{"id":"bgbl1-2017-29-8","kind":"bgbl1","year":2017,"number":29,"date":"2017-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/29#page=-1208","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_29.pdf#page=-1208","order":8,"title":"Anlageband: Die Anlagen zum Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz  SokaSiG)","law_date":"2017-05-16T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-1208,"num_pages":1225,"content":["Bundesgesetzblatt\n1209\nTeil I                                                                                   G 5702\n2017                             Ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017                                                                                           Nr. 29\nTag                                                               Inhalt                                                                                    Seite\n16. 5. 2017   Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahren-\nsicherungsgesetz – SokaSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1210\nFNA: neu: 802-6\nGESTA: G037\n16. 5. 2017   Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des\nGesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrs-\ngesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes . . . . . . . . . . .                                                  1214\nFNA: 9241-34, 9231-8, 9231-12, 9231-1, 9230-1\nGESTA: J031\n18. 5. 2017   Erstes Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1218\nFNA: 9290-18\nGESTA: J044\n17. 5. 2017   Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1219\nFNA: 7825-1-4\n15. 5. 2017   Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro\n(Goldmünze „Lutherrose“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1221\nFNA: neu: 692-8-1\n19. 5. 2017   Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung                                                      1222\nFNA: 751-19/1, 751-1-4, 751-1-8\nHinweis auf andere Verkündungen\nRechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1223\nDie Anlagen zum Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz –\nSokaSiG) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden\nAnlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die\nLieferung gegen Kostenerstattung.","1210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\nGesetz\nzur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe\n(Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG)*\nVom 16. Mai 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum\n31. August 2010 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\n§1                                  trags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom\n29. Januar 1987 in der aus der Anlage 4 ersichtlichen\nBerufsbildung im Baugewerbe                           Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14\n(1) Mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2              Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für\nund des § 15 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-                  alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige\ntrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom                      Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-\n10. Dezember 2014 in der aus der Anlage 1 ersicht-                  tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-\nlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-               gewerbes verweist.\nbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom                         (5) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum\n1. Januar 2015 bis zur Beendigung des Tarifvertrags,                31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nsoweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht             vertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom\nauf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und                 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 5 ersichtlichen\nPoliere des Baugewerbes verweist.                                   Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum                   Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für\n31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-                alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige\nvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom                   Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-\n29. Januar 1987 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen               tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-\nFassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14                       gewerbes verweist.\nAbsatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für                     (6) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige             31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\nRechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-                  trags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom\ntarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-              29. Januar 1987 in der aus der Anlage 6 ersichtlichen\ngewerbes verweist.                                                  Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14\nAbsatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für\n(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige\nzum 30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nRechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-\nvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom\ntarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-\n29. Januar 1987 in der aus der Anlage 3 ersichtlichen\ngewerbes verweist.\nFassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14\nAbsatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für                     (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige             30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Ta-\nRechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-                  rifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom\ntarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-              29. Januar 1987 in der aus der Anlage 7 ersichtlichen\ngewerbes verweist.                                                  Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14\nAbsatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für\n* Die Anlagen zum Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz werden als  alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige\nAnlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.   Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-\nInnerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb      tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-\ndes Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.     gewerbes verweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017              1211\n§2                                    (5) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum\n30. Juni 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-\nZusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe\nmer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zu-      §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des\nsätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni         Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom\n2014 gelten in der aus der Anlage 8 ersichtlichen Fas-       4. Juli 2002 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Fas-\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber          sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. September           und Arbeitnehmer.\n2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.                       (6) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum           30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3\n31. August 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarif-           Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6,\nvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im           der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des\nBaugewerbe vom 5. Juni 2014 in der aus der Anlage 9          Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für          4. Juli 2002 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen Fas-\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                           sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer.\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum\n31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-             (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom              31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-\n31. Oktober 2002 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen      mer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber       §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des\nund Arbeitnehmer.                                            Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom\n4. Juli 2002 in der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fas-\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum           sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\n31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         und Arbeitnehmer.\nvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe in der\naus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 31. Okto-            (8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch auf Arbeitsver-\nber 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber      hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-\nund Arbeitnehmer.                                            beitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-\nnehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen\nRechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 7 verwie-\n§3\nsen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Satz 1\nUrlaubsregelungen für das Baugewerbe                 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Arbeitneh-\nmer-Entsendegesetzes zum Gegenstand haben.\n(1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1,\n5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des\n§4\n§ 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarif-\nvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gelten in          Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern\nder aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in seinem            (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsrege-\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer        lung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe\nfür den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur Beendi-          in Bayern gelten in der aus der Anlage 19 ersichtlichen\ngung des Tarifvertrags.                                      Fassung vom 10. Dezember 2014 in seinem Geltungs-\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum           bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den\n31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des § 3            Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Beendigung des\nNummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6,      Tarifvertrags.\nder §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des             (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum\nBundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom             31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n4. Juli 2002 in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fas-     vertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber          nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der An-\nund Arbeitnehmer.                                            lage 20 ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2012\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum           in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-\n31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des § 3            beitnehmer.\nNummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6,          (3) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum\nder §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des         31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nBundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom             vertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-\n4. Juli 2002 in der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fas-     nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber          Anlage 21 ersichtlichen Fassung vom 20. August 2007\nund Arbeitnehmer.                                            in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum             beitnehmer.\n31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3                (4) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum\nNummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6,      30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Ta-\nder §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des         rifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-\nBundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom             nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der An-\n4. Juli 2002 in der aus der Anlage 15 ersichtlichen Fas-     lage 22 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in sei-\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber          nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nund Arbeitnehmer.                                            nehmer.","1212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum          sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle\n31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-          Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\ntrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitneh-          (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum\nmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 23        31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nersichtlichen Fassung vom 29. Juli 2005 in seinem Gel-      vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.         in der aus der Anlage 32 ersichtlichen Fassung vom\n18. Dezember 2009 in seinem Geltungsbereich für alle\n§5                                Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nBerufsbildungsverfahren im Berliner Baugewerbe               (8) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum\nDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfah-      31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe gel-       vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe\nten in der aus der Anlage 24 ersichtlichen Fassung vom      vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 33 er-\n10. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle        sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle\nArbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom           Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\n(9) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum\n31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n§6                                vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe\nSozialaufwandserstattung                      vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 34 er-\nDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über Sozialauf-       sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle\nwandserstattung im Berliner Baugewerbe – gewerb-            Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nliche Arbeitnehmer – gelten in der aus der Anlage 25           (10) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2002 in sei-         30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des\nnem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-        Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Bau-\nnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur          gewerbe vom 20. Dezember 1999 in der aus der An-\nBeendigung des Tarifvertrags.                               