{"id":"bgbl1-2017-28-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":28,"date":"2017-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_28.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes","law_date":"2017-05-15T00:00:00Z","page":1179,"pdf_page":11,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017                     1179\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den\nmittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes\nVom 15. Mai 2017\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-            § 22    Leistungstests\nbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des              § 23    Klausuren\nGesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert            § 24    Prüfende\nworden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 der            § 25    Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung\nBundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch                 § 26    Inhalt der berufspraktischen Ausbildung\nArtikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar              § 27    Leistungstests während des Einführungslehrgangs\n2013 (BGBl. I S. 316) und Anlage 2 durch Artikel 1             § 28    Leistungstests während des Abschlusslehrgangs\nNummer 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I              § 29    Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während\nS. 1257) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                    des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs\nministerium der Finanzen:                                      § 30    Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung\n§ 31    Leistungstests während der berufspraktischen Ausbil-\nArtikel 1                                 dung, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufs-\npraktische Ausbildung\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den                                              Abschnitt 4\nmittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes                                           Prüfungen\n(MntZollDVDV)                          § 32    Laufbahnprüfung\nInhaltsübersicht                         § 33    Prüfungsamt\n§ 34    Prüfungsakte, Einsichtnahme\nAbschnitt 1\n§ 35    Prüfungskommissionen\nAllgemeines                        § 36    Prüfungsgrundsätze\n§  1    Vorbereitungsdienst                                    § 37    Zwischenprüfung\n§  2    Ziele der Ausbildung                                   § 38    Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis\n§  3    Dauer der Ausbildung                                   § 39    Abschlussprüfung\n§  4    Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstauf-  § 40    Schriftliche Abschlussprüfung\nsicht                                                  § 41    Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung\n§ 5     Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungs- § 42    Mündliche Abschlussprüfung\ntests und Prüfungen                                    § 43    Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote\n§ 6     Bewertung der Leistungen                               § 44    Abschlusszeugnis\n§ 7     Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests und Prü-  § 45    Wiederholung von Prüfungen\nfungen\n§ 8     Täuschung und Ordnungsverstoß                                                     Abschnitt 5\n§ 9     Erholungsurlaub\nSchlussvorschriften\nAbschnitt 2                        § 46    Übergangsvorschriften\nAuswahlverfahren und Einstellung\nAbschnitt 1\n§ 10    Zulassung zum Auswahlverfahren\n§ 11    Auswahlkommission\nAllgemeines\n§ 12    Auswahlverfahren\n§ 13    Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\n§1\n§ 14    Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens                         Vorbereitungsdienst\n§ 15    Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens                     Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung\n§ 16    Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens                   ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttech-\n§ 17    Einstellung                                            nischen Zolldienst des Bundes.\nAbschnitt 3                                                       §2\nAusbildungsordnung\nZiele der Ausbildung\n§ 18    Aufbau der Ausbildung                                     Die Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wis-\n§ 19    Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan                     sen und die berufspraktischen Fähigkeiten und Kennt-\n§ 20    Ausbildungsleitung, Ausbildende                        nisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren\n§ 21    Ausbildungsakte                                        nichttechnischen Zolldienst des Bundes erforderlich","1180               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017\nsind. Sie soll die Auszubildenden zu verantwortlichem          Leiters der Ausbildungsbehörde, in deren oder dessen\nHandeln in einem freiheitlichen, demokratischen und            Zuständigkeitsbereich sie sich zum jeweiligen Ab-\nsozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch             schnitt der Ausbildung befinden.\ndie Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen Raum\nund im internationalen, insbesondere europäischen                                          §5\nRaum. Die Auszubildenden sollen Kompetenzen entwi-\nNachteilsausgleich im\nckeln, um den sich ständig wandelnden Herausforde-\nAuswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen\nrungen an die Zollverwaltung gerecht zu werden. Die\nAuszubildenden sollen befähigt werden, sich eigenver-             (1) Menschen mit Behinderung und Menschen mit\nantwortlich weiterzubilden.                                    einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf ihren\nAntrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie\n§3                              in allen Teilen der Laufbahnprüfung ein angemessener\nDauer der Ausbildung                        Nachteilsausgleich gewährt. Hierauf sind sie durch die\nEinstellungsbehörden oder das Prüfungsamt rechtzeitig\nDer Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei\nhinzuweisen.\nJahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des\nVorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbe-             (2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen\nhörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden                 im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbe-\nund der Generalzolldirektion.                                  hörde, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.\n(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit\n§4                              der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Sofern\nEinstellungsbehörden,                       die betroffene Person schwerbehindert ist oder schwer-\nAusbildungsbehörden, Dienstaufsicht                   behinderten Menschen gleichgestellt ist, erfolgt zudem\n(1) Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zoll-       eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung,\nverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen             sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.\noder von der von ihm bestimmten Behörde als solche             Ein Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit ge-\nbestimmt worden sind. Sie sind für alle beamtenrecht-          genüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten\nlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Ent-             Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass\nscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen               die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt wer-\nBehörden übertragen werden.                                    den. Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig\nzu machen.\n(2) Ausbildungsbehörden sind die Hauptzollämter,\ndie vom Bundesministerium der Finanzen oder von                   (4) Bei Bedarf kann ein privat- oder amtsärztliches\nder von ihm bestimmten Behörde als solche bestimmt             Gutachten gefordert werden. Die Kosten trägt der\nworden sind.                                                   Dienstherr.\n(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der             (5) Nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst und\nAuszubildenden ist die Leiterin oder der Leiter der Ein-       mit Zustimmung der betroffenen Person teilt die Ein-\nstellungsbehörde. Daneben unterstehen die Auszubil-            stellungsbehörde die im Auswahlverfahren gewährten\ndenden auch der Dienstaufsicht der Leiterin oder des           Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.\n§6\nBewertung der Leistungen\n(1) Die Leistungen der Auszubildenden werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil der\nRangpunkte/\nerreichten Punktzahl an der                   Note                            Notendefinition\nRangpunktzahl\nerreichbaren Punktzahl\n1                    2             3                                   4\n1       100,00 bis 93,70             15                      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\nsehr gut     Maß entspricht\n2         93,69 bis 87,50            14\n3         87,49 bis 83,40            13                      eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4         83,39 bis 79,20            12            gut\n5         79,19 bis 75,00            11\n6         74,99 bis 70,90            10                      eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen\nentspricht\n7         70,89 bis 66,70            9        befriedigend\n8         66,69 bis 62,50            8\n9         62,49 bis 58,40            7                       eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n10         58,39 bis 54,20            6        ausreichend\n11         54,19 bis 50,00            5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017             1181\nProzentualer Anteil der\nRangpunkte/\nerreichten Punktzahl an der                  Note                             Notendefinition\nRangpunktzahl\nerreichbaren Punktzahl\n1                   2             3                                    4\n12         49,99 bis 41,70            4                       eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen\n13         41,69 bis 33,40            3         mangelhaft    Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in\n14         33,39 bis 25,00            2                       absehbarer Zeit behoben werden können\n15         24,99 bis 12,50            1                       eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht\nund bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft\nungenügend sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht be-\n16          12,49 bis 0,00            0\nhoben werden können\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nZahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. Die erreichbare Punktzahl bei schrift-\nlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.