{"id":"bgbl1-2017-26-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":26,"date":"2017-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_26.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze","law_date":"2017-05-05T00:00:00Z","page":1074,"pdf_page":10,"num_pages":28,"content":["1074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nGesetz\nzur Fortentwicklung des Gesetzes\nzur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager\nfür Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze\nVom 5. Mai 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des\nsen:                                                        Atomgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland er-\nArtikel 1                             mittelt werden. Der Standort mit der bestmöglichen Si-\ncherheit ist der Standort, der im Zuge eines verglei-\nGesetz                               chenden Verfahrens aus den in der jeweiligen Phase\nzur Suche und Auswahl eines Standortes                  nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen dieses\nfür ein Endlager für hochradioaktive Abfälle              Gesetzes geeigneten Standorten bestimmt wird und\n(Standortauswahlgesetz – StandAG)                    die bestmögliche Sicherheit für den dauerhaften Schutz\nvon Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung\nund sonstigen schädlichen Wirkungen dieser Abfälle\nTeil 1                              für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewähr-\nAllgemeine Vorschriften                      leistet. Dazu gehört auch die Vermeidung unzumutbarer\nLasten und Verpflichtungen für zukünftige Generatio-\nnen. Zur Erreichung dieses Ziels werden zwischen der\n§1\nBundesrepublik Deutschland und anderen Staaten\nZweck des Gesetzes                         keine Abkommen geschlossen, mit denen nach den\nBestimmungen der Richtlinie 2011/70/EURATOM des\n(1) Dieses Gesetz regelt das Standortauswahlver-\nRates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschafts-\nfahren.\nrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Ent-\n(2) Mit dem Standortauswahlverfahren soll in einem       sorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver\npartizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten,      Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48) eine Verbrin-\nselbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die       gung radioaktiver Abfälle einschließlich abgebrannter\nim Inland verursachten hochradioaktiven Abfälle ein         Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb\nStandort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine          Deutschlands ermöglicht würde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017             1075\n(3) In Deutschland kommen grundsätzlich für die               der radioaktiven Abfälle in einem Endlager gewähr-\nEndlagerung hochradioaktiver Abfälle die Wirtsgesteine            leistet;\nSteinsalz, Tongestein und Kristallingestein in Betracht.\n10. Einlagerungsbereich\n(4) An dem auszuwählenden Standort soll die End-\nder räumliche Bereich des Gebirges, in den die\nlagerung in tiefen geologischen Formationen in einem\nradioaktiven Abfälle eingelagert werden sollen; falls\nfür diese Zwecke errichteten Endlagerbergwerk mit\ndas Einschlussvermögen des Endlagersystems\ndem Ziel des endgültigen Verschlusses erfolgen. Die\nwesentlich auf technischen und geotechnischen\nMöglichkeit einer Rückholbarkeit für die Dauer der Be-\nBarrieren beruht, zählt hierzu auch der Bereich des\ntriebsphase des Endlagers und die Möglichkeit einer\nGebirges, der die Funktionsfähigkeit und den Erhalt\nBergung für 500 Jahre nach dem geplanten Verschluss\ndieser Barrieren gewährleistet;\ndes Endlagers sind vorzusehen.\n(5) Das Standortauswahlverfahren ist nach Maßgabe         11. Endlagersystem\nder §§ 12 ff. reversibel. Die Festlegung des Standortes           das den sicheren Einschluss der radioaktiven Ab-\nwird für das Jahr 2031 angestrebt.                                fälle durch das Zusammenwirken der verschiede-\n(6) Die Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver           nen Komponenten bewirkende System, das aus\nAbfälle am auszuwählenden Standort ist zulässig, wenn             dem Endlagerbergwerk, den Barrieren und den\ndie gleiche bestmögliche Sicherheit des Standortes wie            das Endlagerbergwerk und die Barrieren umgeben-\nbei der alleinigen Endlagerung hochradioaktiver Abfälle           den oder überlagernden geologischen Schichten\ngewährleistet ist.                                                bis zur Erdoberfläche besteht, soweit sie zur Si-\ncherheit des Endlagers beitragen;\n§2                               12. Endlagerbereich\nBegriffsbestimmungen                           der Gebirgsbereich, in dem ein Endlagersystem\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                 realisiert ist oder realisiert werden soll;\n1. Endlagerung                                              13. Deckgebirge\ndie Einlagerung radioaktiver Abfälle in eine Anlage         der Teil des Gebirges oberhalb des einschlusswirk-\ndes Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atom-              samen Gebirgsbereichs und bei Endlagersystemen,\ngesetzes (Endlager), wobei eine Rückholung nicht            die auf technischen und geotechnischen Barrieren\nbeabsichtigt ist;                                           beruhen, oberhalb des Einlagerungsbereichs;\n2. Erkundung\n14. Prüfkriterien\ndie über- und untertägige Untersuchung des Unter-\ndie nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 4 und § 18\ngrundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines\nAbsatz 2 für die Bewertung der Ergebnisse der un-\nEndlagers für hochradioaktive Abfälle;\ntertägigen Erkundung aufzustellenden und anzu-\n3. Rückholbarkeit                                               wendenden standortspezifischen Prüfmaßstäbe;\ndie geplante technische Möglichkeit zum Entfernen\nder eingelagerten Abfallbehälter mit radioaktiven       15. Sicherheitsanforderungen\nAbfällen während der Betriebsphase;                         die nach § 26 Absatz 3 durch Rechtsverordnung zu\nerlassenden Bestimmungen, die festlegen, welches\n4. Bergung\nSicherheitsniveau ein Endlager für hochradioaktive\nungeplantes Herausholen von radioaktiven Abfällen           Abfälle in tiefen geologischen Formationen zur Er-\naus einem Endlager;                                         füllung der atomrechtlichen Anforderungen einzu-\n5. Reversibilität                                               halten hat;\ndie Möglichkeit der Umsteuerung im laufenden Ver-       16. vorläufige Sicherheitsuntersuchungen\nfahren zur Ermöglichung von Fehlerkorrekturen;\ndie auf der Grundlage von § 27 und einer Rechts-\n6. Gebiete                                                      verordnung nach § 27 Absatz 6 durchzuführenden\nsämtliche hinsichtlich ihrer Eignung als Endlager-          Untersuchungen, die in den Verfahrensschritten\nstandort zu bewertenden räumlichen Bereiche in-             nach § 14 Absatz 1 auf Grundlage der erhobenen,\nnerhalb Deutschlands; ein Gebiet umfasst die über-          bei den Behörden des Bundes und der Länder vor-\ntägigen Flächen und die darunterliegenden unter-            liegenden Daten, nach § 16 Absatz 1 auf Grund-\ntägigen Gesteinsformationen;                                lage der Ergebnisse der übertägigen Erkundung\nund nach § 18 Absatz 1 auf Grundlage der Ergeb-\n7. geologische Barrieren\nnisse der untertägigen Erkundung sowie auf Grund-\ngeologische Einheiten, die eine Ausbreitung von             lage des dem jeweiligen Verfahrensstand entspre-\nRadionukliden be- oder verhindern;                          chenden konkretisierten Endlagerkonzeptes anzu-\n8. technische und geotechnische Barrieren                       fertigen sind;\nkünstlich erstellte Einheiten, die eine Ausbreitung     17. Erkundungsprogramme\nvon Radionukliden be- oder verhindern;\ndie Gesamtheit der nach § 15 Absatz 4 und § 17\n9. einschlusswirksamer Gebirgsbereich                           Absatz 4 für die über- und untertägige Erkundung\nder Teil eines Gebirges, der bei Endlagersystemen,          vorzusehenden Maßnahmen, die dazu dienen, die\ndie wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen,          standortbezogenen geowissenschaftlichen Daten\nim Zusammenwirken mit den technischen und geo-              zu ermitteln, die für die erneute Anwendung der\ntechnischen Verschlüssen den sicheren Einschluss            geowissenschaftlichen Anforderungen und Krite-","1076             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nrien und zur Durchführung der vorläufigen Sicher-          (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\nheitsuntersuchungen jeweils erforderlich sind;          sicherheit ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im\nStandortauswahlverfahren. Es informiert die Öffentlich-\n18. Teilgebiete\nkeit umfassend und systematisch über das Standort-\ndie nach § 13 zu ermittelnden Gebiete, die günstige     auswahlverfahren. Es veröffentlicht die Vorschläge je-\ngeologische Voraussetzungen für die sichere End-        weils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorha-\nlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen;      benträger.\n19. Standortregionen\ndie nach § 14 zu ermittelnden Gebiete, die inner-                                  Teil 2\nhalb der Teilgebiete liegen und die für die übertägige                   Beteiligungsverfahren\nErkundung zur Ermittlung der in diesen Regionen\nliegenden möglicherweise geeigneten Endlager-                                       §5\nstandorte in Betracht kommen;\nGrundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung\n20. Standorte\n(1) Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Lösung\ndie nach § 16 Absatz 2 zu ermittelnden Gebiete, die     zu finden, die in einem breiten gesellschaftlichen Kon-\ninnerhalb der Standortregionen liegen und für die       sens getragen wird und damit auch von den Betroffe-\nuntertägige Erkundung zur Ermittlung ihrer Eignung      nen toleriert werden kann. Hierzu sind Bürgerinnen und\nals Endlagerstandort in Betracht kommen.                Bürger als Mitgestalter des Verfahrens einzubeziehen.\n(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\n§3                              sicherheit hat nach diesem Gesetz dafür zu sorgen,\nVorhabenträger                          dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der\nDauer des Standortauswahlverfahrens umfassend und\n(1) Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3\nsystematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel\nSatz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. Der Vor-\nund den Stand seiner Verwirklichung sowie seine\nhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahl-\nvoraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet und über\nverfahren durchzuführen, insbesondere:\ndie vorgesehenen Beteiligungsformen beteiligt wird.\n1. Teilgebiete nach § 13 zu ermitteln,                       Dies soll in einem dialogorientierten Prozess erfolgen.\n2. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen           Hierzu soll es sich des Internets und anderer geeigneter\nund der zu erkundenden Standorte nach § 14 Ab-           Medien bedienen.\nsatz 2 und § 16 Absatz 3 zu erarbeiten,                     (3) Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit\n3. Erkundungsprogramme nach § 14 Absatz 1 und § 16           wird entsprechend fortentwickelt. Hierzu können sich\nAbsatz 2 sowie Prüfkriterien nach § 16 Absatz 2 zu       die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindest-\nerarbeiten,                                              anforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen be-\ndienen. Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in\n4. die übertägige und untertägige Erkundung nach den         angemessenen zeitlichen Abständen zu prüfen.\n§§ 16 und 18 durchzuführen,\n5. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchun-                                    §6\ngen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1                      Informationsplattform\nund § 26 zu erstellen,\nZur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit\n6. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-             errichtet das Bundesamt für kerntechnische Entsor-\nsicherheit den Standort für ein Endlager nach § 18       gungssicherheit eine Internetplattform mit einem Infor-\nAbsatz 3 vorzuschlagen.                                  mationsangebot; darin werden fortlaufend die das\nStandortauswahlverfahren betreffenden wesentlichen\n(2) Der Vorhabenträger informiert die Öffentlichkeit\nüber die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens             Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Ent-\nsorgungssicherheit und des Vorhabenträgers nach\nvon ihm vorgenommenen Maßnahmen.\n§ 10 des Umweltinformationsgesetzes zur Verfügung\ngestellt. Zu den wesentlichen Unterlagen gehören ins-\n§4\nbesondere Gutachten, Stellungnahmen, Datensamm-\nBundesamt für                          lungen und Berichte.\nkerntechnische Entsorgungssicherheit\n(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-                                     §7\nsicherheit hat im Standortauswahlverfahren insbeson-             Stellungnahmeverfahren; Erörterungstermine\ndere die Aufgaben:                                              (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\n1. Erkundungsprogramme nach § 15 Absatz 4 und § 17           sicherheit gibt der Öffentlichkeit und den Trägern öf-\nAbsatz 4 sowie Prüfkriterien nach § 17 Absatz 4          fentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch einen\nfestzulegen,                                             Vorschlag des Vorhabenträgers nach Absatz 2 berührt\nwird, nach Übermittlung des jeweiligen Vorschlags so-\n2. die Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14 Ab-\nwie im Fall einer Nachprüfung nach abgeschlossenem\nsatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu prüfen\nNachprüfverfahren nach § 10 Absatz 5 Gelegenheit zur\nund hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten,\nStellungnahme zu den Vorschlägen sowie den dazu je-\n3. den Vollzug des Standortauswahlverfahrens ent-            weils vorliegenden Berichten und Unterlagen. Die Stel-\nsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes           lungnahmen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten\nzu überwachen.                                           abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei den weiteren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017               1077\nVerfahrensschritten zu berücksichtigen; das Bundes-          licht. Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung\namt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und der         von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumen-\nVorhabenträger werten die Stellungnahmen aus.                tieren.