{"id":"bgbl1-2017-24-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":24,"date":"2017-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/24#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_24.pdf#page=16","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich","law_date":"2017-05-03T00:00:00Z","page":1016,"pdf_page":16,"num_pages":26,"content":["1016             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nZweite Verordnung\nzur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich\nVom 3. Mai 2017\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-                                Artikel 1\nfrastruktur verordnet auf Grund\nVerordnung\n– des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des                über das Führen von Sportbooten\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3b und 3 in Verbin-\n(Sportbootführerscheinverordnung – SpFV)\ndung mit Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016\n(BGBl. I S. 1489),                                                                   §1\n– des § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes                           Anwendungsbereich\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni              Diese Verordnung gilt\n2016 (BGBl. I S. 1489) im Einvernehmen mit dem\n1. auf dem Rhein: für Sportboote von weniger als\nBundesministerium des Innern,\n15 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und\n– des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des             Bugspriet,\nSeeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n2. auf den übrigen Binnnenschifffahrtsstraßen: für\nmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in\nSportboote von weniger als 20 Metern Länge, ge-\nVerbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-\nmessen ohne Ruder und Bugspriet,\ngesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-           3. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne\nnanzen,                                                      Längenbegrenzung.\n– des § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 6a in Verbindung mit\nAbsatz 6 und des § 3a des Binnenschifffahrtsaufga-                                   §2\nbengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                             Begriffsbestimmungen\nvom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3\nIm Sinne dieser Verordnung sind\nAbsatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des\nGesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279)         1. Binnenschifffahrtsstraßen:\neingefügt worden ist, § 3 Absatz 6 durch Artikel 18          die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1\ndes Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)              Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\ngeändert worden ist und § 3a zuletzt durch Arti-             mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der\nkel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober              Elbe im Hamburger Hafen.\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-        2. Seeschifffahrtsstraßen:\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-             der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der\nzember 2013 (BGBl. I S. 4310),                               Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung\n– des § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des              Emsmündung.\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung        3. Sportboote:\nder Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I\nnicht gewerbsmäßig, für Sport- oder Erholungszwe-\nS. 2026), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 120 des\ncke verwendete Fahrzeuge, einschließlich Wasser-\nGesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geän-\nmotorräder, ausgenommen Fahrzeuge, die durch\ndert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des\nMuskelkraft oder nur mit einem Segel von höchstens\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n6 Quadratmeter Fläche fortbewegt werden.\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) sowie in\n§3\nVerbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-\ngesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im                               Fahrerlaubnis\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-                      für die Binnenschifffahrtsstraßen\nnanzen,                                                     (1) Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sport-\n– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-         boot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die je-\nrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom          weilige Antriebsart. Die Fahrerlaubnis wird unbescha-\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1   det des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein\nNummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998                mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen\n(BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:               nachgewiesen (Anlage 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017                  1017\n(2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 wer-         ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der\nden für die jeweilige Antriebsart anerkannt:                  Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.\n1. das Schifferpatent für den Bodensee der Katego-               (4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene\nrien B oder C oder den Hochrhein nach der Boden-          Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Bin-\nsee-Schifffahrts-Ordnung,                                 nenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart\n2. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen ei-           ersetzt durch einen:\nnes mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs          1. amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis\nauf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Bin-           nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen\nnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen,            vom 21. März 1978 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch\nder im Geltungsbereich dieser Verordnung nach an-             Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Februar\nderen Vorschriften erteilt worden ist,                        1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist,\n3. ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen ei-           2. Sportbootführerschein nach der Sportbootführer-\nnes mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahr-            scheinverordnung-See in der Fassung der Bekannt-\nzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Gel-             machung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die\ntungsbereich dieser Verordnung vor dem 1. April               zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes\n1978 erteilt worden ist,                                      vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden\n4. Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der                  ist, wenn er vor dem 1. April 1978, im Land Berlin vor\nSchiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom                 dem 1. April 1989, erteilt worden ist,\n19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), die vor dem            3. Motorbootführerschein nach der Motorbootführer-\n1. April 1978 erteilt worden sind,                            scheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl.\n5. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die                 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung\nnach den Bestimmungen der Binnenschifferpatent-               vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) ge-\nverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I                     ändert worden ist,\nS. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verord-     4. Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportboot-\nnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)                  führerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden und             (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-\nanzuwendenden Fassung zum Führen von Fahr-                    satz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\nzeugen berechtigen,                                           S. 1666) geändert worden ist,\n6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die             5. Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und\nnach den Bestimmungen der Schiffspersonalverord-              Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer,\nnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der                der nach den Vorschriften der Deutschen Demokra-\nRheinschiffspersonaleinführungsverordnung           vom       tischen Republik erteilt worden ist.\n16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlage-            (5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten\nband)), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember       Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Ver-\n2015 (Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 1 der Verord-          bände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot-\nnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698)             führerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschiff-\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden und         fahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.\nanzuwendenden Fassung zum Führen von Fahr-                Dies gilt auch für ruhende Befähigungszeugnisse, so-\nzeugen berechtigen.                                       fern der Grund ihres Ruhens in der Nichterneuerung\n(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahr-             des Nachweises der Tauglichkeit liegt. Das Ablegen\nerlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein           einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.\nSportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebs-     (6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten\nart als erbracht für die Inhaber                              Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Ver-\n1. eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach            bände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaub-\nanderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähi-          nis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Gel-\ngungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit            tungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige\nAntriebsmaschine oder unter Segel auf Binnen-             Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen\ngewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen,           des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. Das Ab-\nsofern das Bundesministerium für Verkehr und digi-        legen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.\ntale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis            (7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten\nanerkannt hat,                                            Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Ver-\n2. eines Schifferpatents für den Bodensee der Kate-           bände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot-\ngorien A oder D nach der Bodensee-Schifffahrts-           führerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschiff-\nOrdnung,                                                  fahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.\n3. eines von einer als gemeinnützig anerkannten Kör-          Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht er-\nperschaft oder staatlichen Organisation erteilten         forderlich.