{"id":"bgbl1-2017-27-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":27,"date":"2017-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration","law_date":"2017-05-12T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["1106                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nGesetz\nzur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher\nRichtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration*\nVom 12. Mai 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      e) Nach der Angabe zu § 19a werden die folgenden\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             Angaben eingefügt:\n„§ 19b ICT-Karte für unternehmensintern trans-\nArtikel 1                                               ferierte Arbeitnehmer\nÄnderung des\nAufenthaltsgesetzes                                   § 19c    Kurzfristige Mobilität für unternehmens-\nintern transferierte Arbeitnehmer\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                           § 19d    Mobiler-ICT-Karte“.\nzuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom\nf) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden\n13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird\nAngaben eingefügt:\nwie folgt geändert:\n„§ 20a Kurzfristige Mobilität für Forscher\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:                          § 20b    Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher\n„§ 16 Studium“.                                                    § 20c    Ablehnungsgründe bei Forschern, Stu-\nb) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden                                 denten, Schülern, Praktikanten, Teilneh-\nAngaben eingefügt:                                                          mern an Sprachkursen und Teilnehmern\n„§ 16a Mobilität im Rahmen des Studiums                                     am europäischen Freiwilligendienst“.\ng) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:\n§ 16b     Teilnahme an Sprachkursen und Schul-\nbesuch“.                                                 „§ 41    Widerruf der Zustimmung und Entzug\nder Arbeitserlaubnis“.\nc) Nach der Angabe zu § 17a wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                 h) Die Angabe zu § 91d wird wie folgt gefasst:\n„§ 17b Studienbezogenes Praktikum EU“.                             „§ 91d Auskünfte zur Durchführung der Richt-\nd) Nach der Angabe zu § 18c wird folgende An-                                   linie (EU) 2016/801“.\ngabe eingefügt:                                                 i) Nach der Angabe zu § 91f wird folgende Angabe\n„§ 18d Teilnahme am europäischen Freiwilligen-                     eingefügt:\ndienst“.                                                 „§ 91g Auskünfte zur Durchführung der Richt-\nlinie 2014/66/EU“.\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2014/36/EU des     2. § 2 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über\ndie Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaats-    a) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein\nangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94         Komma und der Punkt am Ende durch die Wör-\nvom 28.3.2014, S. 375), 2014/66/EU des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Ein-           ter „und die Tätigkeit als Beamter.“ ersetzt.\nreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines\nunternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1) und\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom                aa) Satz 6 wird aufgehoben.\n11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufent-\nhalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwe-            bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „den\ncken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem                 Sätzen 5 und 6“ durch die Angabe „Satz 5“\nFreiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvor-\nhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom                  und die Angabe „31. Dezember“ durch die\n21.5.2016, S. 21).                                                              Angabe „31. August“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                1107\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                  2. der Besuch eines Studienkollegs oder einer ver-\ngleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neinem Studienkolleg oder einer vergleichbaren\naa) In Satz 2 werden nach Nummer 2a die fol-                  Einrichtung nachgewiesen ist.\ngenden Nummern 2b und 2c eingefügt:                   Ein Nachweis hinreichender Kenntnisse der Ausbil-\n„2b. ICT-Karte (§ 19b),                               dungssprache wird verlangt, wenn die Sprach-\nkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung\n2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19d),“.                      geprüft worden sind noch durch die studienvor-\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Blaue              bereitende Maßnahme erworben werden sollen.\nKarte EU“ ein Komma und die Wörter „die                  (2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis\nICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte“ einge-           beträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlänge-\nfügt.                                                 rung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre,\nwenn der Ausländer an einem Unions- oder multi-\naa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Dies gilt          lateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil-\nnicht“ die Wörter „für Saisonbeschäftigun-            nimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwi-\ngen, wenn der Ausländer eine Arbeitserlaub-           schen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt.\nnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung be-             Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird\nsitzt, oder für andere Erwerbstätigkeiten“            die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Stu-\neingefügt.                                            diums erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlän-\nbb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „eine               gert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht\nKopie des Aufenthaltstitels“ ein Komma                ist und in einem angemessenen Zeitraum noch er-\nund die Wörter „der Arbeitserlaubnis zum              reicht werden kann. Zur Prüfung der Frage, ob der\nZweck der Saisonbeschäftigung“ eingefügt.             Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann\ndie aufnehmende Ausbildungseinrichtung beteiligt\n4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         werden.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufenthalts-                  (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-\nerlaubnis,“ die Wörter „einer ICT-Karte,“ einge-          übung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage\nfügt.                                                     oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten\ndarf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätig-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu\n„Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.“    studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr\ndes Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit.\n5. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„Blaue Karte EU,“ die Wörter „die ICT-Karte,“ ein-               (4) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu einem ande-\ngefügt.                                                       ren Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genann-\nten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert wer-\n6. § 16 wird wie folgt gefasst:                                  den, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen\n„§ 16                              wurde. Wenn das Studium ohne Abschluss beendet\nwurde, darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem an-\nStudium                              deren als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt\n(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Voll-               oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen\nzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an              für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in\neiner staatlich anerkannten Hochschule oder an                § 16b Absatz 2 genannten Fälle oder nach § 17\neiner vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine              vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf\nAufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU)                 erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die\n2016/801 des Europäischen Parlaments und des                  Feststellung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nRates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für               getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch\ndie Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsan-            besteht. Während des Studiums soll in der Regel\ngehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken,                 eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufent-\nzur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme              haltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufent-\nan einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschpro-             haltszweck nur erteilt oder verlängert werden, so-\ngrammen oder Bildungsvorhaben und zur Aus-                    fern ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet\nübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom                 keine Anwendung.\n21.5.2016, S. 21) erteilt, wenn der Ausländer von                (5) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums\nder Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist.             wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur\nDer Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch                Suche einer diesem Abschluss angemessenen Er-\nstudienvorbereitende Maßnahmen und das Absol-                 werbstätigkeit verlängert, sofern diese Erwerbs-\nvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorberei-              tätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19,\ntende Maßnahmen sind                                          19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen\n1. der Besuch eines studienvorbereitenden Sprach-             werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt\nkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeit-             während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Er-\nstudium zugelassen worden ist und die Zulas-              werbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.