{"id":"bgbl1-2017-27-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":27,"date":"2017-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/27#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_27.pdf#page=59","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung  EnWPrV)","law_date":"2017-05-09T00:00:00Z","page":1163,"pdf_page":59,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017              1163\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft\n(Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung – EnWPrV)\nVom 9. Mai 2017\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-         3. Vertriebsstrategien entwickeln und Produkte mit\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-            den entsprechenden Verträgen kundenorientiert\nzes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436           ableiten und vermarkten,\nNummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August           4. im Rahmen des Risikomanagements das Portfolio-\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet            management durchführen,\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-               5. Netzplanung, -bau und -betrieb koordinieren; Vor-\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem              gaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirt-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:                    schaft unter Berücksichtigung des Zusammen-\nwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpart-\nnern umsetzen,\n§1\n6. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen,\nGegenstand\nAbweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen\nDiese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkann-             und Risiken identifizieren und bewerten sowie\nten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Ener-           Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten,\ngiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirt-\n7. mit internen und externen Partnern situationsge-\nschaft.\nrecht kommunizieren,\n§2                                8. Teamarbeit und Projektmanagement umsetzen,\nZiel der Prüfung                         9. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen und deren\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses                   berufliche Entwicklung fördern sowie\n10. Berufsausbildung planen und durchführen.\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-\nabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft             (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nund Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft soll die      erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt\nauf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung       für Energiewirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Ener-\nder beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen wer-        giewirtschaft.\nden.\n§3\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle\ndurchgeführt.                                                                    Voraussetzung\nfür die Zulassung zur Prüfung\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-\nlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt für Energie-         (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\nwirtschaft oder die Geprüfte Fachwirtin für Energiewirt-    weist:\nschaft in der Lage sein, eigenständig und verantwort-       1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei-\nlich die folgenden energiewirtschaftlichen Aufgaben             nem anerkannten kaufmännischen oder verwalten-\nunter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologi-               den Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungs-\nschen und ethischen Dimensionen eines nachhaltigen              dauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbil-\nWirtschaftens prozessorientiert wahrzunehmen und in             dung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,\ndiesem Zusammenhang auch Mitarbeiter und Mitarbei-\n2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei-\nterinnen zu führen:\nnem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder\n1. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unter-             verwaltenden Ausbildungsberuf und eine auf die\nnehmensziele unterstützen,                                 Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige\n2. energiewirtschaftliche Zusammenhänge und Zah-              Berufspraxis,\nlungsströme beurteilen und deren Bedeutung und         3. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei-\nEinflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,              nem anerkannten gewerblich-technischen Ausbil-","1164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\ndungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von          6. wirtschaftliche Auswirkungen von Veränderungen\nmindestens drei Jahren und eine auf die Berufsaus-           der rechtlichen, technischen und technologischen\nbildung folgende, mindestens zweijährige Berufs-             Rahmenbedingungen erkennen und bewerten sowie\npraxis oder                                              7. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen,\n4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                     Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich            Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen\nwesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten              für die festgestellten Defizite erarbeiten.\nAufgaben haben.\n§6\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder                                Handlungsbereich\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-                       „Energiebeschaffung und\nnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be-                       Energievertrieb durchführen“\nruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die          (1) Im Handlungsbereich „Energiebeschaffung und\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.                         Energievertrieb durchführen“ soll der Prüfungsteilneh-\nmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass\n§4                                er oder sie in der Lage ist, Prozesse der Energie-\nHandlungsbereiche                         beschaffung und des Energievertriebs schnittstellen-\norientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung\nDie Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Hand-        von technischen, organisatorischen und betrieblichen\nlungsbereiche:                                               Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedin-\n1. Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur           gungen zu planen, zu steuern und zu optimieren. Dabei\nUnternehmenspositionierung erarbeiten,                   sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet wer-\n2. Energiebeschaffung und Energievertrieb durchfüh-          den.\nren,                                                        (2) In diesem Handlungsbereich können folgende\n3. Netzmanagement im regulierten und nicht regulier-         Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nten Geschäftsfeld unterstützen sowie                     1. Energiemarkt in Bezug auf die Energiebeschaffung\n4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit                 analysieren,\ninternen und externen Partnern sicherstellen.            