{"id":"bgbl1-2017-26-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":26,"date":"2017-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_26.pdf#page=4","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"2017-05-05T00:00:00Z","page":1068,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["1068             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften\nVom 5. Mai 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               stimmung des Bundesrates die Anwendung\nvon Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8\nArtikel 1                                  näher zu bestimmen. In Rechtsverordnungen\nÄnderung                                    nach Satz 1 können insbesondere\ndes Düngegesetzes                                 1. die Anforderungen der guten fachlichen\nDas Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,                    Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher be-\n136), das zuletzt durch Artikel 370 der Verordnung vom                   stimmt werden,\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,               2. Vorschriften zur Sicherung der Boden-\nwird wie folgt geändert:                                                 fruchtbarkeit erlassen werden,\n1.   § 1 wird wie folgt geändert:                                   3. bestimmte Anwendungen verboten oder be-\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-                       schränkt werden.\ngefügt:                                                        (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4\n„4. einen nachhaltigen und ressourceneffizien-              Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3\nten Umgang mit Nährstoffen bei der land-               können auch Vorschriften zum Schutz der Ge-\nwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen,            wässer vor Verunreinigung, insbesondere durch\ninsbesondere Nährstoffverluste in die Um-              Nitrat, erlassen werden insbesondere über\nwelt so weit wie möglich zu vermeiden,“.                1. Zeiträume, in denen das Aufbringen be-\nb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                            stimmter Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6\n2.   § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 bis 8 auf landwirtschaftlichen Flächen ver-\nboten ist,\na) In Nummer 4 wird nach dem Wort „aus“ das\nWort „allen“ eingefügt.                                      2. flächen- oder betriebsbezogene Obergren-\nzen für das Aufbringen von Nährstoffen aus\nb) In Nummer 5 wird der erste Halbsatz wie folgt                    Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,\ngefasst:\n3. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Num-\n„5. ist Jauche: Wirtschaftsdünger aus tierischen                 mer 1 und 6 bis 8 auf stark geneigten land-\nAusscheidungen, bei dem es sich um ein                      wirtschaftlichen Flächen,\nGemisch aus Harn und ausgeschwemmten\nfeinen Bestandteilen des Kotes oder der                 4. das Aufbringen von Stoffen nach § 2 Num-\nEinstreu sowie von Wasser handelt;“.                        mer 1 und 6 bis 8 auf wassergesättigten,\nüberschwemmten, gefrorenen oder schnee-\nc) In Nummer 7 wird die Angabe „Nummer 16“                          bedeckten Böden,\ndurch die Angabe „Nummer 10“ ersetzt.\n5. die Bedingungen für das Aufbringen von\n3.   § 3 wird wie folgt geändert:\nStoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                auf landwirtschaftlichen Flächen in der\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               Nähe von Wasserläufen,\n„Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung                    6. die Berücksichtigung von beim Weidegang\nauf Grund des Absatzes 4 auch in Verbin-                    anfallenden sowie durch andere Maßnah-\ndung mit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2                    men als der Düngung zugeführten Nähr-\nNummer 1 und 6 bis 8 vorbehaltlich des                      stoffen,\nAbsatzes 3 nur nach guter fachlicher Praxis             7. die Aufzeichnungen der Anwendung von\nangewandt werden.“                                          Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „, preiswerten“                    sowie die Vorlage-, Melde- und Mittei-\ngestrichen.                                                 lungspflichten der Anwender,\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgen-                 8. die Technik und die Verfahren zum Aufbrin-\nden Absätze 3 bis 6 ersetzt:                                     gen von Stoffen nach § 2 Nummer 1 und 6\n„(3) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung                      bis 8,\nauf Grund des Absatzes 4 auch in Verbindung                  9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger\nmit Absatz 5 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1                     und Düngemittel, bei denen es sich um\nund 6 bis 8 unbeschadet des Absatzes 2 nur                       Gärrückstände aus dem Betrieb einer Bio-\nso angewandt werden, dass durch die An-                          gasanlage handelt,\nwendung die Gesundheit von Menschen und                     10. Anordnungen der zuständigen Behörden,\nTieren nicht geschädigt und der Naturhaushalt                    die zum Schutz der Gewässer vor Ver-\nnicht gefährdet werden.                                          