\nsung an den Besuch eines studienvorbereiten-                 (6) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-\nden Sprachkurses gebunden ist, und                        nis erteilt werden, wenn","1108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n1. er von einer staatlichen Hochschule, einer staat-          3. einen Teil seines Studiums an dieser Ausbil-\nlich anerkannten Hochschule oder einer ver-                   dungseinrichtung durchführen möchte, und er\ngleichbaren Ausbildungseinrichtung\na) im Rahmen seines Studienprogramms ver-\na) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen                     pflichtet ist, einen Teil seines Studiums an\nworden ist und die Zulassung mit einer Bedin-                einer Bildungseinrichtung eines anderen Mit-\ngung verbunden ist, die nicht auf den Besuch                 gliedstaates der Europäischen Union durch-\neiner studienvorbereitenden Maßnahme ge-                     zuführen,\nrichtet ist,\nb) an einem Austauschprogramm zwischen den\nb) zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen                     Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder\nworden ist und die Zulassung mit der Bedin-                  an einem Austauschprogramm der Europä-\ngung des Besuchs eines Studienkollegs oder                   ischen Union teilnimmt oder\neiner vergleichbaren Einrichtung verbunden\nist, der Ausländer aber den Nachweis über                 c) vor seinem Wechsel an die Ausbildungsein-\ndie Annahme zu einem Studienkolleg oder ei-                  richtung im Bundesgebiet das nach Num-\nner vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1                 mer 1 begonnene Studium mindestens zwei\nSatz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder                    Jahre in dem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union betrieben hat sowie der Auf-\nc) zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen\nenthalt zum Zweck des Studiums im Bundes-\nworden ist,\ngebiet 360 Tage nicht überschreiten wird.\n2. er zur Teilnahme an einem studienvorbereiten-\nEin Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1\nden Sprachkurs angenommen worden ist, ohne\nbeantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen\ndass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums\nzu seiner akademischen Vorbildung und zum beab-\nan einer staatlichen Hochschule, einer staatlich\nsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die\nanerkannten Hochschule oder einer vergleich-\ndie Fortführung des bisherigen Studiums durch das\nbaren Ausbildungseinrichtung vorliegt, oder\nStudium im Bundesgebiet belegen. Die Aufent-\n3. ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvie-            haltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils,\nren eines studienvorbereitenden Praktikums vor-           der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. Ab-\nliegt.                                                    satz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwen-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1             dung.\nSatz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 5 entsprechend                (10) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr\nanzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2               noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-\nund 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend                sorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-\nanzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt               enthalt zustimmen.\nzur Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur\nAusübung des Praktikums.                                         (11) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des\nStudiums oder der Studienbewerbung nach den\n(7) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der\nAbsätzen 1, 6 und 7 wird nicht erteilt, wenn eine\nStudienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt\nder in § 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8\nwerden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf\ngenannten Voraussetzungen vorliegt.“\nhöchstens neun Monate betragen. Die Aufenthalts-\nerlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Be-          7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b\nschäftigung und nicht zur Ausübung studentischer              eingefügt:\nNebentätigkeiten. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend\n„§ 16a\nanzuwenden.\nMobilität im Rahmen des Studiums\n(8) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1\noder Absatz 6 aus Gründen, die in der Verantwor-                 (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck des Stu-\ntung der Ausbildungseinrichtung liegen und die der            diums, der 360 Tage nicht überschreitet, bedarf\nAusländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen              ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines\nwird, widerrufen wird oder gemäß § 7 Absatz 2                 Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Ausbil-\nSatz 2 nachträglich befristet wird, ist dem Auslän-           dungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundes-\nder die Möglichkeit zu gewähren, die Zulassung bei            amt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat,\neiner anderen Ausbildungseinrichtung zu beantra-              dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seines\ngen.                                                          Studiums im Bundesgebiet durchzuführen, und mit\n(9) Einem Ausländer, der in einem Mitgliedstaat            der Mitteilung vorlegt:\nder Europäischen Union internationalen Schutz im              1. den Nachweis, dass der Ausländer einen von\nSinne der Richtlinie 2011/95/EU genießt, kann eine                einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nAufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums er-                   Union für die Dauer des geplanten Aufenthalts\nteilt werden, wenn er                                             gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck des Stu-\n1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-                     diums besitzt, der in den Anwendungsbereich\nischen Union ein Studium begonnen hat,                        der Richtlinie (EU) 2016/801 fällt,\n2. von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich          2. den Nachweis, dass der Ausländer einen Teil sei-\nanerkannten Hochschule oder einer vergleich-                  nes Studiums an einer Ausbildungseinrichtung\nbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet                  im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er\nzum Zweck des Studiums zugelassen worden                      an einem Unions- oder multilateralen Programm\nist und                                                       mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017               1109\neine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr                gung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck\nHochschulen gilt,                                        des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilität\n3. den Nachweis, dass der Ausländer von der auf-              auszustellen.\nnehmenden Ausbildungseinrichtung zugelassen\nwurde,                                                                            § 16b\n4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-                 Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch\nses oder Passersatzes des Ausländers und                    (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaub-\n5. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des                 nis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der\nAusländers gesichert ist.                                Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an\neinem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für\nDie aufnehmende Ausbildungseinrichtung hat die\nden Schulbesuch erteilt werden. Eine Aufenthalts-\nMitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem\nerlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch\nder Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der\nkann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer\nEuropäischen Union den Antrag auf Erteilung eines\nAustausch erfolgt. Sofern der Ausländer das 18. Le-\nAufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richt-\nbensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur\nlinie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden\nPersonensorge berechtigten Personen dem ge-\nAusbildungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die\nplanten Aufenthalt zustimmen.\nAbsicht des Ausländers, einen Teil des Studiums\nim Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht be-                    (2) Dient der Schulbesuch nach Absatz 1 Satz 1\nkannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt             einer qualifizierten Berufsausbildung, so berechtigt\nzu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird.               die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von\nBei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1           dieser Ausbildung unabhängigen Beschäftigung\nNummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-               bis zu zehn Stunden je Woche.\nStaat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der            (3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizier-\nnicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine              ten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis\nKopie der Mitteilung mitzuführen und den zustän-              bis zu zwölf Monate zur Suche eines diesem Ab-\ndigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.                schluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert\n(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1             werden, sofern dieser Arbeitsplatz nach den Be-\nSatz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-                stimmungen der §§ 18 und 21 von einem Ausländer\nreise und der Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3            besetzt werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis be-\nabgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb          rechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung\nder Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Num-              einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.\nmer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mit-\n(4) In den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaub-\ngliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und\nnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht\nsich dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Er-\nder Studienvorbereitung dient, oder für den Schul-\nfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 ge-\nbesuch erteilt wurde, gilt § 16 Absatz 4 Satz 1 und 3\nnannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der\nentsprechend. In den Fällen, in denen die Aufent-\nAufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3 abgelehnt, so\nhaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraus-\ndarf der Ausländer in das Bundesgebiet einreisen\ntausch erteilt wurde, gilt § 16 Absatz 4 Satz 3 ent-\nund sich dort zum Zweck des Studiums aufhalten.\nsprechend.“\nDer Ausländer ist zur Ausübung einer Beschäf-\ntigung, die insgesamt ein Drittel der Aufenthalts-         8. In § 17 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 16\ndauer nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung            Abs. 2“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 1\nstudentischer Nebentätigkeiten berechtigt.                    und 3“ ersetzt.\n(3) Der Ausländer und die aufnehmende Ausbil-          9. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:\ndungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausländer-                                     „§ 17b\nbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1\ngenannten Voraussetzungen anzuzeigen.                                    Studienbezogenes Praktikum EU\n(4) Wenn im Rahmen des Aufenthalts nach § 16a                (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-\nein Abschluss an einer deutschen Hochschule                   nis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie\nerworben wurde, gilt für die Erteilung einer Aufent-          (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für\nhaltserlaubnis § 16 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5              Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch\nentsprechend.                                                 Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1\noder durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-\n(5) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach\nstimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung\n§ 20c Absatz 3 abgelehnt, so hat der Ausländer das\nder Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, und\nStudium unverzüglich einzustellen. Die bis dahin\nnach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom                 1. das Praktikum dazu dient, dass sich der Auslän-\nErfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.                     der Wissen, praktische Kenntnisse und Erfah-\nrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,\n(6) Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Zugang\nder in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine             2. der Ausländer eine Vereinbarung mit einer auf-\nAblehnung der Einreise und des Aufenthalts des                    nehmenden Einrichtung über die Teilnahme an\nAusländers nach § 20c Absatz 3 erfolgt, ist dem                   einem Praktikum vorlegt, die theoretische und\nAusländer durch das Bundesamt für Migration und                   praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und\nFlüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechti-                 Folgendes enthält:","1110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\na) eine Beschreibung des Programms für das            11. Nach § 18c wird folgender § 18d eingefügt:\nPraktikum einschließlich des Bildungsziels                                    „§ 18d\noder der Lernkomponenten,\nTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst\nb) die Angabe der Dauer des Praktikums,\n(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-\nc) die Bedingungen der Tätigkeit und der Be-              nis zum Zweck der Teilnahme an einem euro-\ntreuung des Ausländers,                               päischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie\nd) die Arbeitszeiten des Ausländers und                   (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für\nArbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch\ne) das Rechtsverhältnis zwischen dem Auslän-              Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1\nder und der aufnehmenden Einrichtung,                 oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-\n3. der Ausländer nachweist, dass er in den letzten            stimmt ist, dass die Teilnahme an einem euro-\nzwei Jahren vor der Antragstellung einen Hoch-            päischen Freiwilligendienst ohne Zustimmung der\nschulabschluss erlangt hat, oder nachweist,               Bundesagentur für Arbeit zulässig ist und der Aus-\ndass er ein Studium absolviert, das zu einem              länder eine Vereinbarung mit der aufnehmenden\nHochschulabschluss führt,                                 Einrichtung vorlegt, die Folgendes enthält:\n4. das Praktikum fachlich und im Niveau dem in                1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,\nNummer 3 genannten Hochschulabschluss oder                2. Angaben über die Dauer des Freiwilligendienstes\nStudium entspricht und                                        und über die Dienstzeiten des Ausländers,\n5. die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur           3. Angaben über die Bedingungen der Tätigkeit\nÜbernahme der Kosten verpflichtet hat, die                    und der Betreuung des Ausländers,\nöffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach             4. Angaben über die dem Ausländer zur Verfügung\nder Beendigung der Praktikumsvereinbarung                     stehenden Mittel für Lebensunterhalt und Unter-\nentstehen für                                                 kunft sowie Angaben über Taschengeld, das ihm\na) den Lebensunterhalt des Ausländers während                 für die Dauer des Aufenthalts mindestens zur\neines unerlaubten Aufenthalts im Bundes-                  Verfügung steht, und\ngebiet und                                            5. Angaben über die Ausbildung, die der Ausländer\nb) eine Abschiebung des Ausländers.                           gegebenenfalls erhält, damit er die Aufgaben\ndes Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durch-\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die verein-              führen kann.\nbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für\nsechs Monate erteilt.                                            (2) Der Aufenthaltstitel für den Ausländer wird für\ndie vereinbarte Dauer der Teilnahme am europä-\n(3) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr                ischen Freiwilligendienst, höchstens jedoch für ein\nnoch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-            Jahr erteilt.\nsorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-\n(3) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr\nenthalt zustimmen.\nnoch nicht vollendet hat, müssen die zur Personen-\n(4) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-           sorge berechtigten Personen dem geplanten Auf-\nnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie            enthalt zustimmen.\n(EU) 2016/801 nicht erteilt, wenn eine der in § 20\n(4) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-\nAbsatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 genannten\nnis zum Zweck der Teilnahme an einem euro-\nVoraussetzungen vorliegt.“\npäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie\n10. § 18 wird wie folgt geändert:                                 (EU) 2016/801 nicht erteilt, wenn eine der in § 20\nAbsatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 genannten\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nVoraussetzungen vorliegt.“\nfügt:\n12. Nach § 19a werden die folgenden §§ 19b bis 19d\n„(4a) Einem Ausländer, der in einem Beam-              eingefügt:\ntenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn\nsteht, wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfül-                                  „§ 19b\nlung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet er-                                ICT-Karte für\nteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer           unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer\nvon drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverhält-\nnis nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet              (1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach\nist. Nach drei Jahren wird eine Niederlassungs-           der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parla-\nerlaubnis abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1              ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die\nNummer 1 und 3 erteilt.“                                  Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt\nvon Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unter-\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „oder § 19a“ durch             nehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom\ndie Angabe „, § 19a, § 19b oder § 19d“ ersetzt.           27.5.2014, S. 1) zum Zweck eines unternehmens-\nc) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 19 oder § 19a“              internen Transfers eines Ausländers. Ein unter-\ndurch die Wörter „den §§ 17b, 18d, 19, 19a, 19b,          nehmensinterner Transfer ist die vorübergehende\n19d, 20 oder 20b“ ersetzt und werden nach der             Abordnung eines Ausländers\nAngabe „Nummer 3“ die Wörter „oder Absatz 3“              1. in eine inländische Niederlassung des Unterneh-\neingefügt.                                                    mens, dem der Ausländer angehört, wenn das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                 1111\nUnternehmen seinen Sitz außerhalb der Euro-              2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genann-\npäischen Union hat, oder                                      ten Voraussetzungen vorliegen.\n2. in eine inländische Niederlassung eines anderen           Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über\nUnternehmens der Unternehmensgruppe, zu der              einen Hochschulabschluss verfügt, ein Trainee-\nauch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb            programm absolviert, das der beruflichen Entwick-\nder Europäischen Union gehört, dem der Aus-              lung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäfts-\nländer angehört.                                         techniken und -methoden dient, und entlohnt wird.\n(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt,               (4) Die ICT-Karte wird erteilt\nwenn                                                         1. bei Führungskräften und bei Spezialisten für die\n1. er in der aufnehmenden Niederlassung als Füh-                  Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei\nrungskraft oder Spezialist tätig wird,                        Jahre und\n2. er dem Unternehmen oder der Unternehmens-                 2. bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchs-\ngruppe unmittelbar vor Beginn des unterneh-                   tens jedoch für ein Jahr.\nmensinternen Transfers seit mindestens sechs             Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in\nMonaten und für die Zeit des Transfers ununter-          Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten\nbrochen angehört,                                        werden.\n3. der unternehmensinterne Transfer mehr als                     (5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Aus-\n90 Tage dauert,                                          länder\n4. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-              1. auf Grund von Übereinkommen zwischen der\nstimmt hat, oder durch Rechtsverordnung nach                  Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten\n§ 42 Absatz 1 Nummer 1 oder durch zwischen-                   einerseits und Drittstaaten andererseits ein\nstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die                Recht auf freien Personenverkehr genießt, das\nICT-Karte ohne Zustimmung der Bundesagentur                   dem der Unionsbürger gleichwertig ist,\nfür Arbeit erteilt werden kann,\n2. in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser\n5. der Ausländer einen für die Dauer des unterneh-                Drittstaaten beschäftigt ist oder\nmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag\nund erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben          3. im Rahmen seines Studiums ein Praktikum ab-\nvorweist, worin enthalten sind:                               solviert.