{"id":"bgbl1-2017-29-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":29,"date":"2017-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/29#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_29.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes","law_date":"2017-05-16T00:00:00Z","page":1214,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\nGesetz\nzur Änderung des\nGüterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes,\ndes Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von\nselbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und\ndes Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes\nVom 16. Mai 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          5. In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                eingefügt:\n„(2a) Zum Zweck der Beurteilung der Zuverläs-\nArtikel 1                               sigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter gilt\nÄnderung des                              Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Buß-\nGüterkraftverkehrsgesetzes                        geldverfahren wegen in Anhang 1 der Verordnung\n(EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998                zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009\n(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 492 der            des Europäischen Parlaments und des Rates in Be-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                zug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung\n1. In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.                  der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer\nführen können, sowie zur Änderung von Anhang III\n2. In § 5 wird der Satz 2 aufgehoben.\nder Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parla-\n3. § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m wird wie                  ments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016,\nfolgt gefasst:                                              S. 8) genannter Zuwiderhandlungen, wenn die Ord-\nnungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im\n„m) die nach den Rechtsvorschriften der Europä-\nInland begangen wurde und die Geldbuße bis zu\nischen Union über die technische Unterwegs-\nzweihundert Euro beträgt. Über diese Verfahren\nkontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßen-\nteilen die zuständigen Verwaltungsbehörden nach\nverkehr teilnehmen, zu prüfenden technischen\n§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nAnforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbe-\nnungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach\nförderung,“.\nAbsatz 1 Satz 1 mit. Die §§ 4 und 6 der Verordnung\n4. § 14a wird wie folgt geändert:                               zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)             nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entspre-\nNr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezem-              chend.“\nber 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und       6. § 17 wird wie folgt geändert:\n88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nEU Nr. L 379 S. 5)“ durch die Angabe „Verord-\n„Europäischen Union“ die Wörter „oder in einem\nnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über\n18. Dezember 2013 über die Anwendung der\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der\nArtikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar-\nSchweiz“ eingefügt.\nbeitsweise der Europäischen Union auf De-mini-\nmis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „dem Abschnitt 8                     päischen Union“ die Wörter „oder aus ande-\nder Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommis-                     ren Vertragsstaaten des Abkommens über\nsion vom 6. August 2008 zur Erklärung der Ver-                   den Europäischen Wirtschaftsraum oder der\neinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit                  Schweiz“ eingefügt.\ndem Gemeinsamen Markt in Anwendung der                       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-\nArtikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Grup-                   päischen Union“ die Wörter „oder des mittei-\npenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214                   lenden anderen Vertragsstaates des Abkom-\nS. 3)“ durch die Angabe „der Verordnung (EU)                     mens über den Europäischen Wirtschafts-\nNr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014                    raum oder der Schweiz“ eingefügt.\nzur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter\nGruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAnwendung der Artikel 107 und 108 des Ver-                   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Euro-\ntrags über die Arbeitsweise der Europäischen                     päischen Union“ die Wörter „oder anderer\nUnion (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)“ ersetzt.                 Vertragsstaaten des Abkommens über den\n4a. In § 15 Absatz 4 Nummer 6 werden nach den Wör-                      Europäischen Wirtschaftsraum oder der\ntern „Europäische Union“ die Wörter „oder einem                     Schweiz“ eingefügt.\nanderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirt-                    bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Euro-\nschaftsraumes oder der Schweiz“ eingefügt.                          päischen Union“ die Wörter „oder aus ande-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017              1215\nren Vertragsstaaten des Abkommens über                  cc) In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätes“\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der                   durch das Wort „Fahrtenschreibers“ ersetzt.\nSchweiz“ eingefügt.\ndd) Satz 7 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\naaa) Die Wörter „Artikels 14 Abs. 2 der Ver-\n„Europäischen Union“ die Wörter „oder anderer\nordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\ndurch die Wörter „Artikels 33 Absatz 2\npäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“\nder Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-\neingefügt.\nsetzt,\nArtikel 2                                      bbb) die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden\nÄnderung des\ndurch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2\nFahrpersonalgesetzes\nund Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung\nDas Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be-                             (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt,\nkanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),\ndas zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom                        ccc) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                       die Wörter „und handschriftlichen Auf-\nwird wie folgt geändert:                                                     zeichnungen“ eingefügt,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                         ddd) die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden durch\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                     die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 und 2\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-                       der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-\nter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des                        setzt.\nRates vom 20. Dezember 1985 über das                    ee) Satz 8 wird wie folgt geändert:\nKontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG\nNr. L 370 S. 8),“ gestrichen.                               aaa) Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden\nbb) In Buchstabe b wird das Wort „Kontroll-\ndurch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2\ngeräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“\nund Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung\nersetzt.\n(EU) Nr. 165/2014“ ersetzt,\ncc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die An-\nbbb) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden\ngabe „in den Artikeln 3, 21 bis 24, 27, 29 und\ndie Wörter „und handschriftlichen Auf-\n32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“\nzeichnungen“ eingefügt,\ndurch die Angabe „in den Artikeln 3, 21\nbis 24, 26, 27, 29 und 32 bis 41 der Verord-                ccc) nach den Wörtern „der Abgabenord-\nnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt sowie die                        nung“ wird das Wort „und“ durch ein\nWörter „sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und                      Komma ersetzt,\n19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ ge-\nddd) nach den Wörtern „des Vierten Buches\nstrichen.\nSozialgesetzbuch“ werden folgende\nb) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „Kon-                           Wörter eingefügt: „nach § 17 Absatz 2\ntrollgeräten“ durch das Wort „Fahrtenschreibern“                      des Gesetzes zur Regelung eines allge-\nersetzt.                                                              