{"id":"bgbl1-2017-24-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":24,"date":"2017-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)","law_date":"2017-05-03T00:00:00Z","page":1002,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1002                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum\nVerfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft\nund zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft\n(MühGetreiWiTechAusbV)*\nVom 3. Mai 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                 § 12 Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 236 Nummer 1 der               § 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitspla-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                         nung\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1               § 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nSatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch                     § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nArtikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015                           das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-                                       Unterabschnitt 4\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                                  Teil 2 der Abschluss- oder\nForschung:                                                                 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Agrarlager\n§  16 Inhalt von Teil 2\nInhaltsübersicht\n§  17 Prüfungsbereiche von Teil 2\nAbschnitt 1                              §  18 Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut\nGegenstand, Dauer und                            §  19 Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzen-\nGliederung der Berufsausbildung                                schutzmitteln\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                  § 20 Prüfungsbereich Lagerungstechniken\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                     § 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-            § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nmenplan                                                           das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                                        Abschnitt 3\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                                                Schlussvorschriften\nAbschnitt 2                              § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbschluss- oder Gesellenprüfung                          Anlage:  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nVerfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft\nUnterabschnitt 1\nund zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreide-\nAllgemeines                                     wirtschaft\n§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 2\nTeil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung                               Gegenstand, Dauer und\n§ 8 Inhalt von Teil 1                                                         Gliederung der Berufsausbildung\n§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1\n§1\nUnterabschnitt 3\nStaatliche\nTeil 2 der Abschluss- oder                             Anerkennung des Ausbildungsberufes\nGesellenprüfung in der Fachrichtung Müllerei\n§ 10 Inhalt von Teil 2                                                 Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen\n§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2                                   Mühlen- und Getreidewirtschaft und der Verfahrens-\ntechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft wird staat-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\nlich anerkannt nach\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\n1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers        Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 28,\nveröffentlicht.                                                      Müller, der Handwerksordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017               1003\n§2                                  (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nDauer der Berufsausbildung                    den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nFachrichtung Agrarlager sind:\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n1. Rohstoffpartien gesund erhalten,\n§3                               2. Schädlinge abwehren und bekämpfen,\nGegenstand der                          3. Düngemittel annehmen, lagern, mischen und ab-\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan                    geben,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-          4. Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Legu-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-               minosen beurteilen,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-           5. Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden\nbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen               und abgeben und\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-            6. Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben.\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-        Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\nwerden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-         1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\nlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-         2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ngesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-\nren und Kontrollieren ein.                                   4. Umweltschutz,\n5. Arbeitsabläufe vorbereiten und im Team arbeiten und\n§4\n6. Informations- und Kommunikationstechniken an-\nStruktur der\nwenden.