\na) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons-            (6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht er-\ntigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des            teilt, wenn\nunternehmensinternen Transfers sowie                  1. die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich\nb) der Nachweis, dass der Ausländer nach Be-                  zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise\nendigung des unternehmensinternen Trans-                   von unternehmensintern transferierten Arbeit-\nfers in eine außerhalb der Europäischen                    nehmern zu erleichtern,\nUnion ansässige Niederlassung des gleichen            2. sich der Ausländer im Rahmen der in der Richt-\nUnternehmens oder der gleichen Unterneh-                   linie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeiten\nmensgruppe zurückkehren kann und                           der Einreise und des Aufenthalts in mehreren\n6. er seine berufliche Qualifikation nachweist.                   Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rah-\nmen des Transfers länger in einem anderen Mit-\nFührungskraft im Sinne diese Gesetzes ist eine in                 gliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet\neiner Schlüsselposition beschäftigte Person, die in               oder\nerster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet\nund die hauptsächlich unter der allgemeinen Auf-             3. der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit\nsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner                   dem Ende des letzten Aufenthalts des Auslän-\noder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen                 ders zum Zweck des unternehmensinternen\nallgemeine Weisungen erhält. Diese Position                       Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.\nschließt die Leitung der aufnehmenden Niederlas-\nsung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der                                      § 19c\naufnehmenden Niederlassung, die Überwachung                                  Kurzfristige Mobilität für\nund Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht                 unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer\nführenden Personals und der Fach- und Führungs-                  (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unter-\nkräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer               nehmensinternen Transfers, der eine Dauer von\nAnstellung, Entlassung oder sonstigen personellen            bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von\nMaßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Geset-              180 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer\nzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse            abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthalts-\nüber die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die          titels, wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in\nVerwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein               dem anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt für\nhohes Qualifikationsniveau sowie angemessene                 Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der\nBerufserfahrung verfügt.                                     Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im\n(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch er-           Bundesgebiet beabsichtigt, und mit der Mitteilung\nteilt, wenn                                                  vorlegt\n1. er als Trainee im Rahmen eines unternehmens-              1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-\ninternen Transfers tätig wird und                             gen nach der Richtlinie 2014/66/EU erteilten","1112            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nAufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates           3. die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in\nder Europäischen Union besitzt,                              betrügerischer Weise erworben oder gefälscht\noder manipuliert wurden,\n2. den Nachweis, dass die inländische aufneh-\nmende Niederlassung demselben Unternehmen                4. der Ausländer sich schon länger als drei Jahre in\noder derselben Unternehmensgruppe angehört                   der Europäischen Union aufhält oder, falls es\nwie dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb                 sich um einen Trainee handelt, länger als ein\nder Europäischen Union, dem der Ausländer an-                Jahr in der Europäischen Union aufhält oder\ngehört,                                                  5. ein Ausweisungsinteresse besteht; § 73 Absatz 2\n3. einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein              und 3 ist entsprechend anzuwenden.\nAbordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in                Eine Ablehnung hat in den Fällen des Satzes 1\n§ 19b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, der oder das             Nummer 1 bis 4 spätestens 20 Tage nach Zugang\nbereits den zuständigen Behörden des anderen             der vollständigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1\nMitgliedstaates vorgelegt wurde, und                     beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu\nerfolgen. Im Fall der Nummer 5 ist eine Ablehnung\n4. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-\njederzeit während des Aufenthalts des Ausländers\nses oder Passersatzes des Ausländers.\nmöglich. Die Ablehnung ist neben dem Ausländer\nDie aufnehmende Niederlassung in dem anderen                 auch der zuständigen Behörde des anderen Mit-\nMitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt            gliedstaates sowie der aufnehmenden Niederlas-\nzu machen, zu dem der Ausländer in dem anderen               sung in dem anderen Mitgliedstaat bekannt zu ge-\nMitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag              ben. Bei fristgerechter Ablehnung hat der Ausländer\nauf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwen-              die Erwerbstätigkeit unverzüglich einzustellen; die\ndungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU stellt. Ist           bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befrei-\nder aufnehmenden Niederlassung in dem anderen                ung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.\nMitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des               (5) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang\nTransfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet              der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine\nnoch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu             Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des\ndem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht              Ausländers nach Absatz 4 erfolgt, ist dem Auslän-\nbekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels        der durch das Bundesamt für Migration und Flücht-\nnach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht            linge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur\nSchengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen          Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unter-\nStaat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Aus-            nehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfris-\nländer eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und             tigen Mobilität auszustellen.\nden zuständigen Behörden auf deren Verlangen\nvorzulegen.\n§ 19d\n(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1                               Mobiler-ICT-Karte\nSatz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die\nEinreise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4                 (1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel\nabgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb         nach der Richtlinie 2014/66/EU zum Zweck eines\nder Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Num-             unternehmensinternen Transfers im Sinne des\nmer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mit-           § 19b Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer einen\ngliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und               für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach\nsich dort zum Zweck des unternehmensinternen                 der Richtlinie 2014/66/EU erteilten Aufenthaltstitel\nTransfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem           eines anderen Mitgliedstaates besitzt.\nin Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf                 (2) Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte\nder Ausländer nach Zugang der Mitteilung inner-              erteilt, wenn\nhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1             1. er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig\nNummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen                 wird,\nMitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und\nsich dort zum Zweck des unternehmensinternen                 2. der unternehmensinterne Transfer mehr als\nTransfers aufhalten.                                             90 Tage dauert,\n3. er einen für die Dauer des Transfers gültigen Ar-\n(3) Der Ausländer hat der Ausländerbehörde\nbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abord-\nunverzüglich mitzuteilen, wenn der Aufenthaltstitel\nnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch den anderen\nMitgliedstaat verlängert wurde.                                  a) Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sons-\ntigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des\n(4) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch                 Transfers sowie\ndie Ausländerbehörde abgelehnt, wenn\nb) der Nachweis, dass der Ausländer nach\n1. das Arbeitsentgelt, das dem Ausländer während                    Beendigung des Transfers in eine außerhalb\ndes unternehmensinternen Transfers im Bundes-                   der Europäischen Union ansässige Niederlas-\ngebiet gewährt wird, ungünstiger ist als das                    sung des gleichen Unternehmens oder der\nArbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeit-                 gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren\nnehmer,                                                         kann, und\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1                 4. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-\nNummer 1, 2 und 4 nicht vorliegen,                           stimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017               1113\n§ 42 Absatz 1 Nummer 1 oder zwischenstaat-                   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buch-\nliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Mobi-              stabe a ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb\nler-ICT-Karte ohne Zustimmung der Bundes-                    von 60 Tagen nach Antragstellung zu erteilen.“\nagentur für Arbeit erteilt werden kann.                   