{"id":"bgbl1-2017-27-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":27,"date":"2017-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/27#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_27.pdf#page=55","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin (Übersetzerprüfungsverordnung  ÜbPrV)","law_date":"2017-05-08T00:00:00Z","page":1159,"pdf_page":55,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017             1159\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin\n(Übersetzerprüfungsverordnung – ÜbPrV)\nVom 8. Mai 2017\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-          5. kritisches Bewerten von Informationsquellen,\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1            6. mündliches Kommunizieren auf hohem sprachlichen\nzuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der                Niveau in der Fremdsprache und\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für        7. kunden- und qualitätsorientiertes Abwickeln von\nBildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-                 Aufträgen.\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-           (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft            erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer\nund Energie:                                                  oder Geprüfte Übersetzerin.\n§1                                                           §3\nGegenstand                                               Voraussetzungen\nDiese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkann-                       für die Zulassung zur Prüfung\nten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und               (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgen-\nGeprüfte Übersetzerin.                                        den Voraussetzungen nachweist:\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem\n§2                                   anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-\nZiel der Prüfung und                          bildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                     drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung fol-\ngende mindestens einjährige Berufspraxis sowie\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-\nden Erwerb gehobener fremdsprachlicher Kenntnisse\nabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Überset-\nund übersetzungsmethodischer Fertigkeiten in der\nzerin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende\njeweiligen Zielsprache sowie gehobener wirtschafts-\nErweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nach-\nbezogener Kenntnisse oder\ngewiesen werden.\n2. gehobene fremdsprachliche Kenntnisse und über-\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle\nsetzungsmethodische Fertigkeiten in der jeweiligen\ndurchgeführt.\nZielsprache sowie gehobene wirtschaftsbezogene\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-                Kenntnisse, erlangt durch ausreichende wissen-\nlungsfähigkeit soll der Geprüfte Übersetzer oder die              schaftliche oder praktische Tätigkeit.\nGeprüfte Übersetzerin in der Lage sein, Aufträge zur          Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 sind\nÜbersetzung aus dem Deutschen (Hauptsprache) in eine          in der Regel durch den Nachweis einer erfolgreich ab-\nFremdsprache (Zielsprache) oder aus der Fremdsprache          gelegten öffentlich-rechtlichen Prüfung sowie durch die\nin die deutsche Sprache im Rahmen eines Beschäfti-            Bestätigung der Teilnahme an entsprechenden Qualifi-\ngungsverhältnisses oder auf selbstständiger Basis ins-        zierungsmaßnahmen nachzuweisen.\nbesondere für Unternehmen, Übersetzungsagenturen,\nGerichte und Notare sowie für öffentliche Institutionen          (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss der Fort-\neigenständig und eigenverantwortlich durchzuführen.           bildung zum Geprüften Übersetzer und zur Geprüften\nDies umfasst                                                  Übersetzerin dienlich sein und wesentliche Bezüge zu\nden Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben.\n1. inhaltlich und sprachlich korrektes Übersetzen\nschwieriger Fachtexte aus dem breiten Spektrum               (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\nder Wirtschaft aus der und in die Fremdsprache,           zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\nwobei die übersetzten Texte in der Zielkultur die         auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-\ngewünschte Wirkung erreichen sollen,                      nisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be-\nruflichen Handlungsfähigkeit entsprechen und die Zu-\n2. kultur-, adressaten- und funktionsgerechtes Verfas-        lassung zur Prüfung rechtfertigen.\nsen inhaltlich und sprachlich anspruchsvoller Texte\nin der Fremdsprache,                                                                  §4\n3. Prüfen der sprachlichen und inhaltlichen Richtigkeit                          Handlungsbereiche\nsowie stilistisches Überarbeiten eigener und fremder,\nauch maschinenübersetzter Texte,                             (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden\nHandlungsbereiche:\n4. Einsetzen von Werkzeugen zu computerunterstütz-\nter Übersetzung, Recherche und Terminologiever-           1. Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,\nwaltung,                                                  2. Texte verfassen und bearbeiten,","1160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n3. Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und            2. schwierige fremdsprachige Texte aus einem der wirt-\n4. Aufträge selbstständig planen und abwickeln.                   schaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 in der\nFremdsprache sinngemäß zusammenfassen,\n(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Ab-\nsatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgen-         3. eigene Zusammenfassungen auf formale, termino-\nden Bereiche zugrunde:                                            logische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilis-\ntische Angemessenheit überprüfen,\n1. Volkswirtschaft,\n4. vorgelegte Übersetzungen eines schwierigen fremd-\n2. Betriebswirtschaft,                                            sprachigen Textes ins Deutsche auf inhaltliche Rich-\n3. Bank- und Finanzwesen,                                         tigkeit durch Vergleich mit dem Ausgangstext prüfen\nund überarbeiten sowie\n4. internationaler Handel,\n5. vorgelegte Übersetzungen auf sprachliche und for-\n5. Informations- und Telekommunikationstechnologie,\nmale Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessen-\n6. Umwelt,                                                        heit prüfen und überarbeiten.