{"id":"bgbl1-2017-27-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":27,"date":"2017-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/27#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_27.pdf#page=17","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe","law_date":"2017-05-12T00:00:00Z","page":1121,"pdf_page":17,"num_pages":38,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                   1121\nGesetz\nzur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie\nund zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe*\nVom 12. Mai 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nsen:                                                                  kel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I\nS. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                               1. § 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4\nÄnderung der\nBundesrechtsanwaltsordnung                                          Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts\nZur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-                      werden, wer\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-\n1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des             schen Richtergesetz erlangt hat,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005             2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\n30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,           des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer\nS. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die         Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder\nzuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,\nS. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) ge-      3. über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5\nändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU            des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November                  Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.\n2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung\nvon Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012         Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz      ist\nüber die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-           nicht anzuwenden.“\nInformationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013,\nS. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20).      2. § 5 wird aufgehoben.","1122             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wör-               aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „und“\nter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag-                  die Wörter „den oder“ eingefügt.\nstellende Person“ ersetzt.                                   bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „beste-\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „den Bewerber“                      hender“ die Wörter „weiterer Kanzleien und“\ndurch die Wörter „die antragstellende Person“                     eingefügt.\nersetzt.                                                     cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „beste-\nc) In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber“                      hender“ die Wörter „weiterer Kanzleien und“\ndurch die Wörter „die antragstellende Person“                     eingefügt.\nund wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“                 dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ver-\nersetzt.                                                          tretungsverbote“ die Wörter „sowie beste-\nd) In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wör-                    hende, sofort vollziehbare Rücknahmen und\nter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag-                  Widerrufe der Zulassung“ eingefügt.\nstellende Person“ ersetzt.                                   ee) In Nummer 8 werden vor dem Wort „Vor-\ne) In Nummer 9 werden die Wörter „der Bewerber“                      namen“ die Wörter „Vorname oder“ einge-\ndurch die Wörter „die antragstellende Person“,                    fügt.\ndie Wörter „des Bewerbers“ durch die Wörter               c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„der antragstellenden Person“ und die Wörter\n„(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in\n„der Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel-\ndas Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeich-\nlende Person“ ersetzt.\nnung des besonderen elektronischen Anwalts-\nf) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                            postfachs einzutragen. Sie trägt die daten-\n„10. wenn die antragstellende Person Richter,                schutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.\nBeamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit             Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechts-\nist, es sei denn, dass sie die ihr übertra-            anwälten zudem die Eintragung von Sprach-\ngenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt                  kenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in\noder dass ihre Rechte und Pflichten auf                das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.“\nGrund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Ab-              8. § 31a wird wie folgt geändert:\ngeordnetengesetzes oder entsprechender              a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort\nRechtsvorschriften ruhen.“                             „Anwaltspostfach“ das Wort „empfangsbereit“\n4. In § 10 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter                eingefügt.\n„den Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „und“\nlende Person“ ersetzt.                                          die Wörter „den oder“ eingefügt.\n5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\n„(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden,                 „(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann\nwenn die Bewerberin oder der Bewerber                           auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern\n1. vereidigt ist und                                            besondere elektronische Anwaltspostfächer ein-\nrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.\n2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung\nnachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszu-                   (6) Der Inhaber des besonderen elektroni-\nsage vorgelegt hat.“                                         schen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für\ndessen Nutzung erforderlichen technischen Ein-\n6. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          richtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder errichtet er               den Zugang von Mitteilungen über das beson-\neine Zweigstelle“ durch ein Komma und die Wör-               dere elektronische Anwaltspostfach zur Kennt-\nter „errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine             nis zu nehmen.\nZweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei                   (7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für\noder eine Zweigstelle auf“ ersetzt.                          jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Errich-               Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwalts-\ntung“ die Wörter „oder Aufgabe einer weiteren                kammer ein weiteres besonderes elektronisches\nKanzlei oder“ eingefügt.                                     Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintra-\ngung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis\n7. § 31 wird wie folgt geändert:\ngelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze               die Zugangsberechtigung zu dem weiteren be-\nersetzt:                                                     sonderen elektronischen Anwaltspostfach auf\n„Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von              und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt\nder Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden                   wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6\nGesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsan-                   dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1\nwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen               und 2 gelten für das weitere besondere elektro-\nzu speichernden Daten im automatisierten                     nische Anwaltspostfach entsprechend.“\nVerfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus            9. In § 33 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 3,\ndem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammer-               § 46c Absatz 4 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 3“\nzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben.“                 ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017               1123\n10. § 46a Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       Vorenthalten nach den Umständen unangemessen\na) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Se-              wäre.\nmikolon ersetzt.                                             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von\nfügt:                                                     Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten\nder elektronischen Datenverarbeitung bedient.\n„2. abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerbe-\nrin oder der Bewerber unbeschadet des § 12               (5) In anderen Vorschriften getroffene Regelun-\nAbsatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der             gen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten\nZulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt                bleiben unberührt.“\nMitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu         13. § 51 wird wie folgt geändert:\ndem der Antrag auf Zulassung dort einge-\na) In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom Hundert“\ngangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die\ndurch die Wörter „einem Prozent“ ersetzt.\ndie Zulassung erfolgt, erst nach der Antrag-\nstellung begonnen hat; in diesem Fall wird            b) Absatz 8 wird aufgehoben.\ndie Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt\n14. § 51a Absatz 3 wird aufgehoben.\ndes Beginns der Tätigkeit begründet;“.\n15. In § 53 Absatz 6 wird nach der Angabe „Satz 1“ die\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die\nAngabe „und 2“ eingefügt.\nWörter „die Tätigkeit abweichend von § 12 Ab-\nsatz 4“ werden durch die Wörter „abweichend           16. § 55 wird wie folgt geändert:\nvon § 12 Absatz 4 die Tätigkeit“ ersetzt.                 a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n11. § 46c wird wie folgt geändert:                                    gefügt:\na) In Absatz 3 wird die Angabe „49a, 51“ durch die                „Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein\nWörter „49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die                   anderer Abwickler bestellt werden.“\n§§ 51“ ersetzt.                                           b) In Absatz 5 werden die Wörter „Ein Abwickler\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              kann auch für die Kanzlei“ durch die Wörter\n„Abwickler können auch für die Kanzlei und\naa) In Satz 2 wird das Wort „gesonderte“ durch\nweitere Kanzleien“ ersetzt.\ndas Wort „weitere“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                           17. § 57 wird wie folgt geändert:\n12. § 50 wird wie folgt gefasst:                                  a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 50                                    „Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309\nund 311a der Strafprozessordnung sinngemäß\nHandakten                                   anzuwenden.“\n(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen                 b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\nvon Handakten ein geordnetes und zutreffendes                     gefügt:\nBild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben\nkönnen. Er hat die Handakten für die Dauer von                    „§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-\nsechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit                 gabe, dass Einwendungen, die den Anspruch\nAblauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag be-                 selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als\nendet wurde.                                                      sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend\ngemacht werden konnten. Solche Einwendun-\n(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass                 gen sind im Wege der Klage bei dem in § 797\nseiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber                 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten\noder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt sei-              Gericht geltend zu machen.“\nnem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben.\nMacht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen           18. In § 58 Absatz 3 werden die Wörter „Abschriften\ngeltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für               einzelner Schriftstücke“ durch die Wörter „Kopien\ndie Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auf-           einzelner Dokumente“ ersetzt.\nzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht,        19. In § 59a Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort\nwenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefor-              „aus“ das Wort „anderen“ eingefügt.\ndert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen,\nund der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen           20. § 59b Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen                  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespon-\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das\ndenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auf-\nKomma durch einen Doppelpunkt ersetzt.\ntraggeber sowie für die Dokumente, die der Auf-\ntraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhal-              bb) In Buchstabe f wird dem Wort „Umgang“ das\nten hat.                                                              Wort „sorgfältiger“ vorangestellt.\n(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber                  cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort\ndie Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2                            „Kanzleipflicht“ die Wörter „und Pflichten\nSatz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm                      bei der Einrichtung und Unterhaltung von\nvom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und                            weiteren Kanzleien und Zweigstellen“ einge-\nAuslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das                  fügt.","1124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                         mittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das             kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch\nKomma durch ein Semikolon ersetzt und                in der Kammerversammlung abgegeben werden\nwerden die Wörter „hierbei betrifft die Rege-        können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl\nlungsbefugnis“ angefügt.                             durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberin-\nnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf\nbb) In Buchstabe a wird dem Wort „Bestim-                sich vereinigen.“\nmung“ das Wort „die“ vorangestellt.\n26. In § 66 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geld-\ncc) In Buchstabe b wird dem Wort „Regelung“\nbuße“ die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 3)“ ein-\ndas Wort „die“ vorangestellt.\ngefügt.\nc) In Nummer 6 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a\n27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndas Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.\nd) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Mitglie-                „(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor-\ndern der Rechtsanwaltskammer“ ein Komma                  zeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit\nund die Wörter „die Pflichten bei der Zustellung         durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann\nvon Anwalt zu Anwalt“ eingefügt.                         abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder\ndes Vorstandes nicht unter sieben sinkt. Die Erset-\n21. § 59j wird wie folgt geändert:                               zung kann durch das Nachrücken einer bei der letz-\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 ten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                     Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die\nGeschäftsordnung der Kammer.“\n22. In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe „43b,“ die\nAngabe „43d,“ eingefügt und werden die Wörter            28. In § 73 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter\n„und die §§ 57 bis 59“ durch ein Komma und die               „Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kam-\nWörter „die §§ 57 bis 59 und 59b“ ersetzt.                   merversammlung“ ersetzt.\n23. § 60 wird wie folgt gefasst:                             29. In § 74 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“\ndurch die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.\n„§ 60\nBildung und                         30. § 74a wird wie folgt geändert:\nZusammensetzung der Rechtsanwaltskammer                   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird             „Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a\neine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren                der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwen-\nSitz am Ort des Oberlandesgerichts.                             den.“\n(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind               b) In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“\n1. Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft                 durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.\nzugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,          31. In § 76 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-\n2. Rechtsanwaltsgesellschaften, die von ihr zuge-            weils nach dem Wort „Rechtsanwälte“ das Komma\nlassen wurden, und                                       und das Wort „Bewerber“ gestrichen.\n3. Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaf-         32. In § 80 Absatz 3 werden die Wörter „Versammlung\nten nach Nummer 2, die nicht schon nach Num-             der Kammer“ durch das Wort „Kammerversamm-\nmer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.           lung“ ersetzt.\n(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskam-       33. In § 82 Satz 1 werden die Wörter „über die\nmer erlischt                                                 Versammlung der Kammer“ durch die Wörter „der\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn               Kammerversammlung“ ersetzt.\ndie Voraussetzungen des § 13 oder des § 27           34. § 84 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 3 Satz 3 vorliegen,                                  „(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn               Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch\ndie Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 4             selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie\noder des § 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27             nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren\nAbsatz 3 Satz 3 vorliegen,                               Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn               § 112a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten.\nbei der Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraus-            Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei\nsetzungen der Nummer 2 vorliegen, gegen den              dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung be-\nGeschäftsführer eine bestandskräftige Entschei-          zeichneten Gericht geltend zu machen.“\ndung im Sinne des § 115c Satz 2 ergangen ist         35. § 85 wird wie folgt geändert:\noder die Geschäftsführungstätigkeit für die\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung\nRechtsanwaltsgesellschaft beendet ist.“\nder Kammer“ durch das Wort „Kammerver-\n24. In § 63 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter                       sammlung“ ersetzt.\n„Versammlung der Kammer“ durch das Wort „Kam-\nmerversammlung“ ersetzt.                                     b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Versammlung\nder Kammer“ durch die Wörter „die Kammerver-\n25. § 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           sammlung“ und die Wörter „der Versammlung“\n„(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von                durch die Wörter „der Kammerversammlung“\nden Mitgliedern der Kammer in geheimer und un-                  ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017               1125\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Versammlung“ durch             sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Sat-\ndas Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.                    zung nicht vereinbar sind,\n36. § 86 wird wie folgt geändert:                                1. Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechts-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung                    anwaltskammern und der Organe der Bundes-\nder Kammer“ durch das Wort „Kammerver-                       rechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Sat-\nsammlung“ ersetzt.                                           zungsversammlung sowie\nb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort             2. Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern\n„Versammlung“ durch das Wort „Kammer-                        und der Bundesrechtsanwaltskammer.\nversammlung“ ersetzt.\n(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben wer-\n37. In § 87 Absatz 1 werden das Wort „Kammer“ und                den\ndas Wort „Versammlung“ jeweils durch das Wort\n„Kammerversammlung“ ersetzt.                                 1. durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt,\nund\n38. § 88 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Versammlung“ durch             2. im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwalts-\ndas Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.                        kammer durch ein Mitglied der Rechtsanwalts-\nkammer; im Fall der Klage gegen die Bundes-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsan-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Versammlung“                    waltskammer.\ndurch das Wort „Kammerversammlung“ er-\nsetzt.                                               In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage\ngegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Klä-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Kammer“ durch das           ger geltend macht, durch den Beschluss in seinen\nWort „Kammerversammlung“ ersetzt.                    Rechten verletzt zu sein.\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „der Kammer“\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Num-\ngestrichen.\nmer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats\n39. § 89 wird wie folgt geändert:                                nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Versamm-            werden.“\nlung der Kammer“ durch das Wort „Kammer-\n43. Nach § 112g wird folgender § 112h eingefügt:\nversammlung“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                „§ 112h\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                          Verwendung gefälschter\n„Versammlung“ durch das Wort „Kammer-                            Berufsqualifikationsnachweise\nversammlung“ ersetzt.\nWird durch den Anwaltsgerichtshof oder den\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                     Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechts-\n„1. die Geschäftsordnung der Kammer zu               anwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner\nbeschließen;“.                                   Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\n40. In § 112a Absatz 1 wird vor den Wörtern „einer auf           rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22;\nGrund“ das Wort „nach“ eingefügt und werden die              L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,\nWörter „einer Satzung einer der nach diesem Ge-              S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom\nsetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließ-           24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie\nlich der Bundesrechtsanwaltskammer“ durch die                2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132;\nWörter „nach einer Satzung einer Rechtsanwalts-              L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016,\nkammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer“                   S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nersetzt.                                                     Fassung einen gefälschten Berufsqualifikations-\n41. § 112d wird wie folgt geändert:                              nachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Ent-\nscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der\na) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\nRechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermit-\ndie Wörter „Rechtsanwaltskammer oder Be-\nteln.“\nhörde“ durch die Wörter „Rechtsanwaltskam-\nmer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die          44. In § 115c Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“\nBehörde“ ersetzt.                                        durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort              45. In § 163 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 7 dieses\n„Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „oder Bun-              Gesetzes“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.\ndesrechtsanwaltskammer“ eingefügt.\n46. In § 168 Absatz 3 werden nach dem Wort „für“ die\n42. § 112f wird wie folgt gefasst:\nWörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.\n„§ 112f\n47. In § 173 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 47\nKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse                    Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1\n(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden kön-         Satz 1, § 163)“ durch die Wörter „(§ 47 Absatz 2,\nnen, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder             § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1\nder Satzung zustande gekommen sind oder wenn                 Satz 1, § 163 Satz 1)“ ersetzt.","1126               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n48. § 177 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        organen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Auf-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                  hebung unterfallen. Sie treten am ersten Tag des\n„Kammer“ durch das Wort „Bundesrechtsan-                  dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats\nwaltskammer“ ersetzt.                                     