{"id":"bgbl1-2017-29-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":29,"date":"2017-05-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz  SokaSiG)","law_date":"2017-05-16T00:00:00Z","page":1210,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\nGesetz\nzur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe\n(Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG)*\nVom 16. Mai 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum\n31. August 2010 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\n§1                                  trags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom\n29. Januar 1987 in der aus der Anlage 4 ersichtlichen\nBerufsbildung im Baugewerbe                           Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14\n(1) Mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2              Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für\nund des § 15 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-                  alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige\ntrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom                      Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-\n10. Dezember 2014 in der aus der Anlage 1 ersicht-                  tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-\nlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-               gewerbes verweist.\nbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom                         (5) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum\n1. Januar 2015 bis zur Beendigung des Tarifvertrags,                31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nsoweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht             vertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom\nauf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und                 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 5 ersichtlichen\nPoliere des Baugewerbes verweist.                                   Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum                   Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für\n31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-                alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige\nvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom                   Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-\n29. Januar 1987 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen               tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-\nFassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14                       gewerbes verweist.\nAbsatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für                     (6) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige             31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-\nRechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-                  trags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom\ntarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-              29. Januar 1987 in der aus der Anlage 6 ersichtlichen\ngewerbes verweist.                                                  Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14\nAbsatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für\n(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige\nzum 30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nRechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-\nvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom\ntarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-\n29. Januar 1987 in der aus der Anlage 3 ersichtlichen\ngewerbes verweist.\nFassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14\nAbsatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für                     (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige             30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Ta-\nRechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-                  rifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom\ntarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-              29. Januar 1987 in der aus der Anlage 7 ersichtlichen\ngewerbes verweist.                                                  Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14\nAbsatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für\n* Die Anlagen zum Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz werden als  alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige\nAnlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.   Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmen-\nInnerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb      tarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Bau-\ndes Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.     gewerbes verweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017              1211\n§2                                    (5) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum\n30. Juni 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-\nZusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe\nmer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zu-      §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des\nsätzliche Altersversorgung im Baugewerbe vom 5. Juni         Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom\n2014 gelten in der aus der Anlage 8 ersichtlichen Fas-       4. Juli 2002 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Fas-\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber          sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. September           und Arbeitnehmer.\n2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.                       (6) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum           30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3\n31. August 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarif-           Nummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6,\nvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im           der §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des\nBaugewerbe vom 5. Juni 2014 in der aus der Anlage 9          Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom\nersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für          4. Juli 2002 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen Fas-\nalle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                           sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer.\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum\n31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-             (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom              31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-\n31. Oktober 2002 in der aus der Anlage 10 ersichtlichen      mer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber       §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des\nund Arbeitnehmer.                                            Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom\n4. Juli 2002 in der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fas-\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum           sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\n31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-         und Arbeitnehmer.\nvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe in der\naus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 31. Okto-            (8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch auf Arbeitsver-\nber 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber      hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-\nund Arbeitnehmer.                                            beitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-\nnehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen\nRechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 7 verwie-\n§3\nsen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Satz 1\nUrlaubsregelungen für das Baugewerbe                 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Arbeitneh-\nmer-Entsendegesetzes zum Gegenstand haben.\n(1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 5.1,\n5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6, der §§ 6 bis 8, des\n§4\n§ 11 Nummer 2 sowie des § 14 des Bundesrahmentarif-\nvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gelten in          Urlaubsregelung für das Baugewerbe in Bayern\nder aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in seinem            (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags Urlaubsrege-\nGeltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer        lung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe\nfür den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zur Beendi-          in Bayern gelten in der aus der Anlage 19 ersichtlichen\ngung des Tarifvertrags.                                      Fassung vom 10. Dezember 2014 in seinem Geltungs-\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum           bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den\n31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des § 3            Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Beendigung des\nNummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6,      Tarifvertrags.\nder §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des             (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum\nBundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom             31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n4. Juli 2002 in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fas-     vertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber          nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der An-\nund Arbeitnehmer.                                            