\n(2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu de-          (3) Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgeben-\nnen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören         den Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch\ninsbesondere                                                 der Bundes- oder einer Landesregierung angehören;\n1. der Vorschlag für die übertägig zu erkundenden            sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug\nStandortregionen nach § 14 Absatz 2 mit den dazu-        auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im\ngehörigen standortbezogenen Erkundungsprogram-           weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines Mitgliedes\nmen für die übertägige Erkundung,                        beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung ist zweimal\nmöglich. Das Nationale Begleitgremium soll aus 18 Mit-\n2. der Vorschlag für die untertägig zu erkundenden\ngliedern bestehen. Zwölf Mitglieder sollen anerkannte\nStandorte nach § 16 Absatz 3 mit den dazugehöri-\nPersönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie wer-\ngen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien für\nden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat auf\ndie untertägige Erkundung,\nder Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages\n3. der Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3.                 gewählt; daneben werden sechs Bürgerinnen oder\n(3) Nach Abschluss des jeweiligen Stellungnahme-          Bürger, darunter zwei Vertreterinnen oder Vertreter der\nverfahrens führt das Bundesamt für kerntechnische            jungen Generation, die zuvor in einem dafür geeigneten\nEntsorgungssicherheit in den betroffenen Gebieten ei-        Verfahren der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind,\nnen Erörterungstermin zu den Vorschlägen nach Ab-            von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für\nsatz 2 sowie den dazu jeweils vorliegenden Berichten         Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit er-\nund Unterlagen auf Grundlage der ausgewerteten Stel-         nannt.\nlungnahmen durch.                                               (4) Das Nationale Begleitgremium wird bei der\n(4) Die wesentlichen, den Erörterungsgegenstand           Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäfts-\nbetreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform       stelle unterstützt. Diese wird vom Bundesministerium\ndes Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungs-              für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nsicherheit zu veröffentlichen und für die Dauer von          eingesetzt und untersteht fachlich dem Nationalen\nmindestens einem Monat im räumlichen Bereich der             Begleitgremium. Das Nationale Begleitgremium gibt\nbetroffenen Gebiete auszulegen. Die Auslegung ist im         sich eine Geschäftsordnung; es kann sich durch Dritte\nBundesanzeiger, auf der Internetplattform des Bundes-        wissenschaftlich beraten lassen.\namtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit und\nin örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vor-            (5) Das Nationale Begleitgremium beruft einen Parti-\nzipationsbeauftragten, der als Angehöriger der Ge-\nhabens verbreitet sind, bekannt zu machen.\nschäftsstelle die Aufgabe der frühzeitigen Identifikation\n(5) An den Erörterungsterminen sollen neben der           möglicher Konflikte und der Entwicklung von Vorschlä-\nÖffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange          gen zu deren Auflösung im Standortauswahlverfahren\nauch der Vorhabenträger, Vertreter der in den §§ 10          übernimmt. Das Bundesamt für kerntechnische Entsor-\nund 11 geregelten Konferenzen, die jeweils zustän-           gungssicherheit, der Vorhabenträger und die Konferen-\ndigen obersten Landesbehörden und die betroffenen            zen nach den §§ 9 bis 11 können den Partizipations-\nGebietskörperschaften teilnehmen. Der Erörterungs-           beauftragten bei Fragen zum Beteiligungsverfahren\ntermin ist jeweils im räumlichen Bereich des Vorhabens       hinzuziehen. Dieser berichtet dem Nationalen Begleit-\ndurchzuführen. Er ist mindestens einen Monat vor             gremium über seine Tätigkeit.\nseiner Durchführung entsprechend Absatz 4 Satz 2\nbekannt zu machen.\n§9\n§8                                              Fachkonferenz Teilgebiete\nNationales Begleitgremium                        (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\n(1) Aufgabe des pluralistisch zusammengesetzten           sicherheit beruft nach Erhalt des Zwischenberichts\nNationalen Begleitgremiums ist die vermittelnde und          nach § 13 Absatz 2 Satz 3 eine Fachkonferenz Teilge-\nunabhängige Begleitung des Standortauswahlverfah-            biete. Teilnehmende Personen sind Bürgerinnen und\nrens, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung, mit       Bürger, Vertreter der Gebietskörperschaften der nach\ndem Ziel, so Vertrauen in die Verfahrensdurchführung         § 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebiete, Vertreter gesell-\nzu ermöglichen. Es kann sich unabhängig und wissen-          schaftlicher Organisationen sowie Wissenschaftlerin-\nschaftlich mit sämtlichen Fragestellungen das Stand-         nen und Wissenschaftler.\nortauswahlverfahren betreffend befassen, die zustän-            (2) Die Fachkonferenz Teilgebiete erörtert den Zwi-\ndigen Institutionen jederzeit befragen und Stellung-         schenbericht des Vorhabenträgers nach § 13 Absatz 2\nnahmen abgeben. Es kann dem Deutschen Bundestag              in höchstens drei Terminen innerhalb von sechs Mona-\nweitere Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren            ten. Hierzu erläutert der Vorhabenträger den Teilneh-\ngeben.                                                       mern der Fachkonferenz Teilgebiete die Inhalte des\n(2) Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten        Zwischenberichts. Die Fachkonferenz Teilgebiete legt\nund Unterlagen des Standortauswahlverfahrens des             dem Vorhabenträger ihre Beratungsergebnisse inner-\nBundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicher-            halb eines Monats nach dem letzten Termin vor. Mit\nheit, des Vorhabenträgers, der Bundesanstalt für Geo-        Übermittlung der Beratungsergebnisse an den Vorha-\nwissenschaften und Rohstoffe sowie der geologischen          benträger löst sich die Fachkonferenz Teilgebiete auf.\nDienste. Die Beratungsergebnisse werden veröffent-           Der Vorhabenträger berücksichtigt die Beratungsergeb-","1078            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nnisse bei seinem Vorschlag für die übertägig zu erkun-      den gerügten Mangel sowie den Umfang der geforder-\ndenden Standortregionen nach § 14 Absatz 2.                 ten Nachprüfung konkret benennen. Ein Nachprüfauf-\n(3) Die Fachkonferenz Teilgebiete wird von einer Ge-     trag kann nicht mehr gestellt werden, nachdem der\nschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für kern-     Erörterungstermin zu dem jeweiligen Vorschlag bekannt\ntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet wird.         gemacht wurde. Unter Berücksichtigung des Nach-\nprüfauftrags prüft das Bundesamt für kerntechnische\n§ 10                            Entsorgungssicherheit den jeweiligen Vorschlag. Er-\ngibt sich aus der Nachprüfung Überarbeitungsbedarf,\nRegionalkonferenzen                        fordert das Bundesamt für kerntechnische Entsor-\n(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-        gungssicherheit den Vorhabenträger auf, den gerügten\nsicherheit richtet in jeder nach § 14 Absatz 2 zur über-    Mangel zu beheben und den jeweiligen Vorschlag vor\ntägigen Erkundung vorgeschlagenen Standortregion            Durchführung des Stellungnahmeverfahrens nach § 7\neine Regionalkonferenz ein. Diese besteht jeweils aus       Absatz 1 zu ergänzen; es gibt der die Nachprüfung aus-\neiner Vollversammlung und einem Vertretungskreis. Die       lösenden Regionalkonferenz Gelegenheit zur Stellung-\nRegionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung;          nahme.\ndarin sind insbesondere Regelungen zu einer Anhörung           (6) Die Regionalkonferenzen werden von jeweils ei-\nder Vollversammlung festzulegen.                            ner Geschäftsstelle unterstützt, die vom Bundesamt\n(2) Die Vollversammlung besteht aus Personen, die        für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet\nin den kommunalen Gebietskörperschaften der jeweili-        wird.\ngen Standortregion oder unmittelbar angrenzenden               (7) Mit dem Ausscheiden einer Region aus dem Aus-\nkommunalen Gebietskörperschaften nach dem Bun-              wahlverfahren löst sich die dazugehörige Regional-\ndesmeldegesetz angemeldet sind und das 16. Lebens-          konferenz auf.\njahr vollendet haben. Grenzt die Standortregion an\neinen anderen Staat, sind die Interessen der dort be-\n§ 11\ntroffenen Bürgerinnen und Bürger gleichwertig zu be-\nrücksichtigen; das Nähere regelt die Geschäftsord-                     Fachkonferenz Rat der Regionen\nnung.                                                          (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\n(3) Der Vertretungskreis besteht zu je einem Drittel     sicherheit richtet nach Bildung der Regionalkonferen-\naus Bürgerinnen und Bürgern der Vollversammlung,            zen eine Fachkonferenz Rat der Regionen ein. Diese\nVertretern der kommunalen Gebietskörperschaften der         setzt sich aus Vertretern der Regionalkonferenzen und\nStandortregion sowie Vertretern gesellschaftlicher          von Gemeinden, in denen radioaktive Abfälle zwischen-\nGruppen; er soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht        gelagert werden, zusammen. Die Anzahl aller Vertreter\nüberschreiten. Die Teilnehmer werden von der Vollver-       der Zwischenlagerstandorte soll der Anzahl der dele-\nsammlung in den Vertretungskreis gewählt. Sie werden        gierten Vertreter einer Regionalkonferenz entsprechen.\nfür einen Zeitraum von drei Jahren berufen und können       Die Fachkonferenz Rat der Regionen soll die Anzahl\nzweimal wiedergewählt werden. Der Vertretungskreis          von 30 Teilnehmern nicht überschreiten.\nnimmt die Aufgaben der Regionalkonferenz nach den              (2) Die Fachkonferenz Rat der Regionen begleitet die\nAbsätzen 4 und 5 wahr.                                      Prozesse der Regionalkonferenzen aus überregionaler\n(4) Die Regionalkonferenzen begleiten das Standort-      Sicht und leistet Hilfestellung beim Ausgleich wider-\nauswahlverfahren und erhalten vor dem Erörterungs-          streitender Interessen der Standortregionen.\ntermin nach § 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu               (3) Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird von ei-\nden Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3           ner Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt\nund § 18 Absatz 3. Sie erhalten ebenfalls Gelegenheit       für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet\nzur Stellungnahme bei der Erarbeitung der sozioökono-       wird.\nmischen Potenzialanalysen nach § 16 Absatz 1 Satz 3.\nSie erarbeiten Konzepte zur Förderung der Regional-\nTeil 3\nentwicklung und sind bei der letztendlichen Standort-\nvereinbarung zu beteiligen. Die Regionalkonferenzen                        Standortauswahlverfahren\ninformieren die Öffentlichkeit in angemessenem Um-\nfang. Sie können ihre Unterlagen auf der Informations-                            Kapitel 1\nplattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsor-\nAllgemeine Bestimmungen\ngungssicherheit nach § 6 veröffentlichen. Die Regional-\nkonferenzen können sich wissenschaftlicher Beratung\n§ 12\nbedienen.\n(5) Jede Regionalkonferenz kann innerhalb einer an-             Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung\ngemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschrei-           (1) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48\nten darf, einen Nachprüfauftrag an das Bundesamt für        und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberg-\nkerntechnische Entsorgungssicherheit richten, wenn          gesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen blei-\nsie einen Mangel in den Vorschlägen des Vorhaben-           ben die Vorschriften des Bundesberggesetzes unbe-\nträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18          rührt. Für die Anwendung dieser Vorschriften gilt, dass\nAbsatz 3 rügt. Der Nachprüfauftrag darf von jeder           die übertägige und untertägige Erkundung aus zwin-\nRegionalkonferenz zu jedem der vorgenannten Vor-            genden Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt.\nschläge einmal geltend gemacht werden; er ist jeweils       Für die Erkundung nach diesem Gesetz und die jewei-\nnach Übermittlung des Vorschlags nach § 14 Absatz 2,        ligen Standortentscheidungen gelten die §§ 9d bis 9f\n§ 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu stellen und muss         sowie § 9g Absatz 3 bis 5 des Atomgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017              1079\n(2) Die Entscheidungen im Standortauswahlverfah-                                    § 14\nren einschließlich der Zulassungen und Erlaubnisse                                Ermittlung von\nnach Absatz 1 haben Vorrang vor Landesplanungen                   Standortregionen für übertägige Erkundung\nund Bauleitplanungen.\n(1) Der Vorhabenträger ermittelt aus den Teilgebieten\n(3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten arbeitet      nach § 13 Absatz 1 Standortregionen für die übertägige\nder Vorhabenträger mit Forschungs- und Beratungs-            Erkundung. Er führt für die Teilgebiete repräsentative\neinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministe-         vorläufige Sicherheitsuntersuchungen nach § 27 durch.\nriums für Bildung und Forschung und des Bundesmi-            Auf der Grundlage der daraus ermittelten Ergebnisse\nnisteriums für Wirtschaft und Energie zusammen und           hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwendung der\nkann wissenschaftliche Erkenntnisse anderer wissen-          geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24\nschaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit für die       günstige Standortregionen zu ermitteln. Planungs-\nErkundung und den Standortvergleich Geodaten, ins-           wissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den\nbesondere geowissenschaftliche und hydrogeologi-             Vorgaben in § 25 anzuwenden. Für die Standortregio-\nsche Daten, die bei den zuständigen Landesbehörden           nen nach Absatz 2 erarbeitet er standortbezogene\nvorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten            Erkundungsprogramme für die übertägige Erkundung\ndem Vorhabenträger unentgeltlich für die Zwecke des          nach Maßgabe der Anforderungen und Kriterien nach\nStandortauswahlverfahrens zur Verfügung zu stellen;          den §§ 22 bis 24 und für die Durchführung der weiter-\ndies gilt auch für Daten, an denen Rechte Dritter beste-     entwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen\nhen. Zu den zur Verfügung zu stellenden Daten gehören        nach § 16 Absatz 1.