nder Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.                   bei trächtigen Kühen außerdem frühestens drei\n(2) Im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs                Wochen nach dem Kalben entnommen werden.“\nvon Brucella ovis bei einem Schaf kann die zustän-           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndige Behörde die für Schafe vorgesehenen Maß-\nnahmen anordnen, soweit dies zur Tierseuchen-                       „(3) Der Verdacht auf Brucellose hat sich als\nbekämpfung erforderlich ist. Für die Aufhebung                   unbegründet erwiesen, wenn\nder Maßnahmen gilt § 17 Absatz 1 entsprechend.                   1. die seuchenverdächtigen Rinder, Schweine,\nSchafe oder Ziegen aus dem betroffenen Be-\n(3) Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Ver-\nstand entfernt worden sind und\ndacht auf Brucellose bei anderen als den in § 1\nNummer 1 bezeichneten Haustieren festgestellt,                   2. bei den verbliebenen Tieren die für die jewei-\nso kann die zuständige Behörde für die seuchen-                     lige Tierart nach Absatz 2 Nummer 2 vorge-\nkranken und seuchenverdächtigen Tiere die glei-                     schriebenen Untersuchungen mit negativem\nchen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser                      Ergebnis durchgeführt worden und bei den\nVerordnung zum Schutz gegen die Brucellose der                      Tieren Erscheinungen, die den Ausbruch der\nRinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen                     Brucellose befürchten lassen, nicht festge-\nsind, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung er-                     stellt sind.“\nforderlich ist. Für die Aufhebung der Maßnahmen          23. Die Überschrift vor § 18 wird aufgehoben.\ngilt § 17 Absatz 1 entsprechend.“\n24. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst:\n19. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:                                   „Abschnitt 3\n„Unterabschnitt 6                                           Amtlich anerkannter\nDesinfektion“.                                      brucellosefreier Rinderbestand“.\n20. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „des beamteten        25. Die §§ 19 bis 21 werden durch folgende Vorschrif-\nTierarztes“ durch die Wörter „der zuständigen Be-            ten ersetzt:\nhörde“ ersetzt.                                                                        „§ 19\n21. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:                Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet,\n„Unterabschnitt 7                         das nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung\n2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003\nAufhebung der Schutzmaßregeln“.                    zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberku-\n22. § 17 wird wie folgt geändert:                                lose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status\nbestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mit-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          gliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände\n„(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn          (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), zuletzt geändert","1260              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\ndurch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448                Anerkennung seines Bestandes als brucellosefrei,\n(ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78), als amtlich frei            soweit\nvon der Brucellose anerkannt ist, ist ein amtlich an-\n1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht\nerkannter brucellosefreier Rinderbestand.\noder\n§ 20                                2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt wor-\n(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter                 den ist.\neines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung                In den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die\nseines Bestandes als brucellosefrei, soweit                   zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen\n1. der Verdacht auf Brucellose im Bestand besteht             Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen\noder                                                     der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu er-\nwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose\n2. Brucellose im Bestand amtlich festgestellt wor-            in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden\nden ist.                                                 kann.\nIn den Fällen des Verdachts auf Brucellose kann die\n(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1\nzuständige Behörde für die Dauer der behördlichen\nSatz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige\nUntersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen\nBehörde den Schaf- oder Ziegenbestand erneut\nder amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu er-\namtlich als brucellosefrei an, soweit sich der Ver-\nwarten ist, dass über den Ausbruch der Brucellose\ndacht nach § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen\nin absehbarer Zeit behördlich entschieden werden\nhat oder die Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2\nkann.\nerloschen ist.\n(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1\nSatz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige                   (3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung\nBehörde den Rinderbestand erneut amtlich als                  des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Ab-\nbrucellosefrei an, soweit sich der Verdacht nach              satz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach\n§ 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder               § 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.“\ndie Brucellose im Sinne des § 17 Absatz 2 erloschen       29. Die Überschrift vor § 23 wird wie folgt gefasst:\nist.\n„Abschnitt 6\n(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung\ndes Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Ab-                   Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften“.\nsatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach          30. § 23 wird wie folgt geändert:\n§ 17 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.“\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n26. Die Überschrift vor § 22 wird wie folgt gefasst:\n„2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2,\n„Abschnitt 4\n§ 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Ab-\nBrucellosefreier Schweinebestand“.                          satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3,\n27. Der bisherige § 22 wird § 21 und in ihm wird in                       auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14\nNummer 1 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch                          Absatz 3, auch in Verbindung mit § 14a\ndie Wörter „§ 1 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.                        Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 verbundenen\nvollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,“.\n28. Nach dem neuen § 21 wird folgender Abschnitt 5\neingefügt:                                                    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 5                                „3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Ab-\nAmtlich anerkannter                                 satz 1 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 3a,\nbrucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand                       § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\noder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit\n§ 22                                        § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch\nEin Schaf- oder Ziegenbestand, der sich im In-\nin Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13\nland befindet, das nach Artikel 2 der Entscheidung\nAbsatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\n93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember\noder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit\n1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitglied-\n§ 14a Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Ab-\nstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend\nsatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 16\ndie Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben,\nAbsatz 2 zuwiderhandelt,“.\nund zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder\nGebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom             c) Die Nummer 4 wird aufgehoben.\n21.1.1993, S. 14), zuletzt geändert durch den                 d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die\nDurchführungsbeschluss (EU) 2015/129 (ABl. L 21                   Nummern 4 und 5.\nvom 28.1.2015, S. 18), als amtlich frei von Brucel-\nlose anerkannt ist, ist ein amtlich anerkannter bru-          e) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ncellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand.                          „5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1\n§ 22a                                        Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Halter                     mer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht\neines Schaf- oder Ziegenbestandes die amtliche                        richtig oder nicht rechtzeitig absondert,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017              1261\nf) Folgende Nummer 6 wird eingefügt:                                                  „§ 24\n„6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                    § 19 findet keine Anwendung, soweit die zustän-\noder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch              dige Behörde am 30. Mai 2017\nnicht oder nicht rechtzeitig aufkocht,“.              1. wegen des Verdachts auf Brucellose\ng) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:                a) eine Untersuchung bei einem Rind des Be-\n„7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,                      standes oder\n§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14                  b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht                 den Rinderbestand angeordnet hat oder\nrichtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig beseitigt,                     2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festge-\nstellt worden ist.\n8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\nBuchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4            Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand\nBuchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1                 amtlich als brucellosefrei an, soweit die Vorausset-\nNummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt,              zungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen.\ndass ein dort genanntes Tier nicht aus dem\nBestand verbracht wird,“.                                                      § 24a\nh) Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben.                      § 22 findet keine Anwendung, soweit die zustän-\ndige Behörde am 30. Mai 2017\ni) Die bisherige Nummer 12 wird die Nummer 9\nund wie folgt gefasst:                                    1. wegen des Verdachts auf Brucellose\n„9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5                    a) eine Untersuchung bei einem Schaf oder ei-\nBuchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4                  ner Ziege des Bestandes oder\nBuchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1                    b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf\nNummer 5 Buchstabe c nicht sicherstellt,                    den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet\ndass ein dort genanntes Tier nicht gedeckt                  hat oder\noder künstlich besamt wird,“.                         2. Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand\nj) Die Nummern 13 bis 15 werden aufgehoben.                     amtlich festgestellt worden ist.\nk) Die bisherige Nummer 16 wird die Nummer 10                Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder\nund wie folgt gefasst:                                    Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit\n„10. entgegen § 9 Absatz 1, § 11a Absatz 1 oder           die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorlie-\n§ 14a Absatz 1 ein Schild nicht, nicht rich-        gen.“\ntig oder nicht rechtzeitig anbringt,“.\nArtikel 4\nl) Die Nummer 17 wird aufgehoben.\nBekanntmachungserlaubnis\nm) Die bisherige Nummer 18 wird die Nummer 11\nund die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 5 ein               Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nSchaf oder eine Ziege schert oder enthäutet“          schaft kann den Wortlaut der Rinder-Leukose-Ver-\nwerden durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 1         ordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucel-\nNummer 5 Buchstabe b ein Schaf oder eine              lose-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\nZiege schert“ ersetzt.                                nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\nn) Die bisherige Nummer 19 wird aufgehoben.\no) Die bisherige Nummer 20 wird die Nummer 12.                                    Artikel 5\np) Die Nummern 21 bis 23 werden aufgehoben.                                    Inkrafttreten\n31. Die Überschrift vor § 24 wird aufgehoben.                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n32. § 24 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Mai 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}