{"id":"bgbl1-2017-28-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":28,"date":"2017-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/28#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_28.pdf#page=27","order":4,"title":"Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote  37. BlmSchV)","law_date":"2017-05-15T00:00:00Z","page":1195,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017                       1195\nSiebenunddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und\nmitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote – 37. BImSchV)1,                           2\nVom 15. Mai 2017\nAuf Grund des § 37d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1                nung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert\nNummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13 und 15                            worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\nBuchstabe d und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2\nSatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,                                                Teil 2\nder zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes\nAnrechnung\nvom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert\nstrombasierter Kraftstoffe\nworden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhö-\nrung der beteiligten Kreise und nach Zustimmung des\nDeutschen Bundestages:                                                                             §3\nAnrechnungsvoraussetzungen\nTeil 1\n(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus-\nAllgemeine Bestimmungen                                    gasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in\nVerbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissions-\n§1                                    schutzgesetzes kann durch Inverkehrbringen von Kraft-\nAnwendungsbereich                                 stoffen nach Anlage 1 erfüllt werden. Kraftstoffe nach\nAnlage 1 gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher\nDiese Verordnung regelt die Anrechnung von strom-\nzur Verwendung im Straßenverkehr als in den Verkehr\nbasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen\ngebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des\nÖlen auf die gesetzliche Verpflichtung zur Minderung\nBundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit diese Kraft-\nder Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1\nstoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2\nSatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-\nund 3 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006\nImmissionsschutzgesetzes.\n(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch\nArtikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I\n§2                                    S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nBegriffsbestimmungen                               Fassung sind. In diesem Fall ist Verpflichteter oder Drit-\n(1) Hersteller ist der Betreiber der Anlage zur Her-                ter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immis-\nstellung von Kraftstoffen nach Anlage 1.                                sionsschutzgesetzes die Person, in deren Namen und\nauf deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbrau-\n(2) Erneuerbare Energien nicht-biogenen Ursprungs                   cher erfolgt.\nsind erneuerbare Energien im Sinne des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066),                     (2) Die Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe nach\ndas durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember                       Anlage 1 berechnen sich durch Multiplikation der vom\n2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist. Dazu ge-                    Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen\nhört nicht Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,                  Menge des jeweiligen Kraftstoffs mit dem Wert für des-\nBiomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem                         sen spezifische Treibhausgasemissionen nach Anlage 1\nbiologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haus-                     und dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor für die\nhalten und Industrie.                                                   Antriebseffizienz nach Anlage 2. Für die spezifischen\nTreibhausgasemissionen von erneuerbaren Kraftstoffen\n(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs\nnicht-biogenen Ursprungs ist der in Anlage 1 festge-\nsind Kraftstoffe nach Anlage 1 Buchstabe a und b.\nlegte Wert nur dann zugrunde zu legen, sofern aus-\n(4) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle             schließlich Strom aus erneuerbaren Energien nicht-bio-\nnach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Rege-                      genen Ursprungs für die Herstellung dieser Kraftstoffe\nlungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007                       eingesetzt wurde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn\n(BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-                der Strom aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen\nUrsprungs\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/652\ndes Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsver-       1. nicht aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuer-\nfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG      bare-Energien-Gesetzes entnommen wurde, sondern\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von           direkt von einer Stromerzeugungsanlage nach § 61a\nOtto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nNummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezo-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          gen wird oder\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 2. aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuer-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     bare-Energien-Gesetzes entnommen worden ist und","1196              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017\na) sich die Anlage zur Herstellung der Kraftstoffe        für die Berechnung der Treibhausgasminderung festzu-\nzum Zeitpunkt der Herstellung im Netzausbau-          stellen.