\nBerechtigungsscheins zum Führen eines Wasser-\nrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium                                       §4\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Be-                           Fahrerlaubnis\nfähigungsnachweis anerkannt hat.                                       für die Seeschifffahrtsstraßen\nEine Übersicht über die durch Satz 1 Nummer 1 und 3              (1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot\nerfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungs-             mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrer-\nscheine wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundes-         laubnis. Die Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Ab-","1018              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nsatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem              führerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrts-\nGeltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachgewiesen           straßen ausgestellt. Das Ablegen einer Prüfung ist in\n(Anlage 1).                                                   diesem Fall nicht erforderlich.\n(2) Als Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 wer-            (8) Eine Übersicht über die nach Absatz 2 Nummer 2\nden anerkannt:                                                und Absatz 3 anerkannten Befähigungsnachweise wird\n1. ein Befähigungszeugnis zum Kapitän, ein Befähi-            im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums\ngungszeugnis zum nautischen Schiffsoffizier oder          für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepu-\nein Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker             blik Deutschland – veröffentlicht.\noder\n2. ein im Geltungsbereich dieser Verordnung nach an-                                     §5\nderen Vorschriften erteilter amtlicher Befähigungs-                        Besondere Regelungen\nnachweis zum Führen eines Fahrzeugs auf den See-\nschifffahrtsstraßen, soweit das Bundesministerium            (1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung be-\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als         dürfen\nBefähigungsnachweis anerkannt hat.                        1. Personen beim Führen eines Sportbootes auf dem\n(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahr-                 Rhein, sofern das zu führende Sportboot mit einer\nerlaubnis auf den Seeschifffahrtsstraßen für ein Sport-           Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte\nboot erforderlich ist, gilt als erbracht für die Inhaber          nicht überschreitbare Nutzleistung höchstens 3,68\neines von einer als gemeinnützig anerkannten Körper-              Kilowatt beträgt,\nschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berech-\n2. auf allen übrigen Binnenschifffahrtsstraßen und auf\ntigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahr-\nden Seeschifffahrtsstraßen Personen beim Führen\nzeugs, sofern das Bundesministerium für Verkehr und\neines Sportbootes, sofern das zu führende Sport-\ndigitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis\nboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist,\nanerkannt hat.\nderen größte nicht überschreitbare Nutzleistung\n(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene                 höchstens 11,03 Kilowatt beträgt,\nSportbootführerschein mit dem Geltungsbereich See-\nschifffahrtsstraßen wird ersetzt durch einen:                 3. Personen beim Führen eines Segelsurfbretts,\n1. Motorbootführerschein nach der Motorbootführer-            4. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungs-\nscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl.                   bereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger\n1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung           als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung\nvom 21. Oktober 1968 (BGBl. II S. 1107) geändert              aufhalten, sofern im Wohnsitzstaat keine Fahrerlaub-\nworden ist,                                                   nis für das zu führende Sportboot erforderlich ist,\n2. Sportbootführerschein-See nach der Sportbootfüh-           5. Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkann-\nrerscheinverordnung-See in der Fassung der Be-                ten Körperschaft erteilten Befähigungsnachweises\nkanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367),              beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen in dem\ndie zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes           jeweiligen Geltungsbereich.\nvom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden\nist,                                                      Ist im Fall des Satzes 1 Nummer 4 in dem Staat des\nWohnsitzes für das Führen eines Sportbootes auf den\n3. Befähigungsnachweis für das Führen von Sportboo-           jeweiligen Gewässern ein Befähigungsnachweis amt-\nten mit dem Fahrtbereich Seewasserstraßen, Küs-           lich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Reso-\ntenfahrt und Seefahrt, der nach den Vorschriften          lution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147/Rev.3, VkBl. 2013\nder Deutschen Demokratischen Republik erteilt wor-        S. 987) an, benötigt die Person den Befähigungsnach-\nden ist.                                                  weis oder ein internationales Zertifikat nach der Reso-\n(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 genannten          lution Nr. 40 ECE für das jeweilige Gewässer im Gel-\nBefähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Ver-            tungsbereich dieser Verordnung. Die Generaldirektion\nbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot-           Wasserstraßen und Schifffahrt macht im Verkehrsblatt\nführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrts-         bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE an-\nstraßen ausgestellt. Dies gilt auch für ruhende Befähi-       wenden.\ngungszeugnisse, sofern der Grund ihres Ruhens in der\n(2) Eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Sport-\nNichtereneuerung des Nachweises der Tauglichkeit\nbootes unter Segel ist nur auf den in der Anlage 8 auf-\nliegt. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht\ngeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich.\nerforderlich.\n(6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten             (3) Auf dem Rhein ist bei einer Nutzleistung von\nBefähigungsnachweise bei einem der beliehenen Ver-            mehr als 3,68 Kilowatt für das Führen eines Sportboo-\nbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaub-         tes Folgendes erforderlich:\nnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Gel-        1. eine Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1,\ntungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt, sofern\ndie Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3           2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vor-\nvorliegen. Das Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall           schriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Bin-\nnicht erforderlich.                                               nengewässer entspricht oder\n(7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten          3. sofern der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im In-\nSportbootführerscheine bei einem der beliehenen Ver-              land hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich die-\nbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportboot-               ser Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017                1019\na) ein im Wohnsitzstaat amtlich vorgeschriebener             (5) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen ver-\nBefähigungsnachweis für das Führen von Sport-          kehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen\nbooten auf Binnengewässern oder                        hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.\nb) ein internationales Zertifikat im Sinne der Reso-      Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begrün-\nlution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, so-   den können, sind insbesondere:\nfern diese Resolution im Wohnsitzstaat angewen-        1. rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des\ndet wird.                                                  Schiffsverkehrs,\n(4) Gegen Vorlage eines Sportküstenschifferscheins,        2. wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhand-\nSportseeschifferscheins oder Sporthochseeschiffer-                lungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,\nscheins oder eines vor dem 1. Oktober 1999 erteilten\nFührerscheins für Küstenfahrt (BR) des Deutschen Seg-         3. rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen\nler-Verbandes sowie eines vor dem 1. Januar 1994 er-              andere Verkehrsstraftatbestände,\nteilten Führerscheins für die Revierfahrt (R), für große      4. im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen\nKüstenfahrt (BK) oder Seefahrt (C) des Deutschen Seg-             Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder\nler-Verbandes mit der Antriebsart unter Segel bei einem           wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche\nder beliehenen Verbände wird dem Inhaber eines                    Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrecht-\nFührerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschiff-               liche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss\nfahrtsstraßen mit der Antriebsart Antriebsmaschine auf            auf das künftige Verhalten des Bewerbers im\nAntrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbe-              Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder\nreich Binnenschifffahrtsstraßen für beide Antriebsarten\n5. Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem\nerteilt.\nEinfluss von Alkohol oder anderer berauschender\nMittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Buß-\n§6\ngeldverfahren.\nAnforderungen\nfür die Erteilung der Fahrerlaubnis                                              §7\n(1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahr-                    Antrag auf Zulassung zur Prüfung\nerlaubnis für das Führen eines Sportbootes\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Ertei-\n1. für das Führen\nlung der Fahrerlaubnis ist spätestens eine Woche vor\na) eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindes-         dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsaus-\ntens 16 Jahre alt sein,                                schuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung\nb) eines Sportbootes       unter   Segel   mindestens     ablegen möchte.\n14 Jahre alt sein,                                        (2) Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen\n2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportboo-          und Unterlagen enthalten:\ntes tauglich sein,                                          1. Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum,\n3. zuverlässig sein,                                                Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewer-\n4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach               bers,\n§ 8 nachgewiesen haben.                                     2. Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,\nEin Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt ist, bedarf der       3. ein aktuelles Passbild in der Größe 35 x 45 Millime-\nschriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.               ter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,\n(2) Körperlich untauglich zum Führen eines Sport-            4. ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der An-\nbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichen-             lage 2, das vom untersuchenden Arzt unmittelbar\ndes Seh-, Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen                     dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsaus-\nverfügt.                                                            schusses in einem verschlossenen Umschlag und\n(3) Zur Feststellung oder Überprüfung der körper-                in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder\nlichen oder geistigen Tauglichkeit des Bewerbers kann               eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins\nder Prüfungsausschuss die Vorlage eines amts- oder                  für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die\nfachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.                andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung er-\n(4) Einem Bewerber, der körperlich oder geistig be-              worben worden und zum Zeitpunkt der Antragstel-\ndingt tauglich ist, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen           lung nicht älter als ein Jahr ist,\nerteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der           5. die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeug-\nTauglichkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen wer-                 führerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsaus-\nden können. Ein nicht ausreichendes Farbunterschei-                 schusses ein Führungszeugnis nach den Vorschrif-\ndungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeg-                     ten des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart O),\nlichen werden. Tritt eine bedingte Tauglichkeit nach                wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführer-\nder Erteilung der Fahrerlaubnis ein, können nachträg-               schein nicht vorgelegt wird,\nlich Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind im\nSportbootführerschein zu vermerken. Fällt ein Mangel            6. eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis\nder körperlichen oder geistigen Tauglichkeit nachträg-              für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzo-\nlich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen               gen worden ist,\nauf Antrag gestrichen werden. Für die Erteilung und             7. bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die\nStreichung der Auflagen sind die beliehenen Verbände                Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Ab-\nzuständig.                                                          satz 1 Satz 2),","1020              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\n8. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung        1. wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich ge-\neiner Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste,               schult hat oder\närztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder\n2. die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet\nGutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht aus-\nworden sind, der der Prüfer angehört.\nreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,\n9. soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportboot-         (4) Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer\nführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen      über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-\nam Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original        gleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungs-\nvorzulegen ist,                                          kommission. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll\nanzufertigen.\n10. Ort und Datum der gewünschten Prüfung,\n(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der\n11. freiwillig eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnum-\nBewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit\nmer.\nBootsführer zu stellen, das den Anforderungen der An-\nDer Bewerber muss den Antrag unterschreiben.                  lage 5 zu dieser Verordnung entspricht.\n(3) Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 kann in den                (6) Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prü-\nRichtlinien nach § 16 Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden,        fungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden.\n1. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichen-        Ein bestandener Prüfungsteil ist ein Jahr gültig. Ein\ndes Sehvermögen auch mit einer Sehtestbescheini-          nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demsel-\ngung einer amtlich anerkannten Sehteststelle ge-          ben Tag wiederholt werden.\nführt werden kann und\n(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das\n2. in welchen Fällen der Nachweis über ein ausreichen-        nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen\ndes Hörvermögen auch mit einer Hörtestbescheini-          Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsge-\ngung eines Hörgeräteakustikbetriebes geführt wer-         mäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrer-\nden kann.                                                 laubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen\n(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,              Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.\n1. wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1                  (8) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung\nund 2 erfüllt sind und                                    zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm\ndie entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein ent-\n2. die Gebühren nach § 18 bezahlt worden sind.\nsprechender Sportbootführerschein unter Verwendung\n(5) Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich.       des Musters der Anlage 1 ausgestellt. Sofern erforder-\nSie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.            lich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger\n(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat         Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9\nder Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber               ausgestellt.\neinen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenent-             (9) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm\nscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.             der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied\nder Prüfungskommission das Ergebnis mündlich mitzu-\n§8                                teilen. Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der\nPrüfung                             Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen\nund Rechtsbehelfsbelehrung erhält.\n(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes\nist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich           (10) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der\nnach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwer-            nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen\nbenden Sportbootführerscheins bestimmt. Die Prüfung           beaufsichtigen. Sie gehören nicht der Prüfungskom-\nbesteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und         mission an.\neinem praktischen Teil. Die Teilprüfungen können zu\nverschiedenen Zeitpunkten absolviert werden. Die Ein-                                     §9\nzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus\nder Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung                           Prüfungsausschüsse\nergeben sich aus der Anlage 4.\n(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Ab-\n(2) Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt            nahme werden flächendeckend Prüfungsausschüsse\nden Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommis-             eingerichtet. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus\nsion ein. Die Prüfungskommission besteht aus einem            einem Leiter und aus weiteren Prüfern. Die Prüfungs-\nVorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.            ausschüsse werden von den beliehenen Verbänden\nAlle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inha-           gemeinsam oder jeweils getrennt eingerichtet. Die be-\nber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootfüh-          liehenen Verbände legen dem Bundesministerium für\nrerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich             Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich eine Liste über\nund die entsprechende Antriebsart sein.                       die Prüfungsausschüsse und deren Besetzung vor und\nBei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind           unterrichten es im Fall einer Änderung. Das Bundes-\nfür die Abnahme des theoretischen Teils mindestens            ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann\nzwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindes-           sich hierbei durch die Generaldirektion Wasserstraßen\ntens ein Prüfer erforderlich.                                 und Schifffahrt unterstützen lassen.\n(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausge-              (2) Die Leiter und die anderen Prüfer werden von den\nschlossen,                                                    beliehenen Verbänden bestellt und entlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017               1021\n(3) Die Prüfungsausschüsse führen bei der Durch-           zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die\nführung ihrer Aufgaben eine der folgenden Bezeichnun-         vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.\ngen:                                                             (4) Wenn Umstände eintreten, die den Leiter des\n1. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motor-              Prüfungsausschusses oder einen anderen Prüfer für\nyachtverbandes e. V. für den amtlichen Sportboot-         die Prüfertätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig er-\nführerschein,                                             scheinen lassen, so haben die beliehenen Verbände\n2. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Segler-             dies zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass der betreffende\nVerbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführer-        Leiter oder Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig\nschein oder                                               ist, ist er von dem beliehenen Verband aus seinem Amt\nzu entlassen.\n3. Prüfungsausschuss [Name] des Deutschen Motor-\nyachtverbandes e. V. und des Deutschen Segler-                                        § 11\nVerbandes e. V. für den amtlichen Sportbootführer-\nschein.                                                                       Ersatzausfertigung\nIst ein Sportbootführerschein, der in dem Verzeichnis\n§ 10                               gemäß § 17 registriert ist, unbrauchbar geworden oder\nVoraussetzungen für die                       wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist,\nBestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer             wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Ver-\nband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche\n(1) Die Prüfer müssen                                      zu kennzeichnen ist. Sofern erforderlich, wird auf An-\n1. für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein,     trag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein\nnach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber\n2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportboo-\nhat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wie-\ntes tauglich sein,\nder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich\n3. ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in          bei den beliehenen Verbänden abzugeben.\nden Prüfungsteilen abgefragten Themen besitzen\nund                                                                                   § 12\n4. die Gewähr bieten, dass die Hoheitsaufgaben nach                                  Pflichten des\nMaßgabe dieser Verordnung und nach Maßgabe der                   Schiffseigentümers und des Schiffsführers\nzu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien ord-\nnungsgemäß ausgeführt werden.                                (1) Der jeweils erforderliche Befähigungsnachweis\nist beim Führen von Sportbooten vom Schiffsführer\nZum Nachweis der körperlichen und geistigen Tauglich-         mitzuführen. Der Befähigungsnachweis ist den zur Kon-\nkeit ist vor der ersten Bestellung den beliehenen Ver-        trolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung\nbänden ein ärztliches Zeugnis nach dem Muster der             auszuhändigen. Anstelle des Sportbootführerscheins\nAnlage 2 vorzulegen, das vom untersuchenden Arzt un-          für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen kann\nmittelbar dem beliehenen Verband in einem verschlos-          auch der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschif-\nsenen Umschlag und in Abschrift dem Prüfer zuzuleiten         ferschein und der Sporthochseeschifferschein nach der\nist. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Feststellung         Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der\noder Überprüfung der köperlichen oder geistigen Taug-         Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),\nlichkeit des Prüfers kann der beliehene Verband zusätz-       die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Gesetzes\nlich die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeug-        vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden\nnisses oder Gutachtens verlangen. Zum Nachweis der            ist, mitgeführt und zur Kontrolle ausgehändigt werden.