{"id":"bgbl1-2017-23-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":23,"date":"2017-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/23#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_23.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren","law_date":"2017-04-28T00:00:00Z","page":969,"pdf_page":9,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017                  969\nGesetz\nzur Reform des Bauvertragsrechts,\nzur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung,\nzur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und\nzum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren\nVom 28. April 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu er-\nsetzen;“.\nArtikel 1                               b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein\nÄnderung des                                   Semikolon ersetzt.\nBürgerlichen Gesetzbuchs                          c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                  „15. (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleis-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;                       tung)\n2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden                       eine Bestimmung, nach der der Verwender\nist, wird wie folgt geändert:                                               bei einem Werkvertrag\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2                      a) für Teilleistungen Abschlagszahlungen\nAbschnitt 8 Titel 9 wie folgt gefasst:                                    vom anderen Vertragsteil verlangen kann,\ndie wesentlich höher sind als die nach\n„Titel 9                                          § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1\nWerkvertrag und ähnliche Verträge                                zu leistenden Abschlagszahlungen, oder\nb) die Sicherheitsleistung nach § 650m Ab-\nUntertitel 1                                        satz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe\nWerkvertragsrecht                                       leisten muss.“\n4. § 312 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nKapitel 1                             „3. Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,“.\nAllgemeine Vorschriften                   5. Nach § 356d wird folgender § 356e eingefügt:\nKapitel 2                                                      „§ 356e\nBauvertrag                                                  Widerrufsrecht\nbei Verbraucherbauverträgen\nKapitel 3                                Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Ab-\nVerbraucherbauvertrag                         satz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der\nUnternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249\nKapitel 4                             § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nGesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat.\nUnabdingbarkeit                           Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate\nund 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2\nUntertitel 2                           genannten Zeitpunkt.“\nArchitektenvertrag und Ingenieurvertrag            6. Nach § 357c wird folgender § 357d eingefügt:\nUntertitel 3                                                    „§ 357d\nBauträgervertrag                                              Rechtsfolgen des\nWiderrufs bei Verbraucherbauverträgen\nUntertitel 4                              Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf er-\nReisevertrag“.                           brachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlos-\nsen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer\n2. In § 218 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 275            Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes\nAbs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3“ durch          ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist\ndie Wörter „§ 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4             die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch,\noder § 635 Absatz 3“ ersetzt.                                ist der Wertersatz auf der Grundlage des Markt-\n3. § 309 wird wie folgt geändert:                               wertes der erbrachten Leistung zu berechnen.“\na) Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc               7. § 439 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt gefasst:                                   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)                            „(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache\ndie Verpflichtung des Verwenders ausge-                 gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck\nschlossen oder beschränkt wird, die zum                 in eine andere Sache eingebaut oder an eine\nZweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf-             andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im\nwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3                     Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem","970                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017\nKäufer die erforderlichen Aufwendungen für das             gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer\nEntfernen der mangelhaften und den Einbau                  verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens\noder das Anbringen der nachgebesserten oder                zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der\ngelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.                Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.\n§ 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-                Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre\nden, dass für die Kenntnis des Käufers an die              nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache\nStelle des Vertragsschlusses der Einbau oder               dem Verkäufer abgeliefert hat.\ndas Anbringen der mangelhaften Sache durch                    (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche\nden Käufer tritt.“                                         des Lieferanten und der übrigen Käufer in der\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-               Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entspre-\nsätze 4 und 5.                                             chende Anwendung, wenn die Schuldner Unter-\n8. § 440 wird wie folgt gefasst:                                  nehmer sind.“\n10. § 474 wird durch die folgenden §§ 474 und 475\n„§ 440\nersetzt:\nBesondere Bestimmungen\n„§ 474\nfür Rücktritt und Schadensersatz\nVerbrauchsgüterkauf\nAußer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des\n§ 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch                    (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch\ndann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der                 die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine\nNacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert                  bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchs-\noder wenn die dem Käufer zustehende Art der                    güterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag,\nNacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar               der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache\nist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen              die Erbringung einer Dienstleistung durch den Un-\nzweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich                  ternehmer zum Gegenstand hat.