{"id":"bgbl1-2017-30-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":30,"date":"2017-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/30#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_30.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-05-23T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":21,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017                  1245\nGesetz\nzur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 23. Mai 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       Abschnitt 3\nRaumordnung im Bund\nArtikel 1\n§ 17   Raumordnungspläne für die deutsche aus-\nÄnderung des                                          schließliche Wirtschaftszone und für den Ge-\nRaumordnungsgesetzes1                                        samtraum\nDas Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008                        § 18   Beteiligung bei der Aufstellung von Raumord-\n(BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der                           nungsplänen des Bundes\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           § 19   Zielabweichung    bei   Raumordnungsplänen\ndes Bundes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\n„Inhaltsübersicht                             § 20   Untersagung raumbedeutsamer Planungen\nund Maßnahmen bei Raumordnungsplänen\nAbschnitt 1                                       des Bundes\nAllgemeine Vorschriften                           § 21   Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-\n§ 1     Aufgabe und Leitvorstellung der Raumord-                          nungen\nnung                                                       § 22   Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bau-\n§ 2     Grundsätze der Raumordnung                                        wesen und Raumordnung\n§ 3     Begriffsbestimmungen                                       § 23   Beirat für Raumentwicklung\nAbschnitt 4\n§ 4     Bindungswirkung         der   Erfordernisse        der\nRaumordnung                                                 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften\n§ 5     Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4                  § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern\n§ 6     Ausnahmen und Zielabweichung                               § 25   Beteiligung bei der Aufstellung von Raumord-\nnungsplänen der Nachbarstaaten\n§ 7     Allgemeine Vorschriften über Raumordnungs-\npläne                                                      § 26   Gebühren und Auslagen\n§ 8     Umweltprüfung bei der           Aufstellung       von      § 27   Anwendungsvorschrift für die Raumordnung\nRaumordnungsplänen                                                in den Ländern\nAnlage 1    (zu § 8 Absatz 1)\n§ 9     Beteiligung bei der Aufstellung von Raumord-\nnungsplänen                                                Anlage 2    (zu § 8 Absatz 2)“.\n§ 10    Bekanntmachung von Raumordnungsplänen;                  2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zusam-\nBereithaltung von Raumordnungsplänen und                   menfassende, überörtliche und fachübergreifende“\nvon Unterlagen                                             gestrichen.\n§ 11    Planerhaltung                                           3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „sowie\n§ 12    Untersagung raumbedeutsamer Planungen                         im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen\nund Maßnahmen\nder deutschen Teilung“ gestrichen.\nAbschnitt 2\nb) In Nummer 3 Satz 6 werden die Wörter „und ver-\nRaumordnung in den Ländern                               kehrssichere“ gestrichen.\n§ 13    Landesweite Raumordnungspläne, Regional-                   c) In Nummer 5 Satz 2 werden nach dem Wort\npläne und regionale Flächennutzungspläne                      „Naturdenkmälern“ die Wörter „sowie dem\n§ 14    Raumordnerische Zusammenarbeit                                UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt“ ein-\ngefügt.\n§ 15    Raumordnungsverfahren\nd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n§ 16    Beschleunigtes          Raumordnungsverfahren;                aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsehen von Raumordnungsverfahren\n„Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen\nsind Naturgüter sparsam und schonend in\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/89/EU des              Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkom-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaf-\nfung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom              men und die biologische Vielfalt sind zu\n28.8.2014, S. 135).                                                          schützen.“","1246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nbb) In Satz 3 wird das Wort „vermindern“ durch                aa) In Satz 1 werden die Wörter „ ; bei der Fest-\ndas Wort „verringern“ ersetzt, und nach dem                   legung von Zielen der Raumordnung ist ab-\nWort „insbesondere“ werden die Wörter                         schließend abzuwägen“ gestrichen.\n„durch quantifizierte Vorgaben zur Verringe-            bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 sowie die\nrung der Flächeninanspruchnahme sowie“                        Stellungnahmen in den Beteiligungsverfah-\neingefügt.                                                    ren nach §§ 10, 18“ durch die Wörter „§ 8\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                   sowie die Stellungnahmen im Beteiligungs-\n„Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbe-                     verfahren nach § 9“ ersetzt.\nreich ist unter Anwendung eines Ökosystem-              cc) Folgender Satz wird angefügt:\nansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU                      „Raumordnungspläne benachbarter Pla-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                     nungsräume sind aufeinander abzustimmen.“\nvom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rah-\nmens für die maritime Raumplanung (ABl.              c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nL 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstüt-                 „(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können\nzen.