{"id":"bgbl1-2017-22-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":22,"date":"2017-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/22#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_22.pdf#page=41","order":5,"title":"Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)","law_date":"2017-04-18T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":41,"num_pages":51,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                           905\nVerordnung\nüber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\n(AwSV)1, 2\nVom 18. April 2017\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10                                                  Abschnitt 3\nund 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4                                        Einstufung von Gemischen\nund § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgeset-                             und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung\nzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1                       § 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemi-\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Ge-                          schen; Dokumentation\nsetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 62                    § 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gas-\nAbsatz 4 zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom                         förmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden                        § 10 Einstufung fester Gemische\nsind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung                        § 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt\nder beteiligten Kreise:\nAbschnitt 4\nInhaltsübersicht                                                          Kommission zur\nBewertung wassergefährdender Stoffe\nKapitel 1\n§ 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe\nZweck;\nAnwendungsbereich; Begriffsbestimmungen                                                   Kapitel 3\n§ 1 Zweck; Anwendungsbereich                                                                     Technische und\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                               organisatorische Anforderungen\nan Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\nKapitel 2                                                           Abschnitt 1\nEinstufung von Stoffen und Gemischen                                          Allgemeine Bestimmungen\n§ 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels\nAbschnitt 1\n§ 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen\nGrundsätze                                  § 15 Technische Regeln\n§ 3 Grundsätze                                                           § 16 Behördliche Anordnungen\nAbschnitt 2\nAbschnitt 2\nAllgemeine Anforderungen an Anlagen\nEinstufung von Stoffen\nund Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung                  § 17 Grundsatzanforderungen\n§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender\n§ 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation                    Stoffe\n§ 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoff-                  § 19 Anforderungen an die Entwässerung\ngruppen\n§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen\n§ 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im\n§ 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohr-\nBundesanzeiger\nleitungen\n§ 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht\n§ 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als\nAuffangvorrichtung\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der                               § 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren\n– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-        § 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung\ntes vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens\nfür Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik\n(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\n2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden                                Abschnitt 3\nist,\n– Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-                         Besondere Anforderungen\ntes vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-                   an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen\nmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36),\n§ 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3\n– Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum\n§ 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Ab-\nSchutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus land-\nwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die          füllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester was-\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom          sergefährdender Stoffe\n21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.                              § 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-           Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-          Stoffe anhaften\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der\n§ 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wasser-\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\ngefährdende Stoffe\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und          § 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des inter-\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).          modalen Verkehrs","906              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n§ 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und                                      Kapitel 5\nLöschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von          Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften\nWasserfahrzeugen\n§ 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager        § 65   Ordnungswidrigkeiten\n§ 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölver-  § 66   Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen\nbraucheranlagen                                         § 67   Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe\n§ 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimm-    § 68   Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen\nten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender  § 69   Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen\nStoffe                                                  § 70   Prüffristen für bestehende Anlagen\n§ 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden         § 71   Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern\nwassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversor-\n§ 72   Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständi-\ngung und in Einrichtungen des Wasserbaus\ngenorganisationen und bestellte Personen\n§ 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kol-\n§ 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nlektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen\n§ 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und    Anlage 1 Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht\nMassekabelanlagen                                                  wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen\n§ 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gär-                   (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe\nsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft                           