unreinigung, insbesondere zur Einhaltung\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung                       der nach den Nummern 1 bis 9 erlassenen\nund Landwirtschaft (Bundesministerium) wird                      Vorschriften erforderlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017               1069\n(6) Rechtsverordnungen                                 troffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist\n1. nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit                 von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen\nSatz 2 Nummer 1 und 2 oder                            oder elektronischen Stellungnahme gegenüber\ndem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Frist-\n2. nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit                 ablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2\nSatz 2 Nummer 3, soweit Vorschriften zum              mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellung-\nSchutz der Gewässer im Sinne des Ab-                  nahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden\nsatzes 5 erlassen werden,                             vom Bundesministerium bei der Erarbeitung der\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-                Änderung des Aktionsprogramms angemessen\nministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und              berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundes-\nReaktorsicherheit.“                                       ministerium unter Berücksichtigung der Änderung\ndes Aktionsprogramms erlassenen und im Bun-\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\ndesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist\n4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                       im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in\n„§ 3a                                 zusammengefasster Form über den Ablauf des\nBeteiligungsverfahrens und über die Gründe und\nNationales                              Erwägungen, auf denen die getroffene Entschei-\nAktionsprogramm                             dung beruht, zu unterrichten.“\nzum Schutz von Gewässern\nvor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirt-         5.   § 4 wird wie folgt geändert:\nschaftlichen Quellen, Öffentlichkeitsbeteiligung            a) Das Wort „Inverkehrbringens,“ wird durch die\n(1) Das Bundesministerium erarbeitet im Ein-                   Wörter „Inverkehrbringens einschließlich des\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-                       Vermittelns sowie“ ersetzt.\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit                  b) Die Wörter „§ 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbin-\nund im Benehmen mit den Ländern ein nationales                    dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-\nAktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1                  satz 3“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1,\nin Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und                        2 und 3, auch in Verbindung mit einer Rechts-\nArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie                     verordnung nach Absatz 4 auch in Verbindung\n91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991                        mit Absatz 5“ ersetzt.\nzum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung\ndurch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen            6.   Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\n(ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt                                       „§ 11a\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl.\nUmgang mit\nL 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.\nNährstoffen im Betrieb, Nährstoffsteuerung\nSatz 1 gilt nicht im Hinblick auf die Beschaffen-\nheit, die Lage, die Errichtung und den Betrieb von               (1) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung hat\nAnlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,                   der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter\nJauche oder Silagesickersäften sowie von ver-                 fachlicher Praxis zu erfolgen. Zur guten fachlichen\ngleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden                 Praxis gehört insbesondere, dass bei der land-\nStoffen nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5                   wirtschaftlichen Erzeugung ein nachhaltiger und\nder Richtlinie 91/676/EWG. Satz 1 in Verbindung               ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im\nmit Satz 2 gilt bei einer Änderung des Aktions-               Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffver-\nprogramms entsprechend. Zu dem Entwurf des                    luste in die Umwelt so weit wie möglich vermie-\nAktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Ände-                 den werden. Die Vorschriften über die Anwendung\nrung des Aktionsprogramms wird eine Strate-                   der in § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 genannten Stoffe\ngische Umweltprüfung nach dem Gesetz über                     nach § 3 Absatz 1 bis 3 und einer auf Grund des\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.               § 3 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 er-\nDas Aktionsprogramm und seine Änderungen                      lassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.\nsind bei Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund                 (2) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind ab dem\ndes § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2              1. Januar 2023 die Zufuhr von Nährstoffen in den\nNummer 3 und mit Absatz 5 in die Beratungen zur               Betrieb und die Abgabe von Nährstoffen aus dem\nErstellung des Entwurfes einzubeziehen.                       