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(3) Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-                aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des\n„Nimmt der Ausländer an einem Unions-\nAufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der\noder multilateralen Programm mit Mobilitäts-\nAufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-\nmaßnahmen teil, so wird die Aufenthalts-\nhin gültig, so gelten bis zur Entscheidung der Aus-\nerlaubnis für mindestens zwei Jahre erteilt.“\nländerbehörde der Aufenthalt und die Beschäfti-\ngung des Ausländers für bis zu 90 Tage innerhalb                 bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:\neines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt.                            aaa) Die Wörter „von Satz 1“ werden durch\n(4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel                          die Wörter „von den Sätzen 1 und 2“\nzu einer Mitteilung nach § 19c Absatz 1 Satz 1 ge-                          ersetzt.\nstellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn                    bbb) Nach dem Wort „befristet“ werden ein\ner zwar während des Aufenthalts nach § 19c, aber                            Semikolon und die Wörter „die Frist be-\nnicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufent-                          trägt in den Fällen des Satzes 2 min-\nhalts vollständig gestellt wurde.                                           destens ein Jahr“ eingefügt.\n(5) Die Mobiler-ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn         c) Absatz 5 wird aufgehoben.\nsich der Ausländer im Rahmen des unternehmens-                d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie\ninternen Transfers im Bundesgebiet länger aufhal-                folgt geändert:\nten wird als in anderen Mitgliedstaaten.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1\n(6) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn                         und 5 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“\n1. die Höchstdauer des unternehmensinternen                           ersetzt.\nTransfers nach § 19b Absatz 4 erreicht wurde                 bb) Satz 3 wird aufgehoben.\noder                                                      e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie\n2. der in § 19b Absatz 6 Nummer 3 genannte                       folgt geändert:\nAblehnungsgrund vorliegt.                                    aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden die\n(7) Die inländische aufnehmende Niederlassung                      Wörter „Die Absätze 1 und 5 gelten“ durch\nist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde                    die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.\nÄnderungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten                bb) Der Nummer 1 werden die Wörter „ , oder\nVoraussetzungen unverzüglich, in der Regel inner-                     die in einem Mitgliedstaat internationalen\nhalb einer Woche, anzuzeigen.“                                        Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU\n13. § 20 wird wie folgt geändert:                                         genießen,“ angefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\n„(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthalts-\ndd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nerlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801\nein Komma ersetzt.\nzum Zweck der Forschung erteilt, wenn\nee) Die folgenden Nummern 6 bis 8 werden an-\n1. er\ngefügt:\na) eine wirksame Aufnahmevereinbarung                         „6. die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt –\noder einen entsprechenden Vertrag zur                          EU oder einen Aufenthaltstitel, der durch\nDurchführung eines Forschungsvorhabens                         einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\nmit einer Forschungseinrichtung abge-                          päischen Union auf der Grundlage der\nschlossen hat, die für die Durchführung                        Richtlinie 2003/109/EG erteilt wurde, be-\ndes besonderen Zulassungsverfahrens für                        sitzen,\nForscher im Bundesgebiet anerkannt ist,\noder                                                       7. die auf Grund von Übereinkommen zwi-\nschen der Europäischen Union und ihren\nb) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder                        Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaa-\neinen entsprechenden Vertrag mit einer                         ten andererseits ein Recht auf freien Per-\nForschungseinrichtung abgeschlossen hat,                       sonenverkehr genießen, das dem der\ndie Forschung betreibt, und                                    Unionsbürger gleichwertig ist, oder\n2. die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur                 8. die eine Blaue Karte EU nach § 19a oder\nÜbernahme der Kosten verpflichtet hat, die                        einen Aufenthaltstitel, der durch einen\nöffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach                     anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nder Beendigung der Aufnahmevereinbarung                           Union auf Grundlage der Richtlinie\nentstehen für                                                     2009/50/EG erteilt wurde, besitzen.“\na) den Lebensunterhalt des Ausländers wäh-            f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:\nrend eines unerlaubten Aufenthalts in einem              „(7) Nach Abschluss der Forschungstätigkeit\nMitgliedstaat der Europäischen Union und              wird die Aufenthaltserlaubnis um bis zu neun\nb) eine Abschiebung des Ausländers.                      Monate zur Suche einer der Qualifikation des","1114               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nForschers entsprechenden Erwerbstätigkeit ver-            reise und der Aufenthalt nicht nach § 20c Absatz 3\nlängert, sofern der Abschluss von der aufneh-             abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb\nmenden Einrichtung bestätigt wurde und diese              der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das\nErwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der                Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck\n§§ 18, 19, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer             der Forschung aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu\naufgenommen werden darf. Die Aufenthalts-                 dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so\nerlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums             darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung in-\nzur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.                      nerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1\n(8) Einem Ausländer, der in einem Mitglied-            Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen\nstaat der Europäischen Union internationalen              Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und\nSchutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU ge-             sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.\nnießt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck              (3) Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach\nder Forschung erteilt werden, wenn die Voraus-            Absatz 1 erfüllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden\nsetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und er              Forschungseinrichtung die Forschungstätigkeit\nsich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der             aufzunehmen und Tätigkeiten in der Lehre aufzu-\nSchutzberechtigung in diesem Mitgliedstaat auf-           nehmen.\ngehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend.“\n(4) Der Ausländer und die aufnehmende For-\n14. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c                  schungseinrichtung sind verpflichtet, der zustän-\neingefügt:                                                     digen Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf\n„§ 20a                               die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzu-\nzeigen.\nKurzfristige Mobilität für Forscher\n(5) Werden die Einreise und der Aufenthalt nach\n(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-\n§ 20c Absatz 3 abgelehnt, so hat der Ausländer die\nschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb\nForschungsstätigkeit unverzüglich einzustellen. Die\neines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet,\nbis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befrei-\nbedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1\nung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.\nkeines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende\nForschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bun-                    (6) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des\ndesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat,           Aufenthalts nach § 20c Absatz 3 erfolgt, wird dem\ndass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner             Ausländer durch das Bundesamt für Migration und\nForschungstätigkeit im Bundesgebiet durchzufüh-                Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berech-\nren, und mit der Mitteilung vorlegt                            tigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck\nder Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobili-\n1. den Nachweis, dass der Ausländer einen gülti-\ntät ausgestellt.\ngen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten\nAufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates\nzum Zweck der Forschung besitzt,                                                   § 20b\n2. die Aufnahmevereinbarung oder den entspre-                         Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher\nchenden Vertrag, die oder der mit der aufneh-                (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der For-\nmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet              schung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein\ngeschlossen wurde,                                        Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthalts-\n3. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-               erlaubnis erteilt, wenn\nses oder Passersatzes des Ausländers und                  1. er einen für die Dauer des Verfahrens gültigen\n4. den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des                      nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Auf-\nAusländers gesichert ist.                                     enthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates be-\nsitzt,\nDie aufnehmende Forschungseinrichtung hat die\nMitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem                  2. die Kopie eines anerkannten und gültigen Pas-\nder Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der                   ses oder Passersatzes vorgelegt wird und\nEuropäischen Union den Antrag auf Erteilung eines\n3. die Aufnahmevereinbarung oder der entspre-\nAufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richt-\nchende Vertrag, die oder der mit der aufnehmen-\nlinie (EU) 2016/801 stellt. Ist der aufnehmenden\nden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet\nForschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die\ngeschlossen wurde, vorgelegt wird.