{"id":"bgbl1-2017-3-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":3,"date":"2017-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/3#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_3.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates","law_date":"2017-01-09T00:00:00Z","page":47,"pdf_page":7,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017                      47\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit\ngefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates1\nVom 9. Januar 2017\nAuf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des                       (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\n§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4a des Bundes-                     geändert:\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der                           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-                      a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe\nteiligten Kreise und auf Grund des § 7 Absatz 4, des                        eingefügt:\n§ 10 Absatz 10 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-                           „§ 8a Information der Öffentlichkeit“.\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)                          b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nund des § 23b Absatz 5 des Bundes-Immissions-                               „§ 11 Weitergehende Information der Öffent-\nschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des                                  lichkeit“.\nGesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749)                         c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\neingefügt worden ist, sowie des § 19 Absatz 1 in Ver-\nbindung mit Absatz 3 Nummer 6 und 8 des Chemika-                            „§ 14 (weggefallen)“.\nliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       d) Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen.\n2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch § 44\ne) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2013 (BGBl. I\nS. 1324) geändert worden ist, verordnet die Bundes-                         „§ 17 Überwachungsplan und Überwachungs-\nregierung:                                                                         programm“.\nf) Die Angabe zu § 18 wird durch folgende Angabe\nArtikel 1                                      ersetzt:\nÄnderung der                                                        „Vierter Abschnitt\nStörfall-Verordnung                                         Genehmigungsverfahren nach § 23b\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nDie Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt                     § 18   Genehmigungsverfahren nach § 23b des\ndurch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015                                Bundes-Immissionsschutzgesetzes“.\ng) Die Überschrift des Vierten Teils wird durch fol-\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des        gende Überschrift ersetzt:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr-\nschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur                            „Dritter Teil\nÄnderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG\ndes Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).                                    Meldeverfahren, Schlussvorschriften“.","48               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\nh) Die Überschrift zu Anhang III wird wie folgt ge-            4. gefährliche Stoffe:\nfasst:\nStoffe oder Gemische, die in Anhang I aufge-\n„Anhang III                              führt sind oder die dort festgelegten Kriterien\nSicherheitsmanagementsystem“.                        erfüllen, einschließlich in Form von Rohstoffen,\nEndprodukten, Nebenprodukten, Rückständen\ni) Nach der Überschrift „Anhang V Information der                 oder Zwischenprodukten;\nÖffentlichkeit“ wird folgende Angabe eingefügt:\n5. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:\n„Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der\nunteren und der oberen Klasse                       das tatsächliche oder vorgesehene Vorhanden-\nTeil 2:   Weitergehende Informationen zu Be-                  sein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein\ntriebsbereichen der oberen Klasse“.                 im Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise\nvorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      geratenen Prozessen, auch bei Lagerung in ei-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               ner Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, an-\nfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I\n„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit                genannten Mengenschwellen erreichen oder\nAusnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebs-                 überschreiten;\nbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für\nBetriebsbereiche der oberen Klasse gelten au-              6. Ereignis:\nßerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.“\nStörung des bestimmungsgemäßen Betriebs in\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betriebsbe-                  einem Betriebsbereich unter Beteiligung eines\nreichs“ die Wörter „der unteren Klasse“ einge-                oder mehrerer gefährlicher Stoffe;\nfügt und die Wörter „auch dann auferlegen,\n7. Störfall:\nwenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen\ngefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 ge-              ein Ereignis, das unmittelbar oder später inner-\nnannten Mengenschwellen nicht erreichen“                      halb oder außerhalb des Betriebsbereichs zu ei-\ndurch das Wort „auferlegen“ ersetzt.                          ner ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach\nc) Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:                  Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt;\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für               8. ernste Gefahr:\nEinrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in               eine Gefahr, bei der\nArtikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie\n2012/18/EU des Europäischen Parlaments und                    a) das Leben von Menschen bedroht wird oder\ndes Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung                       schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigun-\nder Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen                    gen von Menschen zu befürchten sind,\nStoffen, zur Änderung und anschließenden Auf-                 b) die Gesundheit einer großen Zahl von Men-\nhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl.                    schen beeinträchtigt werden kann oder\nL 197 vom 24.7.2012, S. 1) genannt sind, es sei\ndenn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Ab-                c) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflan-\nsatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU                    zen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre\ngenannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.“                     sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter ge-\nschädigt werden können, falls durch eine\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:\nVeränderung ihres Bestandes oder ihrer\n„§ 2                                       Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt\nBegriffsbestimmung                                 würde;\nIm Sinne dieser Verordnung sind                             9. Überwachungssystem:\n1. Betriebsbereich der unteren Klasse:                          umfasst den Überwachungsplan, das Überwa-\nchungsprogramm und die Vor-Ort-Besichtigung\nein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in\nsowie alle Maßnahmen, die von der zuständi-\nMengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der\ngen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt\nStoffliste in Anhang I genannten Mengen-\nwerden, um die Einhaltung der Bestimmungen\nschwellen erreichen oder überschreiten, aber\ndieser Verordnung durch die Betriebsbereiche\ndie in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I ge-\nzu überprüfen und zu fördern;\nnannten Mengenschwellen unterschreiten;\n2. Betriebsbereich der oberen Klasse:                       10. Stand der Sicherheitstechnik:\nein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in            der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfah-\nMengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der               ren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die\nStoffliste in Anhang I genannten Mengen-                     praktische Eignung einer Maßnahme zur Ver-\nschwellen erreichen oder überschreiten;                      hinderung von Störfällen oder zur Begrenzung\nihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt.\n3. benachbarter Betriebsbereich:                                Bei der Bestimmung des Standes der Sicher-\nein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem               heitstechnik sind insbesondere vergleichbare\nanderen Betriebsbereich befindet, dass da-                   Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen\ndurch das Risiko oder die Folgen eines Störfalls             heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt\nvergrößert werden;                                           worden sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017                   49\n4. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:                               Wörter „und der Gefahrenkategorie von\nStoffen, die gemäß § 2 Nummer 5 vorhanden\n„(5) Die Wahrung angemessener Sicherheitsab-\nsind“ ersetzt.\nstände zwischen Betriebsbereich und benachbar-\nten Schutzobjekten stellt keine Betreiberpflicht                   dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\ndar.“                                                                   die Wörter „, einschließlich, soweit verfüg-\nbar, Einzelheiten zu\n5. In § 4 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a\neingefügt:                                                              a) benachbarten Betriebsbereichen,\n„1a. Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen                          b) anderen Betriebsstätten, die nicht unter\ngefährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden                       den Anwendungsbereich dieser Verord-\nvermieden werden,“.                                                  nung fallen, und\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                            c) Bereichen und Entwicklungen, von denen\nein Störfall ausgehen könnte oder bei\na) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die                            denen sich die Wahrscheinlichkeit des\nNummer 2 wird wie folgt gefasst:                                        Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder\n„2. zur Information der Öffentlichkeit und be-                          die Auswirkungen eines Störfalls und von\nnachbarter Betriebsstätten, die nicht unter                        Domino-Effekten nach § 15 verschlim-\nden Anwendungsbereich dieser Verordnung                            mern können.“\nfallen, sowie zur Übermittlung von Angaben                      ersetzt.