\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                                             §5\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-                            Ausbildungsplan\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und          Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nFähigkeiten in der Fachrichtung                          plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu-\na) Müllerei oder                                         bildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nb) Agrarlager sowie\n§6\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                    Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in          (1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift-\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-         lichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen\nbildes gebündelt.                                            während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-          (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-         weis regelmäßig durchzusehen.\nnisse und Fähigkeiten sind:\n1. qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,                                           Abschnitt 2\n2. Rohstoffe annehmen und untersuchen,                                  Abschluss- oder Gesellenprüfung\n3. Rohstoffe lagern,\nUnterabschnitt 1\n4. Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorberei-\nten,                                                                          Allgemeines\n5. Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen und\n§7\n6. Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und\nwarten.                                                                        Ziel, Aufteilung\nin zwei Teile und Zeitpunkt\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der             (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist\nFachrichtung Müllerei sind:                                  festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\nfähigkeit erworben hat.\n1. Produktionsprozesse steuern,\n2. Mahlerzeugnisse herstellen,                                  (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht\naus den Teilen 1 und 2.\n3. Futtermittel herstellen,\n(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungs-\n4. Spezialerzeugnisse herstellen und                         jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-\n5. Waren lagern, verpacken und verladen.                     ausbildung.","1004              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nUnterabschnitt 2                            2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nTe i l 1 d e r                             stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan\nAbschluss- oder Gesellenprüfung                              genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n§8                                  (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung\nsollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die\nInhalt von Teil 1\nbereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder\nTeil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt       Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen\nsich auf                                                      werden, als es für die Feststellung der beruflichen\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-         Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie                                                                         § 11\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-                       Prüfungsbereiche von Teil 2\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-            Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten         der Fachrichtung Müllerei in den folgenden Prüfungs-\nentspricht.                                               bereichen statt:\n1. Herstellen von Enderzeugnissen,\n§9\n2. Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung sowie\nPrüfungsbereich von Teil 1\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet\nim Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt.\n§ 12\n(2) Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen\nPrüfungsbereich\nsoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nHerstellen von Enderzeugnissen\n1. Arbeitsabläufe vorzubereiten,\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeug-\n2. Probenahmen durchzuführen,                                nissen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n3. Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und phy-           ist,\nsikalischen Verfahren zu untersuchen,                    1. Herstellungsverfahren auszuwählen und Produk-\n4. Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,                tionsprozesse zu planen,\n5. Rückstellmuster zu erstellen,                             2. Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,\n6. mechanische Fördersysteme auszuwählen,                    3. Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,\n4. Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeug-\n7. Rohstoffe mechanisch zu fördern,\nnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ver-\n8. Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder               fahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben her-\nVerarbeitung vorzubereiten,                                  zustellen,\n9. Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu          5. Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische,\nwarten sowie                                                 chemische und physikalische Untersuchungen\n10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-                  durchzuführen,\nheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,          6. Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln ein-\nzur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu         zuhalten,\nbeschreiben.\n7. Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,\n(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-\n8. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-\nren. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz\n(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der          und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie\nbeiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. Für\n9. seine Vorgehensweise zu begründen.