\n7. Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,\n§7\n8. Recht und\nHandlungsbereich\n9. Politik.                                                     „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“\nInterkulturelle Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie lan-          (1) Im Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren\ndeskundliche Kenntnisse der jeweiligen Zielkultur sind       in der Fremdsprache“ soll der Prüfungsteilnehmer oder\nfür alle Handlungsbereiche grundlegend.                      die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie\nin der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprach-\n§5                               lichen Niveau mündlich zu kommunizieren.\nHandlungsbereich                             (2) In diesem Handlungsbereich können folgende\n„Übersetzen aus der und in die Fremdsprache“              Qualifikationsinhalte in der Fremdsprache geprüft wer-\n(1) Im Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in        den:\ndie Fremdsprache“ soll der Prüfungsteilnehmer oder           1. mündlich auf hohem sprachlichen Niveau sach- und\ndie Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie             situationsgerecht kommunizieren,\nin der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten\n2. Übersetzungsprozesse erläutern und bewerten,\nSpektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4\nAbsatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu über-            3. fachliche Aspekte wirtschaftsbezogener Themen\nsetzen.                                                           nach § 4 Absatz 2 kontextabhängig schildern und\nerklären sowie\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                        4. interkulturelle und landeskundliche Besonderheiten\nerläutern.\n1. schwierige Fachtexte inhaltlich, sprachlich und for-\nmal korrekt sowie adressatengerecht aus dem Deut-\n§8\nschen in die Fremdsprache und aus der Fremd-\nsprache ins Deutsche übersetzen,                                              Handlungsbereich\n„Aufträge selbstständig planen und abwickeln“\n2. Übersetzungsprobleme erkennen und lösen,\n(1) Im Handlungsbereich „Aufträge selbstständig\n3. fachsprachliche Terminologie einheitlich verwenden,       planen und abwickeln“ soll der Prüfungsteilnehmer\n4. Informationsquellen kritisch bewerten und auswählen,      oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er\n5. das angemessene Sprachregister einsetzen,                 oder sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und quali-\ntätsorientiert zu planen und abzuwickeln.\n6. beim Übersetzen die Wirkung der Übersetzung in\nder Zielkultur berücksichtigen und                           (2) In diesem Handlungsbereich können folgende\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\n7. eigene Übersetzungen auf formale, terminologische\n1. Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher,\nund inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische\nqualitativer und technischer Anforderungen analysie-\nAngemessenheit überprüfen.\nren und bewerten,\n§6                               2. Rechercheaufwand einschätzen,\nHandlungsbereich                         3. über den Einsatz von Werkzeugen zur computer-\n„Texte verfassen und bearbeiten“                      unterstützten Übersetzung, Recherche und Termino-\nlogieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,\n(1) Im Handlungsbereich „Texte verfassen und be-\narbeiten“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-          4. Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht ab-\nfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der             liefern sowie\nLage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte     5. Auftragsabwicklung dokumentieren.\nadressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache\nzu verfassen und zu überarbeiten.                                                         §9\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende                             Durchführung der Prüfung\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                            (1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung\n1. wesentliche Inhalte eines fremdsprachigen Textes          nach § 10 und dem Übersetzungsprojekt mit anschlie-\nerkennen,                                                ßendem Fachgespräch nach § 11.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017             1161\n(2) Das Übersetzungsprojekt ist innerhalb von zwei           (4) Die Aufgabenstellung für das Übersetzungspro-\nJahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schrift-         jekt erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Bearbei-\nlichen Prüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der          tungszeit beträgt 14 Kalendertage.\nFrist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.            (5) Das projektbezogene Fachgespräch ist nach er-\nfolgreichem Abschluss des Übersetzungsprojekts nach\n§ 10                            Absatz 3 durchzuführen.\nSchriftliche Prüfung                         (6) In dem projektbezogenen Fachgespräch soll der\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufga-      Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nach-\nbenstellungen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-          weisen, dass er oder sie in der Lage ist, entsprechend\nfungsteilnehmerin soll                                       der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3\n1. einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus         und 4 auf hohem sprachlichem Niveau in der Fremd-\ndem Deutschen (Hauptsprache) in die Fremdsprache         sprache mündlich zu kommunizieren und unterschied-\nübersetzen,                                              liche Aspekte der Übersetzungspraxis und des wirt-\nschaftsbezogenen Themengebietes zu erörtern. Das\n2. einen schwierigen Text von rund 1 200 Zeichen aus         projektbezogene Fachgespräch soll nicht länger als\nder Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache)             45 Minuten dauern.\nübersetzen und\n3. einen schwierigen fremdsprachigen Text von rund                                       § 12\n3 600 Zeichen auf rund 1 200 Zeichen in der Fremd-\nDeutsch als Fremdsprache\nsprache zusammenfassen und eine Teilübersetzung\nvon rund 1 200 Zeichen des fremdsprachigen Textes           Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen,\nins Deutsche (Hauptsprache) auf sprachliche und          deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch\ninhaltliche Richtigkeit prüfen und stilistisch über-     als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 10\narbeiten.                                                