\nAbsicht des Ausländers, einen Teil der Forschungs-\ntätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht               (2) Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthalts-\nbekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt            erlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des\nzu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird.                Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der\nBei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1            Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiter-\nNummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-                hin gültig, so gelten, bevor über den Antrag ent-\nStaat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der          schieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbstätig-\nnicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine               keit des Ausländers für bis zu 180 Tage innerhalb\nKopie der Mitteilung mitzuführen und den zustän-               eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt.\ndigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.                    (3) Für die Berechtigung zur Ausübung der For-\n(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1              schungstätigkeit und einer Tätigkeit in der Lehre gilt\nSatz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Ein-                 § 20 Absatz 5 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017              1115\n(4) Der Ausländer und die aufnehmende For-                 4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über\nschungseinrichtung sind verpflichtet, der Auslän-                das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung\nderbehörde Änderungen in Bezug auf die in Ab-                    mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-\nsatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.                     schäftsbetrieb eingestellt wurde,\n(5) Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis          5. die aufnehmende Einrichtung keine Geschäfts-\nnach Abschluss der Forschungstätigkeit gilt § 20                 tätigkeit ausübt,\nAbsatz 7.                                                     6. die nach § 16a Absatz 1 oder § 20a Absatz 1\n(6) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel               vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise\nzu einer Mitteilung nach § 20a Absatz 1 Satz 1 ge-               erworben, gefälscht oder manipuliert wurden,\nstellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn            7. die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu\ner zwar während eines Aufenthalts nach § 20a Ab-                 dem Zweck gegründet wurde oder betrieben\nsatz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf                 wird, die Einreise und den Aufenthalt von Aus-\ndieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde.                   ländern zu dem in § 16a oder § 20a genannten\nZweck zu erleichtern,\n§ 20c\n8. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür be-\nAblehnungsgründe                               stehen, dass der Ausländer seinen Aufenthalt zu\nbei Forschern, Studenten, Schülern,                     anderen Zwecken nutzt oder nutzen wird als zu\nPraktikanten, Teilnehmern an Sprachkursen und                  jenen, die in der Mitteilung nach § 16a Absatz 1\nTeilnehmern am europäischen Freiwilligendienst                 oder § 20a Absatz 1 angegeben wurden, oder\n(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16,              9. ein Ausweisungsinteresse besteht; § 73 Absatz 2\n16b, 17b, 18d, 20 oder 20b wird nicht erteilt, wenn              und 3 ist entsprechend anzuwenden.\ndie aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu\ndem Zweck gegründet wurde, die Einreise und                   Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 hat\nden Aufenthalt von Ausländern zu dem in der jewei-            innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der vollstän-\nligen Vorschrift genannten Zweck zu erleichtern.              digen Mitteilung nach § 16a Absatz 1 Satz 1 oder\n§ 20a Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migra-\n(2) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltser-          tion und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Sat-\nlaubnis nach den §§ 16, 16b, 17b, 18d, 20 oder 20b            zes 1 Nummer 9 ist eine Ablehnung jederzeit\nkann abgelehnt werden, wenn                                   während des Aufenthalts des Ausländers möglich.\n1. über das Vermögen der aufnehmenden Einrich-                Die Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der\ntung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das           zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates\nauf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung              und der mitteilenden Einrichtung schriftlich bekannt\ndes Geschäftsbetriebs gerichtet ist,                      zu geben.“\n2. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der              15. § 27 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDurchführung eines Insolvenzverfahrens aufge-             „Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der\nlöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt           Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet,\nwurde,                                                    eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 20b oder\n3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über               § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte\ndas Vermögen der aufnehmenden Einrichtung                 oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich\nmangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-                 gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet aufhält.“\nschäftsbetrieb eingestellt wurde,                     16. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n4. die aufnehmende Einrichtung keine Geschäfts-               „oder eine Blaue Karte EU“ durch ein Komma und\ntätigkeit ausübt oder                                     die Wörter „eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte\noder eine Mobiler-ICT-Karte“ und wird das Wort\n5. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür                  „und“ durch die Wörter „oder sich gemäß § 20a\nbestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt               berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und“ ersetzt.\nzu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen,\nfür die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis     17. § 30 wird wie folgt geändert:\nbeantragt.                                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16a                aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\noder § 20a werden durch die Ausländerbehörde ab-\naaa) In Buchstabe c wird nach der Angabe\ngelehnt, wenn\n„§ 20“ ein Komma und die Angabe\n1. die jeweiligen Voraussetzungen von § 16a Ab-                             „§ 20b“ eingefügt.\nsatz 1 oder § 20a Absatz 1 nicht vorliegen,\nbbb) In Buchstabe g werden nach den Wör-\n2. über das Vermögen der aufnehmenden Einrich-                              tern „Blaue Karte EU“ ein Komma und\ntung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das                         die Wörter „eine ICT-Karte oder eine\nauf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung                            Mobiler-ICT-Karte“ eingefügt.\ndes Geschäftsbetriebs gerichtet ist,\nbb) In Satz 3 Nummer 5 werden nach den Wör-\n3. die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der                          tern „Blauen Karte EU“ ein Komma und die\nDurchführung eines Insolvenzverfahrens aufge-                     Wörter „einer ICT-Karte oder einer Mobiler-\nlöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt                   ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis\nwurde,                                                            nach § 20 oder § 20b“ eingefügt.","1116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            1. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Nie-\n„(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 20a be-                derlassung seinen oder ihren sozialversiche-\nrechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehe-                rungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder ar-\ngatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewie-                 beitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekom-\nsen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen                 men ist,\nMitgliedstaat der Europäischen Union rechtmä-                2. über das Vermögen des Unternehmens, dem\nßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten                  der Ausländer angehört, oder über das Ver-\nhat. Die Voraussetzungen nach § 20a Absatz 1                    mögen der aufnehmenden Niederlassung ein\nSatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und die Ablehnungs-                    Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf\ngründe nach § 20c gelten für den Ehegatten ent-                 Auflösung des Unternehmens oder der Nie-\nsprechend.“                                                     derlassung und Abwicklung des Geschäfts-\n18. § 32 wird wie folgt geändert:                                      betriebs gerichtet ist,\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Blaue                   3. das Unternehmen, dem der Ausländer ange-\nKarte EU,“ die Wörter „eine ICT-Karte, eine                     hört, oder die aufnehmende Niederlassung im\nMobiler-ICT-Karte,“ eingefügt.                                  Rahmen der Durchführung eines Insolvenz-\nverfahrens aufgelöst wurde und der Ge-\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\nschäftsbetrieb abgewickelt wurde,\n„oder eine Blaue Karte EU“ durch ein Komma\nund die Wörter „eine Blaue Karte EU, eine ICT-               4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über\nKarte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Auf-                das Vermögen des Unternehmens, dem der\nenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 20b“ ersetzt.                Ausländer angehört, oder über das Vermögen\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                               der aufnehmenden Niederlassung mangels\nMasse abgelehnt wurde und der Geschäfts-\n„(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 20a be-                betrieb eingestellt wurde,\nrechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das\nminderjährige ledige Kind keines Aufenthalts-                5. das Unternehmen, dem der Ausländer ange-\ntitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das                   hört, oder die aufnehmende Niederlassung\nKind in dem anderen Mitgliedstaat der Europä-                   keine Geschäftstätigkeit ausübt oder\nischen Union rechtmäßig als Angehöriger des                  6. durch die Präsenz des unternehmensintern\nAusländers aufgehalten hat. Die Voraussetzun-                   transferierten Arbeitnehmers eine Einfluss-\ngen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3                      nahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche\nund 4 und die Ablehnungsgründe nach § 20c gel-                  Auseinandersetzungen oder Verhandlungen\nten für das minderjährige Kind entsprechend.