als allgemein wassergefährdend\n§ 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum      Anlage 2 Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und\nUmgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen                  Gemischen\nAnlage 3 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim\nBetrieb von Heizölverbraucheranlagen\nAbschnitt 4\nAnlage 4 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim\nAnforderungen an Anlagen                               Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\nin Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen          Anlage 5 Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb\nvon Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig\n§ 39  Gefährdungsstufen von Anlagen                                      gesicherten Überschwemmungsgebieten\n§ 40  Anzeigepflicht                                          Anlage 6 Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutz-\n§ 41  Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung                 gebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten\n§ 42  Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung                     Überschwemmungsgebieten\n§ 43  Anlagendokumentation                                    Anlage 7 Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesicker-\nsaftanlagen (JGS-Anlagen)\n§ 44  Betriebsanweisung; Merkblatt\n§ 45  Fachbetriebspflicht; Ausnahmen\n§ 46  Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers                                      Kapitel 1\n§ 47  Prüfung durch Sachverständige\n§ 48  Beseitigung von Mängeln\nZweck;\nAnwendungsbereich; Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 5\n§1\nAnforderungen an Anlagen\nZweck; Anwendungsbereich\nin Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten\n(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewäs-\n§ 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten\nser vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften\n§ 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig\ndurch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen\ngesicherten Überschwemmungsgebieten\naus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.\n§ 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdi-\nschen Gewässern                                            (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\n1. den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten\nKapitel 4                             nicht wassergefährdenden Stoffen,\nSachverständigenorganisationen                  2. nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen,\nund Sachverständige; Güte- und Über-                   in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegan-\nwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe             gen wird, sowie\n§ 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen           3. Untergrundspeicher nach § 4 Absatz 9 des Bundes-\n§ 53 Bestellung von Sachverständigen                              berggesetzes.\n§ 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der\nBestellung von Sachverständigen\n(3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung\n§ 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen\nauf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht\nmehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder\n§ 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen\nmit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gas-\n§ 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften\nförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen\n§ 58 Bestellung von Fachprüfern\naußerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder\n§ 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der\nBestellung von Fachprüfern                              vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten be-\n§ 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften       finden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgeset-\nund Fachprüfern                                         zes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen kei-\n§ 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisatio-    ner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Was-\nnen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften        serhaushaltsgesetzes.\n§ 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben              (4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwen-\n§ 63 Pflichten der Fachbetriebe                               dung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stof-\n§ 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft                     fe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               907\nlage umgegangen wird, während der gesamten Be-                     zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der\ntriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des             Be- und Verarbeitung nicht erhöht,\nBetreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die         4. Silagesickersaft sowie\nVoraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.\n5. tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Fest-\n§2                                   mist und Geflügelkot.\nBegriffsbestimmungen                            (9) „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden\nStoffen“ (Anlagen) sind\n(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestim-\nmungen der Absätze 2 bis 33.                                  1. selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte\nEinheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gela-\n(2) „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige\ngert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt\nund gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet\noder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im\nsind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen\nBereich öffentlicher Einrichtungen verwendet wer-\nAusmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbe-\nden, sowie\nschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe\nvon Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind            2. Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des\noder als wassergefährdend gelten.                                  Wasserhaushaltsgesetzes.\n(3) Ein „Stoff“ ist ein chemisches Element und seine      Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten,\nVerbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch          wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu\nein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wah-        einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben wer-\nrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und           den; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen be-\nder durch das angewandte Verfahren bedingten Verun-           stehen.\nreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln,                (10) „Fass- und Gebindelager“ sind Lageranlagen für\ndie von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabi-         ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Ein-\nlität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung ab-            zelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht überschreitet.\ngetrennt werden können.