Betrieb in Betrieben mit mehr als 20 Hektar land-\n(2) Soweit ein Aktionsprogramm nach Absatz 1               wirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Groß-\ngeringfügig geändert wird und hierbei nach Maß-               vieheinheiten je Betrieb in einer Stoffstrombilanz\ngabe des § 14d des Gesetzes über die Umwelt-                  zu erfassen und zu bewerten. Die Verpflichtung\nverträglichkeitsprüfung keine Strategische Umwelt-            nach Satz 1 gilt für Betriebe mit mehr als 50 Groß-\nprüfung durchzuführen ist, ist die Öffentlichkeit             vieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hek-\nnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu                    tar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tier-\nbeteiligen. Der Entwurf der Änderung des Aktions-             besatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten\nprogramms sowie Informationen über das Betei-                 je Hektar ab dem 1. Januar 2018. Die Verpflich-\nligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu ver-               tungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für\nöffentlichen. Natürliche und juristische Personen             Betriebe, die die dort festgesetzten Schwellen-\nsowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Ver-               werte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jewei-\neinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren               ligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus ande-\nBelange oder deren satzungsgemäßer Aufgaben-                  ren Betrieben zugeführt wird. Das Bundesminis-\nbereich durch den Entwurf berührt werden (be-                 terium erlässt nach Maßgabe des Satzes 5 im Ein-","1070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-                   c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit                     fügt:\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                           „(7) Zum Zweck der Überwachung der Ein-\nBundesrates zur näheren Bestimmung der Anfor-                    haltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1\nderungen an die gute fachliche Praxis beim Um-                   bis 3 und der auf Grund des § 3 Absatz 4 auch\ngang mit Nährstoffen im Sinne des Absatzes 1                     in Verbindung mit Absatz 5 und des § 4, jeweils\ndie näheren Vorschriften über eine betriebliche                  auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6, erlasse-\nStoffstrombilanz. In Rechtsverordnungen nach                     nen Rechtsverordnungen übermitteln die in\nSatz 4 sind insbesondere Vorschriften zu erlassen                den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen und\nüber die Ermittlung, Aufzeichnung und Bewertung                  Behörden den für die Überwachung nach Ab-\nder Nährstoffmengen, die                                         satz 1 zuständigen Behörden auf Ersuchen die\n1. dem Betrieb zugeführt werden, insbesondere                    folgenden Daten:\ndurch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,                  1. die Zahlstellen im Sinne des § 2 Nummer 3\nFuttermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut                  des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. De-\nund Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche                    zember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das\nNutztiere sowie den Anbau von Leguminosen,                      zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n2. vom Betrieb abgegeben werden, insbesondere                       8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert wor-\ndurch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8,                     den ist, in der jeweils geltenden Fassung\ntierische und pflanzliche Erzeugnisse sowie                     bereits vorhandene Angaben über\nlandwirtschaftliche Nutztiere.                                  a) Name oder Firma und Anschrift von Be-\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 4 können ferner                         triebsinhabern sowie die Betriebsnummer,\nVorschriften erlassen werden über                                   b) landwirtschaftliche Flächen der Betriebe\n1. Anordnungen der zuständigen Behörden, die                            nach Lage und Größe und die jeweiligen\nfür einen nachhaltigen und ressourceneffizien-                      Nutzungen,\nten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb, ins-                     c) Arten, Anzahl und Bestandsregister der\nbesondere zur Verringerung von Nährstoff-                           in den Betrieben gehaltenen landwirt-\nverlusten in die Umwelt, erforderlich sind,                         schaftlichen Nutztiere,\n2. Beratungsangebote der zuständigen Behörden,                   2. die nach der Viehverkehrsverordnung in der\ndie für einen nachhaltigen und ressourcen-                      Fassung der Bekanntmachung vom 3. März\neffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb,                  2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch\ninsbesondere zur Vermeidung von Nährstoff-                      Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016\nverlusten in die Umwelt, erforderlich sind.                     (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in\nder jeweils geltenden Fassung für die Er-\nDas Bundesministerium untersucht die Auswirkun-\nhebung der Daten für die Anzeige und die\ngen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung und\nRegistrierung Vieh haltender Betriebe zu-\nerstattet dem Deutschen Bundestag hierüber bis\nständigen Behörden bereits vorhandene\nspätestens 31. Dezember 2021 Bericht. Dieser\nAngaben über\nBericht soll Vorschläge für notwendige Anpassun-\ngen der Regelungen enthalten.                                       a) Name, Anschrift und Registriernummer\nvon Haltern von Tieren nach § 26 Ab-\n(3) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist                          satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1\ndem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundes-                          Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,\nrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch\nBeschluss des Bundestages geändert oder ab-                         b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere\ngelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages                           nach Buchstabe a sowie die Klassifi-\nwird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der                       zierung nach Alter, Gewicht und Produk-\nBundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen                           tionsrichtung,\nseit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr                  3. die nach Landesrecht für die Entschädigung\nbefasst, so wird die unveränderte Rechtsverord-                     bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1\nnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die                           des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai\nRechtsverordnung auf Grund des Beschlusses                          2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch\ndes Bundesrates geändert wird, bedarf es einer                      Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom\nerneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.