{"id":"bgbl1-2017-25-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":25,"date":"2017-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/25#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_25.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt","law_date":"2017-05-04T00:00:00Z","page":1057,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017                    1057\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU\nim Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt*\nVom 4. Mai 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort\nArtikel 1                                                „Pflanzen“ ein Komma und das Wort\nÄnderung des                                                 „Fläche“ eingefügt.\nBaugesetzbuchs                                           bbb) In Buchstabe i werden die Wörter\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                                      „Buchstaben a, c und d“ durch die\nmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),                                      Wörter „Buchstaben a bis d“ ersetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Okto-\nccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:\nber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                                    „j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndie Auswirkungen, die aufgrund der\na) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe                                        Anfälligkeit der nach dem Bebau-\neingefügt:                                                                         ungsplan zulässigen Vorhaben für\n„§ 6a        Zusammenfassende Erklärung zum Flä-                                   schwere Unfälle oder Katastrophen\nchennutzungsplan; Einstellen in das                                   zu erwarten sind, auf die Belange\nInternet“.                                                            nach den Buchstaben a bis d und i,“.\nb) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe                   3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\neingefügt:                                                        „eines Monats“ ein Komma und die Wörter „bei\neinem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer\n„§ 10a       Zusammenfassende Erklärung zum Be-                   von mindestens 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines\nbauungsplan; Einstellen in das Internet“.\nwichtigen Grundes für die Dauer einer angemesse-\nc) Nach § 13a wird folgende Angabe eingefügt:                        nen längeren Frist“ eingefügt.\n„§ 13b       Einbeziehung von Außenbereichsflächen             4. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nin das beschleunigte Verfahren“.                     „eines Monats“ ein Komma und die Wörter „bei\neinem Fristbeginn im Monat Februar innerhalb von\nd) Die Angabe zu § 245c wird wie folgt gefasst:                      30 Tagen,“ eingefügt.\n„§ 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des                  5. § 4a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes zur Umsetzung der Richtlinie\n2014/52/EU im Städtebaurecht und zur                    „(4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntma-\nStärkung des neuen Zusammenlebens                    chung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3\nin der Stadt“.                                       Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                         zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein\nzentrales Internetportal des Landes zugänglich zu\na) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „sozial-                      machen. Die Stellungnahmen der Behörden und\ngerechte Bodennutzung“ die Wörter „unter Be-                      sonstigen Träger öffentlicher Belange können\nrücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevöl-                     durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen\nkerung“ eingefügt.                                                Auslegung nach § 3 Absatz 2 und der Internet-\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                 adresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung\nund die Unterlagen nach Satz 1 im Internet ein-\naa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\ngesehen werden können, eingeholt werden; die\n„Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ ein\nMitteilung kann elektronisch übermittelt werden. In\nKomma und die Wörter „insbesondere auch\nden Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der\nvon Familien mit mehreren Kindern“ einge-\nBehörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher\nfügt.\nBelange auf Verlangen den Entwurf des Bauleit-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des\nplans und der Begründung in Papierform zu über-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Än-        mitteln; § 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“\nderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprü-\nfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124  6. In § 4c Satz 1 werden nach dem Wort „ergreifen“\nvom 25.4.2014, S. 1).                                                   ein Semikolon und die Wörter „Gegenstand der","1058               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017\nÜberwachung ist auch die Durchführung von Dar-                     der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzun-\nstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3                   gen, Arten von Nutzungen oder für nach Art,\nSatz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3                        Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende\nSatz 4“ eingefügt.                                                 Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in\n7. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass\ndiese zulässig, nicht zulässig oder nur aus-\na) Satz 3 wird aufgehoben.                                         nahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen\nb) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „zu-                    können für Teile des räumlichen Geltungs-\nsammenfassende Erklärung“ die Wörter „nach                    bereichs des Bebauungsplans unterschiedlich\n§ 6a Absatz 1“ eingefügt.                                     getroffen werden.“\n8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                    10. § 10 wird wie folgt geändert:\n„§ 6a                               a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“\nZusammenfassende Erklärung zum                          durch die Angabe „§ 10a Absatz 1“ ersetzt.