\n(11) „Heizölverbraucheranlagen“ sind Lageranlagen\n(4) Ein „Gemisch“ besteht aus zwei oder mehreren          und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffent-\nStoffen.                                                      licher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,\n(5) „Gasförmig“ sind Stoffe und Gemische, die             1. die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen,\n1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen                  Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem\nDampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (3 bar) ha-            Erwärmen von Wasser dienen,\nben oder\n2. deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL)\n2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und dem                nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei\nStandarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig                der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und\ngasförmig sind.                                               bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig\n(6) „Flüssig“ sind Stoffe und Gemische, die                    gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heiz-\nölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Trigly-\n1. bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen\nceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern\nDampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar)\n100 Kubikmeter nicht übersteigt und\nhaben,\n2. bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem         3. deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt\nStandarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollstän-            werden.\ndig gasförmig sind und                                   Notstromanlagen        stehen    Heizölverbraucheranlagen\n3. einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei            gleich.\neiner Temperatur von 20 Grad Celsius oder weniger            (12) „Eigenverbrauchstankstellen“ sind Lager- und\nbei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal             Abfüllanlagen,\nhaben.                                                   1. die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,\n(7) „Fest“ sind Stoffe und Gemische, die nicht gas-       2. die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die\nförmig oder flüssig sind.                                          für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit\n(8) „Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur            Kraftstoffen zu versorgen,\nGewinnung von Biogas“ sind\n3. deren Jahresabgabe 100 Kubikmeter nicht über-\n1. pflanzliche Biomassen         aus   landwirtschaftlicher        steigt und\nGrundproduktion,\n4. die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten\n2. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirt-            und unterwiesenen Personen bedient werden.\nschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbauli-\nchen Betrieben oder im Rahmen der Landschafts-               (13) „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen\npflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht an-   (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen\nders genutzt worden sind,                                ausschließlich von\n3. pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Ge-         1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Fest-\ntränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbei-            mist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des\ntung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Ge-            Düngegesetzes,\ntreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be-       2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Dün-\nund Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe              gegesetzes,","908              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher          (20) „Lagern“ ist das Vorhalten von wassergefähr-\nHerkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in ver-     denden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder\narbeiteter Form,                                         Entsorgung.\n4. Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder La-           (21) „Erdbecken“ sind ins Erdreich gebaute oder\ngerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder           durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jau-\nPressdruck anfallen und die überwiegend aus einem        che, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlen- und\nGemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren         Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegen-\nund Mikroorganismen sowie etwaigem Nieder-               über dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet\nschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder          sind.\n5. Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft        (22) „Abfüllen“ ist das Befüllen von Behältern oder\nanfallen kann.                                           Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.\n(14) „Biogasanlagen“ sind                                     (23) „Umschlagen“ ist das Laden und Löschen von\nSchiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende\n1. Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere           Stoffe betrifft, sowie das Umladen von wassergefähr-\nVorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und        denden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von\nNachgärer,                                               einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschla-\n2. Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsub-             gen gehört auch das vorübergehende Abstellen von\nstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und          Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden\nfunktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach               Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang\nNummer 1 stehen, und                                     mit dem Transport.\n3. zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehö-                 (24) „Intermodaler Verkehr“ umfasst den Transport\nrige Abfüllanlagen.                                      von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit oder dem-\nselben Straßenfahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrs-\n(15) „Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei de-        trägern, wobei ein Wechsel der Verkehrsträger, aber\nnen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterir-     kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt.\ndisch sind Anlagenteile,\n(25) „Herstellen“ ist das Erzeugen und Gewinnen\n1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet    von wassergefährdenden Stoffen.\nsind oder\n(26) „Behandeln“ ist das Einwirken auf wasserge-\n2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die un-     fährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verän-\nmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, ein-     dern.\ngebettet sind.\n(27) „Verwenden“ ist das Anwenden, Gebrauchen\nAlle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind      und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen un-\ninsbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrich-           ter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der ge-\ntungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie         werblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Ein-\nBehälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder       richtungen.