\nan die für die Erstellung von externen Alarm-\nund Gefahrenabwehrplänen zuständige Be-                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nhörde zusammenzuarbeiten.“                                    „(2) Der Betreiber hat der zuständigen Be-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie                    hörde folgende Änderungen mindestens einen\nfolgt gefasst:                                                  Monat vorher schriftlich anzuzeigen:\n„(3) Der Betreiber hat der zuständigen Be-                  1. Änderungen der Angaben nach Absatz 1\nhörde auf Verlangen genügend Informationen                         Nummer 1 bis 3 und\nzu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde               2. die Einstellung des Betriebs, des Betriebsbe-\n1. die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in                reichs oder einer Anlage des Betriebsbe-\nvoller Sachkenntnis beurteilen kann,                           reichs.“\n2. ermitteln kann, inwieweit sich die Wahr-                 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls er-            fügt:\nhöhen kann oder die Auswirkungen eines                         „(3) Der Betreiber hat der zuständigen Be-\nStörfalls verschlimmern können,                             hörde störfallrelevante Änderungen nach § 3 Ab-\n3. Entscheidungen über die Ansiedlung oder die                  satz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nstörfallrelevante Änderung von Betriebsberei-               schriftlich anzuzeigen.“\nchen sowie über Entwicklungen in der Nach-              d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nbarschaft von Betriebsbereichen treffen kann,\n8. § 8 wird wie folgt gefasst:\n4. externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne er-\nstellen kann und                                                                    „§ 8\n5. Stoffe berücksichtigen kann, die auf Grund                      Konzept zur Verhinderung von Störfällen\nihrer physikalischen Form, ihrer besonderen                (1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein\nMerkmale oder des Ortes, an dem sie vorhan-             schriftliches Konzept zur Verhinderung von\nden sind, zusätzliche Vorkehrungen erfor-               Störfällen auszuarbeiten und es der zuständigen\ndern.“                                                  Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Betriebsbe-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                   reichen der oberen Klasse kann das Konzept\nBestandteil des Sicherheitsberichts sein.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Konzept soll ein hohes Schutzniveau für\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-            die menschliche Gesundheit und die Umwelt\nfasst:                                                gewährleisten und den Gefahren von Störfällen im\nBetriebsbereich angemessen sein. Es muss die\n„Der Betreiber hat der zuständigen Behörde\nübergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze\nmindestens einen Monat vor Beginn der\ndes Betreibers, die Rolle und die Verantwortung\nErrichtung eines Betriebsbereichs, oder vor\nder Leitung des Betriebsbereichs umfassen sowie\neiner störfallrelevanten Änderung nach § 3\ndie Verpflichtung beinhalten, die Beherrschung der\nAbsatz 5b des Bundes-Immissionsschutzge-\nGefahren von Störfällen ständig zu verbessern und\nsetzes, Folgendes schriftlich anzuzeigen:“.\nein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch das\n(3) Der Betreiber hat die Umsetzung des Kon-\nWort „und“ ersetzt.\nzeptes durch angemessene Mittel und Strukturen\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder der                 sowie durch ein Sicherheitsmanagementsystem\nKategorie gefährlicher Stoffe“ durch die              nach Anhang III sicherzustellen.","50                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\n(4) Der Betreiber hat das Konzept, das Sicher-               c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4b Abs. 2 Satz 2“\nheitsmanagementsystem nach Anhang III sowie                        durch die Wörter „§ 4b Absatz 2 Satz 1“ ersetzt\ndie Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen                    und werden die Wörter „und unverzüglich nach\nund soweit erforderlich zu aktualisieren, und zwar                 einer Aktualisierung auf Grund der in Absatz 5\nvorgeschriebenen Überprüfung“ gestrichen.\n1. mindestens alle fünf Jahre nach erstmaliger Er-\nstellung oder Änderung,                                     d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2. vor einer Änderung nach § 7 Absatz 3 und                        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. unverzüglich nach einem Ereignis nach An-                           aaa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden\nhang VI Teil 1.“                                                         die Wörter „sowie das Konzept zur Ver-\nhinderung von Störfällen und das\n9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                                      Sicherheitsmanagementsystem“ durch\n„§ 8a                                             die Wörter „zu überprüfen und soweit\nerforderlich zu aktualisieren, und zwar:“\nInformation der Öffentlichkeit                                ersetzt.\n(1) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die An-                    bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich zu\n„2. bei einer störfallrelevanten Ände-\nmachen, auch auf elektronischem Weg. Die An-\nrung nach § 3 Absatz 5b des Bun-\ngaben sind insbesondere bei einer störfallrelevan-\ndes-Immissionsschutzgesetzes,“.\nten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Im-\nmissionsschutzgesetzes auf dem neuesten Stand                          ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\nzu halten. Die Informationspflicht ist mindestens ei-                        mer 3 eingefügt:\nnen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbe-\n„3. nach einem Ereignis nach An-\nreichs oder vor störfallrelevanten Änderungen nach\nhang VI Teil 1 und“.\n§ 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzes zu erfüllen. Andere öffentlich-rechtliche Vor-                     ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num-\nschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben                         mer 4.\nunberührt.                                                             eee) Nach Nummer 4 werden die Wörter „zu\n(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde                                überprüfen“ gestrichen.\ndarf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie das Kon-\nprivater Belange nach den Bestimmungen des Bun-                        zept zur Verhinderung von Störfällen und das\ndes und der Länder über den Zugang zu Umwelt-                          Sicherheitsmanagementsystem“ gestrichen.\ninformationen von der Veröffentlichung von Infor-\nmationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.“                         cc) Folgender Satz wird angefügt:\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                           „Er hat der zuständigen Behörde die aktuali-\nsierten Teile des Sicherheitsberichts in Fällen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   der Nummern 1, 3 und 4 unverzüglich und in\nFällen der Nummer 2 mindestens einen Mo-\naa) Die Wörter „nach § 1 Abs. 1 Satz 2“ werden\nnat vor Durchführung der Änderung vorzu-\ndurch die Wörter „der oberen Klasse“ er-\nlegen.“\nsetzt.\ne) Absatz 6 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „den Grund-\nsätzen des Anhangs“ durch das Wort „An-            11. § 10 wird wie folgt geändert:\nhang“ ersetzt und nach dem Wort „ist“ die              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „und umgesetzt wurde“ eingefügt.\naa) Der Wortlaut des Satzteils vor Nummer 1\ncc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stör-                        wird wie folgt gefasst:\nfällen“ die Wörter „und mögliche Störfallsze-\nnarien“ eingefügt und die Wörter „Mensch                      „Der Betreiber eines Betriebsbereichs der\nund Umwelt“ durch die Wörter „die mensch-                     oberen Klasse hat nach Maßgabe des Sat-\nliche Gesundheit und die Umwelt“ ersetzt.                     zes 2“.\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                           bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den zu-\nständigen Behörden“ durch die Wörter „der\n„4. interne Alarm- und Gefahrenabwehr-                        zuständigen Behörde“ ersetzt.\npläne vorliegen und die erforderlichen In-\nformationen zur Erstellung externer                  cc) Folgender Satz wird angefügt:\nAlarm- und Gefahrenabwehrpläne gege-                     „Die Pflichten nach Satz 1 sind mindestens\nben werden sowie“.                                       einen Monat vor Inbetriebnahme eines Be-\ntriebsbereichs oder vor Änderungen der An-\nee) In Nummer 5 werden die Wörter „zuständi-\nlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer\ngen Behörden“ durch die Wörter „zuständige\nder Betriebsbereich unter den Anwendungs-\nBehörde“ und das Wort „können“ durch das\nbereich dieser Verordnung fällt oder auf\nWort „kann“ ersetzt.\nGrund derer ein Betriebsbereich der unteren\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „aktuelles“ ge-                    Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen\nstrichen.                                                          Klasse wird, zu erfüllen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017                   51\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „den zuständigen                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBehörden nach Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter\n„Der Betreiber hat die Informationen nach\n„der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Num-\nAbsatz 3 zu überprüfen, und zwar\nmer 2“ ersetzt.\n1. mindestens alle drei Jahre und\nc) In Absatz 4 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\n2. bei einer störfallrelevanten Änderung\n„Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten                          nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissi-\nentsprechend.“                                                         onsschutzgesetzes.“\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\ndie Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „der Öffentlich-\n„§ 11                                        keit zugänglich gemachten“ durch die Wör-\nter „nach Absatz 3 übermittelten“ ersetzt.\nWeitergehende\nInformation der Öffentlichkeit“.                e) Der bisherige Absatz 3 wird durch die folgenden\nAbsätze 5 und 6 ersetzt:\nb) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze voran-\ngestellt:                                                         „(5) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf\nAnfrage den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1\n„(1) Über die Anforderungen des § 8a Ab-                    und 2 oder Absatz 3 unverzüglich zugänglich zu\nsatz 1 hinaus hat der Betreiber eines Betriebs-                machen.\nbereichs der oberen Klasse der Öffentlichkeit die\n(6) Der Betreiber kann von der zuständigen\nAngaben nach Anhang V Teil 2 ständig zugäng-\nBehörde verlangen, bestimmte Teile des Sicher-\nlich zu machen, auch auf elektronischem Weg.\nheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der\nDie Angaben sind auf dem neuesten Stand zu\nRichtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müs-\nhalten, insbesondere bei einer störfallrelevanten\nsen. Nach Zustimmung der zuständigen Be-\nÄnderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Im-\nhörde legt der Betreiber in solchen Fällen der\nmissionsschutzgesetzes. Die Informationspflicht\nBehörde einen geänderten Sicherheitsbericht\nist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme\nvor, in dem die nicht offenzulegenden Teile aus-\neines Betriebsbereichs oder vor einer störfallre-\ngespart sind und der zumindest allgemeine In-\nlevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bun-\nformationen über mögliche Auswirkungen eines\ndes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen. An-\nStörfalls auf die menschliche Gesundheit und\ndere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Infor-\ndie Umwelt umfasst, und macht diesen der Öf-\nmation der Öffentlichkeit bleiben unberührt.\nfentlichkeit auf Anfrage zugänglich.“\n(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde          13. § 12 wird wie folgt geändert:\ndarf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder\nprivater Belange nach den Bestimmungen des                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 1 Abs. 1\nBundes und der Länder über den Zugang zu                       Satz 2“ durch die Wörter „der oberen Klasse“\nUmweltinformationen von der Veröffentlichung                   ersetzt.\nvon Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen                 b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sind“\nwerden.“                                                       die Wörter „bis zur nächsten Vor-Ort-Besichti-\nc) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und wird                  gung, jedoch“ eingefügt.\nwie folgt geändert:                                    14. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         „Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20\nAbsatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1.“\n„Der Betreiber eines Betriebsbereichs hat\nalle Personen und alle Einrichtungen mit          15. § 14 wird aufgehoben.\nPublikumsverkehr, wie öffentlich genutzte         16. § 15 wird wie folgt gefasst:\nGebäude und Gebiete, einschließlich Schu-\n„§ 15\nlen und Krankenhäuser, sowie Betriebsstät-\nten oder benachbarte Betriebsbereiche, die                                 Domino-Effekt\nvon einem Störfall in diesem Betriebsbereich             (1) Die zuständige Behörde hat gegenüber den\nbetroffen sein könnten, vor Inbetriebnahme            Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsberei-\nüber die Sicherheitsmaßnahmen und das                 chen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf\nrichtige Verhalten im Fall eines Störfalls in         Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands\neiner auf die speziellen Bedürfnisse der je-          zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen\nweiligen Adressatengruppe abgestimmten                gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit\nWeise zu informieren.“                                von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle\nbb) In Satz 2 werden hinter den Wörtern „An-               folgenschwerer sein können. Hierfür hat die zustän-\nhang V“ die Wörter „Teil 1 und 2“ eingefügt.          dige Behörde insbesondere folgende Angaben zu\nverwenden:\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.\n1. die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie                   nach § 7 und im Sicherheitsbericht nach § 9\nfolgt geändert:                                                übermittelt hat,","52                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\n2. die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen                    men und Instrumenten zum Erfahrungsaus-\nder zuständigen Behörde um zusätzliche Aus-                     tausch und zur Wissenskonsolidierung auf dem\nkünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und                    Gebiet der Überwachung von Betriebsberei-\nchen.“\n3. die Informationen, die die zuständige Behörde\ndurch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.                    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nfolgt gefasst:\n(2) Die zuständige Behörde hat Informationen,\nüber die sie zusätzlich zu den vom Betreiber nach                       „(4) Die zuständige Behörde kann einen ge-\n§ 7 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Angaben ver-                    eigneten Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichti-\nfügt, dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu                   gungen oder sonstigen Überwachungsmaßnah-\nstellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Be-                 men, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2\ntreiber gemäß § 6 Absatz 2 erforderlich ist.“                       Nummer 1 und der Überprüfung der Folgemaß-\nnahmen beauftragen. Bestandteil des Auftrags\n17. § 16 wird wie folgt geändert:\nmuss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                mer 1 und das Ergebnis der Überprüfung binnen\nvier Wochen nach Fertigstellung des Berichts\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Art des be-                oder nach Abschluss der Überprüfung der zu-\ntreffenden Betriebsbereichs“ gestrichen.                   ständigen Behörde zu übermitteln. Als Sachver-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                             ständige sind insbesondere die gemäß § 29b\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die                   gegebenen Sachverständigen geeignet.“\nWörter „des Betriebsbereichs“ durch\ndie Wörter „der betroffenen Betriebs-        18. Die Überschrift des Dritten Teils wird gestrichen.\nbereiche“ ersetzt.                           19. § 17 wird wie folgt gefasst:\nbbb) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 11                                          „§ 17\nAbs. 1“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1\nund § 11 Absatz 1“ und der Punkt am                                 Überwachungsplan\nEnde durch die Wörter „und dass die                            und Überwachungsprogramm\nInformationen nach § 11 Absatz 3 er-\n(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des\nfolgt sind.“ ersetzt.\nÜberwachungssystems einen Überwachungsplan\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             zu erstellen. Der Überwachungsplan muss Folgen-\ndes enthalten:\n„(2) Das Überwachungssystem gewährleistet,\ndass:                                                       1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,\n1. nach jeder Vor-Ort-Besichtigung von der zu-              2. eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicher-\nständigen Behörde ein Bericht erstellt wird,                 heit im Geltungsbereich des Plans,\nwelcher die relevanten Feststellungen der Be-\n3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des\nhörde und erforderlichen Folgemaßnahmen\nPlans fallenden Betriebsbereiche,\nenthält,\n4. ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsberei-\n2. der Bericht dem Betreiber innerhalb von vier\nchen nach § 15,\nMonaten nach der Vor-Ort-Besichtigung\ndurch die zuständige Behörde übermittelt                 5. ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen\nwird,                                                        sich durch besondere umgebungsbedingte Ge-\nfahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Ein-\n3. baldmöglichst, aber spätestens innerhalb von\ntritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkun-\nsechs Monaten, eine Vor-Ort-Besichtigung\ngen eines solchen Störfalls verschlimmern kön-\noder eine sonstige Überwachungsmaßnahme\nnen,\ndurchgeführt wird, bei\n6. die Verfahren für die Aufstellung von Program-\na) schwerwiegenden Beschwerden,\nmen für die regelmäßige Überwachung,\nb) Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 und\n7. die Verfahren für die Überwachung aus beson-\nc) bedeutenden Verstößen gegen Vorschrif-                    derem Anlass,\nten dieser Verordnung oder anderer für\n8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwi-\ndie Anlagensicherheit relevanter Rechts-\nschen Überwachungsbehörden.\nvorschriften,\n4. Vor-Ort-Besichtigungen mit Überwachungs-                 Die Überwachungspläne sind von der zuständigen\nmaßnahmen im Rahmen anderer Rechtsvor-                   Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit er-\nschriften wenn möglich koordiniert werden.“              forderlich, zu aktualisieren.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                    (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne\nfügt:                                                       erstellen und aktualisieren die zuständigen Behör-\nden regelmäßig Überwachungsprogramme, in de-\n„(3) Die zuständige Behörde beteiligt sich im            nen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen\nRahmen ihrer Möglichkeiten aktiv an Maßnah-                 Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017                  53\nAbstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen                     überschreitenden Beteiligung nach den §§ 8\ndarf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:                und 9a des Gesetzes über die Umweltverträg-\nlichkeitsprüfung oder das Bestehen einer grenz-\n1. ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klas-\nüberschreitenden Informationspflicht des Betrei-\nse, sowie\nbers nach § 11 Absatz 3 Satz 4,\n2. drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren\nKlasse,                                                  3. über die für die Genehmigung zuständige Behör-\nde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Ein-\nes sei denn, die zuständige Behörde hat auf der                  sicht ausgelegt wird, sowie wo und wann Ein-\nGrundlage einer systematischen Beurteilung der                   sicht genommen werden kann,\nmit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren\nvon Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet.         4. darüber, dass Personen, deren Belange berührt\nsind, und Vereinigungen, welche die Anforderun-\n(3) Die systematische Beurteilung der Gefahren                gen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Um-\nvon Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens fol-                welt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen (betroffene\ngende Kriterien berücksichtigen:                                 Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Be-\n1. mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs                    kanntmachung bezeichneten Stelle innerhalb der\nauf die menschliche Gesundheit und auf die Um-               Frist gemäß § 23b Absatz 2 Satz 3 des Bundes-\nwelt,                                                        Immissionsschutzgesetzes erheben können,\n2. die Einhaltung der Anforderungen dieser Verord-           5. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit\nnung und anderer für die Anlagensicherheit we-               vorhanden, den Entscheidungsentwurf,\nsentlicher Rechtsvorschriften und\n6. darüber, dass die Zustellung der Entscheidung\n3. für die Anlagensicherheit wesentliche Ergeb-                  über die Einwendungen durch öffentliche Be-\nnisse von Überwachungsmaßnahmen, die im                      kanntmachung ersetzt werden kann, sowie\nRahmen anderer Rechtsvorschriften durchge-\nführt worden sind.“                                      7. gegebenenfalls über weitere Einzelheiten des\nVerfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit\n20. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:                   und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.\n„Vierter Abschnitt                         Weitere Informationen, die für die Entscheidung\nGenehmigungsverfahren nach § 23b                    über die Genehmigung von Bedeutung sein können\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes“.                  und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn\nder Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit\n21. § 18 wird wie folgt gefasst:                                 nach den Bestimmungen über den Zugang zu Um-\n„§ 18                               weltinformationen zugänglich zu machen. Besteht\nfür das Vorhaben eine UVP-Pflicht, muss die Be-\nGenehmigungsverfahren nach § 23b                    kanntmachung darüber hinaus den Anforderungen\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes                  des § 9 Absatz 1a des Gesetzes über die Umwelt-\nverträglichkeitsprüfung entsprechen.\n(1) Der Träger des Vorhabens hat dem Antrag\nnach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissions-                      (3) Die Auslegung des Antrags und der Unterla-\nschutzgesetzes alle Unterlagen beizufügen, die für           gen nach § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Im-\ndie Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen er-              missionsschutzgesetzes erfolgt bei der Genehmi-\nforderlich sind. Die zuständige Behörde teilt dem            gungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer\nAntragsteller nach Eingang des Antrags und der               geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes des\nUnterlagen unverzüglich mit, welche zusätzlichen             Vorhabens. Die Einwendungen können bei der Ge-\nUnterlagen sie für die Prüfung benötigt. Erfolgt die         nehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben\nAntragstellung in elektronischer Form, kann die zu-          werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht\nständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Über-             ausliegen.\nmittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen\nauch in schriftlicher Form verlangen.                           (4) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu\nerlassen, schriftlich zu begründen und dem Antrag-\n(2) Hat der Antragsteller den Antrag und die er-          steller und den Personen, die Einwendungen erho-\nforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt,             ben haben, zuzustellen. In der Begründung sind die\nmacht die zuständige Behörde das Vorhaben in ih-             wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grün-\nrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem            de, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen\nentweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitun-          haben, die Behandlung der Einwendungen sowie\ngen, die im Bereich des Standortes des Vorhabens             Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öf-\nverbreitet sind, öffentlich bekannt. In der Bekannt-         fentlichkeit aufzunehmen. Haben mehr als 50 Per-\nmachung ist die Öffentlichkeit über Folgendes zu             sonen Einwendungen erhoben, kann die Zustellung\ninformieren:                                                 durch die öffentliche Bekanntmachung nach Ab-\n1. über den Gegenstand des Vorhabens,                        satz 5 ersetzt werden.\n2. gegebenenfalls über die Feststellung der UVP-                (5) Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich be-\nPflicht des Vorhabens nach § 3a des Gesetzes             kannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie             wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des\nerforderlichenfalls Durchführung einer grenz-            Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in ent-","54               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\nsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1                        die Empfehlungen nach Absatz 3 Nummer 4\nbekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzu-                    dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nweisen. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmi-                    schutz, Bau und Reaktorsicherheit schriftlich\ngungsbescheids ist vom Tage nach der Bekannt-                      über die nach Landesrecht zuständige Behörde\nmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.                    mit. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nIn der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben,                  schutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet\nwo und wann der Bescheid und seine Begründung                      die Europäische Kommission so bald wie mög-\neingesehen und nach Satz 6 angefordert werden                      lich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines\nkönnen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der                  Jahres nach dem Ereignis, über das Ergebnis\nBescheid auch Dritten gegenüber, die keine Ein-                    der Analyse und die Empfehlungen. Die Informa-\nwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf                    tionen sind zu aktualisieren, sobald Ergebnisse\nist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der                    weiterer Analysen und Empfehlungen verfügbar\nöffentlichen Bekanntmachung können der Be-                         sind. Die Unterrichtung darf zurückgestellt wer-\nscheid und seine Begründung bis zum Ablauf der                     den, wenn der Abschluss gerichtlicher Verfahren\nWiderspruchsfrist von den Personen, die Einwen-                    durch eine solche Informationsübermittlung be-\ndungen erhoben haben, schriftlich angefordert                      einträchtigt werden könnte.“\nwerden.\n24. § 20 wird wie folgt gefasst:\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Vorhaben nach\n§ 23c Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-                                         „§ 20\nzes entsprechend, soweit § 57d des Bundesberg-\ngesetzes dies anordnet.“                                                        Übergangsvorschriften\n22. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort                (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der am\n„Vierter“ durch das Wort „Dritter“ ersetzt.                    13. Januar 2017 unter den Anwendungsbereich\n23. § 19 wird wie folgt geändert:                                  dieser Verordnung fällt und dessen Einstufung als\nBetriebsbereich der oberen oder unteren Klasse\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           sich ab dem 14. Januar 2017 nicht ändert, hat\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Inspektionen“\ndurch das Wort „Vor-Ort-Besichtigungen“ er-           1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7\nsetzt.                                                    Absatz 1 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017\nschriftlich anzuzeigen, sofern der Betreiber der\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestri-                    zuständigen Behörde die entsprechenden An-\nchen.                                                     gaben nicht bereits übermittelt hat,\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\neingefügt:                                            2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüg-\nlich, spätestens jedoch bis zum Ablauf des\n„3. die von dem Störfall möglicherweise be-               14. Juli 2017, zu aktualisieren, soweit dies auf\ntroffenen Personen über diesen sowie                  Grund der Anforderungen dieser Verordnung er-\ngegebenenfalls über Maßnahmen zu un-                  forderlich ist.\nterrichten, die ergriffen wurden, um seine\nAuswirkungen zu mildern, und“.                       (2) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 1\num einen Betriebsbereich der oberen Klasse han-\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\ndelt, hat der Betreiber zusätzlich\nee) Folgender Satz wird angefügt:\n1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2\n„Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den             oder Absatz 3 bis zum Ablauf des 14. Juli 2017\nNummern 1, 2 und 4 kann die zuständige                    zu aktualisieren und aktualisierte Teile der zu-\nBehörde auch ein Gutachten vom Betreiber                  ständigen Behörde bis zu diesem Zeitpunkt vor-\nfordern.“                                                 zulegen,\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne\n„(4) Die zuständige Behörde hat dem Bun-                    nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu aktua-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau                    lisieren und den zuständigen Behörden nach\nund Reaktorsicherheit über die nach Landes-                    § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich,\nrecht zuständige Behörde unverzüglich eine Ko-                 spätestens jedoch zum Ablauf des 14. Juli 2017\npie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zu-             Informationen zu übermitteln, sofern nicht die\nzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt,                    bestehenden internen Alarm- und Gefahren-\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter-                  abwehrpläne sowie die Informationen nach § 10\nrichtet die Europäische Kommission, wenn eines                 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverändert geblie-\nder Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II           ben sind und den Anforderungen dieser Verord-\nerfüllt ist. Die Unterrichtung hat so bald wie                 nung entsprechen.\nmöglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum\nAblauf eines Jahres nach dem Ereignis.“                       (3) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der ab\ndem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als Ände-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nrungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die\n„(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergeb-            eine Änderung ihres Inventars gefährlicher Stoffe\nnis der Analyse nach Absatz 3 Nummer 1 und                 zur Folge haben, unter den Anwendungsbereich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017                     55\nder Richtlinie 2012/18/EU fällt oder eine Änderung                  einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht,\nseiner Einstufung als Betriebsbereich der unteren                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\noder oberen Klasse erfährt, hat                                     zeitig aktualisiert,\n1. der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7                 6. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Ab-\nAbsatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem                    satz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Angabe\nZeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den be-                  oder einen Sicherheitsbericht nicht, nicht rich-\ntreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich anzu-              tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\nzeigen, sofern der Betreiber der zuständigen Be-                schriebenen Weise zugänglich macht,\nhörde die entsprechenden Angaben nicht bereits\nübermittelt hat,                                            7. entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20\nAbsatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1\n2. das Konzept nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unverzüg-                   oder § 19 Absatz 2 Satz 1 einen Sicherheitsbe-\nlich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von                      richt oder dessen aktualisierte Teile oder eine\nsechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem                        Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\ndiese Verordnung für den betreffenden Betriebs-                 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nbereich gilt, auszuarbeiten und seine Umsetzung                 rechtzeitig vorlegt,\nsicherzustellen.\n8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\nIn den Fällen des Satzes 1 gelten dessen Anforde-                   dung mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Ab-\nrungen abweichend von Absatz 1, wenn sie vor                        satz 4 Nummer 2, einen dort genannten Alarm-\ndem 13. Januar 2017 eintreten.                                      oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig,\n(4) Sofern es sich in den Fällen des Absatzes 3                  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt\num einen Betriebsbereich der oberen Klasse han-                     oder die erforderliche Information nicht, nicht\ndelt, hat der Betreiber zusätzlich                                  richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,\n1. den Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 und 2\nunverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf              9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 einen Beschäf-\neines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die                     tigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nAnforderungen an Betriebsbereiche der oberen                    nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht, nicht\nKlasse für den betreffenden Betriebsbereich gel-                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nten, zu erstellen und der zuständigen Behörde                   anhört,\nvorzulegen, wobei § 9 Absatz 3 entsprechend\ngilt,                                                      10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 einen Beschäf-\ntigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n2. die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 unver-                   nicht rechtzeitig unterweist,\nzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines\nJahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Anfor-               11. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 einen Alarm-\nderungen an Betriebsbereiche der oberen Klasse                  oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig\nfür den betreffenden Betriebsbereich gelten, zu                 oder nicht rechtzeitig erprobt,\nerfüllen, wobei § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechend\n12. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 eine Information\ngilt.“\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\n25. § 21 wird wie folgt gefasst:                                        vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ngibt,\n„§ 21\n13. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Verbin-\nOrdnungswidrigkeiten\ndung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1                    einrichtet,\nNummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                       14. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Unterlage\nnicht oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Be-\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Ab-                     sichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre auf-\nsatz 2 zuwiderhandelt,                                        bewahrt,\n2. entgegen § 6 Absatz 3 eine Information nicht,             15. entgegen § 19 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-            nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig liefert,                                               zeitig macht oder\n3. entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Ab-             16. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung\nsatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 eine                   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,              oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht                berichtigt.\nrechtzeitig erstattet,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\n4. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3\nNummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nSatz 1 Nummer 2 die Umsetzung des Konzepts\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Ab-\nnicht sicherstellt,\nsatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine\n5. entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3               nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die\noder § 20 Absatz 1 Nummer 2 ein Konzept oder             Teil eines Betriebsbereichs ist.“","56              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\n26. Anhang I wird wie folgt gefasst:\n„A n h a n g I\nMengenschwellen\n1. Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2\nNummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.\n2. Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung\nvon Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG\nund zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) in ihrer jeweils\ngeltenden Fassung maßgeblich.\nGemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb\nder Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG)\nNr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine\nandere Beschreibung angegeben ist.\n3. Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.\n4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmen-\ngen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in\neiner Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berech-\nnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an\neinem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs\nwirken können.\n5. Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beach-\ntung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzel-\nsumme mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind\nmehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen\ngefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten:\nEin Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe\nq1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + … qx/QGx ≥ 1 ist,\nwobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und\nderselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2…x] die relevante Mengen-\nschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie)\nnach der Spalte 4 der Stoffliste ist.\nEin Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe\nq1/QE1 + q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + … qx/QEx ≥ 1 ist,\nwobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und\nderselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2…x] die relevante Mengen-\nschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie)\nnach der Spalte 5 der Stoffliste ist.\nDiese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:\na) bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen\nunter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Num-\nmer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,\nb) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste\naufgeführten Gefahrenkategorie,\nc) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste\naufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,\nd) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste\naufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,\ne) für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste\naufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.\n6. Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe\nvon Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die\nunter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.\n7. Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische\nunter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste\nMengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berech-\nnungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017               57\n8. Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)\nNr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den ange-\ntroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder be-\nsitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem\nähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet.\nStoffliste\nMengenschwellen in kg\nGefahrenkategorien gemäß\nBetriebsbereiche\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nNr.                                                              CAS-Nr.1              nach\nnamentlich genannte\ngefährliche Stoffe                             § 1 Abs. 1    § 1 Abs. 1\nSatz 1        Satz 2\nSpalte 1                            Spalte 2                       Spalte 3     Spalte 4      Spalte 5\n1            Gefahrenkategorien\n1.1          H Gesundheitsgefahren\n1.1.1        H1 Akut toxisch,                                                           5 000       20 000\nKategorie 1\n(alle Expositionswege)\n1.1.2        H2 Akut toxisch,                                                         50 000       200 000\n– Kategorie 2\n(alle Expositionswege),\n– Kategorie 3\n(inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)2\n1.1.3        H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität                                       50 000       200 000\nnach einmaliger Exposition\n(STOT SE), Kategorie 1\n1.2          P Physikalische Gefahren\n1.2.1        P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit\nExplosivstoff3\n1.2.1.1      P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit                        10 000        50 000\nExplosivstoff,\n– instabile explosive Stoffe und Gemische,\n– explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit\nExplosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5\noder 1.6,\n– Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften\nnach Methode A.14 der Verordnung (EG)\nNr. 440/20084, die nicht den Gefahrenklassen orga-\nnische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und\nGemische zuzuordnen sind\n1.2.1.2      P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit                        50 000       200 000\nExplosivstoff,\nUnterklasse 1.45\n1.2.2        P2 Entzündbare Gase,                                                     10 000        50 000\nKategorie 1 oder 2\n1.2.3        P3 Aerosole\n1.2.3.1      P3a Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare                   150 000       500 000\nGase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare                              (netto)       (netto)\nFlüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten\n1.2.3.2      P3b Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die weder                      5 000 000 50 000 000\nentzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch                              (netto)       (netto)\nentzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten7\n1.2.4        P4 Oxidierende Gase,                                                     50 000       200 000\nKategorie 1\n1.2.5        P5 Entzündbare Flüssigkeiten","58         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\nMengenschwellen in kg\nGefahrenkategorien gemäß\nBetriebsbereiche\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nNr.                                                              