\nFlächennutzungsplan; Einstellen in das Internet             b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n(1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist              11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\neine zusammenfassende Erklärung beizufügen über\n„§ 10a\ndie Art und Weise, wie die Umweltbelange und die\nErgebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbetei-                       Zusammenfassende Erklärung zum\nligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt                     Bebauungsplan; Einstellen in das Internet\nwurden, und über die Gründe, aus denen der Plan                   (1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist\nnach Abwägung mit den geprüften, in Betracht                   eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über\nkommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten                  die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die\ngewählt wurde.                                                 Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbetei-\n(2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der               ligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wur-\nBegründung und der zusammenfassenden Erklä-                    den, und über die Gründe, aus denen der Plan nach\nrung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt           Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommen-\nund über ein zentrales Internetportal des Landes               den anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt\nzugänglich gemacht werden.“                                    wurde.\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                      (2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Begründung und der zusammenfassenden Erklä-\nrung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt\naa) Nummer 23 wird wie folgt geändert:                    und über ein zentrales Internetportal des Landes\naaa) In Buchstabe b wird das Semikolon               zugänglich gemacht werden.“\ndurch ein Komma ersetzt.                    12. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-\nbbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:            ter „des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölke-\n„c) bei der Errichtung, Änderung oder           rung“ durch die Wörter „der Erwerb angemessenen\nNutzungsänderung von nach Art,              Wohnraums durch einkommensschwächere und\nMaß oder Nutzungsintensität zu              weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölke-\nbestimmenden Gebäuden oder                  rung“ ersetzt.\nsonstigen baulichen Anlagen in          13. Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nder Nachbarschaft von Betriebsbe-\n„(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten\nreichen nach § 3 Absatz 5a des\nnach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohn-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\nnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde\nbestimmte bauliche und sonstige\nnach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhaben-\ntechnische Maßnahmen, die der\nbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbe-\nVermeidung oder Minderung der\nsondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu\nFolgen von Störfällen dienen, ge-\nWohnzwecken in diesen Gebieten regelt.“\ntroffen werden müssen;“.\nbb) In Nummer 24 werden nach den Wörtern              14. § 13 wird wie folgt geändert:\n„technischen Vorkehrungen“ ein Komma                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „einschließlich von Maßnah-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein\nmen zum Schutz vor schädlichen Umwelt-\nKomma ersetzt.\neinwirkungen durch Geräusche, wobei die\nVorgaben des Immissionsschutzrechts un-                  bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort\nberührt bleiben“ eingefügt.                                  „und“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-                  cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nfügt:                                                             „3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen,\n„(2c) Für im Zusammenhang bebaute Orts-                            dass bei der Planung Pflichten zur Ver-\nteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in                          meidung oder Begrenzung der Auswir-\nder Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach                          kungen von schweren Unfällen nach\n§ 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzge-                          § 50 Satz 1 des Bundes-Immissions-\nsetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung                          schutzgesetzes zu beachten sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017            1059\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 5                     einem oder mehreren Miteigentümern zur\nSatz 3 und § 10 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 6a                      ausschließlichen Benutzung zugewiesen\nAbsatz 1 und § 10a Absatz 1“ ersetzt.                               sind und die Aufhebung der Gemein-\n15. § 13a Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                           schaft ausgeschlossen ist,\n„Das beschleunigte Verfahren ist auch ausge-                        5. die Nutzung von Räumen in Wohngebäu-\nschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beein-                           den oder Beherbergungsbetrieben als\nträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buch-                          Nebenwohnung, wenn die Räume insge-\nstabe b genannten Schutzgüter oder dafür beste-                         samt an mehr als der Hälfte der Tage\nhen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung                      eines Jahres unbewohnt sind.“\noder Begrenzung der Auswirkungen von schweren                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nUnfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissions-\ncc) Im neuen Satz 2 werden nach den Wörtern\nschutzgesetzes zu beachten sind.“\n„Teilung der Rechte“ ein Komma und die\n16. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:                          Wörter „durch die Regelung nach § 1010\n„§ 13b                                       des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch\ndie Nutzung als Nebenwohnung“ eingefügt.\nEinbeziehung von Außenbereichs-\nflächen in das beschleunigte Verfahren                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entspre-                aa) In Satz 3 werden die Wörter „Die Gemeinde\nchend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche                      teilt dem Grundbuchamt“ durch die Wörter\nim Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger                      „Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1\nals 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässig-                   Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem\nkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet                        Grundbuchamt“ ersetzt.