\nnicht insbesondere aus der Art der Sache oder                     (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend\ndes Mangels oder den sonstigen Umständen etwas                 die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies\nanderes ergibt.“                                               gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffent-\n9. Nach § 445 werden die folgenden §§ 445a und 445b               lich zugänglichen Versteigerung verkauft werden,\neingefügt:                                                     an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.\n„§ 445a                                                         § 475\nRückgriff des Verkäufers                                       Anwendbare Vorschriften\n(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu                  (1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringen-\nhergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm                 den Leistungen weder bestimmt noch aus den\ndie Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Auf-          Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger\nwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum                  diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1\nKäufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Ab-               nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss\nsatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer              die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach\ngeltend gemachte Mangel bereits beim Übergang                  Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien\nder Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.                    können die Leistungen sofort bewirken.\n(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des                   (2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die\nVerkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es we-              Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen\ngen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der               Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht,\nsonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der              wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer\nVerkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als             oder die sonst zur Ausführung der Versendung be-\nFolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste               stimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung\noder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.                   beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche            diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.\ndes Lieferanten und der übrigen Käufer in der                     (3) § 439 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzu-\nLieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entspre-            wenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben\nchende Anwendung, wenn die Schuldner Unter-                    oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445\nnehmer sind.                                                   und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.\n(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unbe-                  (4) Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275\nrührt.                                                         Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Unterneh-\nmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439\n§ 445b                                Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die andere Art\nVerjährung                              der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßig-\nvon Rückgriffsansprüchen                        keit der Kosten nach § 439 Absatz 4 Satz 1 verwei-\ngern. Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen\n(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwen-               der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2\ndungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab               oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der\nAblieferung der Sache.                                         Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen an-\n(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a               gemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemes-\nAbsatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers                   sung dieses Betrages sind insbesondere der Wert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017                  971\nder Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeu-                  aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-\ntung des Mangels zu berücksichtigen.                                   den Sätze ersetzt:\n(5) § 440 Satz 1 ist auch in den Fällen anzuwen-                    „Der Unternehmer kann von dem Besteller\nden, in denen der Verkäufer die Nacherfüllung ge-                      eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes\nmäß Absatz 4 Satz 2 beschränkt.                                        der von ihm erbrachten und nach dem\n(6) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer                        Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.\nfür Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nach-                          Sind die erbrachten Leistungen nicht ver-\nerfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen                         tragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung\nund die vom Unternehmer zu tragen sind, Vor-                           eines angemessenen Teils des Abschlags\nschuss verlangen.“                                                     verweigern. Die Beweislast für die vertrags-\n11. Der bisherige § 475 wird § 476.                                        gemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme\nbeim Unternehmer.“\n12. Der bisherige § 476 wird § 477.\nbb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter\n13. Der bisherige § 477 wird aufgehoben.\n„Sätze 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätze 1\n14. § 478 wird wie folgt geändert:                                         bis 5“ ersetzt.\na) Der Überschrift werden die Wörter „Sonder-                  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nbestimmungen für den“ vorangestellt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wird\nwie folgt gefasst:\n„(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein\nVerbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den                 „(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann\nFällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maß-                 auch durch eine Garantie oder ein sonstiges\ngabe Anwendung, dass die Frist mit dem Über-                  Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich\ngang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.“                 dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten\nKreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet\nc) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nwerden.“\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und in\nSatz 1 werden die Wörter „von den §§ 433               18. § 640 wird wie folgt geändert:\nbis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Ab-                a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nsätzen 1 bis 3 und von § 479“ durch die Wörter\n„von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435,                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie                      „(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch,\nvon § 445b“ ersetzt.                                          wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fer-\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und die                   tigstellung des Werks eine angemessene Frist\nWörter „Absätze 1 bis 4“ werden durch die                     zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die\nWörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.                             Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter An-\nf) Absatz 6 wird aufgehoben.                                      gabe mindestens eines Mangels verweigert hat.\nIst der Besteller ein Verbraucher, so treten die\n15. § 479 wird wie folgt gefasst:\nRechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn\n„§ 479                                  der Unternehmer den Besteller zusammen mit\nSonderbestimmungen für Garantien                        der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen\neiner nicht erklärten oder ohne Angabe von\n(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach\nMängeln verweigerten Abnahme hingewiesen\nund verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:\nhat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.“\n1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des\nVerbrauchers sowie darauf, dass sie durch die              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nGarantie nicht eingeschränkt werden, und               19. Nach § 647 wird folgender § 647a eingefügt:\n2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen An-\n„§ 647a\ngaben, die für die Geltendmachung der Garantie\nerforderlich sind, insbesondere die Dauer und                               Sicherungshypothek\nden räumlichen Geltungsbereich des Garantie-                          des Inhabers einer Schiffswerft\nschutzes sowie Namen und Anschrift des Garan-\ntiegebers.                                                    Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine For-\nderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines\n(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm                Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek an\ndie Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.             dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers\n(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung               verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann\nwird nicht dadurch berührt, dass eine der vor-                 er die Einräumung der Schiffshypothek für einen der\nstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.“                   geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung\n16. Vor § 631 wird folgende Überschrift eingefügt:                 und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Aus-\nlagen verlangen. § 647 findet keine Anwendung.“\n„Kapitel 1\n20. Die §§ 648 und 648a werden aufgehoben.\nAllgemeine Vorschriften“.\n17. § 632a wird wie folgt geändert:                            21. § 649 wird § 648.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       22. Nach § 648 wird folgender § 648a eingefügt:","972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017\n„§ 648a                               2. eine Änderung, die zur Erreichung des verein-\nKündigung aus wichtigem Grund                          barten Werkerfolgs notwendig ist,\n(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag             streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die\naus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-             Änderung und die infolge der Änderung zu leistende\ngungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor,          Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer\nwenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung             ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder\naller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung            Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Ände-\nder beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des            rung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm\nVertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des             die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht\nWerks nicht zugemutet werden kann.                           der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die\nUnzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1\n(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich         Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast\nauf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten                 hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die\nWerks beziehen.                                              Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist\n(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.               der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines An-\n(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei           gebots über die Mehr- oder Mindervergütung ver-\nvon der anderen verlangen, dass sie an einer ge-             pflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung\nmeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mit-             erforderliche Planung vorgenommen und dem Un-\nwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung         ternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der\noder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von            Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer\nder anderen Vertragspartei innerhalb einer ange-             nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf\nmessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungs-              Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben\nstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für        die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung\nden Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.              an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nDies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines          (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach\nUmstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat          Zugang des Änderungsbegehrens beim Unter-\nund den sie der anderen Vertragspartei unverzüg-             nehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der\nlich mitgeteilt hat.                                         Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der\n(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem             Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des\nGrund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Ver-          Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach\ngütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm\nerbrachten Teil des Werks entfällt.                          die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt\nentsprechend.\n(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu ver-\nlangen, wird durch die Kündigung nicht ausge-                                        § 650c\nschlossen.“\nVergütungsanpassung\n23. § 650 wird § 649.\nbei Anordnungen nach § 650b Absatz 2\n24. § 651 wird § 650 und in Satz 3 wird die Angabe „649\n(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den\nund 650“ durch die Angabe „648 und 649“ ersetzt.\ninfolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b\n25. Nach § 650 werden die folgenden Kapitel 2 bis 4              Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand\nund die Untertitel 2 und 3 eingefügt:                        ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit\n„Kapitel 2                             angemessenen Zuschlägen für allgemeine Ge-\nschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.\nBauvertrag                              Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers\nauch die Planung des Bauwerks oder der Außen-\n§ 650a                               anlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1\nBauvertrag                              Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für\n(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstel-      vermehrten Aufwand zu.\nlung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder               (2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der\nden Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder             Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer\neines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergän-          vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zu-\nzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.             rückgreifen. Es wird vermutet, dass die auf Basis\n(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bau-        der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der\nwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die              Vergütung nach Absatz 1 entspricht.\nKonstruktion, den Bestand oder den bestimmungs-                 (3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder\ngemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.             gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen\nkann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem\n§ 650b                               Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten\nÄnderung des Vertrags;                       Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien\nAnordnungsrecht des Bestellers                    nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine\nanderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht.\n(1) Begehrt der Besteller                                 Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht\n1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs                keine anderslautende gerichtliche Entscheidung,\n(§ 631 Absatz 2) oder                                    wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017                973\nMehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks                 Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangs-\nfällig. Zahlungen nach Satz 1, die die nach den               vollstreckung begonnen werden darf.\nAbsätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung                       (3) Der Unternehmer hat dem Besteller die übli-\nübersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren              chen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem\nund ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzin-              Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten.\nsen. § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289                Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Ein-\nSatz 1 gelten entsprechend.                                   wendungen des Bestellers gegen den Vergütungs-\nanspruch des Unternehmers aufrechterhalten wer-\n§ 650d                                den muss und die Einwendungen sich als unbe-\nEinstweilige Verfügung                        gründet erweisen.\nZum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Strei-            (4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergü-\ntigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b               tungsanspruch eine Sicherheit nach Absatz 1 oder 2\noder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es              erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer\nnach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich,             Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.\ndass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.                 (5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos\neine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit\n§ 650e                                nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer\ndie Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.\nSicherungshypothek                           Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer be-\ndes Bauunternehmers                           rechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen;\nDer Unternehmer kann für seine Forderungen                 er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen,\naus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungs-              was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Auf-\nhypothek an dem Baugrundstück des Bestellers                  wendungen erspart oder durch anderweitige Ver-\nverlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so              wendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig\nkann er die Einräumung der Sicherungshypothek                 zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass da-\nfür einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil          nach dem Unternehmer 5 Prozent der auf den noch\nder Vergütung und für die in der Vergütung nicht              nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden\ninbegriffenen Auslagen verlangen.                             vereinbarten Vergütung zustehen.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung,\n§ 650f                                wenn der Besteller\nBauhandwerkersicherung                         1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts\n(1) Der Unternehmer kann vom Besteller Sicher-                 oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen\nheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und              ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren\nnoch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazu-                unzulässig ist, oder\ngehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent                2. Verbraucher ist und es sich um einen Verbrau-\ndes zu sichernden Vergütungsanspruchs anzuset-                    cherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bau-\nzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Um-                 trägervertrag nach § 650u handelt.\nfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Ver-           Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des\ngütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf              Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die\nSicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,                 Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten\ndass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder              Baubetreuer.\ndas Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen\n(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende\nder Besteller gegen den Anspruch des Unterneh-\nVereinbarung ist unwirksam.\nmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei\nder Berechnung der Vergütung unberücksichtigt,\n§ 650g\nes sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig\nfestgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausrei-                         Zustandsfeststellung\nchend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber                 bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung\ndas Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer             (1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter\nwesentlichen Verschlechterung der Vermögensver-               Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Un-\nhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungs-          ternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des\nansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die                Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame\nder Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklä-                Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages\nrung noch nicht erbracht hat.                                 der Anfertigung versehen werden und ist von bei-\n(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie           den Vertragsparteien zu unterschreiben.\noder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im                  (2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts-                einem von dem Unternehmer innerhalb einer ange-\nbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversi-            messenen Frist bestimmten Termin zur Zustands-\ncherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder             feststellung fern, so kann der Unternehmer die Zu-\nder Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unter-            standsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies\nnehmer nur leisten, soweit der Besteller den Ver-             gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Um-\ngütungsanspruch des Unternehmers anerkennt                    stands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat\noder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zah-          und den er dem Unternehmer unverzüglich mitge-\nlung der Vergütung verurteilt worden ist und die              teilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige Zu-","974              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017\nstandsfeststellung mit der Angabe des Tages der                  (2) Soweit die Baubeschreibung unvollständig\nAnfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben             oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksich-\nsowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen            tigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände,\nZustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen.                insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards\n(3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden           nach der übrigen Leistungsbeschreibung, auszu-\nund ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1             legen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags be-\noder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben,              züglich der vom Unternehmer geschuldeten Leis-\nwird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfest-             tung gehen zu dessen Lasten.\nstellung entstanden und vom Besteller zu vertreten               (3) Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben\nist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach           zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder,\nseiner Art nicht vom Besteller verursacht worden              wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Ab-\nsein kann.                                                    schlusses des Bauvertrags nicht angegeben wer-\n(4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn                  den kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten.\nEnthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden\n1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die\ndie vorvertraglich in der Baubeschreibung über-\nAbnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und\nmittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung\n2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige              des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt\nSchlussrechnung erteilt hat.                              des Vertrags.\nDie Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine\nübersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistun-                                   § 650l\ngen enthält und für den Besteller nachvollziehbar\nWiderrufsrecht\nist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht\ninnerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schluss-                  Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß\nrechnung begründete Einwendungen gegen ihre                   § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell\nPrüffähigkeit erhoben hat.                                    beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den\nVerbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3\n§ 650h                              des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nSchriftform der Kündigung                       buche über sein Widerrufsrecht zu belehren.\nDie Kündigung des Bauvertrags bedarf der\n§ 650m\nschriftlichen Form.\nAbschlagszahlungen;\nKapitel 3                                    Absicherung des Vergütungsanspruchs\nVerbraucherbauvertrag                           (1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlun-\ngen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Ab-\n§ 650i                              schlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten\nVerbraucherbauvertrag                        Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für\nNachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen.\n(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch\ndie der Unternehmer von einem Verbraucher zum                    (2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Ab-\nBau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen                  schlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige\nUmbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude                   Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in\nverpflichtet wird.                                            Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamt-\n(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Text-             vergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungs-\nform.                                                         anspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers\nnach den §§ 650b und 650c oder infolge sonstiger\n(3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend            Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um\ndie folgenden Vorschriften dieses Kapitels.                   mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der\nnächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit\n§ 650j                              in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungs-\nBaubeschreibung                           anspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unter-\nDer Unternehmer hat den Verbraucher über die               nehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt\nsich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum              dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die\nBürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten              Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag\nin der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es             der geschuldeten Sicherheit zurückhält.