in Kraft.“\nb) In Nummer 1 wird das Wort „Kammern“ durch               57. Nach § 204 Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden\ndas Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.                  Sätze eingefügt:\n49. In § 178 Absatz 3 wird das Wort „Kammern“ durch                „§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-\ndas Wort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.                       gabe, dass Einwendungen, die den Anspruch\nselbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie\n50. In § 180 Absatz 2 wird das Wort „Kammer“ durch                 nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend ge-\ndas Wort „Bundesrechtsanwaltskammer“ ersetzt.                  macht werden konnten. Solche Einwendungen sind\n51. In § 185 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der                im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der\nKammer“ gestrichen.                                            Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend\n52. In § 187 wird das Wort „Hauptversammlungen“                    zu machen.“\ndurch die Wörter „Versammlungen ihrer Mitglieder           58. § 205a wird wie folgt geändert:\n(Hauptversammlungen)“ ersetzt.                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n53. § 191a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Eintragungen in den über den Rechtsan-\n„(4) Der Satzungsversammlung gehören an:                      walt geführten Akten über die in Satz 4 genann-\n1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums                  ten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach\nder Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsi-                 Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu til-\ndenten der Rechtsanwaltskammern;                             gen. Dabei sind die über diese Maßnahmen\nund Entscheidungen entstandenen Vorgänge\n2. mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mit-\naus den Akten zu entfernen und zu vernichten.\nglieder.“\nDie Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die\n54. § 191b wird wie folgt geändert:                                   Akten über den Rechtsanwalt elektronisch ge-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kammer-                      führt werden. Die Fristen betragen\nmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder der                 1. fünf Jahre bei\nRechtsanwaltskammern“ ersetzt.\na) Warnungen,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Rügen,\naa) In Satz 1 wird das Wort „Kammer“ durch das\nc) Belehrungen,\nWort „Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.\nd) strafgerichtlichen Verurteilungen und an-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nderen Entscheidungen in Verfahren wegen\n„Die Wahl kann auch als elektronische Wahl                      Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der\ndurchgeführt werden.“                                           Verletzung von Berufspflichten, die nicht\ncc) In dem neuen Satz 3 wird der Punkt am Ende                      zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                    oder Rüge geführt haben;\ndd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „sind                  2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen,\ndie“ die Wörter „Bewerberinnen oder“ einge-                  auch wenn sie nebeneinander verhängt wer-\nfügt.                                                        den;\n55. § 191d wird wie folgt geändert:                                   3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versammlung“                     Absatz 1 Nummer 4).“\ndurch das Wort „Satzungsversammlung“ ersetzt.             b) In Absatz 2 werden die Wörter „anwaltsgericht-\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                      liche Maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme\noder Entscheidung“ ersetzt.\n56. § 191e wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „anwaltsgericht-\n„§ 191e                                  lichen Maßnahmen“ durch die Wörter „den Maß-\nPrüfung von                                 nahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1“\nBeschlüssen durch die Aufsichtsbehörde                    ersetzt.\n(1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung                d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nhat die von der Satzungsversammlung gefassten              59. § 207 wird wie folgt geändert:\nBeschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesminis-\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzu-              a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Mit-\nleiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile der-                glied der Rechtsanwaltskammer“ durch die Wör-\nselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im                  ter „der niedergelassene ausländische Rechts-\nRahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2)                     anwalt“ ersetzt.\naufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegen-                      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „gelten“ das\nheit zur Stellungnahme geben.                                          Wort „sinngemäß“ gestrichen, werden die\n(2) Die von der Satzungsversammlung gefassten                      Wörter „4 bis 6, 12 und 12a“ durch die Wör-\nBeschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der                     ter „4, 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4\nBundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presse-                           sowie der §§ 12a und 17“ ersetzt und wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017               1127\nden nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter                                        „Teil 4\n„sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c\nFeststellung einer\nerlassene Rechtsverordnung“ eingefügt.\ngleichwertigen Berufsqualifikation“.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nb) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgenden\n„Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt              Angaben ersetzt:\n§ 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die\nTätigkeit europäischer Rechtsanwälte in                  „§ 16   Antrag auf Feststellung einer gleichwerti-\nDeutschland entsprechend.“                                       gen Berufsqualifikation\nc) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                   § 16a Entscheidung über den Antrag“.\nund 4 ersetzt:\nc) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Der niedergelassene ausländische Rechts-\n„§ 19   (weggefallen)“.\nanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbe-\nzeichnung den Herkunftsstaat in deutscher                 d) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe\nSprache anzugeben. Wurde er als Syndikus-                     eingefügt:\nrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer auf-\ngenommen, hat er seiner Berufsbezeichnung zu-                 „§ 27a Besonderes elektronisches Anwaltspost-\nfach“.\ndem die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern\nnachzustellen. Der niedergelassene ausländi-              e) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden wie\nsche Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen              folgt gefasst:\nVerkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der\nRechtsanwaltskammer“ zu verwenden.                            „§ 37   Europäische      Verwaltungszusammenar-\nbeit; Bescheinigungen\n(4) Für die Anwendung der Vorschriften des\nStrafgesetzbuches über die Straflosigkeit der                 § 38    Mitteilungspflichten gegenüber anderen\nNichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Ab-                          Staaten“.\nsatz 3 Satz 2), über die Gebührenüberhebung               f) Die Angabe zu § 43 wird gestrichen.\n(§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen\nniedergelassene ausländische Rechtsanwälte             2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Rechtsanwälten und Anwälten gleich.“\n„(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwalts-\n60. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort                  kammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4\n„gelten“ das Wort „sinngemäß“ gestrichen, werden             sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ndie Wörter „4 bis 6, 12 und 12a“ durch die Wörter            der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36,\n„4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie               46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechts-\nder §§ 12a und 17“ ersetzt und werden nach dem               anwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund\nWort „Gesetzes“ die Wörter „sinngemäß sowie die              von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlas-\nauf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung“              sene Rechtsverordnung.“\neingefügt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\n61. § 214 wird § 211.\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 4\n62. § 215 wird aufgehoben.\nAbsatz 1 Satz 2“ gestrichen und wird das Wort\n63. Der Bundesrechtsanwaltsordnung wird die aus der                  „„(Syndikus)““ durch die Wörter „„Syndikus“ in\nAnlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-              Klammern“ ersetzt.\nsicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Bun-\ndesrechtsanwaltsordnung erhalten die Bezeichnun-             b) Absatz 3 wird aufgehoben.\ngen und Fassungen, die sich jeweils aus der In-           4. § 6 wird wie folgt geändert:\nhaltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz\nergeben. Die Paragraphen der Bundesrechtsan-                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 31 bis 31c\nwaltsordnung erhalten die Überschriften, die sich                sowie“ gestrichen.\njeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndiesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragra-\nphen erhalten keine Überschrift.                             c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2\nund 3.\nArtikel 2                             5. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „nach Teil 4 in\nÄnderung des                                Verbindung mit § 4“ durch die Wörter „4 dieses\nGesetzes über die Tätigkeit                         Gesetzes in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 2\noder 3“ ersetzt.\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland\nDas Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-         6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit\nanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I                 Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“\nS. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes          gestrichen.\nvom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert              7. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „münd-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             lich oder schriftlich“ gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             8. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme\na) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:              des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ gestrichen.","1128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n9. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:                                    § 16a\n„Teil 4                                          Entscheidung über den Antrag\nFeststellung einer                            (1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des\ngleichwertigen Berufsqualifikation“.                Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Mo-\n10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a er-               nats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstel-\nsetzt:                                                        lenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder\nvon Dokumenten einfache oder beglaubigte Über-\n„§ 16\nsetzungen vorzulegen sind. Das Prüfungsamt ent-\nAntrag auf Feststellung                      scheidet über den Antrag spätestens vier Monate\neiner gleichwertigen Berufsqualifikation              nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.\n(1) Eine Person, die eine Ausbildung abge-                    (2) Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn\nschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum               die antragstellende Person keine Zugangsberech-\nBeruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) be-              tigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt\nrechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur                    oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.\nRechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3\n(3) Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden\ndie Feststellung beantragen, dass die von ihr er-\nPerson die Ablegung einer Eignungsprüfung auf,\nworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse um-\nwenn\nfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechts-\nanwalts in Deutschland erforderlich sind. Der An-             1. sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich\ntrag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2                  wesentlich von denen unterscheiden, die für die\nzuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei meh-                  Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in\nreren gleichzeitig gestellt werden.                               Deutschland erforderlich sind, und\n(2) Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf               2. diese Unterschiede nicht anderweitig, insbeson-\neines europäischen Rechtsanwalts auf einem Aus-                   dere durch Berufspraxis oder Weiterbildungs-\nbildungsnachweis,                                                 maßnahmen, ausgeglichen wurden.\n1. dessen zu Grunde liegende Ausbildung nicht                 Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Ent-\nüberwiegend in einem Mitgliedstaat der Euro-              scheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das\npäischen Union oder einem anderen Vertrags-               Prüfungsamt, von der Auferlegung einer Eignungs-\nstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder              prüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellung-\nder Schweiz durchgeführt wurde oder                       nahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in\n2. der nicht von einem der in Nummer 1 genannten              deren Bezirk es gelegen ist.\nStaaten ausgestellt wurde,                                   (4) Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer\nso muss die antragstellende Person in dem Staat,              Eignungsprüfung zu begründen und der antragstel-\nin dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt                lenden Person dabei mitzuteilen,\nwurde, ausweislich einer Bescheinigung der dort               1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11\nzuständigen Behörde den Beruf des europäischen                    der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen\nRechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt                      Parlaments und des Rates vom 7. September\nhaben.                                                            2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-\n(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:                  tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271\nvom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,\n1. ein tabellarischer Lebenslauf;\nS. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom\n2. ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmit-                  24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richt-\ntelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen                  linie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,\nRechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in                S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom\nKopie;                                                        9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der je-\n3. ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte                 weils geltenden Fassung zum einen die von ihr\nder Mindestausbildungszeit in einem der in Ab-                erlangte Berufsqualifikation und zum anderen\nsatz 2 Nummer 1 genannten Staaten durchge-                    die zur Erlangung der Befähigung zum Richter-\nführt wurde, oder in den Fällen des Absatzes 2                amt nach dem Deutschen Richtergesetz gefor-\neine Bescheinigung über die mindestens drei-                  derte Berufsqualifikation entspricht und\njährige Berufsausübung;                                   2. worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1\n4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls                  Nummer 1 liegen und warum diese nicht nach\nbei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein                   Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen an-\nAntrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eig-                  zusehen sind.\nnungsprüfung abgelegt wurde;                                 (5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittel-\n5. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass              bar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält\nUnterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Num-              hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und\nmer 1 nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2                 wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1,\nvollständig ausgeglichen wurden, geeignete                4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der\nNachweise hierüber.                                       Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zu-\n(4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1              gelassen.\nund 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher                  (6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vor-\nSprache abzufassen.                                           schrift und § 16 kann elektronisch und über eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                1129\neinheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Ver-          a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und“ durch\nwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“                   die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz“\n11. § 17 wird wie folgt geändert:                                     ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Herkunfts-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kenntnisse“\nstaat“ durch die Wörter „Staat der Niederlas-\ndie Wörter „und Kompetenzen“ eingefügt und\nsung“ ersetzt.\nwerden die Wörter „der Bundesrepublik“ gestri-\nchen.                                                 18. § 27 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe\n„43b“ ein Komma und die Angabe „43d“ einge-\n12. § 18 wird wie folgt geändert:                                     fügt.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nfügt:\n„(3) Der dienstleistende europäische Rechts-\n„(3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder in                 anwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtver-\neiner auf der Grundlage dieses Gesetzes er-                   sicherung zur Deckung der sich aus seiner\nlassenen Rechtsverordnung Abweichendes be-                    Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haft-\nstimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die                pflichtgefahren für Vermögensschäden abzu-\nVorschriften für die zweite juristische Staatsprü-            schließen, die nach Art und Umfang den durch\nfung desjenigen Landes entsprechend, in dem                   seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken\ndas Prüfungsamt eingerichtet ist.“                            angemessen ist. Ist dem Rechtsanwalt der Ab-\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die                      schluss einer solchen Versicherung nicht mög-\nAbsätze 4 und 5.                                              lich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten\nauf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner\n13. § 19 wird aufgehoben.\nMandatierung in Textform hinzuweisen. Die\n14. § 21 wird wie folgt geändert:                                     Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                   eines Syndikusrechtsanwalts ausgeübt wird.“\nfügt:                                                 19. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:\n„(2) Das Prüfungsamt erlässt der antragstel-                                    „§ 27a\nlenden Person auf Antrag einzelne Prüfungsleis-                Besonderes elektronisches Anwaltspostfach\ntungen ganz oder teilweise, wenn sie nachweist,\n(1) Der dienstleistende europäische Rechtsan-\ndass sie durch ihre berufliche Ausbildung oder\nwalt kann bei der nach § 32 Absatz 4 zuständigen\nanderweitig, insbesondere durch Berufspraxis\nRechtsanwaltskammer die Einrichtung eines be-\noder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prü-\nsonderen elektronischen Anwaltspostfachs bean-\nfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsan-\ntragen. Liegen die Voraussetzungen für die Einrich-\nwaltsberufs in Deutschland erforderlichen mate-\ntung vor, wird er nur zu diesem Zweck in das Ver-\nriell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kennt-\nzeichnis der Rechtsanwaltskammer und das Ge-\nnisse im deutschen Recht erworben hat. Ein An-\nsamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer\ntrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit\neingetragen. Für die Eintragung in diese Verzeich-\ndem Antrag nach § 16 Absatz 1 gestellt werden.\nnisse gilt § 31 Absatz 1 Satz 3, 5 und 6, Absatz 3\nDas Prüfungsamt kann vor dem Erlass von Prü-\nNummer 1, 2 und 5, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie\nfungsleistungen eine Stellungnahme der Rechts-\nAbsatz 5 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwalts-\nanwaltskammer einholen, in deren Bezirk es ge-\nordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die\nlegen ist.“\nStelle der Beendigung der Mitgliedschaft in der\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      Rechtsanwaltskammer der Verlust der Zulassung\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgen-           zur Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat oder der\nder Satz wird angefügt:                                   Antrag auf Löschung des besonderen elektroni-\nschen Anwaltspostfachs tritt. Zudem gilt für die\n„Satz 1 gilt nicht, wenn der antragstellenden             Eintragung in diese Verzeichnisse die auf Grund\nPerson eine Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 erlas-          von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlas-\nsen wurde.“                                               sene Rechtsverordnung.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                         (2) Nach der Eintragung im Gesamtverzeichnis\n15. In § 23 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-               richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für den\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.               dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ein\nbesonderes elektronisches Anwaltspostfach ein.\n16. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 und 6 der\n„(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die                Bundesrechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß mit\nTätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland                der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 3. Zudem gilt\nnach den folgenden Vorschriften vorübergehend                 die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwalts-\nund gelegentlich ausüben (dienstleistender euro-              ordnung erlassene Rechtsverordnung.\npäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorüber-              (3) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Deckung\ngehend und gelegentlich erbracht werden, ist ins-             des Verwaltungsaufwands für die Einrichtung und\nbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmä-            den Betrieb des besonderen elektronischen An-\nßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.“              waltspostfachs von dem dienstleistenden euro-\n17. § 26 wird wie folgt geändert:                                 päischen Rechtsanwalt Gebühren nach festen Sät-","1130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nzen sowie Auslagen erheben. Sie bestimmt die Ge-             a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nbühren- und Auslagentatbestände sowie die Höhe               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nund die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen\ndurch Satzung; § 192 Satz 2 der Bundesrechts-            24. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:\nanwaltsordnung gilt entsprechend. Die Gebühren                                         „§ 36\nund Auslagen dürfen die von den Mitgliedern der                               Bescheinigungen des\nRechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den                           Heimat- oder Herkunftsstaates\nBetrieb des besonderen elektronischen Anwalts-\nSofern für eine Entscheidung über die Aufnahme\npostfachs erhobenen Beträge nicht übersteigen.\nin die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über\nDie Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu über-\ndie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den\nprüfen. Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde anzu-\nTeilen 3 oder 4 dieses Gesetzes\nzeigen. Für die Einziehung rückständiger Gebühren\nund Auslagen gilt § 84 der Bundesrechtsanwalts-              1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwer-\nordnung entsprechend. Ab dem in § 84 Absatz 2                     wiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten\nder Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeit-                 oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die\npunkt sind § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 und § 31a                   Eignung der Person für den Beruf des Rechts-\nAbsatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinn-                     anwalts in Frage stellen,\ngemäß anwendbar.