{"id":"bgbl1-2017-24-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":24,"date":"2017-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/24#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_24.pdf#page=44","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung","law_date":"2017-05-04T00:00:00Z","page":1044,"pdf_page":44,"num_pages":4,"content":["1044                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nErste Verordnung\nzur Änderung der Grundwasserverordnung1\nVom 4. Mai 2017\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 bis 11 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2585), von denen Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und\nAbsatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)\ngeändert worden sind und Absatz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom\n15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Wasserhaushalts-\ngesetzes, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der\nGrundwasserverordnung\nDie Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:\n„(2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die\nim Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Ein-\nheiten. Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet an-\ngetroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der\nHintergrundwerte untereinander ab. Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hinter-\ngrundwerte mit. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen\nEinheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger.\n(3) Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der\nHintergrundwert der hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen\nGrundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter\nBerücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Schwellenwerte“ die Wörter\n„nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3“ eingefügt.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) die nach § 6 Absatz 2 für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe ermittelte Flächen-\nsumme beträgt weniger als ein Fünftel der Fläche des Grundwasserkörpers oder“.\nbb) Der bisherige Buchstabe b wird aufgehoben.\ncc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wird wie folgt gefasst:\n„b) bei nachteiligen Veränderungen des Grundwassers durch schädliche Bodenveränderungen oder Alt-\nlasten ist die festgestellte oder die in absehbarer Zeit zu erwartende Ausdehnung der Überschreitung\nfür jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe auf insgesamt weniger als 25 Quadratkilo-\nmeter pro Grundwasserkörper und bei Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 Quadratkilometer\nsind, auf weniger als ein Zehntel der Fläche des Grundwasserkörpers begrenzt,“.\n3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n„§ 8a\nZusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne\n(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zu-\nsätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen auf-\nzunehmen:\n1. Angabe der Schwellenwerte nach Anlage 2 sowie der Schwellenwerte, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und\nAbsatz 3 für einzelne Grundwasserkörper festgelegt worden sind,\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/80/EU der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie\n2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 182\nvom 21.6.2014, S. 52).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017              1045\n2. ein Vergleich der Schwellenwerte nach Nummer 1 mit\na) Hintergrundwerten nach § 5 Absatz 2,\nb) stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer,\nc) von den zuständigen Behörden festgelegten spezifischen Anforderungen an unmittelbar vom Grundwas-\nserkörper abhängige Landökosysteme und\nd) stoffbezogenen Bewirtschaftungs- und anderen Umweltqualitätszielen sowie mit Werten aus sonstigen\nRechtsvorschriften zum Gewässerschutz, einschließlich Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\noder der Europäischen Union und internationalen Vereinbarungen,\n3. das für die Ermittlung der Schwellenwerte angewendete Ableitungsverfahren, einschließlich relevanter Infor-\nmationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung\nder Stoffe,\n4. Angaben zur Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach Anlage 4a,\n5. Angaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der zeitlichen,\nräumlichen und methodischen Aggregation der Überwachungsergebnisse, der Definition des nach § 7 Ab-\nsatz 3 zulässigen Ausmaßes einer Überschreitung eines Schwellenwertes sowie der Methode für seine Be-\nrechnung.\n(2) Für Grundwasserkörper, die nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft wurden, sind in die aktualisierten\nBewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes neben den Angaben nach Absatz 1\nauch folgende Informationen aufzunehmen:\n1. Anzahl und Größe der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper,\n2. Hintergrundwerte nach § 5 Absatz 2 für natürlich vorkommende Stoffe,\n3. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren, die zu der Einstufung als gefährdeter\nGrundwasserkörper geführt haben,\n4. Stoffe und Stoffgruppen, bei denen Schwellenwerte nach Absatz 1 Nummer 1 überschritten werden, und\n5. der Zusammenhang zwischen den Bewirtschaftungszielen nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf die\nbei der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper Bezug genommen wurde, und\na) den zugelassenen oder zulassungsfähigen künftigen Benutzungen des Grundwassers und seinen Funk-\ntionen im Naturhaushalt, die durch die Verfehlung der Bewirtschaftungsziele beeinträchtigt werden, und\nb) den mit den Grundwasserkörpern verbundenen Oberflächengewässern und den vom Grundwasserkörper\nabhängigen Landökosystemen.\n(3) § 7 Absatz 5, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 bleiben unberührt.“\n4. In § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.\n5. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)\nSchwellenwerte\nStoffe und Stoffgruppen        CAS-Nr.1         Schwellenwert                Ableitungskriterium\nNitrat (NO3)                         14797-55-8     50 mg/l              Grundwasserqualitätsnorm gemäß\nRichtlinie 2006/118/EG\nWirkstoffe in Pflanzenschutzmit-     –              jeweils 0,1 μg/l     Grundwasserqualitätsnorm gemäß\nteln einschließlich der relevanten                  insgesamt4 0,5 μg/l Richtlinie 2006/118/EG\nMetaboliten2, 5, Biozid-Wirkstoffe\neinschließlich relevanter Stoff-\nwechsel- oder Abbau- bzw. Reak-\ntionsprodukte sowie bedenkliche\nStoffe in Biozidprodukten3, 5\nArsen (As)5                          7440-38-2      10 µg/l              Trinkwasser-Grenzwert für chemische\nParameter\nCadmium (Cd)5                        7440-43-9      0,5 µg/l             Hintergrundwert\nBlei (Pb)5                           7439-92-1      10 µg/l              Trinkwassergrenzwert für chemische\nParameter\nQuecksilber (Hg)5                    7439-97-6      0,2 µg/l             Hintergrundwert\nAmmonium (NH4+)                      7664-41-7      0,5 mg/l             Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-\nmeter\nChlorid (Cl-)                        168876-00-6    250 mg/l             Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-\nmeter","1046                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nStoffe und Stoffgruppen                CAS-Nr.1             Schwellenwert                       Ableitungskriterium\nNitrit                                       14797-65-0          0,5 mg/l                  Trinkwasser-Grenzwert für chemische\nParameter (Anlage 2 Teil II der Trink-\nwasserverordnung)\northo-Phosphat (PO43-)                       14265-44-2          0,5 mg/l                  Hintergrundwert\nSulfat (SO42-)                               14808-79-8          250 mg/l                  Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara-\nmeter\nSumme aus Tri- und                           79-01-6             10 μg/l                   Trinkwassergrenzwert für chemische\nTetrachlorethen                              127-18-4                                      Parameter\n1\nChemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe.\n2\nNach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des\nRates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden\nist, in der jeweils geltenden Fassung.\n3\nNach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über\ndie Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.\n4\n„Insgesamt“ bedeutet die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoff-\ngehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie be-\ndenklicher Stoffe in Biozid-Produkten.\n5\nDie betroffenen Stoffe und Stoffgruppen sind nach Membranfiltration mit geeignetem Material mit einer Porengröße von 0,45 µm zu analysie-\nren. Die Membranfiltration kann entfallen, wenn die direkte Gewinnung der Proben aus dem Grundwasser zu vergleichbaren Ergebnissen\nführt.“\n6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:\n„2.4 Um die Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das Grundwasser beurteilen zu\nkönnen, sind die betroffenen Grundwasserkörper auch auf pflanzenschutzrechtlich nicht relevante\nMetabolite hin zu überwachen.“\nb) Die Nummern 2.4 und 2.5 werden die Nummern 2.5 und 2.6.\n7. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:\n„Anlage 4a\n(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3)\nAbleitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten\n1. Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Basis von Messdaten Hintergrundwerte für im Grundwasser\nnatürlich vorkommende Stoffe oder Stoffgruppen. Für jede Messstelle wird das Ergebnis einer repräsentati-\nven Analyse des Stoffes oder der Stoffgruppe ausgewählt.\n2. Die Messdaten werden den hydrogeochemischen Einheiten zugeordnet, die in der Hydrogeochemischen\nÜbersichtskarte von Deutschland 1 : 200 000 (HÜK200)2 festgelegt sind.\n3. Aus dem Datensatz für jede hydrogeochemische Einheit werden mittels eines statistischen Auswertungsver-\nfahrens zunächst die Anomalien entfernt. Hierbei sind Wahrscheinlichkeitsnetze nach der DIN 53804-1, Aus-\ngabe 2002, anzuwenden, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent-\namt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Im Anschluss daran sind die Verteilungsparameter (Mittelwert,\nStandardabweichung) für die verbleibende Normalpopulation zu ermitteln.\n4. Sofern für eine hydrogeochemische Einheit nach Entfernung der Anomalien noch mindestens 10 Messwerte\nunterschiedlicher Messstellen vorliegen, wird aus den errechneten Verteilungsparametern das 90. Perzentil\ndieser Normalpopulation als natürlicher Hintergrundwert berechnet.\n5. Liegen nach Entfernung der Anomalien weniger als 10 Messwerte vor, sollen zusätzliche Daten erhoben\nwerden. Bis diese vorliegen, sind die Hintergrundwerte auf der Grundlage vorliegender Überwachungsdaten\nzu bestimmen, sofern mehr als ein Messwert vorliegt. Dabei können auch vereinfachte Verfahren genutzt\nwerden, die sich auf Teilproben beziehen, die keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen.\nSoweit Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse vorhanden sind, sollen diese eben-\nfalls berücksichtigt werden.\n6. Soweit die vorliegenden Daten aus der Grundwasserüberwachung unzureichend oder die Informationen über\ngeochemische Übertragungen oder Prozesse unzulänglich sind, sollen zusätzliche Daten und Informationen\nerhoben werden. Bis diese vorliegen, können Hintergrundwerte geschätzt werden. Hierzu können statistische\nBezugswerte für dieselbe Art von Grundwasserleitern in anderen Gebieten herangezogen werden, für die\nausreichende Überwachungsdaten vorliegen.\n2\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Staatliche Geologische Dienste, Hydrogeologische Übersichtskarte von\nDeutschland 1 : 200 000, Digitales Kartenwerk Version 3, Hrsg. BGR Hannover 2016.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017 1047\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. Mai 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}