\nauch Informationen über die nach § 21 zugelassenen              (2) Der Vorhabenträger übermittelt den Vorschlag\nVorhaben.                                                    für die übertägig zu erkundenden Standortregionen\nmit Begründung und den Ergebnissen der Beteiligung\n(4) Die Funktionen der Länder als amtliche Sachver-       zu dem Zwischenbericht nach § 13 Absatz 2 an das\nständige und Träger öffentlicher Belange bleiben unbe-       Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit.\nrührt.                                                       Liegen zu einzelnen Gebieten keine hinreichenden In-\nformationen für die Anwendung der Kriterien nach den\n§§ 22 bis 24 vor, ist eine begründete Empfehlung zum\nKapitel 2                             weiteren Verfahren mit diesen Gebieten aufzunehmen.\n(3) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem\nAblauf des                             Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit\nStandortauswahlverfahrens                          die standortbezogenen Erkundungsprogramme für die\nübertägige Erkundung zur Festlegung vor.\n§ 13\n§ 15\nErmittlung von Teilgebieten                                Entscheidung über übertägige\nErkundung und Erkundungsprogramme\n(1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der in\nden §§ 22 bis 24 festgelegten geowissenschaftlichen             (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\nAnforderungen und Kriterien Teilgebiete zu ermitteln,        sicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers.\ndie günstige geologische Voraussetzungen für die             Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\nsichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten            sicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers ab-\nlassen.                                                      weichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellung-\nnahme zu geben.\n(2) Der Vorhabenträger wendet hierzu auf die ihm             (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\nvon den zuständigen Behörden des Bundes und der              sicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Um-\nLänder zur Verfügung zu stellenden geologischen Da-          welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vor-\nten für das gesamte Bundesgebiet zunächst die geo-           schlag des Vorhabenträgers gemäß § 14 Absatz 2, die\nwissenschaftlichen Ausschlusskriterien nach § 22 und         darauf bezogenen Ergebnisse des Beteiligungsverfah-\nauf das verbleibende Gebiet die Mindestanforderungen         rens einschließlich der Beratungsergebnisse des Natio-\nnach § 23 an. Aus den identifizierten Gebieten ermittelt     nalen Begleitgremiums und eine begründete Empfeh-\nder Vorhabenträger durch Anwendung der geowissen-            lung zum Vorschlag des Vorhabenträgers. Die Bundes-\nschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 die Teil-          regierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und\ngebiete, die sich auf Basis der Abwägung als günstig         den Bundesrat über die Standortregionen, die über-\nerweisen. Der Vorhabenträger veröffentlicht das Ergeb-       tägig erkundet werden sollen, und legt insbesondere\nnis in einem Zwischenbericht und übermittelt diesen          die Unterlagen nach Satz 1 vor.\nunverzüglich an das Bundesamt für kerntechnische\nEntsorgungssicherheit. In dem Zwischenbericht wer-              (3) Die übertägig zu erkundenden Standortregionen\nden sämtliche für die getroffene Auswahl entschei-           und das weitere Verfahren mit den Gebieten, zu denen\ndungserheblichen Tatsachen und Erwägungen darge-             keine hinreichenden Informationen für die Anwendung\nstellt; sofern Gebiete vorhanden sind, die aufgrund          der Kriterien nach den §§ 22 bis 24 vorliegen, werden\nnicht hinreichender geologischer Daten nicht einge-          durch Bundesgesetz bestimmt.\nordnet werden können, sind diese ebenfalls aufzu-               (4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\nführen und ist eine Empfehlung zum weiteren Umgang           sicherheit prüft die standortbezogenen Erkundungs-\nmit diesen Gebieten aufzunehmen. § 23 Absatz 2 bleibt        programme zur übertägigen Erkundung für die durch\nunberührt.                                                   Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen, legt","1080            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\ndiese fest und veröffentlicht sie sowie Änderungen im       desrat über Standorte, die untertägig erkundet werden\nBundesanzeiger.                                             sollen, und legt insbesondere die Unterlagen nach\nSatz 1 vor. Die untertägig zu erkundenden Standorte\n§ 16                              werden durch Bundesgesetz bestimmt.\nÜbertägige Erkundung und                         (3) Vor Übermittlung des Vorschlags nach § 17 Ab-\nVorschlag für untertägige Erkundung                 satz 2 stellt das Bundesamt für kerntechnische Entsor-\ngungssicherheit durch Bescheid fest, ob das bisherige\n(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz        Standortauswahlverfahren nach den Regelungen die-\nausgewählten Standortregionen übertägig nach den            ses Gesetzes durchgeführt wurde und der Auswahlvor-\nstandortbezogenen Erkundungsprogrammen zu erkun-            schlag diesen entspricht. Der Bescheid ist in entspre-\nden. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat         chender Anwendung der Bestimmungen über die öf-\nder Vorhabenträger weiterentwickelte vorläufige Sicher-     fentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbeschei-\nheitsuntersuchungen durchzuführen. Er führt in den          den der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung öffent-\nStandortregionen sozioökonomische Potenzialanaly-           lich bekannt zu machen. Für Rechtsbehelfe gegen die\nsen durch.                                                  Entscheidung nach Satz 1 findet das Umwelt-Rechts-\n(2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Er-      behelfsgesetz mit der Maßgabe entsprechende Anwen-\ngebnisse hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwen-       dung, dass die kommunalen Gebietskörperschaften, in\ndung der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22         deren Gebiet ein zur untertägigen Erkundung vorge-\nbis 24 günstige Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln.       schlagener Standort liegt, und deren Einwohnerinnen\nPlanungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind           und Einwohner sowie deren Grundstückseigentümerin-\nnach den Vorgaben in § 25 anzuwenden. Für die Stand-        nen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des Um-\norte nach Absatz 3 erarbeitet er Erkundungsprogramme        welt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigun-\nund Prüfkriterien für die untertägige Erkundung nach        gen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entscheidung\nMaßgabe der Anforderungen und Kriterien nach den            nach Satz 1 in einem Vorverfahren nach § 68 der Ver-\n§§ 22 bis 24 und für die Durchführung der umfassenden       waltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Über Klagen\nvorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Ab-         gegen die Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im\nsatz 1.                                                     ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungs-\ngericht.\n(3) Der Vorhabenträger übermittelt seinen Vorschlag\nfür die untertägig zu erkundenden Standorte mit Be-            (4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\ngründung an das Bundesamt für kerntechnische Ent-           sicherheit prüft die Erkundungsprogramme und Prüfkri-\nsorgungssicherheit. Dabei sind auch die möglichen           terien für die durch Bundesgesetz ausgewählten Stand-\nUmweltauswirkungen sowie sonstige mögliche Auswir-          orte, legt diese fest und veröffentlicht sie sowie Ände-\nkungen eines Endlagervorhabens darzustellen.                rungen im Bundesanzeiger.\n(4) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem                                  § 18\nBundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit\ndie Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die                            Untertägige Erkundung\nuntertägige Erkundung zur Festlegung vor.\n(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz\nausgewählten Standorte nach den Erkundungspro-\n§ 17\ngrammen untertägig zu erkunden. Auf der Grundlage\nEntscheidung über untertägige                   der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger um-\nErkundung und Erkundungsprogramme                    fassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durch-\nzuführen sowie die Unterlagen für die Umweltverträg-\n(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-        lichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes des End-\nsicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers.         lagers nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträg-\nWill das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-          lichkeitsprüfung zu erstellen.\nsicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers ab-\nweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellung-            (2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Er-\nnahme zu geben.                                             gebnisse hat der Vorhabenträger unter Anwendung der\nPrüfkriterien sowie erneuter Anwendung der Anforde-\n(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-        rungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 geeignete\nsicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Um-        Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. Planungswissen-\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vor-       schaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorga-\nschlag des Vorhabenträgers nach § 16 Absatz 3, die          ben in § 25 anzuwenden.\nErgebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich\nder Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremi-           (3) Der Vorhabenträger übermittelt seinen Standort-\nums und eine begründete Empfehlung zum Vorschlag            vorschlag für ein Endlager mit Begründung an das Bun-\ndes Vorhabenträgers. Die Übermittlung des Vorschlags        desamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Die\nan das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,           Begründung enthält eine vergleichende Bewertung der\nBau und Reaktorsicherheit darf erst erfolgen, wenn ge-      zu betrachtenden Standorte. Das Bundesamt für kern-\ngen den Bescheid nach Absatz 3 keine Rechtsbehelfe          technische Entsorgungssicherheit führt auf Grundlage\nmehr eingelegt werden können oder das Bundesver-            der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die\nwaltungsgericht über den Bescheid nach Absatz 3             Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Stand-\nrechtskräftig entschieden hat. Die Bundesregierung          ortes entsprechend den §§ 7 bis 9b des Gesetzes über\nunterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bun-           die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017               1081\n§ 19                                                          § 20\nAbschließender                                              Standortentscheidung\nStandortvergleich und Standortvorschlag                  (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\n(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-         destag und dem Bundesrat den Standortvorschlag in\nsicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers ein-      Form eines Gesetzentwurfs vor. Zu den von der Bun-\nschließlich des zugrunde liegenden Standortvergleichs        desregierung ergänzend vorzulegenden, für die Bewer-\nvon mindestens zwei Standorten. Auf Grundlage des            tung des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören\nErgebnisses dieser Prüfung und unter Abwägung sämt-          insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die\nlicher privater und öffentlicher Belange sowie der Er-       Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens und die Er-\ngebnisse des Beteiligungsverfahrens bewertet das             gebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der\nBundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit,          Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums.\nwelches der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit           (2) Über die Annahme des Standortvorschlags wird\nist. Der Standortvorschlag muss erwarten lassen, dass        durch Bundesgesetz entschieden.\ndie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik er-             (3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für\nforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errich-         das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b\ntung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers          Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den\nnach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes gewährleistet           Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich.\nist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht    Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist die Eignung\nentgegenstehen. Der durch das Bundesamt für kern-            des Vorhabens im Genehmigungsverfahren vollumfäng-\ntechnische Entsorgungssicherheit zu übermittelnde            lich zu prüfen.\nStandortvorschlag muss eine zusammenfassende Dar-\nstellung und Bewertung der Ergebnisse des Beteili-              (4) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumord-\ngungsverfahrens, der Umweltauswirkungen entspre-             nungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 3 Num-\nchend den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Um-             mer 16 der Raumordnungsverordnung und anderen\nweltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung der          raumordnungsrechtlichen Vorschriften findet ein Raum-\nRaumverträglichkeit umfassen.                                ordnungsverfahren für die Errichtung des Endlagers\nnicht statt.