“                         18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert\n7.  § 12 wird wie folgt geändert:                                       worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung zuständigen Stellen bereits vorhan-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          dene Angaben über\n„§ 12                                      a) Name, Anschrift und Registriernummer\nÜberwachung, Datenübermittlung“.                             von Haltern von Tieren nach § 26 Ab-\nsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                           Nummer 1 der Viehverkehrsverordnung,\n„Die zuständigen Behörden können insbeson-                      b) Art und Anzahl der vorhandenen Tiere\ndere verlangen, dass die Auskunftspflichtigen                       nach Buchstabe a sowie die Klassifi-\nihnen die erforderlichen Auskünfte mündlich                         zierung nach Alter, Gewicht und Produk-\noder durch Vorlage von Unterlagen erteilen.“                        tionsrichtung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017               1071\n4. die für die Erteilung und die Überwachung                   die Wörter „§ 3 Absatz 1, 2 oder 3, auch in\nbau- oder immissionsschutzrechtlicher Ge-                  Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nnehmigungen zuständigen Behörden bereits                   Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5,“\nvorhandene Angaben über                                    ersetzt.\na) Name oder Firma und Anschrift von Be-               b) Folgender Satz wird angefügt:\ntriebsinhabern,                                         „Abweichend von Satz 1 kann die zuständige\nb) die in Baugenehmigungen oder immis-                     Behörde Anordnungen zum Umgang mit Nähr-\nsionsschutzrechtlichen Genehmigungen                    stoffen im Betrieb im Sinne des § 11a Absatz 1\naa) genehmigten Arten der landwirtschaft-               nur treffen, wenn die Anforderungen der guten\nlichen Nutztiere und die genehmigte                fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstof-\nAnzahl der landwirtschaftlichen Nutz-              fen im Betrieb in einer Rechtsverordnung nach\ntiere,                                             § 11a Absatz 2 näher bestimmt sind.“\nbb) genehmigte Anlagenleistung von Bio-        8a. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\ngasanlagen,                                                            „§ 13a\ncc) genehmigten Anlagen zur Lagerung                                  Qualitätssicherung\nder anfallenden Wirtschaftsdünger                       im Bereich von Wirtschaftsdüngern\noder Düngemittel, die als Ausgangs-               (1) Zur Förderung der Einhaltung der Vorschrif-\nstoff oder Bestandteil Wirtschafts-            ten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\ndünger enthalten,                              Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die für\ndd) enthaltenen Angaben über Anlagen-               die Anwendung, das Inverkehrbringen, das Her-\nteile und Verfahrensschritte zum Be-           stellen, das Befördern, die Übernahme oder das\ntrieb der landwirtschaftlichen Anlage,         Lagern von Wirtschaftsdüngern sowie von Dünge-\neinschließlich der Abluftreinigung,            mitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil\nc) die Menge angefallener Wirtschaftsdün-              Wirtschaftsdünger enthalten, gelten, können Träger\nger oder Düngemittel, die als Ausgangs-             einer Qualitätssicherung eine regelmäßige Quali-\nstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger            tätssicherung nach Maßgabe der folgenden Vor-\nenthalten,                                          schriften für die genannten Düngemittel einrichten.\nd) Nachweise über vertragliche Vereinba-                  (2) Träger einer Qualitätssicherung ist eine\nrungen des Genehmigungsinhabers mit                 juristische Person oder Personengesellschaft des\neinem Dritten über die Abnahme von Wirt-            Privatrechts, deren Mitglieder, Gesellschafter oder\nschaftsdüngern oder Düngemitteln, die               Anteilseigner\nals Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirt-            1. natürliche oder juristische Personen oder Per-\nschaftsdünger enthalten.                                sonengesellschaften, die die in Absatz 1 ge-\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe d                     nannten Stoffe anwenden, in Verkehr bringen,\nunterbleibt eine Übermittlung, soweit Betriebs-                herstellen, befördern, übernehmen oder lagern,\noder Geschäftsgeheimnisse des Dritten ande-                    sowie\nrenfalls gefährdet würden. Die Übermittlung                2. Fachverbände oder fachkundige Einrichtungen,\nder Daten nach Satz 1 kann im automatisierten                  Institutionen oder Personen\nVerfahren, nach Maßgabe des § 10 des Bun-                  sind.\ndesdatenschutzgesetzes auch im automati-\nsierten Abrufverfahren erfolgen.                              (3) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche\noder juristische Person oder Personengesell-\n(8) Die für die Überwachung nach Absatz 1               schaft des Privatrechts, die gewerbsmäßig oder\nzuständigen Behörden dürfen zu dem in Ab-                  im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen die in\nsatz 7 Satz 1 genannten Zweck die dort ge-                 Absatz 1 genannten Stoffe anwendet, in Verkehr\nnannten Daten erheben, speichern und nutzen.               bringt, herstellt, befördert, übernimmt oder lagert\nZu dem in Absatz 7 Satz 1 genannten Zweck                  und über das Recht verfügt, ein Qualitätszeichen\ndürfen die zuständigen Behörden diese Daten                eines Trägers der Qualitätssicherung zu verwen-\nmit Daten abgleichen, die sie nach diesem                  den.\nGesetz oder den auf Grund des § 3 Absatz 4\noder 5 und des § 4, jeweils auch in Verbindung                (4) Der Träger der Qualitätssicherung bedarf\nmit § 15 Absatz 6, erlassenen Rechtsverord-                der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die\nnungen erhoben, gespeichert oder genutzt ha-               Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Träger\nben. Die in Satz 1 genannten Daten sind durch              1. eine für die Leitung und Beaufsichtigung des\ndie nach Absatz 1 zuständige Behörde unver-                    Trägers verantwortliche Person benannt hat\nzüglich zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des               und deren Vertretungsbefugnis nachweist,\nZwecks, zu dem sie erhoben, gespeichert oder               2. nachweist, dass eine technische Leitung und\ngenutzt worden sind, nicht mehr erforderlich                   eine Stellvertretung bestellt sind,\nsind.“\n3. nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                                     genannte Personal sowie das sonstige Perso-\na) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3                      nal über die für seine Tätigkeit erforderliche\nAbs. 1 oder 2 oder auf Grund des § 3 Abs. 3                    Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde ver-\noder 5 erlassene Rechtverordnungen“ durch                      fügt und von zu prüfenden Qualitätszeichen-","1072             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nnehmern, von Mitgliedern, Gesellschaftern oder            2. Anforderungen an die Organisation, die perso-\nAnteilseignern des Trägers der Qualitätssiche-                nelle, gerätetechnische und sonstige Ausstat-\nrung sowie von Untersuchungsstellen unab-                     tung des Qualitätszeichennehmers,\nhängig ist,                                               3. Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer\n4. nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von                   und die bei ihm beschäftigten Personen, ins-\nSachverständigen für die Überwachung der                      besondere Mindestanforderungen an die Fach-\nQualitätszeichennehmer bestellt ist,                          und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie\n5. Informationen über die Strategie, die Planung                  an deren Nachweis,\nund die Umsetzung der Qualitätssicherung ein-             4. Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der\nschließlich der für die Organisation gültigen                 Qualitätssicherung, insbesondere an deren Bil-\nund verbindlichen Regelungen vorgelegt hat                    dung, Auflösung, Organisation und Arbeits-\nund                                                           weise einschließlich der Bestellung, Aufgaben\n6. die erforderlichen Maßnahmen einschließlich                    und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindest-\ndes befristeten oder endgültigen Entzugs des                  anforderungen an die Mitglieder dieser Prüf-\nRechts zur Verwendung des Qualitätszeichens                   organe,\nfestgelegt hat, um die Einhaltung der Anforde-            5. Mindestanforderungen an die für die Träger der\nrungen für die Erteilung des Qualitätszeichens                Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen\ndurch den Qualitätszeichennehmer sicherzu-                    sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle,\nstellen.                                                  6. Anforderungen an das Qualitätszeichen, ins-\n(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat die                  besondere an die Form und den Inhalt sowie\nVoraussetzungen für die Verwendung des Quali-                     an seine Erteilung, seine Aufhebung, sein Er-\ntätszeichens durch einen Qualitätszeichennehmer                   löschen und seinen Entzug durch den Träger\nund die Überwachung dessen Verwendung nach                        des Qualitätszeichens oder durch die zustän-\nMaßgabe des Absatzes 6 Nummer 2 bis 4 und                         dige Behörde,\ndes Absatzes 7 so zu bestimmen, dass sie für                  7. die besonderen Voraussetzungen, das Ver-\njeden Qualitätszeichennehmer, der das Qualitäts-                  fahren, die Erteilung und die Aufhebung der\nzeichen des Trägers der Qualitätssicherung ver-                   Anerkennung sowie die Überwachung des\nwenden will, verbindlich sind.                                    Trägers der Qualitätssicherung durch die zu-\n(6) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt wer-                 ständige Behörde,\nden, wenn der Qualitätszeichennehmer                          8. die Pflicht, die erforderlichen Erklärungen,\n1. die Anforderungen nach den in Absatz 1 ge-                     Nachweise, Benachrichtigungen oder sonsti-\nnannten Vorschriften erfüllt,                                 gen Daten elektronisch zu führen und Doku-\n2. die Anforderungen des Trägers der Qualitäts-                   mente in elektronischer Form gemäß § 3a\nsicherung an Nachweispflichten und Analyse-                   Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfah-\nverfahren erfüllt,                                            rensgesetzes vorzulegen.