2. Kundenlastprofile mit Produkten des Energiehandels\neindecken,\n§5                                3. im Rahmen des Risikomanagements das Portfolio-\nHandlungsbereich                              management durchführen,\n„Marktmechanismen analysieren und Vorschläge               4. Vertriebsstrategien entwickeln und Produkte mit den\nzur Unternehmenspositionierung erarbeiten“                  entsprechenden Verträgen kundenorientiert ableiten\n(1) Im Handlungsbereich „Marktmechanismen analy-              und vermarkten sowie\nsieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung         5. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen,\nerarbeiten“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-            Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und\nfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der            Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen\nLage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu              für die festgestellten Defizite erarbeiten.\nanalysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie\nauf dieser Grundlage Vorschläge zu erarbeiten, um die                                    §7\nEntwicklung des Marktes zu prognostizieren und das\nUnternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch                             Handlungsbereich\nstabil zu positionieren. Dabei sollen auch rechtliche,                „Netzmanagement im regulierten und\ntechnische, ökologische, wirtschaftliche und gesell-              nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“\nschaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezo-          (1) Im Handlungsbereich „Netzmanagement im re-\ngen berücksichtigt werden.                                   gulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unter-\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende            stützen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                        teilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage\nist, Prozesse des regulierten und nicht regulierten Netz-\n1. Bedeutung von Marktteilnehmern und Wertschöp-             managements schnittstellenorientiert und wirtschaftlich\nfungsstufen in der energiewirtschaftlichen und tech-     unter Berücksichtigung von technischen, physikali-\nnischen Leistungserstellung berücksichtigen,             schen, organisatorischen und betrieblichen Anforde-\n2. energiewirtschaftliche Zusammenhänge und Zah-             rungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen\nlungsströme beurteilen und deren Bedeutung und           zu unterstützen und zu optimieren. Dabei sollen auch\nEinflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,            Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.\n3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unter-               (2) In diesem Handlungsbereich können folgende\nnehmensziele unterstützen,                               Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusam-         1. Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirt-\nmenwirken im Kontext der Unternehmensziele inter-            schaft unter Berücksichtigung des Zusammenwir-\npretieren,                                                   kens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern\n5. Bilanzen, Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse zur Ein-           umsetzen,\nschätzung der Unternehmenssituation anhand von           2. Netzplanung, -bau und -betrieb zum Zweck der\nKennzahlen beurteilen,                                       Netz- und Systemstabilität unter Berücksichtigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017               1165\ntechnischer Regeln und wirtschaftlicher Vorgaben            (2) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht zu\nkoordinieren,                                            bearbeitenden Aufgabenstellungen.\n3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unter-                (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-\nnehmensziele in den Geschäftsfeldern unterstützen,       stellung 300 Minuten.\n4. wirtschaftliche Auswirkungen auf Grund rechtlicher            (4) Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Be-\nRahmenbedingungen erkennen und Geschäftspro-             schreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und\nzesse anpassen sowie                                     aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen dem Prü-\n5. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen,           fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eigen-\nAbweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und        ständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellun-\nRisiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen       gen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich\nfür die festgestellten Defizite erarbeiten.              nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Auf-\ngabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird.\n§8\nHandlungsbereich                                                     § 11\n„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit                                     Mündliche Prüfung\nmit internen und externen Partnern sicherstellen“\n(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer\n(1) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung           die schriftliche Prüfung abgelegt hat.\nund Zusammenarbeit mit internen und externen Part-\nnern sicherstellen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder             (2) Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei\ndie Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie         Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durch-\nin der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mit-     zuführen. Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche\narbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern und          Prüfung erneut abzulegen.\nKunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Metho-               (3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-\nden der Kommunikation und des Konfliktmanagements             nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,\nsituationsgerecht einzusetzen, ethische Grundsätze zu         dass er oder sie in der Lage ist, angemessen und sach-\nberücksichtigen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,         gerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsen-\nAuszubildende und Projektgruppen unter Beachtung              tieren.\nder rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen\nund der Unternehmensziele zu führen und zu motivie-              (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsen-\nren.                                                          tation und einem sich unmittelbar anschließenden\nFachgespräch.