lage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich\nfür alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§7                                   (11) Die Absätze 1 bis 10 finden auch auf Arbeits-\nSozialkassenverfahren im Baugewerbe                 verhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das          Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-\nSozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai              nehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen\n2013 gelten in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fas-     Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 10 ver-\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber         wiesen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5\nund Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016        Satz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nbis zur Beendigung des Tarifvertrags.                       zum Gegenstand haben.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum                                      §8\n31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe              Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe\nvom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 27 ersichtlichen         Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über zusätzliche\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber      Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren\nund Arbeitnehmer.                                           im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der An-\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum          lage 36 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in\n31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe       nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur\nvom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 28 ersichtlichen      Beendigung des Tarifvertrags.\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer.                                                                       §9\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum                         Beendigung des Tarifvertrags\n31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-           (1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes,\nvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe       wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch\nin der aus der Anlage 29 ersichtlichen Fassung vom          einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst\n3. Mai 2013 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit-      wird.\ngeber und Arbeitnehmer.\n(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum\ndie Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger\n30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-         bekannt.\ntrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe\nvom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 30 er-\n§ 10\nsichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle\nArbeitgeber und Arbeitnehmer.                                                 Anwendungsbereich\n(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum             (1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in\n31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe\nvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe       und selbständige Betriebsabteilungen, die die Maß-\nvom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 31 er-          gaben der Anlage 37 erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017                  1213\n(2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die            gleichskasse der Bauwirtschaft findet Abschnitt 5 des\nunter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen          Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechende An-\nTarifvertrags fallenden Personen.                              wendung.\n§ 11                                                          § 13\nGeltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen                              Verhältnis zur Allgemein-\nDie tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den              verbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz\n§§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon,               Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechts-\nob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.             normen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.\n§ 12                                                          § 14\nZivilrechtliche Durchsetzung                                           Inkrafttreten\nAuf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nUrlaubskassenverfahren an die Urlaubs- und Lohnaus-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles","1214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\nGesetz\nzur Änderung des\nGüterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes,\ndes Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von\nselbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und\ndes Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes\nVom 16. Mai 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          5. In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                eingefügt:\n„(2a) Zum Zweck der Beurteilung der Zuverläs-\nArtikel 1                               sigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter gilt\nÄnderung des                              Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Buß-\nGüterkraftverkehrsgesetzes                        geldverfahren wegen in Anhang 1 der Verordnung\n(EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998                zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009\n(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 492 der            des Europäischen Parlaments und des Rates in Be-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                zug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung\n1. In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.                  der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer\nführen können, sowie zur Änderung von Anhang III\n2. In § 5 wird der Satz 2 aufgehoben.\nder Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parla-\n3. § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m wird wie                  ments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016,\nfolgt gefasst:                                              S. 8) genannter Zuwiderhandlungen, wenn die Ord-\nnungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im\n„m) die nach den Rechtsvorschriften der Europä-\nInland begangen wurde und die Geldbuße bis zu\nischen Union über die technische Unterwegs-\nzweihundert Euro beträgt. Über diese Verfahren\nkontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßen-\nteilen die zuständigen Verwaltungsbehörden nach\nverkehr teilnehmen, zu prüfenden technischen\n§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nAnforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbe-\nnungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach\nförderung,“.\nAbsatz 1 Satz 1 mit. Die §§ 4 und 6 der Verordnung\n4. § 14a wird wie folgt geändert:                               zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)             nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entspre-\nNr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezem-              chend.“\nber 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und       6. § 17 wird wie folgt geändert:\n88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nEU Nr. L 379 S. 5)“ durch die Angabe „Verord-\n„Europäischen Union“ die Wörter „oder in einem\nnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über\n18. Dezember 2013 über die Anwendung der\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der\nArtikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar-\nSchweiz“ eingefügt.\nbeitsweise der Europäischen Union auf De-mini-\nmis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „dem Abschnitt 8                     päischen Union“ die Wörter „oder aus ande-\nder Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommis-                     ren Vertragsstaaten des Abkommens über\nsion vom 6. August 2008 zur Erklärung der Ver-                   den Europäischen Wirtschaftsraum oder der\neinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit                  Schweiz“ eingefügt.