\ndie schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie\n60 Minuten.                                                      (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der\nfolgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nUnterabschnitt 3                            1. Herstellen von Mahlerzeugnissen,\nTe i l 2 d e r                         2. Herstellen von Futtermitteln,\nAbschluss- oder Gesellenprüfung\n3. Herstellen von Spezialprodukten.\nin der Fachrichtung Müllerei\nDer Prüfungsausschuss entscheidet, welche beiden\n§ 10                              Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Eine der Tätig-\nkeiten muss der Produktionsschwerpunkt des Aus-\nInhalt von Teil 2\nbildungsbetriebes sein.\n(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-            (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-\nstreckt sich in der Fachrichtung Müllerei auf                 ren. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede der\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-             Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                  geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017                1005\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 300 Minuten.          (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\nInnerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die beiden auf-   den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\ntragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens              worden sind:\n20 Minuten.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,\n§ 13\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nPrüfungsbereich                              chend“,\nVerfahrenstechnologie und Arbeitsplanung\n3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\n(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und              mindestens „ausreichend“ und\nArbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „unge-\nin der Lage ist,\nnügend“.\n1. Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbei-            (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\ntenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von            der Prüfungsbereiche „Verfahrenstechnologie und\nZwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,             Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“\n2. Arbeitspläne zu erstellen,                                durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nzu ergänzen, wenn\n3. Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berück-\nsichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für          1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nProduktionsabläufe zu beschreiben,                           chend“ bewertet worden ist und\n4. fachbezogene Berechnungen durchzuführen,                  2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag\n5. Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur                  geben kann.\nSteuerung von Abläufen zu erläutern,\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n6. Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,                      fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n7. Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie\nhältnis 2:1 zu gewichten.\n8. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-\nheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz                            Unterabschnitt 4\nund zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.\nTe i l 2 d e r\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.         Abschluss- oder Gesellenprüfung\nin der Fachrichtung Agrarlager\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\n§ 16\n§ 14\nInhalt von Teil 2\nPrüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                       (1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-\nstreckt sich in der Fachrichtung Agrarlager auf\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage      1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche            keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-             2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstellen und zu beurteilen.                                       stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-           entspricht.\nbeiten.                                                         (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                  sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die\nbereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder\nGesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen\n§ 15                              werden, als es für die Feststellung der beruflichen\nGewichtung der                           Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\nPrüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung                                        § 17\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche                      Prüfungsbereiche von Teil 2\nsind in der Fachrichtung Müllerei wie folgt zu gewich-          Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in\nten:                                                         der Fachrichtung Agrarlager in den folgenden Prü-\n1. Annehmen von Rohstoffen                 mit 25 Prozent,   fungsbereichen statt:\n2. Herstellen von Enderzeugnissen          mit 35 Prozent,   1. Rohstoffe und Saatgut,\n3. Verfahrenstechnologie                                     2. Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln,\nund Arbeitsplanung             mit 30 Prozent sowie      3. Lagerungstechniken sowie\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde            mit 10 Prozent.   4. Wirtschafts- und Sozialkunde.","1006             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\n§ 18                                                         § 20\nPrüfungsbereich                                             Prüfungsbereich\nRohstoffe und Saatgut                                         Lagerungstechniken\n(1) Im Prüfungsbereich Rohstoffe und Saatgut soll            (1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,            Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. die Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten oder          1. Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoff-\nLeguminosen zu beurteilen,                                    partien auszuwählen,\n2. die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,\n2. die Qualität von Saatgut zu beurteilen,\n3. Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien\n3. Saatgut aufzubereiten und zu beizen sowie                      unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrens-\n4. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-                   technologischer und zeitlicher Vorgaben auszu-\nheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,               wählen,\nzur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanage-            4. Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trock-\nment zu treffen.                                              nung von Rohstoffpartien durchzuführen,\n(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchfüh-        5. Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berück-\nren. Während der Durchführung wird mit ihm über jede              sichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die\nArbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.               Lagerung zu planen,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.         6. Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen\nInnerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die drei situa-        und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,\ntiven Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten.             7. Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur\nSchädlingsbekämpfung darzustellen,\n§ 19\n8. Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Dünge-\nPrüfungsbereich                              mittel auszuwählen,\nAnwenden und Abgeben                            9. Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum\nvon Pflanzenschutzmitteln                           Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von\n(1) Im Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von                Düngemitteln darzustellen sowie\nPflanzenschutzmitteln soll der Prüfling nachweisen,          10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-\ndass er in der Lage ist,                                          heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,\n1. Rechtsvorschriften über die Anwendung, Beratung                zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanage-\nund Abgabe von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,             ment zu beschreiben.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n2. Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflan-\nzen und Pflanzenerzeugnissen zu erkennen,                   (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\n3. Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln zu unter-\n§ 21\nscheiden,\nPrüfungsbereich\n4. Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes auf-                       Wirtschafts- und Sozialkunde\nzuzeigen,\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n5. mit Pflanzenschutzmitteln bei Aufbewahrung, Lage-         kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nrung und Transport bestimmungsgemäß und sach-            ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\ngerecht umzugehen,                                       Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-\n6. Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, zu reinigen und        zustellen und zu beurteilen.\nzu warten sowie                                             (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n7. sachkundige und nicht sachkundige Erwerber und            sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-\nErwerberinnen zur sachgerechten Anwendung, La-           beiten.\ngerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln             (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nunter Berücksichtigung der Risikovermeidung und\n-minimierung für Mensch, Tier und Umwelt zu be-                                     § 22\nraten sowie Alternativen mit geringerem Risiko auf-\nGewichtung der\nzuzeigen.\nPrüfungsbereiche und Anforderungen für\n(2) Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6       das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten              (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsoll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. Für       sind in der Fachrichtung Agrarlager wie folgt zu ge-\nden Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten              wichten:\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wird mit dem\nPrüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt.              1. Annehmen von Rohstoffen               mit 25 Prozent,\n(3) Die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgaben       2. Rohstoffe und Saatgut                 mit 20 Prozent,\nbeträgt 60 Minuten. Für die Durchführung der Ge-             3. Anwenden und Abgeben\nsprächssimulation beträgt sie 15 Minuten.                        von Pflanzenschutzmitteln            mit 15 Prozent,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017                  1007\n4. Lagerungstechniken              mit 30 Prozent sowie       2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\ngeben kann.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nworden sind:\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-        hältnis 2:1 zu gewichten.\ntens „ausreichend“,\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-                                    Abschnitt 3\nchend“,                                                                     Schlussvorschriften\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\nmindestens „ausreichend“ und                                                        § 23\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ngend“.                                                       Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Müh-\nder Prüfungsbereiche „Lagerungstechniken“ oder\nlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrens-\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\ntechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nvom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285), die durch Artikel 25\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-            des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722)\nchend“ bewertet worden ist und                            geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 3. Mai 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","1008              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen\nMühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                   4\n1    Qualitätssichernde              a) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden\nMaßnahmen anwenden              b) Muster nehmen, kennzeichnen und lagern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nc) Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten\nsicherstellen\nd) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere          4\nLebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden\ne) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-\nhygiene durchführen\nf) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Lebensmittelsicher-\nheits- und Qualitätsmanagementsystemen beachten\ng) prozessunterstützende Kontrollen in den verschiede-\nnen Prozessstufen durchführen und bei Abweichun-\ngen Maßnahmen veranlassen\n4\nh) qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaß-\nnahmen einleiten, durchführen und dokumentieren\ni) bei Schädlingsbefall Maßnahmen zur Beseitigung er-\ngreifen\n2    Rohstoffe annehmen              a) Proben nach produktspezifischen Plänen nehmen\nund untersuchen                 b) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit Liefergut\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nvergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen er-\ngreifen\nc) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen-\ntieren\nd) produktspezifische sensorische, chemische, physi-\nkalische und mikrobiologische Untersuchungen im\nHinblick auf Qualität und weitere Verwendung der\nanzunehmenden Produkte durchführen und extern\nveranlassen\ne) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen          12\nVorgaben abgleichen, bewerten und Analyseberichte\nerstellen, Zuordnung zu Qualitätsgruppen prüfen und\nvornehmen sowie bei Abweichungen Maßnahmen\nergreifen\nf) Besatzanalysen unter Berücksichtigung von Kornbe-\nsatz, Fremdbesatz und tierischem Befall durchführen\ng) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht und Menge\nprüfen\nh) Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial\nkontrollieren und annehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017              1009\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n3   Rohstoffe lagern               a) Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berück-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           sichtigung von Lagergut, Lagermenge und Lagerzeit\nauswählen\nb) Lagereinrichtungen reinigen und vorbereiten\nc) Rohstoffe fördern\nd) Rohstoffe, insbesondere Getreide, lagerfähig machen\ne) Rohstoffe, insbesondere Getreide, unter Berücksich-\ntigung der Einflüsse von Feuchtigkeit, von Tempera-\ntur, von enzymatischer Aktivität und von Schadorga-\nnismen werterhaltend lagern und überwachen\n12\nf) an der Erstellung von Monitoringplänen mitwirken\nund Schädlingsmonitoring durchführen\ng) Lagerbestandskontrollen durchführen\nh) Qualitätsparameter, Maßnahmen und Bestände do-\nkumentieren\ni) Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmateria-\nlien zuordnen und lagern\nj) bei Abweichung von Qualitätsvorgaben Maßnahmen\nergreifen\n4   Rohstoffe reinigen und für     a) Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von\ndie Verarbeitung vorbereiten      Rohstoffen, insbesondere Getreidevorreiniger, Farb-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)           ausleser, Kreissiebe, Steinausleser, Magnetausleser\nund Trieure, unter Berücksichtigung von Trennmetho-\nden produktspezifisch auswählen\nb) Anlagen zur Reinigung einstellen und kontrollieren\nc) Rohstoffe reinigen\nd) Reinigungseffekte bewerten und dokumentieren und          12\nbei Abweichungen Maßnahmen ergreifen\ne) Rohstoffe durch Konditionieren, insbesondere durch\nNetzen und Abstehen, für die weitere Verarbeitung\nvorbereiten\nf) Rohstoffe ihrer weiteren Verwendung zuführen\ng) ausgelesene Stoffe und Materialien verwerten und\nentsorgen\n5   Geräte, Maschinen              a) mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Förder-\nund Anlagen bedienen              mengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte transportie-\nren und dazu insbesondere Bandförderer, Elevatoren,\nRohrschneckenförderer, Trogkettenförderer, Trog-\nschneckenförderer und Vibrorinnen einsetzen\nc) Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichti-\ngung von Prozessdiagrammen und Fließschemata\nbedienen und dabei Sicherheitsmaßnahmen berück-           15\nsichtigen\nd) Mess- und Regelanlagen bedienen\ne) Aspiration unter Beachtung des Umwelt- und Ge-\nsundheitsschutzes kontrollieren und regulieren\nf) Betriebsstoffe unter Beachtung von Arbeitssicher-\nheit, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz\nprüfen und einsetzen","1010             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                   4\ng) Prozessdiagramme und Fließschemata darstellen\nh) pneumatische Fördersysteme im Hinblick auf Förder-\nmengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen\nund einsetzen                                                          11\ni) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten, umrüsten\nund in Betrieb nehmen und dabei Sicherheitsmaß-\nnahmen beachten\n6   Geräte, Maschinen und          a) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-\nAnlagen reinigen und warten       zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nb) Geräte, Maschinen und Anlagen gemäß Bedienungs-\nanleitung und sonstigen Vorgaben unter Beachtung\ndes Produkt- und Umweltschutzes reinigen, pflegen\nund warten und dabei Sicherheitsmaßnahmen be-\nachten\nc) Geräte, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß prü-\nfen, Verschleißteile nach betrieblichen Vorgaben aus-\ntauschen und Maßnahmen veranlassen                        15\nd) Laufrohre unter Berücksichtigung produktspezi-\nfischer Eigenschaften reinigen und warten\ne) Funktionsfähigkeit von Geräten, Maschinen und An-\nlagen kontrollieren, Störungen und Abweichungen\nfeststellen und Maßnahmen einleiten\nf) Maßnahmen dokumentieren und kommunizieren und\ntechnische Skizzen von Maschinenteilen anfertigen\ng) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Müllerei\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                  25. bis 36.