“                                                   auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können\n4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            dies Gebiete sein,\na) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2)“ ge-                1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktio-\nstrichen.                                                         nen oder Nutzungen vorgesehen sind und\nandere raumbedeutsame Funktionen oder\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 1                          Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen,\nund 2)“ gestrichen.                                               soweit diese mit den vorrangigen Funktionen\nc) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 8“ durch die                      oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vor-\nAngabe „§§ 13“ ersetzt.                                           ranggebiete),\n5. In § 4 wird in der Überschrift das Wort „Bindungs-               2. die bestimmten raumbedeutsamen Funktio-\nwirkungen“ durch das Wort „Bindungswirkung“ er-                      nen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sol-\nsetzt.                                                               len, denen bei der Abwägung mit konkurrie-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                         renden raumbedeutsamen Funktionen oder\nNutzungen besonderes Gewicht beizumes-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           sen ist (Vorbehaltsgebiete),\n„§ 5                                 3. in denen bestimmten raumbedeutsamen\nBeschränkung der Bindungswirkung nach § 4“.                      Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebau-\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Raumordnung                        lich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beur-\nnach § 4 Abs. 1“ durch die Wörter „Raumord-                       teilen sind, andere raumbedeutsame Belange\nnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Ab-                          nicht entgegenstehen, wobei diese Maß-\nsatz 1“ und wird die Angabe „§ 10“ durch die                      nahmen oder Nutzungen an anderer Stelle\nAngabe „§ 9“ ersetzt.                                             im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eig-\nnungsgebiete),\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n4. die im Meeresbereich liegen, und in denen\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend                  bestimmten raumbedeutsamen Funktionen\nfür raumbedeutsame Planungen und Maßnah-                          oder Nutzungen andere raumbedeutsame\nmen öffentlicher Stellen der Länder und der                       Belange nicht entgegenstehen, wobei diese\nTräger der Regionalplanung hinsichtlich der Bin-                  Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle\ndungswirkung der Ziele der Raumordnung in                         im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eig-\nRaumordnungsplänen des Bundes nach § 17                           nungsgebiete für den Meeresbereich).\nAbsatz 2.“\nBei Vorranggebieten kann festgelegt werden,\n7. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „soll,“                dass sie zugleich die Wirkung von Eignungs-\ndie Angabe „nach § 4“ eingefügt.                                 gebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                        (4) Die Raumordnungspläne sollen auch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                Planungen und Maßnahmen von öffentlichen\nStellen und Personen des Privatrechts nach § 4\n„Es kann festgelegt werden, dass bestimmte              Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in\nNutzungen und Funktionen des Raums nur                  Raumordnungspläne geeignet und zur Koordi-\nfür einen bestimmten Zeitraum oder ab oder              nierung von Raumansprüchen erforderlich sind\nbis zum Eintritt bestimmter Umstände vorge-             und die durch Ziele oder Grundsätze der Raum-\nsehen sind; eine Folge- oder Zwischennut-               ordnung gesichert werden können.“\nzung kann festgelegt werden.“\nd) In Absatz 6 wird die Angabe „§§ 8 und 17 Abs. 2\nbb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die               und 3“ durch die Angabe „§ 13 und § 17 Absatz 1\nAngabe „und 2“ eingefügt.                               und 2“ ersetzt.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n„Ziele und Grundsätze der Raumordnung                      „(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6\nsind als solche zu kennzeichnen.“                       und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             überprüfen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017               1247\n9. Die Zwischenüberschrift „Abschnitt 2 Raumord-                 Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellung-\nnung in den Ländern“ wird gestrichen.                         nahme können angemessen verkürzt werden. Die\n10. § 8 wird aufgehoben.                                          Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die\nvon der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf\n11. § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:                          die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    beschränkt werden, wenn durch die Änderung des\nPlanentwurfs die Grundzüge der Planung nicht be-\n„§ 8\nrührt werden.\nUmweltprüfung bei\nder Aufstellung von Raumordnungsplänen“.                 (4) Wird die Durchführung eines Raumordnungs-\nplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die\naa) Die Angabe „nach § 8“ wird gestrichen.               von diesem Staat als zuständig benannte oder, so-\nfern der Staat keine Behörde benannt hat, die\nbb) In Nummer 2 wird dem Wort „Boden“ das\noberste für Raumordnung zuständige Behörde zu\nWort „Fläche,“ vorangestellt.\nunterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch            zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine\ndie Angabe „§ 10“ ersetzt.                               angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie\n12. § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:                          Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5\nund 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit\n„§ 9\ndie Durchführung des Plans erhebliche Umweltaus-\nBeteiligung bei                          wirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist\nder Aufstellung von Raumordnungsplänen                 dieser nach § 14j des Gesetzes über die Umwelt-\n(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen        verträglichkeitsprüfung zu beteiligen.“\nberührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstel-      13. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:\nlung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die\nöffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nüber diejenigen von ihnen beabsichtigten oder                        „(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Be-\nbereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen                     gründung und, soweit über die Annahme des\nsowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben,                   Raumordnungsplans nicht durch Gesetz ent-\ndie für die Planaufstellung bedeutsam sein können.                schieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung\nGleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informa-              sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprü-\ntionen, die für die Ermittlung und Bewertung des                  fung mit der zusammenfassenden Erklärung\nAbwägungsmaterials zweckdienlich sind.                            nach Absatz 3 und der Aufstellung der Über-\n(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belan-              wachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1\ngen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig                 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der\nGelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des                     Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Ver-\nRaumordnungsplans, zu seiner Begründung und                       kündung ist darauf hinzuweisen, wo die Ein-\nim Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum                   sichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekannt-\nUmweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1                   machung oder Verkündung von Raumordnungs-\ngenannten sowie weitere nach Einschätzung der                     plänen sowie bei der Bereithaltung von Raum-\nfür den Raumordnungsplan zuständigen Stelle                       ordnungsplänen und von Unterlagen sollen elek-\nzweckdienliche Unterlagen für die Dauer von min-                  tronische Informationstechnologien ergänzend\ndestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort                    genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entspre-\nund Dauer der Auslegung sind mindestens eine                      chend.“\nWoche vor Beginn der Auslegung öffentlich be-                 b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9“ durch die An-\nkannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer                     gabe „§ 8“ ersetzt.\nangemessenen Frist, die zumindest der Auslegungs-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellung-\nnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der                       „(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbar-\nFrist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen aus-                   staaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den\ngeschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht-                Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der\nlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntma-              dort zuständigen Behörde übermittelt.“\nchung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung        14. § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:\nnach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Infor-\nmationstechnologien ergänzend genutzt werden.                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie zuständige Stelle gewährleistet durch organisa-               aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1\ntorische und technische Maßnahmen, dass die ver-                       und 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9“ er-\nwendete elektronische Informationstechnologie vor                      setzt.\nfremden Zugriffen gesichert wird.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 5 und\n(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der                     des § 10 Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 5\nVerfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geän-                      und des § 9 Absatz 2“ ersetzt.\ndert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren\nBerührung von Belangen führt, so ist der geänderte                cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11“ durch\nTeil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung                      die Angabe „§ 10“ ersetzt.\nist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:","1248               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\n„(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regio-            In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann\nnalplans ist auch unbeachtlich, wenn                      ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetz-\n1. § 13 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwi-           buchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Num-\nckelns des Regionalplans aus dem Raum-                mer 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5\nordnungsplan für das Landesgebiet verletzt            und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10\nworden ist, ohne dass hierbei die sich aus            entsprechend. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den\ndem Raumordnungsplan für das Landes-                  Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.\ngebiet ergebende geordnete räumliche Ent-                (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumord-\nwicklung beeinträchtigt worden ist, oder              nungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln.\n2. der Regionalplan aus einem Raumordnungs-               Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse\nplan für das Landesgebiet entwickelt worden           der von Gemeinden beschlossenen sonstigen\nist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung            städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1\nvon Verfahrens- oder Formvorschriften sich            Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu\nnach Bekanntmachung oder Verkündung des               berücksichtigen.\nRegionalplans herausstellt.“                             (3) Ist eine Planung angesichts bestehender Ver-\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 9“ jeweils durch             flechtungen, insbesondere in einem verdichteten\ndie Angabe „§ 8“, die Angabe „§ 10 Abs. 1“ wird           Raum, über die Grenzen eines Landes hinaus erfor-\ndurch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ und die Angabe            derlich, soll eine gemeinsame Regionalplanung er-\n„§ 11“ wird durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.              wogen werden.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              (4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusam-\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                             menschlüsse von Gemeinden und Gemeindever-\nbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften,\nbb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-\nkann ein Regionalplan zugleich die Funktion eines\nmern 2 und 3.\ngemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204\n15. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:                       des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den\n„§ 12                                §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften\nUntersagung                              des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flä-\nchennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind so-\nraumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen\nwohl die Festlegungen im Sinne des Absatzes 5\n(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbe-                   und des § 7 Absatz 3 und 4 als auch die Darstel-\ndeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die                     lungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu\nEntscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber                 kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumord-\nden in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefris-            nung sind als solche zu kennzeichnen.\ntet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung ent-\ngegenstehen.                                                      (5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen\nzur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu\n(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbe-\ndeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die                     1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu\nEntscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber                     können gehören\nden in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet                a) Raumkategorien,\nuntersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in\nAufstellung befindet und wenn zu befürchten ist,                   b) Zentrale Orte,\ndass die Planung oder Maßnahme die Verwirk-                        c) besondere Gemeindefunktionen wie Entwick-\nlichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung                         lungsschwerpunkte und Entlastungsorte,\nunmöglich machen oder wesentlich erschweren\nd) Siedlungsentwicklungen,\nwürde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu\nzwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres                   e) Achsen;\nJahr verlängert werden.\n2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu\n(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben                 können gehören\nkeine aufschiebende Wirkung.“\na) großräumig übergreifende     Freiräume  und\n16. Nach § 12 wird folgende Überschrift eingefügt:                         Freiraumschutz,\n„Abschnitt 2                                b) Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die\nRaumordnung in den Ländern“.                             vorsorgende Sicherung sowie die geordnete\n17. Nach der Überschrift zu Abschnitt 2 wird folgender                     Aufsuchung und Gewinnung von standortge-\n§ 13 eingefügt:                                                        bundenen Rohstoffen,\n„§ 13                                    c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktio-\nLandesweite Raumordnungspläne,                             nen,\nRegionalpläne und regionale Flächennutzungspläne                   d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeu-\n(1) In den Ländern sind aufzustellen:                              genden Hochwasserschutzes;\n1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet                   3. den zu sichernden Standorten und Trassen für\n(landesweiter Raumordnungsplan) und                           Infrastruktur; hierzu können gehören\n2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Län-                    a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen\nder (Regionalpläne).                                              von Gütern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017               1249\nb) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließ-                   Satz 1 elektronisch vorgelegt hat. § 9 Ab-\nlich Energieleitungen und -anlagen.                             satz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“\nBei Festlegungen nach Satz 1 Nummer 2 kann                        cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.\nzugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet           21. § 16 wird wie folgt geändert:\nunvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungs-\nfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschafts-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder                                       „§ 16\ngemindert werden.                                                                   