\nmit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt\nsind.                                                            (28) „Errichten“ ist das Aufstellen, Einbauen oder\nEinfügen von Anlagen und Anlagenteilen.\n(16) „Rückhalteeinrichtungen“ sind Anlagenteile zur\nRückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus              (29) „Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des\nundicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungs-           ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, „Instandset-\ngemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austre-          zen“ ist das Wiederherstellen dieses Zustands.\nten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffang-             (30) „Stilllegen“ ist die dauerhafte Außerbetrieb-\nwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrlei-        nahme einer Anlage.\ntungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf          (31) „Wesentliche Änderungen“ einer Anlage sind\ndenen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen           Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechni-\nStoffe abgeleitet werden.                                    schen Merkmale der Anlage verändern.\n(17) „Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die                (32) „Schutzgebiete“ sind\naus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwi-\nschenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist,             1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1\nder mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist,                 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,\ndas ein Undichtwerden der inneren und der äußeren            2. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52\nWand anzeigt.                                                     Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1\n(18) „Abfüll- oder Umschlagflächen“ sind Anlagen-              Nummer 1 oder Nummer 2 des Wasserhaushaltsge-\nteile, die beim Abfüllen oder Umschlagen im Fall einer            setzes erlassen worden ist, und\nBetriebsstörung mit wassergefährdenden Stoffen be-           3. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des\naufschlagt werden können, zuzüglich der Ablauf- und               Wasserhaushaltsgesetzes.\nStauflächen sowie der Abtrennung von anderen Flä-\nIst die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so\nchen.\ngilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zo-\n(19) „Rohrleitungen“ sind feste oder flexible Leitun-     nen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Be-\ngen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, ein-            einträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die\nschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggre-        Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beein-\ngate, Flansche und Dichtmittel.                              trächtigungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               909\n(33) „Sachverständige“ sind von nach § 52 aner-               (3) Als nicht wassergefährdend gelten:\nkannten Sachverständigenorganisationen bestellte Per-        1. Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder\nsonen, die berechtigt sind, Anlagen zu prüfen und zu              von denen erwartet werden kann, dass sie als Le-\nbegutachten.                                                      bensmittel aufgenommen werden, und\n2. Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt\nKapitel 2\nsind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit\nEinstufung von Stoffen und Gemischen                      bei diesen Silagesickersaft anfallen kann.\n(4) Solange Stoffe und Gemische nicht nach Maß-\nAbschnitt 1                            gabe dieses Kapitels oder nach § 66 eingestuft sind,\nGrundsätze                             gelten sie als stark wassergefährdend. Dies gilt nicht\nfür Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Ab-\nsatz 3 fallen.\n§3\nGrundsätze                                                  Abschnitt 2\n(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapi-                                Einstufung von\ntels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen                  Stoffen und Dokumentation;\numgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit                  Entscheidung über die Einstufung\nals nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden\nWassergefährdungsklassen eingestuft:                                                      §4\nWassergefährdungs-                                                              Selbsteinstufung von\nklasse 1:                    schwach wassergefährdend,                 Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation\nWassergefährdungs-                                               (1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit ei-\nklasse 2:                     deutlich wassergefährdend,     nem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der\nKriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder\nWassergefährdungs-                                           in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1\nklasse 3:                       stark wassergefährdend.      einzustufen.\nDie Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.                           (2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Ab-\n(2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allge-        satz 1 gilt nicht für\nmein wassergefährdend und werden nicht in Wasserge-          1. Stoffe nach § 3 Absatz 2 und 3,\nfährdungsklassen eingestuft:\n2. Stoffe, deren Einstufung bereits nach § 6 Absatz 4\n1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Fest-               oder § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden\nmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des              ist,\nDüngegesetzes,\n3. Stoffe, die zu einer Stoffgruppe gehören, deren Ein-\n2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Dün-               stufung bereits nach § 6 Absatz 4 oder § 66 im Bun-\ngegesetzes,                                                   desanzeiger veröffentlicht worden ist,\n3. tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher       4. Stoffe, die der Betreiber unabhängig von ihren Ei-\nHerkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in ver-          genschaften als stark wassergefährdend betrachtet,\narbeiteter Form,                                              sowie\n4. Silagesickersaft,                                         5. Stoffe, die während der Durchführung einer Beförde-\nrung in Behältern oder Verpackungen umgeschlagen\n5. Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft an-          werden.\nfallen kann,\n(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines\n6. Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Ge-        Stoffes nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 1 zu do-\nwinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung an-       kumentieren und diese Dokumentation dem Umwelt-\nfallenden flüssigen und festen Gärreste,                 bundesamt vorzulegen.