CAS-Nr.1              nach\nnamentlich genannte\ngefährliche Stoffe                              § 1 Abs. 1    § 1 Abs. 1\nSatz 1        Satz 2\nSpalte 1                            Spalte 2                        Spalte 3     Spalte 4      Spalte 5\n1.2.5.1      P5a Entzündbare Flüssigkeiten,                                           10 000        50 000\n– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,\n– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,\ndie auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunk-\ntes gehalten werden,\n– andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von\n≤ 60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres\nSiedepunktes gehalten werden8\n1.2.5.2      P5b Entzündbare Flüssigkeiten,                                           50 000       200 000\n– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,\nbei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie\nhoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall-\ngefahren führen können,\n– andere Flüssigkeiten mit einem\nFlammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere\nVerarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder\nhohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können8\n1.2.5.3      P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2                       5 000 000 50 000 000\noder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b\n1.2.6        P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder\norganische Peroxide\n1.2.6.1      P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A                        10 000        50 000\noder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B\n1.2.6.2      P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D,                    50 000       200 000\nE oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F\n1.2.7        P7 Pyrophore Flüssigkeiten,                                              50 000       200 000\nKategorie 1, oder\npyrophore Feststoffe, Kategorie 1\n1.2.8        P8 Oxidierende Flüssigkeiten,                                            50 000       200 000\nKategorie 1, 2 oder 3, oder\noxidierende Feststoffe,\nKategorie 1, 2 oder 3\n1.3          E Umweltgefahren\n1.3.1        E1 Gewässergefährdend,                                                  100 000       200 000\nKategorie Akut 1 oder Chronisch 1\n1.3.2        E2 Gewässergefährdend,                                                  200 000       500 000\nKategorie Chronisch 2\n1.4          O Andere Gefahren\n1.4.1        O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis                         100 000       500 000\nEUH014\n1.4.2        O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser                    100 000       500 000\nentzündbare Gase entwickeln,\nKategorie 1\n1.4.3        O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis                          50 000       200 000\nEUH029\n2            Namentlich genannte gefährliche Stoffe\n2.1          Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2,                       50 000       200 000\n(einschließlich Flüssiggas) und Erdgas9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017               59\nMengenschwellen in kg\nGefahrenkategorien gemäß\nBetriebsbereiche\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nNr.                                                               CAS-Nr.1             nach\nnamentlich genannte\ngefährliche Stoffe                              § 1 Abs. 1    § 1 Abs. 1\nSatz 1        Satz 2\nSpalte 1                            Spalte 2                          Spalte 3   Spalte 4      Spalte 5\n2.2          Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die                          500          2 000\ndiese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichts-\nprozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4\nund 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich\nvorhandenen Stoffe und Gemische nach den Num-\nmern 2.2.1 bis 2.2.17:\n2.2.1        4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze                        92-67-1\n2.2.2        Benzidin und/oder seine Salze                               92-87-5\n2.2.3        Benzotrichlorid                                             98-07-7\n2.2.4        Bis(chlormethyl)ether                                      542-88-1\n2.2.5        Chlormethylmethylether                                     107-30-2\n2.2.6        1,2-Dibrom-3-chlorpropan                                    96-12-8\n2.2.7        1,2-Dibromethan                                            106-93-4\n2.2.8        Diethylsulfat                                               64-67-5\n2.2.9        N,N-Dimethylcarbamoylchlorid                                79-44-7\n2.2.10       1,2-Dimethylhydrazin                                       540-73-8\n2.2.11       N,N-Dimethylnitrosamin                                      62-75-9\n2.2.12       Dimethylsulfat                                              77-78-1\n2.2.13       Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)                      680-31-9\n2.2.14       Hydrazin                                                   302-01-2\n2.2.15       2-Naphthylamin und/oder seine Salze                         91-59-8\n2.2.16       4-Nitrobiphenyl                                             92-93-3\n2.2.17       1,3-Propansulton                                          1120-71-4\n2.3          Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die                    2 500 000 25 000 000\nMengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die\nSumme aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe\nund Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5:\n2.3.1        Ottokraftstoffe und Naphtha\n2.3.2        Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)\n2.3.3        Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl\nund Gasölmischströme)\n2.3.4        Schweröle\n2.3.5        Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen\nwie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten\nErzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf\nEntzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen\n2.4          Acetylen                                                    74-86-2       5 000        50 000\n2.5          Ammoniak, wasserfrei                                      7664-41-7      50 000       200 000\n2.6          Ammoniumnitrat                                            6484-52-2\n2.6.1        Ammoniumnitrat10                                                     5 000 000 10 000 000\n2.6.2        Ammoniumnitrat11                                                     1 250 000      5 000 000\n2.6.3        Ammoniumnitrat12                                                        350 000     2 500 000\n2.6.4        Ammoniumnitrat13                                                         10 000        50 000","60         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\nMengenschwellen in kg\nGefahrenkategorien gemäß\nBetriebsbereiche\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nNr.                                                                      CAS-Nr.1            nach\nnamentlich genannte\ngefährliche Stoffe                                  § 1 Abs. 1    § 1 Abs. 1\nSatz 1        Satz 2\nSpalte 1                              Spalte 2                               Spalte 3  Spalte 4      Spalte 5\n2.7          Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze                                 1 000          2 000\n2.8          Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze                                              100\n2.9          Arsenwasserstoff (Arsin)                                         7784-42-1        200          1 000\n2.10         Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin                             3030-47-5     50 000       200 000\n2.11         Bleialkylverbindungen                                                           5 000        50 000\n2.12         Bortrifluorid                                                    7637-07-2      5 000        20 000\n2.13         Brom                                                             7726-95-6     20 000       100 000\n2.14         1-Brom-3-chlorpropan14                                            109-70-6    500 000     2 000 000\n2.15         tert-Butylacrylat14                                              1663-39-4    200 000       500 000\n2.16         Chlor                                                            7782-50-5     10 000        25 000\n2.17         Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)                             7647-01-0     25 000       250 000\n2.18         Ethylenimin (Aziridin)                                            151-56-4     10 000        20 000\n2.19         Ethylenoxid                                                        75-21-8      5 000        50 000\n2.20         3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin                                    5397-31-9     50 000       200 000\n2.21         Fluor                                                            7782-41-4     10 000        20 000\n2.22         Formaldehyd (≥ 90 Gew.