\ngebiet nach § 36c Absatz 1 des Erneuerbare-              (3) § 37c Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4\nEnergien-Gesetzes befindet und                        und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutz-\nb) die Anlage zur Herstellung der Kraftstoffe aus-        gesetzes sowie § 3 Absatz 2 und § 6 der Verordnung\nschließlich auf Grundlage eines Vertrages nach        zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoff-\n§ 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes          quote sind entsprechend anzuwenden, soweit diese\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zu-     Verordnung nichts anderes bestimmt.\nletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-\nzember 2016 geändert worden ist, betrieben wird.                                  §5\nAus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-                               Spezifische Nachweise\nEnergien-Gesetzes entnommener Strom, der aus-                               für netzentkoppelte Anlagen\nschließlich dazu verwendet wird, die Anlage im Notfall           (1) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum\nherunterzufahren, steht einer Berücksichtigung des            Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3\nWertes nach Satz 2 nicht entgegen, auch wenn für die-         Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Unterlagen vor, aus denen\nsen Strom die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht er-           hervorgeht:\nfüllt sind.\n1. für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 2\n(3) Der Wert für die spezifischen Treibhausgasemis-            Satz 3 Nummer 1 in Anspruch genommen werden\nsionen nach Anlage 1 wird für erneuerbare Kraftstoffe             soll,\nnicht-biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2021\nin Verkehr gebracht werden und in Anlagen hergestellt         2. der Standort der Anlage,\nwurden, die diese Kraftstoffe erstmals vor dem 25. April      3. wie hoch die jährliche Produktionskapazität der An-\n2015 produziert haben, abweichend von Absatz 2 auch               lage ist,\ndann herangezogen, wenn der Strom aus dem Netz                4. aus welchen Stromerzeugungsanlagen der Strom,\nnach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Geset-                der für die Herstellung des erneuerbaren Kraftstoffs\nzes entnommen wurde.                                              nicht-biogenen Ursprungs eingesetzt wird, stammt\n(4) Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs           und\nsind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3            5. wie sichergestellt wird, dass der Strom aus erneuer-\nauch dann anrechenbar, wenn sie vor der Mitteilung                baren Energien nicht-biogenen Ursprungs nicht aus\nnach § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satz 4 her-             dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-\ngestellt worden sind, aber erst danach in Verkehr ge-             Energien-Gesetzes entnommen wird.\nbracht wurden.\nSofern der Hersteller von der Regelung nach § 3 Ab-\n(5) Für die Anrechnung nach Absatz 1 ist § 37a Ab-         satz 4 Gebrauch machen will, muss aus den Unterlagen\nsatz 4 Satz 3 bis 5, 9 und 10, Absatz 6 bis 8 des Bun-        ersichtlich sein, ab welchem Zeitpunkt der Herstellung\ndes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzu-               der Kraftstoffe die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2\nwenden, soweit diese Verordnung keine anderen Be-             Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind. Änderungen zu den nach\nstimmungen trifft. § 44b Absatz 5 des Erneuerbare-            Satz 1 vorgelegten Unterlagen sind dem Umweltbun-\nEnergien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.                desamt durch den Hersteller unverzüglich mitzuteilen.\n(2) Das Umweltbundesamt prüft anhand der vorge-\n§4\nlegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob\nNachweise durch den Verpflichteten                 die Angaben richtig und die Anrechnungsvoraussetzun-\n(1) Der Verpflichtete hat der Biokraftstoffquotenstelle    gen erfüllt sind. Das Umweltbundesamt teilt das Ergeb-\nNachweise über die Herkunft der Kraftstoffe nach An-          nis der Prüfungen der Biokraftstoffquotenstelle sowie\nlage 1 im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c          dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält für jede An-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.               lage das Datum der Herstellung der Kraftstoffe, ab dem\nDer Verpflichtete legt zusätzlich die Kaufverträge über       eine Anrechnung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht-\ndie genaue energetische Menge der Kraftstoffe sowie           biogenen Ursprungs erfolgen kann.\neine Erklärung des Herstellers über Ort und Zeitpunkt            (3) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt jähr-\nder Herstellung der Kraftstoffe vor, jeweils differenziert    lich spätestens bis zum 31. Januar vor:\nnach Kraftstoffen entsprechend der Anlage 1.                  1. Aufzeichnungen über die im vorangegangenen\n(2) Der Verpflichtete hat durch geeignete Aufzeich-            Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der\nnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und           Kraftstoffe nach Anlage 1 und\nzugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten            2. eine Dokumentation der Notfälle nach § 3 Absatz 2\nKraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Absatz 1 Num-              Satz 4.