\n(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie\ndas Ausdrucksvermögen berücksichtigt.\n(4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische\nMittel gebildet und auf volle Rangpunkte aufgerundet.\n(5) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen\nohne Auf- und Abrundung berechnet.\n§7                              nahme am Leistungstest, an der Klausur, an der münd-\nFernbleiben und Rücktritt                     lichen Abschlussprüfung oder an der Prüfung insge-\nvon Leistungstests und Prüfungen                   samt ausgeschlossen werden.\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-\n(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt\nschung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens\nvon einem Leistungstest, von einer Prüfung, einem\nan einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-\nPrüfungsteil oder einer Klausur in der Prüfung gilt der\nstoßes entscheidet die zuständige Stelle nach Anhö-\nLeistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die\nrung der oder des Aufsichtführenden und der betroffe-\nKlausur als mit null Rangpunkten bewertet.\nnen Personen. Je nach Schwere des Verstoßes kann\n(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt\n1. die Wiederholung des Leistungstestes, der Klausur\nder Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder\nin der Prüfung oder der mündlichen Abschluss-\ndie Klausur in der Prüfung als nicht begonnen. Die Ge-\nprüfung angeordnet werden,\nnehmigung darf nur erteilt werden, wenn die oder der\nAuszubildende nachweist, dass ein wichtiger Grund              2. der Leistungstest, die Klausur in der Prüfung oder\nvorliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur er-              die mündliche Abschlussprüfung mit null Rangpunk-\nteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest              ten bewertet werden oder\nvorgelegt wird. Auf Verlangen der zuständigen Stelle           3. die Zwischenprüfung, die schriftliche Abschluss-\nist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin         prüfung oder die mündliche Abschlussprüfung für\noder eines Arztes, die oder der von der zuständigen                insgesamt nicht bestanden erklärt werden.\nStelle beauftragt worden ist, vorzulegen; die Kosten\nDie Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nträgt der Dienstherr.\nzu versehen.\n(3) Die für die Entscheidung über die Genehmigung\n(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung eines\ndes Fernbleibens oder des Rücktritts zuständige Stelle\nLeistungstestes, einer Klausur in der Prüfung oder der\nbestimmt, ob und inwieweit bereits absolvierte Leis-\nmündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Ab-\ntungstests, Prüfungsteile oder Klausuren in Prüfungen\nsatz 2 entsprechend anzuwenden.\ngewertet werden und zu welchem Zeitpunkt sie nach-\ngeholt werden. Die Entscheidung ist mit einer Rechts-             (4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss\nbehelfsbelehrung zu versehen.                                  der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann\nnachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Lauf-\n§8                              bahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag\nder mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden\nTäuschung und Ordnungsverstoß                      erklären.\n(1) Auszubildenden, die bei einem Leistungstest, bei          (5) Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen\neiner Klausur in einer Prüfung oder bei der mündlichen         bleibt unberührt.\nAbschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versu-\nchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung                                        §9\nverstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstestes,\nder Klausur oder der mündlichen Abschlussprüfung un-                               Erholungsurlaub\nter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung                 Erholungsurlaub wird in der Regel während der be-\nder zuständigen Stelle gestattet werden. Bei einem             rufspraktischen Ausbildung gewährt und auf den Vor-\nerheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil-          bereitungsdienst angerechnet.","1182            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017\nAbschnitt 2                            ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 9 (mittlerer Dienst) angehören. In begründeten\nAuswahlverfahren und Einstellung\nFällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäf-\ntigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Aus-\n§ 10\nwahlkommission bestellt werden.\nZulassung zum Auswahlverfahren\n(3) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder\n(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob      der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl\ndie Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt-            von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von\nnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften          drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Die Aus-\nfür den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Besonders        wahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und\nwichtig sind kognitive Fähigkeiten, Teamfähigkeit,          männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist dies aus\nKommunikationsfähigkeit und Leistungsmotivation.            triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe akten-\nDie Einstellungsbehörde kündigt das Auswahlverfahren        kundig zu machen.\ndurch Ausschreibung an.\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in\n(2) Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungs-      dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-\nbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Un-          den.\nterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraus-\n(5) Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommis-\nsetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten\nsion haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission\nBewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist\nder Ausbildungsplätze, die der Einstellungsbehörde\nnicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\nzur Verfügung stehen, so kann die Zahl der am Aus-\nder oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\nwahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; je-\ndoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Be-\nwerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbil-                                        § 12\ndungsplätze zur Verfügung stehen. Im Fall einer Be-                              Auswahlverfahren\nschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereich-\nten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten,             (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\nam besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte und          lichen und einem mündlichen Teil. Einzelne Abschnitte\ndiesen gleichgestellte behinderte Menschen werden           des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Infor-\nunabhängig von einer Beschränkung zugelassen, wenn          mationstechnik durchgeführt werden. Bewertungsent-\nsie nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-       scheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine auto-\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen.             matisierte Auswertung gestützt werden. Die Gesamt-\nverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahl-\n(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit      kommission.\nmit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gilt das Ver-\nfahren nach § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes.               (2) Das Bundesministerium der Finanzen oder die\nvon ihm bestimmte Behörde legt bundeseinheitlich die\n(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird       Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens, den Ablauf der\noder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mit-     einzelnen Teile sowie die Bewertungs- und Gewich-\nteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen        tungssystematik fest. Die Festlegung kann vor dem\nsind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu ver-           Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil er-\nnichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunter-         folgen. Das Bundesministerium der Finanzen oder die\nlagen sind zu löschen.                                      von ihm bestimmte Behörde kann die Bewertungs-\nsystematik im laufenden Verfahren bundeseinheitlich\n§ 11                              für jeden Teil ändern.\nAuswahlkommission                              (3) Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens           Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungs-\nrichtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommis-         versuch während des Auswahlverfahrens führen zum\nsion ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommis-        Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom\nsionen einrichten. In diesem Fall ist sicherzustellen,      Auswahlverfahren. Vor der Entscheidung über den Aus-\ndass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Be-          schluss wird die Bewerberin oder der Bewerber ange-\nwertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.              hört.\n(2) Eine Auswahlkommission besteht aus\n§ 13\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nSchriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\nDienstes oder des gehobenen Dienstes der Besol-\ndungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) als Vorsitzen-          (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist\nder oder Vorsitzendem und                               ein Leistungstest mit mehreren Abschnitten. In diesen\nAbschnitten werden folgende Kompetenzbereiche ge-\n2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\nprüft:\nDienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter\nmindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören          1. kognitive Fähigkeiten,\nsoll.\n2. sprachliche Fähigkeiten,\nAnstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Be-\n3. methodische Fähigkeiten und\namten des gehobenen Dienstes nach Satz 1 Nummer 2\nkann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder           4. Allgemeinwissen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017              1183\n(2) Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 240 Mi-                                   § 15\nnuten.                                                                Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens\n(3) Die Auswahlkommission bewertet die Leistungs-            (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be-\ntests arbeitsteilig. Sie kann sich bei der Bewertung         steht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem\ndurch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informa-           strukturierten Interview. Er dient dazu, die Eignung der\ntionstechnik unterstützen lassen.                            Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persön-\n(4) Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenz-          lichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.\nbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten             (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf\nGewichtung die Gesamtpunktzahl für den schriftlichen         pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewer-\nTeil des Auswahlverfahrens ermittelt. Für das Bestehen       bern durchgeführt werden. Die Dauer der Simulations-\ndes schriftlichen Teils wird in der Bewertungssystema-       übungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszei-\ntik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.                  ten und die Dauer des Interviews werden den Bewerbe-\nrinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils\n(5) Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in\nmitgeteilt. Die Dauer der Simulationsübungen beträgt\nder Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen festge-\npro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Minuten.\nlegt werden. Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht\nworden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen             (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kön-\nKompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den               nen die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der\nschriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Hat      Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbe-\neine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Kompe-            hindertenvertretung teilnehmen.\ntenzbereich nicht die erforderliche Mindestpunktzahl            (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten\nerreicht, so ist für sie oder ihn das Auswahlverfahren       nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander\nerfolglos beendet. Hiervon ausgenommen sind schwer-          die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche\nbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Men-        jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. Die Bewertung\nschen.                                                       erfolgt mit Punkten. Die Bewertung des einzelnen Kom-\n(6) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist       petenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzel-\nbestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber             bewertungen der Kommissionsmitglieder. Die Bewer-\ntung ist vorläufig.\n1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht\n(5) Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahl-\nhat und\nkommission eine Beratung über die endgültigen Be-\n2. im Falle des Absatzes 5 Satz 1 in jedem Kompetenz-        wertungen durch. Die Gleichstellungsbeauftragte kann\nbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht      an der Beratung teilnehmen. Den Mitgliedern der Per-\nhat.                                                     sonal- und Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn\nder Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n(7) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestan-\nden haben, legt die Auswahlkommission anhand der                (6) Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenz-\nerzielten Ergebnisse eine Rangfolge fest.                    bereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten\nGewichtung die Gesamtpunktzahl für den mündlichen\n§ 14                              Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Für das Bestehen\ndes mündlichen Teils wird in der Bewertungssystematik\nZulassung zum                           eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.\nmündlichen Teil des Auswahlverfahrens\n(7) Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird        der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorge-\nzugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlver-       sehen werden. Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht\nfahrens bestanden hat.                                       worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen\n(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-         Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den\nwerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfah-        mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.\nrens bestanden haben, die Zahl der Ausbildungsplätze,           (8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-\ndie der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, um         standen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber\nmehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am münd-         1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht\nlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden be-              hat und\nschränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt\n2. im Falle des Absatzes 7 Satz 1 in jedem Kompetenz-\nso viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie\nbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht\nAusbildungsplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall\nhat.\nwird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die nach\ndem schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens gebildet\n§ 16\nworden ist, am besten geeignet ist.\nGesamtergebnis des Auswahlverfahrens\n(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte be-\nhinderte Menschen, die am schriftlichen Teil des Aus-           (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-\nwahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer              berin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des\nzum mündlichen Teil zugelassen. Ihnen ist im münd-           Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis gehen das\nlichen Teil Gelegenheit zu geben, die Auswahlkommis-         Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das\nsion von der Eignung zu überzeugen, soweit diese Eig-        Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.\nnung im schriftlichen Verfahren noch nicht festgestellt         (2) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nach-\nwerden konnte.                                               kommastelle kaufmännisch gerundet.","1184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017\n(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn die          praktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehr-\nBewerberin oder der Bewerber                                 veranstaltungsstunden.\n1. den schriftlichen und den mündlichen Teil des Aus-            (3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist\nwahlverfahrens bestanden und                             verpflichtend. Die Auszubildenden sind zum Selbst-\n2. die für das Gesamtergebnis erforderliche Mindest-         studium verpflichtet.\ngesamtpunktzahl erreicht hat. Die Höhe und die               (4) Für die fachtheoretische Ausbildung und für die\nGrundlagen der Ermittlung der Mindestgesamtpunkt-        praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der be-\nzahl werden in der Bewertungssystematik festgelegt.      rufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden\nvon den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirek-\n(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet\ntion abgeordnet. Die Praktika werden bei der Ausbil-\ndie Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewer-\ndungsbehörde durchgeführt.\nberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren\nbestanden haben. Sind in einer Einstellungsbehörde\nmehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine                                     § 19\nRangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet.                   Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan\nDie festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maß-           (1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt die\ngebend.                                                      Generalzolldirektion einen Lehrplan, in dem der Ausbil-\n(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte be-       dungsverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und\nhinderte Bewerberinnen und Bewerber haben das Aus-           Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entspre-\nwahlverfahren darüber hinaus bestanden und werden in         chenden Zeitrichtwerte geregelt ist.\ndie Rangfolge aufgenommen, wenn                                  (2) Für die berufspraktische Ausbildung erstellt die\n1. sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens be-         Generalzolldirektion einen Ausbildungsrahmenplan, in\nstanden haben,                                           dem der Ausbildungsverlauf im Einzelnen einschließlich\nder Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und\n2. die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen des\nder entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.\nAuswahlverfahrens erreicht ist und\n3. die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie                                     § 20\nvon der Eignung der Bewerberin oder des Bewer-\nAusbildungsleitung, Ausbildende\nbers überzeugt ist.\n(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt jeweils mindes-\n§ 17                              tens eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen\nDienstes als Ausbildungsleitung und als Vertretung der\nEinstellung                          Ausbildungsleitung.\n(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren              (2) Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsge-\nnichttechnischen Zolldienst des Bundes kann einge-           mäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung\nstellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teil-     verantwortlich. Sie erstellt die Ausbildungspläne, be-\ngenommen hat und nach ärztlichem Gutachten die ge-           stellt die Ausbildenden und berät die Auszubildenden\nsundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.      sowie die Ausbildenden.\n(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die              (3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungs-\nEinstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der           leitung regelmäßig über den Stand der Ausbildung.\nGrundlage der Rangfolge nach § 16 Absatz 4.                  Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Auszubildende\n(3) Die Einstellungsbehörde veranlasst für die zur        zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden\nEinstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewer-            können. Sie sind angemessen von anderen Dienstge-\nber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kos-        schäften zu entlasten.\nten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.