“                   bezweckt oder bewirkt wird.“\n19. § 39 wird wie folgt geändert:                            21. § 41 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern                                        „§ 41\n„bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll“\ndie Wörter „oder beschäftigt ist“ und nach den                         Widerruf der Zustimmung\nWörtern „der dafür eine Zustimmung benötigt“                        und Entzug der Arbeitserlaubnis\ndie Wörter „oder erhalten hat“ eingefügt.                    Die Zustimmung kann widerrufen und die Ar-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         beitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung\n„(6) Die Absätze 2 und 4 gelten für die Ertei-        kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu un-\nlung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Sai-            günstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare\nsonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen                 deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der\nsind die für die Zustimmung der Bundesagentur             Tatbestand des § 40 erfüllt ist.“\nfür Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die       22. § 42 wird wie folgt geändert:\nArbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe\nGesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes\n„§ 17 Satz 1,“ die Wörter „§ 17a Absatz 1 Satz 3,\nbestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann\n§ 17b Absatz 1,“, nach der Angabe „§ 18 Abs. 2\nfür die Zustimmung zur Erteilung eines Aufent-\nSatz 1,“ die Angabe „§ 18d Absatz 1,“ und nach\nhaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung\nden Wörtern „§ 19a Absatz 1 Nummer 2“ die\nund für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum\nWörter „, § 19b Absatz 2, § 19d Absatz 2“ einge-\nZweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf ori-\nfügt.\nentierte Zulassungszahlen festlegen.“\n20. § 40 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern                 aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\n„worden ist“ ein Semikolon und die Wörter „dies                  ein Komma ersetzt.\ngilt bei einem unternehmensinternen Transfer                 bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\ngemäß § 19b oder § 19d entsprechend für die\naufnehmende Niederlassung“ eingefügt.                            „6. die Voraussetzungen und das Verfahren\nzur Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                    Zweck der Saisonbeschäftigung an\n„(3) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-                     Staatsangehörige der in Anhang II zu\nKarte nach § 19b oder einer Mobiler-ICT-Karte                        der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ge-\nnach § 19d kann versagt werden, wenn                                 nannten Staaten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017               1117\n23. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-            e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\ngefügt:                                                            fügt:\n„(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19b erteilten                    „(4a) Eine nach § 17b oder § 18d erteilte Auf-\nICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6                    enthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn\nund 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie                der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen\n2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch                       erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis\nmacht, einen Teil des unternehmensinternen Trans-                  erteilt werden könnte.“\nfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\n25. § 69 wird wie folgt geändert:\nischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer\nnach § 16 oder § 20 erteilten Aufenthaltserlaubnis             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nerlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7,\n„Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsver-\nwenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU)\nfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen\n2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch\nMobilität von Studenten nach § 16a, von unter-\nmacht, einen Teil des Studiums oder des For-\nnehmensintern transferierten Arbeitnehmern\nschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat\nnach § 19c und von Forschern nach § 20a.“\nder Europäischen Union durchzuführen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n24. § 52 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1a werden die folgenden\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „2a,“                        Nummern 1b und 1c eingefügt:\ndie Angabe „2b, 2c,“ eingefügt.\n„1b. für die Erteilung      einer ICT-Karte:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                             140 Euro,\nfügt:\n1c. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Kar-\n„(2a) Eine nach § 19b erteilte ICT-Karte, eine                       te: 100 Euro,“.\nnach § 19d erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein\nAufenthaltstitel zum Zweck des Familiennach-                   bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder                          Komma ersetzt und nach den Wörtern\nMobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden,                           „Blauen Karte EU“ werden die Wörter „oder\nwenn der Ausländer                                                  einer ICT-Karte“ eingefügt.\n1. nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung                cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\nerfüllt oder                                                    eingefügt:\n2. gegen Vorschriften eines anderen Mitglied-                       „3a. für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-\nstaates der Europäischen Union über die Mo-                          Karte: 80 Euro,“.\nbilität von unternehmensintern transferierten      26. § 72 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmern im Anwendungsbereich der\nRichtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.                   a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 25 Abs. 3\nSatz 2 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 25\nWird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte                  Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.\nwiderrufen, so ist zugleich der dem Familienan-\nb) In Absatz 7 wird nach der Angabe „§§ 17a,“ die\ngehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen,\nAngabe „17b,“ eingefügt und wird die Angabe\nes sei denn, dem Familienangehörigen steht ein\n„und 19a“ durch die Angabe „ , 19a, 19b, 19c\neigenständiger Anspruch auf einen Aufenthalts-\nund 19d“ ersetzt.\ntitel zu.“\n27. In § 75 Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 8\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 der Richtlinie 2004/114/EG und“ gestrichen\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-              und werden nach der Angabe „2009/50/EG“ die\ngabe „Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 1, 6          Wörter „ , Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und\noder 9“ ersetzt.                                     Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 “ eingefügt.\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1 oder           28. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nAbs. 6“ durch die Wörter „Absatz 1, 6 oder 9“        gefügt:\nersetzt.                                                „(1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätz-\nlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem\n„Zur Prüfung der Voraussetzungen von                 aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen\nSatz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungsein-\nrichtung beteiligt werden.“                          1. die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte\noder einer Mobiler-ICT-Karte,\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n2. die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der                 Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,\nAngabe „§ 20“ die Angabe „oder § 20b“ ein-\ngefügt.                                              3. die Versagung der Verlängerung eines Aufent-\nhaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu\nbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 20“                    einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobi-\ndie Angabe „oder § 20b“ eingefügt.                       ler-ICT-Karte oder","1118              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n4. die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufent-              d) In Absatz 3 werden die Wörter „Erteilung einer\nhaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu                  Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie\neinem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobi-                 2004/114/EG“ durch die Wörter „Mobilität des\nler-ICT-Karte.                                                 Ausländers nach den Artikeln 28 bis 31 der\nIn der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind                 Richtlinie (EU) 2016/801“ ersetzt.\nauch die Gründe für die Entscheidung anzugeben.“              e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\n29. Dem § 81 wird folgender Absatz 6 angefügt:                        „Voraussetzungen“ die Wörter „der Mobilität\n„(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufent-               nach den §§ 16a und 20a und“ eingefügt und\nhaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem In-                   wird die Angabe „§ 16 Abs. 6“ durch die Angabe\nhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte                „§ 20b“ ersetzt.\ngleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-          f) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nKarte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so\nwird über den Antrag auf Erteilung einer Aufent-                     „(5) Das Bundesamt für Migration und Flücht-\nhaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs                     linge unterrichtet die zuständige Behörde eines\ngleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-              anderen Mitgliedstaates der Europäischen Uni-\nKarte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.“                  on, in dem der Ausländer einen Aufenthaltstitel\nnach der Richtlinie (EU) 2016/801 besitzt, über\n30. § 82 wird wie folgt geändert:                                     den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. die Ablehnung der nach § 16a Absatz 1 und\n„Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b                      § 20a Absatz 1 mitgeteilten Mobilität nach\nbeantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen                   § 20c Absatz 3 sowie\nAusländerbehörde jede Änderung mitzuteilen,\ndie während des Antragsverfahrens eintritt und                 2. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach\ndie Auswirkungen auf die Voraussetzungen der                       § 20b.