\n7. aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1             (4) Ist der Betreiber der Auffassung, dass die Einstu-\nNummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesan-              fung eines Stoffes nach Maßgabe der Anlage 1 die\nzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die     Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann er\nnur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie               dem Umweltbundesamt eine abweichende Einstufung\n8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden          vorschlagen. Dem Vorschlag sind zusätzlich zu der Do-\nEinstufung gemäß § 10.                                   kumentation nach Absatz 3 alle für die Beurteilung der\nabweichenden Einstufung erforderlichen Unterlagen\nAbweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Ge-            beizufügen.\nmisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch\noder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundes-                                       §5\namt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wasserge-\nfährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als                        Kontrolle und Überprüfung\nnicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische,                       der Dokumentation; Stoffgruppen\nbei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder             (1) Das Umweltbundesamt kontrolliert die Dokumen-\nihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung           tationen zur Selbsteinstufung von Stoffen auf ihre Voll-\nder Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist.             ständigkeit und Plausibilität. Das Umweltbundesamt","910             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nkann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht                               Abschnitt 3\nplausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.\nEinstufung von\n(2) Darüber hinaus überprüft das Umweltbundesamt                 Gemischen und Dokumentation;\nstichprobenartig die Qualität der Dokumentation der                   Überprüfung der Einstufung\nSelbsteinstufungen von Stoffen. Hierbei wird die aus-\ngewählte Dokumentation anhand von Prüfberichten,                                         §8\nLiteratur und anderen geeigneten Unterlagen überprüft.\nZum Zweck der Überprüfung kann das Umweltbundes-                         Selbsteinstufung von flüssigen\namt den Betreiber verpflichten, die nach § 4 Absatz 3            oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation\nund 4 dokumentierten Angaben anhand vorhandener                 (1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit\nund ihm zugänglicher Unterlagen zu belegen.                 einem flüssigen oder gasförmigen Gemisch umzuge-\nhen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von An-\n(3) Das Umweltbundesamt kann Stoffe zu Stoffgrup-\nlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wasser-\npen zusammenfassen und die Stoffgruppen einstufen.\ngefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.\n§6                                    (2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Ab-\nsatz 1 gilt nicht für\nEntscheidung über die Einstufung;\n1. Gemische nach § 3 Absatz 2 und 3,\nVeröffentlichung im Bundesanzeiger\n2. Gemische, deren Einstufung nach § 66 im Bundes-\n(1) Das Umweltbundesamt entscheidet auf Grund                 anzeiger veröffentlicht worden ist,\nder Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen nach\n§ 5 Absatz 1 und 2 über die Einstufung von Stoffen und      3. Gemische, für die bereits eine Dokumentation nach\nStoffgruppen. Bei der Entscheidung kann auch Folgen-             Absatz 3 erstellt worden ist,\ndes berücksichtigt werden:\n4. Gemische, die der Betreiber unabhängig von ihren\n1. vorliegende eigene Erkenntnisse oder Bewertungen,             Eigenschaften als stark wassergefährdend betrach-\ninsbesondere zur Toxizität, zur Mobilität eines Stof-        tet,\nfes im Boden, zur Grundwassergängigkeit oder zur        5. Gemische, die im intermodalen Verkehr umgeschla-\nAnreicherung im Sediment sowie                               gen werden, sowie\n2. vorliegende Stellungnahmen der Kommission zur            6. Gemische, die vom Umweltbundesamt nach § 11\nBewertung wassergefährdender Stoffe nach § 12                eingestuft sind und deren Einstufung im Bundesan-\nAbsatz 1.                                                    zeiger veröffentlicht worden ist.\n(2) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe von                (3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Ge-\nAbsatz 1 Satz 2 auch unabhängig von einer Selbstein-        misches nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 2\nstufung des Betreibers eine Entscheidung zur Einstu-        Nummer 2 zu dokumentieren und diese Dokumentation\nfung von Stoffen und Stoffgruppen treffen.                  der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung\nder Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rah-\n(3) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidung            men der Überwachung der Anlage vorzulegen. Der Be-\nnach Absatz 1 Satz 1 dem Betreiber in schriftlicher         treiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung\nForm bekannt; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.            des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten.\n(4) Das Umweltbundesamt gibt die Entscheidungen              (4) Sofern die Dokumentation Betriebsgeheimnisse\nnach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Bundesanzeiger         zur Rezeptur eines Gemisches enthält, kann der Betrei-\nöffentlich bekannt. Es stellt zudem im Internet eine        ber die Vorlage der Dokumentation nach Absatz 3 ver-\nSuchfunktion bereit, mit der die bestehenden Einstu-        weigern. In diesem Fall hat er der zuständigen Behörde\nfungen wassergefährdender Stoffe und Stoffgruppen           mitzuteilen, wie groß jeweils der Anteil aller Stoffe der\nermittelt werden können.                                    jeweiligen Wassergefährdungsklassen ist. Die zustän-\ndige Behörde dokumentiert die Nachvollziehbarkeit\n§7                                der Einstufung.\nÄnderung bestehender                                                    §9\nEinstufungen; Mitteilungspflicht\nÜberprüfung\n(1) Liegen dem Umweltbundesamt Erkenntnisse vor,                            der Selbsteinstufung\ndie die Änderung einer Einstufung nach § 6 Absatz 1                      von flüssigen oder gasförmigen\noder Absatz 2 notwendig machen können, nimmt es                    Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung\neine Neubewertung und erforderlichenfalls eine Ände-\nrung der Einstufung vor. § 6 Absatz 3 und 4 gilt ent-           (1) Die zuständige Behörde kann die Dokumentation\nsprechend.                                                  nach § 8 Absatz 3 überprüfen. Die zuständige Behörde\nkann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht\n(2) Liegen dem Betreiber Erkenntnisse vor, die zu ei-    plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.\nner Änderung der veröffentlichten Einstufung eines          Sie kann die Gemische abweichend von der Selbstein-\nStoffes oder einer Stoffgruppe führen können, muss er       stufung nach § 8 Absatz 1 einstufen. Die Entscheidung\ndiese Erkenntnisse unverzüglich schriftlich dem Um-         nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu\nweltbundesamt mitteilen.                                    geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               911\n(2) Das Umweltbundesamt berät die zuständige Be-                               Abschnitt 4\nhörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung                        Kommission zur\nvon flüssigen oder gasförmigen Gemischen betreffen.          Bewertung wassergefährdender Stoffe\n§ 10                                                           § 12\nKommission zur\nEinstufung fester Gemische\nBewertung wassergefährdender Stoffe\n(1) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abwei-             (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nchend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht            schutz, Bau und Reaktorsicherheit wird als Beirat eine\nwassergefährdend einstufen, wenn                            Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe\neingerichtet. Sie berät das Bundesministerium für Um-\n1. das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht           welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das\nwassergefährdend eingestuft werden kann,                Umweltbundesamt in Fragen, die die Einstufung betref-\n2. das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften              fen.\nselbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten            (2) In die Kommission zur Bewertung wassergefähr-\nund ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen           dender Stoffe sind Vertreterinnen und Vertreter aus den\neingebaut werden darf oder                              betroffenen Bundes- und Landesbehörden, aus der\nWissenschaft sowie von Betreibern von Anlagen zu be-\n3. das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der          rufen. Die Kommission soll nicht mehr als zwölf Mitglie-\nMitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall      der umfassen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Die\n(LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung      Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung von Be-\nvon mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische     triebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die ih-\nRegeln“, Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei    nen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission be-\nder Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig ge-        kannt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter von Be-\nsichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des      treibern in der Kommission sind darüber hinaus ver-\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau         pflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ih-\nund Reaktorsicherheit eingesehen werden kann,           nen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission be-\nentspricht.                                             kannt werden, nicht für eigene Zwecke, insbesondere\nfür Geschäftszwecke, zu nutzen.\n(2) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abwei-\nchend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Maß-                (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\ngabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergefähr-            Bau und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder der\ndungsklasse einstufen.                                      Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stof-\nfe. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung\n(3) Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines fes-    und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen\nten Gemisches als nicht wassergefährdend oder in eine       Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung bedarf der Zu-\nWassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Anlage 2           stimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-\nNummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die             schutz, Bau und Reaktorsicherheit.\nDokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen\nder Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Be-                                Kapitel 3\nhörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzu-\nlegen. Der Betreiber hat die Dokumentation und die                               Technische und\nSelbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen                 organisatorische Anforderungen an Anlagen\nStand zu halten. Die zuständige Behörde kann die Do-           zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\nkumentation überprüfen. Sie kann den Betreiber ver-\npflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu er-                           Abschnitt 1\ngänzen oder zu berichtigen.                                            Allgemeine Bestimmungen\n(4) Die zuständige Behörde kann auf Grund der\nÜberprüfung nach Absatz 3 Satz 3 der Selbsteinstu-                                       § 13\nfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 widersprechen; im                            Einschränkungen des\nFall des Absatzes 2 kann sie das Gemisch auch in eine                   Geltungsbereichs dieses Kapitels\nabweichende Wassergefährdungsklasse einstufen. Sie              (1) Dieses Kapitel gilt für Anlagen, in denen mit auf-\nkann sich dabei vom Umweltbundesamt beraten las-            schwimmenden flüssigen Stoffen gemäß § 3 Absatz 2\nsen. Die Entscheidung ist dem Betreiber schriftlich be-     Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht\nkannt zu geben.                                             ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein\noberirdisches Gewässer gelangen können. Satz 1 gilt\n§ 11                              auch für Gemische, die nur aufschwimmende flüssige\nStoffe gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 enthalten,\nEinstufung von                          sowie für Gemische aus diesen aufschwimmenden\nGemischen durch das Umweltbundesamt                  flüssigen Stoffen und nicht wassergefährdenden Stof-\nfen.\nDas Umweltbundesamt kann Gemische nach Maß-\ngabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in            (2) Dieses Kapitel gilt nicht für\neine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4        1. Anlagen zum Lagern von Haushaltsabfällen und ver-\ngilt entsprechend.                                               gleichbaren Abfällen, insbesondere aus Büros, Be-","912              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nhörden, Schulen oder Gaststätten, die in oder an         men enthalten kann, als für eine Tagesproduktion oder\nden Gebäuden eingerichtet sind, bei denen diese          Charge benötigt wird.\nAbfälle anfallen;\n(7) Eine Rohrleitung, die nach § 62 Absatz 1 Satz 2\n2. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Bioabfällen          Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Zubehör\nim Rahmen der Eigenkompostierung im privaten Be-         einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden\nreich;                                                   Stoffen ist oder die nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Num-\n3. Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfäl-         mer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anlagen verbin-\nlen und festen gewerblichen Abfällen, denen wasser-      det, die in einem engen räumlichen und betrieblichen\ngefährdende Stoffe anhaften, wenn                        Zusammenhang miteinander stehen, ist der Anlage zu-\nzuordnen, deren Zubehör sie ist oder mit der sie im Zu-\na) das Volumen des Lagerbehälters 1,25 Kubikmeter        sammenhang steht.