\ndem Gemeinsamen Markt in Anwendung der                       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-\nArtikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Grup-                   päischen Union“ die Wörter „oder des mittei-\npenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214                   lenden anderen Vertragsstaates des Abkom-\nS. 3)“ durch die Angabe „der Verordnung (EU)                     mens über den Europäischen Wirtschafts-\nNr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014                    raum oder der Schweiz“ eingefügt.\nzur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter\nGruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAnwendung der Artikel 107 und 108 des Ver-                   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen                     päischen Union“ die Wörter „oder anderer\nUnion (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)“ ersetzt.                 Vertragsstaaten des Abkommens über den\n4a. In § 15 Absatz 4 Nummer 6 werden nach den Wör-                      Europäischen Wirtschaftsraum oder der\ntern „Europäische Union“ die Wörter „oder einem                     Schweiz“ eingefügt.\nanderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirt-                    bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-\nschaftsraumes oder der Schweiz“ eingefügt.                          päischen Union“ die Wörter „oder aus ande-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017              1215\nren Vertragsstaaten des Abkommens über                  cc) In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätes“\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der                   durch das Wort „Fahrtenschreibers“ ersetzt.\nSchweiz“ eingefügt.\ndd) Satz 7 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\naaa) Die Wörter „Artikels 14 Abs. 2 der Ver-\n„Europäischen Union“ die Wörter „oder anderer\nordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\ndurch die Wörter „Artikels 33 Absatz 2\npäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“\nder Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-\neingefügt.\nsetzt,\nArtikel 2                                      bbb) die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden\nÄnderung des\ndurch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2\nFahrpersonalgesetzes\nund Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung\nDas Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be-                             (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt,\nkanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),\ndas zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom                        ccc) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                       die Wörter „und handschriftlichen Auf-\nwird wie folgt geändert:                                                     zeichnungen“ eingefügt,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                         ddd) die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden durch\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                     die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 und 2\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-                       der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-\nter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des                        setzt.\nRates vom 20. Dezember 1985 über das                    ee) Satz 8 wird wie folgt geändert:\nKontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG\nNr. L 370 S. 8),“ gestrichen.                               aaa) Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden\nbb) In Buchstabe b wird das Wort „Kontroll-\ndurch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2\ngeräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“\nund Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung\nersetzt.\n(EU) Nr. 165/2014“ ersetzt,\ncc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die An-\nbbb) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden\ngabe „in den Artikeln 3, 21 bis 24, 27, 29 und\ndie Wörter „und handschriftlichen Auf-\n32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“\nzeichnungen“ eingefügt,\ndurch die Angabe „in den Artikeln 3, 21\nbis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verord-                ccc) nach den Wörtern „der Abgabenord-\nnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt sowie die                        nung“ wird das Wort „und“ durch ein\nWörter „sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und                      Komma ersetzt,\n19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ ge-\nddd) nach den Wörtern „des Vierten Buches\nstrichen.\nSozialgesetzbuch“ werden folgende\nb) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Kon-                           Wörter eingefügt: „nach § 17 Absatz 2\ntrollgeräten“ durch das Wort „Fahrtenschreibern“                      des Gesetzes zur Regelung eines allge-\nersetzt.                                                              meinen Mindestlohns, nach § 19 Ab-\nc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                     satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendege-\nsetzes oder nach § 17c Absatz 2 des\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort                         Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“.\n„Kontrollgerätkartenregister“ durch das Wort\n„Fahrtenschreiberkartenregister“ ersetzt.               ff) Satz 9 wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „der Ver-                   aaa) Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der\nordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestrichen.                          Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden\ndurch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2,\ncc) In Buchstabe d werden die Wörter „ein Jahr“\nArtikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU)\ndurch die Wörter „fünf Jahre“ ersetzt.\nNr. 165/2014“ ersetzt,\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nbbb) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(EWG)                           die Wörter „und handschriftlichen Auf-\nNr. 3821/85,“ gestrichen.                                             zeichnungen“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         c) In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 7 und 12\naa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Schaublät-              Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“\nter und“ das Wort „andere“ eingefügt.                   durch die Wörter „Artikel 15, 22 Absatz 3 und\nArtikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU)\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nNr. 165/2014“ ersetzt.\n„Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschrei-\n3. § 4 b wird wie folgt geändert:\nbers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014\nhat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte          a) Die Wörter „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11\ngespeicherten Daten in regelmäßigen Ab-                 und 15“ werden durch die Wörter „§ 49 Absatz 1\nständen zu kopieren.“                                   Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17“ ersetzt.","1216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\nb) Die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“                         „(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1\nwird durch die Angabe „Verordnung (EU)                         Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b\nNr. 165/2014“ ersetzt.                                         