{"id":"bgbl1-2017-23-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":23,"date":"2017-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes","law_date":"2017-04-25T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["962              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\nVom 25. April 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     3. juristische Personen oder Personenvereini-\ngungen ohne Sitz in einem Mitgliedstaat\nArtikel 1                                           der Europäischen Union\nDas Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-                       unmittelbar oder mittelbar über die willens-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                         bestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapi-\nS. 2026), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 43 des Ge-                   tals oder der Stimmrechte verfügen.“\nsetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert               b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 dem Vertrag zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft“ gestrichen.\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„5. hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an\nBord von Wasserfahrzeugen befindlichen Per-                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsonen die Abwehr von Gefahren für Leben und                       aaa) Die Wörter „auf schriftlichen Antrag“\nGesundheit und die Sicherung einer angemes-                             werden durch die Wörter „auf Antrag“\nsenen Unterbringung,“.                                                  ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                          bbb) Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung“ werden durch die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                      setzt.\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Gel-               bb) In Satz 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau\ntungsbereich dieses Gesetzes“ durch                     und Stadtentwicklung“ durch die Wörter\ndie Wörter „eines Mitgliedstaates der                   „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\nEuropäischen Union“ ersetzt.                3. § 3 wird wie folgt geändert:\nbbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt              a) In Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 4\ngefasst:                                           werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr\n„2. einer natürlichen Person gehört, die\nund digitale Infrastruktur“ ersetzt.\nnicht Angehöriger eines Mitglied-\nstaates der Europäischen Union              b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nist oder ihren Wohnsitz nicht in               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\neinem Mitgliedstaat der Euro-\naaa) Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-\npäischen Union hat, oder\nentwicklung“ werden durch die Wörter\n3. einer juristischen Person oder Per-                        „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-\nsonenvereinigung gehört, die ihren                        setzt.\nSitz nicht in einem Mitgliedstaat der               bbb) Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und\nEuropäischen Union hat.“                                  Reaktorsicherheit“ durch die Wörter\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche                             „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-\ngilt“ durch die Wörter „Satz 1 gilt auch“                            torsicherheit“ ersetzt.\nersetzt.                                                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „1, 2, 2a,“ ge-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                  strichen.\n„Satz 1 Nummer 3 gilt trotz eines Sitzes               c) In Absatz 6 Nummer 2 wird im einleitenden Satz-\neiner juristischen Person oder Personen-                  teil das Wort „Wasserschutzpolizeien“ durch das\nvereinigung in einem Mitgliedstaat der Euro-              Wort „Polizeidienststellen“ ersetzt.\npäischen Union, wenn                               4. § 3a wird wie folgt geändert:\n1. natürliche Personen, die nicht Angehörige           a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr,\neines Mitgliedstaates der Europäischen                Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter\nUnion sind, oder                                      „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\n2. natürliche Personen ohne Wohnsitz in                b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\neinem Mitgliedstaat der Europäischen                  „Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juris-\nUnion oder                                            tischen Personen der Fachaufsicht des Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017                  963\nministeriums für Verkehr und digitale Infra-                  fahrzeugs oder Verbandes, ausgenommen Sport-\nstruktur.“                                                    fahrzeuge, bestehend aus:\n5. In § 3b Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 6a Absatz 1              a) Schiffsname,\nSatz 2, § 7 Absatz 6 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 15               b) Register,\nwerden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-\nc) See- und Küstenfunkstellenkennzeichnung,\nentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale\nInfrastruktur“ ersetzt.                                           d) IMO-Schiffsidentifikationsnummer,\n6. In § 3c wird die Überschrift wie folgt gefasst:                   e) einheitliche europäische Schiffsnummer,\n„§ 3c                                    f) Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen,\nAngleichung der Wettbewerbsbedingungen“.                     g) Typ, Länge und Breite des Wasserfahrzeugs,\n7. § 3d wird wie folgt geändert:                                     h) Art, Länge und Breite eines Verbandes,\ni) Baujahr,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nj) Nationalität,\n„§ 3d\nk) Tragfähigkeit oder Verdrängung,\nBerufszulassung von Unternehmern“.\nl) Tiefgang,\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr                   m) Maschinenleistung,\nund digitale Infrastruktur“ ersetzt.                          