{"id":"bgbl1-2017-29-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":29,"date":"2017-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/29#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_29.pdf#page=10","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes","law_date":"2017-05-18T00:00:00Z","page":1218,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes\nVom 18. Mai 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die\nsen:                                                                     für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine In-\nfrastrukturabgabe in Höhe von\nArtikel 1                                       a) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 7 Euro,\nIm Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015\nb) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 11 Euro,\n(BGBl. I S. 904) wird die Anlage in Absatz 1 wie folgt\ngeändert:                                                                c) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 18 Euro,\n1. Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                         d) weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 30 Euro,\n„1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die                    e) weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 40 Euro\nfür eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine                           und\nInfrastrukturabgabe in Höhe von                                  f) 130 Euro zu entrichten ist, 50 Euro,“.\na) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro,     2. Satz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nb) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 4 Euro,           „1. Zehntagesvignette 25 Euro,\nc) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 8 Euro,\n2. Zweimonatsvignette 50 Euro,“.\nd) weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 14 Euro,\ne) weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 20 Euro                                Artikel 2\nund                                                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nf) 130 Euro zu entrichten ist, 25 Euro,                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt"]}