\n(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\nsicherheit hat dem Bundesministerium für Umwelt,                                        § 21\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den begründe-\nSicherungsvorschriften\nten Standortvorschlag einschließlich aller hierfür erfor-\nderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Übermittlung           (1) Gebiete, die als bestmöglich sicherer Standort\ndes Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt,          für die Endlagerung in Betracht kommen, sind vor Ver-\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfol-      änderungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlager-\ngen, wenn gegen den Bescheid nach Satz 3 keine               standort beeinträchtigen können. Der Schutz erfolgt\nRechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder              nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. § 12 Absatz 1\ndas Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid               Satz 4 bleibt unberührt.\nnach Satz 3 rechtskräftig entschieden hat. Vor Über-            (2) Bis zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt dür-\nmittlung des Standortvorschlags stellt das Bundesamt         fen Anträge Dritter auf Zulassung eines Vorhabens in\nfür kerntechnische Entsorgungssicherheit durch Be-           Teufen von mehr als 100 Metern nach den Bestimmun-\nscheid fest, ob das bisherige Standortauswahlver-            gen des Bundesberggesetzes oder sonstigen Rechts-\nfahren nach den Regelungen dieses Gesetzes durchge-          vorschriften in Gebieten, in denen in einer Teufe von\nführt wurde und der Standortvorschlag diesen ent-            300 bis 1 500 Metern unter der Geländeoberkante\nspricht. Das Bundesamt für kerntechnische Entsor-            stratiforme Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit\ngungssicherheit ist in seiner Beurteilung an die im          einer Mächtigkeit von mindestens 100 Metern, Salz-\nBescheid nach § 17 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Fest-          formationen in steiler Lagerung oder Kristallingesteins-\nstellung zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens gebunden,         formationen mit einer vertikalen Ausdehnung von min-\nsoweit dieser Bescheid unanfechtbar ist. Der Bescheid        destens 100 Metern vorhanden sind oder erwartet wer-\nist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen             den können, nur dann zugelassen werden, wenn\nüber die öffentliche Bekanntmachung von Genehmi-             1. für das Gebiet, in das das Vorhaben fällt, offensicht-\ngungsbescheiden der Atomrechtlichen Verfahrensver-               lich ist, dass mindestens eine Mindestanforderung\nordnung öffentlich bekannt zu machen. Für Rechtsbe-              nicht erfüllt oder mindestens ein Ausschlusskrite-\nhelfe gegen die Entscheidung nach Satz 3 findet das              rium erfüllt ist, oder\nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit der Maßgabe ent-\nsprechende Anwendung, dass die betroffenen kommu-            2. das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang\nnalen Gebietskörperschaften, in deren Gebiet der vor-            mit bereits durchgeführten Maßnahmen steht, durch\ngeschlagene Standort liegt, und deren Einwohnerinnen             die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund er-\nund Einwohner sowie deren Grundstückseigentüme-                  folgt ist, oder\nrinnen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des            3. das Vorhaben eine dieser Gesteinsformationen be-\nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereini-                rührt, deren Eigenschaften, die nach den Anforde-\ngungen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entschei-             rungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 zu be-\ndung nach Satz 3 in einem Vorverfahren nach § 68                 werten sind, über große Flächen nur geringen räum-\nder Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Über             lichen Schwankungen unterliegen und deren Fläche\nKlagen gegen die Entscheidung nach Satz 3 entschei-              auch ohne das von den Auswirkungen dieses und\ndet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesver-               anderer nach dieser Regelung zugelassener Vorha-\nwaltungsgericht.                                                 ben möglicherweise beeinträchtigte Gebiet mindes-","1082              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\ntens das Zehnfache des für die Realisierung des           können. Es hat diese Bescheide im Bundesanzeiger\nEndlagers erforderlichen Flächenbedarfes beträgt,         bekannt zu machen. Vor Erlass des Bescheids sind\noder                                                      die Gebietskörperschaften, deren Gebiet von der Fest-\n4. das Vorhaben nur Bohrungen von 100 Metern bis              legung betroffen wird, die zuständigen Bergbehörden\n200 Metern Endteufe umfasst und                           sowie betroffene Grundstückseigentümer und betrof-\nfene Inhaber von Bergbauberechtigungen zu hören.\na) durch die Bohrungen oder die mit dieser Bohrung        Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-\nin Verbindung stehenden Maßnahmen keine Ge-            heit kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn\nsteinsschichten erheblich geschädigt werden            die Untersagung im Einzelfall zu einer offenbar nicht\nkönnen, die einen langfristigen Schutz darunter-       beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende\nliegender, für die Endlagerung geeigneter Schich-      öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine zwei-\nten bewirken können oder die langfristig im Sinne      malige Verlängerung des Bescheids um jeweils höchs-\neiner zusätzlichen Barriere für das Endlager wir-      tens zehn Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzungen\nken können und                                         nach Satz 1 fortbestehen.\nb) in Fällen, in denen am Ort des beabsichtigten Vor-        (5) § 9g Absatz 5 des Atomgesetzes gilt entspre-\nhabens in einer Teufe von 300 bis 1 500 Metern         chend.\nunter Geländeoberkante stratiforme Steinsalzfor-\nmationen von mindestens 100 Metern Mächtig-\nKapitel 3\nkeit oder Salzformationen in steiler Lagerung mit\neiner vertikalen Ausdehnung von mindestens                      Kriterien und Anforderungen\n100 Metern vorhanden sind, der Salzspiegel un-                     für die Standortauswahl\nterhalb von 400 Metern unter Geländeoberkante\nliegt oder bei einem höheren Salzspiegel durch                                    § 22\ndie Bohrung und die mit dieser Bohrung in Ver-                            Ausschlusskriterien\nbindung stehenden Maßnahmen die Salzforma-\ntion nicht geschädigt wird und keine wesentliche          (1) Ein Gebiet ist nicht als Endlagerstandort geeig-\nBeeinflussung des Grundwassers im Bereich von          net, wenn mindestens eines der Ausschlusskriterien\n50 Metern über der höchsten Stelle des Salzspie-       nach Absatz 2 in diesem Gebiet erfüllt ist.\ngels verursacht werden kann, oder                         (2) Die Ausschlusskriterien sind:\n5. die Nichtzulassung des Antrags im Einzelfall zu einer      1. großräumige Vertikalbewegungen\noffenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde              es ist eine großräumige geogene Hebung von im\nund überwiegende öffentliche Belange nicht entge-             Mittel mehr als 1 mm pro Jahr über den Nachweis-\ngenstehen.                                                    zeitraum von einer Million Jahren zu erwarten;\nBei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die        2. aktive Störungszonen\ndie bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen\nauf Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zu-                 in den Gebirgsbereichen, die als Endlagerbereich in\ngelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel              Betracht kommen, einschließlich eines abdeckenden\ndavon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine               Sicherheitsabstands, sind geologisch aktive Stö-\nZulassung nach Satz 1 erfüllt sind. Über die Zulassung            rungszonen vorhanden, die das Endlagersystem\neines Vorhabens aufgrund des Satzes 1 der Nummer 1                und seine Barrieren beeinträchtigen können;\nbis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einver-               Unter einer „aktiven Störungszone“ werden Brüche\nnehmen mit dem Bundesamt für kerntechnische Ent-                  in den Gesteinsschichten der oberen Erdkruste wie\nsorgungssicherheit. Die Erklärung des Bundesamtes für             Verwerfungen mit deutlichem Gesteinsversatz sowie\nkerntechnische Entsorgungssicherheit ist öffentlich zu            ausgedehnte Zerrüttungszonen mit tektonischer\nmachen. Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von               Entstehung, an denen nachweislich oder mit großer\nBohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Sat-               Wahrscheinlichkeit im Zeitraum Rupel bis heute,\nzes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundes-               also innerhalb der letzten 34 Millionen Jahre, Bewe-\namt für kerntechnische Entsorgungssicherheit inner-               gungen stattgefunden haben. Atektonische bezie-\nhalb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens                   hungsweise aseismische Vorgänge, also Vorgänge,\ndurch die zuständige Behörde keine Erklärung über                 die nicht aus tektonischen Abläufen abgeleitet wer-\ndas Einvernehmen abgegeben hat.                                   den können oder nicht auf seismische Aktivitäten\n(3) Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar, wenn das                zurückzuführen sind und die zu ähnlichen Konse-\nBundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit                quenzen für die Sicherheit eines Endlagers wie tek-\nzur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fort-              tonische Störungen führen können, sind wie diese\nsetzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als                 zu behandeln.\nzu schützendes Gebiet nach Absatz 4 bekannt ge-               3. Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbau-\nmacht hat, spätestens sechs Monate nach Ermittlung                licher Tätigkeit\nder Teilgebiete nach § 13.                                        das Gebirge ist durch gegenwärtige oder frühere\n(4) Zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder             bergbauliche Tätigkeit so geschädigt, dass daraus\nFortsetzung einer begonnenen Erkundung kann das                   negative Einflüsse auf den Spannungszustand und\nBundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit                die Permeabilität des Gebirges im Bereich eines\nfür die Dauer von höchstens zehn Jahren für bestimmte             vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbe-\nGebiete untersagen, dass auf deren Flächen oder in                reichs oder vorgesehenen Endlagerbereichs zu be-\nderen Untergrund Veränderungen vorgenommen wer-                   sorgen sind; vorhandene alte Bohrungen dürfen die\nden, die das jeweilige Vorhaben erheblich erschweren              Barrieren eines Endlagers, die den sicheren Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017               1083\nschluss gewährleisten, in ihrer Einschlussfunktion       den Einlagerungsbereich entsprechend anzuwenden.\nnachweislich nicht beeinträchtigen;                      Absatz 3 gilt entsprechend.\n4. seismische Aktivität                                         (5) Die Mindestanforderungen sind:\ndie örtliche seismische Gefährdung ist größer als in\n1. Gebirgsdurchlässigkeit\nErdbebenzone 1 nach DIN EN 1998-1/NA 2011-01;\nin einem einschlusswirksamen Gebirgsbereich muss\n5. vulkanische Aktivität                                         die Gebirgsdurchlässigkeit kf weniger als 10-10 m/s\nes liegt quartärer Vulkanismus vor oder es ist zu-           betragen; sofern ein direkter Nachweis in den\nkünftig vulkanische Aktivität zu erwarten;                   Begründungen für die Vorschläge nach den §§ 14\n6. Grundwasseralter                                              und 16 noch nicht möglich ist, muss nachgewiesen\nwerden, dass der einschlusswirksame Gebirgsbe-\nin den Gebirgsbereichen, die als einschlusswirksa-           reich aus Gesteinstypen besteht, denen eine Ge-\nmer Gebirgsbereich oder Einlagerungsbereich in Be-           birgsdurchlässigkeit kleiner als 10-10 m/s zugeord-\ntracht kommen, sind junge Grundwässer nachge-                net werden kann; die Erfüllung des Kriteriums kann\nwiesen worden.                                               auch durch den Einlagerungsbereich überlagernde\n(3) Folgen von Maßnahmen zur Erkundung poten-                 Schichten nachgewiesen werden;\nzieller Endlagerstandorte bleiben bei der Anwendung\n2. Mächtigkeit des einschlusswirksamen Gebirgsbe-\ndes Kriteriums nach Absatz 2 Nummer 3 außer Be-\nreichs\ntracht. In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen\nist zu zeigen, dass der Nachweis des sicheren Ein-               der Gebirgsbereich, der den einschlusswirksamen\nschlusses trotz dieser Folgen geführt werden kann. Er-           Gebirgsbereich aufnehmen soll, muss mindestens\nkundungsmaßnahmen sind so zu planen und durchzu-                 100 Meter mächtig sein; bei Gesteinskörpern des\nführen, dass der einschlusswirksame Gebirgsbereich               Wirtsgesteins Kristallin mit geringerer Mächtigkeit\nnur in dem für den erforderlichen Informationsgewinn             kann der Nachweis des sicheren Einschlusses für\nunvermeidlichen Ausmaß verritzt und seine Integrität             den betroffenen Gebirgsbereich bei Vorliegen ge-\nnicht gefährdet wird.                                            ringer Gebirgsdurchlässigkeit auch über das Zusam-\nmenwirken des Wirtsgesteins mit geotechnischen\n§ 23                                  und technischen Barrieren geführt werden; eine Un-\nterteilung in mehrere solcher Gebirgsbereiche inner-\nMindestanforderungen                           halb eines Endlagersystems ist zulässig;\n(1) Für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle          3. minimale Teufe des einschlusswirksamen Gebirgsbe-\nkommen die Wirtsgesteine Steinsalz, Tongestein und               reichs\nKristallingestein in Betracht. Für das Wirtsgestein Kris-\ndie Oberfläche eines einschlusswirksamen Gebirgs-\ntallingestein ist unter den Voraussetzungen des Ab-\nbereichs muss mindestens 300 Meter unter der\nsatzes 4 für den sicheren Einschluss ein alternatives\nGeländeoberfläche liegen. In Gebieten, in denen im\nKonzept zu einem einschlusswirksamen Gebirgsbe-\nNachweiszeitraum mit exogenen Prozessen wie ins-\nreich möglich, das deutlich höhere Anforderungen an\nbesondere eiszeitlich bedingter intensiver Erosion zu\ndie Langzeitintegrität des Behälters stellt.