Beschleunigtes\n(6) Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen                                 Raumordnungsverfahren;\nfür ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach                       Absehen von Raumordnungsverfahren“.\n§ 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft,              b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nsoll er unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwir-               folgt geändert:\nkungen zwischen Land und Meer sowie unter Be-\naa) In Satz 1 werden die Angabe „Satz 1 und 2“\nrücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegun-\ndurch die Angabe „Satz 1 und 6“ und das\ngen treffen insbesondere\nWort „vereinfachtes“ durch das Wort „be-\n1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-                     schleunigtes“ ersetzt.\nkeit des Schiffsverkehrs,\nbb) In Satz 2 wird das Wort „vereinfachten“\n2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,                             durch das Wort „beschleunigten“ ersetzt.\n3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie                      c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeres-                       „(2) Von der Durchführung eines Raumord-\numwelt.                                                       nungsverfahrens kann bei solchen Planungen\nDie Absätze 2 bis 5 finden insoweit keine Anwen-                  und Maßnahmen abgesehen werden, für die\ndung.“                                                            sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit\nanderweitig geprüft wird. Die Landesregierungen\n18. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:\nkönnen durch Rechtsverordnung regeln, welche\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „im                 Fälle die Durchführung eines Raumordnungsver-\nHinblick auf“ die Wörter „regionen- oder“ einge-              fahrens erübrigen.“\nfügt.\n22. § 17 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 17\naa) Das Wort „Formen“ wird durch die Wörter\nRaumordnungspläne\n„Formelle und informelle Arten“ ersetzt.\nfür die deutsche ausschließliche\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Entwick-                    Wirtschaftszone und für den Gesamtraum\nlungskonzepte,“ das Wort „überregionale,“\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\neingefügt.\ntale Infrastruktur stellt im Einvernehmen mit den\n19. Der bisherige § 14 wird aufgehoben.                           fachlich betroffenen Bundesministerien für die\n20. § 15 wird wie folgt geändert:                                 deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen\nRaumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. Der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRaumordnungsplan soll unter Berücksichtigung et-\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        waiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer\n„Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen           sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits-\nauch ernsthaft in Betracht kommende                  aspekten Festlegungen treffen\nStandort- oder Trassenalternativen sein.“            1. zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                   keit des Schiffsverkehrs,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          2. zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen“              3. zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie\ndie Wörter „und die Öffentlichkeit“ eingefügt.       4. zum Schutz und zur Verbesserung der Meeres-\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze                    umwelt.\neingefügt:                                           Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\n„Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer         phie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums\nvon mindestens einem Monat öffentlich aus-           für Verkehr und digitale Infrastruktur die vorberei-\nzulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind            tenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des\nmindestens eine Woche vor Beginn der Aus-            Raumordnungsplans durch. Das Bundesministe-\nlegung öffentlich bekannt zu machen; dabei           rium für Verkehr und digitale Infrastruktur arbeitet\nist unter Angabe einer angemessenen Frist,           mit den angrenzenden Staaten und Ländern zu-\ndie zumindest der Auslegungsfrist ent-               sammen, um die Abstimmung und Kohärenz des\nspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellung-          Raumordnungsplans mit den Raumplanungen der\nnahmen abgegeben werden können. Elek-                angrenzenden Staaten und Länder sicherzustellen.\ntronische Informationstechnologien sollen               (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\nergänzend genutzt werden, soweit der Trä-            tale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den\nger der raumbedeutsamen Planung oder                 fachlich betroffenen Bundesministerien länderüber-\nMaßnahme die Unterlagen nach Absatz 2                greifende Raumordnungspläne für den Hochwas-","1250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nserschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen                       regionalen Tageszeitungen amtlich bekannt\nund Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche                    zu machen.“\nAnbindung im Rahmen der Bundesverkehrswege-                  c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nplanung als Rechtsverordnung aufstellen. Voraus-\nsetzung ist, dass dies für die räumliche Entwicklung             aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Nummer 1\nund Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen                      gelten auch“ durch die Wörter „des § 9 Ab-\noder europäischen Gesichtspunkten erforderlich                       satz 2 und 3 gelten“ ersetzt.\nist. Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach               bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n§ 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. Das Bundes-             d) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.