\nZuverlässigkeit ist den beliehenen Verbänden vor der          Der Schiffseigentümer darf nicht anordnen oder zulas-\nersten Bestellung ein behördliches Führungszeugnis            sen, dass entgegen § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 ein\n(Belegart O) nach den Vorschriften des Bundeszentral-         Fahrzeug ohne die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaub-\nregistergesetzes vorzulegen.                                  nis geführt wird.\n(2) Die Leiter der Prüfungsausschüsse und die ande-           (2) Ein Sportboot führt nicht, wer es unter Aufsicht\nren Prüfer müssen                                             des Schiffsführers steuert. Die schifffahrtsrechtlichen\n1. mindestens einen Sportbootführerschein mit dem             Vorschriften über die Anforderungen an den Rudergän-\nGeltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder ei-        ger bleiben unberührt.\nnen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich\nSeeschifffahrtsstraßen besitzen und                                                   § 13\n2. die für eine Bestellung als Prüfer erforderlichen                        Entziehung der Fahrerlaubnis\nVoraussetzungen nach der Anlage 6 erfüllen.                           oder des Befähigungsnachweises\n(3) Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prü-            (1) Wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum\nfungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer          Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuver-\nvon fünf Jahren. Bei einer regelmäßigen Bestellung dür-       lässig erweist, ist ihm vorbehaltlich der Anwendung des\nfen die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer          Seesicherheitsuntersuchungsgesetzes die Fahrerlaub-\nnoch nicht 67Jahre alt sein; die Bestellung endet auto-       nis oder der Befähigungsnachweis von der nach § 16\nmatisch mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in            Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde zu entziehen. Be-\ndem der Leiter des Prüfungsausschusses oder der               stehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann von der nach\nPrüfer 72 Jahre alt wird. Die beliehenen Verbände             § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde die Vorlage\nhaben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die               eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt\nPrüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7           werden. Der Inhaber der Fahrerlaubnis gilt als widerleg-","1022             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nlich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach        2. mehrfach eine vorgeschriebene Höchstgeschwin-\n§ 14 Absatz 5 nicht innerhalb einer Woche, nachdem                digkeit überschritten hat.\ndie Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis voll-\n(3) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be-\nziehbar geworden ist, nachgekommen ist.\nhörde kann das unbefristete Ruhen der Fahrerlaubnis\n(2) Die Fahrerlaubnis kann von der nach § 16 Ab-          anordnen, wenn in den Fällen des § 3 Absatz 2, § 4\nsatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde entzogen werden,           Absatz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzungen\nwenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 6 Ab-       des § 13 Absatz 1 vorliegen. Sie kann das befristete\nsatz 4 Satz 1 nicht nachkommt. Die Wasserschutzpoli-         Ruhen der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 2\nzeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die          und 3 anordnen. Sie darf die Anordnung über das unbe-\nihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung           fristete Ruhen der Fahrerlaubnis nur aufheben, wenn\nrechtfertigen können.                                        die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3\n(3) Liegen bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die      erfüllt sind.\nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis             (4) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befä-\nvor, hat die Entziehung die Wirkung der Aberkennung          higungszeugnisses darf ein Sportboot nicht führen,\ndes Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch         wenn die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be-\nzu machen.                                                   hörde das Ruhen der Fahrerlaubnis vollziehbar ange-\n(4) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der    ordnet hat.\nInhaber hat den Sportbootführerschein unverzüglich\n(5) Der Sportbootführerschein ist der nach § 16 Ab-\nbei der nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde\nsatz 3 Satz 1 zuständigen Behörde im Falle des Absat-\nabzugeben.\nzes 1 spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung\n(5) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be-          zur amtlichen Verwahrung vorzulegen. Die Dauer, wäh-\nhörde kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an           rend der das Verbot nach Absatz 2 gilt, wird von dem\nAuflagen und Bedingungen binden.                             Tag an berechnet, an dem das Befähigungszeugnis vor-\n(6) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der       gelegt wird.\nFahrerlaubnis den beliehenen Verbänden unverzüglich              (6) Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über\nmit. Sofern der Inhaber seine Verpflichtung nach Ab-         das Ruhen der Fahrerlaubnis den beliehenen Verbän-\nsatz 4 nicht erfüllt hat, teilt die zuständige Behörde       den und den Wasserschutzpolizeien der Länder, im\ndie Entziehung auch den Wasserschutzpolizeien der            Falle des Absatzes 3 auch der ausstellenden Behörde\nLänder unverzüglich mit.                                     mit. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 14                                  (7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Ver-\nbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch\nRuhen der Fahrerlaubnis                      beim Führen von Sportbooten zu beachten.\n(1) Die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Be-\nhörde kann das befristete Ruhen der Fahrerlaubnis an-                                    § 15\nordnen, wenn bei dem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder\neines Befähigungszeugnisses nach § 3 Absatz 4 oder                                  Sicherstellung\n§ 4 Absatz 4 die Voraussetzungen für eine Entziehung                        von Befähigungszeugnissen\nnoch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverläs-           (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-\nsigkeit oder Tauglichkeit bestehen. Werden diese Zwei-       den, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 13) oder das Ru-\nfel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung       hen der Erlaubnis angeordnet (§ 14) wird, so kann der\naufzuheben.                                                  Sportbootführerschein oder ein anderes Befähigungs-\n(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbeson-       zeugnis durch die schifffahrtspolizeilichen Vollzugs-\ndere bestehen, wenn gegen den Inhaber einer Fahr-            behörden oder durch die nach § 16 Absatz 3 Satz 1\nerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses wegen             zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden.\neiner Ordnungswidrigkeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1           Bis zu einer Entscheidung über den Entzug oder das\nNummer 2 des Seeaufgabengesetzes oder § 7 Absatz 1           Ruhen der Fahrerlaubnis gilt die vorläufige Sicherstel-\noder 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, die er        lung zugleich als Anordnung nach § 14 Absatz 1.\nunter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten\n(2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführer-\neines Schiffsführers oder einer Person, die selbständig\nschein oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungs-\nKurs und Geschwindigkeit bestimmt, begangen hat,\nzeugnis ist der für die Entscheidung nach § 13 oder\neine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer Ver-\nnach § 14 zuständigen Behörde von dem Sicherstellen-\nletzung der Pflichten im Sinne des Satzes 1 ist in der\nden zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Dabei\nRegel auszugehen, wenn die Geldbuße festgesetzt\nsind die Gründe für die Sicherstellung anzugeben.\nworden ist, weil der Betroffene\n1. mehrfach ein Sportboot geführt hat                            (3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootfüh-\nrerscheins oder des Befähigungszeugnisses ist aufzu-\na) mit 0,25 Milligramm oder mehr Alkohol je Liter        heben und der Sportbootführerschein oder das Befähi-\nAtemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol      gungszeugnis ist dem Inhaber zurückzugeben, wenn\nim Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper,\ndie zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol-          1. der Grund der Sicherstellung weggefallen ist oder\nkonzentration führt, oder                             2. die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 zuständige Behörde\nb) unter erheblicher Einwirkung berauschender Mit-            die Erlaubnis nicht entzieht oder deren Ruhen nicht\ntel oder                                                   anordnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017              1023\n§ 16                              nach § 14 entscheidet die Generaldirektion Wasser-\nZuständige Stellen                         straßen und Schifffahrt. Die Entscheidung ist, sofern\nder Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist,\n(1) Der Deutsche Motoryachtverband e. V. und der           unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die die\nDeutsche Segler-Verband e. V. werden mit der Durch-           Fahrerlaubnis erteilt hat.\nführung von Sportbootführerscheinprüfungen beliehen.\nDazu zählen insbesondere folgende Rechte und Pflich-\n§ 17\nten:\nVerzeichnis\n1. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur\nPrüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 7),               (1) Die beiliehenen Verbände führen ein gemeinsa-\nmes Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. Das\n2. die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Fahr-\nVerzeichnis enthält folgende Angaben:\nerlaubnissen (§§ 3, 4, 8) und die Übermittlung der\nzur Herstellung eines Sportbootführerscheins erfor-       1. Vor- und Nachname des Inhabers,\nderlichen Daten unter Berücksichtigung des Bun-           2. Anschrift des Inhabers,\ndesdatenschutzgesetzes an die vom Bundesminis-\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur benannte    3. Geschlecht des Inhabers,\nStelle,                                                   4. Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität des In-\n3. die Entscheidung über Anträge auf Ersatzausferti-              habers,\ngungen (§ 11),                                            5. Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,\n4. die Erteilung erforderlicher Auflagen (§ 6 Absatz 4)       6. Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Num-\nund                                                           mer des erteilten Sportbootführerscheins,\n5. die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach                7. nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,\nMaßgabe des § 18.\n8. im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführer-\n(2) Die beliehenen Verbände unterstehen bei der Er-            scheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfer-\nfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachauf-              tigung,\nsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale\nInfrastruktur. Das Bundesministerium für Verkehr und          9. im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis den Grund\ndigitale Infrastruktur bedient sich bei der Durchführung          sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahr-\nder Fachaufsicht über die beliehenen Verbände der Ge-             erlaubnis nicht erteilt werden darf.\nneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die belie-         (2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an\nhenen Verbände haben die ihnen übertragenen Aufga-            Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften, die General-\nben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom                direktion Wasserstraßen und Schifffahrt und Polizei-\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-        behörden erteilt werden, soweit die Erteilung der Aus-\ntur zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien wahr-        künfte für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforder-\nzunehmen.                                                     lich ist.\n(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 13           (3) Es ist sicherzustellen, dass die beliehenen Ver-\noder die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis               bände jederzeit Zugriff auf das Verzeichnis haben.\n§ 18\nGebühren und Auslagen\n(1) Es werden nachfolgende Gebühren und Auslagen erhoben, die als\nVorauszahlung zu erheben sind:\n1. für die Zulassung zur Prüfung                             14,00 Euro\n2. für die theoretische Prüfung zur Führung von              26,00 Euro\nFahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel\n3. für die theoretische Prüfung zur Führung von              28,00 Euro\nFahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit\nAntriebsmaschine\n4. für die theoretische Prüfung zur Führung von              34,00 Euro\nFahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen\n5. für die theoretischen Prüfungen zur Führung von           38,00 Euro\nFahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf\nBinnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am\nselben Tag stattfinden\n6. für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen 29,00 Euro\nauf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder\nAntriebsmaschine\n7. für die praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen 33,00 Euro\nauf Seeschifffahrtsstraßen","1024             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\n8. für die praktischen Prüfungen zur Führung von              42,00 Euro\nFahrzeugen unter Segel und Antriebsmaschine auf\nBinnenschifffahrtsstraßen, wenn beide Prüfungen am\nselben Tag stattfinden\n9. für die Fahrerlaubnis                                      23,00 Euro\n10. für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung                         32,00 Euro\n11. für die nachträgliche Erteilung oder Streichung von        8,00 Euro\nAuflagen\n12. für die Ersatzausfertigung                                 32,00 Euro\n13. für die vorläufige Fahrerlaubnis                           15,00 Euro\n14. für die Ablehnung eines Antrages aus anderen               75 Prozent der\nGründen als Unzuständigkeit                              Gebühr nach den\nNummern 1, 9,\n10, 11, 12 oder 13\n15. für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 13) oder die       65,00 bis\nAnordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 14)        195,00 Euro\n16. für die vollständige oder teilweise Zurückweisung          100 Prozent der\neines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung,          Gebühr, die für\nsoweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht        die angefochtene\nnur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer        individuell\nVerfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des            zurechenbare\nVewaltungsverfahrensgesetzes beruht                      öffentliche\nLeistung\nvorgesehen ist\n17. In den Fällen der Rücknahme eines Widerspruchs             75 Prozent der\ngegen eine Sachentscheidung nach Beginn der              Gebühr, die für\nsachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung die angefochtene\nindividuell\nzurechenbare\nöffentliche\nLeistung\nvorgesehen ist\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 schließen die Reisekosten der Prüfer sowie\netwaige Raumkosten ein. Abweichend von Satz 1 werden für Prüfungen an der\nMittelmeer- und Atlantikküste zusätzlich Reisekosten in Höhe von 38,00 Euro je\nBewerber erhoben.\n(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 wird erneut erhoben, wenn der\nBewerber den Prüfungsausschuss wechselt.\n(4) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 15 sowie nach den\nNummern 16 und 17, sofern sie in Zusammenhang mit Nummer 15 stehen,\nwerden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgesetzt\nund eingezogen. In den übrigen Fällen werden die Gebühren von den beliehe-\nnen Verbänden festgesetzt und eingezogen.\n§ 19                              5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 das Führen eines\nOrdnungswidrigkeiten                             Sportbootes anordnet oder zulässt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des           6. entgegen § 14 Absatz 4 ein Sportboot führt.\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1\nsätzlich oder fahrlässig\nNummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vor-\n1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Sport-         sätzlich oder fahrlässig\nboot führt,\n1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Sport-\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1\nboot führt oder\noder 3 zuwiderhandelt,\n3. entgegen § 11 Satz 3 oder § 13 Absatz 4 Satz 2             2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 bezeichnete Hand-\neinen dort genannten Sportbootführerschein nicht              lung in Bezug auf den Geltungsbereich Seeschiff-\noder nicht rechtzeitig abgibt,                                fahrtsstraßen begeht.\n4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Befähigungs-              (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\nnachweis nicht mitführt,                                  dung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017           1025\nund 2 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und        fahrtsstraßen nach dem Muster der Sportbootführer-\nSchifffahrt übertragen.                                      scheinverordnung-Binnen in der bis zum 10. Mai 2017\ngeltenden Fassung, der Sportbootführerschein für den\n§ 20                               Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach dem\nÜbergangsvorschriften                       Muster der Sportbootführerscheinverordnung-See in\nder bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung ausge-\n(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für        stellt.\nindividuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor\ndem 10. Mai 2017 beantragt oder begonnen, aber noch             (3) Bis zum 31. Dezember 2017 gelten abweichend\nnicht vollständig erbracht wurden, ist je nach Geltungs-     von § 18 Absatz 1 Nummer 9, 10 und 12 die folgenden\nbereich die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen           Gebührensätze:\noder die Sportbootführerscheinverordnung-See, jeweils          9. für die Fahrerlaubnis              18,00 Euro\nin der bis zum 10. Mai 2017 geltenden Fassung weiter\nanzuwenden.                                                   10. für die Fahrerlaubnis ohne Prüfung 27,00 Euro\n(2) Bis zum 31. Dezember 2017 wird der Sportboot-          12. für die Ersatzausfertigung         27,00 Euro\nführerschein für den Geltungsbereich Binnenschiff-","1026             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)\nMuster für den amtlichen Sportbootführerschein\nSportbootführerschein der Bundesrepublik Deutschland\nINTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nCOAT OF ARMS\n1.\n2.                                                           6.\n3.\n4.\n(Lichtbild)\n7.\n8.\n9.\n10.\n11.\n12.                                                            5.\n13.\n14.\n15.\nINTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN\n(In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe „Binnenschifffahrt“)\nINTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT\n(Resolution No. 40 of the UNECE Working Party on Inland Water Transport)\nCERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONDUCTEUR DE BATEAU DE PLAISANCE\n(Résolution n° 40 du Groupe de travail CEE-ONU des transports par voie navigable)\n1. Vorname(n) des Inhabers                       1. Surname of the Holder\n2. Nachname(n) des Inhabers                      2. Other Name(s) of the Holder\n3. Geburtsdatum und Geburtsort                   3. Date and Place of Birth\n4. Datum der Ausfertigung                        4. Date of Issue\n5. Zertifikatnummer                              5. Number of the Certificate\n6. Foto des Inhabers                             6. Photograph of the Holder\n7. Unterschrift des Inhabers                     7. Signature of the Holder\n8. Adresse des Inhabers                          8. Address of the Holder\n9. Nationalität des Inhabers                     9. Nationality of the Holder\n10.  Gültig für: IW (Binnenschifffahrtsstraßen,   10. Valid for: IW (Inland waters),\nCW (Seeschifffahrtsstraßen),                     CW (Coastal waters), M (Motorized craft),\nM (Motorschiffe), S (Segelschiffe)               S (Sailing craft)\n11.  Sport- und Freizeitfahrzeuge von nicht       11. Pleasure craft not exceeding\nmehr als (Länge, Tragfähigkeit, Leistung)        (lenght, deadweight, power)\n12.  Ablaufdatum                                  12. Date of Expiry\n13.  Ausgestellt von                              13. Issued by\n14.  Zugelassen durch                             14. Authorized by\n15.  Bedingungen                                  15. Conditions\nDas Zertifikat ist unter Berücksichtigung der internationalen ISO/IEC-Norm 7810 auszustellen.\nLändercode gemäß ISO ALPHA-2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017                   1027\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2)\nÄrztliches Zeugnis\nfür Bewerberinnen und Bewerber\num den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt*\n(* Nichtzutreffendes bitte streichen)\nDie/der durch Reisepass oder Personalausweis ausgewiesene\nVorname:                                                Name:\ngeboren am:                                              in:\nwurde heute auf die Tauglichkeit zur Führung eines Sportbootes auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen\nuntersucht.\nI. S e h v e r m ö g e n\n1. Sehschärfe\nDie Untersuchung der Sehschärfe muss nach DIN 58220 erfolgen. Die Sehschärfe muss für jedes Auge einzeln und\nfür beide Augen zusammen festgestellt werden. Die Sehschärfe muss mit oder ohne Sehhilfe bei der Untersuchung\nbeider Augen mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen, bei der Untersuchung jedes\neinzelnen Auges mindestens 1,0 auf dem einen Auge betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser\nals die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit\nder besseren Sehschärfe angesetzt werden. Als Sehhilfe sind Brillen und Kontaktlinsen zugelassen. Ist die beid-\näugige Sehschärfe besser als die jedes Einzelauges, kann die beidäugige Sehschärfe als die des Auges mit der\nbesseren Sehschärfe angesetzt werden.\nDie Sehschärfe ist ohne Sehhilfe                              ausreichend (tauglich)                   ⃞\nDie Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe                           ausreichend (bedingt tauglich)           ⃞\nDie Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich)                                ⃞\n2. Farbunterscheidungsvermögen\nDas Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Untersuchte den Farnsworth-Panel-\nD-15-Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. Farbfiltersehhilfen sind unzulässig. In Zweifelsfällen muss\ndie Prüfung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test durchgeführt werden.\nErgibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine\nFarbentüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4), so ist nur eine\nGrünschwäche (Deuterananomalie mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. Anerkannte\nFarbtafeltests sind:\na) Ishihara nach den Tafeln 12 bis 14,\nb) Stilling/Velhagen,\nc) Boström,\nd) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“),\ne) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“),\nf) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“).\nDas Farbunterscheidungsvermögen ist            ⃞ ausreichend (tauglich)             ⃞ nicht ausreichend (untauglich),\nder Anomalquotient beträgt          ,     .\n(Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift der amtlich anerkannten Sehteststelle)\nII. H ö r v e r m ö g e n\nDas erforderliche Hörvermögen ist vorhanden, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke\naus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden\nOhren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in ge-\nwöhnlicher Lautstärke aus 5 Metern Entfernung verstanden wird.