\nmer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuer-\ngesetzes zu versteuern sind oder die er nach § 3 Ab-          Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unter-\nsatz 1 Satz 2 an den Letztverbraucher abgegeben hat.          lagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.\nDer Verpflichtete hat dabei insbesondere die Art und             (4) Das Umweltbundesamt prüft anhand der nach\nzugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen             Absatz 3 vorgelegten Unterlagen und, soweit erforder-\nder von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nach An-        lich, vor Ort, ob die Angaben zutreffend und die An-\nlage 1 zu erfassen. Auf Grundlage der Aufzeichnungen          rechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Umwelt-\nmuss es einem sachverständigen Dritten innerhalb ei-          bundesamt informiert spätestens sechs Wochen nach\nner angemessenen Frist möglich sein, die Grundlagen           Vorlage der Unterlagen sowohl die Biokraftstoffquoten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017               1197\nstelle als auch den Hersteller über das Ergebnis der         4. zu welchem Zeitpunkt die Produktion des erneuer-\nPrüfung und teilt dabei mit, welche Kraftstoffe die An-          baren Kraftstoffs nicht-biogenen Ursprungs aufge-\nforderungen von § 3 Absatz 2 Satz 3 erfüllen.                    nommen wurde.\n§6                                   (2) Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der vor-\ngelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort,\nSpezifische Nachweise                       ob die Angaben richtig und die Anrechnungsvorausset-\nbei Vermeidung der Reduzierung                   zungen erfüllt sind. Das Umweltbundesamt teilt das Er-\nder Einspeiseleistung von Anlagen                 gebnis der Prüfungen der Biokraftstoffquotenstelle so-\nzur Erzeugung von erneuerbarem Strom                 wie dem Hersteller mit.\n(1) Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur zum\nNachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3                (3) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt jähr-\nAbsatz 2 Satz 3 Nummer 2 Unterlagen vor, aus denen           lich spätestens bis zum 31. Januar vor:\nhervorgeht:\n1. Aufzeichnungen über die im vorangegangenen\n1. für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 2              Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der\nSatz 3 Nummer 2 in Anspruch genommen werden                  Kraftstoffe nach Anlage 1 und\nsoll,\n2. der Standort der Anlage,                                  2. eine Bescheinigung des Netzbetreibers, an den die\nAnlage zur Herstellung des erneuerbaren Kraftstoffs\n3. wie hoch die jährliche Produktionskapazität der An-           nicht-biogenen Ursprungs angeschlossen ist, über\nlage ist,                                                    die im vorangegangenen Kalenderjahr von der An-\n4. dass sich die Anlage nach Nummer 1 im Netzaus-                lage bezogene Strommenge.\nbaugebiet nach § 36c Absatz 1 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes befindet, und                          Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unter-\nlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.\n5. die vertragliche Vereinbarung nach § 3 Absatz 2\nSatz 3 Nummer 2 Buchstabe b.                                (4) Das Umweltbundesamt prüft auf Grund der\nÄnderungen zu den vorgelegten Unterlagen hat der             Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort, ob die An-\nHersteller der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzu-         gaben des Herstellers richtig und die Anrechnungs-\nteilen.                                                      voraussetzungen erfüllt sind. Das Umweltbundesamt\ninformiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der\n(2) Der Hersteller legt der Bundesnetzagentur jähr-\nUnterlagen nach Absatz 3 die Biokraftstoffquotenstelle\nlich spätestens bis zum 31. Januar vor:                      sowie den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung\n1. Aufzeichnungen über die im vorangegangenen                und teilt dabei mit, bei welchen Kraftstoffen die Voraus-\nKalenderjahr hergestellte energetische Menge der         setzungen nach § 3 Absatz 3 erfüllt sind.\nKraftstoffe nach Anlage 1 im Zeitverlauf und\n2. eine Bescheinigung des Netzbetreibers, an den die                                     §8\nAnlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe\nnicht-biogenen Ursprungs angeschlossen ist, über                          Überprüfungsersuchen\ndie im vorangegangenen Kalenderjahr von der An-\nlage bezogene Strommenge.                                   (1) Stellt die Biokraftstoffquotenstelle anhand vor-\nliegender Unterlagen Unregelmäßigkeiten fest, die eine\nAbweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unter-         Überprüfung durch das Umweltbundesamt erforderlich\nlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.                   machen, stellt die Biokraftstoffquotenstelle ein Über-\n(3) Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung        prüfungsersuchen beim Umweltbundesamt. Das Um-\nder Anrechnungsvoraussetzungen im Rahmen der                 weltbundesamt teilt der Biokraftstoffquotenstelle das\nÜberwachung der Vorgaben des § 13 Absatz 6 des               Ergebnis seiner Überprüfung in angemessener Frist mit.\nEnergiewirtschaftsgesetzes. Die Bundesnetzagentur\ninformiert spätestens sechs Wochen nach Vorlage der             (2) Stellt die Biokraftstoffquotenstelle anhand vor-\nUnterlagen sowohl die Biokraftstoffquotenstelle als          liegender Unterlagen Unregelmäßigkeiten fest, die eine\nauch den Hersteller über das Ergebnis der Prüfung            Überprüfung durch die Bundesnetzagentur erforderlich\nund teilt mit, welche Kraftstoffe die Anforderungen          machen, stellt die Biokraftstoffquotenstelle ein Über-\nvon § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erfüllen.                   