\nMonat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Produktionsprozesse steuern a) Fließschemata anwenden und Bedienungsanleitun-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)           gen umsetzen\nb) Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auswählen und Mi-\nschungen gemäß Rezepturen unter Einhaltung recht-\nlicher Vorgaben herstellen\nc) Prozessleittechnik unter Berücksichtigung technolo-\ngischer, ökonomischer und ökologischer Aspekte be-\ndienen                                                                 33\nd) Produktionsprozesse und Verfahrensschritte überwa-\nchen, Störungen feststellen und kommunizieren und\nMaßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumen-\ntieren\ne) Qualität und Ausbeute von Zwischen- und Endpro-\ndukten kontrollieren, optimieren und dokumentieren\n2   Mahlerzeugnisse herstellen     a) Mahlverfahren für Getreide auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)        b) Maschinen und Anlagen zum Mahlen von Getreide\nauswählen                                                               3\nc) Mehl und Mahlprodukte unter Berücksichtigung von\nKundenanforderungen herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017               1011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                   25. bis 36.\nMonat\n1                   2                                             3                                    4\n3   Futtermittel herstellen        a) Zerkleinerungsverfahren auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)        b) Maschinen und Anlagen zum Zerkleinern auswählen\nc) bei der Optimierung von Mischungen und Rezepturen\n3\nunter Einhaltung rechtlicher Vorgaben mitwirken\nd) Futtermittel gemäß Rezepturen durch Mischen, Homo-\ngenisieren, Konditionieren und Pelletieren herstellen\n4   Spezialerzeugnisse herstellen a) Herstellungsverfahren für Getreideflocken auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        b) Maschinen und Anlagen zum Schälen und Flockieren\nauswählen\nc) Herstellungsverfahren für Extrudate, Gewürze, Grau-\npen, Grütze, Ölprodukte, Reis oder Tee auswählen                        3\nd) Maschinen und Anlagen zum Herstellen von Spezial-\nerzeugnissen auswählen\ne) Spezialerzeugnisse unter Berücksichtigung von Kun-\ndenanforderungen herstellen\n5   Waren lagern, verpacken        a) Waren produktspezifisch lagern\nund verladen                   b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\ninsbesondere rechtliche Regelungen einhalten\nc) Verpackungs- und Verladungsanlagen einrichten, be-\nschicken und bedienen\nd) Produkte versandfertig machen sowie Versandein-\n10\nheiten prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen er-\ngreifen\ne) Frachträume nach Vorgabe inspizieren und freigeben,\nWare verladen, Frachtpapiere erstellen und überge-\nben sowie Abgabe dokumentieren\nf) Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherstellen\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Agrarlager\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                   25. bis 36.\nMonat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Rohstoffpartien                a) Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Le-\ngesund erhalten                   guminosen und Ölsaaten unter Berücksichtigung von\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)           Feuchtigkeit, Temperatur- und Energieeffizienz aus-\nwählen\nb) Transportwege von Luft und Luftverteilung unter\nBerücksichtigung von Luftströmungsberechnungen\nfestlegen und Strömungsmaschinen einsetzen\nc) Rohstoffpartien unter Berücksichtigung relativer Luft-\nfeuchte belüften\nd) Rohstoffpartien unter Beachtung von betrieblichen                      20\nVorgaben und Gegebenheiten kühlen\ne) Rohstoffpartien unter Berücksichtigung von Fließge-\nschwindigkeiten sowie Luft- und Produkttemperatur\ntrocknen","1012             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                   25. bis 36.\nMonat\n1                   2                                              3                                    4\nf) Lagerprozesse von Rohstoffpartien bis zu deren\nAuslagerung steuern, überwachen und Störungen\nfeststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur\nBeseitigung ergreifen und dokumentieren\n2   Schädlinge abwehren            a) Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial\nund bekämpfen                     beurteilen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Schädlingsbefall und Befallsymptome durch Insek-\nten, Milben, Schadnagetiere und Vögel erkennen\nc) Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von\nInsekten, Milben und Vögeln unter Einhaltung recht-\nlicher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes,\nplanen und durchführen\n8\nd) Schadnagetiere unter Beachtung rechtlicher Rege-\nlungen, insbesondere des Tierschutzes, mit Schlag-\nfallen und Bioziden töten\ne) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von\nInsekten, Milben, Schadnagetieren und Vögeln kon-\ntrollieren und erhalten\nf) Maßnahmen dokumentieren\n3   Düngemittel annehmen,          a) bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe\nlagern, mischen und abgeben       von Düngemitteln rechtliche Regelungen beachten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\nb) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-\nfergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-\nmen