\nDas Hörvermögen ist ohne Hörhilfe                             ausreichend (tauglich)                   ⃞\nDas Hörvermögen ist nur mit Hörhilfe                          ausreichend (bedingt tauglich)           ⃞\nDas Hörvermögen ist ohne und mit Hörhilfe nicht ausreichend (untauglich)                               ⃞\n(Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift des Hörgeräteakustikbetriebes)\n– bitte wenden –","1028                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nIII. S o n s t i g e d i e Ta u g l i c h k e i t b e e i n t r ä c h t i g e n d e B e f u n d e\nAuch das Vorhandensein sonstiger körperlicher Mängel oder Krankheiten (Beispiele vgl. unten *) kann die Tauglich-\nkeit zum Führen eines Sportbootes einschränken oder ausschließen.\nDie/der Untersuchte ist zum Führen eines Sportbootes\n⃞     tauglich\n⃞     untauglich\n⃞     bedingt tauglich\nBei bedingter Tauglichkeit kommt/kommen aus ärztlicher Sicht folgende Auflage/n in Betracht:\n⃞     Sehhilfe\n⃞     Hörhilfe\nSonstige Auflage/(n):\n(Ort, Datum)                                    (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes)\n* Körperliche und geistige Mängel\nAnzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte/den Untersuchten als Schiffsführer un-\ngeeignet erscheinen lassen, können sein:\n– Anfallsleiden jeglicher Ursache\n– Krankheiten jeglicher Ursache, die mit Bewusstseins- und/oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen\n– Erkrankungen oder Schäden des zentralen Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere\norganische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen\nnach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen\n– Störungen oder erhebliche Beeinträchtigungen der zentralnervösen Belastbarkeit und/oder der Vigilanz\n– Gemüts- und/oder Geisteskrankheiten, auch außerhalb eines akuten Schubes\n– Diabetes mellitus mit nicht regulierbaren, erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte\n– erhebliche Störung der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder\nder Nebennieren\n– schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme\n– Bronchialasthma mit Anfällen\n– Erkrankungen und/oder Veränderungen des Herzens und/oder des Kreislaufes mit Einschränkungen der Leis-\ntungs- bzw. Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt mit\nerheblicher Reinfarktgefährdung\n– Neigung zu Gallen- oder Nierenkoliken\n– Missbildungen von Gliedmaßen oder Teilverlust von Gliedmaßen mit Beeinträchtigung der Greiffähigkeit und/\noder der Stand- bzw. Gangsicherheit\n– Erkrankungen bzw. Unfallfolgen, die zu erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit oder zum Verlust oder zur\nHerabsetzung der groben Kraft eines für die Durchführung der Tätigkeit wichtigen Gliedes führen\n– chronischer Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholkrankheit, Betäubungsmittelsucht und/oder andere Suchtformen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017             1029\nAnlage 3\n(zu § 8 Absatz 1 Satz 4)\nTheoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins\n1. Allgemeines\nIm theoretischen Prüfungsteil soll der Bewerber nachweisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse der für\ndas Führen eines Sportbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung\neines Sportbootes erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für den jeweiligen Geltungsbereich be-\nsitzt.\nIm theoretischen Prüfungsteil werden Basisfragen und spezifische Fragen gestellt, die im Antwort-Auswahl-Ver-\nfahren zu beantworten sind. Die Basisfragen beinhalten in einem allgemeinen Teil Regelungen zum Verkehrsrecht,\nzur Schiffsführung, zum Umweltrecht, zur Schiffstechnik und zum Wetter sowie besondere Regelungen für die\nAntriebsarten mit Antriebsmaschine und unter Segel. Die spezifischen Fragen beinhalten Besonderheiten des\nBinnenschifffahrtsrechts bzw. des Seeschifffahrtsrechts. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus\njeweils vier Antwortvorschlägen eine Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den vier Antwortvorschlägen ist\njeweils nur ein Antwortvorschlag richtig. Für jede richtig ausgewählte Antwort erhält der Bewerber einen Punkt.\nDie theoretische Prüfung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen.\n1.1 Navigationsaufgabe Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen\nFür den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist außer dem Fragebogen eine Navigationsaufgabe zu bearbeiten,\nbei der die Antworten zu den Aufgaben frei formuliert oder Eintragungen in der Seekarte vorgenommen werden\nmüssen. Für jede richtige Antwort oder Eintragung erhält der Bewerber einen Punkt je Aufgabe. Dies gilt auch für\nAntworten, die lediglich aufgrund eines Folgefehlers unrichtig sind. Ein Folgefehler liegt vor, wenn ein unrichtiger\nAnsatz folgerichtig weitergeführt wird, sei es, dass bei einer Rechenaufgabe ein unrichtiges Ergebnis bei der\nLösung weiterer Rechenaufgaben eingesetzt und dadurch trotz des richtigen Rechenwegs auch die weiteren Auf-\ngaben unrichtig gelöst werden, oder sei es, dass bei einer unrichtigen Weichenstellung in einer sonstigen Arbeit\ndanach ein folgerichtiger Lösungsweg beschritten wird.\n1.2 Anerkennung von Prüfungsteilen\nFähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits\ngeprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die an-\ndere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbereich oder die\nandere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungsbereich oder die\nzuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des Sportbootführerscheins\nerforderlich. Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungsausschuss des anderen\nVerbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.\n1.3 Hilfsmittel\nBei der Navigationsaufgabe sind als Hilfsmittel ein Navigationsdreieck, ein Anlegedreieck, ein Doppellineal, ein\nPortland Plotter und ein Zirkel erlaubt. Andere Hilfsmittel, wie zum Beispiel Nachschlagewerke, auch elektronischer\nArt, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung\nals nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende der Prü-\nfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungversuchs zu belehren.\nDie Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen.\n2. Nachzuweisende Kenntnisse\nDurch die Prüfung ist der Nachweis über die folgenden Kenntnisse entsprechend dem zu prüfenden Geltungs-\nbereich und der zu prüfenden Antriebsart zu erbringen:\n2.1 Basiskenntnisse\n2.1.1 Allgemeine Kenntnisse (für beide Geltungsbereiche)\n– Grundbegriffe\n– allgemeine Ausweichregeln, Schallsignale und Lichterführung\n– allgemeine Gebots-, Verbots- und Schifffahrtszeichen\n– Naturschutz\n– allgemeine Verhaltenspflichten\n– Flüssiggasanlagen\n– Wartung aufblasbarer Rettungsmittel\n– Feuerlöscher, Brandbekämpfung\n– Verhalten nach einem Zusammenstoß","1030            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\n– Technik von Motorbooten:\nAntriebsmotoren, Antriebswelle, Kraftstoffanlage, Ruderanlage, Fahrmanöver, Wirkung der Propellerdrehrich-\ntung, Maschinenanlage, Betrieb von Außenbordmotoren, Schadstoffausstoß bei Bootsmotoren\n2.2 Kenntnisse im Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen\n2.2.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften\n– Verkehrsregeln auf Binnenschifffahrtsstraßen, Rhein, Mosel und Donau\n– Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung nach der Binnenschifffahrtsstraßen-\nOrdnung\n– Fahrerlaubnispflicht\n– spezifische Kenntnisse der Fahrzeugführung auf dem Rhein\n– Verhaltenspflichten\n– Wetterkunde\n– allgemeine Sorgfaltspflicht\n– Fahrwasser, Fahrrinne und Verhalten bei Hochwasser\n– Ankerverbot in Kanälen, Brückendurchfahrt\n– Schleusendurchfahrt, Sichtzeichen der Fahrzeuge, Ausweichpflichten\n– Schallsignale, Begegnen, Überholen, Ausweichen\n– Wasserski- und Wassermotorradfahren, Kennzeichnung des Sportbootes\n– Nutzung von Funk- und Radaranlagen\n2.2.2 Kenntnisse unter Segel\n– Rumpfformen, Stabilität\n– Behandlung von Tauwerk, Segel und ihre Behandlung\n– Wind, optimaler Anstellwinkel, Abdrift und Krängung\n– Trimmen der Segel und des Bootes, Segelmanöver\n– gesperrte Wasserflächen\n2.3 Kenntnisse im Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen\n2.3.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften:\n– Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und Schifffahrtsordnung Emsmündung\n– nautischen Veröffentlichungen\n– Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung\n– Kollisionsverhütungsregeln\n– Verhaltenspflichten\n– Fahrerlaubnispflicht\n– Verhalten bei Seegang und Überbordgehen\n– Befahren von Warngebieten, NOK, Naturschutzgebieten und Nationalparks\n– Wetterkunde\n– Navigation:\nUmgang mit Seekarten, Standortbestimmung durch Peilen und Koppeln, Kursabweichung und Besteckverset-\nzung, Missweisung, Deviation, Strom- und Windversatz, Gezeiten, Leuchtfeuerverzeichnis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017            1031\nAnlage 4\n(zu § 8 Absatz 1 Satz 4)\nPraktische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins\n1. Allgemeines\nIm praktischen Teil der Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Führung eines Sport-\nbootes (mit der jeweiligen Antriebsart) auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder auf den Seeschifffahrtsstraßen oder\nallen Schifffahrtsstraßen notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theore-\ntischen Wissens fähig ist.\nJe nach Antriebsart sind Pflichtmanöver und sonstige Manöver durchzuführen. Für jedes Manöver hat der Bewer-\nber zwei Versuche. Bei den sonstigen Manövern werden aus den fünf möglichen drei ausgewählt, von denen zwei\nausreichend sein müssen. Aus neun möglichen Knoten werden sieben ausgewählt, von denen sechs ausreichend\nausgeführt und erklärt werden müssen.\nBeim Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besteht die praktische\nPrüfung bei Besitz des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen und der An-\ntriebsart mit Antriebsmaschine aus den Pflichtmanövern gemäß Abschnitt I Nummer 1 des Praxisprotokolls.\nFähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits\nerfolgreich geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich\noder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbe-\nreich oder die andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungs-\nbereich oder die zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des\nSportbootführerscheins erforderlich. Prüfungsteile (theoretische oder praktische Prüfung), die bei einem Prüfungs-\nausschuss des anderen Verbands durchgeführt wurden, werden nicht anerkannt.","1032               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\n2. Praxisprotokoll\nFür die praktische Prüfung ist ein Protokoll nach nachstehendem Muster zu verwenden:\nPraktische Prüfung zum amtlichen Sportbootführerschein\n⃞ Binnenschifffahrtsstraßen              ⃞ unter Segel              ⃞ mit Antriebsmaschine\n⃞ Seeschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine\nPrüfung am:                 Prüfung in:                                     Prüfungsausschuss:\nName:                               Vorname:                                                     Geb.-Datum:\nInhaber/in Sportbootführerschein Binnenschifffahrtsstraßen      mit Antriebsmaschine   ⃞        unter Segel  ⃞\nInhaber/in Sportbootführerschein Seeschifffahrtsstraßen         mit Antriebsmaschine   ⃞\nI. Fähigkeiten mit Antriebsmaschine\nI.1 Pflichtmanöver\n1. Versuch                  2. Versuch\n1. Rettungsmanöver unter Maschine               ⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\n(Mensch über Bord)                           ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\n⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\n2. Anlegen unter Maschine                       ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\nAlle Aufgaben müssen mit                                                    ⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\nausreichendem Ergebnis      3. Ablegen unter Maschine                       ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\nausgeführt werden.