prüfungsersuchen bei der Bundesnetzagentur. Die Bun-\ndesnetzagentur teilt der Biokraftstoffquotenstelle das\n§7                                Ergebnis seiner Überprüfung in angemessener Frist mit.\nSpezifische Nachweise für Bestandsanlagen\n§9\n(1) Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum\nNachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3                                       Bericht\nAbsatz 3 Unterlagen vor, aus denen Folgendes hervor-\ngeht:                                                           Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich einen\n1. für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 3 in       Bericht über die Anrechnung erneuerbarer Kraftstoffe\nAnspruch genommen werden soll,                           nicht-biogenen Ursprungs auf die Verpflichtung zur\nMinderung von Treibhausgasemissionen nach § 37a\n2. der Standort der Anlage,                                  Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des\n3. wie hoch die jährliche Produktionskapazität der An-       Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vorangegangen\nlage ist und                                             Verpflichtungsjahr.","1198            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017\nTe i l 3                                                        § 11\nMitverarbeitete biogene Öle                                  Nachweis für mitverarbeitete biogene Öle\nVom Verpflichteten ist die Menge der in Verkehr\n§ 10                                 gebrachten hydrierten biogenen Öle, die in einem\nraffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mine-\nAnrechnung von mitverarbeiteten\nralölstämmigen Ölen erzeugt wurde, gegenüber der\nbiogenen Ölen auf die Treibhausgasquote\nBiokraftstoffquotenstelle im Zusammenhang mit der\n(1) Abweichend von § 37b Absatz 5 Satz 1 des Bun-           Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutz-\ndes-Immissionsschutzgesetzes sind hydrierte biogene            gesetzes nachzuweisen. Als Nachweise sind Analyse-\nÖle auch dann Biokraftstoffe, wenn sie in einem raffine-       zertifikate nach DIN 51637, Ausgabe Februar 2014, in\nrietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralöl-              Kombination mit den Aufzeichnungen nach § 2 der Ver-\nstämmigen Ölen hydriert worden sind. § 37b Absatz 5            ordnung zur Durchführung der Regelungen der Bio-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                      kraftstoffquote vorzulegen.\n(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes können bio-                                         Te i l 4\ngene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren                Zugänglichkeit der DIN-Normen\ngemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert wor-\nden sind, bis zum Verpflichtungsjahr 2020 auf die Ver-                                   § 12\npflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver-                       Zugänglichkeit der DIN-Normen\nbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz-\nDIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen\ngesetzes angerechnet werden, soweit die landwirt-\nwird, sind im Beuth Verlag GmbH erschienen und in der\nschaftlichen Rohstoffe, die bei der Herstellung von bio-\nDeutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert.\ngenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig er-\nzeugt worden sind. Anrechenbar ist ausschließlich der\nTe i l 5\nAnteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraft-\nstoffs in Verkehr gebracht wird.                                              Schlussbestimmung\n(3) § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-                                        § 13\nImmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 der\nVerordnung zur Durchführung der Regelungen der Bio-                                  Inkrafttreten\nkraftstoffquote bleibt unberührt.                                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\nBerlin, den 15. Mai 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017       1199\nAnlage 1\n(zu § 3)\nTreibhausgasemissionen strombasierter Kraftstoffe\nDie Treibhausgasemissionen sind:\nSpezifische\nKraftstoff        Rohstoffquelle und Verfahren Treibhausgasemissionen\n(in kg CO2Äq pro GJ)\na) Komprimiertes syntheti- Sabatier-Prozess mit                       3,3\nsches Methan               Wasserstoff aus der durch\nnicht-biogene erneuer-\nbare Energien gespeisten\nElektrolyse\nb) Komprimierter Wasser- Vollständig durch nicht-                     9,1\nstoff in einer Brennstoff- biogene erneuerbare\nzelle                      Energien gespeisten\nElektrolyse\nc) Komprimierter Wasser- Vollständig durch aus                      234,4\nstoff in einer Brennstoff- Kohle gewonnenem\nzelle                      Strom gespeiste Elektro-\nlyse\nd) Komprimierter Wasser- Vollständig durch aus                       52,7\nstoff in einer Brennstoff- Kohle gewonnenem\nzelle                      Strom gespeiste Elektro-\nlyse, sofern bei der Ge-\nwinnung der Kohle das\nCO2 aus Prozessemissio-\nnen abgeschieden und\ngespeichert worden ist","1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017\nAnlage 2\n(zu § 3)\nAnpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz\nDie Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:\nAnpassungsfaktoren\nVorherrschende Umwandlungstechnologie           für die Antriebseffizienz\nVerbrennungsmotor                                               1\nWasserstoffzellengestützter Elektroantrieb                    0,4"]}