\nErteilung der ICT-Karte hat.“\nDie Ausländerbehörde, die die Entscheidung\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§§ 18                    getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für\noder 18a oder einer Blauen Karte EU“ durch die                 Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hier-\nWörter „§§ 18 oder 18a oder im Besitz einer                    für erforderlichen Angaben. Die Ausländerbehör-\nBlauen Karte EU oder einer ICT-Karte“ ersetzt.                 den können der nationalen Kontaktstelle die für\n31. § 91d wird wie folgt geändert:                                    die Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen\nDaten aus dem Ausländerzentralregister unter\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nNutzung der AZR-Nummer automatisiert über-\n„§ 91d                                  mitteln.\nAuskünfte zur                                 (6) Wird ein Aufenthaltstitel nach § 16 Ab-\nDurchführung der Richtlinie (EU) 2016/801“.                 satz 1, den §§ 17b, 18d oder § 20 widerrufen,\nb) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1                    zurückgenommen, nicht verlängert oder läuft er\nund 2 vorangestellt:                                           nach einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Ab-\n„(1) Das Bundesamt für Migration und Flücht-               satz 2 Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt\nlinge nimmt als nationale Kontaktstelle nach                   für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die\nArtikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/801               zuständigen Behörden des anderen Mitglied-\nMitteilungen nach § 16a Absatz 1 und § 20a Ab-                 staates, sofern sich der Ausländer dort im Rah-\nsatz 1 entgegen. Das Bundesamt für Migration                   men des Anwendungsbereichs der Richtlinie\nund Flüchtlinge                                                (EU) 2016/801 aufhält und dies dem Bundesamt\nfür Migration und Flüchtlinge bekannt ist. Die\n1. prüft die Mitteilungen hinsichtlich der Voll-               Ausländerbehörde, die die Entscheidung getrof-\nständigkeit der nach § 16a Absatz 1 oder                  fen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migra-\n§ 20a Absatz 1 vorzulegenden Nachweise,                   tion und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür er-\n2. leitet die Mitteilungen unverzüglich an die zu-             forderlichen Angaben. Die Ausländerbehörden\nständige Ausländerbehörde weiter und teilt                können der nationalen Kontaktstelle die für die\ndas Datum des Zugangs der vollständigen                   Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen\nMitteilung mit und                                        Daten aus dem Ausländerzentralregister unter\n3. teilt der aufnehmenden Ausbildungseinrich-                  Nutzung der AZR-Nummer automatisiert über-\ntung oder der aufnehmenden Forschungsein-                 mitteln.“\nrichtung die zuständige Ausländerbehörde mit.     32. Nach § 91f wird folgender § 91g eingefügt:\nDie Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt\n„§ 91g\nunberührt.\n(2) Das Bundesamt für Migration und Flücht-                                 Auskünfte zur\nlinge nimmt Anträge nach § 20b entgegen und                       Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU\nleitet diese Anträge an die zuständige Auslän-                (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nderbehörde weiter. Es teilt dem Antragsteller              nimmt als nationale Kontaktstelle nach Artikel 26\ndie zuständige Ausländerbehörde mit.“                      Absatz 1 der Richtlinie 2014/66/EU Mitteilungen\nc) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-              nach § 19c entgegen. Das Bundesamt für Migration\nsätze 3 und 4.                                             und Flüchtlinge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017                  1119\n1. prüft die Mitteilungen hinsichtlich der Vollstän-          Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet\ndigkeit der nach § 19c Absatz 1 vorzulegenden             eingegangene Auskünfte an die zuständigen Aus-\nNachweise,                                                länderbehörden und Auslandsvertretungen weiter.\n2. leitet die Mitteilungen unverzüglich an die zu-            Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen\nständige Ausländerbehörde weiter und teilt das            Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\nDatum des Zugangs der vollständigen Mitteilung            Union übermittelt werden, dürfen die Ausländer-\nmit und                                                   behörden und Auslandsvertretungen zu diesem\nZweck nutzen.\n3. teilt der aufnehmenden Niederlassung in dem\nanderen Mitgliedstaat die zuständige Ausländer-              (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nbehörde mit.                                              unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen\nMitgliedstaates der Europäischen Union, in dem\nDie Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt un-             der Ausländer eine ICT-Karte besitzt, über den In-\nberührt.                                                      halt und den Tag einer Entscheidung über\n(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge            1. die Ablehnung der nach § 19c Absatz 1 mit-\nnimmt Anträge nach § 19d entgegen und leitet                      geteilten Mobilität gemäß § 19c Absatz 4 sowie\ndiese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde\nweiter. Es teilt dem Antragsteller die zuständige             2. die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d.\nAusländerbehörde mit.                                         Wird eine ICT-Karte nach § 19b widerrufen, zurück-\n(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge            genommen oder nicht verlängert oder läuft sie nach\nerteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit-            einer Verkürzung der Frist gemäß § 7 Absatz 2\ngliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen              Satz 2 ab, so unterrichtet das Bundesamt für Mi-\ndie erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen              gration und Flüchtlinge unverzüglich die Behörde\nBehörden des anderen Mitgliedstaates der Europä-              des anderen Mitgliedstaates, in dem der Ausländer\nischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die              von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen\nVoraussetzungen für die Mobilität des Ausländers              Möglichkeit, einen Teil des unternehmensinternen\nnach der Richtlinie 2014/66/EU vorliegen. Die Aus-            Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nkünfte umfassen                                               päischen Union durchzuführen, Gebrauch gemacht\nhat, sofern dies der Ausländerbehörde bekannt ist.\n1. die Personalien des Ausländers und Angaben                 Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,\nzum Identitäts- und Reisedokument,                        übermittelt dem Bundesamt für Migration und\n2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren               Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen\nAufenthaltsstatus in Deutschland,                         Angaben. Die Ausländerbehörden können der na-\n3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Auslän-                tionalen Kontaktstelle die für die Unterrichtungen\nderbehörde bekannten strafrechtlichen Ermitt-             nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Auslän-\nlungsverfahren,                                           derzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer\nautomatisiert übermitteln.\n4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, so-\nfern sie im Ausländerzentralregister gespeichert             (6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nwerden oder sie aus der Ausländer- oder Visum-            übermittelt den zuständigen Organen der Europä-\nakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat             ischen Union jährlich\nder Europäischen Union um ihre Übermittlung               1. die Zahl\nersucht hat.                                                  a) der erstmals erteilten ICT-Karten,\nDie Ausländerbehörden und die Auslandsvertretun-\nb) der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und\ngen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra-\ntion und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die              c) der Mitteilungen nach § 19c Absatz 1,\nErteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.                2. jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers\n(4) Die Auslandsvertretungen und die Ausländer-                und\nbehörden können über das Bundesamt für Migra-                 3. jeweils die Gültigkeitsdauer oder die Dauer des\ntion und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zu-                  geplanten Aufenthalts.“\nständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-\n33. § 98 wird wie folgt geändert:\npäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist,\num die Voraussetzungen der Mobilität nach § 19c               a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\noder der Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte zu prü-                   „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nfen. Sie können hierzu                                            oder leichtfertig\n1. die Personalien des Ausländers,                                1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Ausländer\n2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedoku-                      mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst-\nment und zu seinem im anderen Mitgliedstaat                      oder Werkleistung beauftragt, die der Aus-\nder Europäischen Union ausgestellten Aufent-                     länder auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,\nhaltstitel sowie                                              2. entgegen § 19c Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine\n3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf                            Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nErteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der                  zeitig macht,\nAntragstellung                                                3. entgegen § 19d Absatz 7 eine Anzeige nicht,\nübermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt                     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nder erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen.                        rechtzeitig erstattet oder","1120           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017\n4. entgegen § 60a Absatz 2 Satz 7 eine Mittei-                 die Angabe „Absatzes 2b“ durch die Wörter „Ab-\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,               satzes 2a Nummer 2, 3 und 4“ ersetzt.\nnicht in vorgeschriebener Weise oder nicht\nrechtzeitig macht.“\nArtikel 2\nb) Absatz 2b wird aufgehoben.\nInkrafttreten\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 2a“\ndurch die Wörter „Absatzes 2a Nummer 1“ und              Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}