\n§ 21\nAbschnitt 3                                                  Ausbildungsakte\nAusbildungsordnung                                 (1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Auszubil-\ndende und jeden Auszubildenden eine Ausbildungs-\n§ 18                              akte.\nAufbau der Ausbildung                           (2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzu-\n(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ab-          nehmen\nschnitte:                                                    1. eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,\n1. eine fachtheoretische Ausbildung, bestehend aus           2. Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung,\neinem mindestens fünfmonatigen Einführungslehr-               die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen\ngang und einem mindestens viermonatigen Ab-                   von Entscheidungen über die Gewährung von Nach-\nschlusslehrgang, und                                          teilsausgleichen,\n2. eine höchstens 15-monatige berufspraktische Aus-          3. Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen über\nbildung, bestehend aus Praktika und praxisbezoge-             die Ergebnisse der Leistungstests während des\nnen Lehrveranstaltungen.                                      Einführungs- und des Abschlusslehrgangs (§ 29\n(2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst min-               Absatz 1),\ndestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden. Die praxis-         4. die Leistungstests während der berufspraktischen\nbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufs-                 Ausbildung (§ 31 Absatz 1),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017             1185\n5. Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der                                     § 25\nLeistungen während der berufspraktischen Ausbil-\nInhalt der fachtheoretischen Ausbildung\ndung (§ 31 Absatz 2 Satz 1) und\n(1) Die Ausbildungsgebiete der fachtheoretischen\n6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufs-\nAusbildung sind:\npraktische Ausbildung (§ 31 Absatz 3).\n1. berufliche Grundbildung einschließlich der in der\n§ 22                                  Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informa-\ntionsverarbeitung,\nLeistungstests\n2. Vollzugsrecht,\n(1) Während der Ausbildung werden Leistungstests\ndurchgeführt.                                                3. Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,\n(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden ins-       4. Zolltarifrecht,\nbesondere in Form                                            5. Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,\n1. einer Klausur,                                            6. allgemeines Steuerrecht und Vollstreckungsrecht,\n2. einer schriftlichen Ausarbeitung,                         7. Strafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten,\n3. eines Referats oder einer anderen mündlichen Leis-        8. Recht der sozialen Sicherung und\ntung oder\n9. Ausländerrecht.\n4. einer Anwendung in der Informationstechnik.\n(2) Der Einführungslehrgang umfasst mindestens\n(3) Jeder Leistungstest muss mindestens eine Wo-          550 Lehrveranstaltungsstunden. Er vermittelt die Grund-\nche im Voraus angekündigt werden. Pro Tag darf von           kenntnisse in den Ausbildungsgebieten.\nden Auszubildenden nur ein Leistungstest gefordert\nwerden.                                                         (3) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwi-\nschenprüfung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung\n(4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen           ist Zulassungsvoraussetzung für den Abschlusslehr-\nkann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem         gang.\nspäteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.\n(4) Der Abschlusslehrgang umfasst mindestens\n(5) Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen       450 Lehrveranstaltungsstunden. Er baut ergänzend\nMonat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung          und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungs-\nerbracht worden sein. Ist ein Leistungstest nicht bis        lehrgangs und auf den in der berufspraktischen Ausbil-\nspätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschluss-        dung vermittelten Kenntnissen auf.\nprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rang-\npunkten bewertet.\n§ 26\n§ 23                                      Inhalt der berufspraktischen Ausbildung\nKlausuren                               (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sol-\nlen die Auszubildenden berufliche Kenntnisse und Er-\n(1) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die be-     fahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Aus-\nnutzt werden dürfen, angegeben.                              bildung erwerben sowie die erworbenen theoretischen\n(2) Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.          Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in\nDie oder der Aufsichtführende fertigt ein Protokoll an       der Praxis anzuwenden. Zu einzelnen Ausbildungsge-\nund vermerkt darin den Beginn der Klausur und den            bieten werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nAbgabezeitpunkt, Unterbrechungszeiten, etwaige be-           durchgeführt.\nsondere Vorkommnisse und in Anspruch genommene                  (2) Ziel der berufspraktischen Ausbildung ist es, die\nNachteilsausgleiche. Die oder der Aufsichtführende           Auszubildenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung\nhat das Protokoll zu unterschreiben.                         und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu\n(3) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer      machen. Anhand praktischer Fälle werden die Auszu-\nKennziffer zu versehen. Die Übersicht mit der Zuord-         bildenden besonders in der Anwendung von Rechts-\nnung der Kennziffern und Namen ist geheim zu halten.         und Verwaltungsvorschriften, in den Arbeitstechniken\nDie Übersicht darf den Prüfenden erst nach der end-          und den in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren\ngültigen Bewertung der Klausur bekannt gegeben               der Informationsverarbeitung ausgebildet.\nwerden.                                                         (3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organi-\nsatorischen Möglichkeiten sollen die Auszubildenden\n§ 24\n1. einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufga-\nPrüfende                                 ben ihrer Laufbahn sind, selbständig oder unter An-\nleitung bearbeiten und\n(1) Die Leistungstests werden von Lehrkräften oder\nsonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der         2. an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen.\nGeneralzolldirektion bewertet.\n(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorberei-\n(2) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unab-         tungsdienstes entsprechen, dürfen den Auszubilden-\nhängig und nicht weisungsgebunden.                           den nicht übertragen werden.","1186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017\n§ 27                                                         § 30\nLeistungstests                                               Zeugnis über die\nwährend des Einführungslehrgangs                                 fachtheoretische Ausbildung\n(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder           (1) Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs er-\nAuszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird ge-       mittelt die Generalzolldirektion die Durchschnittsrang-\nschrieben                                                    punktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. Bei der\nErmittlung werden alle Leistungstests gleich gewichtet.\n1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num-\nmer 1,                                                      (2) Zum Abschluss des Abschlusslehrgangs stellt\ndie Generalzolldirektion jeder und jedem Auszubilden-\n2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num-              den ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden aufge-\nmer 2,                                                   führt:\n3. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3          1. die Rangpunkte und Noten der Leistungstests wäh-\nund                                                          rend der fachtheoretischen Ausbildung und\n4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1             2. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoreti-\nNummer 8 und 9 gemeinsam.                                    schen Ausbildung.\nDie Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4\nbis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt                                    § 31\nwerden.                                                                            Leistungstests\n(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur                     während der berufspraktischen\n180 Minuten.                                                         Ausbildung, schriftliche Bewertungen,\nZeugnis über die berufspraktische Ausbildung\n§ 28                                 (1) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-\ngen werden vier Leistungstests durchgeführt. Die Form\nLeistungstests                          der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan\nwährend des Abschlusslehrgangs                    festgelegt.\n(1) Im Abschlusslehrgang schreibt jede und jeder             (2) Während der berufspraktischen Ausbildung bei\nAuszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird ge-       den Ausbildungsbehörden erhalten die Auszubildenden\nschrieben                                                    für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan\n1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num-              für mindestens zehn Werktage zugewiesen worden\nmer 2,                                                   sind, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. Die\nAusbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewer-\n2. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1             tung mit und besprechen sie mit den Auszubildenden.\nNummer 3 und 4 gemeinsam,                                Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung der\n3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1             Bewertung und können zu der Bewertung Stellung\nNummer 5 bis 7 gemeinsam und                             nehmen.\n4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1                (3) Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbil-\nNummer 8 und 9 gemeinsam.                                dung erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über\ndie berufspraktische Ausbildung. In dem Zeugnis wer-\n(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur         den aufgeführt:\n180 Minuten.