\nrechnen ist, deren direkte oder indirekte Auswirkun-\n(2) Gebiete, die kein Ausschlusskriterium nach § 22           gen zur Beeinträchtigung der Integrität eines ein-\nerfüllen, sind nur als Endlagerstandort geeignet, wenn           schlusswirksamen Gebirgsbereichs führen können,\nsämtliche in Absatz 5 genannten Mindestanforderun-               muss die Oberfläche des einschlusswirksamen Ge-\ngen erfüllt sind.                                                birgsbereichs tiefer als die zu erwartende größte\nTiefe der Auswirkungen liegen; soll ein einschluss-\n(3) Sofern für die Bewertung der Erfüllung einer\nwirksamer Gebirgsbereich im Gesteinstyp Steinsalz\nMindestanforderung notwendige Daten für ein Gebiet\nin steiler Lagerung ausgewiesen werden, so muss\nerst in einer späteren Phase des Standortauswahl-\ndie Salzschwebe über dem einschlusswirksamen\nverfahrens erhoben werden können, gilt die jeweilige\nGebirgsbereich mindestens 300 Meter mächtig sein;\nMindestanforderung bis zur Erhebung dieser Daten als\nsoll ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich im Ge-\nerfüllt, soweit dies aufgrund der vorhandenen Daten-\nsteinstyp Tonstein ausgewiesen werden, so muss zu\nlage zu erwarten ist. Spätestens in der Begründung\nerwarten sein, dass das Deckgebirge auch nach\nfür den Vorschlag nach § 18 Absatz 3 ist die Erfüllung\ndem Eintreten der genannten exogenen Prozesse\naller Mindestanforderungen standortspezifisch nachzu-\nausreichend mächtig ist, um eine Beeinträchtigung\nweisen.\nder Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbe-\n(4) Ist in einem Gebiet absehbar, dass kein ein-              reichs durch Dekompaktion ausschließen zu kön-\nschlusswirksamer Gebirgsbereich ausgewiesen werden               nen;\nkann, es sich aber für ein wesentlich auf technischen\noder geotechnischen Barrieren beruhendes Endlager-           4. Fläche des Endlagers\nsystem eignet, muss anstelle der Mindestanforderung              ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich muss über\nnach Absatz 5 Nummer 1 der Nachweis geführt wer-                 eine Ausdehnung in der Fläche verfügen, die eine\nden, dass die technischen und geotechnischen Barrie-             Realisierung des Endlagers ermöglicht; in den Flä-\nren den sicheren Einschluss der Radionuklide für eine            chenbedarf des Endlagers eingeschlossen sind Flä-\nMillion Jahre gewährleisten können. Der Nachweis ist             chen, die für die Realisierung von Maßnahmen zur\nspätestens in der Begründung für den Vorschlag nach              Rückholung von Abfallbehältern oder zur späteren\n§ 18 Absatz 3 zu führen. Die Mindestanforderungen                Auffahrung eines Bergungsbergwerks erforderlich\nnach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 sind in diesem Fall auf             sind und verfügbar gehalten werden müssen;","1084              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\n5. Erhalt der Barrierewirkung                                 trachten sind. Die planungswissenschaftlichen Abwä-\nes dürfen keine Erkenntnisse oder Daten vorliegen,        gungskriterien werden in einem Abwägungsprozess in\nwelche die Integrität des einschlusswirksamen Ge-         drei Gewichtungsgruppen nach Anlage 12 unterteilt,\nbirgsbereichs, insbesondere die Einhaltung der            von denen die Gewichtungsgruppe 1 am stärksten,\ngeowissenschaftlichen Mindestanforderungen zur            die Gewichtungsgruppe 2 am zweitstärksten und die\nGebirgsdurchlässigkeit, Mächtigkeit und Ausdeh-           Gewichtungsgruppe 3 mit der geringsten Gewichtung\nnung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs              zu werten ist. Eine Abwägung der planungswissen-\nüber einen Zeitraum von einer Million Jahren zweifel-     schaftlichen Abwägungskriterien mit den geowissen-\nhaft erscheinen lassen.                                   schaftlichen Abwägungskriterien erfolgt nicht.\n§ 24                                                          § 26\nGeowissenschaftliche Abwägungskriterien                                Sicherheitsanforderungen\n(1) Anhand geowissenschaftlicher Abwägungskrite-              (1) Sicherheitsanforderungen sind die Anforderun-\nrien wird jeweils bewertet, ob in einem Gebiet eine           gen, denen die Errichtung, der Betrieb und die Still-\ngünstige geologische Gesamtsituation vorliegt. Die            legung einer nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes\ngünstige geologische Gesamtsituation ergibt sich nach         genehmigungsbedürftigen Anlage zur Gewährleistung\neiner sicherheitsgerichteten Abwägung der Ergebnisse          der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik er-\nzu allen Abwägungskriterien. Die in den Absätzen 3            forderlichen Vorsorge gegen Schäden genügen müssen\nbis 5 aufgeführten Kriterien dienen hierbei als Bewer-        und die damit das bei der Endlagerung zu erreichende\ntungsmaßstab.                                                 Schutzniveau festlegen. Sie bilden die wesentliche\nGrundlage für die nach den §§ 14, 16 und 18 im Rah-\n(2) Im Fall des § 23 Absatz 4 tritt an die Stelle des\nmen der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach\nAbwägungskriteriums nach Anlage 2 die rechnerische\n§ 27 durchzuführende Bewertung, ob an einem Stand-\nAbleitung, welches Einschlussvermögen die techni-\nort in Verbindung mit dem vorgesehenen Endlager-\nschen und geotechnischen Barrieren voraussichtlich er-\nkonzept der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle\nreichen. Erkenntnisse zur Fertigungsqualität der tech-\nerwartet werden kann.\nnischen und geotechnischen Barrieren sowie zu deren\nAlterung unter Endlagerbedingungen am jeweiligen                 (2) Für die Sicherheitsanforderungen sind insbeson-\nStandort sind zu berücksichtigen. Soweit sich die Ab-         dere folgende Schutzziele und allgemeine Sicherheits-\nwägungskriterien nach den Anlagen 1 und 3 bis 11 auf          prinzipien verbindlich:\nden einschlusswirksamen Gebirgsbereich beziehen,              1. Die radioaktiven und sonstigen Schadstoffe in den\nsind sie in diesem Fall auf den Einlagerungsbereich ent-          Abfällen sind in einem einschlusswirksamen Ge-\nsprechend anzuwenden.                                             birgsbereich oder nach Maßgabe von § 23 Absatz 1\n(3) Die erreichbare Qualität des Einschlusses und die          in Verbindung mit Absatz 4 bei wesentlich auf tech-\nzu erwartende Robustheit des Nachweises werden an-                nischen und geotechnischen Barrieren beruhenden\nhand der Kriterien zum Transport durch Grundwasser,               Endlagerkonzepten innerhalb dieser Barrieren mit\nzur Konfiguration der Gesteinskörper, zur räumlichen              dem Ziel zu konzentrieren und einzuschließen, diese\nCharakterisierbarkeit und zur Prognostizierbarkeit beur-          Stoffe von der Biosphäre fernzuhalten. Für einen\nteilt. Diese Kriterien werden in den Anlagen 1 bis 4 fest-        Zeitraum von einer Million Jahren muss im Hinblick\ngelegt.                                                           auf den Schutz des Menschen und, soweit es um\nden langfristigen Schutz der menschlichen Gesund-\n(4) Die Absicherung des Isolationsvermögens wird\nheit geht, der Umwelt sichergestellt werden, dass\nanhand der Kriterien zu gebirgsmechanischen Voraus-\nExpositionen aufgrund von Freisetzungen radioak-\nsetzungen und zur geringen Neigung zur Bildung von\ntiver Stoffe aus dem Endlager geringfügig im Ver-\nFluidwegsamkeiten beurteilt. Diese Kriterien werden in\ngleich zur natürlichen Strahlenexposition sind.\nden Anlagen 5 und 6 festgelegt.\n(5) Weitere sicherheitsrelevante Eigenschaften wer-        2. Es ist zu gewährleisten, dass die Auswirkungen der\nden anhand der Kriterien zur Gasbildung, zur Tempe-               Endlagerung auf Mensch und Umwelt im Ausland\nraturverträglichkeit, zum Rückhaltevermögen der Ge-               nicht größer sind als im Inland zulässig.\nsteine des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ge-            3. Es ist zu gewährleisten, dass für die eingelagerten\ngenüber Radionukliden, zu hydrochemischen Verhält-                Abfälle die Möglichkeit der Rückholung während\nnissen und zum Deckgebirge beurteilt. Diese Kriterien             der Betriebsphase besteht und dass für einen Zeit-\nwerden in den Anlagen 7 bis 11 festgelegt.                        raum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Ver-\nschluss des Endlagers ausreichende Vorkehrungen\n§ 25                                   für eine mögliche Bergung der Abfälle vorgesehen\nwerden.\nPlanungswissenschaftliche Abwägungskriterien\nDie planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien          4. Das Endlager ist so zu errichten und zu betreiben,\ndienen vorrangig der Einengung von großen, potenziell             dass für den zuverlässigen langfristigen Einschluss\nfür ein Endlager geeigneten Gebieten, soweit eine Ein-            der radioaktiven Abfälle in der Nachverschlussphase\nengung sich nicht bereits aus der Anwendung der geo-              keine Eingriffe oder Wartungsarbeiten erforderlich\nwissenschaftlichen Kriterien nach den §§ 22 bis 24 und            werden.\nauf Grundlage der Ergebnisse der vorläufigen Sicher-             (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nheitsuntersuchungen ergibt. Sie können auch für einen         Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch\nVergleich zwischen Gebieten herangezogen werden,              Rechtsverordnung auf Grundlage der Sicherheitsprinzi-\ndie unter Sicherheitsaspekten als gleichwertig zu be-         pien nach Absatz 2 Sicherheitsanforderungen für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017              1085\nEndlagerung festzulegen. Soweit erforderlich, sind           festgelegt worden sind, wird aus Vorsorgegründen von\nwirtsgesteinsabhängige Anforderungen für jedes der           einer Grenztemperatur von 100 Grad Celsius an der\nnach § 23 Absatz 1 zu betrachtenden Wirtsgesteine            Außenfläche der Behälter ausgegangen.\nfestzulegen. Die festzulegenden Anforderungen umfas-            (5) Inhalt der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen\nsen insbesondere:                                            ist auch eine Beurteilung, inwiefern in dem jeweiligen\n1. Anforderungen an den Schutz vor Schäden durch             Gebiet zu erwarten ist, dass eine zusätzliche Endlage-\nionisierende Strahlung;                                  rung größerer Mengen schwach- und mittelradioaktiver\n2. Anforderungen an die Rückholbarkeit und zur Er-           Abfälle möglich ist.\nmöglichung einer Bergung;                                   (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\n3. Anforderungen zum Sicherheitskonzept des Endla-           Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch\ngers für die Betriebs- und die Nachverschlussphase       Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Anforderun-\neinschließlich dessen schrittweiser Optimierung.         gen für die Durchführung der vorläufigen Sicherheits-\nuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die\nDie Verordnung muss spätestens zum Zeitpunkt der\nEndlagerung hochradioaktiver Abfälle gelten. Die Ver-\nDurchführung repräsentativer vorläufiger Sicherheits-\nordnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Durch-\nuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 vorliegen.\nführung repräsentativer vorläufiger Sicherheitsunter-\nSie ist spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und,\nsuchungen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 vorliegen. Sie\nsoweit erforderlich, an den Stand von Wissenschaft\nist alle zehn Jahre zu überprüfen und, soweit erforder-\nund Technik anzupassen.\nlich, an den Stand von Wissenschaft und Technik an-\n(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem            zupassen.\nBundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann\n(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 6 ist dem\ndurch Beschluss des Bundestages geändert oder ab-\nBundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann\ngelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird\ndurch Beschluss des Bundestages geändert oder ab-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\ngelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird\nund Reaktorsicherheit zugeleitet. Hat sich der Bundes-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\ntag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang\nund Reaktorsicherheit zugeleitet. Hat sich der Bundes-\nder Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die\ntag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang\nunveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministe-\nder Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die\nrium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-\nunveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministe-\nheit zugeleitet.\nrium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-\nheit zugeleitet.\n§ 27\nVorläufige Sicherheitsuntersuchungen                                           Teil 4\n(1) Gegenstand der vorläufigen Sicherheitsuntersu-\nKosten\nchungen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 18\nAbsatz 1 ist die Bewertung, inwieweit der sichere Ein-\nschluss der radioaktiven Abfälle unter Ausnutzung der                                    § 28\ngeologischen Standortgegebenheiten erwartet werden                                     Umlage\nkann. Dabei sind die Sicherheitsanforderungen nach              (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-\n§ 26 zugrunde zu legen und die Anforderungen an die          technische Entsorgungssicherheit legen ihre umlage-\nDurchführung der Sicherheitsuntersuchungen nach Ab-          fähigen Kosten für die Umsetzung des Standortaus-\nsatz 6 einzuhalten.                                          wahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4\n(2) In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen          und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen\ngemäß Absatz 1 wird das Endlagersystem in seiner Ge-         um. § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervoraus-\nsamtheit betrachtet und entsprechend dem Stand von           leistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung.\nWissenschaft und Technik hinsichtlich seiner Sicherheit\n(2) Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die\nbewertet. Dazu wird das Verhalten des Endlagersys-\nsächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben\ntems unter verschiedenen Belastungssituationen und\nund Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger\nunter Berücksichtigung von Datenunsicherheiten, Fehl-\nund dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\nfunktionen sowie zukünftigen Entwicklungsmöglichkei-\nsicherheit für die Aufgabenerledigung nach diesem Ge-\nten im Hinblick auf den sicheren Einschluss der radio-\nsetz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen\naktiven Abfälle untersucht. Vorläufige Sicherheitsunter-\nKostenträgern zuzurechnen sind. Umlagefähige Kosten\nsuchungen bilden eine der Grundlagen für die Entschei-\nnach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für:\ndung, ob ein Gebiet weiter im Auswahlverfahren be-\ntrachtet wird.                                               1. das Beteiligungsverfahren nach Teil 2 dieses Ge-\nsetzes, einschließlich der fachlichen Begleitung,\n(3) Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen werden\nauf der Grundlage abdeckender Annahmen zu Menge,             2. die Ermittlung von Teilgebieten und in Betracht\nArt und Eigenschaften der radioaktiven Abfälle durch-            kommenden Standortregionen, einschließlich der\ngeführt. Der Detaillierungsgrad der vorläufigen Sicher-          Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach\nheitsuntersuchungen nimmt von Phase zu Phase des                 § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1,\nAuswahlverfahrens zu.                                        3. übertägige Erkundungen von Standortregionen und\n(4) Solange die maximalen physikalisch möglichen              untertägige Erkundungen von Standorten, ein-\nTemperaturen in den jeweiligen Wirtsgesteinen auf-               schließlich der Erstellung von Sicherheitsunter-\ngrund ausstehender Forschungsarbeiten noch nicht                 suchungen nach den §§ 16 bis 18,","1086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\n4. die Erstellung des Zwischenberichts nach § 13 Ab-        rechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch\nsatz 2 sowie von Vorschlägen nach § 14 Absatz 2,        das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\n§ 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 18       und Reaktorsicherheit.