ergreifen\nc) Qualität von Düngemitteln beurteilen\nd) Düngemittel annehmen\ne) Düngemittel lagern und konservieren                                      5\nf) Düngemittel unter Berücksichtigung chemischer Zu-\nsammensetzung und von Kundenvorgaben mischen\nund Prozesse steuern\ng) Produkte versandfertig verpacken und Versandein-\nheiten prüfen\nh) Versandeinheiten abgeben, verladen und Abgabe do-\nkumentieren\n4   Qualität von Braugetreide,     a) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio-\nMais, Ölsaaten und                logische Untersuchungen von Braugetreide im Hin-\nLeguminosen beurteilen            blick auf Keimfähigkeit und Proteingehalt sowie auf\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)           Vollkornanteil durchführen und Qualität beurteilen\nb) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio-\nlogische Untersuchungen von Mais im Hinblick auf\nFeuchtigkeit und Stärke durchführen und Qualität\nbeurteilen\nc) sensorische, chemische, physikalische und mikrobio-                      8\nlogische Untersuchungen von Ölsaaten im Hinblick\nauf Feuchtigkeit, Ölgehalt und Anteil freier Fettsäuren\ndurchführen und Qualität beurteilen\nd) sensorische, chemische, physikalische und mikro-\nbiologische Untersuchungen von Leguminosen im\nHinblick auf Rohprotein durchführen und Qualität be-\nurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017               1013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                   25. bis 36.\nMonat\n1                   2                                             3                                    4\n5   Pflanzenschutzmittel           a) bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche\nannehmen, lagern,                 Regelungen beachten, insbesondere pflanzenschutz-\nanwenden und abgeben              rechtliche Regelungen einschließlich der Regelungen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)           zum Nachweis der Sachkunde\nb) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-\nfergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-\nmen ergreifen\nc) Pflanzenschutzmittel annehmen\nd) Pflanzenschutzmittel lagern und dabei gefahrgut-\nrechtliche Regelungen einhalten und Wechselwirkun-\ngen mit anderen Stoffen berücksichtigen\ne) Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflan-\nzen und Pflanzenerzeugnissen erkennen\nf) Eigenschaften und Verfahren zur Anwendung von\nPflanzenschutzmitteln unterscheiden                                     6\ng) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes auf-\nzeigen\nh) Pflanzenschutzgeräte verwenden, reinigen und war-\nten\ni) sachkundige und nicht sachkundige Personen über\ndie bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwen-\ndung von Pflanzenschutzmitteln beraten sowie über\nRisiken für die Gesundheit von Mensch und Tier\nsowie für den Naturhaushalt und über die Vermei-\ndung dieser Risiken unterrichten\nj) Produkte versandfertig verpacken und Versandein-\nheiten prüfen\nk) Versandeinheiten abgeben, verladen und sichern und\nAbgabe dokumentieren\n6   Saatgut annehmen,              a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Lie-\nbearbeiten, lagern und            fergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnah-\nabgeben                           men ergreifen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)\nb) Sortenreinheit bei der Annahme, Bearbeitung, Lage-\nrung und Abgabe von Saatgut gewährleisten\nc) Probenahme und produktspezifische Untersuchun-\ngen im Hinblick auf Sorten, Keimfähigkeit und Ganz-\nkornanteil durchführen\nd) Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen\nVorgaben abgleichen und bewerten sowie bei Ab-\nweichungen Maßnahmen ergreifen\ne) Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumen-                       5\ntieren\nf) Saatgut zur Erhöhung des Ganzkornanteils reinigen,\nSaatgut beizen und Prozesse steuern\ng) Saatgut zur Zertifizierung vorbereiten\nh) Saatgut unter Berücksichtigung von Wechselwirkun-\ngen mit anderen Gütern lagern\ni) Saatgut versandfertig verpacken und Versandein-\nheiten prüfen\nj) Versandeinheiten abgeben und verladen und Abgabe\ndokumentieren","1014             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017\nAbschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung sowie            a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nArbeits- und Tarifrecht           besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nGesundheitsschutz                 Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten\nbei der Arbeit                    meidung der Gefährdung ergreifen                      Ausbildung\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)        beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Arbeitsabläufe vorbereiten     a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und auf Umsetz-\nund im Team arbeiten              barkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)                                                                     4\nb) Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren\nc) Arbeitsergebnisse dokumentieren und kontrollieren\nd) Kundenwünsche berücksichtigen\ne) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen\nf) Gespräche lösungsorientiert führen sowie zur Ver-\n5\nmeidung von Kommunikationsstörungen und Konflik-\nten beitragen\ng) Arbeitsergebnisse bewerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2017              1015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n6   Informations- und              a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen\nKommunikationstechniken           und nutzen, insbesondere Fachliteratur, Betriebs-\nanwenden                          anleitungen und Produktbeschreibungen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)                                                                     4\nb) betriebliche Informations- und Kommunikationssys-\nteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische\nSoftware anwenden\nc) Informationen auswerten\nd) Daten erfassen, sichern und pflegen\n6\ne) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nbeachten"]}