\n1. die Rangpunkte und Noten der Leistungstests,\n§ 29                              2. die Rangpunkte und Noten der schriftlichen Bewer-\ntungen und\nSchriftliche Bestätigungen\nfür Leistungstests während des                   3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprakti-\nEinführungs- und des Abschlusslehrgangs                    schen Ausbildung.\n(1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes wäh-          Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen\nrend des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs             Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Einzel-\nerstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Be-      bewertungen der Leistungstests und der schriftlichen\nstätigung. In der Bestätigung sind anzugeben:                Bewertungen.\n1. der Ausbildungsabschnitt,                                                       Abschnitt 4\n2. das Ausbildungsgebiet,                                                           Prüfungen\n3. die Form des Leistungstestes sowie\n§ 32\n4. die erzielten Rangpunkte und die Note.\nLaufbahnprüfung\nDie Ergebnisse der Leistungstests desselben Ausbil-\ndungsabschnitts können in einer schriftlichen Bestäti-          Die Laufbahnprüfung besteht aus:\ngung zusammengefasst werden.                                 1. der Zwischenprüfung,\n(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung       2. den Leistungstests während der fachtheoretischen\nder Bestätigung.                                                 Ausbildung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017              1187\n3. den Leistungstests und den schriftlichen Bewer-          kommissionen eingerichtet werden. Die Spitzenorgani-\ntungen während der berufspraktischen Ausbildung         sationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände\nsowie                                                   des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prü-\n4. der Abschlussprüfung.                                    fungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.\n(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für\n§ 33                             die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Wieder-\nPrüfungsamt                           bestellung ist zulässig. Mitglieder der Prüfungskommis-\nsion sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und\n(1) Das bei der Generalzolldirektion eingerichtete       nicht weisungsgebunden.\nPrüfungsamt ist insbesondere zuständig für\n(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der\n1. die Gestaltung, Organisation und Durchführung der\nKlausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindes-\nPrüfungen,\ntens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben\n2. die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungs-        betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion, von\naufgaben für die schriftlichen Prüfungen,               denen eine oder einer den Vorsitz hat.\n3. die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und da-              (4) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der\nfür, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewer-        schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus\ntungsmaßstäbe angelegt werden,\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\n4. die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie               Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder\n5. die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten.              der mindestens der Besoldungsgruppe A 12 ange-\n(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für              hört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\nalle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten.             2. sieben Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\nDienstes als Beisitzenden.\n§ 34                             Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können vergleich-\nPrüfungsakte, Einsichtnahme                    bare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden.\n(1) Zu jeder und jedem Auszubildenden wird eine          Mindestens ein Mitglied soll Lehrende oder Lehrender\nPrüfungsakte geführt. In die Prüfungsakte aufzuneh-         oder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Ange-\nmen sind:                                                   hörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter\nAngehöriger der Generalzolldirektion sein; mindestens\n1. die Klausuren der Zwischenprüfung,                       sechs Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zoll-\n2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses         dienst angehören. Die Prüfungskommissionen sollen\nund eine Ausfertigung des Bescheides über das Be-       paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern\nstehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung,          besetzt werden. Ist dies aus triftigen Gründen nicht\n3. die Leistungstests während der fachtheoretischen         möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.\nAusbildung,                                                (5) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der\n4. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fach-          mündlichen Abschlussprüfung besteht aus\ntheoretische Ausbildung,                                1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\n5. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,            Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die oder\nder mindestens der Besoldungsgruppe A 12 ange-\n6. die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen\nhört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\nAbschlussprüfung,\n2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\n7. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses,\nDienstes als Beisitzenden.\n8. eine Ausfertigung des Bescheides über das Be-\nAbsatz 4 Satz 2 bis 5 gilt mit den Maßgaben entspre-\nstehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung\nchend, dass\nsowie\n1. mindestens ein Mitglied Lehrende oder Lehrender\n9. die Ausbildungsakte.\noder eine sonstige mit Lehraufgaben betraute Ange-\n(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre          hörige oder ein sonstiger mit Lehraufgaben betrauter\nnach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbe-              Angehöriger der Generalzolldirektion sein soll und\nwahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.               mindestens drei Mitglieder dem nichttechnischen\n(3) Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Be-             Zolldienst angehören sollen und\nstehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und           2. mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission\ndes Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person              weiblich sein muss, wenn weibliche Auszubildende\nauf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile      geprüft werden.\nder Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in\nder Akte zu vermerken.                                         (6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig,\nwenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder anwesend\n§ 35                             sind. Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 2 ist\ndie Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn\nPrüfungskommissionen                        mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. Eine\n(1) Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der        Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehr-\nZwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung         heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder\nund der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskom-            des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist\nmissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatz-   nicht zulässig. Beratungen der Prüfungskommissionen\nmitglieder. Es können auch jeweils mehrere Prüfungs-        sind nicht öffentlich.","1188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017\n§ 36                                                         § 38\nPrüfungsgrundsätze                                  Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis\n(1) Das Prüfungsamt                                          (1) Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt\nüber das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Be-\n1. setzt Ort und Zeit der Prüfungen fest,                    scheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der\n2. gibt bei jeder Prüfungsaufgabe die Hilfsmittel an, die    Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.\nbenutzt werden dürfen,                                      (2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält\n3. stellt sicher, dass Klausuren anstelle des Namens         1. zu jeder Klausur das Ausbildungsgebiet, die er-\nmit einer Kennziffer versehen werden, und                    zielten Rangpunkte und die Note sowie\n4. teilt den Auszubildenden alle Festlegungen recht-         2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-\nzeitig vor Prüfungsbeginn mit.                               fung.\n(2) An einem Tag darf von den Auszubildenden bei             (3) Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit\nder Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung nur             einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Aus-\neine Klausur gefordert werden. Nach zwei aufeinander-        fertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde\nfolgenden Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen       für die Personalakte übermittelt.\nwerden.\n(3) Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prü-                                  § 39\nfungskommission unabhängig voneinander bewertet.\nAbschlussprüfung\nDas Prüfungsamt bestimmt die Erstprüfende oder den\nErstprüfenden sowie die Zweitprüfende oder den Zweit-           (1) In der Abschlussprüfung sollen die Auszubilden-\nprüfenden. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis          den nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse\nvon den Korrekturanmerkungen und der Bewertung der           erworben haben und für die vorgesehene Laufbahn be-\noder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertun-          fähigt sind.\ngen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsit-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schrift-\nzende der Prüfungskommission.\nlichen und einem mündlichen Teil.\n§ 37                                 (3) Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens\nzwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abge-\nZwischenprüfung                          schlossen sein. Die mündliche Prüfung ist bis zum\n(1) In der Zwischenprüfung sollen die Auszubilden-        Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.\nden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis-\nstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus-                                § 40\nbildung erwarten lässt.                                                   