\nAbsatz 3 und § 19 Absatz 1 sowie des Bescheids\nnach § 19 Absatz 2,                                                              § 31\n5. die Erstellung und Festlegung von Erkundungspro-                    Ermittlung des Umlagebetrages\ngrammen nach den §§ 14 bis 17 sowie Prüfkriterien\nnach den §§ 16 und 17,                                     (1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen er-\nmittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 ha-\n6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhaben-              ben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-\nträgers oder des Bundesamtes für kerntechnische         technische Entsorgungssicherheit für jeden Umlage-\nEntsorgungssicherheit im Zusammenhang mit der           pflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen\nStandortauswahl,                                        Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zu-\n7. den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von      zuordnen.\nGrundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Um-\n(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-\nsetzung des Standortauswahlverfahrens,\ntechnische Entsorgungssicherheit übermitteln ihre Jah-\n8. die Offenhaltung und im Fall des Ausschlusses den        resrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem\nRückbau des Bergwerks Gorleben.                         Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\n(3) Nicht umlagefähig sind Kosten, die im Zusam-         Reaktorsicherheit.\nmenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren nach § 15\nAbsatz 3, § 17 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 als Kosten                                 § 32\nfür die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag                 Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit\noder den Bundesrat entstehen.\n(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des\n(4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfah-         Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht\nrens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und         (Umlagejahr).\nSparsamkeit zu beachten.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\n§ 29                             Bau und Reaktorsicherheit hat die vom Bundesamt\nfür kerntechnische Entsorgungssicherheit und vom Vor-\nUmlagepflichtige und Umlagebetrag\nhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen.\n(1) Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmi-     Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene\ngung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder          Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlage-\nnach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden        pflichtigen zuzuordnen. Die Festsetzung erfolgt durch\nist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit       Bescheid.\nradioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Ab-\n(3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe\nsatz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen,\ndes Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn\nangefallen sind oder damit zu rechnen ist. Soweit\nnicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\ndie Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung\nBau und Reaktorsicherheit einen späteren Zeitpunkt\nradioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsüber-\nbestimmt.\ngangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des\nEntsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der\nFonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes                                  § 33\nanstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig.                         Umlagevorauszahlungen\nLandessammelstellen nach § 9a des Atomgesetzes\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nsind nicht umlagepflichtig.\nBau und Reaktorsicherheit hat von den Umlagepflichti-\n(2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichti-     gen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines\ngen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) be-          Umlagejahres festzusetzen. Die Festsetzungen von\nmisst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1        Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorha-\nNummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungs-          benträgers und des Bundesamtes für kerntechnische\nverordnung.                                                 Entsorgungssicherheit nimmt das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\n§ 30                             vor.\nJahresrechnung für die                         (2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlage-\nUmsetzung der Standortsuche                     fähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen,\nund Ermittlung der umlagefähigen Kosten              die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veran-\n(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-       schlagt sind. Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten\ntechnische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende          entsprechend. Aus vorherigen Vorauszahlungen ent-\ndes Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach           stammende Überzahlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2\n§ 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die         sind zu verrechnen.\nEinnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des                   (3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung\nStandortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).            voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundes-\n(2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschluss-         ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\nprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-       sicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere\nschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahres-        Umlagevorauszahlung festsetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017             1087\n(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen            3. nicht zu den nach § 17 Absatz 2 festgelegten unter-\noder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn                  tägig zu erkundenden Standorten gehört oder\nsich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit        4. nicht der Standort nach § 20 Absatz 2 ist.\noder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine\nMengen an radioaktiven Abfällen ergeben.                        (2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks\nGorleben ist beendet. Maßnahmen, die der Standort-\nauswahl dienen, dürfen nur noch nach diesem Gesetz\n§ 34\nund in dem hier vorgesehenen Verfahrensschritt des\nDifferenz zwischen                        Standortauswahlverfahrens durchgeführt werden. Das\nUmlagebetrag und Vorauszahlung                    Bergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach\n(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten            dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller\nUmlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten           rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Er-\nUmlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines      haltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock\nMonats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlage-            Gorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren aus-\nbetrages zu entrichten. Der Fehlbetrag ist in der Fest-      geschlossen wurde. Der Bund ist für das Bergwerk Gor-\nsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.                      leben zuständig. Ein Salzlabor im Salzstock Gorleben\nzur standortunabhängigen Forschung zum Medium\n(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag          Salz als Wirtsgestein wird dort nicht betrieben.\nden festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung\nmit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. An-\nTeil 6\nstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung\nzu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche                           Übergangsvorschriften\nErstattung beantragt.\n§ 37\n§ 35                                               Übergangsvorschriften\nSäumniszuschlag                             (1) Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des\nWerden die Umlagebeträge oder Umlagevorauszah-            Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das\nlungsbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach            Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverord-\nAblauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden an-    nung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-\ngefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag             setzes geltenden Fassung fort.\nvon 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrich-            (2) Die Zulassung eines Vorhabens nach § 21 Ab-\nten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der          satz 2, das nach dem 8. März 2017 beantragt wurde,\nrückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säum-         ist bis zum Inkrafttreten des § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5\nnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung       nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von\neiner Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die           Vorhaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2.\nbis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.\nTeil 7\nTeil 5                                             Ermächtigungsvorschrift\nSchlussvorschriften\n§ 38\n§ 36                                    Dokumentation, Verordnungsermächtigung\nSalzstock Gorleben                           (1) Daten und Dokumente, die für die End- und Zwi-\nschenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind\n(1) Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in\noder werden können (Speicherdaten), werden vom\nBetracht kommende Standort gemäß den nach den\nBundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit\n§§ 22 bis 26 festgelegten Kriterien und Anforderungen\ndauerhaft gespeichert.\nin das Standortauswahlverfahren einbezogen. Er kann\nlediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den            (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\n§§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem           Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch\noder mehreren anderen Standorten verglichen werden,          Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nsolange er nicht nach Satz 5 ausgeschlossen wurde.           rates bedarf, Einzelheiten zu den Speicherdaten und\nEr dient nicht als Referenzstandort für andere zu erkun-     zu ihrem Inhalt, Verwendungszweck, Umfang, ihrer\ndende Standorte. Der Umstand, dass für den Standort          Übermittlung, Speicherung und Nutzung zu bestim-\nGorleben Erkenntnisse aus der bisherigen Erkundung           men. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Rege-\nvorliegen, darf ebenso wenig in die vergleichende Be-        lungen enthalten, nach denen die Inhaber von Spei-\nwertung einfließen wie der Umstand, dass für den             cherdaten diese vollständig und kostenfrei dem\nStandort Gorleben bereits Infrastruktur für die Erkun-       Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit\ndung geschaffen ist. Der Ausschluss nach dem Stand-          oder einer von diesem bestimmten Stelle zur Verfügung\nortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salzstock Gorleben        stellen. Sie kann eine Regelung enthalten, nach der die\nInhaber von Speicherdaten diese über die zuständigen\n1. nicht zu den nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilge-       Behörden der Länder der in Satz 2 genannten Be-\nbieten gehört,                                           hörde oder von dieser bestimmten Stelle zur Verfügung\n2. nicht zu den nach § 15 Absatz 3 festgelegten über-        stellen. Zudem soll sie festlegen, wie die dauerhafte\ntägig zu erkundenden Standortregionen gehört,            Unversehrtheit der Daten gesichert wird.","1088               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nAnlage 1\n(zu § 24 Absatz 3)\nKriterium zur Bewertung des Transportes\nradioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich\nDer Transport radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen und Diffusion im einschlusswirksamen Gebirgs-\nbereich soll so gering wie möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften dieses Kriteriums sind die im\neinschlusswirksamen Gebirgsbereich vorherrschende Grundwasserströmung, das Grundwasserangebot und die\nDiffusionsgeschwindigkeit entsprechend der unten stehenden Tabelle. Solange die entsprechenden Indikatoren\nnicht standortspezifisch erhoben sind, kann für die Abwägung das jeweilige Wirtsgestein als Indikator verwendet\nwerden.