{"id":"bgbl1-2017-23-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":23,"date":"2017-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/23#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_23.pdf#page=29","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung","law_date":"2017-04-27T00:00:00Z","page":989,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017                  989\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung\nVom 27. April 2017\nEs verordnet auf Grund                                                                 § 19b\n– des § 15 Absatz 4, des § 16 Absatz 7 und des § 17                                  Aufhebung der\nAbsatz 2 und 3 des Direktzahlungen-Durchführungs-                        Bestimmung von Dauergrünland\ngesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), von denen               als umweltsensibel in bestimmten Fällen\n§ 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 7 durch Artikel 1 des             Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-\nGesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370)              land als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des\neingefügt worden sind, das Bundesministerium für             Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit             Fläche, die die Voraussetzungen des Unterbuchsta-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,               ben i des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-\nBau und Reaktorsicherheit,                                   ordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.\n– des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Direktzah-                 Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-\nlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014                land als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des\n(BGBl. I S. 897), der durch Artikel 5 des Gesetzes           Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine\nvom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert              Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestim-\nworden ist, das Bundesministerium für Ernährung              mung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche\nund Landwirtschaft,                                          mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von\neiner Fläche natürlich ausgebreitet hat, die\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6\n1. unmittelbar angrenzt,\nAbsatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der           2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005                     nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,\n(BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt                bewachsen ist, und\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016             3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.“\n(BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314)         2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\ngeändert worden sind, das Bundesministerium für                                       „§ 20a\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit\nGenehmigung der Umwandlung\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-\nvon Dauergrünland in bestimmten Fällen\ndesministerium für Wirtschaft und Energie:\n(1) Die Genehmigung der Umwandlung von Dau-\nergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-\nArtikel 1\nDurchführungsgesetzes gilt für eine Fläche, die\nÄnderung der                              die Voraussetzungen des Unterbuchstaben i des\nDirektzahlungen-Durchführungsverordnung                   Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung\n(EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, als erteilt.\nDie Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom\n(2) Die Genehmigung der Umwandlung von Dau-\n3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch\nergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I\nDurchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als\nS. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nerteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für\n1. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b ein-                Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer\ngefügt:                                                     Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche\nnatürlich ausgebreitet hat, die\n„§ 19a\n1. unmittelbar angrenzt,\nGeltungsdauer der Aufhebung                     2. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht\nder Bestimmung von Dauergrünland                        der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, be-\nals umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a                    wachsen ist, und\ndes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes\n3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.“\nDie Aufhebung der Bestimmung von Dauergrün-          3. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des\nDirektzahlungen-Durchführungsgesetzes wird zu               „Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Dele-\ndem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmi-               gierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittel-\ngung der Umwandlung des Dauergrünlands nach                 bar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend\n§ 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungs-            anzuwenden.“\ngesetzes nach Maßgabe des § 21a endet.                  4. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:","990               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017\n„Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Dele-               bb) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „unter\ngierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittel-                  Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nut-\nbar anzuwenden ist, ist die Vorschrift entsprechend                   zung ununterbrochen im Sammelantrag an-\nanzuwenden.“                                                          gegeben wurde,“ gestrichen.\n5. Im Teil 5 wird vor § 34 folgender § 34 eingefügt:          3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3\n„§ 34                                und 4.\nAnwendungsbestimmungen                       4. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Ok-            a) In Satz 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:\ntober 2016 anzuwenden.“\n„1a. die beabsichtigte andere Nutzung der Flä-\n6. Der bisherige § 34 wird § 35.                                           che,“.\nArtikel 2                               b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung der                                   „Soll die Fläche für die Durchführung eines nach\nInVeKoS-Verordnung                                 anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflich-\nDie InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015                       tigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag\n(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-            eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung bei-\nnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387) geändert                 zufügen.