Schriftliche Abschlussprüfung\n(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.          (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zuge-\nJe eine Klausur wird geschrieben                             lassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den\n1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num-              Abschlusslehrgang absolviert hat.\nmer 1,                                                      (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus\n2. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num-              vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben\nmer 2,                                                   1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Num-\n3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1                 mer 2,\nNummer 3 und 4 gemeinsam und                             2. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1\n4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1                 Nummer 3 und 4 gemeinsam,\nNummer 8 und 9 gemeinsam.                                3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur             Nummer 5 bis 7 gemeinsam und\n180 Minuten.                                                 4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1\n(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn                   Nummer 8 und 9 gemeinsam.\n1. mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf                (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur\nRangpunkten bewertet worden sind und                     180 Minuten.\n(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden,\n2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5\nwenn\nerreicht worden ist.\n1. mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf\nDie Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische\nRangpunkten bewertet worden sind und\nMittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren\nerzielt worden sind.                                         2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5\nerreicht worden ist.\n(5) Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss\nder Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn             Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische\nbetreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die           Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren\nEinsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.               erzielt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017             1189\n§ 41                              die sich aus den vier Einzelbewertungen für die Ausbil-\nZulassung zur                          dungsgebiete ergibt.\nmündlichen Abschlussprüfung                        (5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,\n(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-         wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindes-\nsen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden         tens 5 erreicht worden ist.\nhat.                                                            (6) Im Anschluss an die mündliche Abschluss-\n(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den            prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-\nAuszubildenden rechtzeitig vor der mündlichen Ab-            kommission den Auszubildenden die Ergebnisse der\nschlussprüfung bekannt gegeben. Gleichzeitig werden          mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die\nden Auszubildenden die in den Klausuren der schrift-         Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.\nlichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunkte mitge-             (7) Über den Ablauf der mündlichen Abschluss-\nteilt. Die Entscheidung bedarf der Schriftform.              prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll\n(3) Die Nichtzulassung ist mit einer Rechtsbehelfs-       ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu\nbelehrung zu versehen.                                       unterschreiben.\n(4) Eine Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung                                   § 43\nwird der Einstellungsbehörde für die Personalakte über-\nmittelt.                                                        Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote\n(1) Im Anschluss an die mündliche Abschluss-\n§ 42                              prüfung errechnet die Prüfungskommission die Rang-\nMündliche Abschlussprüfung                     punktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Ab-\nschlussnote fest. Bei der Berechnung der Rangpunkt-\n(1) Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschluss-       zahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergeb-\nprüfung sind den Ausbildungsgebieten nach § 25 Ab-           nisse wie folgt gewichtet:\nsatz 1 Nummer 2 bis 9 zu entnehmen. Die Ausbildungs-\ngebiete werden dabei nach Maßgabe des § 40 Absatz 2          1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-\nzusammen geprüft. Die Fachprüferinnen oder Fach-                 fung mit 5 Prozent,\nprüfer der genannten Ausbildungsgebiete wählen die           2. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoreti-\nFragen aus.                                                      schen Ausbildung mit 10 Prozent,\n(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Grup-         3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprakti-\npenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus nicht              schen Ausbildung mit 10 Prozent,\nmehr als sechs Auszubildenden bestehen. Die Dauer\n4. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Ab-\nder Prüfung darf je Auszubildende oder Auszubilden-\nschlussprüfung mit 50 Prozent und\nden 30 Minuten nicht unterschreiten und soll 40 Minu-\nten nicht überschreiten. Die oder der Vorsitzende der        5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-\nPrüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den             schlussprüfung mit 25 Prozent.\nordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. Die                  (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die\nmündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause           mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und eine\nvon angemessener Dauer unterbrochen.                         Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5\n(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-      erreicht worden ist.\nlich. Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig            (3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die\nvom Einverständnis der Auszubildenden anwesend               Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festset-\nsein. Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einver-            zung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze\nständnis der Auszubildenden folgenden Personen die           Zahl gerundet.\nAnwesenheit gestatten:\n1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-                                    § 44\nriums der Finanzen,                                                         Abschlusszeugnis\n2. Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungsbe-            (1) Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt\nhörde,                                                   einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen\n3. die Leiterinnen und Leiter der Direktionen der            der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.\nGeneralzolldirektion und                                    (2) Das Abschlusszeugnis enthält\n4. in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung be-          1. die Feststellung, dass die oder der Auszubildende\nfassten Personen.                                            die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht be-\nDie Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten              standen hat,\nsowie der Personalvertretungen und der Schwerbe-             2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-\nhindertenvertretungen bleiben unberührt. Zuhörerinnen            fung,\nund Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Auf-\nzeichnungen machen.                                          3. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoreti-\nschen Ausbildung,\n(4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für\ndas ihm zugewiesene Ausbildungsgebiet die Bewer-             4. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprakti-\ntung vor. Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungs-             schen Ausbildung,\nkommission ab. Das Ergebnis der mündlichen Ab-               5. die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Ab-\nschlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl,               schlussprüfung,","1190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017\n6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-        1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nschlussprüfung sowie                                        der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung\n7. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ab-            und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes\nschlussnote.                                                § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung\ntritt und\n(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                   2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34\nAbsatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1 der\n(4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Ab-\nVerordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und\nschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die\nPrüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vor-\nPersonalakte zu übersenden.\ngesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums\n(5) Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung       der Finanzen nicht erforderlich sind.\noder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch\n(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. De-\ndas Prüfungsamt berichtigt. Offensichtlich unrichtige\nzember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundes-\nAbschlusszeugnisse hat die oder der Auszubildende\nlaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017\nzurückzugeben.\ngeltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl\nfür die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den\n§ 45\nAufstieg teilgenommen haben oder zum Praxisaufstieg\nWiederholung von Prüfungen                     zugelassen worden sind, sind die §§ 27 bis 29 der Ver-\n(1) Auszubildende, die die Zwischenprüfung oder die      ordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung\nschriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht be-      für den mittleren Zolldienst des Bundes vom 20. Juli\nstanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden        2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-\ngilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Ist die        satz 11 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I\nWiederholung der Prüfung erfolglos, ist die Ausbildung      S. 320) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.