“                                            2. Bescheinigungen darüber, dass über das Ver-\n20. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        mögen der Person kein Insolvenzverfahren an-\nhängig ist und die Person nicht für insolvent\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern ein\nerklärt wurde,\nGericht oder eine Behörde bei einem dienstleisten-\nden europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren            3. Bescheinigungen über die körperliche oder geis-\nÜbermittlungsweg für die Zustellung elektronischer                tige Gesundheit der Person oder\nDokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines             4. Bescheinigungen über das Bestehen und den\nZustellungsbevollmächtigten verzichtet.“                          Umfang einer Haftpflichtversicherung\n21. § 32 wird wie folgt geändert:                                erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforde-\nrungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit\naa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nAnhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richt-\nein Semikolon und die Wörter „dies umfasst\nlinie 2005/36/EG entsprechen.\ndie Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu un-\nterbreiten;“ ersetzt.\n§ 37\nbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nEuropäische Verwaltungs-\n„6. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen                      zusammenarbeit; Bescheinigungen\ndienstleistenden europäischen Rechts-\n(1) Für die europäische Verwaltungszusammen-\nanwälten und ihrer Mandantschaft zu\narbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsver-\nvermitteln; dies umfasst die Befugnis,\nfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausge-\nSchlichtungsvorschläge zu unterbrei-\nhende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst\nten.“\nwerden dürfen und eingehende Ersuchen auch er-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die An-             ledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in\ngabe „6“ ersetzt.                                         deutscher Sprache aus den Akten ergibt.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57, 74, 74a                  (2) Benötigt ein Rechtsanwalt, um auf der\nund 77“ durch die Wörter „56, 57 und 73 Ab-               Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen\nsatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199,           Union in einem anderen Staat tätig sein zu können,\n205 und 205a“ ersetzt.                                    eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer, so\n22. § 34 wird wie folgt geändert:                                stellt ihm die Rechtsanwaltskammer diese inner-\nhalb eines Monats aus.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den\nWörtern „Siebenten Teils“ ein Komma und die                                         § 38\nWörter „des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils\nund des Elften Teils“ eingefügt.                                            Mitteilungspflichten\ngegenüber anderen Staaten\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „tritt in § 114\nAbs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1              (1) Ist ein Rechtsanwalt auch in einem anderen\nSatz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1, § 153          Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem ande-\nSatz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1“ durch die           ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nWörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt“ ersetzt.         raums oder der Schweiz tätig, so teilt die Rechts-\nanwaltskammer der zuständigen Stelle des anderen\nc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein              Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem\nSemikolon ersetzt.                                        der Europäischen Union Folgendes mit:\nd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                          1. berufsrechtliche Sanktionen,\n„5. an die Stelle der Rechtsanwaltskammer                 2. strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenver-\nnach § 198 tritt die nach § 32 dieses Geset-              fahren verhängte Sanktionen, die sich auf die\nzes zuständige Rechtsanwaltskammer.“                      Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auswirken\n23. § 34a wird wie folgt geändert:                                    können, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017             1131\n3. sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich        3. § 3 wird wie folgt gefasst:\nauf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit aus-\nwirken können.                                                                   „§ 3\nSatz 1 gilt auch für niedergelassene europäische                        Ablegung der Eignungsprüfung\nRechtsanwälte, sofern die Mitteilung nicht schon               (1) Hat das Prüfungsamt der antragstellenden\nnach § 9 erfolgt ist. Ist der Rechtsanwaltskammer           Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so muss es\nnach § 112h der Bundesrechtsanwaltsordnung eine             ihr die Ablegung der Prüfung innerhalb von sechs\nEntscheidung übermittelt worden, hat sie den an-            Monaten nach Erlass des Bescheids ermöglichen.\nderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\nden anderen Vertragsstaaten des Europäischen                   (2) Wird die Eignungsprüfung bei dem von der\nWirtschaftsraums und der Schweiz binnen drei Ta-            antragstellenden Person gewählten Prüfungsamt\ngen nach Rechtskraft der Entscheidung über das              regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt,\nBinnenmarkt-Informationssystem der Europäischen             der außerhalb der Frist des Absatzes 1 liegt, bei\nUnion die Angaben zur Identität des Rechtsanwalts           einem anderen Prüfungsamt jedoch innerhalb dieser\nund die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufs-         Frist, so kann die antragstellende Person bei der\nqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen.          Auferlegung der Eignungsprüfung auf die Möglich-\n(2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Ab-          keit hingewiesen werden, die Eignungsprüfung bei\nsatz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des           dem anderen Prüfungsamt abzulegen. Beabsichtigt\nVerwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr           die antragstellende Person in diesem Fall die Ab-\nist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Ent-         legung der Eignungsprüfung bei dem anderen Prü-\nscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veran-           fungsamt, so hat sie dies dem bisher gewählten\nlassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen            Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang\ndie Entscheidung eingelegt, ergänzt die Rechtsan-           des Bescheids mitzuteilen. Anderenfalls hat sie die\nwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um ei-             nicht fristgerechte Prüfung in Kauf zu nehmen.\nnen entsprechenden Hinweis.                                    (3) Beabsichtigt die antragstellende Person die\n(3) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend           Ablegung der ihr auferlegten Eignungsprüfung, so\nanzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland            hat sie dem Prüfungsamt, sofern sie dies nicht be-\nzugelassen und in einem der anderen in Absatz 1             reits vor Erlass des Bescheids getan hat, innerhalb\nSatz 1 genannten Staaten unter ihrer ursprüngli-            eines Monats nach Zugang des Bescheids über die\nchen Berufsbezeichnung niedergelassen sind. Ab-             Auferlegung je ein Wahlfach aus den beiden Wahl-\nsatz 1 Satz 1 gilt in diesem Fall nur insoweit, als die     fachgruppen und das von ihr gewählte Fach für die\nMitteilung nicht schon nach Satz 1 erfolgt.                 zweite Aufsichtsarbeit mitzuteilen.\n(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für dienstleistende euro-          (4) Beabsichtigt die antragstellende Person, die\npäische Rechtsanwälte entsprechend.                         ihr auferlegte Eignungsprüfung zunächst nicht abzu-\n(5) Hat die zuständige Stelle eines der anderen          legen, so hat sie dies dem Prüfungsamt innerhalb\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten der Rechts-            eines Monats nach Zugang des Bescheids über die\nanwaltskammer zu einem Rechtsanwalt Sanktionen              Auferlegung mitzuteilen. Beabsichtigt die antragstel-\noder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1            lende Person sodann später, die Eignungsprüfung\nmitgeteilt, so unterrichtet die Rechtsanwaltskam-           abzulegen, hat sie dies dem Prüfungsamt anzuzei-\nmer diese Stelle über die auf Grund der Mitteilung          gen. Ab dem Zeitpunkt dieser Anzeige gelten die\ngetroffenen Maßnahmen.“                                     Absätze 1 bis 3 entsprechend.“\n25. § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-          4. In § 4 werden die Wörter „der Zulassung“ durch die\nfasst:                                                      Wörter „Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1\n„2. die prüfenden Personen,                                 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2“\nersetzt.\n3. den Ablauf des Prüfungsverfahrens,“.\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:\n26. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„die Durchführung“ die Wörter „des Antragsverfah-                                    „§ 5\nrens und“ eingefügt.\nErlass von Prüfungsleistungen\n27. § 43 wird aufgehoben.\nBegehrt die antragstellende Person den Erlass\nArtikel 3                              von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:\nÄnderung der                               1. Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein\nVerordnung über die Eignungsprüfung                           Prüfungszeugnis,\nfür die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft                     2. erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des\nDie Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zu-              Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts-\nlassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember                     anwälte in Deutschland und\n1990 (BGBl. I S. 2881), die zuletzt durch Artikel 10 des\n3. Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Be-\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)\nscheinigungen.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird aufgehoben.                                      6. § 13 wird aufgehoben.\n2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.                      7. § 13a wird § 13.","1132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nArtikel 4                               b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unter-\nhalts der“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-\nÄnderung der                                  gefügt.\nPatentanwaltsordnung\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\n(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-               „(3) Bewerberinnen und Bewerber, die zur\nzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert                Prüfung zugelassen werden, haben an den Prä-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                sidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr\n1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die              zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz\nEignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eig-                   und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,\nnungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt-                durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden             Bundesrates Vorschriften über die Höhe der\nhat“ durch die Wörter „hat oder über eine Beschei-              Prüfungsgebühr, deren Erhebung und deren\nnigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die                  Stundung oder Erlass zu erlassen.“\nTätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutsch-          8. § 14 wird wie folgt geändert:\nland verfügt“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „als“            a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wör-\ndie Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt und                  ter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag-\nwird das Wort „daß“ durch die Wörter „dass sie                  stellende Person“ ersetzt.\noder“ ersetzt.                                               b) In Nummer 4 werden die Wörter „den Bewerber“\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                    durch die Wörter „die antragstellende Person“\nersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die\nWörter „Die Bewerberin oder der“ ersetzt und              c) In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber“\nwird die Angabe „(§ 11)“ gestrichen.                         durch die Wörter „die antragstellende Person“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch               und wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“\ndas Wort „zwölf“ ersetzt.                                    ersetzt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-             d) In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wör-\nfügt:                                                        ter „der Bewerber“ durch die Wörter „die antrag-\n„(2a) Der Präsident des Patentamts bestimmt              stellende Person“ ersetzt.\nnach Anhörung der Patentanwaltskammer Leit-               e) In Nummer 9 werden die Wörter „der Bewerber“\nlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine             durch die Wörter „die antragstellende Person“,\nim Ausland durchgeführte Ausbildung nach Ab-                 die Wörter „des Bewerbers“ durch die Wörter\nsatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind              „der antragstellenden Person“ und die Wörter\ninsbesondere die Anforderungen an die Organi-                „der Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel-\nsation und den Inhalt der Ausbildung sowie an                lende Person“ ersetzt.\ndie ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien\nsind auf der Internetseite des Patentamts zu ver-         f) In Nummer 10 werden die Wörter „der Bewer-\nöffentlichen.“                                               ber“ durch die Wörter „die antragstellende Per-\nson“, die Wörter „daß er die ihm“ durch die Wör-\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die\nter „dass sie die ihr“ und die Wörter „daß seine“\nWörter „Die Bewerberin oder der“ ersetzt.\ndurch die Wörter „dass ihre“ ersetzt.\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „von“\ndie Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.              9. In § 17 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\n„den Bewerber“ durch die Wörter „die antragstel-\n4. In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort „ob“ die Wör-             lende Person“ ersetzt.\nter „die Bewerberin oder“ eingefügt.\n10. § 18 wird wie folgt geändert:\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nWörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.                         „(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt wer-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“                den, wenn die Bewerberin oder der Bewerber\ndie Wörter „der Bewerberin oder“ eingefügt.\n1. vereidigt ist und\nc) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils nach\ndem Wort „kann“ die Wörter „die Bewerberin                   2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversiche-\noder“ eingefügt.                                                rung nachgewiesen oder eine vorläufige De-\nckungszusage vorgelegt hat.“\n6. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Eig-\nnungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungs-              b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wird“ die\nprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft“               Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.\ngestrichen.\n11. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „oder errichtet\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                er eine Zweigstelle“ durch ein Komma und die Wör-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Bewerbers“             ter „errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine\ndurch die Wörter „der Bewerberin oder des                 Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder\nBewerbers“ ersetzt.                                       eine Zweigstelle auf“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                   1133\n12. § 29 wird wie folgt gefasst:                              13. In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Verwaltungsverfahren“ die Wörter „nach diesem\n„§ 29\nGesetz“ eingefügt.\nPatentanwaltsverzeichnis,                  14. § 41b wird wie folgt geändert:\nVerordnungsermächtigung\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektroni-               „den §§ 5 bis 8“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“\nsches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte.                 ersetzt.\nSie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\neines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentan-\nwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Ver-                  aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein\nantwortung für die von ihr in das Verzeichnis einge-                  Semikolon ersetzt.\ngebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßig-                   bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten.                      eingefügt:\n(2) Das Verzeichnis dient der Information der Be-                  „2. abweichend von § 18 Absatz 3 die Be-\nhörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie                              werberin oder der Bewerber unbescha-\nanderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht                         det des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und\nin das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die                       Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend\nSuche in dem Verzeichnis wird durch ein elektroni-                         zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patent-\nsches Suchsystem ermöglicht.                                               anwaltskammer wird, zu dem der Antrag\nauf Zulassung dort eingegangen ist, so-\n(3) In das Verzeichnis hat die Patentanwaltskam-\nfern nicht die Tätigkeit, für die die Zulas-\nmer einzutragen:\nsung erfolgt, erst nach der Antragstel-\n1. den Familiennamen und den oder die Vornamen                             lung begonnen hat; in diesem Fall wird\ndes Patentanwalts;                                                     die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt\ndes Beginns der Tätigkeit begründet;“.\n2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird\nkeine Kanzlei geführt, eine zustellfähige An-                 cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und\nschrift;                                                          die Wörter „die Tätigkeit abweichend von\n§ 18 Absatz 4“ werden durch die Wörter „ab-\n3. den Namen und die Anschrift bestehender wei-                       weichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit“\nterer Kanzleien und Zweigstellen;                                 ersetzt.\n4. von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunika-            15. § 41d wird wie folgt geändert:\ntionsdaten und Internetadressen der Kanzlei\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dieses\nund bestehender weiterer Kanzleien und Zweig-\nGesetzes“ gestrichen.\nstellen;\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „43, 45“ durch die\n5. den Zeitpunkt der Zulassung;                                   Wörter „43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die\n6. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Ver-                  §§ 45“ ersetzt.\ntretungsverbote sowie bestehende, sofort voll-            c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5“\nziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulas-                  die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird das\nsung;                                                         Wort „gesonderte“ durch das Wort „weitere“\n7. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers                ersetzt.\nsowie die Benennung eines Zustellungsbevoll-              d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5“\nmächtigten unter Angabe von Familienname,                     die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\nVorname oder Vornamen und Anschrift des Ver-          16. § 44 wird wie folgt gefasst:\ntreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmäch-\n„§ 44\ntigten;\nHandakten\n8. in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des\n§ 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung.               (1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von\nHandakten ein geordnetes und zutreffendes Bild\n(4) Die Eintragungen zu einem Patentanwalt in              über die Bearbeitung seiner Aufträge geben kön-\ndem Verzeichnis werden gesperrt, sobald dessen                nen. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs\nMitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet.              Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf\nDie Eintragungen werden anschließend nach ange-               des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet\nmessener Zeit gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt,          wurde.\nerfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sper-\n(2) Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass\nrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst\nseiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber\nnach Beendigung der Abwicklung.\noder für ihn erhalten hat, hat der Patentanwalt sei-\n(5) Das Bundesministerium der Justiz und für               nem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben.\nVerbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung               Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen\nohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-                geltend, hat der Patentanwalt die Dokumente für\nten der Datenerhebung für das elektronische Ver-              die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auf-\nzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung                 zubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht,\ndes Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das               wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefor-\nVerzeichnis.“                                                 dert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen,","1134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nund der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen                  gemacht werden konnten. Solche Einwendun-\nsechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen                     gen sind im Wege der Klage bei dem in § 797\nist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespon-           Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten\ndenz zwischen dem Patentanwalt und seinem Auf-                   Gericht geltend zu machen.“\ntraggeber sowie für die Dokumente, die der Auf-\n22. In § 51 Absatz 3 werden die Wörter „Abschriften\ntraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhal-\neinzelner Schriftstücke“ durch die Wörter „Kopien\nten hat.\neinzelner Dokumente“ ersetzt.\n(3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber\ndie Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2                23. § 52 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm                                      „§ 52\nvom Auftraggeber geschuldeten Honorare und\nAuslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das                     Ausbildung von Bewerberinnen\nVorenthalten nach den Umständen unangemessen                       und Bewerbern für die Patentanwaltschaft\nwäre.                                                            Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewer-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, so-           ber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in\nfern sich der Patentanwalt zum Führen von Hand-               den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen,\nakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der                  sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Ar-\nelektronischen Datenverarbeitung bedient.                     beiten zu geben und ihnen die für die Durchführung\neines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche\n(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelun-\nZeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unter-\ngen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten\nstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Pa-\nbleiben unberührt.“\ntentstreitsachen durchzuführen.“\n17. § 45 wird wie folgt geändert:\n24. In § 52a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\na) In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom Hundert“              „Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder“\ndurch die Wörter „einem Prozent“ ersetzt.                 gestrichen und wird die Angabe „§ 154a“ durch\nb) Absatz 8 wird aufgehoben.                                  die Wörter „§ 20 des Gesetzes über die Tätigkeit\nc) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und in                europäischer Patentanwälte in Deutschland“ er-\nSatz 1 werden die Wörter „bestandener Eignungs-           setzt.\nprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprü-         25. § 52b wird wie folgt geändert:\nfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft“\ndurch die Wörter „einer Bescheinigung nach                a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung\n§ 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit                 der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-\neuropäischer Patentanwälte in Deutschland“ er-               sammlung“ ersetzt.\nsetzt.                                                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n18. § 45a Absatz 3 wird aufgehoben.                                  aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n19. § 46 wird wie folgt geändert:\naaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird\na) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einen Be-                         das Komma durch einen Doppelpunkt\nwerber, der“ durch die Wörter „eine Bewerberin                         ersetzt.