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          5. Nach § 25 werden folgende §§ 25a und 25b ein-\n1. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.                                 gefügt:\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 25a\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                  Antrag auf\n„(1) In Bezug auf die im Sammelantrag anzu-                           Aufhebung der Bestimmung\ngebenden Flächen hat der Betriebsinhaber                           von Dauergrünland als umweltsensibel\n1. alle landwirtschaftlichen Parzellen sowie alle             (1) Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung\nberücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne               von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15\ndes Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Ver-           Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsge-\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 grafisch in das von          setzes ist schriftlich bei der Landesstelle zu stellen.\nder Landesstelle zur Verfügung gestellte geo-\n(2) In dem Antrag ist anzugeben:\ngrafische Beihilfeantragsformular im Sinne des\nArtikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverord-           1. Lage und Größe der Fläche, für die die Aufhebung\nnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder                   der Bestimmung von Dauergrünland als umwelt-\n2. die im geografischen Beihilfeantragsformular                sensibel beantragt wird,\nvorgeschlagenen Flächen nach Prüfung zu be-             2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche als nicht-\nstätigen.                                                   landwirtschaftliche Fläche.\nSatz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente              (3) Soll die Fläche für die Durchführung eines\nim Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Num-               nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungs-\nmer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte                pflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem\nFlächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28               Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung\noder des § 29 der Direktzahlungen-Durchfüh-                beizufügen.\nrungsverordnung. Auf Terrassen und Einzel-\nbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,                  (4) Soll die Fläche für die Durchführung eines\ndass lediglich deren Länge oder Standort einzu-            nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mittei-\nzeichnen oder zu bestätigen ist.“                          lungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem\nAntrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizu-\nb) Der Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 wird Ab-            fügen und anzugeben, wann diese gegenüber der\nsatz 2.                                                    zuständigen Stelle abgegeben worden ist, sowie zu\nc) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:                 bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertreten-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         den Voraussetzungen vorliegen, damit nach den Vor-\nschriften des Bauordnungsrechts mit der Ausfüh-\n„Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1\nrung begonnen werden darf.\nhat der Betriebsinhaber getrennt nach ihrer\nNutzung unter Angabe des von der zustän-                 (5) Soll die Fläche für die Durchführung eines\ndigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungs-             nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutz-\ncodes                                                 gesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt wer-\n1. für jede landwirtschaftliche Parzelle des          den, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Pro-\nBetriebes die Hauptkultur im Zeitraum              jekt nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnatur-\n1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres,            schutzgesetzes angezeigt worden ist. Außerdem ist\nentweder zu bestätigen, dass das Projekt innerhalb\n2. sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen        der einzuhaltenden Frist weder durch die zuständige\nim Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buch-            Behörde untersagt worden ist, noch dass diese eine\nstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013          Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte\ndes Betriebes                                      Nutzung ausschließt, oder dass diese mitgeteilt hat,\nanzugeben.“                                           keine solche Entscheidung zu treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017              991\n§ 25b                                  (4) Soweit die Landesstelle über Daten gemäß\nMitteilungspflichten                        Absatz 2 oder die Unterlage gemäß Absatz 3 verfügt\nnach § 15 Absatz 2b Satz 2                      und für die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2\nund § 16 Absatz 6 Satz 2                       und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des\ndes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes                Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Muster be-\nkannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elek-\n(1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und          tronisch bereithält, kann darin von Angaben gemäß\ndie Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direkt-          Absatz 2 oder der Beifügung der Kopie gemäß Ab-\nzahlungen-Durchführungsgesetzes sind durch einen              satz 3 abgesehen werden.\nBetriebsinhaber, der für das Jahr 2017 einen Sam-\nmelantrag stellt und der die betreffende Umwand-                 (5) In den in den §§ 19b und 20a der Direkt-\nlung durchgeführt hat, schriftlich im Zusammenhang            zahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten\nmit dem Sammelantrag für das Jahr 2017 zu machen.             Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b\n(2) In der Mitteilung ist anzugeben:                       Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2\ndes Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als ge-\n1. Lage und Größe der betroffenen Fläche,\nmacht.“\n2. Zeitpunkt, ab dem die Nutzung dieser Fläche der-\nart geändert worden ist, dass sie keine landwirt-      6. In § 35 Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 7\nschaftliche Fläche mehr ist,                              Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.\n3. die geänderte Nutzung der Fläche.\n(3) Bedurfte die Änderung der Nutzung der Fläche                                 Artikel 3\nnach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmi-                                   Inkrafttreten\ngung, ist der Mitteilung eine Kopie der erforderlichen\nGenehmigung beizufügen oder unverzüglich nach-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzureichen.                                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. April 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}