\nwird, die sich an im Zusammenhang bebaute Orts-                 bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „kann“ die\nteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung ei-                Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nnes Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum                     Nummer 1 und 2“ eingefügt.\n31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nSatzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum\n31. Dezember 2021 zu fassen.“                                   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Teilung\n17. § 22 wird wie folgt geändert:                                       der Rechte“ ein Komma und die Wörter\n„durch die Regelung nach § 1010 des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              Nutzung als Nebenwohnung“ eingefügt.\n„Die Gemeinden, die oder deren Teile über-              bb) In Satz 2 werden die Wörter „Genehmigung\nwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt                    ist zu erteilen“ durch die Wörter „Genehmi-\nsind, können in einem Bebauungsplan oder                    gung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4\ndurch eine sonstige Satzung bestimmen,                      ist zu erteilen“ ersetzt.\ndass zur Sicherung der Zweckbestimmung               d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die von\nvon Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktio-                Absatz 1 erfassten Eintragungen“ durch die\nnen Folgendes der Genehmigung unterliegt:               Wörter „die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4\n1. die Begründung oder Teilung von Woh-                 erfassten Eintragungen“ ersetzt.\nnungseigentum oder Teileigentum nach          18. § 34 wird wie folgt geändert:\n§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,\na) Absatz 3a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n2. die Begründung der in den §§ 30 und 31\ndes Wohnungseigentumsgesetzes be-                    „1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben\nzeichneten Rechte,                                       dient:\n3. die Begründung von Bruchteilseigentum                    a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsän-\nnach § 1008 des Bürgerlichen Gesetz-                         derung oder Erneuerung eines zulässiger-\nbuchs an Grundstücken mit Wohngebäu-                         weise errichteten Gewerbe- oder Hand-\nden oder Beherbergungsbetrieben, wenn                        werksbetriebs,\nzugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bür-                   b) der Erweiterung, Änderung oder Erneue-\ngerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als                       rung eines zulässigerweise errichteten,\nBelastung eingetragen werden soll, dass                      Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder\nRäume einem oder mehreren Miteigen-\nc) der Nutzungsänderung einer zulässiger-\ntümern zur ausschließlichen Benutzung\nweise errichteten baulichen Anlage zu\nzugewiesen sind und die Aufhebung der\nWohnzwecken, einschließlich einer erfor-\nGemeinschaft ausgeschlossen ist,\nderlichen Änderung oder Erneuerung,“.\n4. bei bestehendem Bruchteilseigentum\nnach § 1008 des Bürgerlichen Gesetz-              b) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nbuchs an Grundstücken mit Wohngebäu-                 fasst:\nden oder Beherbergungsbetrieben eine im              „3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchti-\nGrundbuch als Belastung einzutragende                    gung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buch-\nRegelung nach § 1010 Absatz 1 des Bür-                   stabe b genannten Schutzgüter oder dafür\ngerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume                      bestehen, dass bei der Planung Pflichten","1060              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017\nzur Vermeidung oder Begrenzung der Aus-                           tungsgerichtsordnung, auch in Verbin-\nwirkungen von schweren Unfällen nach                              dung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, § 13a\n§ 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-                          Absatz 2 Nummer 1 und § 13b Satz 1,\ngesetzes zu beachten sind.“                                       gefehlt hat,\n19. § 35 Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nd) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes\nfasst:\nnach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die\n„3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung                         Dauer einer angemessenen längeren Frist\nder in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b ge-                          ausgelegt worden ist und die Begründung\nnannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass                         für die Annahme des Nichtvorliegens ei-\nbei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder                         nes wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,\nBegrenzung der Auswirkungen von schweren\nUnfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immis-                       e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1\nsionsschutzgesetzes zu beachten sind.“                                der Inhalt der Bekanntmachung und die\n20. In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 werden die                              auszulegenden Unterlagen zwar in das In-\nWörter „sieben Jahre. Die“ durch die Wörter „fünf                         ternet eingestellt, aber nicht über das\nJahre; die“ ersetzt.                                                      zentrale Internetportal des Landes zu-\ngänglich sind,\n21. Dem § 173 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6                     f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2\nhat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen                             die Angabe darüber, dass von einer Um-\nüber die Erteilung einer Genehmigung zu informie-                         weltprüfung abgesehen wird, unterlassen\nren.“                                                                     wurde oder\n22. § 213 wird wie folgt geändert:                                        g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                           oder des § 13, auch in Verbindung mit\nfügt:                                                                  § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b,\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                       die Voraussetzungen für die Durchführung\noder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22                             der Beteiligung nach diesen Vorschriften\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten                          verkannt worden sind;“.\nRaum als Nebenwohnung nutzt.