\n4. Steuern nach Kompass                         ⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\n(nur bei Seeschifffahrtsstraßen)             ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\n5. Peilen; Einfache oder Kreuzpeilung           ⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\n(nur bei Seeschifffahrtsstraßen)             ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\nErgebnis Pflichtmanöver mit Antriebsmaschine           ausreichend ⃞        nicht ausreichend  ⃞\nI.2 Sonstige Manöver\n1. Versuch                  2. Versuch\n⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\n1. Kursgerechtes Aufstoppen                     ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\n⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\n2. Wenden auf engem Raum                        ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\nVon maximal drei\nAufgaben müssen                                                             ⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\n3. Steuern nach Schifffahrtszeichen/\nzwei mit ausreichendem                                                      ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\nLandmarken\nErgebnis ausgeführt\nwerden.                                                                     ⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\n4. Anlegen einer Rettungsweste/\neines Sicherheitsgurts                       ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\n⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\n5. Manöverschallsignal (eins von drei)          ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\nErgebnis Sonstige Manöver mit Antriebsmaschine         ausreichend ⃞        nicht ausreichend  ⃞\nII. Fähigkeiten unter Segel\nII.1 Pflichtmanöver\n1. Versuch                  2. Versuch\n1. Rettungsmanöver unter Segel                  ⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\n(Mensch über Bord)                           ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\nAlle Aufgaben müssen mit                                                    ⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\nausreichendem Ergebnis      2. Anlegen unter Segel                          ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\nausgeführt werden.\n⃞ ausreichend               ⃞ ausreichend\n3. Ablegen unter Segel                          ⃞ nicht ausreichend         ⃞ nicht ausreichend\nErgebnis Pflichtmanöver unter Segel                    ausreichend ⃞        nicht ausreichend  ⃞","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017                  1033\nII.2 Sonstige Manöver\n1. Versuch         2. Versuch\n⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\n1. Segel setzen/bergen                          ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\n⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\n2. Wenden/Halsen                                ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\nVon maximal drei\nAufgaben müssen                                                              ⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\nzwei mit ausreichendem       3. Anluven/Abfallen                             ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\nErgebnis ausgeführt\nwerden.                                                                      ⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\n4. Steuern nach Wind/Schifffahrtszeichen        ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\n5. Anlegen einer Rettungsweste/                 ⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\neines Sicherheitsgurts                       ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\nErgebnis Sonstige Manöver unter Segel                  ausreichend ⃞         nicht ausreichend ⃞\nIII. Knoten\n1. Versuch         2. Versuch\n⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\n1. Achtknoten                                   ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\n⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\n2. Kreuzknoten                                  ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\n⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\n3. Palstek                                      ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\n⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\nVon maximal sieben           4. Einfacher oder doppelter Schotstek           ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\nverlangten Knoten müssen\nsechs mit ausreichendem                                                      ⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\n5. Stopperstek                                  ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\nErgebnis ausgeführt und\nderen Verwendung richtig\nerklärt werden.                                                              ⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\n6. Webleinstek                                  ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\n⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\n7. Webleinstek auf Slip                         ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\n⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\n8. Rundtörn mit zwei halben Schlägen            ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\n⃞ ausreichend       ⃞ ausreichend\n9. Belegen einer Klampe mit Kopfschlag          ⃞ nicht ausreichend ⃞ nicht ausreichend\nUnterschrift Knoten-Prüfer/in\nKnoten ausreichend         ⃞\nKnoten nicht ausreichend ⃞\nBegründung bei nicht ausreichendem Ergebnis der Teile I bis III:\nPraktischer Prüfungsteil mit Antriebsmaschine                   Unterschrift Prüfer/in\nbestanden    ⃞\nnicht bestanden ⃞\nPraktischer Prüfungsteil unter Segel                            Unterschrift Prüfer/in\nbestanden    ⃞\nnicht bestanden ⃞","1034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nAnlage 5\n(zu § 8 Absatz 5)\nAusstattung und Besatzung des Prüfungsboots\nDas Sportboot muss neben dem Bewerber und dem Bootsführer, der im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis\nsein muss, mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission Platz bieten. Bei Prüfungen zum Führen von\nSportbooten unter Segel auf Binnenschifffahrtsstraßen muss sich der Prüfer nicht an Bord des Prüfungsboots\nbefinden; er kann seine Anweisungen, soweit möglich, auch vom Ufer, einem Steg oder einem anderen Boot aus\ngeben. Der Bootsführer muss bei Prüfungen zum Führen von Sportbooten unter Segel als Fahrerlaubnisinhaber nur\nan Bord sein, soweit gewässerbedingt eine Fahrerlaubnispflicht besteht. Die Prüfungskommission kann ein Sport-\nboot ablehnen, wenn es\n1. nicht verkehrssicher ist,\n2. aufgrund seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist oder\n3. nicht mit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der Prüfung auszuführenden Manöver erforderlich\nsind.\nAuf dem Prüfungsboot muss für jede an Bord befindliche Person eine Rettungsweste vorhanden sein.\nFür die Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen muss\nauf dem Prüfungsboot ein Kompass vorhanden sein.\nBei Prüfungen zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine muss das Prüfungsboot mit einer Antriebs-\nmaschine ausgestattet sein, die eine Nutzleistung von mehr als 11,03 kW besitzt. Dies gilt auch für Prüfungen, die\nauf dem Rhein durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017             1035\nAnlage 6\n(zu § 10 Absatz 2 Nummer 2)\nVoraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer\n1. Bewerbung\nFür eine Bewerbung als Prüfer in der Sportschifffahrt sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:\n– Bewerbung (Anschreiben) mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, dem beruflichen Werdegang (soweit für\ndie Antragsprüfung erforderlich) und der freiwilligen Angabe der E-Mail-Adresse,\n– Passbild,\n– Liste und Kopien der Sportbootführerscheine, der Funkzeugnisse und sonstiger nautischer oder technischer\nBefähigungsnachweise,\n– „Wassersportlicher Lebenslauf“ (Ausbildung, Erfahrung, Lehr- und/oder Prüfertätigkeit),\n– Umfang der Zeit, die für eine Tätigkeit als Prüfer zur Verfügung stehen würde,\n– Vereinszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Segelschule oder einer anderen Ausbildungsstätte,\n– sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht: Nachweis der Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als\nPrüfer (selbstständiger Sachverständiger) durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn,\n– zum Nachweis der Tauglichkeit ein ärztliches Zeugnis gemäß Anlage 2,\n– zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O).\n2. Prüfung\nIn einem von den beliehenen Verbänden durchzuführenden Prüfungsverfahren müssen die Bewerber ihre fachliche\nund soziale Qualifikation nachweisen. Das Prüfungsverfahren muss zur Feststellung der individuellen Geeignetheit,\nPrüfungen durchzuführen, und zur Kontrolle des aktiven Fachwissens folgende Elemente enthalten:\nVorstellung, Präsentation, Durchführung von Prüfungen, Konfliktlösungen, Problemlösungen, Leistungs- und\nOrganisationstests. Die Elemente sind mündlich, schriftlich, theoretisch, praktisch, individuell, in der Gruppe und\nals Rollenspiel zu prüfen.\nAnsprüche auf Teilnahme an der Prüfung, Vorschlag zur Bestellung und Einsatz als Prüfer/in bestehen nicht.","1036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nAnlage 7\n(zu § 10 Absatz 3 Satz 3)\nBelehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3\nDie für die beliehenen Verbände tätigen Prüfer erhalten Entscheidungsbefugnisse für die Ausübung ihrer Prüfungs-\ntätigkeit und treten dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis als Hoheitsträger gegenüber.\nDies erfordert von ihnen fachliche Qualifikationen, Erfahrungen im Wassersport und im Umgang mit Menschen und\nschließlich auch persönliche Integrität. Diese Voraussetzungen müssen sie jederzeit erfüllen. Der Verlust auch nur\neiner dieser Eigenschaften kann zur Entlassung aus dem Amt des Prüfers führen.\nDie Prüfer haben folgende Rechte und Pflichten:\n– einen zur Prüfung zugelassenen Bewerber zurückzuweisen, wenn er erkennbar die Anforderungen an die\nZuverlässigkeit oder die Tauglichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt;\n– in der Prüfung den Umfang der Befähigung des Bewerbers festzustellen;\n– in der Prüfungskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, über Erteilung oder Nichterteilung\nder Fahrerlaubnis sowie ggf. über zu erteilende Auflagen zu entscheiden;\n– während der Prüfung Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, um im Interesse aller Bewerber einen ordnungs-\ngemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten;\n– alle Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffen und dabei die Richtlinien des\nBundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die sonstigen Anordnungen der Verbände sowie die\nWeisungen der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zu beachten;\n– sich bei Entscheidungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, ausschließlich von sachgerechten\nErwägungen leiten zu lassen und sachfremde Überlegungen nicht zu berücksichtigen;\n– sich den Bewerbern gegenüber höflich, aber bestimmt zu verhalten.\nÜber die Belehrung ist eine Niederschrift nach Anhang 1 zu Anlage 7 zu führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017                  1037\nAnhang 1\n(zu Anlage 7)\nNiederschrift\nüber die Verpflichtungen nach § 83 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) und nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) jeweils in geltender Fassung.\nI.\nFrau/Herr «Titel»\ngeboren am\nwohnhaft\nwurde heute im Rahmen der Tätigkeit als Prüfer in der Sportschifffahrt verpflichtet, die Arbeit gewissenhaft und\nunparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.\nII.\nEs wurde auf folgende für Sie geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:\nStrafgesetzbuch:\n§ 133 Absatz 1 und 3            – Verwahrungsbruch\n§ 201 Absatz 3                  – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes\n§ 203 Absatz 2, 4 und 5         – Verletzung von Privatgeheimnissen\n§ 204                           – Verwertung fremder Geheimnisse\n§ 331                           – Vorteilsannahme\n§ 332                           – Bestechlichkeit\n§ 353b                          – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht\n§ 355                           – Verletzung des Steuergeheimnisses\n§ 358                           – Nebenfolgen\nAbgabenordnung:\n§ 30 Absatz 1 bis 3            – Steuergeheimnis\nBundesdatenschutzgesetz:\n§5                             – Datengeheimnis\n§9                             – Technische und organisatorische Maßnahmen\n– Anlage zu § 9 Satz 1\nIII.