oder Nummer 4 Buchstabe b, die bis zum 1. März\n4. § 4c wird wie folgt geändert:                                     2016 unter Geltung der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 begangen wurden, können abwei-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        chend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-\n„§ 4c                                   nungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der\nTat geltenden Bestimmungen geahndet werden.“\nAuskünfte aus dem\nFahrtenschreiberkartenregister“.             6a. § 8a wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kon-              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ntrollgerätkartenregister“ durch das Wort „Fahr-                „Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unter-\ntenschreiberkartenregister“ ersetzt.                           nehmer auch dann nicht dafür, dass die regel-\nc) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Ver-                mäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8\nordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe                    Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahr-\n„Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.                        zeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlaf-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                      möglichkeit verbracht wird.“\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kontroll-                b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngeräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“ er-                  „Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmä-\nsetzt.                                                         ßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Ab-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                  satz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese\nfügt:                                                          im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete\nSchlafmöglichkeit verbracht wird.“\n„(1a) Ergeben sich bei einer Kontrolle kon-\nkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrten-          7. In § 10 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur\nschreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert,                Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Per-\nkann die zuständige Behörde eine Prüfung des               sonen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt.\nFahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b\nAbsatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulas-                                      Artikel 3\nsungs-Ordnung anordnen. Abweichend von                                       Änderung des\n§ 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zu-                           Gesetzes zur Regelung\nlassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten             der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern\nder Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird,\ndass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und                In § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeits-\nArbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vor-         zeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012\nschriftsmäßig sind.“                                  (BGBl. I S. 1479) werden die Wörter „ein Kontrollgerät\nnach Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG)\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1\nNr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über\nund 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 1a und 2“\ndas Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom\nersetzt.\n31.12.1985, S. 8)“ durch die Wörter „einen Fahrten-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                             schreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Feb-\nruar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                 Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des\naaa) In Buchstabe b werden die Wörter „der       Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestri-     zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des\nchen.                                      Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmo-\nnisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver-\nbbb) In Buchstabe j wird die Angabe „§ 5\nkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1)“ ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“\nersetzt.                                                            Artikel 4\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                        Änderung des\nStraßenverkehrsgesetzes\naaa) In Buchstabe b werden die Wörter „der\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestri-        § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrsgeset-\nchen.                                      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3\nbbb) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 5         des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geän-\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5       dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“\nersetzt.                                   „20. Maßnahmen über die technische Unterwegskon-\ntrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr\ncc) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wör-                  teilnehmen, und daran die Mitwirkung amtlich an-\nter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“                 erkannter Sachverständiger oder Prüfer für den\ngestrichen.                                             Kraftfahrzeugverkehr einer technischen Prüfstelle,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             von amtlich anerkannten Überwachungsorganisa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017                 1217\ntionen betraute Prüfingenieure sowie die für die           mer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nDurchführung von Sicherheitsprüfungen anerkann-            zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November\nten Kraftfahrzeugwerkstätten.“                             2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird das\nWort „Kontrollgerätekartenregisters“ durch das Wort\nArtikel 5                                 „Fahrtenschreiberkartenregisters“ ersetzt.\nÄnderungen des\nGesetzes über die Errichtung                                                          Artikel 6\neines Kraftfahrt-Bundesamtes\nInkrafttreten\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Geset-\nzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt","1218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes\nVom 18. Mai 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die\nsen:                                                                     für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine In-\nfrastrukturabgabe in Höhe von\nArtikel 1                                       a) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 7 Euro,\nIm Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015\nb) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 11 Euro,\n(BGBl. I S. 904) wird die Anlage in Absatz 1 wie folgt\ngeändert:                                                                c) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 18 Euro,\n1. Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                         d) weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 30 Euro,\n„1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die                    e) weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 40 Euro\nfür eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine                           und\nInfrastrukturabgabe in Höhe von                                  f) 130 Euro zu entrichten ist, 50 Euro,“.\na) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro,     2. Satz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nb) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 4 Euro,           „1. Zehntagesvignette 25 Euro,\nc) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 8 Euro,\n2. Zweimonatsvignette 50 Euro,“.