{"id":"bgbl1-2017-26-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":26,"date":"2017-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik","law_date":"2017-05-05T00:00:00Z","page":1066,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1066             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017\nGesetz\nzur Verbesserung der\nFahndung bei besonderen Gefahrenlagen\nund zum Schutz von Beamtinnen und Beamten\nder Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik\nVom 5. Mai 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 ge-\nspeichert werden.\nArtikel 1                                  (4) Werden nach Absatz 1 personenbezogene\nÄnderung des                              Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und Tonauf-\nBundespolizeigesetzes                          zeichnungen 30 Tage aufzubewahren. Im Anschluss\nDas Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994                 sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten,\n(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des        soweit sie nicht benötigt werden\nGesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert            1. für die Verfolgung von\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                a) Straftaten oder\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall\n§ 27 die folgenden Angaben eingefügt:                                erheblicher Bedeutung,\n„§ 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte               2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder\n§ 27b     Anlassbezogene automatische Kennzeichen-\n3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Be-\nerfassung\ntroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit\n§ 27c     Gesprächsaufzeichnung“.                                von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.\n2. Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a bis 27c ein-           Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2\ngefügt:                                                      aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind\n„§ 27a                               in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs\nMonaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es\nMobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte\nsei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des\n(1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugäng-          Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3\nlichen Orten personenbezogene Daten durch die                benötigt.\noffene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnun-\ngen mittels körpernah getragener Bild- und Ton-                                        § 27b\naufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche\nAnlassbezogene\nAnhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist\nautomatische Kennzeichenerfassung\n1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der\n(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Auf-\nBundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für\ngaben nach § 2 Absatz 2 im öffentlichen Verkehrs-\nLeib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder\nraum vorübergehend und nicht flächendeckend\n2. zur Verfolgung von                                        die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der\na) Straftaten oder                                       Person durch den Einsatz technischer Mittel auto-\nb) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall           matisch erheben, wenn\nerheblicher Bedeutung.                                1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für\n(2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann                 Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforder-\nauch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar be-                 lich ist,\ntroffen sind. Auf Maßnahmen nach Absatz 1 ist in             2. dies auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten\ngeeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug                für Straftaten von erheblicher Bedeutung, die\nkann der Hinweis unterbleiben.                                   gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind,\n(3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen               erfolgt oder\nim Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher            3. eine Person oder ein Fahrzeug durch die Bundes-\nkurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind auto-                polizei oder eine andere Behörde ausgeschrieben\nmatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu                  wurde und die Begehung einer Straftat von er-\nlöschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach              heblicher Bedeutung durch diese Person oder\nAbsatz 1. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 er-              mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs un-\nfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden                 mittelbar bevorsteht oder andauert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2017                  1067\n(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten können                                            § 27c\nmit dem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1\nGesprächsaufzeichnung\nSatz 2 automatisch abgeglichen werden.\n(3) Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstim-               (1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen\nmung zwischen den erfassten Daten und den Daten                   eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies\naus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Die über-                 zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.\neinstimmenden Daten können verarbeitet und zu-                        (2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos\nsammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die                    zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgaben-\nausschreibende Stelle übermittelt werden.                         erfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach\n(4) Liegt kein Treffer vor, sind die Daten sofort und          30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur\nspurenlos zu löschen.                                             Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr\nweiter benötigt.“\n(5) Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit\ndem Fahndungsbestand nach § 34 Absatz 1 Satz 2                 3. In § 30 Absatz 5 wird nach den Wörtern „zum Zwecke\nzwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im                   der“ das Wort „Einreiseverweigerung,“ eingefügt.\nFahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang\nmit der Verfolgung der Zwecke des Absatzes 1 Num-                                       Artikel 2\nmer 1 bis 3 steht, sind die Daten sofort und spuren-\nInkrafttreten\nlos zu löschen, es sei denn, sie werden benötigt, um\ndie Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeu-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntung zu verfolgen.                                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Mai 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}