{"id":"bgbl1-2017-30-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":30,"date":"2017-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/30#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_30.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts","law_date":"2017-05-23T00:00:00Z","page":1228,"pdf_page":4,"num_pages":17,"content":["1228                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nGesetz\nzur Neuregelung des Mutterschutzrechts*\nVom 23. Mai 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                          Abschnitt 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                        Kündigungsschutz\n§ 17   Kündigungsverbot\nArtikel 1\nGesetz                                                         Abschnitt 4\nzum Schutz von Müttern bei                                                    Leistungen\nder Arbeit, in der Ausbildung und im Studium                       § 18   Mutterschutzlohn\n(Mutterschutzgesetz – MuSchG)                            § 19   Mutterschaftsgeld\n§ 20   Zuschuss zum Mutterschaftsgeld\nInhaltsübersicht                             § 21   Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts\nAbschnitt 1                              § 22   Leistungen während der Elternzeit\n§ 23   Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum\nAllgemeine Vorschriften                                  Stillen\n§ 1      Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes                  § 24   Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungs-\n§ 2      Begriffsbestimmungen                                               verboten\n§ 25   Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsver-\nAbschnitt 2                                     bots\nGesundheitsschutz                                                       Abschnitt 5\nUnterabschnitt 1                                        Durchführung des Gesetzes\nArbeitszeitlicher Gesundheitsschutz                 § 26   Aushang des Gesetzes\n§   3    Schutzfristen vor und nach der Entbindung                   § 27   Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitge-\nbers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung be-\n§   4    Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit\nauftragten Personen\n§   5    Verbot der Nachtarbeit\n§ 28   Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäfti-\n§   6    Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit                               gung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr\n§   7    Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen             § 29   Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden,\n§   8    Beschränkung von Heimarbeit                                        Jahresbericht\n§ 30   Ausschuss für Mutterschutz\nUnterabschnitt 2                          § 31   Erlass von Rechtsverordnungen\nBetrieblicher Gesundheitsschutz\nAbschnitt 6\n§ 9      Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare\nGefährdung                                                       Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften\n§ 10     Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen         § 32   Bußgeldvorschriften\n§ 11     Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für          § 33   Strafvorschriften\nschwangere Frauen\n§ 12     Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stil-                             Abschnitt 7\nlende Frauen\n§ 13     Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der                               Schlussvorschriften\nArbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebli-      § 34   Evaluationsbericht\nches Beschäftigungsverbot\n§ 14     Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber\nAbschnitt 1\n§ 15     Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillen-\nden Frauen                                                                   Allgemeine Vorschriften\nUnterabschnitt 3                                                        §1\nÄrztlicher Gesundheitsschutz                         Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes\n§ 16     Ärztliches Beschäftigungsverbot\n(1) Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau\nund ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studi-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des\nRates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen\nenplatz während der Schwangerschaft, nach der Ent-\nzur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von    bindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es\nschwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Ar-     der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in\nbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne  dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der\ndes Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348\nvom 28.11.1992, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen\n(ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist.                während der Schwangerschaft, nach der Entbindung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017                1229\nund in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen              oder für die Praktikantinnen im Fall von § 1 Absatz 2\nArbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.                          Satz 2 Nummer 1 tätig sind,\n(2) Dieses Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäfti-\n2. der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen im\ngung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches\nFall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,\nSozialgesetzbuch. Unabhängig davon, ob ein solches\nBeschäftigungsverhältnis vorliegt, gilt dieses Gesetz         3. der Träger des Entwicklungsdienstes im Fall von § 1\nauch für                                                          Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,\n1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikan-\ntinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,      4. die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach\ndem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach\n2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für             dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Fall von § 1\nbehinderte Menschen beschäftigt sind,                         Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geleistet wird,\n3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne\ndes Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig sind, jedoch        5. die geistliche Genossenschaft und ähnliche Gemein-\nmit der Maßgabe, dass die §§ 18 bis 22 auf sie nicht          schaft im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5,\nanzuwenden sind,\n6. der Auftraggeber und der Zwischenmeister von\n4. Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfrei-           Frauen im Fall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,\nwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligen-\ndienstgesetzes tätig sind,                                7. die natürliche oder juristische Person oder die\n5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genos-            rechtsfähige Personengesellschaft, für die Frauen\nsenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähn-             im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 tätig\nlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder auf-            sind, und\ngrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig\nwerden, auch während der Zeit ihrer dortigen außer-       8. die natürliche oder juristische Person oder die\nschulischen Ausbildung,                                       rechtsfähige Personengesellschaft, mit der das Aus-\nbildungs- oder Praktikumsverhältnis im Fall von § 1\n6. Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und ihnen          Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungs-\nGleichgestellte im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des           stelle).\nHeimarbeitsgesetzes, soweit sie am Stück mitarbei-\nten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 10 und 14           (2) Eine Beschäftigung im Sinne der nachfolgenden\nauf sie nicht anzuwenden sind und § 9 Absatz 1 bis 5      Vorschriften erfasst jede Form der Betätigung, die eine\nauf sie entsprechend anzuwenden ist,                      Frau im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses\n7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst-         nach § 1 Absatz 2 Satz 1 oder die eine Frau im Sinne\nständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzu-         von § 1 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihres Rechtsver-\nsehen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 18,       hältnisses zu ihrem Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1\n19 Absatz 2 und § 20 auf sie nicht anzuwenden sind,       Satz 2 ausübt.\nund\n(3) Ein Beschäftigungsverbot im Sinne dieses Ge-\n8. Schülerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbil-          setzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3\ndungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungs-         bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16.\nveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im       Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr\nRahmen der schulischen oder hochschulischen Aus-          Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungs-\nbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ab-          verbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach\nleisten, jedoch mit der Maßgabe, dass die §§ 17           den §§ 3, 8, 13 Absatz 2 und § 16. Für eine Frau, die\nbis 24 auf sie nicht anzuwenden sind.                     wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als\n(3) Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richte-       arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, tritt an\nrinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen,         die Stelle des Beschäftigungsverbots nach Satz 1 die\nauch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt        Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistungs-\nsind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher An-       pflicht; die Frau kann sich jedoch gegenüber der dem\nordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbe-            Arbeitgeber gleichgestellten Person oder Gesellschaft\nreiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig.        im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit er-\nklären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.\n(4) Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger\nist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Absätze 2 und 3       (4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,\ngelten entsprechend.                                          wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz\nin seinem räumlichen Verantwortungsbereich beschäf-\n§2                                tigt, ohne dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den\nBegriffsbestimmungen                        Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.\n(1) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die              (5) Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das\nnatürliche oder juristische Person oder die rechtsfähige      Arbeitsentgelt, das nach § 14 des Vierten Buches So-\nPersonengesellschaft, die Personen nach § 1 Absatz 2          zialgesetzbuch in Verbindung mit einer aufgrund des\nSatz 1 beschäftigt. Dem Arbeitgeber stehen gleich:            § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen\n1. die natürliche oder juristische Person oder die            Verordnung bestimmt wird. Für Frauen im Sinne von § 1\nrechtsfähige Personengesellschaft, die Frauen im          Absatz 2 Satz 2 gilt als Arbeitsentgelt ihre jeweilige Ver-\nFall von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausbildet           gütung.","1230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nAbschnitt 2                          Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppel-\nwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche wer-\nGesundheitsschutz\nden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf\neine schwangere oder stillende Frau nicht in einem\nUnterabschnitt 1\nUmfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte\nArbeitszeitlicher Gesundheitsschutz                       wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats\nübersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeits-\n§3                               zeiten zusammenzurechnen.\nSchutzfristen vor und nach der Entbindung                (2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stil-\n(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den     lenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit\nletzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht be-            eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf\nschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie      Stunden gewähren.\nsich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit er-\nklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit                                 §5\nWirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung                         Verbot der Nachtarbeit\nder Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussicht-\nliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus            (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil-\ndem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Heb-           lende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäf-\namme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbin-          tigen. Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die\ndet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt       Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.\noder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung         (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder\nentsprechend.                                                stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Num-\n(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf        mer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der\nvon acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäf-           schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig\ntigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist     werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Aus-\nnach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen         bildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen,\nwenn\n1. bei Frühgeburten,\n1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,\n2. bei Mehrlingsgeburten und,\n3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbin-          2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit\ndung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von             erforderlich ist und\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialge-        3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für\nsetzbuch ärztlich festgestellt wird.                        die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit\nBei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutz-           ausgeschlossen ist.\nfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2       Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung\num den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der       nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die\nEntbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Num-            Zukunft widerrufen.\nmer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbin-\ndung nur, wenn die Frau dies beantragt.                                                 §6\n(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von             Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit\n§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist\nnach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder              (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil-\nhochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn         lende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen.\ndie Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbil-           Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäf-\ndungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung           tigen, wenn\njederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.            1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,\n(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod          2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit\nihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen          an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeit-\nnach der Entbindung beschäftigen, wenn                           gesetzes zugelassen ist,\n1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und                   3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine unun-\n2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.               terbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stun-\nden ein Ersatzruhetag gewährt wird und\nSie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit\nmit Wirkung für die Zukunft widerrufen.                      4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für\ndie schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit\n§4                                   ausgeschlossen ist.\nVerbot der Mehrarbeit; Ruhezeit                  Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung\n(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil-      nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die\nlende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer     Zukunft widerrufen.\nArbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb              (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder\nStunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppel-          stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Num-\nwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stil-      mer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der\nlende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht        schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig\nmit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht        werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017                1231\nbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teil-         § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer\nnehmen lassen, wenn                                           physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres\n1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,            Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirk-\nsamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich\n2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit         ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es\nerforderlich ist,                                         nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar\n3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine unun-         ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft,\nterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stun-        nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung\nden ein Ersatzruhetag gewährt wird und                    ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund\n4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für          der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit\ndie schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit      sollen vermieden oder ausgeglichen werden.\nausgeschlossen ist.                                          (2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so\nDie schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung        zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren\nnach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die            oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst ver-\nZukunft widerrufen.                                           mieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung\nausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverant-\n§7                                 wortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Ge-\nFreistellung für Untersuchungen und zum Stillen             sundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwarten-\nden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens\n(1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizu-     nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefähr-\nstellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im           dung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber\nRahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversi-          alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach\ncherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erfor-           dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren\nderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau,       oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträch-\ndie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-        tigt wird.\nsichert ist.\n(2) Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr           (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die\nVerlangen während der ersten zwölf Monate nach der            schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Ar-\nEntbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizu-     beitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unter-\nstellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe       brechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen,\nStunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer         dass sich die schwangere oder stillende Frau während\nzusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht               der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeig-\nStunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Still-       neten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen\nzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe         kann.\nder Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist,          (4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem\neinmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten ge-           Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedin-\nwährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhän-           gungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der\ngend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr            Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen\nals zwei Stunden unterbrochen wird.                           gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspre-\nchen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die\n§8                                 vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach\nBeschränkung von Heimarbeit                      § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröf-\n(1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf             fentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichti-\nHeimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäf-          gen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung\ntigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in sol-       dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in\nchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen aus-            diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.\ngeben, dass die Arbeit werktags während einer acht-              (5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkun-\nstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.            dige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm oblie-\n(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf             gende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener\nHeimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte       Verantwortung wahrzunehmen.\nFrau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem\n(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf\nUmfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben,\nder Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei\ndass die Arbeit werktags während einer siebenstündi-\nihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Be-\ngen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.\nscheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau\nauf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt\nUnterabschnitt 2\nder Arbeitgeber.\nBetrieblicher Gesundheitsschutz\n§ 10\n§9\nGestaltung der                                              Beurteilung der\nArbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung                      Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen\n(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Ar-            (1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingun-\nbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden            gen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeit-\nFrau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach            geber für jede Tätigkeit","1232              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\n1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu             3. Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die\nbeurteilen, denen eine schwangere oder stillende              auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vor-\nFrau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und         gaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung\n2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beur-               führen können.\nteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln,        Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1\nob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr       oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,\nKind voraussichtlich                                      1. wenn\na) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,            a) für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatz-\nb) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach                 bezogenen Vorgaben eingehalten werden und es\n§ 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird                sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff\noder                                                         ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeits-\nc) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem             platzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer\nArbeitsplatz nicht möglich sein wird.                        Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder\nBei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung          b) der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazenta-\neines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.               schranke zu überwinden, oder aus anderen Grün-\nden ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädi-\n(2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat,\ngung eintritt, und\ndass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber\nunverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeur-            2. wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des An-\nteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnah-                hangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht\nmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der               als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie\nFrau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Ar-              für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewer-\nbeitsbedingungen anzubieten.                                      ten ist.\n(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stil-        Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wis-\nlende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen,         senschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.\nfür die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach               (2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine\nAbsatz 2 Satz 1 getroffen hat.                                Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbe-\ndingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit\n§ 11                              Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von\nUnzulässige Tätigkeiten                      § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt\nund Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen                oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind\neine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine un-\n(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine\nverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt\nTätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-\ninsbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkei-\nbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß\nten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei\nGefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies\ndenen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt\nfür sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefähr-\noder kommen kann:\ndung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im\nSinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die             1. mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne\nschwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeits-                  von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen\nbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden               sind, oder\nGefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:                  2. mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.\n1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I        Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit\nzur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europä-             Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember          Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die\n2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-          selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.\npackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung           Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von\nund Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und              Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,\n1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)           wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden\nNr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu        Immunschutz verfügt.\nbewerten sind\n(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine\na) als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A,        Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-\n1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wir-      bedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen\nkungen auf oder über die Laktation,                   Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein\nb) als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A              kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverant-\noder 1B,                                              wortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Ein-\nwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu\nc) als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,\nberücksichtigen:\nd) als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger\nExposition nach der Kategorie 1 oder                  1. ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,\ne) als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,       2. Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie\n2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht,         3. Hitze, Kälte und Nässe.\ndass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufge-             (4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine\nnommen werden, oder                                       Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017               1233\nbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belasten-                                     § 12\nden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist\nUnzulässige Tätigkeiten\noder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine\nund Arbeitsbedingungen für stillende Frauen\nunverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeit-\ngeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine               (1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine\nTätigkeiten ausüben lassen                                    Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-\nbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß\n1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2             Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies\nder Druckluftverordnung,                                  für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefähr-\ndung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im\n2. in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder\nSinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die stil-\n3. im Bergbau unter Tage.                                     lende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen\nausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen\n(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine        ausgesetzt ist oder sein kann:\nTätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-\n1. Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I\nbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Be-\nzur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduk-\nlastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem\ntionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen\nMaß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie\nauf oder über die Laktation zu bewerten sind oder\noder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung\ndarstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau ins-     2. Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht,\nbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen             dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufge-\nnommen werden.\n1. sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten\nvon mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich           (2) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine\nLasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von              Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-\nHand heben, halten, bewegen oder befördern muss,          bedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß\nmit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne\n2. sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand          von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt\nheben, halten, bewegen oder befördern muss und            kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für\ndabei ihre körperliche Beanspruchung der von Ar-          ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.\nbeiten nach Nummer 1 entspricht,                          Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1\nliegt insbesondere vor, wenn die stillende Frau Tätigkei-\n3. sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwanger-          ten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei\nschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen            denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kom-\nmuss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden        men kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3\nüberschreitet,                                            Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind. Die\nSätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Bio-\n4. sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd\nstoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maß-\nhocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangs-\nnahmen erforderlich macht oder machen kann, die\nhaltungen einnehmen muss,\nselbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.\n5. sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn          Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von\ndies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare      Satz 1 oder 2 gilt als ausgeschlossen, wenn die stillende\nGefährdung darstellt,                                     Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.\n(3) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine\n6. Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder\nTätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-\nStürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die\nbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen\nfür sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Ge-\nEinwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein\nfährdung darstellen,\nkann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverant-\n7. sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tra-         wortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Ein-\ngen eine Belastung darstellt oder                         wirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere\nionisierende und nicht ionisierende Strahlungen zu be-\n8. eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu be-               rücksichtigen.\nfürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit beson-\n(4) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine\nderer Fußbeanspruchung.\nTätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeits-\n(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau fol-         bedingungen aussetzen, bei denen sie einer belasten-\ngende Arbeiten nicht ausüben lassen:                          den Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist\noder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine\n1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen             unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitge-\ndurch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres           ber darf eine stillende Frau insbesondere keine Tätig-\nEntgelt erzielt werden kann,                              keiten ausüben lassen\n2. Fließarbeit oder                                           1. in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2\nder Druckluftverordnung oder\n3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstem-\n2. im Bergbau unter Tage.\npo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo\nfür die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unver-        (5) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau folgende\nantwortbare Gefährdung darstellt.                         Arbeiten nicht ausüben lassen:","1234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\n1. Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen            Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass\ndurch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres          die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner\nEntgelt erzielt werden kann,                             Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist\n2. Fließarbeit oder                                          oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in\neiner für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit\n3. getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,       der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurtei-\nwenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die    lung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeits-\nstillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare   schutzgesetzes zu vermerken.\nGefährdung darstellt.\n(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm\nbeschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungs-\n§ 13\nbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und\nRangfolge der                          über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Ab-\nSchutzmaßnahmen: Umgestaltung                     satz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.