\nsei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauf-                (3) Sicherheiten nach Absatz 2 können auch\ntragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.              durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungs-\nversprechen eines im Geltungsbereich dieses Ge-\n§ 650k                              setzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts\nInhalt des Vertrags                        oder Kreditversicherers geleistet werden.\n(1) Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung              (4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlun-\ngestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bau-              gen nach § 632a, ist eine Vereinbarung unwirksam,\nausführung werden Inhalt des Vertrags, es sei denn,           die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung\ndie Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas an-             für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die\nderes vereinbart.                                             nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017                 975\neinbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt, wenn                                  § 650q\ndie Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben.\nAnwendbare Vorschriften\n§ 650n                                  (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten\ndie Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 so-\nErstellung\nwie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit\nund Herausgabe von Unterlagen\nsich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.\n(1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer\n(2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von\ngeschuldeten Leistung hat der Unternehmer die-\nAnordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die\njenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem\nEntgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für\nVerbraucher herauszugeben, die dieser benötigt,\nArchitekten und Ingenieure in der jeweils geltenden\num gegenüber Behörden den Nachweis führen zu\nFassung, soweit infolge der Anordnung zu er-\nkönnen, dass die Leistung unter Einhaltung der ein-\nbringende oder entfallende Leistungen vom An-\nschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus-\nwendungsbereich der Honorarordnung erfasst wer-\ngeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, so-\nden. Im Übrigen ist die Vergütungsanpassung für\nweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter\nden vermehrten oder verminderten Aufwand auf\ndie wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.\nGrund der angeordneten Leistung frei vereinbar.\n(2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks           Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung\nhat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu er-             treffen, gilt § 650c entsprechend.\nstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die\ndieser benötigt, um gegenüber Behörden den                                            § 650r\nNachweis führen zu können, dass die Leistung\nunter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-recht-                         Sonderkündigungsrecht\nlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.                      (1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,              Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen.\nwenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nach-             Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach\nweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen              Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher je-\nverlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte            doch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der\nErwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese                Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündi-\nBedingungen einzuhalten.                                     gungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden\nkann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unter-\nKapitel 4                             richtet hat.\nUnabdingbarkeit                              (2) Der Unternehmer kann dem Besteller eine\nangemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p\n§ 650o                               Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den Vertrag kündi-\ngen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert\nAbweichende Vereinbarungen\noder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung\nVon § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l           zu den Unterlagen abgibt.\nund 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrau-\n(3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekün-\nchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden\ndigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Ver-\nauch Anwendung, wenn sie durch anderweitige\ngütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung\nGestaltungen umgangen werden.\nerbrachten Leistungen entfällt.\nUntertitel 2\n§ 650s\nArchitektenvertrag\nund Ingenieurvertrag                                              Teilabnahme\nDer Unternehmer kann ab der Abnahme der letz-\n§ 650p                               ten Leistung des bauausführenden Unternehmers\nVertragstypische Pflichten                     oder der bauausführenden Unternehmer eine Teil-\naus Architekten- und Ingenieurverträgen                abnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistun-\ngen verlangen.\n(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieur-\nvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leis-\n§ 650t\ntungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand\nder Planung und Ausführung des Bauwerks oder                             Gesamtschuldnerische Haftung\nder Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen                  mit dem bauausführenden Unternehmer\nden Parteien vereinbarten Planungs- und Über-                   Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen\nwachungsziele zu erreichen.                                  eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu\n(2) Soweit wesentliche Planungs- und Über-                einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außen-\nwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der            anlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leis-\nUnternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur              tung verweigern, wenn auch der ausführende Bau-\nErmittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Be-        unternehmer für den Mangel haftet und der Bestel-\nsteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer             ler dem bauausführenden Unternehmer noch nicht\nKosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustim-              erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung\nmung vor.                                                    bestimmt hat.","976              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017\nUntertitel 3                       2. In Artikel 244 wird nach der Angabe „§ 632a“ die\nAngabe „oder § 650m“ eingefügt.