n) Anzahl und Größe von Schubleichtern oder\ngeschleppten Gefäßen,\n8. § 3e Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\no) höchstzulässige Fahrgastzahl bei Tagesaus-\n„(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Absatz 1,\nflugsschiffen,\nauch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und Ab-\nsatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, und § 3b                 p) Anzahl der Betten bei Kabinenschiffen,\nAbsatz 1 können durch Rechtsverordnung auf die                2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeugs,\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über-              bestehend aus:\ntragen werden. § 3 Absatz 3 und 7 gilt für Rechts-\na) Name,\nverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt entsprechend. Zum Erlass der                      b) Bauart,\nRechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt                    c) Baujahr,\n1. im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in                    d) Länge und Breite,\nVerbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundes-                    e) Nationalitätenkennzeichen,\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nund das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                  f) sonstige amtliche oder amtlich anerkannte\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam,                     Kennzeichen,\n2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für            3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers,\nVerkehr und digitale Infrastruktur, das des Ein-              Ausrüsters, Charterers, Mieters, Gebührenschuld-\nvernehmens mit anderen Bundesministerien in-                  ners oder Führers eines Wasserfahrzeugs, be-\nsoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen                  stehend aus:\nvon der zu übertragenden Ermächtigung er-                     a) Familienname,\nforderlich wäre.“                                             b) Geburtsname,\n9. In § 6 Absatz 1a werden die Wörter „nach § 1                      c) Vornamen,\nNummer 2“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 1\nd) Anschrift,\nNummer 2“ ersetzt.\n4. Start- und Zielhafen, Fahrtweg, letzter Auslauf-\n10. § 6a Absatz 4 wird aufgehoben.                                    und nächster Anlaufhafen, voraussichtliche Ab-\n11. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „fünf-                   fahrts- und Ankunftszeit, auch an auf dem Fahrt-\ntausend Euro“ durch die Wörter „zehntausend Euro“                 weg liegenden Schifffahrtanlagen, Position zum\nersetzt.                                                          Zeitpunkt der Datenerhebung, Geschwindigkeit,\n12. § 8 wird wie folgt gefasst:                                       Fahrtrichtung, Status, Anzahl der blauen Kegel\noder Lichter sowie Tiefgang,\n„§ 8\n5. Ladungsdaten, insbesondere Güterart, HS Code,\nErhebung, Verarbeitung und                           Ladehafen, Bestimmungshafen und Größe der\nNutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr                    Ladung (in Tonnen) sowie bei Gefahrgut zu-\n(1) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und                   sätzlich die Güterbezeichnung, Ladungs-Code,\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen, soweit                  Klasse, Verpackungscode und die UN-Nummer.\ndies zum Betrieb von Binnenschifffahrtsinforma-               Satz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge der Bundes-\ntionsdiensten, insbesondere für Verkehrsinforma-              wehr und der Behörden des Bundes und der Län-\ntionen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich               der, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugs-\nist, folgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:          aufgaben bestimmt sind.\n1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffs-             (2) Soweit dies zur Erstellung eigener Statistiken\nregister eingetragenen oder mit einer amtlichen           erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasser-\nFunkstellenkennzeichnung versehenen Wasser-               straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die","964              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017\nDaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5                   waltungen der Länder, Hafenverwaltungen und\nmit Ausnahme des Schiffsnamens, der IMO-Schiffs-                  nicht-öffentliche Stellen,\nidentifikationsnummer, der einheitlichen europäischen\n2. der Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-\nSchiffsnummer und der amtlichen oder amtlich an-\nmenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in\nerkannten Kennzeichen erheben, speichern und\neinem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammen-\nnutzen.\nhang mit Wasserfahrzeugen stehen sowie von\n(3) Soweit dies zur Erhebung von Schifffahrts-                 schweren Straftaten nach § 100a Absatz 2 Straf-\ngebühren erforderlich ist, dürfen die Dienststellen               prozessordnung, an Gerichte, Staatsanwaltschaf-\nder Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des                 ten, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungs-\nBundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und eine                    behörde, die Polizeidienststellen der Länder, die\nBankverbindung der Gebührenschuldner erheben,                     Bundespolizei und den Zoll,\nspeichern und nutzen.\n3. der Durchführung von Forschungsvorhaben im\n(4) Soweit dies zur Unterstützung der Unfall-                  Bereich der Binnenschifffahrt und der Bundes-\nbekämpfung erforderlich ist, dürfen die Dienststellen             wasserstraßen in anonymisierter Form an die\nder Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des                 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale\nBundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sowie                       Infrastruktur oder den Dienststellen der Wasser-\nAufzeichnungen des Binnenschifffahrtssprechfunks                  straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\nund die Anzahl der an Bord befindlichen Personen                  beauftragten Forschungsnehmer,\nerheben, speichern und nutzen.                                4. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr.\n(5) Soweit dies zur Steuerung des Betriebs-                    1177/2010 des Europäischen Parlaments und\nablaufs der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen er-                 des Rates vom 24. November 2010 über die\nforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasser-              Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffs-\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes                    verkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)\nAudio-, Video- und Betriebsdaten erheben, spei-                   Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1)\nchern und nutzen.                                                 an das Eisenbahn-Bundesamt,\n(6) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und               auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle über-\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Da-              mitteln, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung\nten nach den Absätzen 1 bis 5 den Polizeidienst-              der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben\nstellen der Länder übermitteln, soweit dies zur               jeweils erforderlich ist.\nWahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugs-              (8) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und\naufgaben nach Maßgabe der mit den Ländern ge-                 Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten\nschlossenen Vereinbarungen erforderlich ist. Die              nach Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen der jeweils zu-\nDaten nach Satz 1 dürfen nicht zur Verfolgung von             ständigen Stelle an die hierfür zuständigen Organe\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet                 und Einrichtungen der Europäischen Union, an über-\nwerden mit Ausnahme von                                       oder zwischenstaatliche Stellen, an internationale\n1. Straftaten, die im Zusammenhang mit dem                    Organisationen oder öffentliche Stellen anderer\nSchiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schiff-        Staaten übermitteln, soweit dies\nfahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasser-                  1. zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen\nfahrzeugen stehen,                                            auf dem Gebiet der Schifffahrt,\n2. Straftaten nach § 100a Absatz 2 Strafprozess-              2. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-\nordnung.                                                      menhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in\n(7) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und                   einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammen-\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten                hang mit Wasserfahrzeugen stehen,\nnach den Absätzen 1 bis 5 zum Zwecke                          durch die zuständigen Organe und Einrichtungen\n1. der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach              der Europäischen Union, über- oder zwischenstaat-\nliche Stellen, internationale Organisationen oder\na) diesem Gesetz, dem Seeaufgabengesetz, dem\nöffentliche Stellen anderer Staaten im Einzelfall\nFlaggenrechtsgesetz, dem Seelotsgesetz, dem\njeweils erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf\nBundeswasserstraßengesetz, dem Gefahrgut-\nhinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck\nbeförderungsgesetz, dem Wasserhaushaltsge-\nverarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie\nsetz, dem Verkehrsleistungsgesetz und dem\nübermittelt wurden.\nVerkehrssicherstellungsgesetz,\n(9) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und\nb) auf Grund der unter Buchstabe a genannten\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die\nGesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder\nzum Betrieb von staatenübergreifenden Binnen-\nc) den Landeswassergesetzen oder nach auf                 schifffahrtsinformationsdiensten erforderlichen Da-\nGrund dieser Gesetze erlassenen Rechts-                ten nach Absatz 1 Satz 1 an benachbarte Staaten\nverordnungen                                           übermitteln.\nan das Bundesministerium für Verkehr und digi-               (10) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und\ntale Infrastruktur, die Dienststellen der Wasser-         Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermitteln dem\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-              Statistischen Bundesamt zur Erstellung der Binnen-\ndes, die Polizeidienststellen der Länder, die             schifffahrtsstatistik auf Anforderung im automati-\nDienststellen der Wasser- und Schifffahrtsver-            sierten Verfahren Angaben zu den Merkmalen nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017                  965\n§§ 3, 25 Nummer 3 des Verkehrsstatistikgesetzes,                  aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nsoweit sie bei ihnen vorliegen.                                        aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n(11) Die nach Absatz 1 bis 5 gespeicherten per-                           „a) nach diesem Gesetz, dem Ge-\nsonenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen,                               fahrgutbeförderungsgesetz sowie\nsoweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Ab-                               dazu erlassener Rechtsverordnun-\nsatz 1 bis 5 im Einzelfall jeweils nicht mehr erforder-                          gen oder“.\nlich sind.\nbbb) Im abschließenden Satzteil wird das\n(12) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und                             Wort „Wasserschutzpolizeien“ durch\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Da-                             das Wort „Polizeidienststellen“ ersetzt.\nten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 zur\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Wasserschutz-\nDurchführung des jeweiligen Warentransports an\npolizeien“ durch das Wort „Polizeidienst-\nSchiffsführer, Frachtmakler, Flottenmanager, Termi-\nstellen“ ersetzt.\nnalbetreiber, Verlader, Spediteure und Hafenbehör-\nden (Transportbeteiligte) übermitteln. Die Transport-         c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nbeteiligten dürfen die Daten nach Satz 1 nur zur                     „(8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1\nDurchführung des jeweiligen Warentransports spei-                 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der General-\nchern und nutzen; eine weitere Übermittlung ist                   direktion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben\nnicht zulässig. Die Daten nach Satz 1 sind von den                und in den bestehenden regionalen Dateien ge-\nTransportbeteiligten unmittelbar nach Abschluss                   speichert und genutzt werden.