\nd) weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 14 Euro,\ne) weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 20 Euro                                Artikel 2\nund                                                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nf) 130 Euro zu entrichten ist, 25 Euro,                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017              1219\nVierundfünfzigste Verordnung\nzur Änderung der Futtermittelverordnung\nVom 17. Mai 2017\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-            durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom\nschaft verordnet                                                7.2.2015, S. 11) geändert worden ist,“ gestrichen.\n– auf Grund des § 23 Nummer 1, des § 23a Nummer 4,           5. In § 12 werden in der Überschrift die Wörter „Inver-\n7, 8, und 10, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und           kehrbringens- und Verfütterungsverbote“ durch das\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppel-                  Wort „Inverkehrbringensverbote“ ersetzt.\nbuchstabe aa, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 und               6. In § 15 und in § 39 werden jeweils die Wörter\ndes § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermit-            „die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom\ntelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-                 14.1.2016, S. 4)“ durch die Wörter „die Verordnung\nchung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),                     (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42)“\n– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 3, des § 35 Num-             ersetzt.\nmer 1 und 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4        7. § 17 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Nummer 2, und des § 37 Absatz 1 des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der             a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013                   b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\n(BGBl. I S. 1426), die – mit Ausnahme des § 4 Ab-                 „Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom\nsatz 2 Nummer 2 – durch Artikel 67 Nummer 6 der                   16.3.2012, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                  (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015,\ngeändert worden sind, im Einvernehmen mit dem                     S. 5)“ ersetzt.\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie,\n8. § 18 wird wie folgt geändert:\n– auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013                   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“\n(BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundes-                 durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4“ ersetzt.\nministerium der Finanzen,                                     c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\n– auf Grund des § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes                  „Absatz 1 Satz 1,“ gestrichen.\nüber den Übergang auf das neue Lebensmittel- und           9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne der\nFuttermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I              Fertigpackungsverordnung“ gestrichen.\nS. 2618, 2653):\n10. § 24 Absatz 1 wird aufgehoben.\nArtikel 1                           11. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1\noder 3“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 3“ ersetzt.\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004)          12. In der Überschrift des § 27 wird das Wort „Probe-\nwird wie folgt geändert:                                        nahme“ durch die Wörter „Lagerung und Aufbe-\nwahrung einer zurückgelassenen Endprobe“ er-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Die Nummern 2 und 5 werden aufgehoben.\n13. In § 28 Satz 2 werden die Wörter „7. Ergänzungs-\nb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2                 lieferung 2007“ durch die Wörter „8. Ergänzungslie-\nund 3 und die Nummern 6 bis 15 werden die                ferung 2012“ und die Wörter „3. Auflage 2008“\nNummern 4 bis 13.                                        durch die Wörter „4. Auflage 2011“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 3 wird das Wort „Pelztieren“ durch die    14. § 29 wird wie folgt geändert:\nWörter „Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2\nBuchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009“               a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                        „Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermit-\n3. In § 7 werden die Wörter „in Anhang I der Richtlinie            teln auf Pestizidrückstände sind die in der amt-\n2002/32/EG keine Höchstgehalte“ durch die Wörter                lichen Sammlung von Untersuchungsverfahren\n„in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Euro-                nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel-\npäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai                    und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Ana-\n2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh-                 lysemethoden oder, soweit dort keine Analyse-\nrung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt             methoden aufgeführt sind, die in der amtlichen\ndurch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom               Sammlung von Untersuchungsverfahren nach\n7.2.2015, S. 11) geändert worden ist, keine Höchst-             § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Fut-\ngehalte“ ersetzt.                                               termittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebens-\nmittel aufgeführten Analysemethoden anzuwen-\n4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „des Euro-                    den.“\npäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai\n2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh-             b) Satz 2 wird aufgehoben.\nrung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt     15. § 31 Absatz 4 wird aufgehoben.","1220           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\n16. § 40 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt geändert:           termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder\na) Buchstabe a wird aufgehoben.                            fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der\nVerordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom\nb) Die Buchstaben b und c werden die Buchsta-              19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die\nben a und b.                                            Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur\n17. In § 43 werden die Wörter „Durchführungsverord-            Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen\nnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)“          werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des\ndurch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU)             Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\n2016/2107 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 50)“ er-           L 125 vom 21.5.2015, S. 10) nicht dafür sorgt, dass\nsetzt.                                                     ein dort genannter Betrieb zugelassen ist.“\n18. In § 45 werden die Wörter „Durchführungsverord-        20. Die §§ 49 und 51 werden aufgehoben.\nnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)“\ndurch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU)         21. § 50 wird § 49.\n2016/2106 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 44)“ er-       22. § 52 wird § 50 und wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\n19. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:\nb) Die Gliederungsbezeichnung „(3)“ wird gestri-\n„§ 46a\nchen.\nOrdnungswidrigkeiten\nbei bestimmten Zuwiderhandlungen                23. § 53 wird § 51.