\namt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zu-\n24. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.\nstimmung des Bundesministeriums für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur die vorbereitenden Verfahrens-    25. § 21 wird § 19 und in Satz 1 werden die Wörter „§ 17\nschritte zur Aufstellung der Raumordnungspläne               Abs. 2 das Bundesministerium für Verkehr und di-\ndurch. Das Bundesministerium für Verkehr und di-             gitale Infrastruktur und bei Raumordnungsplänen\ngitale Infrastruktur beteiligt bei der Planaufstellung       nach § 17 Abs. 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt\ndie Bundesministerien und stellt das Benehmen mit            und Hydrographie“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1\nden Ländern und den angrenzenden Staaten her.                das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\ngraphie und bei Raumordnungsplänen nach § 17\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\nAbsatz 2 das Bundesministerium für Verkehr und\ntale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den\ndigitale Infrastruktur“ ersetzt.\nfachlich betroffenen Bundesministerien für die\nräumliche Entwicklung des Bundesgebietes ein-            26. § 22 wird § 20 und die Wörter „nach § 17 Absatz 2\nzelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2                    und 3“ werden gestrichen und die Angabe „§ 14“\nAbsatz 2 durch Grundsätze in einem Raumord-                  wird durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.\nnungsplan konkretisieren. Die Beratungs- und Un-         27. § 23 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu          a) In Satz 1 werden die Wörter „in § 8 Abs. 5 bis 7\nbeachten. Das Bundesamt für Bauwesen und                         sowie § 17 aufgeführten“ gestrichen.\nRaumordnung führt mit Zustimmung des Bundes-\nministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur          b) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 8 Abs. 5\ndie vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstel-               bis 7“ gestrichen.\nlung des Raumordnungsplans durch. Das Bundes-            28. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur                                    „§ 22\nbeteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministe-\nrien und stellt das Benehmen mit den Ländern und                              Zuständigkeiten des\nden angrenzenden Staaten her.                                  Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung\n(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-\n(4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von\nnung führt ein Informationssystem zur räumlichen\nRaumordnungsplänen nach den Absätzen 1 und 2\nEntwicklung im Bundesgebiet und in den angren-\nkann der Träger der Bundesraumordnung entspre-\nzenden Gebieten. Das Bundesministerium für\nchend § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nVerkehr und digitale Infrastruktur stellt den Ländern\nvertragliche Vereinbarungen treffen; Gegenstand\ndie Ergebnisse des Informationssystems zur Ver-\ndieser Vereinbarungen kann auch die Übernahme\nfügung.\nvon Kosten sein, die dem Träger der Bundesraum-\nordnung bei der im Interesse des Vertragspartners               (2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-\nliegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von               nung erstattet dem Bundesministerium für Verkehr\nRaumordnungsplänen entstehen.                                und digitale Infrastruktur zur Vorlage an den Deut-\nschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Be-\n(5) Auf den Raumordnungsplan nach Absatz 3\nrichte, insbesondere über\nfinden die §§ 8 und 10 keine Anwendung. Der\nRaumordnungsplan nach Absatz 3 ist im Bundes-                1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundes-\nanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekanntma-                   gebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Be-\nchung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann                 standsaufnahme, Entwicklungstendenzen),\nauch dadurch bewirkt werden, dass der Raumord-               2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen\nnungsplan bei der Bundesverwaltung zu jeder-                     Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten\nmanns Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger                   raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,\ndarauf hingewiesen wird, wo der Raumordnungs-\n3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen\nplan eingesehen werden kann. Elektronische Infor-\nPlanungen und Maßnahmen des Bundes und\nmationstechnologien sollen ergänzend genutzt wer-\nder Europäischen Union im Bundesgebiet und\nden; § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.“\nderen Wirkung,\n23. § 18 wird wie folgt geändert:                                4. die Auswirkungen der europäischen Integration\na) Im Eingangssatz wird die Angabe „§ 10“ durch                  auf die räumliche Entwicklung des Bundesge-\ndie Angabe „§ 9“ ersetzt.                                    bietes.\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          Die Berichte können sich auf fachliche und teil-\n„1. Ort und Dauer der Auslegung nach § 9                 räumliche Aspekte beschränken.“\nAbsatz 2 sind mindestens eine Woche vor          29. § 24 wird § 23 und in Absatz 2 werden die Wörter\nBeginn der Auslegung im Verkündungsblatt             „neben Vertretern der kommunalen Selbstverwal-\nder auslegenden Behörde und in zwei über-            tung Sachverständige insbesondere aus den Berei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017               1251\nchen der Wissenschaft, der Landesplanung, der                a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch\nStadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und                 die Angabe „§ 13“ ersetzt, die Angabe „30. Juni\nForstwirtschaft, des Naturschutzes und der Land-                2009“ wird durch die Angabe „29. November\nschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer                2017“ ersetzt, und die Angabe „29. Juni 2009“\nund des Sports“ durch die Wörter „Vertreter aus                 wird durch die Angabe „28. November 2017“ er-\nder Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen                   setzt.