-%)                                          50-00-0      5 000        50 000\n2.23         Kaliumnitrat                                                     7757-79-1\n2.23.1       Kaliumnitrat15                                                             5 000 000 10 000 000\n2.23.2       Kaliumnitrat16                                                             1 250 000      5 000 000\n2.24         Methanol                                                           67-56-1    500 000     5 000 000\n2.25         Methylacrylat14                                                    96-33-3    500 000     2 000 000\n2.26         2-Methyl-3-butennitril14                                        16529-56-9    500 000     2 000 000\n2.27         4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder                  101-14-4                        10\nseine Salze, pulverförmig\n2.28         Methylisocyanat                                                   624-83-9                       150\n2.29         3-Methylpyridin14                                                 108-99-6    500 000     2 000 000\n2.30         Natriumhypochlorit-Gemische*, die als gewässerge-                             200 000       500 000\nfährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger\nals 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen\nGefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind\n* Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht\nals gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft\n2.31         Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen                                                   1 000\n(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-\ndisulfid, Dinickeltrioxid)\n2.32         Carbonyldichlorid (Phosgen)                                        75-44-5        300            750\n2.33         Phosphorwasserstoff (Phosphin)                                   7803-51-2        200          1 000\n2.34         Piperidin                                                         110-89-4     50 000       200 000\n2.35         Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine                                                  1\n(einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berech-\nnet17\n2.36         Propylamin14                                                      107-10-8    500 000     2 000 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017                               61\nMengenschwellen in kg\nGefahrenkategorien gemäß\nBetriebsbereiche\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nNr.                                                                           CAS-Nr.1                 nach\nnamentlich genannte\ngefährliche Stoffe                                           § 1 Abs. 1    § 1 Abs. 1\nSatz 1        Satz 2\nSpalte 1                                Spalte 2                                  Spalte 3       Spalte 4      Spalte 5\n2.37            Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)                                        75-56-9           5 000       50 000\n2.38            Sauerstoff                                                         7782-44-7         200 000     2 000 000\n2.39            Schwefeldichlorid                                               10545-99-0                            1 000\n2.40            Schwefeltrioxid                                                    7446-11-9          15 000        75 000\n2.41            Schwefelwasserstoff                                                7783-06-4            5 000       20 000\n2.42            Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion                    533-74-4         100 000       200 000\n(Dazomet)14\n2.43            Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in                                     10 000       100 000\nSpalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im\nBetriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische\nnach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3:\n2.43.1          2,4-Toluylendiisocyanat                                             584-84-9\n2.43.2          2,6-Toluylendiisocyanat                                               91-08-7\n2.43.3          TDI-Gemische\n2.44            Wasserstoff                                                        1333-74-0            5 000       50 000\nFußnoten zur Stoffliste\n1 Registriernummer des Chemical Abstracts Service.\n2 Gefährliche Stoffe, die unter „akut toxisch, Kategorie 3, oral“ (H 301) fallen, fallen unter den Eintrag „H2 Akut Toxisch“,\nwenn sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten\nlässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen.\n3 Die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ umfasst Erzeugnisse mit Explosiv-\nstoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder\nexplosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist\ndie Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser\nVerordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.\n4 Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren\nnach Anhang 6 Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über\nPrüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“) bei dem Stoff oder dem Gemisch\nmögliche explosive Eigenschaften nachweist.\nWeitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung\n(EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG)\nNr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschrän-\nkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014\n(ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist.\n5 Werden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt\noder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie\nvor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.\n6 Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt durch\ndie Richtlinie 2013/10/EU (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien „extrem\nentzündbar“ und „entzündbar“ für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien\n„Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.\n7 Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2\nnoch eine entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1 enthalten.\n8 Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\nüber 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden\nVerbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da\ndies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüs-\nsigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.","62           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\n9 Aufbereitetes Biogas\nZur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs einge-\nstuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass\neine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens\n1 % Sauerstoff enthält.\n10 Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind\nDies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat\nund/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt\n– gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren\norganischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1618 (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24) geändert worden ist, erfüllen,\n– gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,\nund die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III\nUnterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.\nEin von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.\nEin von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.\nUnter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahr-\nstoffverordnung der Gruppe B zugeordnet sind.\n11 Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität\nDies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderun-\ngen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete\nStickstoffgehalt\n– gewichtsmäßig größer als 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-\nDüngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,\n– bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % (vgl. Fußnote 10\nSatz 2) ist,\n– bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit\neinem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist.\nEin von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.\nUnter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A\nzugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.\n12 Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität\nDies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete\nStickstoffgehalt\n– gewichtsmäßig zwischen 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) und 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) beträgt und die höchs-\ntens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,\n– gewichtsmäßig größer als 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.\nDies gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichts-\nmäßig größer als 80 % ist.\nUnter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoff-\nverordnung der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.\n13 Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Deto-\nnationstest nicht bestehen\nDies gilt für\n– zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammonium-\nnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten 11\nund 12, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wieder-\naufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung\nzurückgegeben werden oder wurden, weil sie den Anforderungen der Fußnoten 11 und 12 nicht mehr entsprechen,\n– Düngemittel gemäß der Fußnote 10 erster Gedankenstrich und der Fußnote 11, die den Anforderungen des An-\nhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht entsprechen.\nNeben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den\nDetonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen\nder Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen\nder Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht erfüllen und deren Gefährlichkeits-\nmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8\ndes Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden.\n14 Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2\n(P5b Entzündbare Flüssigkeiten) der Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengen-\nschwellen Anwendung.\n15 Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kalium-\nnitrat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017                        63\nBei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammo-\nniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts\nsind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.\n16 Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat\nBei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammo-\nniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitrat-\ngehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammoniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoff-\nverordnung anzuwenden.\n17 Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nach-\nstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:\nWHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005\nPolychlordibenzodioxine                                    Polychlordibenzofurane\n2,3,7,8-TCDD                               1              2,3,7,8-TCDF                               0,1\n1,2,3,7,8-PeCDD                            1              2,3,4,7,8-PeCDF                            0,3\n1,2,3,7,8-PeCDF                           0,03\n1,2,3,4,7,8-HxCDD                                         1,2,3,4,7,8-HxCDF\n1,2,3,6,7,8-HxCDD                         0,1             1,2,3,7,8,9-HxCDF\n0,1\n1,2,3,7,8,9-HxCDD                                         1,2,3,6,7,8-HxCDF\n2,3,4,6,7,8-HxCDF\n1,2,3,4,6,7,8-HpCDD                      0,01             1,2,3,4,6,7,8-HpCDF\n0,01\n1,2,3,4,7,8,9-HpCDF\nOCDD                                    0,0003            OCDF                                     0,0003\n(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)\nReferenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic\nEquivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds“.\n27. Anhang II wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I Satz 1 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ und werden die Wörter „Grundsätzen ent-\nsprechen“ durch die Wörter „Punkte abdecken“ ersetzt.