\nnicht übersteigt,\nb) der Lagerbehälter dicht ist,                                                       § 15\nc) die Fläche, auf der der Lagerbehälter aufgestellt                         Technische Regeln\nist, so ausgeführt ist, dass bei Betriebsstörungen\nwassergefährdende Stoffe nicht in ein Gewässer            (1) Den allgemein anerkannten Regeln der Technik\ngelangen können, und                                  nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ent-\nsprechende Regeln (technische Regeln) sind insbeson-\nd) ein für Betriebsstörungen geeignetes Bindemittel      dere die folgenden Regeln:\nvorgehalten wird;\n1. technische Regeln wassergefährdender Stoffe der\n4. Anlagen zum Lagern von festen Gemischen, die auf               Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Ab-\nder Baustelle unmittelbar durch die Bautätigkeit ent-         wasser und Abfall e. V. (DWA),\nstehen.\n2. technische Regeln, die in der Musterliste der tech-\n(3) Für JGS-Anlagen gelten aus diesem Kapitel nur\nnischen Baubestimmungen oder in der Bauregelliste\ndie §§ 16, 24 Absatz 1 und 2 und § 51 sowie Anlage 7.\ndes Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) aufge-\nführt sind, soweit sie den Gewässerschutz betreffen,\n§ 14\nsowie\nBestimmung und Abgrenzung von Anlagen\n3. DIN-Normen und EN-Normen, soweit sie den Ge-\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat zu dokumentieren,           wässerschutz betreffen und nicht in der Bauregel-\nwelche Anlagenteile zu der Anlage gehören und wo die              liste des Deutschen Instituts für Bautechnik aufge-\nSchnittstellen zu anderen Anlagen sind.                           führt sind.\n(2) Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in         (2) Normen und sonstige Bestimmungen anderer\neinem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen          Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer\nZusammenhang miteinander stehen. Dies ist insbeson-          Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\ndere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagen-             ischen Wirtschaftsraum stehen technischen Regeln\nteilen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden          nach Absatz 1 gleich, wenn mit ihnen dauerhaft das\noder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusam-         gleiche Schutzniveau erreicht wird.\nmenhang zwischen ihnen besteht.\n(3) Zu einer Anlage gehören auch die Flächen ein-                                      § 16\nschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern oder\nBehördliche Anordnungen\ndem regelmäßigen Abstellen von wassergefährdenden\nStoffen in Behältern oder Verpackungen dienen.                   (1) Ist auf Grund der besonderen Umstände des Ein-\nzelfalls, insbesondere auf Grund der hydrogeologi-\n(4) Flächen, auf denen Transportmittel mit wasserge-\nschen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des\nfährdenden Stoffen abgestellt werden, sind keine La-\nAufstellungsortes, nicht gewährleistet, dass die Anfor-\ngeranlagen. Bei Umschlaganlagen sind auch solche\nderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-\nFlächen, auf denen Behälter oder Verpackungen mit\nsetzes erfüllt werden, kann die zuständige Behörde An-\nwassergefährdenden Stoffen vorübergehend im Zu-\nforderungen stellen, die über die im Folgenden genann-\nsammenhang mit dem Transport abgestellt werden,\nten hinausgehen:\nkeine Lageranlagen, sondern der Umschlaganlage zu-\nzuordnen.                                                    1. über die allgemein anerkannten Regeln der Technik,\n(5) Eine Fläche, von der aus eine Anlage mit wasser-      2. über die Anforderungen nach diesem Kapitel oder\ngefährdenden Stoffen befüllt wird oder von der aus Be-\n3. über die Anforderungen, die in einer Eignungsfest-\nhälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden\nstellung oder in einer die Eignungsfeststellung erset-\nStoffen in eine Anlage hineingestellt oder aus einer An-\nzenden sonstigen Regelung festgelegt sind.\nlage genommen werden, ist Teil dieser Anlage.\nUnter den Voraussetzungen nach Satz 1 kann die zu-\n(6) Ein Behälter, in dem wassergefährdende Stoffe\nständige Behörde auch die Errichtung einer Anlage un-\nweder hergestellt noch behandelt noch verwendet wer-\ntersagen.\nden, der jedoch in engem funktionalen Zusammenhang\nmit einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwen-               (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber\ndungsanlage steht, ist Teil dieser Anlage. Ein Behälter      Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des\nist jedoch dann Teil einer Lageranlage, wenn er mehre-       Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erken-\nren Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsan-           nung von Verunreinigungen erforderlich ist, die von sei-\nlagen zugeordnet ist oder wenn er ein größeres Volu-         ner Anlage ausgehen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017             913\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-       wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der\nnahmen von den Anforderungen dieses Kapitels zulas-         Dauer der Beanspruchung durch die wassergefährden-\nsen, wenn die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des           den Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird,\nWasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt werden.             nicht verlieren.\nAbschnitt 2                                (3) Rückhalteeinrichtungen müssen für folgendes\nVolumen ausgelegt sein:\nAllgemeine\nAnforderungen an Anlagen                         1. bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln oder\nVerwenden wassergefährdender Stoffe muss das\n§ 17                                  Rückhaltevolumen dem Volumen an wassergefähr-\nGrundsatzanforderungen                           denden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstö-\nrungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicher-\n(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet wer-              heitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,\nden, beschaffen sein und betrieben werden, dass\n1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,         2. bei Anlagen zum Abfüllen flüssiger wassergefähr-\ndender Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem\n2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wasserge-           Volumen entsprechen, das bei größtmöglichem\nfährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell              Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter\nund zuverlässig erkennbar sind,                              Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann,\n3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und\nzuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ord-       3. bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender\nnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für be-           Stoffe muss das Rückhaltevolumen dem Volumen\ntriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste,         entsprechen, das aus dem größten Behälter, der\nund                                                          größten Verpackung oder der größten Umschlags-\neinheit, in dem oder in der sich wassergefährdende\n4. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Be-                  Stoffe befinden und für den oder für die die Anlage\ntriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemi-         ausgelegt ist, freigesetzt werden kann.