\nder Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatz-\n(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stil-\nwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot\nlende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach\n(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne         § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit\nvon § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber    verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen\nfür jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau    nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu\nSchutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:           informieren.\n1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die\nschwangere oder stillende Frau durch Schutzmaß-                                     § 15\nnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzuge-                          Mitteilungen und Nachweise\nstalten.                                                        der schwangeren und stillenden Frauen\n2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdun-             (1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre\ngen für die schwangere oder stillende Frau nicht         Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der\ndurch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen            Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie\nnach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umge-           schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeit-\nstaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßi-        geber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.\ngen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber\ndie Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz           (2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwan-\neinzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur      gere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein\nVerfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der       ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme\nschwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.           oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis\nüber die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen\n3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdun-          Tag der Entbindung enthalten.\ngen für die schwangere oder stillende Frau weder\ndurch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch                                  Unterabschnitt 3\ndurch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2\nausschließen, darf er die schwangere oder stillende              Ärztlicher Gesundheitsschutz\nFrau nicht weiter beschäftigen.\n§ 16\n(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf\nkeine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen                    Ärztliches Beschäftigungsverbot\nausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht              (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht\ndurch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1                 beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis\nausgeschlossen werden können.                                ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer\nder Beschäftigung gefährdet ist.\n§ 14\n(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem\nDokumentation und                        ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Ent-\nInformation durch den Arbeitgeber                 bindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten\n(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeits-      beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.\nbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumen-\ntieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:                                       Abschnitt 3\n1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10                           Kündigungsschutz\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an\nSchutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-                                      § 17\nmer 2,\nKündigungsverbot\n2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnah-\nmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis            (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzu-\nihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und           lässig\n3. das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über             1. während ihrer Schwangerschaft,\nweitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen             2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehl-\nnach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines           geburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche\nsolchen Gesprächs.                                           und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017              1235\n3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung,          (2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen\nmindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten        Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen\nnach der Entbindung,                                     vor und nach der Entbindung sowie für den Entbin-\ndungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in\nwenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünf-\ndie Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften\nten Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschafts-\nSchwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt\ngeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mut-\nist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach\nterschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bun-\nZugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschrei-\ndesversicherungsamt gezahlt. Endet das Beschäfti-\nten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschrei-\ngungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2\ntung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden\ndurch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschafts-\nGrund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachge-\ngeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2\nholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nfür die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhält-\nVorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im\nnisses.\nHinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.\n(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste                                     § 20\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann\nZuschuss zum Mutterschaftsgeld\nin besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der\nFrau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt              (1) Eine Frau erhält während ihres bestehenden Be-\nnach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach            schäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen\nder Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahms-             vor und nach der Entbindung sowie für den Entbin-\nweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kün-          dungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum\ndigung bedarf der Schriftform und muss den Kündi-            Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschafts-\ngungsgrund angeben.                                          geld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro\nund dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten\n(3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine       durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt\nin Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Ab-      der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Be-\nsatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe       ginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Einer\nvon Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13         Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der\nAbsatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch      Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt,\nfür eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau      wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn\ngleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf    des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.\n§ 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt\nfür eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr           (2) Ist eine Frau für mehrere Arbeitgeber tätig, sind\nGleichgestellte entsprechend.                                für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nach\nAbsatz 1 die durchschnittlichen kalendertäglichen Ar-\nbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen\nAbschnitt 4                           zusammenzurechnen. Den sich daraus ergebenden Be-\nLeistungen                            trag zahlen die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der\nvon ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertägli-\n§ 18                              chen Arbeitsentgelte.\n(3) Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maß-\nMutterschutzlohn\ngabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält\nEine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots          die Frau für die Zeit nach dem Ende des Beschäfti-\naußerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbin-        gungsverhältnisses den Zuschuss zum Mutterschafts-\ndung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf,       geld nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutter-\nerhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als           schaftsgeldes zuständigen Stelle. Satz 1 gilt entspre-\nMutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeits-         chend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenz-\nentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate        ereignisses im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 des\nvor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt      Dritten Buches Sozialgesetzbuch den Zuschuss nach\nauch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung            Absatz 1 nicht zahlen kann.\noder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Be-\nschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwan-                                   § 21\ngerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus                           Ermittlung des\ndem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Be-                       durchschnittlichen Arbeitsentgelts\nschäftigung zu berechnen.\n(1) Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes\n§ 19                              für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsent-\ngelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben\nMutterschaftsgeld                        Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge un-\n(1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Kran-      verschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat.\nkenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor      War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Mo-\nund nach der Entbindung sowie für den Entbindungs-           nate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum\ntag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünf-        des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.\nten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschrif-            (2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Ar-\nten des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-           beitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20\nrung der Landwirte.                                          bleiben unberücksichtigt:","1236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\n1. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a                                  § 24\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch,                                         Fortbestehen des\n2. Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungs-            Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten\nzeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder      Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten\nunverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und         Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines\nBeschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat\n3. im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem            eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäfti-\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeits-      gungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten,\nentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Been-     kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots\ndigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt     den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Ur-\nwurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt       laubsjahr beanspruchen.\nohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen\ndieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist.                                      § 25\n(3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeits-                       Beschäftigung nach\nentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht                     dem Ende des Beschäftigungsverbots\nmöglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Ar-         Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne\nbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person         von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entspre-\nzugrunde zu legen.                                           chend den vertraglich vereinbarten Bedingungen be-\n(4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsent-        schäftigt zu werden.\ngelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der\nErmittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für                                Abschnitt 5\ndie Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu                           Durchführung des Gesetzes\nlegen, und zwar\n1. für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die                                        § 26\nÄnderung während des Berechnungszeitraums wirk-                           Aushang des Gesetzes\nsam wird,                                                   (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regel-\n2. ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelt-           mäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat\nhöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe           der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeig-\nnach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.               neter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.\nDies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die\nbei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Ver-\n§ 22                              zeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.\nLeistungen während der Elternzeit                    (2) Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder\neine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder\nWährend der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistun-        Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Ab-\ngen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Eltern-          nahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an\nzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Übt          geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushän-\ndie Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus,     gen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsent-\ngelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zu-                               § 27\ngrunde zu legen.\nMitteilungs- und\nAufbewahrungspflichten\n§ 23                                      des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot\nEntgelt bei Freistellung                      der mit der Überwachung beauftragten Personen\nfür Untersuchungen und zum Stillen                    (1) Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unver-\nzüglich zu benachrichtigen,\n(1) Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7\ndarf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein           1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,\nEntgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder         a) dass sie schwanger ist oder\nvor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhe-             b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichts-\npausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in                behörde bereits über die Schwangerschaft dieser\nanderen Vorschriften festgelegt sind.                               Frau benachrichtigt, oder\n(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer       2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stil-\nin Heimarbeit beschäftigten Frau und der ihr Gleich-             lende Frau zu beschäftigen\ngestellten für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen, das          a) bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2\nnach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts                Satz 2 und 3,\nfür jeden Werktag zu berechnen ist. Ist eine Frau für\nmehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, ha-             b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des\nben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen          § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2\nzu zahlen. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der              Satz 2 und 3 oder\n§§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes über den Ent-               c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6\ngeltschutz Anwendung.                                               Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017                1237\nEr darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte             (2) Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht\nweitergeben.                                                  ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und\n(2) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf           22 Uhr nicht vorläufig untersagt, darf der Arbeitgeber\nVerlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung            die Frau unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nder Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. Er hat         beschäftigen. Die Aufsichtsbehörde hat dem Arbeitge-\ndie Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzei-         ber nach Eingang des Antrags unverzüglich eine Mittei-\ntig zu machen.                                                lung zu machen, wenn die für den Antrag nach Absatz 1\nerforderlichen Unterlagen unvollständig sind. Die Auf-\n(3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf           sichtsbehörde kann die Beschäftigung vorläufig unter-\nVerlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder         sagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der\neinzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist:             Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.\n1. die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen,             (3) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht in-\ndie bei ihm beschäftigt sind,                             nerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollstän-\n2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäfti-          digen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf\ngung,                                                     Verlangen ist dem Arbeitgeber der Eintritt der Genehmi-\ngungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgeset-\n3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,\nzes) zu bescheinigen.\n4. die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingun-\n(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwal-\ngen nach § 10 und\ntungsverfahrensgesetzes.\n5. alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.\n(4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft                                  § 29\nauf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unter-                              Zuständigkeit und\nlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie           Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht\nselbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\nder Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der              (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften\nGefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord-          dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes\nnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflich-         erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht\ntige Person ist darauf hinzuweisen.                           zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).\n(5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten             (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befug-\nUnterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren          nisse wie die nach § 22 Absatz 2 und 3 des Arbeits-\nnach der letzten Eintragung aufzubewahren.                    schutzgesetzes mit der Überwachung beauftragten\nPersonen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\n(6) Die mit der Überwachung beauftragten Personen\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nder Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Über-\neingeschränkt.\nwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts-\nund Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregel-           (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die er-\nten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen            forderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber\noder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben         zur Erfüllung derjenigen Pflichten zu treffen hat, die sich\nzum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behör-            aus Abschnitt 2 dieses Gesetzes und aus den aufgrund\nden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und             des § 31 Nummer 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnun-\nBetriebsgeheimnissen um Informationen über die Um-            gen ergeben. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde:\nwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes han-             1. in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen\ndelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach         vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1\ndem Umweltinformationsgesetz.                                     Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit\nauch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1\n§ 28                                  Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bewilligen, wenn\nBehördliches Genehmigungsverfahren für                     a) sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,\neine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr\nb) nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Be-\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5                  schäftigung spricht und\nAbsatz 1 Satz 1 auf Antrag des Arbeitgebers geneh-\nmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau zwi-              c) in den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-\nschen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt wird, wenn                       satz 2 Satz 1 insbesondere eine unverantwort-\nbare Gefährdung für die schwangere Frau oder\n1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,                   ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist,\n2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäf-\n2. verbieten, dass ein Arbeitgeber eine schwangere\ntigung der Frau bis 22 Uhr spricht und\noder stillende Frau\n3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für\na) nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und\ndie schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit\n22 Uhr beschäftigt oder\nausgeschlossen ist.\nb) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2\nDem Antrag ist die Dokumentation der Beurteilung der\nSatz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt,\nArbeitsbedingungen nach § 14 Absatz 1 beizufügen.\nDie schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung        3. Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen nach § 7\nnach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die                Absatz 2 und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten,\nZukunft widerrufen.                                               die zum Stillen geeignet sind, anordnen,","1238             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\n4. Einzelheiten zur zulässigen Arbeitsmenge nach § 8         nioren, Frauen und Jugend. Die Zustimmung erfolgt\nanordnen,                                                im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-\n5. Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und               beit und Soziales und dem Bundesministerium für Ge-\nnach § 13 anordnen,                                      sundheit.\n6. Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der           (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Mutter-\nArbeitsbedingungen nach § 10 anordnen,                   schutz gehört es,\n7. bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen             1. Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverant-\nnach § 11 oder nach § 12 verbieten,                          wortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder\nstillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaft-\n8. Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Absatz 6\nlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen,\nNummer 1 und 2 und des § 12 Absatz 5 Num-\nmer 1 und 2 bewilligen, wenn die Art der Arbeit und      2. sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und ar-\ndas Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefähr-              beitshygienische Regeln zum Schutz der schwange-\ndung für die schwangere oder stillende Frau oder             ren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustel-\nfür ihr Kind darstellen, und                                 len und\n9. Einzelheiten zu Art und Umfang der Dokumentation          3. das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nund Information nach § 14 anordnen.                          Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen\nDie schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung           Fragen zu beraten.