meinen Mindestlohns, nach § 19 Ab-\nc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                     satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendege-\nsetzes oder nach § 17c Absatz 2 des\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort                         Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“.\n„Kontrollgerätkartenregister“ durch das Wort\n„Fahrtenschreiberkartenregister“ ersetzt.               ff) Satz 9 wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „der Ver-                   aaa) Die Wörter „Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der\nordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestrichen.                          Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ werden\ndurch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2,\ncc) In Buchstabe d werden die Wörter „ein Jahr“\nArtikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU)\ndurch die Wörter „fünf Jahre“ ersetzt.\nNr. 165/2014“ ersetzt,\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nbbb) nach dem Wort „Ausdrucke“ werden\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(EWG)                           die Wörter „und handschriftlichen Auf-\nNr. 3821/85,“ gestrichen.                                             zeichnungen“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         c) In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 7 und 12\naa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Schaublät-              Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“\nter und“ das Wort „andere“ eingefügt.                   durch die Wörter „Artikel 15, 22 Absatz 3 und\nArtikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU)\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nNr. 165/2014“ ersetzt.\n„Bei Einsatz eines digitalen Fahrtenschrei-\n3. § 4 b wird wie folgt geändert:\nbers nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014\nhat der Unternehmer die auf der Fahrerkarte          a) Die Wörter „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11\ngespeicherten Daten in regelmäßigen Ab-                 und 15“ werden durch die Wörter „§ 49 Absatz 1\nständen zu kopieren.“                                   Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17“ ersetzt.","1216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\nb) Die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“                         „(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1\nwird durch die Angabe „Verordnung (EU)                         Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b\nNr. 165/2014“ ersetzt.                                         oder Nummer 4 Buchstabe b, die bis zum 1. März\n4. § 4c wird wie folgt geändert:                                     2016 unter Geltung der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 begangen wurden, können abwei-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        chend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-\n„§ 4c                                   nungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der\nTat geltenden Bestimmungen geahndet werden.“\nAuskünfte aus dem\nFahrtenschreiberkartenregister“.             6a. § 8a wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kon-              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ntrollgerätkartenregister“ durch das Wort „Fahr-                „Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unter-\ntenschreiberkartenregister“ ersetzt.                           nehmer auch dann nicht dafür, dass die regel-\nc) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Ver-                mäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8\nordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe                    Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahr-\n„Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.                        zeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlaf-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                      möglichkeit verbracht wird.“\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kontroll-                b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngeräte“ durch das Wort „Fahrtenschreiber“ er-                  „Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmä-\nsetzt.                                                         ßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Ab-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                  satz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese\nfügt:                                                          im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete\nSchlafmöglichkeit verbracht wird.“\n„(1a) Ergeben sich bei einer Kontrolle kon-\nkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrten-          7. In § 10 Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „zur\nschreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert,                Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Per-\nkann die zuständige Behörde eine Prüfung des               sonen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt.\nFahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b\nAbsatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulas-                                      Artikel 3\nsungs-Ordnung anordnen. Abweichend von                                       Änderung des\n§ 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zu-                           Gesetzes zur Regelung\nlassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten             der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern\nder Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird,\ndass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und                In § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeits-\nArbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vor-         zeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012\nschriftsmäßig sind.“                                  (BGBl. I S. 1479) werden die Wörter „ein Kontrollgerät\nnach Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG)\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1\nNr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über\nund 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 1a und 2“\ndas Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom\nersetzt.\n31.12.1985, S. 8)“ durch die Wörter „einen Fahrten-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                             schreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Feb-\nruar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                 Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des\naaa) In Buchstabe b werden die Wörter „der       Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestri-     zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des\nchen.                                      Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmo-\nnisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver-\nbbb) In Buchstabe j wird die Angabe „§ 5\nkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1)“ ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“\nersetzt.                                                            Artikel 4\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                        Änderung des\nStraßenverkehrsgesetzes\naaa) In Buchstabe b werden die Wörter „der\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85,“ gestri-        § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrsgeset-\nchen.                                      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3\nbbb) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 5         des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geän-\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5       dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1“\nersetzt.                                   „20. Maßnahmen über die technische Unterwegskon-\ntrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr\ncc) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wör-                  teilnehmen, und daran die Mitwirkung amtlich an-\nter „der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,“                 erkannter Sachverständiger oder Prüfer für den\ngestrichen.                                             Kraftfahrzeugverkehr einer technischen Prüfstelle,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             von amtlich anerkannten Überwachungsorganisa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017                 1217\ntionen betraute Prüfingenieure sowie die für die           mer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nDurchführung von Sicherheitsprüfungen anerkann-            zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November\nten Kraftfahrzeugwerkstätten.“                             2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird das\nWort „Kontrollgerätekartenregisters“ durch das Wort\nArtikel 5                                 „Fahrtenschreiberkartenregisters“ ersetzt.\nÄnderungen des\nGesetzes über die Errichtung                                                          Artikel 6\neines Kraftfahrt-Bundesamtes\nInkrafttreten\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Geset-\nzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}