\nBauträgervertrag\n3. Folgender Artikel 249 wird angefügt:\n§ 650u                                                     „Artikel 249\nInformationspflichten\nBauträgervertrag;                                     bei Verbraucherbauverträgen\nanwendbare Vorschriften\n(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die                                    §1\nErrichtung oder den Umbau eines Hauses oder                                   Informationspflichten\neines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand                             bei Verbraucherbauverträgen\nhat und der zugleich die Verpflichtung des Unter-\nDer Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen\nnehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an\nGesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher recht-\ndem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbau-\nzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine\nrecht zu bestellen oder zu übertragen. Hinsichtlich\nBaubeschreibung in Textform zur Verfügung zu\nder Errichtung oder des Umbaus finden die Vor-\nstellen.\nschriften des Untertitels 1 Anwendung, soweit sich\naus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes\n§2\nergibt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung\ndes Eigentums an dem Grundstück oder auf Über-                            Inhalt der Baubeschreibung\ntragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden                (1) In der Baubeschreibung sind die wesentlichen\ndie Vorschriften über den Kauf Anwendung.                   Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer\nWeise darzustellen. Sie muss mindestens folgende\n(2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a,\nInformationen enthalten:\n650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l\nund 650m Absatz 1.                                          1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden\nGebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten,\ngegebenenfalls Haustyp und Bauweise,\n§ 650v\n2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen,\nAbschlagszahlungen                              gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung,\nder Arbeiten am Grundstück und der Baustellen-\nDer Unternehmer kann von dem Besteller Ab-\neinrichtung sowie der Ausbaustufe,\nschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß\neiner Verordnung auf Grund von Artikel 244 des              3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenan-\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                gaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,\nvereinbart sind.“                                           4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum\nBrandschutz- und zum Schallschutzstandard so-\n26. Der bisherige Untertitel 2 wird Untertitel 4.\nwie zur Bauphysik,\n5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktio-\nArtikel 2\nnen aller wesentlichen Gewerke,\nÄnderung des Einführungs-                         6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus,\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetech-\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-                   nischen Anlagen,\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom                     8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Ge-\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),               bäude oder der Umbau genügen muss,\ndas zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 8. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie            9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte,\nfolgt geändert:                                                     der Armaturen, der Elektroanlage, der Installatio-\nnen, der Informationstechnologie und der Außen-\n1. Dem Artikel 229 wird folgender § 39 angefügt:                    anlagen.\n„§ 39                                  (2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Anga-\nben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu\nÜbergangsvorschrift                         enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch\nzum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts,              nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.\nzur Änderung der kaufrechtlichen\nMängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen                                       §3\nRechtsschutzes und zum maschinellen                                     Widerrufsbelehrung\nSiegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren\n(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach\nAuf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Januar           § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist\n2018 entstanden ist, finden die Vorschriften dieses          der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor\nGesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der               Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform\nVerordnung über Abschlagszahlungen bei Bau-                  über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufs-\nträgerverträgen in der bis zu diesem Tag geltenden           belehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Ver-\nFassung Anwendung.“                                          braucher seine wesentlichen Rechte in einer an das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017               977\nbenutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise             1. § 71 wird wie folgt geändert:\ndeutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,                      aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\n2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Er-                   ein Semikolon ersetzt.\nklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und                bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nkeiner Begründung bedarf,\n„5. in Streitigkeiten\n3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die                          a) über das Anordnungsrecht des Bestel-\nTelefonnummer desjenigen, gegenüber dem der                              lers gemäß § 650b des Bürgerlichen\nWiderruf zu erklären ist, gegebenenfalls seine                           Gesetzbuchs,\nTelefaxnummer und E-Mail-Adresse,\nb) über die Höhe des Vergütungsan-\n4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der                             spruchs infolge einer Anordnung des\nWiderrufsfrist sowie darauf, dass zur Frist-                             Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen\nwahrung die rechtzeitige Absendung der Wider-                            Gesetzbuchs).“\nrufserklärung genügt, und\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem\n„(4) Die Landesregierungen werden ermäch-\nUnternehmer Wertersatz nach § 357d des Bürger-\ntigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen\nlichen Gesetzbuchs schuldet, wenn die Rück-\nin Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buch-\ngewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung\nstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht\nihrer Natur nach ausgeschlossen ist.\nfür die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertra-\n(2) Der Unternehmer kann seine Belehrungs-                    gen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buch-\npflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher                 stabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen,\ndas in Anlage 10 vorgesehene Muster für die Wider-                wenn dies der Sicherung einer einheitlichen\nrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform über-             Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen\nmittelt.“                                                         können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-\n4. Anlage 10, die die aus der Anlage zu diesem Gesetz                 verwaltungen übertragen.“\nersichtliche Fassung erhält, wird angefügt.                 