\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Standorts“ durch das Wort „Betriebsbereichs“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\n„3. Auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebsbereiche und Be-\ntriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, sowie Bereiche und Entwick-\nlungen außerhalb des Betriebsbereichs, die einen Störfall verursachen oder die Wahrscheinlichkeit\ndes Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten\nverschlimmern können.“\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nc) Abschnitt III wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter „Anlagen des Betriebsbereichs“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer\nInformationen über bewährte Verfahren.“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „Mensch oder Umwelt“ durch die Wörter „die menschliche\nGesundheit oder die Umwelt“ ersetzt.\nd) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Anlage“ durch die Wörter „des Betriebsbereichs“ ersetzt und wird\nder Punkt am Ende durch die Wörter „, insbesondere unter Berücksichtigung:\na) betrieblicher Gefahrenquellen,\nb) umgebungsbedingter Gefahrenquellen, z. B. Erdbeben, Hochwasser oder Einwirkungen die von be-\nnachbarten Betriebsbereichen oder Betriebsstätten ausgehen können,","64             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\nc) Eingriffe Unbefugter und\nd) anderer Bereiche und Entwicklungen, die einen Störfall verursachen, die Wahrscheinlichkeit des Ein-\ntritts eines Störfalls erhöhen oder Auswirkungen eines Störfalls verschlimmern können.“\nersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „in dem Betriebsbereich“ und die Wörter „, vorbehaltlich des § 11\nAbs. 3“ gestrichen.\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\n„3. Bewertung vergangener Ereignisse im Zusammenhang mit den gleichen Stoffen und Verfahren, Be-\nrücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweiligen\nMaßnahmen, die ergriffen wurden, um entsprechende Ereignisse zu verhindern.“\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\ne) Abschnitt V wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, beispielsweise Melde-/Schutzsysteme und\ntechnische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Stofffreisetzungen, einschließlich Beriese-\nlungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtungen oder -behälter, Notabsperrventilen, Inertisie-\nrungssystemen, Löschwasserrückhaltung.“ ersetzt.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Begrenzung der Aus-\nwirkungen eines Störfalls von Bedeutung sind.“\n28. Anhang III wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Anhang III\nSicherheitsmanagementsystem“.\nb) Nummer 1 wird aufgehoben.\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt geändert:\naa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:\n„Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebs-\norganisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Insbesondere bei bereits nach § 32 des Umweltauditgesetzes EMAS-registrierten Standorten kann auf\nderen Managementstrukturen und Vorgehensweisen aufgesetzt werden.“\nd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) Organisation und Personal\nAufgaben und Verantwortungsbereiche des für die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung\nihrer Auswirkungen vorgesehenen Personals auf allen Organisationsebenen; Maßnahmen, die zur\nSensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden. Ermittlung des\nentsprechenden Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Aus-\nbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie\ndes im Betriebsbereich beschäftigten Personals von Subunternehmen, soweit dies unter dem Ge-\nsichtspunkt der Sicherheit relevant ist.“\nbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „, einschließlich von Tätigkeiten, die als\nUnteraufträge vergeben sind,“ eingefügt.\ncc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„3. Überwachung des Betriebs\nFestlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich\nder Wartung der Anlagen, für Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und zeitlich\nbegrenzte Unterbrechungen. Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren\nzur Überwachung und Prüfung, um die Wahrscheinlichkeit von Systemausfällen zu verringern. Be-\ntrachtung und Beherrschung der durch Alterung oder Korrosion von Anlagenteilen im Betriebsbe-\nreich entstehenden Risiken.\nDokumentation der Anlagenteile im Betriebsbereich, verbunden mit einer Strategie und Methodik zur\nÜberwachung und Prüfung des Zustands dieser Anlagenteile. Gegebenenfalls Festlegung von er-\nforderlichen Gegenmaßnahmen und angemessenen Folgemaßnahmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017                                      65\ndd) Buchstabe f wird wie folgt geändert:\naaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Ereignissen, insbesondere von solchen,\nbei denen Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und\nFolgemaßnahmen, bei denen einschlägige Erfahrungen und Erkenntnisse aus innerbetrieblichen\nund außerbetrieblichen Ereignissen zugrunde zu legen sind.“\nbbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Verfahren können auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren\nund andere relevante Indikatoren beinhalten.“\nee) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, einschließlich der Erwägung und\nEinarbeitung notwendiger Änderungen gemäß der systematischen Überprüfung und Bewertung.“ er-\nsetzt.\n29. Anhang V wird wie folgt gefasst:\n„A n h a n g V\nInformation der Öffentlichkeit\nTe i l 1 : I n f o r m a t i o n e n z u B e t r i e b s b e r e i c h e n d e r u n t e r e n u n d o b e r e n K l a s s e\n1. Name oder Firma des Betreibers und vollständige Anschrift des Betriebsbereichs.\n2. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass der zustän-\ndigen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1 und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicher-\nheitsbericht nach § 9 Absatz 1 vorgelegt wurde.\n3. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich.\n4. Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne der Stoffliste in Anhang I Nummer 1\n– generische Bezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefähr-\nlichen Stoffe, von denen ein Störfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigen-\nschaften in einfachen Worten.\n5. Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird; ange-\nmessene Informationen über das Verhalten bei einem Störfall oder Hinweis, wo diese Informationen elek-\ntronisch zugänglich sind.\n6. Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo diese Information elektronisch\nzugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum\nÜberwachungsplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater\nBelange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen\nauf Anfrage eingeholt werden können.\n7. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder\nprivater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umwelt-\ninformationen eingeholt werden können.\nTe i l 2 : W e i t e r g e h e n d e I n f o r m a t i o n e n z u B e t r i e b s b e r e i c h e n d e r o b e r e n K l a s s e\n1. Allgemeine Informationen zu den Gefahren, die von einem Störfall ausgehen können, einschließlich ihrer\nmöglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und zusammenfassende Dar-\nstellung der wesentlichen Störfallszenarien und der Maßnahmen, mit denen diese Szenarien verhindert\nwerden oder ihre Auswirkungen begrenzt werden sollen.\n2. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs – auch in Zusam-\nmenarbeit mit Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und\nzur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.\n3. Angemessene Informationen aus den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zur Bekämpfung der\nAuswirkungen von Ereignissen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen\nvon Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Ereignisses Folge zu leisten.\n4. Gegebenenfalls Angabe, ob der Betriebsbereich in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitglied-\nstaats liegt und damit die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall grenzüberschreitende Auswirkungen nach\ndem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschafts-\nkommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hat.“","66               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\n30. Anhang VI wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\naa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die“ durch die\nWörter „Ein Ereignis, welches“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 1 wird das Wort „unfallbedingte“ durch das Wort „ereignisbedingte“ ersetzt und werden\ndie Wörter „des Anhangs I“ durch die Wörter „der Stoffliste in Anhang I“ ersetzt.\nccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Grundeigentum“ die Wörter „mit nachstehenden Folgen:“\neingefügt und die Wörter „Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für\neine der nachstehenden Unfallfolgen ist:“ gestrichen.\nddd) In Nummer 5 wird das Wort „Unfall“ durch das Wort „Störfall“ ersetzt.\nbb) In Abschnitt II werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die“ durch die\nWörter „Ein Ereignis, das“ und die Wörter „aber die“ durch das Wort „aber“ ersetzt.\ncc) In Abschnitt III werden die Wörter „Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe“\ndurch die Wörter „Ein Ereignis, bei dem Stoffe“ ersetzt.\nb) Teil 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2.2 Tabelle Spalte 4 wird das Wort „Stoffkategorie“ durch das Wort „Gefahrenkategorie“\nersetzt.\nbb) In Nummer 3.2 wird das Wort „Störfalls“ durch das Wort „Ereignisses“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3.4 wird das Wort „Stabilitätsklassen“ durch das Wort „Windrichtung“ ersetzt.\ndd) In Nummer 7.1 wird das Wort „Störfälle“ durch das Wort „Ereignisse“ ersetzt.\nee) In Nummer 7.2 wird das Wort „Störfallauswirkungen“ durch die Wörter „Auswirkungen des Ereignisses“\nersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung\nüber das Genehmigungsverfahren\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992\n(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Teil eines Betriebsbereichs“ durch die Wörter „Bestandteil eines\nBetriebsbereichs“ und die Wörter „Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4\nsowie den Abschnitten III bis V“ ersetzt.\n2. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der\nGenehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der\nBekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt werden. Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel not-\nwendig\n1. zur Beurteilung der Angaben derjenigen Teile des Sicherheitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung, die\nAbschnitt II Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V des Anhangs II der Störfall-Verordnung\nentsprechen, soweit sie dem Antrag nach § 4b Absatz 2 beizufügen sind;\n2. zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der\nKWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt ein Testat einer für die Prüfung der Wirt-\nschaftlichkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Bundesbehörde vor, sowie\n3. zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verord-\nnung.\nSachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu\nerwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017 67\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nkann den Wortlaut der Störfall-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Januar 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}