\noder einen Bewerber, die oder der“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe f wird dem Wort „Um-\nb) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Satz 1“ die                           gang“ das Wort „sorgfältiger“ vorange-\nAngabe „und 2“ eingefügt.                                              stellt.\n20. § 48 wird wie folgt geändert:\nccc) In Buchstabe g werden nach dem Wort\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-                         „Kanzleipflicht“ die Wörter „und Pflich-\nfügt:                                                                  ten bei der Einrichtung und Unter-\n„Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein                          haltung von weiteren Kanzleien und\nanderer Abwickler bestellt werden.“                                    Zweigstellen“ eingefügt.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Ein Abwickler                  bb) In Nummer 5 wird in dem Satzteil vor Buch-\nkann auch für die Kanzlei“ durch die Wörter „Ab-                 stabe a das Komma durch einen Doppel-\nwickler können auch für die Kanzlei und weitere                  punkt ersetzt.\nKanzleien“ ersetzt.\ncc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern\n21. § 50 wird wie folgt geändert:                                        „Mitgliedern der Patentanwaltskammer“ ein\na) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                           Komma und die Wörter „die Pflichten bei\n„Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309                       der Zustellung von Anwalt zu Anwalt“ einge-\nund 311a der Strafprozessordnung sinngemäß                       fügt.\nanzuwenden.“                                          26. § 52j wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-                a) Absatz 3 wird aufgehoben.\ngefügt:\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n„§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-\ngabe, dass Einwendungen, die den Anspruch             27. In § 52m Absatz 2 werden die Wörter „§ 46 sowie\nselbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als         die §§ 49 bis 52 und“ durch die Wörter „die §§ 46,\nsie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend          49 bis 52 und 52b sowie“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017              1135\n28. § 53 wird wie folgt gefasst:                                 Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Ge-\n„§ 53                              schäftsordnung der Kammer.“\nBildung und                        34. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nZusammensetzung der Patentanwaltskammer                   a) In Nummer 6 werden die Wörter „Versammlung\n(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet.               der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-\nIhr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.                      sammlung“ ersetzt.\n(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind               b) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Aus-\nbildung der“ und „von“ jeweils die Wörter\n1. Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zu-\n„Bewerberinnen und“ eingefügt.\ngelassen oder von ihr aufgenommen wurden,\n35. In § 70 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“\n2. Patentanwaltsgesellschaften, die von ihr zuge-\ndurch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.\nlassen wurden, und\n36. § 70a wird wie folgt geändert:\n3. Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaf-\nten nach Nummer 2, die nicht schon nach Num-             a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.                „Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a\n(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskam-              der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwen-\nmer erlischt                                                    den.“\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn               b) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“\ndie Voraussetzungen des § 20 vorliegen,                     durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn           37. In § 71 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-\ndie Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4             weils nach dem Wort „Patentanwälte“ das Komma\nvorliegen,                                               und das Wort „Bewerber“ gestrichen.\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn           38. § 73 wird wie folgt geändert:\nbei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraus-\na) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden jeweils\nsetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen,\ndie Wörter „Versammlung der Kammer“ durch\ngegen den Geschäftsführer eine bestandskräf-\ndas Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.\ntige Entscheidung im Sinne des § 97a Satz 2 er-\ngangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit           b) In Absatz 4 werden die Wörter „Versammlung\nfür die Patentanwaltsgesellschaft beendet ist.“             der“ gestrichen.\n29. In § 55 Nummer 2 werden die Wörter „Versamm-             39. In § 75 Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der\nlung der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-                  Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“\nsammlung“ ersetzt.                                           ersetzt.\n30. § 57 wird wie folgt gefasst:                             40. § 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 57                                 „(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der\nStellung der Patentanwaltskammer                   Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch\nselbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie\n(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundes-              nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren\nunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.           Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 94a\n(2) Der Präsident des Patentamts führt die Staats-        Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche\naufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht          Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in\nbeschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung              § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichne-\nbeachtet und insbesondere die der Patentanwalts-             ten Gericht geltend zu machen.“\nkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.“            41. § 78 wird wie folgt geändert:\n31. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung\n„(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von                 der Kammer“ durch das Wort „Kammer-\nden Mitgliedern der Kammer in geheimer und un-                  versammlung“ ersetzt.\nmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahl\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Versammlung\nkann auch als elektronische Wahl durchgeführt wer-\nder Kammer“ durch das Wort „Kammer-\nden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewer-\nversammlung“ und die Wörter „der Versamm-\nber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.“\nlung“ durch die Wörter „der Kammerversamm-\n32. In § 60 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geld-                    lung“ ersetzt.\nbuße“ die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 3)“ ein-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Versammlung“ durch\ngefügt.\ndas Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.\n33. § 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n42. § 79 wird wie folgt geändert:\n„(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzei-\ntig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch        a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung\nein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abge-                der Kammer“ durch das Wort „Kammer-\nsehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des                  versammlung“ ersetzt.\nVorstands nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung            b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\nkann durch das Nachrücken einer bei der letzten                 „Versammlung“ durch das Wort „Kammer-\nWahl nicht gewählten Person oder durch eine                     versammlung“ ersetzt.","1136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n43. In § 80 Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung              Fassung einen gefälschten Berufsqualifikations-\nder Kammer“ durch das Wort „Kammerversamm-                   nachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Ent-\nlung“ ersetzt.                                               scheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der\n44. § 81 wird wie folgt geändert:                                Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermit-\nteln.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung\nder Kammer“ durch das Wort „Kammer-                   49. In § 97a Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“\nversammlung“ ersetzt.                                     durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                      50. § 144a wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Versamm-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlung der Kammer“ durch das Wort „Kammer-                         „(1) Eintragungen in den über den Patentan-\nversammlung“ ersetzt.                                        walt geführten Akten über die in Satz 4 genann-\nten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „der Versamm-\nAblauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu til-\nlung der Kammer“ gestrichen.\ngen. Dabei sind die über diese Maßnahmen\n45. § 82 wird wie folgt geändert:                                   und Entscheidungen entstandenen Vorgänge\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Versamm-               aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.\nlung der Kammer“ durch das Wort „Kammer-                     Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die\nversammlung“ ersetzt.                                        Akten über den Patentanwalt elektronisch ge-\nführt werden. Die Fristen betragen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. fünf Jahre bei\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „Versammlung der Kammer“ durch                       a) Warnungen,\ndas Wort „Kammerversammlung“ ersetzt.                       b) Rügen,\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                             c) Belehrungen,\n„2. die Geschäftsordnung der Kammer zu                      d) strafgerichtlichen Verurteilungen und an-\nbeschließen;“.                                              deren Entscheidungen in Verfahren wegen\ncc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern                              Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der\n„Ausbildung der“ die Wörter „Bewerberinnen                      Verletzung von Berufspflichten, die nicht\nund“ eingefügt.                                                 zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme\noder Rüge geführt haben;\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen.“\n46. § 87 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „berufsgericht-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei dem                liche Maßnahme“ durch die Wörter „Maßnahme\nOberlandesgericht“ gestrichen.                               oder Entscheidung“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          c) In Absatz 4 werden die Wörter „berufsgericht-\n„(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die             lichen Maßnahmen“ durch die Wörter „den Maß-\nder Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zu-                 nahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1“\nstehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung                  ersetzt.\nauf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete              d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nBehörden zu übertragen. Die Landesregierung\nkann die Ermächtigung nach Satz 1 durch               51. Der Neunte Teil wird aufgehoben.\nRechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-          52. Der Zehnte Teil wird der Neunte Teil.\ntung übertragen.“                                     53. § 155 wird wie folgt geändert:\n47. In § 94e Absatz 1 werden dem Wortlaut die Wörter             a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 11)“ gestrichen.\n„Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie“ vorangestellt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Zustel-\n48. Nach § 94f wird folgender § 94g eingefügt:                      lungsbevollmächtigter“ gestrichen.\n„§ 94g                               c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1\nVerwendung gefälschter                           und“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2\nBerufsqualifikationsnachweise                       und Absatz“ ersetzt.\nWird durch das Oberlandesgericht oder den             54. In § 156 wird die Angabe „(§ 11)“ gestrichen.\nBundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentan-       55. Der Elfte Teil wird der Zehnte Teil.\nwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Be-         56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie in § 159\nrufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG             werden jeweils dem Wort „Bewerber“ die Wörter\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                „Bewerberinnen und“ vorangestellt.\n7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\nrufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22;    57. § 161 wird aufgehoben.\nL 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,          58. Der Patentanwaltsordnung wird die aus der An-\nS. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom                   lage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-\n24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie        sicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Pa-\n2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132;               tentanwaltsordnung erhalten die Bezeichnungen\nL 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016,              und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhalts-\nS. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden         übersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                  1137\ngeben. Die Paragraphen der Patentanwaltsordnung                                          Te i l 1\nerhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der                     Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e\nInhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz               Zulassung zur Patentanwaltschaft\nergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine\nÜberschrift.\n§1\nFeststellungsantrag\nArtikel 5\n(1) Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs-\nGesetz                            oder Befähigungsnachweises im Sinne der Absätze 2\nüber die Tätigkeit                        und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patent-\neuropäischer Patentanwälte in Deutschland                     anwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von\nihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse um-\n(EuPAG)\nfasst, die für die Ausübung des Berufs des Patent-\nInhaltsübersicht                          anwalts in Deutschland erforderlich sind. Der Antrag\nist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.\nTeil 1\n(2) Die antragstellende Person muss im Besitz eines\nVoraussetzungen                       Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft            des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie\n§  1   Feststellungsantrag                                      2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des\n§  2   Entscheidung über den Antrag                             Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung\n§  3   Zweck der Eignungsprüfung                                von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\n§  4   Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung\nS. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,\n§  5   Prüfungsfächer\nS. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,\nS. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU\n§  6   Prüfungsleistungen\n(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom\n§  7   Prüfungsentscheidung\n15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert\n§  8   Wiederholung der Eignungsprüfung\nworden ist, sein, der\n§  9   Prüfungsgebühr\n§ 10   Verordnungsermächtigung                                  1. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\n§ 11   Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates            gliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat),\n§ 12   Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts                in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert\nist, ausgestellt wurde und der sie berechtigt, in die-\nsem Mitgliedstaat den Beruf des Patentanwalts aus-\nTeil 2\nzuüben,\nVorübergehende Dienstleistung                 2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\n§ 13   Dienstleistender europäischer Patentanwalt                   gliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts\n§ 14   Berufserfahrung                                              nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der be-\n§ 15   Meldung                                                      scheinigt, dass sie in einem reglementierten Ausbil-\n§ 16   Rechte und Pflichten                                         dungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet\n§ 17   Berufshaftpflichtversicherung                                wurde,\n§ 18   Aufsicht                                                 3. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\n§ 19   Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten               gliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts\nnicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der be-\nTeil 3                               scheinigt, dass sie in einem nicht reglementierten\nAusbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vor-\nBerufsausübung                            bereitet wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch\nals niedergelassener europäischer Patentanwalt              nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem\n§ 20 Niedergelassener europäischer Patentanwalt                     nachweist, dass sie in einem Mitgliedstaat, in dem\n§ 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche\nder Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist,\nStellung                                                     innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindes-\ntens ein Jahr lang den Beruf des Patentanwalts aus-\ngeübt hat, oder\nTeil 4\n4. in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, ausge-\nAllgemeine Vorschriften                       stellt wurde und der von einem anderen Mitglied-\n§ 22 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgeset-           staat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglemen-\nzes                                                          tiert ist, anerkannt wurde, wobei ein solcher Nach-\n§ 23 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten            weis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Per-\n§ 24 Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheini-           son zudem in dem Mitgliedstaat ausweislich einer\ngungen                                                       Bescheinigung der dort zuständigen Behörde min-\n§ 25 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten         destens drei Jahre den Beruf des Patentanwalts\n§ 26 Gleichgestellte Staaten                                        ausgeübt hat.\n§ 27 Statistik                                                     (3) Betrifft der Ausbildungs- und Befähigungsnach-\n§ 28 Gebühren und Auslagen                                      weis in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 eine\n§ 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches           Ausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten\n§ 30 Übergangsregelung                                          durchgeführt wurde, so muss die antragstellende Per-","1138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nson in dem Mitgliedstaat, in dem der Nachweis ausge-             Patentanwaltsordnung geforderte Berufsqualifika-\nstellt wurde, den Beruf des Patentanwalts mindestens             tion entspricht und\ndrei Jahre ausgeübt haben.                                   2. worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1 Num-\n(4) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:                 mer 1 liegen und warum diese nicht nach Absatz 3\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,                                Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind.\n2. der nach Absatz 2 erforderliche Ausbildungs- oder            (5) Wer die Voraussetzungen des § 1 unmittelbar\nBefähigungsnachweis im Original oder in Kopie,           erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierü-\nber vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Be-\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 ein\nscheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b\nNachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Aus-\nbis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung\nbildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt\nvon der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft\nwurde,\nzugelassen.\n4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sowie\n(6) Wer über eine Bescheinigung nach Absatz 5 ver-\ndes Absatzes 3 die erforderliche Bescheinigung über\nfügt, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor“\ndie Berufsausübung,\noder „Patentassessorin“ zu führen.\n5. eine Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag\nnach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung                                    §3\nabgelegt wurde, und\nZweck der Eignungsprüfung\n6. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unter-\nDie Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die be-\nschiede nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach\nruflichen Kenntnisse und Kompetenzen der antragstel-\n§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgegli-\nlenden Person betreffende staatliche Prüfung. Mit ihr\nchen wurden, geeignete Nachweise hierüber.\nsoll die Fähigkeit der antragstellenden Person, den Be-\n(5) Der Antrag und die nach Absatz 4 Nummer 1             ruf des Patentanwalts in Deutschland auszuüben, beur-\nund 5 beizufügenden Dokumente sind in deutscher              teilt werden. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand\nSprache abzufassen.                                          Rechnung tragen, dass die antragstellende Person in\neinem Mitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation\n§2                                für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt.\nEntscheidung über den Antrag\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt                                     §4\nden Eingang des Antrags nach § 1 innerhalb eines                    Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung\nMonats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellen-      Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patent-\nden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von            anwaltsprüfung zuständigen Kommission beim Deut-\nDokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen           schen Patent- und Markenamt abgelegt. Das Deutsche\nvorzulegen sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt          Patent- und Markenamt hat die Ablegung der Eig-\nentscheidet über den Antrag spätestens vier Monate           nungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach de-\nnach Eingang aller erforderlichen Dokumente.                 ren Auferlegung zu ermöglichen.\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt den\nAntrag ab, wenn die antragstellende Person die Voraus-                                  §5\nsetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt oder die                           Prüfungsfächer\nerforderlichen Dokumente nicht vorlegt.\nDie Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende\n(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt erlegt der\nFächer:\nantragstellenden Person die Ablegung einer Eignungs-\nprüfung auf, wenn                                            1. Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, jeweils ein-\nschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts,\n1. sich ihre berufliche Ausbildung auf Fächer bezog,\ndie sich wesentlich von denen unterscheiden, die         2. Markenrecht und Designrecht, jeweils einschließlich\nfür die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in             des zugehörigen Verfahrensrechts,\nDeutschland erforderlich sind, und                       3. Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozess-\n2. diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere            recht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung\ndurch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen,             des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,\nausgeglichen wurden.                                     4. Recht der Arbeitnehmererfindungen,\nDie Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Ent-          5. Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht, soweit\nscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das                 diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs\nDeutsche Patent- und Markenamt, von der Auferlegung              des Patentanwalts von Bedeutung sind,\neiner Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine\n6. Sortenschutzrecht und\nStellungnahme der Patentanwaltskammer einzuholen.\n(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die            7. Berufsrecht des Patentanwalts.\nAuferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und\nder antragstellenden Person dabei mitzuteilen,                                          §6\n1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der                             Prüfungsleistungen\nRichtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-         (1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schrift-\nsung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifi-       lichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher\nkation und zum anderen die nach § 5 Absatz 2 der         Sprache abgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017               1139\n(2) Die Prüfungskommission erlässt dem Prüfling auf                                  § 11\nAntrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teil-                             Bescheinigungen des\nweise, wenn er nachweist, dass er durch seine beruf-                     Heimat- oder Herkunftsstaates\nliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch\nBerufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem             Sofern für eine Entscheidung über die Zulassung zur\nPrüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentan-            Patentanwaltschaft nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes\nwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-         in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Patentan-\nrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im          waltsordnung\ndeutschen Recht erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1         1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwie-\nsoll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 1 Ab-              genden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder\nsatz 1 gestellt werden. Die Prüfungskommission kann              sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung\nvor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellung-             der antragstellenden Person für den Beruf des Pa-\nnahme der Patentanwaltskammer einholen.                          tentanwalts in Frage stellen,\n(3) Die schriftliche Prüfung umfasst vier Klausuren.      2. Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen\nDer Schwerpunkt je einer Klausur hat auf je einem der            der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren\nin § 5 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer zu                anhängig ist und die Person nicht für insolvent er-\nliegen.                                                          klärt wurde,\n(4) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nur zu-      3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige\ngelassen, wenn mindestens zwei Klausuren den Anfor-              Gesundheit der antragstellenden Person oder\nderungen genügen; anderenfalls gilt die Prüfung als          4. Bescheinigungen über das Bestehen und den Um-\nnicht bestanden. Sofern dem Prüfling Klausuren nach              fang einer Berufshaftpflichtversicherung\nAbsatz 2 vollständig erlassen wurden, sind diese als         erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Hei-\nden Anforderungen genügend im Sinne des Satzes 1             mat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen\nzu werten.                                                   des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII\nNummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG\n§7                               in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.\nPrüfungsentscheidung\n§ 12\nDie Prüfungskommission entscheidet aufgrund des                               Partieller Zugang\nGesamteindrucks der in der schriftlichen und der                          zum Beruf des Patentanwalts\nmündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stim-\nmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3                  (1) Personen, deren Berechtigung zur Ausübung des\nerforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.           Berufs des Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf\neinen Teil der Rechtsgebiete beschränkt ist, auf denen\nPatentanwälte in Deutschland tätig werden dürfen, dür-\n§8\nfen den Beruf des Patentanwalts mit der Beschränkung\nWiederholung der Eignungsprüfung                   auf diese Rechtsgebiete auch in Deutschland ausüben,\nwenn\nDie Eignungsprüfung kann wiederholt werden.\n1. die Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit und der\n§9                                   Tätigkeit eines Patentanwalts in Deutschland so\ngroß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung\nPrüfungsgebühr                              gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Pa-\nWer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das              tentanwalts nach § 5 Absatz 2 der Patentanwalts-\nDeutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr               ordnung zu erwerben,\nzu entrichten.                                               2. sich ihre Tätigkeit von den anderen Tätigkeiten tren-\nnen lässt, die von einem Patentanwalt in Deutsch-\n§ 10                                  land zu erbringen sind,\nVerordnungsermächtigung                        3. der Erbringung ihrer Tätigkeit in Deutschland keine\nzwingenden Gründe des Allgemeininteresses entge-\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-             genstehen und\ncherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n4. sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwalt-\nohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten\nschaft zugelassen wurden.\nder Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere\n(2) Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2\n1. die prüfenden Personen,                                   Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass\n2. den Ablauf des Prüfungsverfahrens,                        sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikatio-\nnen und Tätigkeiten, die Eignungsprüfung und die Fest-\n3. die Prüfungsleistungen,                                   stellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der\n4. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,             Person jeweils nur auf die Rechtsgebiete erstrecken,\nauf denen die Person in dem anderen Mitgliedstaat\n5. den Erlass von Prüfungsleistungen,\ntätig werden darf. Klausuren nach § 6 Absatz 3 ent-\n6. die Wiederholung der Prüfung,                             fallen dann, wenn die ihren Schwerpunkt bildenden\nPrüfungsfächer nach § 5 Nummer 1 bis 4 ausschließlich\n7. die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie\nsolche Gegenstände betreffen, die vom Tätigkeits-\n8. die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.              bereich der Person nicht umfasst sind.","1140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n(3) Nach Absatz 1 partiell zugelassene Patentan-           7. einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaft-\nwälte haben ihre patentanwaltliche Berufstätigkeit unter          pflichtversicherung nach § 17 oder Angaben dazu,\nder in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbe-                 warum der Abschluss einer solchen Versicherung\nzeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben. Sie ha-               nicht möglich oder unzumutbar ist.\nben ihre Mandantschaft vor ihrer Mandatierung über\n(2) Wesentliche Änderungen der nach Absatz 1\nden Umfang ihres Tätigkeitsbereichs aufzuklären.\nSatz 2 erforderlichen Angaben hat der dienstleistende\neuropäische Patentanwalt der Patentanwaltskammer\nTe i l 2\nunverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden\nVo r ü b e r g e h e n d e D i e n s t l e i s t u n g und, soweit erforderlich, zu belegen.\n§ 13                               (3) Der dienstleistende europäische Patentanwalt\nhat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 jeweils nach Ab-\nDienstleistender europäischer Patentanwalt\nlauf eines Jahres zu wiederholen, wenn er im folgenden\n(1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mit-         Jahr erneut Dienstleistungen in Deutschland erbringen\ngliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts          will. Diese Meldung kann sich auf die Angaben nach\nrechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten        Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 7 beschränken.\neines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und\ngelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer              (4) Sobald die Meldung nach Absatz 1 vollständig\nPatentanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und           vorliegt, nimmt die Patentanwaltskammer für zunächst\ngelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall insbeson-     ein Jahr eine Eintragung des dienstleistenden euro-\ndere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßi-         päischen Patentanwalts in einem von ihr zu führenden\ngen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung         öffentlichen elektronischen Meldeverzeichnis der dienst-\nzu beurteilen.                                                leistenden europäischen Patentanwälte vor. Die Eintra-\ngung hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,\n(2) Der dienstleistende europäische Patentanwalt           2, 5 und 7 zu umfassen. Werden der Patentanwalts-\nhat seine Tätigkeit unter der in seinem Niederlassungs-       kammer nach Absatz 2 Änderungen mitgeteilt, hat sie\nstaat geltenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine          das Meldeverzeichnis unverzüglich zu berichtigen. Bei\nVerwechslung mit der Berufsbezeichnung „Patent-               einer Wiederholung der Meldung nach Absatz 3 ver-\nanwalt“ oder „Patentanwältin“ muss ausgeschlossen             längert die Patentanwaltskammer die Eintragung im\nsein. Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“             Meldeverzeichnis um ein weiteres Jahr. Unterbleibt eine\ndarf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht           Wiederholung der Meldung nach Absatz 3, wird die\nverwendet werden.                                             Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und\nnach angemessener Zeit gelöscht. Die Eintragung und\n§ 14                            die Einsicht in das Meldeverzeichnis sind kostenfrei.\nBerufserfahrung\nIst im Niederlassungsstaat weder der Beruf des                                        § 16\nPatentanwalts noch die Ausbildung zum Beruf des\nRechte und Pflichten\nPatentanwalts reglementiert, darf die Tätigkeit als\ndienstleistender europäischer Patentanwalt nur ausge-            Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat\nübt werden, wenn der Patentanwalt den Beruf in einem          die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbe-\nMitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn              sondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese\nJahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.                  nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer so-\nwie die Kanzlei betreffen. Von den Vorschriften des Drit-\n§ 15                            ten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39,\nMeldung                            39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41, 45b und 51. § 18 Ab-\nsatz 2 bleibt unberührt. Die Vorschriften der nach § 52b\n(1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist\nder Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung\nverpflichtet, vor der ersten Erbringung seiner Dienstleis-\ngelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b,\ntungen der Patentanwaltskammer schriftlich oder elek-\n41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher\ntronisch Meldung zu erstatten. Seine Meldung hat zu\nausgestalten.\nenthalten:\n1. Vornamen und Familienname,\n§ 17\n2. die Geschäftsanschrift im Niederlassungsstaat und,\nsofern vorhanden, in Deutschland,                                       Berufshaftpflichtversicherung\n3. eine Bescheinigung darüber, dass er zur Ausübung              Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist\ndes Berufs des Patentanwalts im Niederlassungs-           verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur De-\nstaat rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm          ckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutsch-\ndie Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorüber-        land ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-\ngehend, untersagt ist,                                    schäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den\n4. einen Nachweis seiner Berufsqualifikation,                 durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken\nangemessen ist. Ist dem Patentanwalt der Abschluss\n5. die Berufsbezeichnung nach § 13 Absatz 2,                  einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzu-\n6. im Fall des § 14 einen Nachweis, dass er den Beruf         mutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache\ndes Patentanwalts innerhalb der vorangegangenen           und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform\nzehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat,         hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die\nund                                                       Tätigkeit eines Syndikuspatentanwalts ausgeübt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017               1141\n§ 18                                                       Te i l 3\nAufsicht\nBerufsausübung\n(1) Dienstleistende europäische Patentanwälte wer-                      als niedergelassener\nden durch die Patentanwaltskammer beaufsichtigt.                      europäischer Patentanwalt\nDem Vorstand der Patentanwaltskammer obliegt es\ninsbesondere,\n§ 20\n1. in Fragen der Berufspflichten eines Patentanwalts zu\nberaten und zu belehren;                                                     Niedergelassener\n2. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und                     europäischer Patentanwalt\ndas Recht der Rüge zu handhaben;\nEin europäischer Patentanwalt, der in einem anderen\n3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleisten-     Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts re-\nden europäischen Patentanwälten und inländischen         glementiert ist, niedergelassen ist und der in die Patent-\nPatentanwälten zu vermitteln; dies umfasst die           anwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich\nBefugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;        unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates\n4. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleisten-     zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des auslän-\nden europäischen Patentanwälten und ihrer Man-           dischen und des internationalen gewerblichen Rechts-\ndantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis,     schutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelas-\nSchlichtungsvorschläge zu unterbreiten.                  sener europäischer Patentanwalt).\nDer Vorstand kann die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4\nbezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vor-                                    § 21\nstands übertragen.\n(2) § 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie                             Aufnahme in die\ndie §§ 70, 70a, 144a, 148, 150a und 151 der Patent-              Patentanwaltskammer und berufliche Stellung\nanwaltsordnung gelten entsprechend.\n(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwalts-\n(3) Die Patentanwaltskammer kann bei Zweifeln an          kammer ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat\nder Rechtmäßigkeit der Niederlassung des dienst-             der antragstellenden Person zuständigen Behörde da-\nleistenden europäischen Patentanwalts oder daran,            rüber beizufügen, dass die Person in diesem Staat als\ndass gegen ihn keine berufs- oder strafrechtlichen           Patentanwalt niedergelassen ist. Eine solche Beschei-\nSanktionen vorliegen, von den zuständigen Behörden           nigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vor-\ndes Niederlassungsstaates Informationen einholen.            zulegen. Kommt der niedergelassene europäische Pa-\ntentanwalt der Pflicht nach Satz 2 nicht nach, ist die\n§ 19                              Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen.\nBerufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Auf-\n(1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt          nahme in die Patentanwaltskammer, für die Rechtsstel-\nuntersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflich-   lung des niedergelassenen europäischen Patentan-\nten der Berufsgerichtsbarkeit.                               walts nach der Aufnahme sowie für die Rücknahme\n(2) Für die berufsgerichtliche Ahndung von Pflicht-       und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme\nverletzungen und die Verhängung vorläufiger berufs-          der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4\ngerichtlicher Maßnahmen gelten die Vorschriften des          sowie der §§ 19 und 24 der Zweite bis Vierte Teil, der\nSechsten und Siebenten Teils sowie des Dritten Ab-           Dritte Abschnitt des Fünften Teils sowie der Sechste\nschnitts des Achten Teils der Patentanwaltsordnung           bis Achte Teil der Patentanwaltsordnung sinngemäß\nmit folgenden Maßgaben:                                      sowie die aufgrund von § 29 Absatz 5 der Patent-\n1. an die Stelle der Ausschließung aus der Patent-           anwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. An die\nanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das          Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft\nVerbot, im Bundesgebiet Tätigkeiten eines Patent-        nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwalts-\nanwalts auszuüben;                                       ordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. Vorläufige\nBerufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1\n2. ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 132     Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundes-\nAbsatz 1 Satz 1) darf nur für das Bundesgebiet aus-      gebiet auszusprechen.\ngesprochen werden;\n3. § 143 ist nicht anzuwenden.                                  (3) Der niedergelassene europäische Patentanwalt\nhat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Her-\n(3) Für Zustellungen in berufsgerichtlichen Verfahren     kunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er\nund in Verfahren nach den §§ 49, 50, 70 und 70a der          als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer\nPatentanwaltsordnung gilt § 10 des Gesetzes über die         aufgenommen, hat er der Berufsbezeichnung zudem\nTätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland          die Bezeichnung „Syndikus“ in Klammern nachzustel-\nentsprechend.                                                len. Der niedergelassene europäische Patentanwalt ist\n(4) Für die Mitteilungspflichten der Gerichte und Be-     berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung\nhörden zur Einleitung von Verfahren gelten § 34a Satz 1      „Mitglied der Patentanwaltskammer“ zu verwenden.\ndes Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts-         Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ darf als\nanwälte in Deutschland und § 34 Absatz 2 Satz 2 der          Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwen-\nPatentanwaltsordnung entsprechend.                           det werden.","1142               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nTe i l 4                          3. sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf\ndie Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit aus-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nwirken können.\n§ 22                             Ist der Patentanwaltskammer nach § 94g der Patent-\nanwaltsordnung eine gerichtliche Entscheidung über-\nErgänzende Anwendung                         mittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes                    binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung\n(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz             über das Binnenmarkt-Informationssystem der Euro-\noder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen            päischen Union die Angaben zur Identität des Patent-\nRechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt          anwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten\nist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwaltungs-         Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzutei-\nverfahren nach diesem Gesetz können elektronisch und           len.\nüber eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e             (2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt wer-             hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwal-\nden.                                                           tungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr ist auf die\n(2) Über Anträge ist, soweit nichts anderes bestimmt        zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die\nist, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entschei-       Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen.\nden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsver-           Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einge-\nfahrensgesetzes gilt entsprechend.                             legt, ergänzt die Patentanwaltskammer die Mitteilung\nnach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis.\n§ 23                                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für dienstleistende\nRechtsweg in                           europäische Patentanwälte und niedergelassene euro-\nverwaltungsrechtlichen Angelegenheiten                  päische Patentanwälte entsprechend.\nFür öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem           (4) Hat die zuständige Stelle eines anderen Mitglied-\nGesetz oder nach einer nach ihm erlassenen Rechts-             staates der Patentanwaltskammer zu einem Patent-\nverordnung gelten die Bestimmungen der Patentan-               anwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Ab-\nwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Patentanwalts-          satzes 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Patentanwalts-\nsachen entsprechend, soweit die Streitigkeiten nicht           kammer diese Stelle über die aufgrund der Mitteilung\nberufsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht        getroffenen Maßnahmen.\nausdrücklich zugewiesen sind.\n§ 26\n§ 24                                             Gleichgestellte Staaten\nEuropäische                              Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen die\nVerwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen                 anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\n(1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit           Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den\ngelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensge-           Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich.\nsetzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen\nauch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und                                      § 27\neingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen,                                       Statistik\nwenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus\nÜber Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine\nden Akten ergibt.\nBundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikations-\n(2) Benötigt ein Patentanwalt, um auf der Grundlage         gesetzes ist anzuwenden.\neines Rechtsakts der Europäischen Union in einem\nanderen Mitgliedstaat tätig sein zu können, eine Be-                                     § 28\nscheinigung der Patentanwaltskammer, so stellt ihm\ndie Patentanwaltskammer diese innerhalb eines Mo-                              Gebühren und Auslagen\nnats aus.                                                         Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und\nAuslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz\n§ 25                             sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung ent-\nsprechend anzuwenden.\nMitteilungspflichten\ngegenüber anderen Mitgliedstaaten\n§ 29\n(1) Ist ein Patentanwalt auch in einem anderen Mit-\nAnwendung von\ngliedstaat tätig, so teilt die Patentanwaltskammer der\nVorschriften des Strafgesetzbuches\nzuständigen Stelle dieses Staates über das Binnen-\nmarkt-Informationssystem der Europäischen Union Fol-              Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-\ngendes mit:                                                    buches über die Verletzung von Privatgeheimnissen\n(§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5, §§ 204\n1. berufsrechtliche Sanktionen,\nund 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und\n2. strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenverfah-         über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende\nren verhängte Sanktionen, die sich auf die Ausübung        europäische Patentanwälte und niedergelassene euro-\nder patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können,         päische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten\nund                                                        gleich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017               1143\n§ 30                                  des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zumindest\nÜbergangsregelung                              18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung\nim Inland erfolgen. Ist die Person berechtigt, in\nDie §§ 5 und 6 sind erst ab dem 1. Juni 2018 anzu-            einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 5 und 6              Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\ndes Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulas-             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nsung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17. Mai               der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-\n2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.                        mer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen ver-\nArtikel 6                                gleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Vo-\nraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Geset-\nÄnderung des                                zes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte\nRechtsdienstleistungsgesetzes                          in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sach-\nDas Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember              kunde unter Berücksichtigung der bestehenden\n2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 5              Berufsqualifikation auch durch einen mindestens\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I                 sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewie-\nS. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           sen werden.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu           6. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Num-\n§ 14 folgende Angabe eingefügt:                              mer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1“ durch die\nWörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\n„§ 14a Bestellung eines Abwicklers für Renten-\nberater“.                                       7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 14a\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                      Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater\n„Befugnis,“ die Wörter „in der Bundesrepublik                (1) Ist eine als Rentenberater registrierte Person\nDeutschland“ eingefügt.                                   (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-              wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder\nfügt:                                                     widerrufen, so kann die für die Registrierung zu-\nständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis\n„(2) Wird eine Rechtsdienstleistung aus-               bestellen. Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein\nschließlich aus einem anderen Staat heraus er-            oder eine Registrierung für denselben Bereich be-\nbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegen-           sitzen wie die registrierte Person, deren Praxis\nstand deutsches Recht ist.“                               abzuwickeln ist.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                        (2) Für die Bestellung und Durchführung der Ab-\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                wicklung gelten § 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4\nund 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2\n„Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der         und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nin Satz 1 genannten Bereiche beschränkt wer-              entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nden, wenn sich der Teilbereich von den anderen            des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Be-\nin den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen              hörde tritt, die den Abwickler bestellt hat.“\nlässt und der Registrierung für den Teilbereich\nkeine zwingenden Gründe des Allgemeininteres-          8. § 15 wird wie folgt geändert:\nses entgegenstehen.“                                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Ausübung\neines in“ die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die\n„Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für\nWörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\neinen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag\noder 2“ und werden die Wörter „auf dem\nzu bezeichnen.“\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland mit\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        denselben Befugnissen wie eine nach § 10\n„Ist die Registrierung auf einen Teilbereich                      Abs. 1“ durch die Wörter „in der Bundesre-\nbeschränkt, muss der Umfang der beruflichen                       publik Deutschland mit denselben Rechten\nTätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber ein-                       und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1\ndeutig angegeben werden.“                                         Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.\n4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       bb) In Satz 2 wird das Wort „dort“ durch die Wör-\nter „in den in Satz 1 genannten Staaten“ und\n„(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im\nwerden die Wörter „zwei Jahre“ durch die\nSinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur\nWörter „ein Jahr“ ersetzt.\nfür einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2\nregistriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder in die deutsche Sprache übersetzten Berufs-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 13\nbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben.“                       Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „einer nach\n5. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden                        § 19“ ersetzt.\nSätze ersetzt:                                                   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1                       „Das Registrierungsverfahren kann auch\nSatz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall                      über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a","1144            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nbis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes               1. im Staat der Niederlassung nicht mehr recht-\nabgewickelt werden.“                                        mäßig niedergelassen ist oder ihr die Aus-\nübung der Tätigkeit dort untersagt ist,\ncc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:\n2. in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistun-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die                  gen über die eingetragene Befugnis hinaus\nAngabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1“ durch die                  erbringt,\nWörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 1“ ersetzt.                                   3. beharrlich gegen Darlegungs- und Informa-\ntionspflichten nach § 11a verstößt,\nbbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10                  4. nicht über die für die Ausübung der Berufs-\nAbs. 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1               tätigkeit im Inland erforderlichen deutschen\nSatz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.                      Sprachkenntnisse verfügt,\nccc) In Nummer 2 werden die Wörter „im                  5. beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige\nStaat der Niederlassung“ durch die                    Berufsbezeichnung führt oder\nWörter „in den in Nummer 1 genannten\nStaaten“ und die Wörter „zwei Jahre“              6. beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5\ndurch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.                  über die Berufshaftpflichtversicherung ver-\nstößt.\nddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      (7) Natürliche und juristische Personen sowie\n„3. sofern der Beruf auf dem Gebiet               Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in\nder Bundesrepublik Deutschland                einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur\nausgeübt wird, einen Nachweis                 Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem\nüber das Bestehen einer Berufs-               ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Num-\nhaftpflichtversicherung nach Ab-              mer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen\nsatz 5 oder Angaben dazu, warum               diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesre-\nder Abschluss einer solchen Versi-            publik Deutschland mit denselben Befugnissen\ncherung nicht möglich oder unzu-              wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nmutbar ist; anderenfalls eine Erklä-          registrierte Person vorübergehend und gelegent-\nrung darüber, dass der Beruf aus-             lich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleis-\nschließlich aus dem Niederlas-                tungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Ab-\nsungsstaat heraus ausgeübt wird,“.            sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.“\ndd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:            9. In § 15a Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nAngabe „Satz 4“ ersetzt.\n„In diesem Fall ist der Nachweis oder die        10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nErklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut\nbeizufügen.“                                         a) In Satz 2 wird nach dem Wort „nach“ die Angabe\n„Satz 1“ eingefügt.\nc) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5\nbis 7 ersetzt:                                            b) Folgender Satz wird angefügt:\n„Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter\n„(5) Vorübergehend registrierte Personen                  Angabe von Familienname, Vorname und An-\noder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Ge-             schrift des Abwicklers zu veröffentlichen.“\nbiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben,\nsind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversiche-    11. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätig-          a) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die\nkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtge-                Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nfahren für Vermögensschäden abzuschließen,\nb) Folgender Satz wird angefügt:\ndie nach Art und Umfang den durch ihre beruf-\nliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemes-                „Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein\nsen ist. Ist der Person oder Gesellschaft der Ab-            Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst\nschluss einer solchen Versicherung nicht mög-                nach Beendigung der Abwicklung.“\nlich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin     12. § 18 wird wie folgt geändert:\noder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung\nauf diese Tatsache und deren Folgen in Textform           a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze\nhinzuweisen.                                                 ersetzt:\n„Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen\n(6) Die zuständige Behörde kann einer vorü-\nBehörde personenbezogene Daten übermitteln,\nbergehend registrierten Person oder Gesell-\nsoweit deren Kenntnis für folgende Zwecke er-\nschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienst-\nforderlich ist:\nleistungen untersagen, wenn aufgrund begrün-\ndeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauer-              1. die Registrierung oder die Rücknahme oder\nhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum                  den Widerruf der Registrierung,\nNachteil der Rechtsuchenden oder des Rechts-                 2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder\nverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheb-                  § 15 Absatz 6,\nlichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat.\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 sind regel-                  3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13a,\nmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft             4. eine Maßnahme nach § 15b oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                 1145\n5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit                                     Artikel 7\nnach Absatz 2.\nÄnderung der\nSatz 3 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der              Rechtsdienstleistungsverordnung\nDaten schutzwürdige Interessen der Person                 Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni\nnicht beeinträchtigt werden oder soweit das öf-        2008 (BGBl. I S. 1069), die durch Artikel 15 des Geset-\nfentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse        zes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert wor-\nder Person überwiegt.“                                 den ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2            1. § 1 wird aufgehoben.\nund 2a ersetzt:                                        2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 12\n„(2) Für die europäische Verwaltungszusam-                Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3\nmenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwal-                 Satz 4“ ersetzt.\ntungsverfahrensgesetzes. Die zuständige Be-\nhörde nutzt für die europäische Verwaltungszu-            b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Patent-\nsammenarbeit das Binnenmarkt-Informations-                    anwaltsberufs, des Steuerberaterberufs oder\nsystem der Europäischen Union.                                eines vergleichbaren Berufs“ durch die Wörter\n„eines Berufs, der den beantragten Teilbereich\n(2a) Wird in einem verwaltungsgerichtlichen               umfasst,“ ersetzt.\nVerfahren festgestellt, dass eine Person bei           3. § 3 wird wie folgt geändert:\neinem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqua-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 4\nlifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des\nzur Ausübung des Patentanwaltsberufs, des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nSteuerberaterberufs oder eines vergleichbaren\n7. September 2005 über die Anerkennung von\nBerufs“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 zur Aus-\nBerufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nübung eines Berufs, der den beantragten Teil-\nS. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom\nbereich umfasst“ ersetzt.\n4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49;\nL 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch          b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3“\ndie Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom                     durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt\n28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35;              und wird das Wort „zusätzlich“ gestrichen.\nL 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist,         4. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“ durch\nin der jeweils geltenden Fassung einen gefälsch-          die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat,\n5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 und 6 wird\nhat die zuständige Behörde die Angaben zur\njeweils die Angabe „Abs. 2 Nr.“ durch die Wörter\nIdentität der Person und die Tatsache, dass sie\n„Absatz 2 Satz 1 Nummer“ ersetzt.\neinen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis\nverwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechts-                                    Artikel 8\nkraft der gerichtlichen Entscheidung über das\nÄnderung des\nBinnenmarkt-Informationssystem den anderen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, den                                Einführungsgesetzes\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über                      zum Rechtsdienstleistungsgesetz\nden Europäischen Wirtschaftsraum und der                  Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-\nSchweiz mitzuteilen. § 38 Absatz 2 des Ge-             gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846),\nsetzes über die Tätigkeit europäischer Rechts-         das zuletzt durch Artikel 143 der Verordnung vom\nanwälte in Deutschland gilt entsprechend.“             31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n13. § 20 wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            „(6) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach\nMaßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertre-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 15                   tung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt\nAbsatz 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 15             ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zu-\nAbsatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit             rückgenommen oder widerrufen, kann die für die Re-\nAbsatz 7,“ ersetzt.                                 gistrierung zuständige Behörde einen Abwickler für\nseine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ ge-              Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt\nstrichen.                                           entsprechend.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      2. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n3. § 7 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 3 werden nach der Angabe\n„Satz 1“ ein Komma und die Wörter „auch                                    Artikel 9\nin Verbindung mit Absatz 7,“ eingefügt.                                  Änderung der\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch                             Bundesnotarordnung\ndie Wörter „Satz 5, auch in Verbindung mit          Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-\nAbsatz 7,“ ersetzt.                              blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten","1146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des             7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in\nGesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090)                    dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.“\n1. In § 4 Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort         12. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4\n„sind“ ersetzt.                                              und 6“ durch die Wörter „Nummer 5 und 7“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter         13. In § 54 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die\n„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.              Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\n3. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern           14. In § 65 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„von ihr“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ ein-           „von ihr“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“\ngefügt.                                                      eingefügt.\n4. In § 7a Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter        15. § 66 wird wie folgt geändert:\n„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.              a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Versamm-\n5. In § 9 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1             lung der Kammer“ durch das Wort „Kammer-\nwerden nach den Wörtern „von ihnen“ die Wörter                  versammlung“ ersetzt.\n„durch Rechtsverordnung“ eingefügt.                          b) In Absatz 3 wird das Wort „Kammer“ durch das\n6. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die                  Wort „Notarkammer“ ersetzt.\nKanzlei nach § 27 Abs. 1“ durch die Wörter „eine         16. § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt\nKanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.                  gefasst:\n7. § 15 Absatz 3 wird aufgehoben.                               „7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, ins-\nbesondere in Bezug auf die Information über die\n8. § 19a wird wie folgt geändert:\nAmtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlich-\na) In Absatz 4 werden die Wörter „1 vom Hundert“                 keit, die Geschäftspapiere, die Führung von\ndurch die Wörter „einem Prozent“ ersetzt.                    Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.                                     Führung des Namens in Verzeichnissen sowie\ndie Anbringung von Amts- und Namensschil-\n9. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                  dern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmun-\n„von ihnen“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“                  gen,“.\neingefügt.\n17. In den §§ 68 und 69 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2\n10. § 29 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3             Satz 2 werden jeweils die Wörter „Versammlung der\nund 4 ersetzt:                                               Kammer“ durch das Wort „Kammerversammlung“\n„(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2         ersetzt.\nmit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen ver-       18. In § 69a Absatz 1 Satz 2 und § 69b Absatz 1 Satz 1\nbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweig-            sowie Absatz 4 wird jeweils das Wort „Kammer“\nstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in            durch das Wort „Notarkammer“ ersetzt.\nVerzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an\n19. § 70 wird wie folgt geändert:\neiner Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschil-\ndern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter               a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\nHinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis                „Kammer“ durch das Wort „Notarkammer“ er-\nmuss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfol-                   setzt.\ngen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das             b) In Absatz 3 werden die Wörter „Versammlung\nWort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit            der Kammer“ durch das Wort „Kammerver-\ndie Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die                sammlung“ ersetzt.\nWerbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach\n§ 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweig-          20. § 71 wird wie folgt geändert:\nstellen enthalten.                                           a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung\nder Kammer“ durch das Wort „Kammerver-\n(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Ge-\nsammlung“ ersetzt.\nschäftsstellen geführt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n11. § 47 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Versammlung\n„§ 47\nder Kammer“ durch das Wort „Kammer-\nDas Amt des Notars erlischt durch                                 versammlung“ ersetzt.\n1. Entlassung aus dem Amt (§ 48),                               bb) In Satz 2 wird das Wort „Versammlung“\ndurch das Wort „Kammerversammlung“ er-\n2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,\nsetzt.\n3. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),\nc) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Versamm-\n4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in              lung“ durch das Wort „Kammerversammlung“\neiner Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3                   ersetzt.\nAbsatz 2,\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die           aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\neinen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,                          „Versammlung“ durch das Wort „Kammer-\n6. bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),                            versammlung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                1147\nbb) In den Nummern 1 und 5 wird jeweils das              „Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notar-\nWort „Kammer“ durch das Wort „Notarkam-             kammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im\nmer“ ersetzt.                                       Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. § 6 Absatz 1\n21. In § 73 Absatz 2 und § 74 Absatz 1 Satz 1 wird               Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7\njeweils das Wort „Kammer“ durch das Wort „Notar-             und 13 finden keine Anwendung. Ein Antrag nach\nkammer“ ersetzt.                                             Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der Lan-\ndesjustizverwaltung schriftlich zu stellen. Mit der\n22. In § 78 Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 werden die Wör-             Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1\nter „§ 34a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 34a          gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als be-\nAbsatz 1 und 2“ und die Wörter „§ 347 Absatz 1               standskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwal-\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 347 Absatz 1 bis 3“              tung hat eine Bestellung nach Satz 5 der Rechts-\nersetzt.                                                     anwaltskammer mitzuteilen.“\n23. § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird          34. § 117b wird wie folgt geändert:\nwie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\nBeurkundungsgesetzes oder von Gerichten\nchen.\nnach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1\nbis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-              bb) In Satz 1 werden die Wörter „ein deutscher\nliensachen und in den Angelegenheiten der frei-                  Staatsangehöriger“ gestrichen und wird\nwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,“.                  nach den Wörtern „bestellt werden,“ das\nWort „der“ durch das Wort „wer“ ersetzt.\n24. § 78c Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„Das zuständige Standesamt hat der Registerbe-\nhörde den Tod, die Todeserklärung oder die gericht-      35. § 118 wird aufgehoben.\nliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzu-     36. § 120 wird wie folgt geändert:\nteilen (Sterbefallmitteilung).“                              a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\n25. In § 78d Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 347                strichen.\nAbsatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 347 Absatz 1            b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nbis 3“ ersetzt.\n37. § 121 wird aufgehoben.\n26. In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versamm-\nlung“ durch das Wort „Vertreterversammlung“ er-                                  Artikel 10\nsetzt.\nÄnderung der Zivilprozessordnung\n27. In § 86 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„Versammlungen“ durch das Wort „Vertreterver-               Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nsammlungen“ ersetzt.                                     kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7\n28. § 97 wird wie folgt geändert:                            des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) ge-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Im Disziplinarverfahren können folgende Maß-        1. Nach § 130 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nnahmen verhängt werden:                                 eingefügt:\n1. Verweis,                                             „1a. die für eine Übermittlung elektronischer Doku-\n2. Geldbuße,                                                  mente erforderlichen Angaben, sofern eine\nsolche möglich ist;“.\n3. Entfernung aus dem Amt.“\n2. § 169 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „(Absatz 1)“ durch\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schriftstück“\ndie Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“\ndie Wörter „oder ein elektronisches Dokument“\nersetzt.\neingefügt.\n29. Dem § 100 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein\n„Die Landesregierungen können diese Ermächti-                  Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für ein\ngung durch Rechtsverordnung auf die Landes-                    elektronisches Dokument (§ 130a), das mit einer\njustizverwaltungen übertragen.“                                qualifizierten elektronischen Signatur der verant-\n30. § 110a wird wie folgt geändert:                                wortenden Person oder einem elektronischen\nAuthentizitäts- und Integritätsnachweis versehen\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nist“ eingefügt.\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag\ndes Notars“ gestrichen.                                                      Artikel 11\n31. In § 111a Satz 4 werden nach den Wörtern „die                                 Änderung des\nErmächtigung“ die Wörter „durch Rechtsverord-            Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung\nnung“ eingefügt.\nDas Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in\n32. In § 111e Absatz 3 wird das Wort „Kammer“ durch          der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndas Wort „Notarkammer“ ersetzt.                          312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\n33. Dem § 116 Absatz 1 werden die folgenden Sätze            durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I\nangefügt:                                                S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","1148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n1. Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:                  q) Podologinnen und Podologen,\n„§ 3                                   r) Psychologische    Psychotherapeutinnen      und\nAnwendungsbereich der Strafprozessordnung“.                      -therapeuten,\n2. Die Überschrift von § 6 wird wie folgt gefasst:                  s) Rettungsassistentinnen und -assistenten,\n„§ 6                                   t) Tierärztinnen und Tierärzte,\nVerhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften“.               u) Zahnärztinnen und Zahnärzte und\n3. Die Überschrift von § 7 wird wie folgt gefasst:                  v) sonstige Angehörige reglementierter Berufe,\ndie Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen\n„§ 7\nauf die Patientensicherheit haben;\nBegriff des Gesetzes“.\n2. Erziehungsberufe:\n4. Die Überschrift von § 8 wird wie folgt gefasst:\na) Erzieherinnen und Erzieher,\n„§ 8\nb) Lehrerinnen und Lehrer und\nMitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger“.\nc) sonstige Angehörige reglementierter Berufe,\n5. § 9 wird wie folgt gefasst:\ndie Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Min-\n„§ 9                                      derjähriger ausüben.\nVorwarnmechanismus                          Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen\n(1) Das Gericht unterrichtet die zuständigen              Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen\nBehörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-               Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall\npäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des              eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach des-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                 sen Rechtskraft durch das Gericht, bei dem das Ver-\nraum und der Schweiz mittels des durch die Verord-           fahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist.\nnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parla-              Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:\nments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über                1. Angaben zur Identität der betroffenen Person,\ndie Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Bin-\n2. betroffener Beruf,\nnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung\nder Entscheidung 2008/49/EG der Kommission                   3. Angabe des Gerichts, das die Anordnung getrof-\n(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1),            fen hat,\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl.            4. Umfang des Berufsverbots und\nL 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung eingerichteten              5. Zeitraum, für den das Berufsverbot gilt.\nBinnenmarkt-Informationssystems über Entschei-                  (2) Wird eine Person verurteilt, weil sie bei einem\ndungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges             Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation\nBerufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung             nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen\noder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetz-             Parlaments und des Rates vom 7. September 2005\nbuches gegen Angehörige folgender Berufe ange-               über die Anerkennung von Berufsqualifikationen\nordnet wurde:                                                (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom\n1. Heilberufe:                                               16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33\nvom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),\na) Ärztinnen und Ärzte,                                  die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.\nb) Altenpflegerinnen und -pfleger,                       L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom\nc) Apothekerinnen und Apotheker,                         15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geän-\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nd) Diätassistentinnen und -assistenten,                  einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis ver-\ne) Ergotherapeutinnen und -therapeuten,                  wendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das\nf) Hebammen und Entbindungspfleger,                      Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurtei-\nlung anhängig ist, die zuständigen Behörden der an-\ng) Heilpraktikerinnen und -praktiker,\nderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels\nh) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin-            des Binnenmarkt-Informationssystems spätestens\nnen und -therapeuten,                                 drei Tage nach Rechtskraft hierüber. Dabei sind fol-\ni) Krankenschwestern und -pfleger,                       gende Daten mitzuteilen:\nj) Logopädinnen und Logopäden,                           1. Angaben zur Identität der betroffenen Person,\nk) Masseurinnen und Masseure sowie medizini-             2. betroffener Beruf und\nsche Bademeisterinnen und -meister,                   3. Angabe des verurteilenden Gerichts.\nl) Medizinisch-technische    Assistentinnen  und            (3) Unverzüglich nach der Mitteilung nach Ab-\nAssistenten,                                          satz 1 oder 2 unterrichtet das Gericht die betroffene\nm) Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,                 Person schriftlich über die Mitteilung und belehrt sie\nn) Orthoptistinnen und Orthoptisten,                     über die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die Entschei-\ndung, die Mitteilung zu veranlassen, zustehen. Legt\no) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und          die betroffene Person gegen die Entscheidung einen\nAssistenten,                                          Rechtsbehelf ein, ist die Mitteilung unverzüglich um\np) Physiotherapeutinnen und -therapeuten,                einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017              1149\n(4) Spätestens drei Tage nach der Aufhebung            S. 1455), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 25 des\neines vorläufigen Berufsverbots unterrichtet das Ge-      Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert\nricht die zuständigen Behörden der anderen in Ab-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnen-       1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die\nmarkt-Informationssystems hierüber und veranlasst            Wörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem\ndie Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Wird ein         Wort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge-\nrechtskräftig angeordnetes Berufsverbot aufgeho-             fügt.\nben, ändert sich der Zeitraum, für den es gilt, oder\nwird die Vollstreckung unterbrochen, so unterrichtet      2. Absatz 2 wird aufgehoben.\ndas Gericht die zuständigen Behörden hierüber und         3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2\nveranlasst gegebenenfalls die Löschung der ur-               und 3.\nsprünglichen Mitteilung. Bei einer Aufhebung oder\nVeränderung des Geltungszeitraums des Berufs-                                    Artikel 15\nverbots auf Grund einer Gnadenentscheidung, auf\nÄnderung des Markengesetzes\nGrund einer Entscheidung nach § 456c Absatz 2\nder Strafprozessordnung oder auf Grund des § 70              § 96 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994\nAbsatz 4 Satz 3 des Strafgesetzbuches nimmt die           (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das\nStaatsanwaltschaft die Unterrichtung vor und ver-         zuletzt durch Artikel 6 Absatz 26 des Gesetzes vom\nanlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprüng-         13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird\nlichen Mitteilung.“                                       wie folgt geändert:\n6. § 11 wird wie folgt gefasst:                               1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die\n„§ 11                                Wörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem\nWort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge-\nÜbergangsregelung zum Gesetz                      fügt.\nzur Novellierung der forensischen DNA-Analyse\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nFür die nach dem DNA-Identitätsfeststellungs-\ngesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646),           3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. De-         und 3.\nzember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist,\nerhobenen und verwendeten Daten finden ab dem                                    Artikel 16\n1. November 2005 die Regelungen der Strafprozess-                    Änderung des Designgesetzes\nordnung Anwendung.“\n§ 58 des Designgesetzes in der Fassung der Be-\nArtikel 12                            kanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122),\ndas zuletzt durch Artikel 6 Absatz 27 des Gesetzes vom\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                    13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird\nIn § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Sozialge-             wie folgt geändert:\nrichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die\nvom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt            Wörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem\ndurch Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. De-               Wort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge-\nzember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,               fügt.\nwird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\n„Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit\nSatz 2,“ ersetzt.                                             3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2\nund 3.\nArtikel 13\nArtikel 17\nÄnderung des Patentgesetzes\nÄnderung der Designverordnung\n§ 25 des Patentgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I                 § 6 Absatz 4 der Designverordnung vom 2. Januar\nS. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom           2014 (BGBl. I S. 18), die durch Artikel 14 Absatz 3 des\n4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird      Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert\nwie folgt geändert:                                           worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn er“ die          1. In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und\nWörter „im Inland“ gestrichen und werden nach dem            Absatz 2“ durch die Wörter „die Absätze 1 und 2“\nWort „Strafanträgen“ die Wörter „befugt und“ einge-          ersetzt.\nfügt.                                                     2. Satz 3 wird aufgehoben.\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.\n3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2                               Artikel 18\nund 3.                                                                        Änderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 14\nDem § 286f des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des Gebrauchsmustergesetzes                     – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der\n§ 28 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung            Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,\nder Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I               1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 162 des Gesetzes","1150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nvom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden                         „(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4\nist, wird folgender Satz angefügt:                                      sind nicht einsehbar.“\n„Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstat-               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ntet worden, scheidet eine Erstattung nach den allge-            7. § 10 wird wie folgt geändert:\nmeinen Vorschriften aus.“\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ange-\nhören“ die Wörter „oder die sonst für sie zustän-\nArtikel 19\ndig ist“ angefügt.\nÄnderung der Rechtsanwalts-                             b) In Nummer 4 wird das Wort „mitgeteilt“ durch die\nverzeichnis- und ‑postfachverordnung                             Wörter „selbst eingetragen“ ersetzt.\nDie Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverord-           8. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „veranlasst“\nnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167) wird                  durch die Wörter „ermöglicht den in § 16 Satz 2\nwie folgt geändert:                                                 genannten Personen durch geeignete technische\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie            Vorkehrungen“ ersetzt und werden das Wort „mit-\nfolgt gefasst:                                                 geteilten“ und die Wörter „der in § 16 Satz 2 ge-\n„§ 31 (weggefallen)“.                                          nannten Personen“ gestrichen.\n2. § 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                        9. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein                „Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet\nSemikolon ersetzt.                                          zudem, dass Sprachkenntnisse und Tätigkeits-\nschwerpunkte nur von der eingetragenen Person\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                            eingetragen, berichtigt und gelöscht werden kön-\n„4. dienstleistende europäische Rechtsanwälte               nen.“\neinschließlich dienstleistender europäischer     10. In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1“ die\nSyndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein            Wörter „Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.\nbesonderes elektronisches Anwaltspostfach\n11. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\neinzurichten und dies nach § 27a Absatz 1\n„und“ die Wörter „Vorname oder“ eingefügt.\nSatz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des\nGesetzes über die Tätigkeit europäischer         12. In § 19 Absatz 4 werden vor dem Wort „stehen“ die\nRechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu be-            Wörter „sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetra-\nantragen ist.“                                         gene Personen“ eingefügt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                             13. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 3 und 4\nangefügt:\na) In Absatz 3 werden die Wörter „alle Vornamen\neinzutragen“ durch die Wörter „diese nur inso-                 „(3) Für weitere besondere elektronische Anwalts-\nweit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufs-             postfächer gelten die §§ 19, 20 und 22 bis 30 ent-\nausübung üblicherweise verwendet werden“                    sprechend.\nersetzt.                                                       (4) Beantragt ein dienstleistender europäischer\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                  Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen\nelektronischen Anwaltspostfachs, so hat er eine\n„Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss\nhöchstens einen Monat alte Bescheinigung darüber\nsich deren Name von dem Namen anderer für\nvorzulegen, dass er zur Ausübung des Berufs des\ndie Person eingetragener Kanzleien unterschei-\nRechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat be-\nden.“\nrechtigt ist. Verliert ein dienstleistender euro-\nc) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                  päischer Rechtsanwalt, für den ein besonderes\n„Wurde nach § 14 Absatz 4 Satz 1 der Bundes-                elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet wurde,\nrechtsanwaltsordnung die sofortige Vollziehung              seine Zulassung, ist er verpflichtet, der für ihn zu-\nder Rücknahme oder des Widerrufs der Zulas-                 ständigen Rechtsanwaltskammer diesen Verlust\nsung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme                 unverzüglich mitzuteilen. Hierüber ist er von der\nunter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzu-              Rechtsanwaltskammer zu belehren. Die Rechtsan-\ntragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.“                 waltskammer hat zudem die für die Zulassung des\nRechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat zu-\n4. Nach § 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nständige Stelle darum zu bitten, ihr einen Verlust\n„Im Fall des § 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Ein-              der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.“\ntragung unverzüglich nach der Feststellung der\n14. § 31 wird aufgehoben.\nVoraussetzungen für die Einrichtung des besonde-\nren elektronischen Anwaltspostfachs.“\nArtikel 20\n5. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n„Für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gilt\nSatz 1 mit der Maßgabe nach § 27a Absatz 1 Satz 3            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndes Gesetzes über die Tätigkeit europäischer             bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\nRechtsanwälte in Deutschland sinngemäß.“                 tritt das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-\nsung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                             S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 214 der Ver-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-          ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nfügt:                                                 ändert worden ist, außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017               1151\n(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 treten in Kraft:            3. Artikel 4 Nummer 12,\n1. Artikel 1 Nummer 10,                                           4. Artikel 9 Nummer 33,\n2. Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b und\n5. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b und\n3. Artikel 18.\n6. Artikel 19 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b und c, Num-\n(3) In Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe c tritt § 12 Ab-               mer 4 bis 7 Buchstabe a, Nummer 10 sowie 12\nsatz 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung am 1. Oktober                  bis 14.\n2017 in Kraft.\n(5) Am 1. Juli 2018 treten in Kraft:\n(4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft:\n1. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb              1. Artikel 1 Nummer 25, 27, 38 sowie 39 Buchstabe b\nbis dd sowie in Nummer 8 Buchstabe c § 31a Ab-                    Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und\nsatz 6 und 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung,                  2. Artikel 4 Nummer 31, 33, 44 Buchstabe b und Num-\n2. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 19                          mer 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Buch-\nund 20,                                                           stabe c.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas","1152               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Nummer 63)\nInhaltsübersicht                           § 43b  Werbung\nErster Teil                        § 43c  Fachanwaltschaft\nDer Rechtsanwalt                         § 43d  Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkasso-\ndienstleistungen\n§   1     Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege\n§ 44   Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags\n§   2     Beruf des Rechtsanwalts\n§ 45   Tätigkeitsverbote\n§   3     Recht zur Beratung und Vertretung\n§ 46   Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte\nZweiter Teil                        § 46a  Zulassung als Syndikusrechtsanwalt\nZulassung des Rechtsanwalts                    § 46b  Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikus-\nrechtsanwalt\nErster Abschnitt\n§ 46c  Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft\n§ 47   Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst\n§   4     Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts\n§ 48   Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung\n§   5     (weggefallen)\n§ 49   Pflichtverteidigung und Beistandsleistung\n§   6     Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n§   7     Versagung der Zulassung                               § 49a  Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe\n§§ 8 und  9 (weggefallen)                                       § 49b  Vergütung\n§  10     Aussetzung des Zulassungsverfahrens                   § 50   Handakten\n§  11     (weggefallen)                                         § 51   Berufshaftpflichtversicherung\n§  12     Zulassung                                             § 51a  Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschafts-\n§  12a    Vereidigung                                                  gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung\n§  13     Erlöschen der Zulassung                               § 52   Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen\n§  14     Rücknahme und Widerruf der Zulassung                  § 53   Bestellung eines Vertreters\n§  15     Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der\n§ 54   (weggefallen)\nZulassung\n§ 16      (weggefallen)                                         § 55   Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei\n§ 17      Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeich- § 56   Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der\nnung                                                         Rechtsanwaltskammer\n§ 57   Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten\nZweiter Abschnitt                          § 58   Einsicht in die Personalakten\nKanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis                       § 59   Ausbildung von Referendaren\n§§ 18 bis 26 (weggefallen)                                      § 59a  Berufliche Zusammenarbeit\n§  27     Kanzlei                                               § 59b  Satzungskompetenz\n§  28     (weggefallen)\n§  29     Befreiung von der Kanzleipflicht                                         Zweiter Abschnitt\n§  29a Kanzleien in anderen Staaten\nRechtsanwaltsgesellschaften\n§  30     Zustellungsbevollmächtigter\n§  31     Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamt-    § 59c  Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Betei-\nverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer                    ligung an beruflichen Zusammenschlüssen\n§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach                 § 59d  Zulassungsvoraussetzungen\n§ 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis                     § 59e  Gesellschafter\n§ 31c Verordnungsermächtigung                                   § 59f  Geschäftsführung\n§ 59g  Zulassungsverfahren\nDritter Abschnitt\n§ 59h  Erlöschen der Zulassung\nVe r w a l t u n g s v e r f a h re n\n§ 59i  Kanzlei\n§ 32      Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrens-\ngesetzes                                              § 59j  Berufshaftpflichtversicherung\n§  33     Sachliche und örtliche Zuständigkeit                  § 59k  Firma\n§  34     Zustellung                                            § 59l  Vertretung vor Gerichten und Behörden\n§  35     Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren   § 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und\n§  36     Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung perso-          Verschwiegenheitspflicht\nnenbezogener Daten\n§§ 37 bis 42 (weggefallen)                                                               Vierter Teil\nDie Rechtsanwaltskammern\nDritter Teil\nRechte und Pflichten des Rechtsanwalts                                   Erster Abschnitt\nund berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte                                    Allgemeines\nErster Abschnitt                          § 60   Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwalts-\nAllgemeines                                   kammer\n§ 43      Allgemeine Berufspflicht                              § 61   Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer\n§ 43a     Grundpflichten                                        § 62   Stellung der Rechtsanwaltskammer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                       1153\nZweiter Abschnitt                         § 103   Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des\nOrgane der Rechtsanwaltskammer                                 Anwaltsgerichtshofes\n§ 104   Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes\nErster Unterabschnitt                    § 105   Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung\nVorstand\n§  63    Zusammensetzung des Vorstandes                                             Dritter Abschnitt\n§  64    Wahlen zum Vorstand                                       Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen\n§  65    Voraussetzungen der Wählbarkeit                       § 106   Besetzung des Senats für Anwaltssachen\n§  66    Ausschluss von der Wählbarkeit                        § 107   Rechtsanwälte als Beisitzer\n§  67    Recht zur Ablehnung der Wahl                          § 108   Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und\n§  68    Wahlperiode                                                   Recht zur Ablehnung\n§  69    Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes     § 109   Beendigung des Amtes als Beisitzer\n§  70    Sitzungen des Vorstandes                              § 110   Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur\n§  71    Beschlussfähigkeit des Vorstandes                             Verschwiegenheit\n§  72    Beschlüsse des Vorstandes                             § 111   Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen\n§  73    Aufgaben des Vorstandes                               § 112   Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer\n§  73a   Einheitliche Stelle\n§  73b   Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten                                Vierter Abschnitt\n§  74    Rügerecht des Vorstandes                                             G er ic ht l i c he s Ver f ah ren\n§  74a   Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung              in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen\n§  75    Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes                § 112a  Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit\n§  76    Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit  § 112b  Örtliche Zuständigkeit\n§  77    Abteilungen des Vorstandes                            § 112c  Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung\n§ 112d  Klagegegner und Vertretung\nZweiter Unterabschnitt                    § 112e  Berufung\nPräsidium                         § 112f  Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse\n§  78    Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums               § 112g  Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren\n§  79    Aufgaben des Präsidiums                               § 112h  Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise\n§  80    Aufgaben des Präsidenten\n§  81    Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über                                 Sechster Teil\nWahlergebnisse                                           Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen\n§ 82     Aufgaben des Schriftführers                           § 113   Ahndung einer Pflichtverletzung\n§ 83     Aufgaben des Schatzmeisters                           § 114   Anwaltsgerichtliche Maßnahmen\n§ 84     Einziehung rückständiger Beiträge                     § 114a  Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhand-\nlungen\nDritter Unterabschnitt                   § 115   Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung\nKammerversammlung                        § 115a  Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme\n§  85    Einberufung der Kammerversammlung                     § 115b  Anderweitige Ahndung\n§  86    Einladung und Einberufungsfrist                       § 115c  Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwalts-\n§  87    Ankündigung der Tagesordnung                                  gesellschaften\n§  88    Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung\nSiebenter Teil\n§  89    Aufgaben der Kammerversammlung\n§§ 90 und 91 (weggefallen)                                                   Anwaltsgerichtliches Verfahren\nErster Abschnitt\nFünfter Teil\nAllgemeines\nGerichte in Anwaltssachen und gerichtliches\n§ 116   Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei\nVerfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen\nüberlangen Gerichtsverfahren\nErster Abschnitt                         § 117   Keine Verhaftung des Rechtsanwalts\nDas Anwaltsgericht                         § 117a  Verteidigung\n§  92    Bildung des Anwaltsgerichts                           § 117b  Akteneinsicht\n§  93    Besetzung des Anwaltsgerichts                         § 118   Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum\nStraf- oder Bußgeldverfahren\n§  94    Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts\n§ 118a  Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu\n§  95    Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts             Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten\n§  96    Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts             § 118b  Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens\n§  97    Geschäftsverteilung\n§  98    Geschäftsstelle und Geschäftsordnung                                       Zweiter Abschnitt\n§  99    Amts- und Rechtshilfe\nVe r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g\nZweiter Abschnitt                                               Erster Unterabschnitt\nDer Anwaltsgerichtshof                                              Allgemeine Vorschriften\n§ 100    Bildung des Anwaltsgerichtshofes                      § 119   Zuständigkeit\n§ 101    Besetzung des Anwaltsgerichtshofes                    § 120   Mitwirkung der Staatsanwaltschaft\n§ 102    Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des      § 120a  Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und\nAnwaltsgerichtshofes                                          Rechtsanwaltskammer","1154                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nZweiter Unterabschnitt                              § 159b  Prüfung der Fortdauer des Verbots\nEinleitung des Verfahrens                            § 160   Mitteilung des Verbots\n§ 121       Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens                   § 161   Bestellung eines Vertreters\n§ 122       Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des                § 161a  Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot\nVerfahrens\n§ 123       Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwalts-                                       Achter Teil\ngerichtlichen Verfahrens                                            Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof\n§§ 124   bis 129 (weggefallen)\nErster Abschnitt\n§ 130       Inhalt der Anschuldigungsschrift\n§ 131       Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens                                     Allgemeines\nvor dem Anwaltsgericht                                           § 162   Entsprechende Anwendung von Vorschriften\n§ 132       Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses                 § 163   Sachliche Zuständigkeit\n§ 133       Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\nZweiter Abschnitt\nDritter Unterabschnitt                                                   Zulassung als\nHauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht                            Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\n§ 134       Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsan-                 § 164   Besondere Voraussetzung für die Zulassung\nwalts                                                            § 165   Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundes-\n§ 135       Nichtöffentliche Hauptverhandlung                                        gerichtshof\n§ 136       (weggefallen)                                                    § 166   Vorschlagslisten für die Wahl\n§ 137       Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder er-                 § 167   Prüfung des Wahlausschusses\nsuchten Richter                                                  § 167a  Akteneinsicht\n§ 138       Verlesen von Protokollen                                         § 168   Entscheidung des Wahlausschusses\n§ 139       Entscheidung des Anwaltsgerichts                                 § 169   Mitteilung des Wahlergebnisses\n§ 140       Protokollführer                                                  § 170   Entscheidung über den Antrag auf Zulassung\n§ 141       Ausfertigung der Entscheidungen                                  § 171   (weggefallen)\nDritter Abschnitt                                                      Dritter Abschnitt\nRechtsmittel                                            Besondere Rechte und Pflichten\nErster Unterabschnitt                              der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof\nRechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts                     § 172   Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten\n§ 172a  Sozietät\n§ 142       Beschwerde\n§ 172b  Kanzlei\n§ 143       Berufung\n§ 173   Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der\n§ 144       Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwalts-                       Kanzlei\ngerichtshof\nVierter Abschnitt\nZweiter Unterabschnitt\nDie Rechtsanwaltskammer\nRechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes\nbei dem Bundesgerichtshof\n§ 145       Revision\n§ 174   Zusammensetzung und Vorstand\n§ 146       Einlegung der Revision und Verfahren\n§ 147       Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes-                                         Neunter Teil\ngerichtshof\nDie Bundesrechtsanwaltskammer\nVierter Abschnitt                                                        Erster Abschnitt\nSicherung von Beweisen                                                           Allgemeines\n§ 148       Anordnung der Beweissicherung                                    § 175   Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwalts-\n§ 149       Verfahren                                                                kammer\n§ 176   Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer\nFünfter Abschnitt                                   § 177   Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer\nBerufs- und                                    § 178   Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer\nVe r t r e t u n g s v e r b o t a l s v o r l ä u f i g e M a ß n a h m e\n§ 150       Voraussetzung für das Verbot                                                         Zweiter Abschnitt\n§ 150a      Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staats-                     Organe der Bundesrechtsanwaltskammer\nanwaltschaft\nErster Unterabschnitt\n§ 151       Mündliche Verhandlung\n§ 152       Abstimmung über das Verbot                                                                  Präsidium\n§ 153       Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung                      § 179   Zusammensetzung des Präsidiums\n§ 154       Zustellung des Beschlusses                                       § 180   Wahlen zum Präsidium\n§ 155       Wirkungen des Verbots                                            § 181   Recht zur Ablehnung der Wahl\n§ 156       Zuwiderhandlungen gegen das Verbot                               § 182   Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden\n§ 157       Beschwerde                                                       § 183   Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums\n§ 158       Außerkrafttreten des Verbots                                     § 184   Pflicht zur Verschwiegenheit\n§ 159       Aufhebung des Verbots                                            § 185   Aufgaben des Präsidenten\n§ 159a      Dreimonatsfrist                                                  § 186   Aufgaben des Schatzmeisters","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                        1155\nZweiter Unterabschnitt                                         Dritter Abschnitt\nHauptversammlung                                            Kosten im anwalts-\ng er ic ht l i ch e n Ve r f ah ren\n§ 187   Versammlung der Mitglieder\nu n d i m Ve r f a h r e n b e i A n t r ä g e n\n§ 188   Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptver-         auf anwaltsgerichtliche Entscheidung\nsammlung\n§ 195    Gerichtskosten\n§ 189   Einberufung der Hauptversammlung\n§ 196    Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgericht-\n§ 190   Beschlüsse der Hauptversammlung\nlichen Verfahrens\n§ 191   (weggefallen)\n§ 197    Kostenpflicht des Verurteilten\n§ 197a   Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwalts-\nDritter Unterabschnitt                            gerichtliche Entscheidung\nSatzungsversammlung                      § 198    Haftung der Rechtsanwaltskammer\n§ 191a  Einrichtung und Aufgabe                               § 199    Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem\n§ 191b  Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungs-            Anwaltsgericht\nversammlung                                           §§ 200 bis 203 (weggefallen)\n§ 191c  Einberufung und Stimmrecht\n§ 191d  Leitung der Versammlung und Beschlussfassung                                        Elfter Teil\n§ 191e  Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde                  Vollstreckung anwaltsgerichtlicher\nMaßnahmen und Kosten sowie Tilgung\nDritter Abschnitt                        § 204    Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen\nSchlichtung                           § 205    Beitreibung der Kosten\n§ 205a   Tilgung\n§ 191f  Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft\nZwölfter Teil\nZehnter Teil\nAnwälte aus anderen Staaten\nKosten in Anwaltssachen                     § 206    Niederlassung\nErster Abschnitt                         § 207    Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung\nKosten in\nDreizehnter Teil\nVe r w a l t u n g s v e r f a h re n\nder Rechtsanwaltskammern                                       Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 192   Erhebung von Gebühren und Auslagen                    § 208    Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung\nund Beistandschaft\nZweiter Abschnitt                         § 209    Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis\nnach dem Rechtsberatungsgesetz\nK o s t e n i n g e r i c ht l i c h en Ve r f ah re n § 210    Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern\nin verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen                    § 211    Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum\n§ 193   Gerichtskosten                                                 Richteramt\n§ 194   Streitwert                                            Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis","1156               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nAnlage 2\n(zu Artikel 4 Nummer 58)\nInhaltsübersicht                                                    Dritter Teil\nErster Teil                                Rechte und Pflichten des Patentanwalts\nund berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte\nDer Patentanwalt\n§   1     Stellung in der Rechtspflege                                             Erster Abschnitt\n§   2     Beruf des Patentanwalts                                                     Allgemeines\n§   3     Recht zur Beratung und Vertretung                     § 39   Allgemeine Berufspflicht\n§   4     Auftreten vor den Gerichten                           § 39a  Grundpflichten\n§ 39b  Werbung\nZweiter Teil\n§ 40   Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags\nZulassung des Patentanwalts                    § 41   Tätigkeitsverbote\nErster Abschnitt                          § 41a  Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte\n§ 41b  Zulassung als Syndikuspatentanwalt\nZulassung zur Patentanwaltschaft\n§ 41c  Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikus-\nErster Unterabschnitt                            patentanwalt\n§ 41d  Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte\nAllgemeine Voraussetzungen\n§ 42   Patentanwälte im öffentlichen Dienst\n§   5     Zugang zum Beruf des Patentanwalts\n§ 43   Pflicht zu Übernahme der Vertretung\n§   6     Technische Befähigung\n§ 43a  Vergütung\n§   7     Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\n§ 43b  Erfolgshonorar\nschutzes\n§ 44   Handakten\n§ 8       Prüfung\n§ 45   Berufshaftpflichtversicherung\n§ 9       Prüfungskommission\n§ 45a  Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsge-\n§ 10      Zulassung zur Prüfung\nsellschaft mit beschränkter Berufshaftung\n§ 11      Patentassessor\n§ 45b  Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen\n§ 12      Ausbildungs- und Prüfungsordnung\n§ 46   Bestellung eines Vertreters\n§ 47   (weggefallen)\nZweiter Unterabschnitt\n§ 48   Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei\nZulassung zur                         § 49   Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der\nPatentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung                   Patentanwaltskammer\n§  13     Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft           § 50   Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten\n§  14     Versagung der Zulassung                               § 51   Einsicht in die Personalakten\n§§ 15 und 16 (weggefallen)                                      § 52   Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die\n§  17     Aussetzung des Zulassungsverfahrens                          Patentanwaltschaft\n§  18     Zulassung                                             § 52a  Berufliche Zusammenarbeit\n§  19     Vereidigung                                           § 52b  Satzungskompetenz\n§  20     Erlöschen der Zulassung\n§  21     Rücknahme und Widerruf der Zulassung                                    Zweiter Abschnitt\n§  22     Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der             Patentanwaltsgesellschaften\nZulassung\n§ 52c  Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft und Beteili-\n§ 23      (weggefallen)                                                gung an beruflichen Zusammenschlüssen\n§ 24      Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeich- § 52d Zulassungsvoraussetzungen\nnung\n§ 52e Gesellschafter\n§ 52f Geschäftsführung\nDritter Unterabschnitt\n§ 52g Zulassungsverfahren\nKanzlei und Patentanwaltsverzeichnis               § 52h Erlöschen der Zulassung\n§  25     (weggefallen)                                         § 52i  Kanzlei\n§  26     Kanzlei                                               § 52j  Berufshaftpflichtversicherung\n§  27     Kanzleien in anderen Staaten                          § 52k Firma\n§  28     Zustellungsbevollmächtigter                           § 52l  Vertretung vor Gerichten und Behörden\n§  29     Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung     § 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Ver-\nschwiegenheitspflicht\nZweiter Abschnitt\nVe r w a l t u n g s v e r f a h re n                                  Vierter Teil\n§ 30      Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensge-                     Die Patentanwaltskammer\nsetzes\nErster Abschnitt\n§  31     Sachliche Zuständigkeit\n§  32     Zustellung                                                                  Allgemeines\n§  33     Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren   § 53   Bildung und Zusammensetzung der Patentanwalts-\n§  34     Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung perso-          kammer\nnenbezogener Daten                                    § 54   Aufgaben der Patentanwaltskammer\n§§ 35 bis 38 (weggefallen)                                      § 55   Organe der Patentanwaltskammer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                        1157\n§ 56     Satzung der Patentanwaltskammer                      § 93     Beendigung des Amtes des Beisitzers\n§ 57     Stellung der Patentanwaltskammer                     § 94     Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen\nZweiter Abschnitt                                               Dritter Abschnitt\nOrgane der Patentanwaltskammer                                      G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h r e n i n\nverwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen\nErster Unterabschnitt\n§  94a   Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit\nVorstand\n§  94b   Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung\n§  58    Zusammensetzung des Vorstands                        §  94c   Klagegegner und Vertretung\n§  59    Voraussetzungen der Wählbarkeit                      §  94d   Berufung\n§  60    Ausschluss von der Wählbarkeit                       §  94e   Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse\n§  61    Recht zur Ablehnung der Wahl                         §  94f   Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren\n§  62    Wahlperiode                                          §  94g   Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise\n§  63    Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds\n§  64    Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des                                  Sechster Teil\nSchatzmeisters\nBerufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen\n§  65    Sitzungen des Vorstands\n§  66    Beschlussfähigkeit des Vorstands                     §  95    Ahndung einer Pflichtverletzung\n§  67    Beschlüsse des Vorstands                             §  96    Berufsgerichtliche Maßnahmen\n§  68    Abteilungen des Vorstands                            §  97    Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung\n§  69    Aufgaben des Vorstands                               §  97a   Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwalts-\ngesellschaften\n§  69a   Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten\n§  70    Rügerecht des Vorstands\nSiebenter Teil\n§  70a   Antrag auf Entscheidung des Landgerichts\nBerufsgerichtliches Verfahren\n§  71    Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit\n§  72    Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands                                       Erster Abschnitt\n§  73    Aufgaben des Präsidenten                                                        Allgemeines\n§  74    Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über\n§ 98     Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei\nWahlergebnisse\nüberlangen Gerichtsverfahren\n§ 75     Aufgaben des Schriftführers\n§  99    Keine Verhaftung des Patentanwalts\n§ 76     Aufgaben des Schatzmeisters\n§ 100    Verteidigung\n§ 77     Einziehung rückständiger Beiträge\n§ 101    Akteneinsicht des Patentanwalts\n§ 102    Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf-\nZweiter Unterabschnitt                            oder Bußgeldverfahren\nKammerversammlung                        § 102a   Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu Ver-\n§  78    Einberufung der Kammerversammlung                             fahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten\n§  79    Einladung und Einberufungsfrist                      § 102b   Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens\n§  80    Ankündigung der Tagesordnung                         § 103    Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme\n§  81    Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung          § 103a   Anderweitige Ahndung\n§  82    Aufgaben der Kammerversammlung\n§  82a   Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch                            Zweiter Abschnitt\ndie Aufsichtsbehörde                                            Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g\n§§ 83 und 84 (weggefallen)\nErster Unterabschnitt\nFünfter Teil                                             Allgemeine Vorschriften\nGerichte in                        § 104    Zuständigkeit\nPatentanwaltssachen und gerichtliches               § 105    Mitwirkung der Staatsanwaltschaft\nVerfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen\nZweiter Unterabschnitt\nErster Abschnitt\nEinleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens\nDas Landgericht und das\nOberlandesgericht in Patentanwaltssachen                    § 106    Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens\n§ 85     Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht   § 107    Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung\n§ 86     Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandes-    § 108    Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufs-\ngericht                                                       gerichtlichen Verfahrens\n§ 87     Patentanwaltliche Mitglieder                         §§ 109 bis 114 (weggefallen)\n§ 88     Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder     § 115    Inhalt der Anschuldigungsschrift\n§ 89     Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds      § 116    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens\n§ 117    Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses\nZweiter Abschnitt                         § 118    Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\nDer Bundesgerichtshof\nDritter Unterabschnitt\nin Patentanwaltssachen\n§ 90     Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundes-                                 Hauptverhandlung\ngerichtshof                                          § 119    Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts\n§ 91     Patentanwälte als Beisitzer                          § 120    Nichtöffentliche Hauptverhandlung\n§ 92     Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer       § 121    Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter","1158                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n§ 122       Verlesen von Protokollen                                                                        Achter Teil\n§ 123       Entscheidung                                                                    Kosten in Patentanwaltssachen\nErster Abschnitt\nDritter Abschnitt\nK o s t e n i n Ve r w a l t u n g s -\nRechtsmittel                                          verfahren der Patentanwaltskammer\n§ 124       Beschwerde                                                       § 145    Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen\n§ 125       Berufung\n§ 126       Mitwirkung der Staatsanwaltschaft                                                      Zweiter Abschnitt\n§ 127       Revision                                                                                       Kosten in\n§ 128       Einlegung der Revision und Verfahren                                           g e r i c ht l i ch en Ver f ah ren i n\n§ 129       Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes-                verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen\ngerichtshof                                                      § 146    Gerichtskosten\n§ 147    Streitwert\nVierter Abschnitt\nDritter Abschnitt\nSicherung von Beweisen\nKosten im berufsgerichtlichen\n§ 130       Anordnung der Beweissicherung                                               Ve r f a h r e n u n d i m Ve r f a h r e n b e i\n§ 131       Verfahren                                                         Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts\n§ 148    Gerichtskosten\nFünfter Abschnitt                                   § 149    Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgericht-\nBerufs- und                                             lichen Verfahrens\nVe r t r e t u n g s v e r b o t a l s v o r l ä u f i g e M a ß n a h m e § 150    Kostenpflicht des Verurteilten\n§ 150a   Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entschei-\n§ 132       Voraussetzung des Verbots\ndung des Landgerichts\n§ 133       Mündliche Verhandlung                                            § 151    Haftung der Patentanwaltskammer\n§ 134       Abstimmung über das Verbot\n§§ 152 bis 154 (weggefallen)\n§ 135       Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung\n§ 136       Zustellung des Beschlusses                                                                     Neunter Teil\n§ 137       Wirkungen des Verbots                                                         Beratungs- und Vertretungsbefugnis\n§ 138       Zuwiderhandlungen gegen das Verbot                                   des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis\n§ 139       Beschwerde                                                       § 155    Beratung und Vertretung von Dritten\n§ 140       Außerkrafttreten des Verbots                                     § 155a   Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt\n§ 141       Aufhebung des Verbots                                            § 156    Auftreten vor den Gerichten\n§ 142       Mitteilung des Verbots\n§ 143       Bestellung eines Vertreters                                                                    Zehnter Teil\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nSechster Abschnitt\n§ 157    Maßgaben nach dem Einigungsvertrag\nVo l l s t rec k un g b e r u f s g e r i c ht l i ch er          § 158    Patentsachbearbeiter\nMaßnahmen und Kosten sowie Tilgung                                     § 159    Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt\n§ 144       Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen                      § 160    Inhaber von Erlaubnisscheinen\n§ 144a      Tilgung                                                          Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis"]}