\nnach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a jederzeit mit Wir-          Der Ausschuss arbeitet eng mit den Ausschüssen nach\nkung für die Zukunft widerrufen.                             § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Arbeitsschutzgesetzes\n(4) Die Aufsichtsbehörde berät den Arbeitgeber bei        zusammen.\nder Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz so-           (4) Nach Prüfung durch das Bundesministerium für\nwie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rech-        Familie, Senioren, Frauen und Jugend, durch das\nten und Pflichten nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für    Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch das\ndie Rechte und Pflichten nach den §§ 18 bis 22.              Bundesministerium für Gesundheit und durch das Bun-\n(5) Für Betriebe und Verwaltungen im Geschäfts-           desministerium für Bildung und Forschung kann das\nbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird         Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\ndie Aufsicht nach Absatz 1 durch das Bundesministe-          Jugend im Einvernehmen mit den anderen in diesem\nrium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte             Absatz genannten Bundesministerien die vom Aus-\nStelle in eigener Zuständigkeit durchgeführt.                schuss für Mutterschutz nach Absatz 3 aufgestellten\n(6) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben         Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerial-\nüber die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten       blatt veröffentlichen.\nBehörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der            (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Lan-\nJahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung             desbehörden können zu den Sitzungen des Ausschus-\nvon Unterrichtungspflichten aus internationalen Über-        ses für Mutterschutz Vertreterinnen oder Vertreter ent-\neinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Union,           senden. Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort\nsoweit sie den Mutterschutz betreffen.                       zu erteilen.\n(6) Die Geschäfte des Ausschusses für Mutterschutz\n§ 30\nwerden vom Bundesamt für Familie und zivilgesell-\nAusschuss für Mutterschutz                    schaftliche Aufgaben geführt.\n(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend wird ein Ausschuss für Mutter-                                        § 31\nschutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten\nErlass von Rechtsverordnungen\nder öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbil-\ndungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierenden-             Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgen-\ngeeignete Personen, insbesondere aus der Wissen-             des zu regeln:\nschaft, vertreten sein sollen. Dem Ausschuss sollen\n1. nähere Bestimmungen zum Begriff der unverant-\nnicht mehr als 15 Mitglieder angehören. Für jedes Mit-\nwortbaren Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2\nglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.\nund 3,\nDie Mitgliedschaft im Ausschuss für Mutterschutz ist\nehrenamtlich.                                                2. nähere Bestimmungen zur Durchführung der erfor-\nderlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nund nach § 13,\nFrauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun-          3. nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beur-\ndesministerium für Gesundheit und dem Bundesminis-               teilung der Arbeitsbedingungen nach § 10,\nterium für Bildung und Forschung die Mitglieder des\n4. Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und\nAusschusses für Mutterschutz und die stellvertreten-\nArbeitsbedingungen im Sinne von § 11 oder § 12\nden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-\noder von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen\nschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den\nTätigkeiten und Arbeitsbedingungen,\nVorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung\nund die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der          5. nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Infor-\nZustimmung des Bundesministeriums für Familie, Se-               mation nach § 14,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017             1239\n6. nähere Bestimmungen zur Ermittlung des durch-             15. entgegen § 27 Absatz 5 eine Unterlage nicht oder\nschnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22       nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,\nund                                                      16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 3\n7. nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der              Satz 1 zuwiderhandelt oder\nBenachrichtigung, ihrer Form, der Art und Weise der      17. einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 4 oder\nÜbermittlung sowie die Empfänger der vom Arbeit-              einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer\ngeber nach § 27 zu meldenden Informationen.                   solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\nAbschnitt 6                               bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nBußgeldvorschriften, Strafvorschriften                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer\n§ 32                             Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen\nBußgeldvorschriften                       Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-\nahndet werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                             § 33\n1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung                             Strafvorschriften\nmit Satz 4, entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Satz 2 oder 3, entgegen § 3 Ab-             Wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16\nsatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder       und 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und\n§ 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Ab-      dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes\nsatz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt,        gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\noder mit Geldstrafe bestraft.\n2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig gewährt,                                       Abschnitt 7\n3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2\nSchlussvorschriften\nSatz 1 eine Frau tätig werden lässt,\n4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung                                   § 34\nmit Satz 2, oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine\nEvaluationsbericht\nFrau nicht freistellt,\nDie Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\n5. entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 Heimarbeit aus-          tag zum 1. Januar 2021 einen Evaluationsbericht über\ngibt,                                                   die Auswirkungen des Gesetzes vor. Schwerpunkte des\n6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung        Berichts sollen die Handhabbarkeit der gesetzlichen\nmit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3,          Regelung in der betrieblichen und behördlichen Praxis,\neine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht         die Wirksamkeit und die Auswirkungen des Gesetzes\nrechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, die Auswir-\nrichtig oder nicht rechtzeitig durchführt,              kungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und\n7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung        Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feier-\nmit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3,          tagsarbeit und die Arbeit des Ausschusses für Mutter-\neine Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder           schutz sein. Der Bericht darf keine personenbezogenen\nnicht rechtzeitig festlegt,                             Daten enthalten.\n8. entgegen § 10 Absatz 3 eine Frau eine andere als\nArtikel 2\ndie dort bezeichnete Tätigkeit ausüben lässt,\n9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                               Änderung des\neiner Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 5 eine                        Bundesbeamtengesetzes\nDokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig      § 79 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar\noder nicht rechtzeitig erstellt,                        2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-\n10. entgegen § 14 Absatz 2 oder 3, jeweils in Verbin-        satz 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Num-          geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nmer 5, eine Information nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig gibt,                                          „§ 79\n11. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Aufsichts-                Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz\nbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig        (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\nbenachrichtigt,                                         nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-\n12. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Information           sprechende Anwendung der Vorschriften des Mutter-\nweitergibt,                                             schutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverord-\nnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und\n13. entgegen § 27 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht          Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mut-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig       terschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle\nmacht,                                                  und Überwachung der Einhaltung der dem Gesund-\n14. entgegen § 27 Absatz 3 eine Unterlage nicht, nicht       heitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vor-\nrichtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder  schriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entspre-\nnicht rechtzeitig einsendet,                            chend.","1240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\n(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-        1. In § 10 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2\nnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-            und § 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.\nsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundes-\n2. § 24i wird wie folgt geändert:\nelterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit\nauf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Innern kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und\nSatz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des\n§ 6 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.\nGrundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizei-\nvollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der                bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“\nBundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren                         durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.\nSicherheit ausschließen oder einschränken.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendli-\nche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend.                    „(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutz-\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung                    frist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 des\nAusnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeits-                  Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis\nschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtin-             stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder\nnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen,               deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17\nsoweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugs-            Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt\ndienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erfor-            worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um\nderlich sind.“                                                     die gesetzlichen Abzüge verminderte durch-\nschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der\nArtikel 3                                 letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor\nBeginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des\nÄnderung des                                  Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchs-\nBeamtenstatusgesetzes                               tens 13 Euro für den Kalendertag. Für die Ermitt-\n§ 46 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008                lung des durchschnittlichen kalendertäglichen Ar-\n(BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3            beitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes\ndes Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-               entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                         Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der\nübersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von\n„§ 46                                   der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes\nzuständigen Stelle nach den Vorschriften des\nMutterschutz und Elternzeit\nMutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach\nEffektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu ge-              Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird\nwährleisten.