\nbeendet. Das Bundesministerium der Finanzen oder die\nvon ihm bestimmte Behörde kann in begründeten Fäl-                                     Artikel 2\nlen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischen-\nprüfung oder die schriftliche oder mündliche Ab-\nÄnderung der\nschlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen.                         Verordnung über den\nVorbereitungsdienst für den gehobenen\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der\nPrüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-                nichttechnischen Zolldienst des Bundes\nfung wiederholt werden muss. Die Wiederholungs-                Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den\nphase soll mindestens drei Monate betragen und ein          gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes\nJahr nicht überschreiten.                                   vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322) wird wie folgt ge-\n(3) Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll un-        ändert:\nverzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach Be-            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nkanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses erfolgen.\na) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „im\nDer weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wieder-\nStudium“ gestrichen.\nholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. Bei Aus-\nzubildenden, die die schriftliche oder mündliche Ab-             b) In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „im\nschlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungs-                   Studium“ gestrichen.\ndienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetz-              c) In der Angabe zu § 8 werden die Wörter „im\nten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die nach § 15               Studium“ gestrichen.\nAbsatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung zulässige\nHöchstdauer des Vorbereitungsdienstes nicht über-                d) In der Angabe zu § 48 werden die Wörter „Stu-\nschritten wird.                                                       dienabschnitte und“ gestrichen.\n(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er-           2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.                        „(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums\n(5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt              wird der akademische Grad „Diplom-Finanzwirtin\nwerden.                                                          (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“ verliehen.“\n3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt 5\n„(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter\nSchlussvorschriften\nder Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter\nder Einstellungsbehörde. Daneben unterstehen die\n§ 46                                   Studierenden auch der Dienstaufsicht der Leiterin\nÜbergangsvorschriften                            oder des Leiters der Ausbildungsbehörde, in deren\n(1) Für Auszubildende, die bis zum Inkrafttreten die-         oder dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zum\nser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen              jeweiligen Abschnitt des Studiums befinden.“\nhaben, ist die Verordnung über die Laufbahnen, Aus-           4. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „für das\nbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des             erforderliche Gutachten“ gestrichen.\nBundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt\ndurch Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung vom 12. Feb-         5. § 6 wird wie folgt geändert:\nruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter           a) In der Überschrift werden die Wörter „im Studi-\nanzuwenden mit der Maßgabe, dass                                      um“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017             1191\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „werden Dezimal-                  (5) Für die einzelnen Kompetenzbereiche\nzahlen“ gestrichen.                                          können in der Bewertungssystematik Mindest-\n6. In der Überschrift des § 7 werden die Wörter „im                punktzahlen festgelegt werden. Sofern die Min-\nStudium“ gestrichen.                                            destpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus\nden Bewertungen der einzelnen Kompetenzbe-\n7. In der Überschrift des § 8 werden die Wörter „im                reiche eine Gesamtpunktzahl für den schrift-\nStudium“ gestrichen.                                            lichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Hat\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                   eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Leistungs-                 Kompetenzbereich nicht die erforderliche Min-\nfähigkeit“ durch das Wort „Fähigkeiten“ ersetzt.             destpunktzahl erreicht, so ist für sie oder ihn\ndas Auswahlverfahren erfolglos beendet. Hier-\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nvon ausgenommen sind schwerbehinderte und\n„Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte                 diesen gleichgestellte behinderte Menschen.\nbehinderte Menschen werden unabhängig von\neiner Beschränkung zugelassen, wenn sie nach                    (6) Der schriftliche Teil des Auswahlverfah-\nden eingereichten Unterlagen die in der Aus-                 rens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder\nschreibung bestimmten Voraussetzungen erfül-                 der Bewerber\nlen.“                                                        1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl er-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ ge-                       reicht hat und\nstrichen.                                                    2. im Fall des Absatzes 5 Satz 1 in jedem\n9. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Kompetenzbereich die erforderliche Mindest-\npunktzahl erreicht hat.\n„In begründeten Fällen kann höchstens eine ver-\ngleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer               (7) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die\nTarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt                bestanden haben, legt die Auswahlkommission\nwerden.“                                                        anhand der erzielten Ergebnisse eine Rangfolge\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                                   fest.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      12. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem            „Ihnen ist im mündlichen Teil Gelegenheit zu geben,\nschriftlichen und einem mündlichen Teil. Ein-             die Auswahlkommission von der Eignung zu über-\nzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können             zeugen, soweit diese Eignung im schriftlichen Ver-\nunterstützt durch Informationstechnik durchge-            fahren noch nicht festgestellt werden konnte.“\nführt werden. Bewertungsentscheidungen dürfen         13. § 15 wird wie folgt geändert:\nnicht ausschließlich auf eine automatisierte Aus-\nwertung gestützt werden. Die Gesamtverantwor-             a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkom-              aa) In Satz 2 werden die Wörter „anhand von“\nmission.“                                                         durch das Wort „mit“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „zu“ die Wör-               bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nter „einer Täuschung oder“ eingefügt.\n„Die Bewertung des einzelnen Kompetenz-\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                                        bereiches ist das arithmetische Mittel der\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           Einzelbewertungen der Kommissionsmitglie-\n„In diesen Abschnitten werden folgende Kompe-                     der. Die Bewertung ist vorläufig.“\ntenzbereiche geprüft:                                     b) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden\n1. kognitive Fähigkeiten,                                    Absätze 5 bis 8 ersetzt:\n2. sprachliche Fähigkeiten,                                     „(5) Am Ende jedes Auswahltages führt die\n3. methodische Fähigkeiten und                               Auswahlkommission eine Beratung über die\nendgültigen Bewertungen durch. Die Gleichstel-\n4. Allgemeinwissen.“                                         lungsbeauftragte kann an der Beratung teilneh-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             men. Den Mitgliedern der Personal- und Schwer-\n„(3) Die Auswahlkommission bewertet die                   behindertenvertretung ist vor Beginn der Bera-\nLeistungstests arbeitsteilig. Sie kann sich bei              tung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nder Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte                    (6) Aus den Bewertungen der einzelnen Kom-\noder durch Informationstechnik unterstützen                  petenzbereiche wird unter Zugrundelegung der\nlassen.“                                                     festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl\nc) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden               für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\nAbsätze 4 bis 7 ersetzt:                                     ermittelt. Für das Bestehen des mündlichen Teils\nwird in der Bewertungssystematik eine Mindest-\n„(4) Aus den Bewertungen der einzelnen\nKompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung                  gesamtpunktzahl festgelegt.\nder festgelegten Gewichtung die Gesamtpunkt-                    (7) Für die einzelnen Kompetenzbereiche\nzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlver-              können in der Bewertungssystematik Mindest-\nfahrens ermittelt. Für das Bestehen des schrift-             punktzahlen vorgesehen werden. Sofern die\nlichen Teils wird in der Bewertungssystematik                Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird\neine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.                      aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenz-","1192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017\nbereiche eine Gesamtpunktzahl für den münd-               c) In Nummer 4 werden die Wörter „einschließlich\nlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.                 der Ausfertigungen der schriftlichen Bescheini-\ngungen“ gestrichen.\n(8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens\nist bestanden, wenn die Bewerberin oder der           18. § 22 wird wie folgt geändert:\nBewerber                                                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl er-              aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende\nreicht hat und                                                durch die Wörter „oder einer anderen münd-\n2. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 in jedem Kom-                    lichen Leistung oder“ ersetzt.\npetenzbereich die erforderliche Mindest-                 bb) Nummer 4 wird aufgehoben.\npunktzahl erreicht hat.“                                 cc) Nummer 5 wird Nummer 4.\n14. § 16 wird wie folgt gefasst:                                  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„§ 16                                      „(5) Alle Leistungstests sollen bis spätestens\nGesamtergebnis des Auswahlverfahrens                      einen Monat vor Beginn der schriftlichen Ab-\n(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Be-              schlussprüfung erbracht worden sein. Ist ein\nwerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis                   Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor\ndes Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis ge-                 der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht wor-\nhen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Pro-             den, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.“\nzent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit            19. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n60 Prozent ein.                                                  „(2) Ziel der berufspraktischen Studienzeit ist es,\n(2) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite                 die Studierenden mit den Aufgaben der Zollverwal-\nNachkommastelle kaufmännisch gerundet.                        tung und mit adressatenorientiertem Verhalten ver-\ntraut zu machen. Anhand praktischer Fälle werden\n(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn\ndie Studierenden besonders in der Anwendung\ndie Bewerberin oder der Bewerber\nvon Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in den\n1. den schriftlichen und den mündlichen Teil des              Arbeitstechniken und den in der Zollverwaltung ein-\nAuswahlverfahrens bestanden und                           gesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung\n2. die für das Gesamtergebnis erforderliche Min-              ausgebildet.“\ndestgesamtpunktzahl erreicht hat. Die Höhe            20. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund die Grundlagen der Ermittlung der Mindest-               „(1) Im Grundstudium schreibt jede und jeder\ngesamtpunktzahl werden in der Bewertungs-                 Studierende vier Klausuren. Je eine Klausur wird\nsystematik festgelegt.                                    geschrieben\n(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse                1. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,\nbildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der\n2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,\nBewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlver-\nfahren bestanden haben. Sind in einer Einstellungs-           3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3\nbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerich-                   und\ntet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und              4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.\nBewerber gebildet. Die festgelegte Rangfolge ist\nDas Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6\nfür die Einstellung maßgebend.\nkann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt wer-\n(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte            den.“\nbehinderte Bewerberinnen und Bewerber haben               21. § 29 wird wie folgt geändert:\ndas Auswahlverfahren darüber hinaus bestanden\nund werden in die Rangfolge aufgenommen, wenn                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Im Hauptstudium schreibt jede und jeder\n1. sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\nStudierende zwölf Klausuren. Je zwei Klausuren\nbestanden haben,\nwerden geschrieben\n2. die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen                   1. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Num-\ndes Auswahlverfahrens erreicht ist und                           mer 1,\n3. die Auswahlkommission festgestellt hat, dass                  2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Num-\nsie von der Eignung der Bewerberin oder des                      mer 2,\nBewerbers überzeugt ist.“\n3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Num-\n15. In § 19 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem                       mer 3,\nWort „Dauer“ die Wörter „und Aufteilung“ ergänzt.\n4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Num-\n16. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „in Abstimmung                    mer 4,\nmit der Hochschule“ gestrichen.                                  5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Num-\n17. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               mer 5 und\na) In Nummer 2 werden die Wörter „– soweit die                   6. in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1\nbetroffene Person zugestimmt hat –“ gestrichen.                  Nummer 6 und 7 gemeinsam.“\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Bescheinigungen“                b) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndurch das Wort „Bestätigungen“ ersetzt.               22. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017              1193\na) In Satz 1 wird das Wort „Praktika“ durch die             a) In der Überschrift werden die Wörter „Studien-\nWörter „berufspraktischen Studienzeit“ ersetzt.              abschnitte und“ gestrichen.\nb) In Satz 3 wird das Wort „dieser“ durch die Wörter        b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\n„der Bewertung“ ersetzt.                                     „Bundesministerium der Finanzen“ die Wörter\n23. In § 37 Absatz 2 werden die Wörter „dem Tag der                 „oder die von ihm bestimmte Behörde“ einge-\nmündlichen Abschlussprüfung“ durch die Wörter                   fügt.\n„Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung“ ersetzt.\n29. § 50 wird wie folgt gefasst:\n24. § 38 wird wie folgt geändert:\n„§ 50\na) In Absatz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort\n„vier“ ersetzt.                                                           Übergangsvorschriften\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     (1) Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten\ndieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst be-\n„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 kön-\ngonnen haben, ist die Verordnung über die Lauf-\nnen vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzen-\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nden bestellt werden.“\nnichttechnischen Zolldienst des Bundes vom\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch\n„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 kön-               Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar\nnen vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzen-        2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter\nden bestellt werden.“                                    anzuwenden mit der Maßgabe, dass\nd) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Ab-\n„Im Fall des Absatzes 5 Satz 6 ist die Prüfungs-             satz 2 und 3 der Verordnung über die Laufbahn,\nkommission nur beschlussfähig, wenn mindes-                  Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\ntens ein weibliches Mitglied anwesend ist.“                  nichttechnischen Zolldienst des Bundes § 4 Ab-\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung\n25. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntritt und\n„(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klau-\nsuren. Je eine Klausur wird geschrieben                     2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3,\n§ 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39\n1. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Lauf-\n2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,                bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-\n3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3                 nen nichttechnischen Zolldienst des Bundes\nund                                                          vorgesehenen Beteiligungen des Bundesminis-\n4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.                teriums der Finanzen nicht erforderlich sind.\nDas Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6                  (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum\nkann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt wer-           31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1\nden.“                                                       der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum\n26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an\n26. § 43 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\neiner Vorauswahl für die Teilnahme an einem\n„(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht           Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen\naus sechs Klausuren. Je eine Klausur wird ge-               haben oder zum Praxisaufstieg zugelassen worden\nschrieben                                                   sind, sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die\n1. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,            Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-\n2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,            nen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom\n20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch\n3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,            Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar\n4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,            2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter\n5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5             anzuwenden.“\nund                                                                            Artikel 3\n6. in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nNummer 6 und 7 gemeinsam.“\n27. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2017 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen,\n„(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn         Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst\ndie mündliche Abschlussprüfung bestanden ist            des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die\nund in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl           zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung vom\nvon mindestens 5 erreicht worden ist.“                  12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,\n28. § 48 wird wie folgt geändert:                           außer Kraft.\nBerlin, den 15. Mai 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}