{"id":"bgbl1-2017-3-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":3,"date":"2017-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen","law_date":"2017-01-09T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["42              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nund zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen\nVom 9. Januar 2017\nEs verordnen auf Grund\n– des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie\n– des § 27 Absatz 4 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der\nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.2.1, Spalte b, werden nach den Wörtern „naturbelassenem Holz“ die Wörter „sowie in der\neigenen Produktionsanlage anfallendem gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz,\nSpanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holz-\nschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogen-\norganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“ eingefügt.\nb) Nummer 3.9.2 wird wie folgt gefasst:\n„ 3.9.2      durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen\n3.9.2.1   auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder\nmehr Rohstahl je Stunde,                                                    G        E\n3.9.2.2   auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn,\nZink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr       V\nje Stunde;\n“.\nc) In den Nummern 4.1.18 und 4.2, jeweils Spalte b, werden jeweils das Wort „Schädlingsbekämpfungsmittel“\nund das voranstehende Komma gestrichen.\nd) Nummer 7.3.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:\n„zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-\nschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität von“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017       43\ne) Die Nummern 7.4 bis 7.4.1.2 werden wie folgt gefasst:\n„ 7.4        Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus\n7.4.1     tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus-\nschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktions-\nkapazität von\n7.4.1.1   P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,                   G    E\n7.4.1.2   1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungs-\nregel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von        V\nNahrungs- oder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen,\n“.\nf) In Nummer 7.5.2, Spalte b, wird das Wort „Räucherkapazität“ durch das Wort „Produktionskapazität“\nersetzt.\ng) In Nummer 7.12.1.3, Spalte b, werden nach dem Wort „Stunde“ die Wörter „und weniger als 50 Kilogramm\nje Charge“ eingefügt.\nh) In Nummer 7.12.2, Spalte b, werden nach dem Wort „ausgenommen“ die Wörter „die Aufbewahrung gemäß\n§ 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und“ eingefügt.\ni) Nummer 7.16 wird wie folgt gefasst:\n„ 7.16       Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produk-\ntionskapazität von\n7.16.1    75 Tonnen oder mehr je Tag,                                                 G    E\n7.16.2    weniger als 75 Tonnen je Tag;                                               G\n“.\nj) Nummer 7.17 wird wie folgt gefasst:\n„ 7.17       Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag\nvon Fischmehl oder Fischöl\n7.17.1    mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder\nmehr je Tag,                                                                G    E\n7.17.2    mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von weniger als\n75 Tonnen je Tag,                                                           V\n7.17.3    in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird,                                 V\n7.17.4    mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen\noder mehr je Tag;                                                           V\n“.\nk) Nummer 7.18 wird wie folgt gefasst:\n„ 7.18       Anlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2\nerfasst, mit einer Produktionskapazität von\n7.18.1    300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern\ndie Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr          G    E\nin Betrieb ist,\n7.18.2    weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern\ndie Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr          V\nin Betrieb ist;\n“.\nl) Nummer 7.25 wird wie folgt gefasst:\n„ 7.25       Anlagen zur Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von\n7.25.1    300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern\ndie Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr          G    E\nin Betrieb ist,\n7.25.2    weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern\ndie Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr\nin Betrieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst ge-            V\nwonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb;\n“.","44             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\nm) Nummer 7.26 wird wie folgt gefasst:\n„ 7.26       Anlagen zur Trocknung von Biertreber mit einer Produktionskapazität\nvon\n7.26.1    300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern\ndie Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr            G       E\nin Betrieb ist,\n7.26.2    weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern\ndie Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr            V\nin Betrieb ist;\n“.\nn) Nummer 7.27.2, Spalte b, wird wie folgt gefasst:\n„200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht durch Nummer 7.27.1\nerfasst;“.\no) Nummer 7.28.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:\n„tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanz-\nlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von“.\np) Nummer 7.31.1.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:\n„P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von tierischen Rohstoffen, allein,\nausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen,“.\nq) Nummer 7.31.2.1 und Nummer 7.31.3.1, jeweils Spalte b, werden wie folgt gefasst:\n„50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung tierischer\nRohstoffe, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Roh-\nstoffen,“.\nr) Nummer 7.32 wird wie folgt gefasst:\n„ 7.32       Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von\n7.32.1    ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als\nJahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr je Tag,                      G       E\n7.32.2    ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehen-\nden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger           V\nals 200 Tonnen je Tag,\n7.32.3    Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer\nProduktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von          V\nNummer 7.34.1 erfasst;\n“.\ns) Nummer 7.34.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:\n„tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanz-\nlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß\nMischungsregel,“.\nt) Nummer 8.1.1.4 wird wie folgt gefasst:\n„\n8.1.1.4   weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenom-\nmen die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach\nder Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt      V\ndurch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)\ngeändert worden ist,\n8.1.1.5   weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit aus-\nschließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholz-\nverordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt           V\noder mehr beträgt,\n“.\nu) Nummer 8.2 wird aufgehoben.\nv) In Nummer 8.13, Spalte b, werden die Wörter „einem Fassungsvermögen“ durch die Wörter „einer Lager-\nkapazität“ ersetzt.\nw) In Nummer 9.1, Spalte b, werden die Wörter „die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten\nDampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare\nGase)“ durch die Wörter „die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin und einem Standarddruck von\n101,3 Kilopascal vollständig gasförmig vorliegen und dabei einen Explosionsbereich in Luft haben (entzünd-\nbare Gase)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017              45\nx) In Nummer 9.1.2, Spalte b, werden nach dem Wort „Fassungsvermögen“ die Wörter „entzündbarer Gase“\neingefügt.\ny) In Nummer 10.22.1, Spalte b, werden die Wörter „sehr giftige oder giftige Stoffe oder Gemische eingesetzt\nwerden“ durch die Wörter „Stoffe oder Gemische eingesetzt werden, die gemäß der Verordnung (EG)\nNr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,\nKennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-\nlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353\nvom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/918 (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1)\ngeändert worden ist, in die Gefahrenklassen „akute Toxizität“ Kategorie 1, 2 oder 3, „spezifische Zielorgan-\nToxizität (einmalige Exposition)“ Kategorie 1 oder „Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“\nKategorie 1 einzustufen sind“ ersetzt.\n2. In Anhang 2 werden die Nummern 29 und 30 wie folgt gefasst:\n„      29     Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die\nGefahrenklasse „akute Toxizität“ Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind            2        20\n30     1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nin die Gefahrenklassen\n• „akute Toxizität“ Kategorien 1, 2 oder 3,\n• „spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ Kategorie 1,\n• „spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“ Kategorie 1,\n• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,\n• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“,\n• „organische Peroxide“,\n• „oxidierende Gase“,\n• „oxidierende Flüssigkeiten“ oder\n• „oxidierende Feststoffe“\neinzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die Ge-\nfahrenklassen\n• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,\nUnterklasse 1.6,                                                         10       200\n• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“, Typ G, oder\n• „organische Peroxide“, Typ G,\neinzustufen sind, sowie\n2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14\nder Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur\nFestlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\ndes Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewer-\ntung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142\nvom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266\n(ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, die nicht einzustufen\nsind in die Gefahrenklassen\n• „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,\n• „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische“ oder\n• „organische Peroxide“\ngemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\n“.\nArtikel 2\nÄnderung der\nVerordnung über Emissionserklärungen\nIn § 1 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 8\nAbsatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist,\nwird die Angabe „9.1 und 9.36“ durch die Wörter „9, ausgenommen die Num-\nmern 9.2, 9.11 und 9.37“ ersetzt.","46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2017\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nkann den Wortlaut der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der\nvom 14. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Januar 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}