{"id":"bgbl1-2017-30-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":30,"date":"2017-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches  Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften","law_date":"2017-05-23T00:00:00Z","page":1226,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017\nZweiundfünfzigstes Gesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches –\nStärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften\nVom 23. Mai 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               (3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn\ndie Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im\nArtikel 1                             Sinne des § 113 Absatz 1 ist.“\nÄnderung des                           4. Der bisherige § 114 wird § 115 und wie folgt gefasst:\nStrafgesetzbuches\n„§ 115\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                                     Widerstand gegen\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April                      oder tätlicher Angriff auf Personen,\n2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie                      die Vollstreckungsbeamten gleichstehen\nfolgt geändert:\n(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermitt-\na) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe              lungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne\neingefügt:                                                Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 ent-\n„§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbe-            sprechend.\namte“.                                            (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstüt-\nb) Die Angabe zum bisherigen § 114 wird die An-               zung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind,\ngabe zu § 115 und wie folgt gefasst:                      gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.\n„§ 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff               (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Un-\nauf Personen, die Vollstreckungsbeam-          glücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleis-\nten gleichstehen“.                             tende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes\nc) Die bisherige Angabe zu den §§ 115 bis 119 wird            oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder\nwie folgt gefasst:                                        durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114\n„§§ 116                                                   wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situa-\nbis 119 (weggefallen)“.                                   tionen tätlich angreift.“\nd) Die Angabe zu § 323c wird wie folgt gefasst:            5. § 125 wird wie folgt geändert:\n„§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung\na) In Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wer-\nvon hilfeleistenden Personen“.\nden nach dem Wort „bestraft“ das Komma und\n2. § 113 wird wie folgt geändert:                                    die Wörter „wenn die Tat nicht in anderen Vor-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder ihn dabei                  schriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ ge-\ntätlich angreift“ gestrichen.                                 strichen.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „um diese                   „Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die\noder dieses bei der Tat zu verwenden, oder“              Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im\ngestrichen.                                              Sinne des § 113 Absatz 1 ist.“\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\n6. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „um\ndas Wort „oder“ ersetzt.\ndiese oder dieses bei der Tat zu verwenden,“ gestri-\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                      chen.\n„3. die Tat mit einem anderen Beteiligten ge-\n7. § 323c wird wie folgt geändert:\nmeinschaftlich begangen wird.“\n3. Nach § 113 wird folgender § 114 eingefügt:                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 114                                                        „§ 323c\nTätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte                               Unterlassene Hilfeleistung;\n(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bun-                   Behinderung von hilfeleistenden Personen“.\ndeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen,                  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nRechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen\noder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthand-           c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei             „(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situa-\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft.                              tionen eine Person behindert, die einem Dritten\n(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.                          Hilfe leistet oder leisten will.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2017                     1227\nArtikel 2                                 chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zu-\nFolgeänderungen                                  letzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 29. März 2017\n(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter\n(1) In § 1 Absatz 2 Nummer 5 des NATO-Truppen-                   „des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“ durch\nSchutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    die Wörter „des Widerstands gegen oder des tätlichen\nvom 27. März 2008 (BGBl. I S. 490), das durch Artikel 4             Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf\ndes Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)                Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“ er-\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114                   setzt.\nAbs. 2“ durch die Angabe „§§ 113, 114, 115 Absatz 2“\nersetzt.                                                               (4) In § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(2) In § 3 des Gesetzes zur Ausführung des interna-\n29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt\ntionalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016\nTelegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bun-\n(BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird die Angabe\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, ver-\n„§§ 113, 114“ durch die Angabe „§§ 113 bis 115“\nöffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 151\nersetzt.\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geän-\ndert worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114 Abs. 2“\nArtikel 3\ndurch die Wörter „§§ 113, 114 und 115 Absatz 2“ er-\nsetzt.                                                                                        Inkrafttreten\n(3) In § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 Buchstabe b                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}