“\ndes Warentransports zu löschen. Speichert oder            15. § 13 wird wie folgt gefasst:\nnutzt ein Transportbeteiligter nachweislich die Da-\nten über den Zweck nach Satz 2 hinaus, ist er von                                        „§ 13\nder weiteren Datenübermittlung auszuschließen.                                        Datei über\nSpeichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nach-                            Befähigungszeugnisse\nweislich die Daten noch nach Abschluss des Waren-                      und sonstige Befähigungsnachweise\ntransports, soll er von der weiteren Datenübermitt-              (1) Die Generaldirektion      Wasserstraßen    und\nlung ausgeschlossen werden. Die Dienststellen der             Schifffahrt führt eine Datei\nWasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\n1. zur Feststellung, welche von ihr oder einer ihrer\ndes haben die Transportbeteiligten auf ihre Pflich-\nnachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaub-\nten nach Satz 2 und 3 sowie auf die Folge von Ver-\nnisse, Patente, Befähigungszeugnisse und sons-\nstößen nach den Sätzen 4 und 5 hinzuweisen.\ntige Befähigungsnachweise in der Binnenschiff-\n(13) Die Absätze 1 bis 12 sind nicht auf See-                  fahrt eine Person besitzt,\nschifffahrtsstraßen anzuwenden.“\n2. zur Feststellung, welche Fahrerlaubnisse, Paten-\n13. § 9 wird wie folgt geändert:                                      te, Befähigungszeugnisse und sonstige Berech-\na) In Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 4                 tigungen ruhen, vorläufig oder endgültig entzo-\nwerden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und                   gen wurden.\nStadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr                  (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kön-\nund digitale Infrastruktur“ ersetzt.                      nen folgende Daten erhoben, gespeichert und ge-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          nutzt werden:\n1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und\na) Nummer 1 abschließender Satzteil wird wie\nOrt der Geburt, Anschrift,\nfolgt geändert:\n2. Art und Registernummer des Befähigungszeug-\naaa) Das Wort „Wasserschutzpolizeien“ wird\nnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises,\ndurch das Wort „Polizeidienststellen“\nDatum der Erteilung und Gültigkeitsdauer,\nersetzt.\n3. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen\nbbb) Die Wörter „Berufsgenossenschaft für                  Befähigungsnachweis verbundene Befugnisse\nTransport und Verkehrswirtschaft“ wer-               einschließlich eventueller Beschränkungen,\nden durch die Wörter „Berufsgenossen-\nschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik          4. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sons-\nTelekommunikation“ ersetzt.                          tige Befähigungsnachweise,\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau            5. vollziehbare Entscheidungen über Versagung\nund Stadtentwicklung“ durch die Wörter                     der Erteilung, Entziehung, Widerruf, Rücknahme\n„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.              und Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten oder\nsonstigen Berechtigungen,\nc) In Nummer 3 wird das Wort „Wasserschutz-\n6. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungs-\npolizeien“ durch das Wort „Polizeidienst-\nzeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach-\nstellen“ ersetzt.\nweisen,\n14. § 11 wird wie folgt geändert:\n7. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahr-\na) In Absatz 3 einleitender Satzteil werden die                   zeug zu führen.\nWörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“                   (3) Bei einer zentralen Herstellung der Befähi-\ndurch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-             gungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnach-\nstruktur“ ersetzt.                                        weise übermittelt die Generaldirektion Wasser-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          straßen und Schifffahrt dem Hersteller die hierfür","966              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017\nnotwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließ-            3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-\nlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungs-                  menhang mit der Schifffahrt oder sonst mit\nzeugnisse alle Seriennummern der hergestellten                    Wasserfahrzeugen, Schiffspapieren, Fahrerlaub-\nBefähigungszeugnisse speichern. Die Speicherung                   nissen oder Befähigungszeugnissen stehen,\nder übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen                 erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuwei-\nAngaben ist unzulässig, soweit sie nicht aus-                 sen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet\nschließlich und vorübergehend der Herstellung des             und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt\nBefähigungszeugnisses dient; die Angaben sind                 worden sind. Die Übermittlung von personenbezo-\nanschließend zu löschen.                                      genen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-            ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge-\ntale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-          währleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von\nordnung das Nähere über Art und Umfang der zu                 erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffs-\nspeichernden Daten nach Absatz 3 zu bestimmen.                verkehrs oder bei begründetem Verdacht für die\nVerhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach\n(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personen-\ndem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffen-\nbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich\nkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz,\nist, zum Zwecke der\ndie jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\n1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben                       bedroht sind, oder für die Entscheidung über die\na) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses               Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist.\nGesetzes oder des Seeaufgabengesetzes er-                 (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personen-\nlassener Rechtsvorschriften oder                       bezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die\nb) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf             Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind,\nGrund dieser Gesetze erlassener Rechts-                spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende\nverordnungen in der am 31. Dezember 1999               Fahrerlaubnis seit mehr als drei Jahren nicht mehr\ngeltenden Fassung,                                     besteht und kein Ruhen einer weiteren Fahrerlaub-\nnis angeordnet wurde.\neinschließlich der Feststellung der Tauglichkeit,\n(8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1\nZuverlässigkeit und Befähigung einer Person,\ndürfen die Daten nach Absatz 2 von der General-\nan Dienststellen der Wasserstraßen- und Schiff-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben\nfahrtsverwaltung des Bundes, Polizeidienststel-\nund in den bestehenden regionalen Registern ge-\nlen der Länder, die obersten Dienststellen der\nspeichert und genutzt werden. Die Absätze 3 bis 7\nWasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder\ngelten entsprechend.“\nund die nach § 3a beliehenen Dritten,\n16. § 14 wird wie folgt geändert:\n2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-\nhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte,          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nStaatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt                                          „§ 14\nals Strafverfolgungsbehörde und die Polizei-\nDatei über Schifferdienstbücher“.\ndienststellen der Länder,\nb) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:\n3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem\nGebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwalt-                „(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr\nschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und                und digitale Infrastruktur zu bestimmende zu-\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes und die Poli-               ständige Stelle führt eine Datei über die von\nzeidienststellen der Länder oder                              den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern aus-\ngestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von\n4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen                   Auskünften für die Prüfung der Tauglichkeit und\nvon Fahrerlaubnissen und Patenten, deren Ent-                 Befähigung einer in der Schifffahrt tätigen Person.\nziehung, Rücknahme oder Widerruf an Dienst-\nstellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-                  (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck\nwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen               kann die in Absatz 1 genannte Stelle folgende\nder Länder                                                    Daten erheben, verarbeiten und nutzen:\n1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag\nübermittelt werden.\nund Ort der Geburt, Anschrift,\n(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personen-\n2. Angaben über das Schifferdienstbuch: aus-\nbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen\nstellende Behörde, Ausstellungsdatum und\nStellen der Europäischen Union, internationaler\nNummer des Schifferdienstbuchs, Tauglich-\nOrganisationen, anderer Staaten oder an über- oder\nkeit und Befähigung des Inhabers, Gültig-\nzwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, so-\nkeitsvermerke.\nweit dies\n(3) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1\n1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der                     dürfen die Daten nach Absatz 2 in den bestehen-\nSchifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen               den Registern der Wasserstraßen- und Schiff-\nDurchführung von Prüfungsverfahren oder Ent-                  fahrtsämter erhoben, gespeichert und genutzt\nziehung von Fahrerlaubnissen,                                 werden. Nach der Errichtung der Datei nach\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen                     Absatz 1 übermitteln die Wasserstraßen- und\nRechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schiff-                 Schifffahrtsämter die Daten nach Absatz 2 un-\nfahrt oder                                                    verzüglich an die nach Absatz 1 genannte Stelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017                     967\nund löschen die Daten aus den bei ihnen be-                         durch die Wörter „mit der Rückgabe des Schiffer-\nstehenden Registern unverzüglich.                                   dienstbuchs oder dem Eingang einer amtlichen\n(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso-                       Mitteilung über den Tod des Schifferdienstbuch-\nnenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum                          inhabers.“ ersetzt.\nZwecke der Durchführung von Verwaltungsauf-\ngaben nach diesem Gesetz, auf Grund dieses                                                  Artikel 2\nGesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nzur Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-\nstruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsauf-\nwidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem\ngabengesetzes in der ab dem 5. Mai 2017 geltenden\nSchiffsverkehr stehen, erforderlich ist, an Dienst-\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nstellen der Wasserstraßen- und Schifffahrts-\nverwaltung des Bundes und Polizeidienststellen\nder Länder übermittelt werden.“                                                             Artikel 3\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „zwei Jahre,                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnachdem die letzte Befristung abgelaufen ist.“             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. April 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}