\n3. die erforderlichen Anforderungen an die Orga-                 (10) Die Landesregierungen können Rechts-\nnisation, die personelle, gerätetechnische und            verordnungen nach Absatz 9 erlassen, soweit\nsonstige Ausstattung sowie an die Zuverläs-               das Bundesministerium von seiner Ermächtigung\nsigkeit und Fach- und Sachkunde ihres Perso-              keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen\nnals erfüllt,                                             können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch\nRechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere\n4. sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderun-           Behörden übertragen.“\ngen nach den Nummern 1 bis 3 im Rahmen\neiner fortlaufenden Überwachung gegenüber            9.   § 14 wird wie folgt geändert:\ndem Träger des Qualitätszeichens darzulegen.              a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n(7) Der Träger der Qualitätssicherung darf sich                aa) Buchstabe a wird durch die folgenden\nfür die Überwachung der Qualitätszeichennehmer                        Buchstaben a bis c ersetzt:\nnur solcher Sachverständiger und Untersuchungs-                       „a) nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3,\nstellen bedienen, die die für die Durchführung der                        5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit\nÜberwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unab-                          § 15 Absatz 6 Satz 1, oder nach § 11a\nhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.                            Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in\n(8) Ein Qualitätszeichen darf von einem Quali-                         Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1\ntätszeichennehmer nur geführt werden, solange                             oder 2 Nummer 1,\nund soweit ihm vom Träger der Qualitätssiche-                         b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9,\nrung das Recht zur Verwendung erteilt ist.                                jeweils auch in Verbindung mit § 15 Ab-\n(9) Das Bundesministerium wird ermächtigt,                             satz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                                 nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in\nBundesrates, soweit dies zur in Absatz 1 genann-                          Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1,\nten Förderung durch eine Qualitätssicherung er-                       c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder\nforderlich ist, Regelungen zu erlassen über                               § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Num-\n1. Anforderungen an die Maßnahmen zur Quali-                              mer 2, jeweils auch in Verbindung mit\ntätssicherung einschließlich deren Umfang,                            § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017                 1073\noder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7                      b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4“ durch\noder 8,“.                                                die Wörter „§ 3a Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie\nbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden                      Absatz 2“ ersetzt.\ndie Buchstaben d bis f.                            11.    § 17 wird aufgehoben.\ncc) In den neuen Buchstaben d bis f wird je-\nweils die Angabe „§ 15 Abs. 6“ durch die                                    Artikel 2\nWörter „§ 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Num-                               Folgeänderungen\nmer 1“ ersetzt.                                       (1) In § 13 der Klärschlamm-Entschädigungsfonds-\ndd) Der bisherige Buchstabe e wird aufge-               verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), die\nhoben.                                             zuletzt durch Artikel 368 der Verordnung vom 31. Au-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird\ndie Angabe „Buchstabe e“ durch die Angabe „Buch-\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den\nstabe b“ ersetzt.\nFällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b\nmit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzig-               (2) In § 7 der Verordnung über das Inverkehrbringen\ntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2              und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli\nNummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße                 2010 (BGBl. I S. 1062) wird die Angabe „Buchstabe b“\nbis zu zehntausend Euro und in den übrigen              durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.\nFällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-               (3) § 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember\nsend Euro geahndet werden.“                             2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 1 der\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Buch-               Verordnung vom 12. April 2017 (BGBl. I S. 859) geän-\nstabe c“ durch die Angabe „Buchstabe e“ er-             dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                  1. In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch\n10. § 15 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                         die Angabe „Buchstabe d“ ersetzt.\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                         2. In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe d“ durch\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3                 die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.\nNr. 2 bis 8“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 5\nNummer 2 bis 6, 8 und 10“ ersetzt.                                          Artikel 3\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 3“                                      Inkrafttreten\ndurch die Wörter „Absatz 4 auch in Verbin-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndung mit Absatz 5“ ersetzt.                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}