“\nb) In Absatz 2a werden nach den Wörtern „im be-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie                   schleunigten Verfahren nach § 13a“ ein Komma\nfolgt gefasst:                                                 und die Wörter „auch in Verbindung mit § 13b,“\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-               eingefügt.\nlen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu\nfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1      24. § 245c wird wie folgt gefasst:\nNummer 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-\nsend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Num-                                        „§ 245c\nmer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nÜberleitungsvorschrift\nEuro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-\naus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der\nbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“\nRichtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur\n23. § 214 wird wie folgt geändert:                                Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                        (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 kön-\nnen Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor\n„2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und         dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann\nBehördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4            nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechts-\nAbsatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und          vorschriften abgeschlossen werden, wenn die früh-\nAbsatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1            zeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen\nNummer 2 und 3, auch in Verbindung mit                Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1\n§ 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach               vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233\n§ 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1            Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\nsowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden\nsind; dabei ist unbeachtlich, wenn                       (2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Rege-\na) bei Anwendung der Vorschriften einzelne            lungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4\nPersonen, Behörden oder sonstige Träger           finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach\nöffentlicher Belange nicht beteiligt wor-         § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor\nden sind, die entsprechenden Belange              dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebau-\njedoch unerheblich waren oder in der Ent-         ungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach\nscheidung berücksichtigt worden sind,             § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine An-\nwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung\nb) einzelne Angaben dazu, welche Arten\nvor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.\numweltbezogener Informationen verfüg-\nbar sind, gefehlt haben,                             (3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach\nc) der Hinweis nach § 3 Absatz 2 Satz 2               § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwen-\nHalbsatz 2 auf § 47 Absatz 2a der Verwal-         dung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017             1061\n25. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c)\nDer Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 und § 2a Satz 2 Nummer 2 hat folgende Bestandteile:\n1. Eine Einleitung mit folgenden Angaben:\na) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung\nder Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und\nBoden der geplanten Vorhaben;\nb) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes,\ndie für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der\nAufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden;\n2. eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach\n§ 2 Absatz 4 Satz 1 ermittelt wurden; hierzu gehören folgende Angaben:\na) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario),\neinschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und\neine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der\nPlanung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der\nGrundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt wer-\nden kann;\nb) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung; hierzu sind,\nsoweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebs-\nphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i zu\nbeschreiben, unter anderem infolge\naa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abriss-\narbeiten,\nbb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und bio-\nlogische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berück-\nsichtigen ist,\ncc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und\nStrahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,\ndd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,\nee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch\nUnfälle oder Katastrophen),\nff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichti-\ngung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit\nspezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen,\ngg) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treib-\nhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klima-\nwandels,\nhh) der eingesetzten Techniken und Stoffe;\ndie Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären,\nkumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorü-\nbergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken; die Be-\nschreibung nach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Lan-\ndes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen;\nc) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umwelt-\nauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie\ngegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit\nerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen\nwerden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist;\nd) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Gel-\ntungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für\ndie getroffene Wahl;\ne) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j;\nzur Vermeidung von Mehrfachprüfungen können die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorge-\nschriebener Prüfungen genutzt werden; soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur\nVerhinderung oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die\nUmwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen\nfür derartige Krisenfälle erfassen;","1062              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017\n3. zusätzliche Angaben:\na) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umwelt-\nprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten\nsind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,\nb) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der\nDurchführung des Bauleitplans auf die Umwelt,\nc) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage,\nd) eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen\nherangezogen wurden.