und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufgaben\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils 60 Mi-                                       § 13\nnuten und für die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Num-                                   Befreiung\nmer 3 insgesamt 120 Minuten.                                          von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n(3) Die Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3            Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestand-\nmüssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Ab-           teilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes\nsatz 2 stammen. Insgesamt müssen mindestens zwei             entsprechend anzuwenden.\ndieser Bereiche abgedeckt werden.\n(4) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung ist                                § 14\nso zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4                                Bewerten der\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt werden.                    Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote\n§ 11                               (1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prü-\nfung und im Übersetzungsprojekt mit anschließendem\nÜbersetzungsprojekt                        Fachgespräch sind gesondert und mit Punkten zu\nmit anschließendem Fachgespräch                   bewerten.\n(1) Das Übersetzungsprojekt ist nach erfolgreichem           (2) Die Gesamtnote ist aus dem arithmetischen Mit-\nAbschluss der schriftlichen Prüfung durchzuführen.           tel der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei\n(2) Durch das Übersetzungsprojekt soll der Prü-           sind die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 1\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nach-          Satz 2 Nummer 1 bis 3 und die Übersetzung im Prü-\nweisen, dass er oder sie einen Übersetzungsauftrag           fungsteil nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 doppelt, die\nkunden- und qualitätsorientiert abwickeln kann und           Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und\nentsprechend den Handlungsbereichen nach § 4 Ab-             das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 jeweils einfach\nsatz 1 Nummer 1 und 4 in der Lage ist, Kundenanfor-          zu gewichten.\nderungen zu analysieren und unter Abwägung geeigne-\nter Werkzeuge und Informationsquellen einen Überset-                                     § 15\nzungsauftrag qualitätsorientiert und fachgerecht durch-\nBestehen der Prüfung und Zeugnis\nzuführen.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungs-\n(3) Im Übersetzungsprojekt soll der Prüfungsteil-\nleistungen nach den §§ 10 und 11 mit mindestens\nnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin\n„ausreichend“ bewertet worden sind.\n1. einen schwierigen Text von rund 1 800 Zeichen aus\n(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige\neinem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 aus der\nStelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird\nFremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) über-\nder Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt,\nsetzen und\nund zwar mit folgenden Angaben:\n2. eine schriftliche Dokumentation von mindestens\n3 600 und höchstens 5 400 Zeichen in der Fremd-          1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach\n§ 2 Absatz 4,\nsprache in Form einer Hausarbeit anfertigen, in der\ndie Arbeitsschritte der Übersetzung beschrieben          2. den Sprachen, in denen die Qualifikation erworben\nund Entscheidungen begründet werden.                         wurde, und","1162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n3. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungs-          (5) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer\nordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.           nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene\nIm zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens          Prüfungsleistungen wiederholt werden. In diesem Fall\nangegeben:                                                   gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.\n1. die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1,\n§ 17\n2. die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 1 mit\nAngabe der jeweiligen Hauptsprache und der Ziel-                          Übergangsvorschriften\nsprache,                                                    (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldete\n3. die Gesamtnote nach § 14 Absatz 2 und                     Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfungen zu\n4. Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort,        den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/\nDatum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums           Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.            Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 1004) werden bis zum 30. Juni 2020 nach den bis-\n§ 16                               herigen Vorschriften zu Ende geführt.\nWiederholung der Prüfung                         (2) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des\n(1) Jede Prüfung, die nicht bestanden worden ist,         Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin\nkann zweimal wiederholt werden.                              auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden;\ndie Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Dezember\n(2) Ist das projektbezogene Fachgespräch nicht be-        2021 zu Ende zu führen. § 16 Absatz 4 ist in diesem\nstanden worden, muss für die Wiederholungsprüfung            Fall nicht anzuwenden.\nebenfalls das Übersetzungsprojekt als neue Aufgabe\ngestellt werden.\n§ 18\n(3) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zustän-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndigen Stelle zu beantragen.                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\n(4) Wer eine Wiederholungsprüfung innerhalb von           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfungen zu\nzwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen         den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/\nPrüfung, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsleistun-      Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/\ngen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung          Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I\nmit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.           S. 1004) außer Kraft.\nBonn, den 8. Mai 2017\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}