\ngegen die Verordnung (EU) 2015/786\nArtikel 2\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\nNummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut-           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Mai 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017               1221\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro\n(Goldmünze „Lutherrose“)\nVom 15. Mai 2017\nGemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom               Der Entwurf stammt von der Künstlerin Adelheid\n16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes-        Fuss aus Geltow.\nregierung beschlossen, zur Würdigung des 500. Refor-\nDie Bildseite zeigt die Lutherrose als wichtiges Sym-\nmationsjubiläums eine Gedenkmünze zu 50 Euro aus\nbol für Martin Luthers Theologie und damit für die Be-\nGold prägen zu lassen.\ndeutung der Reformation. Die Elemente der Lutherrose\nDie Auflage der Münze beträgt 150 000 Stück.            (Kreuz, Herz, Blüte und Ring) erscheinen in einer außer-\nDie Münze wird zu gleichen Teilen in den Münz-             ordentlich sensibel und sorgfältig gestalteten Verbin-\nstätten Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münz-           dung.\nzeichen „D“), Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe\n(Münzzeichen „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in            Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug\nStempelglanzausführung geprägt.                            „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und\nWertbezeichnung, die Jahreszahl 2017, die zwölf Euro-\nDie Münze wird ab dem 24. Mai 2017 in den Verkehr\npasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-\ngebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt\nzeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart),\nvon 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durch-\n„G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).\nmesser von 20 Millimetern und eine Masse von 7,78\nGramm.                                                        Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.\nBerlin, den 15. Mai 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Neuordnung\nder Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung\nVom 19. Mai 2017\nDas Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Ent-\nsorgung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. Artikel 5 Nummer 2 und 3 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:\n„2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n„(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes\nist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finan-\nzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes überge-\ngangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig.“\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.“\n2. In Artikel 6 Nummer 1 ist das Wort „dem“ zu streichen.\nBerlin, den 19. Mai 2017\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie\nIm Auftrag\nDr. H a n s - C h r i s t o p h P a p e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017                      1223\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-\nrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben\nsind.\nABl. EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                               – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite          vom\n10. 4. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/678 der Kommission zur zollamt-\nlichen Erfassung der aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern,\nob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, soweit\ndas sri-lankische Unternehmen City Cycle Industries betroffen ist            L 98/7             11. 4. 2017\n10. 4. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/679 der Kommission zur Einstel-\nlung der Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher\nAbsorption betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnis-\nsen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Taiwan ohne Änderung\nder geltenden Maßnahmen                                                      L 98/10            11. 4. 2017\n–       Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni\n2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische\nSpezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb\nund Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen\nUnion (ABl. L 165 vom 30.6.2015)                                             L 98/44            11. 4. 2017\n11. 4. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/685 des Rates zur Durchführung\nder Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen\ngegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen ange-\nsichts der Lage in Iran                                                      L 99/10            12. 4. 2017\n1. 2. 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2017/686 der Kommission zur Änderung der\ndelegierten Verordnung (EU) 2015/96 in Bezug auf die Anforderungen an\ndie Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land-\nund forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1)                                     L 99/16            12. 4. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n30. 3. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/687 der Kommission zur Eintra-\ngung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungs-\nbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (London\nCure Smoked Salmon (g.g.A.))                                                 L 99/18            12. 4. 2017\n8. 3. 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission zur Ergänzung der\nVerordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des\nRates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für\nKleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische\nRegulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die\nÜberprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter\nsowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer\nBereitstellung (1)                                                           L 100/1            12. 4. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.\n7. 4. 2017 Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission zur Änderung der\nAnhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen\nParlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückstän-\nden von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimm-\nten Erzeugnissen (1)                                                         L 101/1            13.   4. 2017\n(1) Text von Bedeutung für den EWR.","1224                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.\nBezugspreis dieser Ausgabe: 2,95 € (1,90 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.                                                                         Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis des Anlagebandes: 53,30 € (49,40 € zuzüglich 3,90 € Versand-            Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nABl. EU\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                      – Ausgabe in deutscher Sprache –\nNr./Seite                vom\n–            Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommis-\nsion vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013\ndes Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzi-\nsierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom\n29.12.2015)                                                                           L 101/164                13. 4. 2017\n–            Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kom-\nmission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von\nBestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen\nParlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.\nL 343 vom 29.12.2015)                                                                 L 101/166                13. 4. 2017\n–            Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission\nvom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\nNr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich\nder Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex\nder Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme\nnoch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Ver-\nordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016)                                      L 101/177                13. 4. 2017"]}