\nBewertungsrelevante            Bewertungsgröße beziehungsweise                                  Wertungsgruppe\nEigenschaft des Kriteriums              Indikator des Kriteriums                 günstig           bedingt günstig       weniger günstig\nGrundwasserströmung               Abstandsgeschwindigkeit des                       < 0,1                 0,1 – 1                 >1\nGrundwassers [mm/a]\nGrundwasserangebot                Charakteristische Gebirgsdurch-                  < 10–12            10–12 – 10–10           > 10–10*\nlässigkeit des Gesteinstyps [m/s]\nCharakteristischer effektiver                    < 10–11            10–11 – 10–10            > 10–10\nDiffusionskoeffizient des\nDiffusionsgeschwindigkeit         Gesteinstyps für tritiiertes\nWasser (HTO) bei 25 °C [m2/s]\nDiffusionsgeschwindigkeit         Absolute Porosität                               < 20 %             20 % – 40 %              > 40 %\nbei Tonstein\nVerfestigungsgrad                               Tonstein              fester Ton         halbfester Ton\n* Für Endlagersysteme, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, sind Standorte mit einer Gebirgsdurchlässigkeit von mehr als 10–10 m/s\ngemäß § 23 Absatz 4 Nummer 1 als nicht geeignet aus dem Verfahren auszuschließen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017                    1089\nAnlage 2\n(zu § 24 Absatz 3)\nKriterium zur Bewertung der Konfiguration der Gesteinskörper\nDie barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs müssen mindestens über eine Mäch-\ntigkeit verfügen, die den sicheren Einschluss der Radionuklide über einen Zeitraum von einer Million Jahren be-\nwirkt. Das voraussichtliche Einschlussvermögen soll möglichst hoch und zuverlässig prognostizierbar sein. Es ist\nunter Berücksichtigung der Barrierewirkung der unversehrten Barriere mittels Modellrechnungen abzuleiten, sobald\ndie hierfür erforderlichen geowissenschaftlichen Daten vorliegen, spätestens für den Standortvorschlag nach § 18\nAbsatz 3. Solange die für die rechnerische Ableitung notwendigen Daten noch nicht vorliegen, können die Lage,\nAusdehnung und Mächtigkeit der barrierewirksamen Gesteinsformation, der Grad der Umschließung durch einen\neinschlusswirksamen Gebirgsbereich sowie für das Wirtsgestein Tonstein deren Isolation von wasserleitenden\nSchichten und hydraulischen Potenzialbringern entsprechend der unten stehenden Tabelle als Indikatoren heran-\ngezogen werden.\nBewertungsrelevante          Bewertungsgröße beziehungsweise                   Wertungsgruppe\nEigenschaft des Kriteriums           Indikator des Kriteriums        günstig       bedingt günstig    weniger günstig\nBarrierenmächtigkeit [m]               > 150           100 – 150            50 – 100\nGrad der Umschließung des            vollständig   unvollständig,      unvollständig;\nBarrierewirksamkeit             Einlagerungsbereichs durch                         kleinere            größere\neinen einschlusswirksamen                          Fehlstellen         Fehlstellen,\nGebirgsbereich                                     in unkritischer     in kritischer\nPosition            Position\nTeufe der oberen Begrenzung            > 500           300 – 500\nRobustheit und                  des erforderlichen einschluss-\nSicherheitsreserven             wirksamen Gebirgsbereichs\n[m unter Geländeoberfläche]\nVolumen des                     flächenhafte Ausdehnung               >> 2-fach       etwa 2-fach          << 2-fach\neinschlusswirksamen             bei gegebener Mächtigkeit\nGebirgsbereichs                 (Vielfaches des\nMindestflächenbedarfs)\nIndikator „Potenzial-                                             keine Grund-\nbringer“ bei Tonstein                                             wasserleiter\nAnschluss von wasser-           Vorhandensein von Gesteins-       als mögliche                         Grundwasser-\nleitenden Schichten in          schichten mit hydraulischen       Potenzialbringer                     leiter in Nach-\nunmittelbarer Nähe des          Eigenschaften und hydraulischem in unmittel-                           barschaft zum\neinschlusswirksamen             Potenzial, die die Induzierung    barer Nach-                          Wirtsgestein/\nGebirgsbereichs/                beziehungsweise Verstärkung der barschaft zum                          einschluss-\nWirtsgesteinkörpers an          Grundwasserbewegung im ein-       Wirtsgestein/                        wirksamen\nein hohes hydraulisches         schlusswirksamen Gebirgsbereich einschluss-                            Gebirgsbereich\nPotenzial verursachendes        ermöglichen können.               wirksamen                            vorhanden\nGebiet                                                            Gebirgsbereich\nvorhanden","1090             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nAnlage 3\n(zu § 24 Absatz 3)\nKriterium zur Bewertung der räumlichen Charakterisierbarkeit\nDie räumliche Charakterisierung der wesentlichen geologischen Barrieren, die direkt oder indirekt den sicheren\nEinschluss der radioaktiven Abfälle gewährleisten, insbesondere des vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgs-\nbereichs oder des Einlagerungsbereichs, soll möglichst zuverlässig möglich sein. Bewertungsrelevante Eigen-\nschaften hierfür sind die Ermittelbarkeit der relevanten Gesteinstypen und ihrer Eigenschaften sowie die Übertrag-\nbarkeit dieser Eigenschaften nach der unten stehenden Tabelle.\nBewertungsrelevante        Bewertungsgröße beziehungsweise                    Wertungsgruppe\nEigenschaft des Kriteriums          Indikator des Kriteriums          günstig     bedingt günstig     ungünstig\nVariationsbreite der Eigenschaften       gering    deutlich,         erheblich\nder Gesteinstypen im Endlager-                     aber bekannt      und/oder nicht\nbereich                                            beziehungs-       zuverlässig\nweise zuver-      erhebbar\nlässig erhebbar\nRäumliche Verteilung der              gleichmäßig  kontinuierliche,  diskontinuier-\nGesteinstypen im Endlager-                         bekannte          liche, nicht aus-\nErmittelbarkeit der            bereich und ihrer Eigenschaften                    räumliche         reichend genau\nGesteinstypen und ihrer                                                           Veränderungen     vorhersagbare\ncharakteristischen Eigen-                                                                           räumliche\nschaften im vorgesehenen                                                                            Veränderungen\nEndlagerbereich, insbe-\nweitgehend      wenig gestört\nsondere im vorgesehenen\nungestört       (weitständige\neinschlusswirksamen\n(Störungen      Störungen,\nGebirgsbereich                                                                                      gestört\nim Abstand      Abstand\n> 3 km          100 m bis 3 km    (engständig\nAusmaß der tektonischen\nvom Rand        vom Rand          zerblockt,\nÜberprägung der geologischen\ndes einschluss- des einschluss-   Abstand\nEinheit\nwirksamen       wirksamen         < 100 m),\nGebirgs-        Gebirgs-          gefaltet\nbereichs),      bereichs),\nflache Lagerung Flexuren\nÜbertragbarkeit der Eigen-                                                        Fazies nach       Fazies nach\nschaften im vorgesehenen                                                          bekanntem         nicht\neinschlusswirksamen            Gesteinsausbildung                 Fazies regional Muster            bekanntem\nGebirgsbereich                 (Gesteinsfazies)                   einheitlich     wechselnd         Muster\nwechselnd","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017           1091\nAnlage 4\n(zu § 24 Absatz 3)\nKriterium zur Bewertung\nder langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse\nDie für die langfristige Stabilität der günstigen Verhältnisse wichtigen sicher-\nheitsgerichteten geologischen Merkmale sollen sich in der Vergangenheit über\nmöglichst lange Zeiträume nicht wesentlich verändert haben. Indikatoren hierfür\nsind insbesondere die Zeitspannen, über die sich die Betrachtungsmerkmale\n„Mächtigkeit“, flächenhafte beziehungsweise räumliche „Ausdehnung“ und\n„Gebirgsdurchlässigkeit“ des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht we-\nsentlich verändert haben. Sie sind wie folgt zu bewerten:\n1. als günstig, wenn seit mehr als zehn Millionen Jahren keine wesentliche\nÄnderung des betreffenden Merkmals aufgetreten ist,\n2. als bedingt günstig, wenn seit mehr als einer Million, aber weniger als zehn\nMillionen Jahren keine solche Änderung aufgetreten ist, und\n3. als ungünstig, wenn innerhalb der letzten eine Million Jahre eine solche\nÄnderung aufgetreten ist.","1092           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nAnlage 5\n(zu § 24 Absatz 4)\nKriterium zur Bewertung\nder günstigen gebirgsmechanischen Eigenschaften\nDie Neigung zur Ausbildung mechanisch induzierter Sekundärpermeabilitäten\nim einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll außerhalb einer konturnahen ent-\nfestigten Auflockerungszone um die Endlagerhohlräume möglichst gering sein.\nIndikatoren hierfür sind:\n1. das Gebirge kann als geomechanisches Haupttragelement die Beanspru-\nchung aus Auffahrung und Betrieb ohne planmäßigen tragenden Ausbau,\nabgesehen von einer Kontursicherung, bei verträglichen Deformationen auf-\nnehmen;\n2. um Endlagerhohlräume sind keine mechanisch bedingten Sekundärper-\nmeabilitäten außerhalb einer unvermeidbaren konturnah entfestigten Auf-\nlockerungszone zu erwarten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017                    1093\nAnlage 6\n(zu § 24 Absatz 4)\nKriterium zur Bewertung\nder Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten\nDie Neigung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs zur Ausbildung von Wegsamkeiten soll möglichst gering\nsein. Bewertungsrelevante Eigenschaften hierfür sind die Veränderbarkeit der Gebirgsdurchlässigkeit, Erfahrungen\nüber die Barrierewirksamkeit der Gebirgsformationen, die Rückbildbarkeit von Rissen und für den Vergleich von\nGebieten die Duktilität des Gesteins nach der unten stehenden Tabelle.\nBewertungsrelevante       Bewertungsgröße beziehungsweise                     Wertungsgruppe\nEigenschaft des Kriteriums        Indikator des Kriteriums         günstig        bedingt günstig     weniger günstig\nVerhältnis repräsentative Gebirgs-\ndurchlässigkeit/repräsentative            < 10           10 – 100              > 100\nGesteinsdurchlässigkeit\nErfahrungen über die Barriere-\nwirksamkeit der Gebirgsformatio-\nnen in folgenden Erfahrungsbe-\nreichen\n– rezente Existenz als            Die Gebirgs-\nwasserlösliches Gestein         formation/der\n– fossile Fluideinschlüsse        Gesteinstyp\nwird unmittelbar  Die Gebirgs-        Die Gebirgs-\n– unterlagernde wasserlösliche    oder mittelbar    formation/der       formation/der\nGesteine                        anhand eines      Gesteinstyp         Gesteinstyp\n– unterlagernde Vorkommen         oder mehrerer     ist mangels         wird unmittelbar\nflüssiger oder gasförmiger      Erfahrungs-       Erfahrung nicht     oder mittelbar\nKohlenwasserstoffe              bereiche als      unmittelbar/        anhand eines\ngering durch-     mittelbar als       Erfahrungsbe-\nVeränderbarkeit der          – Heranziehung als hydro-         lässig bis geo-   gering durch-       reichs als nicht\nvorhandenen                    geologische Schutzschicht       logisch dicht     lässig bis geo-     hinreichend ge-\nGebirgsdurchlässigkeit         bei Gewinnungsbergwerken        identifiziert,    logisch dicht zu    ring durchlässig\n– Aufrechterhaltung der           auch unter        charakterisieren.   identifiziert.\nAbdichtungsfunktion auch        geogener oder\nbei dynamischer Bean-           technogener\nspruchung                       Beanspruchung.\n– Nutzung von Hohlräumen zur\nbehälterlosen Speicherung\nvon gasförmigen und\nflüssigen Medien\nDuktilität des Gesteins\n(da es keine festgelegten\nGrenzen gibt, ab welcher\nSpröde-duktil\nBruchverformung ein Gestein        Duktil/plastisch-\nbis elastovisko- Spröde,\nduktil oder spröde ist, soll       viskos ausge-\nplastisch wenig linear-elastisch\ndieses Kriterium nur bei einem     prägt\nausgeprägt\nVergleich von Standorten\nangewandt werden)\nRückbildung der Sekundär-          Die Rissschlie-   Die Rissschlie-     Die Rissschlie-\npermeabilität durch                ßung erfolgt      ßung erfolgt        ßung erfolgt nur\nRissschließung                     aufgrund dukti-   durch mechani-      in beschränk-\nlen Materialver-  sche Risswei-       tem Maße\nhaltens unter     tenverringerung     (zum Beispiel\nAusgleich von     in Verbindung       bei sprödem\nOberflächen-      mit sekundären      Materialver-\nrauhigkeiten im   Mechanismen,        halten, Ober-\nGrundsatz voll-   zum Beispiel        flächenrauhig-\nständig.          Quelldeforma-       keiten, Brücken-\nRückbildbarkeit von                                                              tionen.             bildung).\nRissen","1094             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nBewertungsrelevante      Bewertungsgröße beziehungsweise                     Wertungsgruppe\nEigenschaft des Kriteriums       Indikator des Kriteriums           günstig      bedingt günstig  weniger günstig\nRückbildung der mechanischen       Rissverheilung                     Rissverheilung\nEigenschaften durch                durch geo-                         nur durch geo-\nRissverheilung                     chemisch ge-                       gene Zufüh-\nprägte Prozesse                    rung und Aus-\nmit erneuter                       kristallisation\nAktivierung                        von Sekundär-\natomarer Bin-                      mineralen\ndungskräfte im                     (mineralisierte\nRissflächenbe-                     Poren- und\nreich                              Kluftwässer,\nSekundär-\nmineralisation)\nBewertung         Bewertung\nBewertung        überwiegend       überwiegend\nüberwiegend      „bedingt          „weniger\n„günstig“: Keine günstig“: Ge-     günstig“:\nZusammenfassende Beurteilung der Neigung zur Bildung von                         ringe Neigung     Bildung von\nbis marginale\nFluidwegsamkeiten aufgrund der Bewertung der einzelnen                           zur Bildung von   dauerhaften\nNeigung zur\nIndikatoren                                                                      dauerhaften       sekundären\nBildung von\nFluidwegsam-     Fluidwegsam-      Fluidwegsam-\nkeiten           keiten            keiten zu er-\nwarten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017               1095\nAnlage 7\n(zu § 24 Absatz 5)\nKriterium zur Bewertung der Gasbildung\nDie Gasbildung soll unter Endlagerbedingungen möglichst gering sein. Indikator hierfür ist das Wasserangebot im\nEinlagerungsbereich nach der unten stehenden Tabelle.