2. In § 72 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„einschließlich der Kammern für Handelssachen“ die\nArtikel 3                                Wörter „und der in § 72a genannten Kammern“ ein-\ngefügt.\nÄnderung des\nUnterlassungsklagengesetzes                     3. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:\n§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungs-                                           „§ 72a\nklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                      Bei den Landgerichten werden eine Zivilkammer\nvom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-               oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachge-\nletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2016              biete gebildet:\n(BGBl. I S. 720) geändert worden ist, wird wie folgt               1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,\ngeändert:\n2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen\n1. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f ein-                   sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu-\ngefügt:                                                           sammenhang mit Bauleistungen stehen,\n„f) Bauverträge,“.                                             3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlun-\n2. Die bisherigen Buchstaben f bis h werden die Buch-                 gen und\nstaben g bis i.                                                4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-\nnissen.\nArtikel 4                                Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben den\nÄnderung der Verordnung über                        Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge-\nAbschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen                     nannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach den\nIn § 1 Satz 3 der Verordnung über Abschlagszahlun-              §§ 71 und 72 zugewiesen werden.“\ngen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001 (BGBl. I            4. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:\nS. 981), die durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes                                          „§ 119a\nvom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert wor-\nBei den Oberlandesgerichten werden ein Zivil-\nden ist, wird die Angabe „§ 632a Abs. 3“ durch die\nsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden\nWörter „§ 650m Absatz 2 und 3“ ersetzt.\nSachgebiete gebildet:\nArtikel 5                                1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,\nÄnderung des                               2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen\nGerichtsverfassungsgesetzes                           sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu-\nsammenhang mit Bauleistungen stehen,\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),                  3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlun-\ndas zuletzt durch Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes                    gen und\nvom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden                4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-\nist, wird wie folgt geändert:                                         nissen.","978               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017\nDen Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den                   § 72a Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder“\nStreitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4                 eingefügt.\ngenannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach\n§ 119 Absatz 1 zugewiesen werden.“                                                           Artikel 8\nÄnderung der\nArtikel 6                                                      Grundbuchordnung\nÄnderung des Einführungs-                               Dem § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung in der\ngesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz                       Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\nNach § 40 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-                  (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des\nverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,             Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)\nGliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten               geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nFassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom               „Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des\n31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird           Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.“\nfolgender § 40a eingefügt:\nArtikel 9\n„§ 40a                                                            Änderung der\nDie §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgeset-                                   Schiffsregisterordnung\nzes sind auf die vor dem 1. Januar 2018 anhängig ge-                   Dem § 37 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung in der\nwordenen Verfahren nicht anzuwenden.“                               Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\n(BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 156 der\nArtikel 7                                 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der\nZivilprozessordnung                              „Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des\nDienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.“\nIn § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozess-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                   Artikel 10\n5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;\n2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                                     Inkrafttreten\nvom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert                       Die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung\nworden ist, werden in dem Satzteil vor Buchstabe a                  in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar\nnach den Wörtern „der Kammer“ die Wörter „nach                      2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. April 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017       979\nAnlage (zu Artikel 2 Nummer 4)\nAnlage 10\n(zu Artikel 249 § 3)\nMuster für die\nWiderrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen\nWiderrufsbelehrung\nWiderrufsrecht\nSie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen\nVertrag zu widerrufen.\nDie Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie\nbeginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.\nUm Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen\nErklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag\nzu widerrufen, informieren.\nZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die\nAusübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.\nFolgen des Widerrufs\nWenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir\nvon Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.\nSie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis\nzum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer\nNatur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht\nohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.\nGestaltungshinweis:\n* Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und Ihre\nTelefonnummer ein. Sofern verfügbar sind zusätzlich anzugeben: Ihre Telefaxnummer\nund E-Mail-Adresse."]}