\nMit der Unterzeichnung dieser Niederschrift bestätige ich, dass ich den wesentlichen Inhalt der vorbezeichneten\nGesetze/Vorschriften zur Kenntnis genommen habe.\nUnterschrift der/des Verpflichtenden         Ort und Datum                    Unterschrift der/des Verpflichteten","1038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nAnlage 8\n(zu § 5 Absatz 2)\nBinnenschifffahrtsstraßen,\nauf denen für das Führen eines Sportbootes unter Segel eine Fahrerlaubnis erforderlich ist\nHavel-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 10,20\neinschließlich:           Nieder Neuendorfer See\nSpandauer Havel\nmit:                      Tegeler See\nUntere Havel-Wasserstraße von der Spreemündung bei Spandau bis km 16,40\neinschließlich:           Pichelsdorfer Havel\nmit:                      Großem Wannsee\nSpree-Oder-Wasserstraße von der Abzweigung aus der Havel bei Spandau bis Oder-Spree-Kanal (km 45,10)\neinschließlich:           Untere Spree\nBerliner Spree\nTreptower Spree\nmit:                      Ruhlebener Altarm\nRummelsburger See\nMüggelspree von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Köpenick)\nbis km 11,40 einschließlich Großem und Kleinem Müggelsee sowie „Die Bänke“\nLanger See\nGroßer Krampe\nSeddinsee\nGriebnitzsee\nKleinmachnower See\nStölpchensee\nPohlesee\nKleiner Wannsee","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017             1039\nAnlage 9\n(zu § 8 Absatz 8 Satz 2)\nMuster für den vorläufigen Sportbootführerschein\nAusstellende Behörde\nVorläufiger Sportbootführerschein\n(nur gültig in Zusammenhang mit einem Personalausweis oder Reisepass)\nGültig für\nBinnenschifffahrtsstraßen*\nSportboote mit Antriebsmaschine/unter Segel*, Länge < 20 Meter**\nSeeschifffahrtsstraßen*\nSportboote mit Antriebsmaschine\nFrau/Herr*\n(Name)                                        (Vorname)\nGeburtsdatum:                                              Geburtsort:\nStaat:\nist Inhaberin/Inhaber* des oben angegebenen Sportbootführerscheins. Dieser vorläufige Führerschein ist gültig bis zum\nErhalt des amtlichen Sportbootführerscheins, längstens bis 3 Monate nach seinem Ausstellungsdatum.\n(Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers*)\nAusstellungsort:\nAusstellungsdatum:\n(Stempel/Unterschrift der ausstellenden Behörde)\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\n** auf dem Rhein < 15 Meter.","1040             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nArtikel 2                                           Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis\nnach § 3 Absatz 4 der Sportbootführer-\nÄnderung der\nscheinverordnung vom 3. Mai 2017\nSportbootführerschein-                                      (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden\nverordnung zum 1. Oktober 2021                                    Fassung,“.\nDie Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai            6. § 21 Satz 3 wird aufgehoben.\n2017 (BGBl. I S. 1016) wird wie folgt geändert:\n1. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „nach                                     Artikel 4\n§ 18“ durch die Wörter „nach einer Besonderen Ge-\nÄnderung der\nbührenverordnung des Bundesministeriums für Ver-\nkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4                           Binnenschifffahrt-\ndes Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.                                Sportbootvermietungsverordnung\n2. In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „des               Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-\n§ 18“ durch die Wörter „einer Besonderen Gebüh-           nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt\nrenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr          durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 16. Dezember\nund digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des         2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie\nBundesgebührengesetzes“ ersetzt.                          folgt geändert:\n3. § 18 wird aufgehoben.                                     1. § 2 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n4. § 19 wird § 18.                                              „7. Sportbootführerscheinverordnung:\n5. § 20 wird aufgehoben.                                             Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai\n2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden\nArtikel 3                                    Fassung,“.\n2. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\nBinnenschifferpatentverordnung                          „(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an\nPersonen vermieten, die nach den jeweils einschlä-\nDie Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-\ngigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes\nber 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2\nauf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.“\n§ 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I\nS. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „15 Metern“ durch               „(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unter-\ndie Angabe „20 Metern“ ersetzt.                              nehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern\nLänge auch vermieten an Personen, denen es eine\n2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „durch den\namtlich anerkannte Bescheinigung über die ausrei-\nSportbootführerschein-See oder den Sportboot-\nchende Befähigung des Mieters oder des von ihm\nführerschein-Binnen“ durch die Wörter „durch den\nbestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung)\nSportbootführerschein mit dem Geltungsbereich\nnach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der\nSeeschifffahrtsstraßen oder dem Geltungsbereich\nAbsätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat.“\nBinnenschifffahrtsstraßen“ ersetzt.\n3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird                                    Artikel 5\njeweils die Angabe „15 Metern“ durch die Angabe\n„20 Metern“ ersetzt.                                                           Änderung der\nWassermotorräder-Verordnung\n4. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 28\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 2“ ersetzt.            § 2 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung\nvom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2 § 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2016\na) In Absatz 2 wird die Angabe „15 Metern“ durch          (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt\ndie Angabe „20 Metern“ ersetzt.                        gefasst:\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:               „2. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai\naa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe               2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fas-\n„15 Metern“ durch die Angabe „20 Metern“               sung,“.\nersetzt.\nbb) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-                                     Artikel 6\nfasst:                                                                  Änderung der\n„a) eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungs-                         See-Sportbootverordnung\nbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der           Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002\nSportbootführerscheinverordnung      vom       (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der\n3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der je-       Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668)\nweils geltenden Fassung,“.                     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge-            1. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Sportbootfüh-\nfasst:                                                rerscheinverordnung-See in der Fassung der Be-\n„a) eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter           kanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367),\nAntriebsmaschine mit dem Geltungsbe-              die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Ok-\nreich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3          tober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist,“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017                      1041\ndurch die Wörter „Sportbootführerscheinverordnung                       scheinverordnung-See“ durch das Wort „Sport-\nvom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)“ ersetzt.                             bootführerscheinverordnung“ ersetzt.\n2. § 15 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                             b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wer-\nDie Wörter „Sportbootführerschein-See im Sinne                          den die Wörter „Sportbootführerscheins-See“\ndes § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerschein-                      durch die Wörter „Sportbootführerscheins für\nverordnung-See in der Fassung der Bekanntma-                            den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen“ er-\nchung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zu-                       setzt.\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August             3. In § 12 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Sport-\n2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist“ werden                  bootführerscheins-See“ durch die Wörter „Sport-\ndurch die Wörter „Sportbootführerschein für den                     bootführerscheins für den Geltungsbereich See-\nGeltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne                     schifffahrtsstraßen“ ersetzt.\nder Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai\n2017 (BGBl. I S. 1016)“ ersetzt.                                4. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. In der Anlage 4 wird in der Spalte „Besetzung“ die                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8\nAngabe „1 x Sportbootführerschein-See“ durch die                        Abs. 2 Sportbootführerscheinverordnung-See“\nWörter „1 x Sportbootführerschein für den Geltungs-                     durch die Wörter „für den Geltungsbereich See-\nbereich Seeschifffahrtsstraßen“ ersetzt.                                schifffahrtsstraßen nach § 13 Absatz 1 oder 2 der\nSportbootführerscheinverordnung“ ersetzt.\nArtikel 7                                     b) In Absatz 1a werden die Wörter „nach § 8a der\nÄnderung der                                          Sportbootführerscheinverordnung-See“ durch die\nSportseeschifferscheinverordnung                                 Wörter „nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführer-\nscheinverordnung“ ersetzt.\nDie Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I\nS. 394), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 125 des Ge-                                             Artikel 8\nsetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 3a Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-                  Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nmer 3, § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Sportboot-               Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten\nführerschein-See“ durch die Wörter „Sportbootfüh-               die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom\nrerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrts-              22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch\nstraßen“ ersetzt.                                               Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016\n(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist und die Sport-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                    bootführerscheinverordnung-See in der Fassung der\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1              Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367),\nNummer 1 werden jeweils die Wörter „Sportboot-               die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes\nführerscheins-See“ durch die Wörter „Sportboot-              vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden\nführerscheins für den Geltungsbereich Seeschiff-             ist, außer Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in\nfahrtsstraßen“ und die Wörter „Sportbootführer-              Kraft.\nBerlin, den 3. Mai 2017\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}