“                                                      das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengel-\ndes gezahlt.“\nArtikel 4\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSoldatengesetzes\n§ 30 Absatz 5 des Soldatengesetzes in der Fassung                     „Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten\nder Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I                             sechs Wochen vor dem voraussichtlichen\nS. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 30 des Ge-                  Tag der Entbindung, den Entbindungstag und\nsetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert                      für die ersten acht Wochen nach der Entbin-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                      dung gezahlt.“\n„(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz.               bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nDie Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung ge-\n„Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in\nregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen\nFällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen\nhinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewähr-\nnach der Entbindung bei dem Kind eine Be-\nleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vor-\nhinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1\ngesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig,\ndes Neunten Buches ärztlich festgestellt und\nals sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen\nein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Mut-\nDienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle\nterschutzgesetzes gestellt wird, verlängert\nund Überwachung der Einhaltung der dem Gesund-\nsich der Zeitraum der Zahlung des Mutter-\nheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vor-\nschaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten\nschriften ist vorzusehen.“\nzwölf Wochen nach der Entbindung.“\nArtikel 5                                 cc) In Satz 3 wird das Wort „mutmaßlichen“\ndurch das Wort „voraussichtlichen“ ersetzt.\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                           dd) In Satz 4 wird das Wort „mutmaßliche“ durch\ndas Wort „voraussichtliche“ ersetzt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                  ee) In Satz 5 wird das Wort „Geburten“ durch das\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                   Wort „Entbindungen“ und das Wort „mutmaß-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I                    lichen“ durch das Wort „voraussichtlichen“\nS. 1050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017               1241\nff) Folgender Satz wird angefügt:                      triebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung\n„Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis wäh-      des Unternehmens gefährdet ist. Bei vorzeitigen Ent-\nrend der Schutzfristen nach § 3 des Mutter-        bindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutz-\nschutzgesetzes beginnt, wird das Mutter-           gesetzes entsprechend anzuwenden.“\nschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhält-             (7) In § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Buches\nnisses an gezahlt.“                                Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Ge-\nsetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das\nArtikel 6                             zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember\n2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die\nFolgeänderungen\nAngabe „13“ durch die Angabe „19“ ersetzt.\n(1) In § 125b Absatz 1 Satz 4 des Beamtenrechts-\n(8) § 69 Absatz 2 Nummer 2 des Dritten Buches So-\nrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nzialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-\nvom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch\nsetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das\nArtikel 6 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\nzuletzt durch Artikel 159 des Gesetzes vom 29. März\nS. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3\n2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie\nAbs. 2 und § 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.\nfolgt geändert:\n(2) In § 16 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar                 1. In Buchstabe a werden die Wörter „nach den Be-\n1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 des              stimmungen des Mutterschutzgesetzes Anspruch\nGesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) geändert              auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung oder An-\nworden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 und des § 6              spruch auf Mutterschaftsgeld besteht“ durch die\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.                            Wörter „die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot\noder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft\n(3) § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bezeichnung                 oder der Geburt entsteht“ ersetzt.\nder als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen\nnach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförde-            2. Buchstabe b wird wie folgt geändert:\nrungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die              a) Nach dem Wort „Mehrlingsgeburten“ werden die\nzuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom                     Wörter „oder, wenn vor Ablauf von acht Wochen\n29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,                  nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinde-\nwird wie folgt geändert:                                              rung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten\n1. In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Ver-                Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt\nsicherung“ durch das Wort „Krankenversicherung“                   wird,“ eingefügt.\nersetzt.                                                       b) Die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1“ wer-\n2. In Buchstabe c wird die Angabe „13“ durch die An-                  den durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.\ngabe „19“ und die Angabe „14“ durch die Angabe                (9) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in\n„20“ ersetzt.                                             der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar\n(4) In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Wissen-            2015 (BGBl. I S. 33), das durch Artikel 1k des Gesetzes\nschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I       vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist,\nS. 506), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März        wird wie folgt geändert:\n2016 (BGBl. I S. 442) geändert worden ist, wird die An-       1. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-\ngabe „§§ 3, 4, 6 und 8“ durch die Wörter „§§ 3 bis 6, 10           ter „§ 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1“ durch die An-\nAbsatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16“ ersetzt.                gabe „§ 3“ ersetzt.\n(5) § 36 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die           2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-\nAlterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994                    dert:\n(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 152\ndes Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-                a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 13“ durch die\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                            Angabe „§ 19“ ersetzt.\n„1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ab-                b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 14“ durch die\nlauf von acht Wochen oder in den Fällen des § 3                  Angabe „§ 20“ ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis             3. In § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nzum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbin-                  „§ 24b Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 24b\ndung. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2           Absatz 1 und 3“ ersetzt.\nSatz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend an-\nzuwenden,“.                                              4. § 15 wird wie folgt geändert:\n(6) § 9 Absatz 3a des Zweiten Gesetzes über die                 a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“\nKrankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember                    durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt.\n1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2          b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „von vier\ndes Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geän-                 Wochen“ durch die Wörter „der in Satz 5 genann-\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:                              ten Frist“ ersetzt.\n„(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass während             5. § 16 wird wie folgt geändert:\nder Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wo-\nchen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutter-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach                   aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“\nder Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Be-                         durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt.","1242             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“          gesetzes,“ die Wörter „des Mutterschutzgesetzes,“ ein-\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt.    gefügt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1“ durch         (15) § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 der Verordnung\ndie Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt.              über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nMeister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäder-\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-\nbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt\nsatz 2 und des § 6 Absatz 1“ durch die Angabe\ndurch Artikel 40 der Verordnung vom 26. März 2014\n„§ 3“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n(10) Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. De-          ändert:\nzember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Arti-       1. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f ein-\nkel 13 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I               gefügt:\nS. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„f) Mutterschutzgesetz,“.\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1“ durch\n(16) In Anlage 3 Nummer 2 Buchstabe B Absatz 5\ndie Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.\nSatz 2 zur Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die          10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch\nAngabe „§ 18“ ersetzt.                                Artikel 181 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                              S. 626) geändert worden ist, werden nach den Wörtern\n„das Jugendarbeitsschutzgesetz,“ die Wörter „das\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 oder         Mutterschutzgesetz,“ eingefügt.\n§ 14 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 18 oder § 20\nAbsatz 1“ ersetzt.                                       (17) In § 1 Absatz 6 der Verordnung über die Eignung\nder Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch       Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2072)\ndie Angabe „§ 18“ und die Angabe „§ 14 Abs. 1“        werden nach den Wörtern „des Jugendarbeitsschutz-\ndurch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.             gesetzes,“ die Wörter „des Mutterschutzgesetzes,“ ein-\n3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe           gefügt.\n„§ 11 oder § 14 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 18 oder         (18) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die\n§ 20 Absatz 1“ ersetzt.                                  Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-\n4. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11“           dung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 17. April 2002\ndurch die Angabe „§ 18“ ersetzt.                         (BGBl. I S. 1442) werden nach den Wörtern „des Ju-\ngendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-\n(11) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Sozialver-       schutzgesetzes,“ eingefügt.\nsicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-      (19) In § 2 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die\nnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2637) geän-           Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-\ndert worden ist, wird die Angabe „§ 14“ durch die An-        dung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 12. August 1997\ngabe „§ 20“ ersetzt.                                         (BGBl. I S. 2044) werden nach den Wörtern „des Ju-\ngendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-\n(12) In § 1 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über           schutzgesetzes,“ eingefügt.\nbefristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbil-\n(20) In der Anlage zur Klavier- und Cembalobauer-\ndung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt\nAusbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I\nS. 1647) werden in Nummer 1 Spalte 3 Buchstabe b\nS. 506) geändert worden ist, werden die Wörter „Zeiten\nnach den Wörtern „des Jugendarbeitsschutzgesetzes“\neiner Beurlaubung nach § 8a des Mutterschutzgeset-\ndie Wörter „und des Mutterschutzgesetzes“ eingefügt.\nzes oder“ durch die Wörter „die Elternzeit nach“ und\nwird die Angabe „§§ 3, 4, 6 und 8“ durch die Wörter             (21) In § 1 Absatz 5 der Verordnung über die Eignung\n„§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3             der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft\nund § 16“ ersetzt.                                           vom 25. März 1975 (BGBl. I S. 758) werden nach den\nWörtern „des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wör-\n(13) In § 8 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Geset-        ter „des Mutterschutzgesetzes,“ eingefügt.\nzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt\ndurch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I         (22) In § 1 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die\nS. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter              Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-\n„Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6             dung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995\nAbs. 1“ durch die Wörter „Zeit der Beschäftigungsver-        (BGBl. I S. 179) werden nach den Wörtern „des Ju-\nbote nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1         gendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-\nNummer 3 und § 16“ ersetzt und werden nach den               schutzgesetzes,“ eingefügt.\nWörtern „während der Schutzfristen“ die Wörter „nach            (23) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Milchwirtschaftliche-\n§ 3 des Mutterschutzgesetzes“ eingefügt.                     Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung\n(14) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die       vom 8. August 2014 (BGBl. I S. 1361) werden nach den\nEignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-          Wörtern „des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wör-\ndung zur Fachkraft Agrarservice vom 13. Juli 2005            ter „des Mutterschutzgesetzes,“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 2174), die durch Artikel 13 der Verordnung          (24) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Pflanzentechnologen-\nvom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist,       ausbildungsstätteneignungsverordnung vom 1. August\nwerden nach den Wörtern „des Jugendarbeitsschutz-            2013 (BGBl. I S. 3146) werden nach den Wörtern „des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017              1243\nJugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-        „bei Mehrlings- und Frühgeburten“ die Wörter „sowie in\nschutzgesetzes,“ eingefügt.                                  Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der\n(25) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die       Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne\nEignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-          von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozial-\ndung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin vom 7. Feb-         gesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung\nruar 2011 (BGBl. I S. 228) werden nach den Wörtern           der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutter-\n„des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des           schutzgesetzes von der Mutter beantragt wird,“ einge-\nMutterschutzgesetzes,“ eingefügt.                            fügt.\n(26) In § 6 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b der Ver-\nArtikel 8\nordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbil-\ndungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin                              Änderung des\nvom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt                         Mutterschutzgesetzes\ndurch Artikel 48 der Verordnung vom 26. März 2014               Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-\n(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden nach            kanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),\nden Wörtern „des Arbeitszeitgesetzes“ die Wörter „, des      das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Okto-\nMutterschutzgesetzes“ eingefügt.                             ber 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird\n(27) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die       wie folgt geändert:\nEignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-          1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei\ndung zum Revierjäger und zur Revierjägerin vom 7. Feb-           Früh- und Mehrlingsgeburten“ die Wörter „oder in\nruar 2011 (BGBl. I S. 230) werden nach den Wörtern               Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach\n„des Jugendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des               der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im\nMutterschutzgesetzes,“ eingefügt.                                Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches\n(28) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die           Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Ver-\nEignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-              längerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt\ndung zum Tierwirt/zur Tierwirtin vom 13. Juli 2005               wird,“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 2172) werden nach den Wörtern „des Ju-           2. § 9 wird wie folgt geändert:\ngendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nschutzgesetzes,“ eingefügt.\n„während der Schwangerschaft“ die Wörter „ , bis\n(29) § 4 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die               zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlge-\nPrüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meis-                  burt nach der zwölften Schwangerschaftswoche“\nter für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für                eingefügt und die Wörter „oder Entbindung“\nVeranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/                 durch die Wörter „ , die Fehlgeburt nach der\nStudio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997                      zwölften Schwangerschaftswoche oder die Ent-\n(BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 46 der Verord-          bindung“ ersetzt.\nnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert wor-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „von\nden ist, wird wie folgt geändert:\nvier Monaten“ die Wörter „nach einer Fehlgeburt\n1. Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e ein-                 nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder“\ngefügt:                                                         eingefügt.\n„e) Mutterschutzgesetz,“.                                    c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „während\n2. Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buch-               der Schwangerschaft“ die Wörter „, bis zum Ab-\nstaben f bis h.                                                 lauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach\nder zwölften Schwangerschaftswoche“ eingefügt.\n(30) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die\nEignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-\ndung zum Winzer/zur Winzerin vom 9. Januar 2001                                      Artikel 9\n(BGBl. I S. 117) werden nach den Wörtern „des Ju-                          Änderung der Verordnung\ngendarbeitsschutzgesetzes,“ die Wörter „des Mutter-               zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz\nschutzgesetzes,“ eingefügt.\nAnlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am\n(31) In § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsver-       Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die\ntragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I                 zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom\nS. 2631), das zuletzt durch Artikel 1i des Gesetzes          26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden\nvom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist,      ist, wird wie folgt geändert:\nwerden die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1“\n1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2“ ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b wie\nArtikel 7                                   folgt gefasst:\n„a. Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die\nWeitere Änderung des\nEinstufung in eine oder mehrere der folgen-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                den Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien\nIn § 24i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-                  mit einem oder mehreren der folgenden Ge-\ngesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-                   fahrenhinweise nach der Verordnung (EG)\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I                       Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments\nS. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Ge-                  und des Rates1 erfüllen, sofern sie noch nicht\nsetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern                     in Anlage 2 aufgenommen sind,","1244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\naa) Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B               2   Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parla-\noder 2 (H340, H341),                                    ments und des Rates vom 29. April 2004 über\nbb) Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2                 den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung\n(H350, H350i, H351),                                    durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit\n(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16\ncc) Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B                Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)\noder 2 oder die zusätzliche Kategorie im                (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004,\nFall von Wirkungen auf oder über die Lak-               S. 50).\ntation (H360, H360D, H360FD, H360Fd,\nH360Df, H361, H361d, H361fd, H362),\n3   Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 18. September 2000\ndd) spezifische Zielorgan-Toxizität nach ein-\nüber den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr-\nmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2\ndung durch biologische Arbeitsstoffe bei der\n(H370, H371),\nArbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Arti-\nb. die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des                kel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl.\nEuropäischen Parlaments und des Rates2                      L 262 vom 17.10.2000, S. 21).“\naufgeführten chemischen Gefahrstoffe,“.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Buchstabe d der                                    Artikel 10\nRichtlinie 90/679/EWG3“ durch die Wörter\n„Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 der Richtlinie                           Inkrafttreten; Außerkrafttreten\n2000/54/EG des Europäischen Parlaments und                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\ndes Rates3“ ersetzt.                                    am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Artikel 7 bis 9 treten am\n2. In Abschnitt B wird die Angabe „90/394/EWG“ durch          Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 32 Ab-\ndie Angabe „2004/37/EG“ ersetzt.                           satz 1 Nummer 6 des Mutterschutzgesetzes tritt am\n1. Januar 2019 in Kraft.\n3. Die Fußnoten 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n„1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen             (2) Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-\nParlaments und des Rates vom 16. Dezember               kanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),\n2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und             das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert\nVerpackung von Stoffen und Gemischen, zur               worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.\nÄnderung und Aufhebung der Richtlinien                     (3) Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Ar-\n67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung              beitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zu-\nder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353           letzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden\nvom 31.12.2008, S. 1).                                  ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}