“\nArtikel 2                              1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer\nÄnderung der                                  Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in\nBaunutzungsverordnung                               Kerngebieten allgemein zulässig sind,\nDie Baunutzungsverordnung in der Fassung der                  2. Tankstellen.\nBekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),                (4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete\ndie zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni            kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden\n2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                  1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohn-\nnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     ist,\na) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe\n2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten\neingefügt:\nGeschosses nur Wohnungen zulässig sind,\n„§ 6a    Urbane Gebiete“.\n3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zu-\nb) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe                   lässigen Geschossfläche oder eine im Bebau-\neingefügt:                                                    ungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche\n„§ 13a Ferienwohnungen“.                                      für Wohnungen zu verwenden ist, oder\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zu-\nlässigen Geschossfläche oder eine im Bebau-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              ungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche\naa) Nach Nummer 6 wird folgende neue Num-                     für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.“\nmer 7 eingefügt:\n4. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n„7. urbane Gebiete (MU)“.                             „Fremdenbeherbergung“ ein Komma und die Wörter\nbb) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die            „auch mit einer Mischung von Fremdenbeherber-\nNummern 8 bis 11.                                     gung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauer-\nwohnen andererseits“ eingefügt.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13“\ndurch die Wörter „§§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a“         5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nersetzt.                                                                          „§ 13a\n3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                                         Ferienwohnungen\n„§ 6a\nRäume oder Gebäude, die einem ständig wech-\nUrbane Gebiete                           selnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorüberge-\n(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie                 hend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden\nder Unterbringung von Gewerbebetrieben und so-                und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit\nzialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die            geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), ge-\ndie Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nut-             hören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den\nzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.                nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 2 Absatz 3\nNummer 4 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 oder zu den\n(2) Zulässig sind                                          Gewerbebetrieben nach § 4a Absatz 2 Nummer 3,\n1. Wohngebäude,                                               § 5 Absatz 2 Nummer 6, § 6 Absatz 2 Nummer 4,\n§ 6a Absatz 2 Nummer 4 und § 7 Absatz 2 Num-\n2. Geschäfts- und Bürogebäude,\nmer 3. Abweichend von Satz 1 können Räume nach\n3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-             Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer\nschaften sowie Betriebe des Beherbergungsge-              baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der\nwerbes,                                                   in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu\n4. sonstige Gewerbebetriebe,                                  den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach\n§ 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2,\n5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche,             § 5 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 3,\nkulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche       § 6a Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2\nZwecke.                                                   oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungs-\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden                 gewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017  1063\n6. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16\ndürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl\nnicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht über-\nschritten werden:\n1                         2           3          4\nGrund-   Geschoss-      Bau-\nBaugebiet                flächenzahl flächenzahl massenzahl\n(GRZ)       (GFZ)      (BMZ)\nin Kleinsiedlungsgebieten (WS)              0,2         0,4         –\nin reinen Wohngebieten (WR)\nallgem. Wohngebieten (WA)\nFerienhausgebieten                      0,4         1,2         –\nin besonderen Wohngebieten (WB)             0,6         1,6         –\nin Dorfgebieten (MD)\nMischgebieten (MI)                      0,6         1,2         –\nin urbanen Gebieten (MU)                    0,8         3,0         –\nin Kerngebieten (MK)                        1,0         3,0         –\nin Gewerbegebieten (GE)\nIndustriegebieten (GI)\nsonstigen Sondergebieten                0,8         2,4        10,0\nin Wochenendhausgebieten                    0,2         0,2         –\n“.\nArtikel 3\nÄnderung der\nPlanzeichenverordnung\nDie Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I\nS. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage“.\n2. Nach Nummer 1.2.2 wird folgende Nummer 1.2.3 eingefügt:\n„1.2.3 Urbane Gebiete\n(§ 6a BauNVO)\n“.\n3. Die bisherige Nummer 1.2.3 wird Nummer 1.2.4.\nArtikel 4\nBekanntmachung\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nkann den Wortlaut des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung in der\nvom 1. Oktober 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.","1064                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                       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