\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                            (5) In der Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer\n1. mit internen und externen Partnern situationsgerecht       oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er\nkommunizieren sowie Präsentationstechniken ziel-         oder sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der\ngerichtet einsetzen,                                     betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beur-\nteilen und zu lösen. Der Prüfungsteilnehmer oder die\n2. Kriterien für die Personalauswahl festlegen und be-        Prüfungsteilnehmerin wählt selbst ein Thema für die\ngründen sowie bei der Personalrekrutierung mitwir-       Präsentation; das Thema muss aus mindestens einem\nken,                                                     der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1 bis 3 stam-\n3. Personaleinsatz planen und steuern,                        men und mit dem Handlungsbereich nach § 4 Num-\nmer 4 inhaltlich verknüpft werden. Er oder sie reicht\n4. Führungsmethoden situationsgerecht anwenden,\ndas Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems\n5. Berufsausbildung planen und durchführen,                   und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Prä-\n6. berufliche Entwicklung und Weiterbildung von Mit-          sentation bei der zuständigen Stelle zum Termin der\narbeitern und Mitarbeiterinnen fördern sowie             zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. Die Präsen-\ntation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.\n7. Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.\n(6) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer\n§9                              oder die Prüfungsteilnehmerin, ausgehend von der\nPräsentation, nachweisen, dass er oder sie in der Lage\nDurchführung der Prüfung                     ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren\n(1) Die Prüfung besteht aus einem selbstständigen         und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maß-\nschriftlichen Teil und einem selbstständigen münd-            gebenden Einflussfaktoren zu bewerten. In das Fach-\nlichen Teil.                                                  gespräch können alle Handlungsbereiche nach § 4 ein-\nbezogen werden. Das Fachgespräch soll nicht länger\n(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei\nals 20 Minuten dauern.\nJahren, beginnend vom Zeitpunkt der ersten Prüfungs-\nleistung, abzuschließen.\n§ 12\n§ 10                                                     Befreiung\nSchriftliche Prüfung                               von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage          Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestand-\neiner Beschreibung einer betrieblichen Situation durch-       teilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes\ngeführt.                                                      entsprechend anzuwenden.","1166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n§ 13                                  (3) Wer die Wiederholung der mündlichen Prüfung\nBewerten der                           innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht\nPrüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote             bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der schrift-\nlichen Prüfung zu befreien, wenn die in der vorange-\n(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-      gangenen schriftlichen Prüfung erbrachte Leistung mit\nfung und in der mündlichen Prüfung sind gesondert            mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.\nund mit Punkten zu bewerten.\n(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind         (4) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung\ndie zwei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu ge-      innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht\nwichten.                                                     bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der münd-\nlichen Prüfung zu befreien, wenn die in der vorange-\n(3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist          gangenen mündlichen Prüfung erbrachte Leistung mit\ndas Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt          mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.\nzu gewichten.\n(5) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines\n(4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und\nnicht bestandenen Prüfungsteils auch eine bereits be-\naus der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das\nstandene Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt\narithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die\nnur das Ergebnis der letzten Prüfung.\nGesamtnote festgestellt.\n§ 14                                                          § 16\nBestehen der Prüfung und Zeugnis                                        Ausbildereignung\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche         Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden\nund die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens             hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Aus-\n„ausreichend“ bewertet worden ist.                           bilder-Eignungsverordnung befreit.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige\nStelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird                                    § 17\nder Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt,                           Übergangsvorschriften\nund zwar unter Angabe\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach             (1) Folgende Prüfungen, die vor Ablauf des 31. De-\n§ 2 Absatz 4 und                                         zember 2017 angemeldet wurden, werden bis zum\n31. Juli 2021 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\n2. der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle              geführt:\ndieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den\nAngaben im Bundesgesetzblatt.                            1. Prüfung zum „Energiefachwirt (IHK)“ oder zur „Ener-\ngiefachwirtin (IHK)“ und\n(3) Im zweiten Zeugnis sind darüber hinaus mindes-\ntens anzugeben:                                              2. Prüfung zum „Geprüften Energiefachwirt (IHK)“ oder\n1. die Handlungsbereiche nach § 4,                               zur „Geprüften Energiefachwirtin (IHK)“.\n2. die Prüfungsergebnisse nach § 13 Absatz 2, 3 und 4,          (2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar\n2020 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer\n3. die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach\noder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bis-\nder Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16 sowie\nherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist dann\n4. Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort,        bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen.\nDatum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.               (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des\nPrüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin\n§ 15                               auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden;\ndie Wiederholungsprüfung ist dann bis zum 31. Juli\nWiederholung der Prüfung\n2021 zu Ende zu führen. § 15 Absatz 3, 4 und 5 sind\n(1) Eine nicht bestandene schriftliche oder eine nicht    in diesem Fall nicht anzuwenden.\nbestandene mündliche Prüfung kann zweimal wieder-\nholt werden.                                                                            § 18\n(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nInkrafttreten\nnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zustän-\ndigen Stelle zu beantragen.                                     Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.\nBonn, den 9. Mai 2017\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}