\nmit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundesgebietes“ ersetzt.\n„(2) § 11 ist auch auf Raumordnungspläne\n30. § 25 wird aufgehoben.\nder Länder anzuwenden, die vor dem 29. No-\n31. § 26 wird § 24.                                                 vember 2017 in Kraft getreten sind. Weiter\n32. Nach § 24 wird folgender neuer § 25 eingefügt:                  gehende landesrechtliche Regelungen zur Un-\nbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planauf-\n„§ 25\nstellung oder durch Fristablauf bleiben unbe-\nBeteiligung bei der Aufstellung                      rührt.“\nvon Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2009“\n(1) Wird die Durchführung eines in einem Nach-               durch die Angabe „29. November 2017“ ersetzt,\nbarstaat vorgesehenen Raumordnungsplans voraus-                 die Wörter „die Grundsätze der Raumordnung\nsichtlich erhebliche Auswirkungen auf das angren-               nach § 2 Abs. 2, die Zielabweichung nach § 6\nzende Plangebiet in der Bundesrepublik Deutsch-                 Abs. 2“ werden durch die Wörter „§ 2 Ab-\nland haben, so ersucht diejenige deutsche Stelle,               satz 2, die §§ 6 bis 12“ ersetzt, und nach dem\nan deren Plangebiet der ausländische Raumord-                   Wort „Gebührenregelungen“ werden die Wörter\nnungsplan angrenzt und die für einen gleichartigen              „und weiter gehendes Landesrecht zur Be-\nRaumordnungsplan in Deutschland zuständig wäre,                 schleunigung des Verfahrens bei Änderung eines\ndie zuständige Behörde des Nachbarstaates um                    ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs“ ein-\nUnterlagen über den Raumordnungsplan, insbe-                    gefügt.\nsondere um eine Beschreibung des Planinhalts\nund um Angaben über grenzüberschreitende Aus-            35. § 29 wird aufgehoben.\nwirkungen des Plans.                                     36. In den Anlagen 1 und 2 wird die Angabe „§ 9“ je-\n(2) Hält die deutsche Stelle nach Absatz 1 eine           weils durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.\nBeteiligung für erforderlich, so teilt sie dies der\nzuständigen Behörde des Nachbarstaates mit und                                   Artikel 2\nersucht, soweit erforderlich, um weitere Angaben                              Änderung des\nzum Raumordnungsplan. Sodann unterrichtet sie              Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\ndie in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen\nund die Öffentlichkeit, gibt ihnen Gelegenheit zur          Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nEinsichtnahme in die Unterlagen und weist, sofern        in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\nsie nicht die Abgabe einer einheitlichen Stellung-       2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-\nnahme für angezeigt hält, darauf hin, welcher Be-        satz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074)\nhörde des Nachbarstaates innerhalb welcher Frist         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neine Stellungnahme zugeleitet werden kann. Die           1. In § 14d Satz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die\ndeutsche Stelle nach Absatz 1 gibt der zuständigen          Angabe „§ 8“ ersetzt.\nBehörde des Nachbarstaates zudem alle ihr vorlie-\ngenden Informationen, die für die Aufstellung des        2. In § 25 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 28“ durch\nRaumordnungsplans bedeutsam sein können.                    die Angabe „§ 27“ ersetzt.\n(3) Grenzt das Plangebiet eines ausländischen         3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nRaumordnungsplans an die deutsche ausschließ-               a) In Nummer 1.5 wird die Angabe „§ 8“ durch die\nliche Wirtschaftszone an, so ist im Hinblick auf die           Angabe „§ 13“ ersetzt.\ndortigen Auswirkungen die für das Beteiligungsver-\nfahren zuständige deutsche Stelle das Bundesmi-             b) In Nummer 1.6 werden die Wörter „Absatz 2\nnisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur.“             und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.\n33. § 27 wird § 26 und wie folgt geändert:                                           Artikel 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 26                                            Bundesberggesetzes\nGebühren und Auslagen“.                      § 48 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980\nb) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch        (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche     zes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert\nLeistungen“ und die Angabe „§ 21“ wird durch         worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „§ 19“ ersetzt.                           In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-\nc) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „Amtshand-        fügt:\nlungen“ jeweils durch die Wörter „individuell zu-    „Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Unter-\nrechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.        sagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen\n34. § 28 wird § 27 und wie folgt geändert:                   Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten.“","1252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nArtikel 4                                                                   Artikel 5\nBekanntmachungserlaubnis                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-                Dieses Gesetz tritt am 29. November 2017 in Kraft.\nfrastruktur kann den Wortlaut des Raumordnungsge-                 § 26 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember\nsetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-           2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 die-\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-                   ses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Oktober\nchen.                                                             2021 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}