\nBewertungsrelevante      Bewertungsgröße beziehungsweise                    Wertungsgruppe\nEigenschaft des Kriteriums       Indikator des Kriteriums          günstig      bedingt günstig    weniger günstig\nfeucht und dicht\nWasserangebot im                                   (Gebirgsdurch-\nGasbildung                                                         trocken     lässigkeit               feucht\nEinlagerungsbereich\n< 10–11 m/s)","1096           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nAnlage 8\n(zu § 24 Absatz 5)\nKriterium zur Bewertung der Temperaturverträglichkeit\nDie von Temperaturänderungen infolge der Einlagerung der radioaktiven Ab-\nfälle betroffenen Gesteinsformationen sollen so beschaffen sein, dass dadurch\nbedingte Änderungen der Gesteinseigenschaften sowie thermomechanische\nGebirgsspannungen nicht zu einem Festigkeitsverlust und der Bildung von\nSekundärpermeabilitäten im Endlagerbereich führen. Indikatoren hierfür sind\ndie Neigung zur Bildung wärmeinduzierter Sekundärpermeabilitäten und ihre\nAusdehnung sowie die Temperaturstabilität des Wirtsgesteins hinsichtlich\nMineralumwandlungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017              1097\nAnlage 9\n(zu § 24 Absatz 5)\nKriterium zur Bewertung\ndes Rückhaltevermögens im einschlusswirksamen Gebirgsbereich\nDie barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen ein möglichst hohes Rück-\nhaltevermögen gegenüber den langzeitrelevanten Radionukliden besitzen. Indikatoren hierfür sind die Sorptions-\nfähigkeit der Gesteine beziehungsweise die Sorptionskoeffizienten für die betreffenden Radionuklide nach der\nunten stehenden Tabelle, ein möglichst hoher Gehalt an Mineralphasen mit großer reaktiver Oberfläche wie Tonmi-\nnerale sowie Eisen- und Mangan-Hydroxide und -Oxihydrate, eine möglichst hohe Ionenstärke des Grundwassers\nin der geologischen Barriere sowie Öffnungsweiten der Gesteinsporen im Nanometerbereich.\nBewertungsrelevante        Bewertungsgröße beziehungsweise                  Wertungsgruppe\nEigenschaft des Kriteriums        Indikator des Kriteriums         günstig     bedingt günstig    weniger günstig\nUran,\nProtactinium,\nThorium,\nPlutonium,      Uran,\nSorptionsfähigkeit der                                          Neptunium,      Plutonium,\nKd-Wert für folgende\nGesteine des einschluss-                                        Zirkonium,      Neptunium,\nlangzeitrelevante Radionuklide                                              –\nwirksamen Gebirgs-                                              Technetium,     Zirkonium,\n≥ 0,001 m3/kg\nbereichs                                                        Palladium,      Technetium,\nJod,            Cäsium\nCäsium,\nChlor","1098           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nAnlage 10\n(zu § 24 Absatz 5)\nKriterium zur Bewertung der hydrochemischen Verhältnisse\nDie chemische Zusammensetzung der Tiefenwässer und die festen Mineral-\nphasen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen sich auch nach dem\nEinbringen von Behälter- und Ausbaumaterial positiv auf die Rückhaltung der\nRadionuklide auswirken und das Material technischer und geotechnischer\nBarrieren chemisch möglichst nicht angreifen. Indikatoren hierfür sind:\n1. ein chemisches Gleichgewicht zwischen dem Wirtsgestein im Bereich des\neinschlusswirksamen Gebirgsbereichs und dem darin enthaltenen tiefen\nGrundwasser,\n2. neutrale bis leicht alkalische Bedingungen (pH-Wert 7 bis 8) im Bereich des\nTiefenwassers,\n3. ein anoxisch-reduzierendes Milieu im Bereich des Tiefenwassers,\n4. ein möglichst geringer Gehalt an Kolloiden und Komplexbildnern im Tiefen-\nwasser und\n5. eine geringe Karbonatkonzentration im Tiefenwasser.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017                1099\nAnlage 11\n(zu § 24 Absatz 5)\nKriterium zur Bewertung\ndes Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge\nDas Deckgebirge soll durch seine Mächtigkeit sowie seinen strukturellen Aufbau und seine Zusammensetzung\nmöglichst langfristig zum Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs gegen direkte oder indirekte Auswir-\nkungen exogener Vorgänge beitragen. Indikatoren hierfür sind die Überdeckung des einschlusswirksamen\nGebirgsbereichs mit grundwasser- und erosionshemmenden Gesteinen und deren Verbreitung und Mächtigkeit\nim Deckgebirge sowie das Fehlen von strukturellen Komplikationen im Deckgebirge, aus denen sich Beeinträch-\ntigungen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ergeben können, nach der unten stehenden Tabelle.\nBewertungsrelevante        Bewertungsgröße des Kriteriums                    Wertungsgruppe\nEigenschaft des Kriterium      beziehungsweise Indikators          günstig      bedingt günstig       ungünstig\nflächenhafte,\naber lücken-\nhafte bezie-\nhungsweise\nmächtige        unvollständige\nÜberdeckung des einschluss-         vollständige    Überdeckung,        fehlende\nwirksamen Gebirgsbereichs           Überdeckung,    flächenhafte,       Überdeckung,\nmit grundwasserhemmenden            geschlossene    aber lücken-        Fehlen\nGesteinen, Verbreitung und          Verbreitung     hafte bezie-        grundwasser-\nMächtigkeit grundwasser-            grundwasser-    hungsweise          hemmender\nhemmender Gesteine im               hemmender       unvollständige      Gesteine im\nDeckgebirge                         Gesteine im     Verbreitung         Deckgebirge\nDeckgebirge     grundwasser-\nhemmender\nGesteine im\nDeckgebirge\nmächtige        flächenhafte,\nSchutz des einschluss-                                          vollständige    aber lücken-\nwirksamen Gebirgs-                                              Überdeckung,    hafte bezie-\nbereichs durch günstigen                                        weiträumige     hungsweise\nAufbau des Deckgebirges                                         geschlossene    unvollständige\ngegen Erosion und                                               Verbreitung     Überdeckung,        fehlende\nSubrosion sowie ihre                                            besonders       flächenhafte,       Überdeckung,\nVerbreitung und Mächtigkeit\nFolgen (insbesondere                                            erosions-       aber lücken-        Fehlen\nerosionshemmender Gesteine\nDekompaktion)                                                   hemmender       hafte bezie-        erosions-\nim Deckgebirge des einschluss-\nGesteine im     hungsweise          hemmender\nwirksamen Gebirgsbereichs\nDeckgebirge     unvollständige      Gesteine im\nVerbreitung         Deckgebirge\nerosions-\nhemmender\nGesteine im\nDeckgebirge\nkeine Ausprägung struktureller                      strukturelle        strukturelle\nKomplikationen (zum Beispiel                        Komplikationen,     Komplikationen\nStörungen, Scheitelgräben,                          aber ohne           mit potenzieller\nKarststrukturen) im Deckgebirge,    Deckgebirge mit erkennbare hy-      hydraulischer\naus denen sich subrosive,           ungestörtem     draulische Wirk-    Wirksamkeit\nhydraulische oder mechanische       Aufbau          samkeit (zum\nBeeinträchtigungen für den ein-                     Beispiel ver-\nschlusswirksamen Gebirgsbe-                         heilte Klüfte/\nreich ergeben könnten                               Störungen)","1100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nAnlage 12\n(zu § 25)\nPlanungswissenschaftliche Abwägungskriterien\nGewichtungsgruppe 1\nWertungsgruppe\nKriterium\ngünstig                bedingt günstig         weniger günstig\nAbstand zu vorhandener bebauter                                             Abstand                 Abstand\nFläche von Wohngebieten und                     Abstand                  500 – 1 000 m              < 500 m\nMischgebieten                                  > 1 000 m\nÜberschreitung der\nVorsorgewerte in        Überschreitung der\nEmissionen                               Unterschreitung der        bestimmten Phasen       Vorsorgewerte in\n(zum Beispiel Lärm, Schadstoffe)         Vorsorgewerte              bei Einhaltung der      bestimmten Phasen\nGrenzwerte\noberflächennahe Grundwasser-                                        Nutzung potenziell      Bestehende oder ge-\nvorkommen zur Trinkwasser-                                          möglich oder Aus-       plante Nutzung und\ngewinnung                                          keine            weichpotenzial gut      Ausweichpotenzial nur\nerschließbar            aufwändig erschließbar\nÜberschwemmungsgebiete                             keine\nGewichtungsgruppe 2\nWertungsgruppe\nKriterium\ngünstig                bedingt günstig         weniger günstig\nNaturschutz- und Schutzgebiete nach\n§§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetz               keine\nbedeutende Kulturgüter                             keine\nNutzung potenziell      Bestehende oder ge-\ntiefe Grundwasservorkommen zur                                      möglich oder Aus-       plante Nutzung und\nkeine            weichpotenzial gut      Ausweichpotenzial nur\nTrinkwassergewinnung\nerschließbar            aufwändig erschließbar\nGewichtungsgruppe 3\nWertungsgruppe\nKriterium\ngünstig                bedingt günstig         weniger günstig\nAnlagen, die der zwölften Verordnung\nzur Durchführung des                     keine Anlagen              vorhandene Anlagen      vorhandene Anlagen\nBundes-Immissionsschutzgesetzes          mit Störfallrisiko         mit Störfallrisiko sind mit Störfallrisiko sind\nunterliegen                                                         verlegbar               nicht verlegbar\nkeine Nutzung           bestehende oder\nAbbau von Bodenschätzen,                                            bestehender Vor-        geplante Nutzungen/\nkeine Vorkommen            kommen/ungünstige       günstige Abbau-\neinschließlich Fracking\nAbbaubedingungen        bedingungen\ngeothermische Nutzung des                                                                   bestehende oder\nUntergrundes                             kein Potenzial                                     geplante Nutzung\nNutzung des geologischen\nUntergrundes als Erdspeicher                                                                bestehende oder\nkein Potenzial\n(Druckluft, CO2-Verpressung, Gas)                                                           geplante Nutzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017                 1101\nArtikel 2                           1. In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für kerntech-\nnische Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter\nÄnderung des\n„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\nAtomgesetzes                               und Reaktorsicherheit“ ersetzt.\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-             2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt          Wörter „vom Bundesamt für kerntechnische Entsor-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2017                gungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3\n(BGBl. I S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt ge-        Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes“ einge-\nändert:                                                         fügt.\n1. Nach § 3 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:      3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für\n„(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr          kerntechnische Entsorgungssicherheit“ durch die\nvon aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von             Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nKernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammen-               schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.\nden bestrahlten Brennelementen darf nur aus\nschwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung                                     Artikel 4\nvon Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer aus-\nreichenden Versorgung deutscher Forschungsreak-\nFolgeänderungen\ntoren mit Brennelementen für medizinische und               (1) In § 5 Absatz 3 der Atomrechtlichen Abfallver-\nsonstige Zwecke der Spitzenforschung erfolgen.           bringungsordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000),\nDavon ausgenommen ist die Verbringung der Brenn-         die zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 8. Juli\nelemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in     2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden\nDeutschland endlagerfähiger und endzulagernder           nach der Angabe „und 3“ die Wörter „sowie Absatz 6“\nAbfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf eine Ge-       eingefügt.\nnehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente             (2) In § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom\nnach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brenn-      27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120) wird die Angabe\nelemente auf der Grundlage einer Genehmigung             „§ 21“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.\nnach § 6 im Inland zwischengelagert sind.“\n(3) In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Nachhaftungsgesetzes\n2. In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein         vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 127) wird das\nSemikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz an-        Wort „Kapitel“ durch das Wort „Teil“ ersetzt.\ngefügt:\n(4) In Anlage 3 (Liste „SUP-pflichtiger Pläne und\n„§ 24 der Bundeshaushaltsordnung findet für An-          Programme“) des Gesetzes über die Umweltverträg-\nlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle keine An-     lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung\nwendung.“                                                vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch\n3. In § 9d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach          Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I\n§ 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Standortaus-         S. 2749) geändert worden ist, wird Nummer 1.15 wie\nwahlgesetzes“ durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3       folgt gefasst:\ndes Standortauswahlgesetzes“ ersetzt.                    „1.15 Festlegung der Standortregionen für die über-\n4. In § 9g Absatz 4 werden die Wörter „Die zuständige              tägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Stand-\nBehörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für                    ortauswahlgesetzes“.\nkerntechnische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.\n5. In § 58 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach                                  Artikel 5\n§ 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes“ durch                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndie Wörter „nach § 36 Absatz 2 des Standortaus-             (1) Artikel 1 § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 tritt drei Mo-\nwahlgesetzes“ ersetzt.                                   nate nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\n(2) Artikel 4 Absatz 2 und 3 tritt gleichzeitig mit dem\nArtikel 3\nGesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kern-\nÄnderung der                          technischen Entsorgung in Kraft.\nEndlagervorausleistungsverordnung                       (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nDie Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April      Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Standortaus-\n1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 5 des      wahlgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das\nGesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geän-         zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                   2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, außer Kraft."]}