lage 20 ersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2012\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum           in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-\n31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des § 3            beitnehmer.\nNummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6,          (3) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum\nder §§ 6 bis 8, des § 11 Nummer 2 sowie des § 14 des         31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nBundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom             vertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-\n4. Juli 2002 in der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fas-     nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber          Anlage 21 ersichtlichen Fassung vom 20. August 2007\nund Arbeitnehmer.                                            in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar-\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum             beitnehmer.\n31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des § 3                (4) Für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum\nNummer 1.1, 1.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 6, des § 4 Nummer 6,      30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Ta-\nder §§ 6 bis 8, des § 12 Nummer 2 sowie des § 15 des         rifvertrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeit-\nBundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom             nehmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der An-\n4. Juli 2002 in der aus der Anlage 15 ersichtlichen Fas-     lage 22 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in sei-\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber          nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nund Arbeitnehmer.                                            nehmer.","1212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum          sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle\n31. Mai 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-          Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\ntrags Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitneh-          (7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum\nmer im Baugewerbe in Bayern in der aus der Anlage 23        31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nersichtlichen Fassung vom 29. Juli 2005 in seinem Gel-      vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe\ntungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.         in der aus der Anlage 32 ersichtlichen Fassung vom\n18. Dezember 2009 in seinem Geltungsbereich für alle\n§5                                Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nBerufsbildungsverfahren im Berliner Baugewerbe               (8) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum\nDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfah-      31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe gel-       vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe\nten in der aus der Anlage 24 ersichtlichen Fassung vom      vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 33 er-\n10. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle        sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle\nArbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom           Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.\n(9) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum\n31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\n§6                                vertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe\nSozialaufwandserstattung                      vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 34 er-\nDie Rechtsnormen des Tarifvertrags über Sozialauf-       sichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle\nwandserstattung im Berliner Baugewerbe – gewerb-            Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nliche Arbeitnehmer – gelten in der aus der Anlage 25           (10) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum\nersichtlichen Fassung vom 17. Dezember 2002 in sei-         30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des\nnem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-        Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Bau-\nnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur          gewerbe vom 20. Dezember 1999 in der aus der An-\nBeendigung des Tarifvertrags.                               lage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich\nfür alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n§7                                   (11) Die Absätze 1 bis 10 finden auch auf Arbeits-\nSozialkassenverfahren im Baugewerbe                 verhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen\n(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das          Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-\nSozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai              nehmern Anwendung, soweit die tarifvertraglichen\n2013 gelten in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fas-     Rechtsnormen, auf die in den Absätzen 1 bis 10 ver-\nsung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber         wiesen wird, Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5\nund Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016        Satz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nbis zur Beendigung des Tarifvertrags.                       zum Gegenstand haben.\n(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum                                      §8\n31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-\nvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe              Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe\nvom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 27 ersichtlichen         Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über zusätzliche\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber      Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren\nund Arbeitnehmer.                                           im Berliner Baugewerbe gelten in der aus der An-\n(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum          lage 36 ersichtlichen Fassung vom 19. Mai 2006 in\n31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-\nvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe       nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur\nvom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 28 ersichtlichen      Beendigung des Tarifvertrags.\nFassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer.                                                                       §9\n(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum                         Beendigung des Tarifvertrags\n31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-           (1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes,\nvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe       wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch\nin der aus der Anlage 29 ersichtlichen Fassung vom          einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst\n3. Mai 2013 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit-      wird.\ngeber und Arbeitnehmer.\n(2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht\n(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum\ndie Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger\n30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-         bekannt.\ntrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe\nvom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 30 er-\n§ 10\nsichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle\nArbeitgeber und Arbeitnehmer.                                                 Anwendungsbereich\n(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum             (1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in\n31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-        den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe\nvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe       und selbständige Betriebsabteilungen, die die Maß-\nvom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 31 er-          gaben der Anlage 37 erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 2017                  1213\n(2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die            gleichskasse der Bauwirtschaft findet Abschnitt 5 des\nunter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen          Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechende An-\nTarifvertrags fallenden Personen.                              wendung.\n§ 11                                                          § 13\nGeltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen                              Verhältnis zur Allgemein-\nDie tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den              verbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz\n§§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon,               Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechts-\nob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.             normen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.\n§ 12                                                          § 14\nZivilrechtliche Durchsetzung                                           Inkrafttreten\nAuf die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nUrlaubskassenverfahren an die Urlaubs- und Lohnaus-            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}