\nsche, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe\nenthalten können, zurückgehalten und ordnungsge-        Auf ein Rückhaltevolumen kann bei oberirdischen An-\nmäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt     lagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\nwerden.                                                 der Wassergefährdungsklasse 1 mit einem Volumen\n(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen-         bis 1 000 Liter verzichtet werden, sofern sich diese\nüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen           auf einer Fläche befinden, die\nund chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfä-        1. den betriebstechnischen Anforderungen genügt,\nhig sein.                                                        und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle\n(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige            Maßnahmen gewährleistet ist, oder\nwassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige\nunterirdische Behälter für gasförmige wassergefähr-         2. flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist.\ndende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen              (4) Bei Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln\nwassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer       oder Verwenden wassergefährdender Stoffe der Ge-\nsind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden         fährdungsstufe D nach § 39 Absatz 1 muss die Rück-\nBoden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.                    halteeinrichtung abweichend von Absatz 3 Satz 1 Num-\n(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage   mer 1 so ausgelegt sein, dass das Volumen flüssiger\noder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den       wassergefährdender Stoffe, das aus der größten abge-\nAnlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe,        sperrten Betriebseinheit bei Betriebsstörungen freige-\nsoweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die An-      setzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen ge-\nlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.              troffen werden, vollständig zurückgehalten werden\nkann.\n§ 18\n(5) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige\nAnforderungen an die                      Anlagenteile müssen von Wänden, Böden und sonsti-\nRückhaltung wassergefährdender Stoffe               gen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Ab-\n(1) Anlagen müssen ausgetretene wassergefähr-            stand haben, dass die Erkennung von Leckagen und\ndende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu         die Zustandskontrolle, insbesondere auch der Rückhal-\nsind sie mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von        teeinrichtungen, jederzeit möglich sind.\n§ 2 Absatz 16 auszurüsten. Satz 2 gilt nicht, wenn es\nsich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von § 2              (6) Bei oberirdischen doppelwandigen Behältern, die\nAbsatz 17 handelt. Einzelne Anlagenteile können über        über ein Leckanzeigesystem mit Flüssigkeiten der Was-\nunterschiedliche, jeweils voneinander unabhängige           sergefährdungsklasse 1 verfügen, ist eine Rückhaltung\nRückhalteeinrichtungen verfügen. Bei Anlagen, die nur       der Leckanzeigeflüssigkeit nicht erforderlich, wenn das\nteilweise doppelwandig ausgerüstet sind, sind einwan-       Volumen dieser Flüssigkeit 1 Kubikmeter nicht über-\ndige Anlagenteile mit einer Rückhalteeinrichtung zu ver-    steigt.\nsehen.                                                          (7) Wassergefährdende Stoffe, die beim Austreten\n(2) Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsun-        so miteinander reagieren können, dass die Funktion\ndurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben. Flüs-      der Rückhaltung nach Absatz 1 beeinträchtigt wird,\nsigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen dann,            müssen getrennt aufgefangen werden.","914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n§ 19                                                         § 20\nAnforderungen an die Entwässerung                               Rückhaltung bei Brandereignissen\n(1) Bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlags-            Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben\nwasser sind abweichend von § 18 Absatz 2 Abläufe             werden, dass die bei Brandereignissen austretenden\nzulässig, wenn sie nur nach vorheriger Feststellung,         wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs-\ndass keine wassergefährdenden Stoffe im Nieder-              und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbren-\nschlagswasser enthalten sind, geöffnet werden. Mit           nungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften\nwassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Nieder-            nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\nschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abwasser zu be-          zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen,\nseitigen oder als Abfall zu entsorgen.                       bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist,\nund für Heizölverbraucheranlagen.\n(2) Bei Abfüll- oder Umschlaganlagen, bei denen ein\nZutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist,\n§ 21\nkann abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2\ndas Niederschlagswasser, das mit wassergefährden-                             Besondere Anforderungen\nden Stoffen verunreinigt sein kann, in einen Abwasser-                  an die Rückhaltung bei Rohrleitungen\nkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn              (1) Oberirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssi-\n1. die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wasser-       ger wassergefährdender Stoffe sind mit Rückhalteein-\ngefährdenden Stoffe zurückgehalten werden und            richtungen auszurüsten. Das Rückhaltevolumen muss\ndem Volumen wassergefährdender Stoffe entsprechen,\n2. die Einleitung des verunreinigten Niederschlagswas-\ndas bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden ge-\nsers den wasserrechtlichen Anforderungen und ört-\neigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden\nlichen Einleitungsbedingungen entspricht.\nkann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf der\nBei Transformatoren und Schaltanlagen im Bereich der         Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maß-\nElektrizitätswirtschaft, bei denen ein Zutritt von Nieder-   nahmen technischer oder organisatorischer Art sicher-\nschlagswasser unvermeidlich ist, kann dieses abwei-          gestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau\nchend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 in einen Abwas-         erreicht wird. Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefähr-\nserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn       dungsstufen A und B gilt die Gefährdungsabschätzung\ndie bei einer Betriebsstörung freigesetzten wasserge-        als geführt, wenn die Heizölverbraucheranlage den gel-\nfährdenden Stoffe zurückgehalten werden.                     tenden allgemein anerkannten Regeln der Technik im\n(3) Bei Eigenverbrauchstankstellen gelten die Ab-         Sinne des § 15 entspricht. Für oberirdische Rohrleitun-\nsätze 1 und 2 und § 18 Absatz 3 nicht, wenn durch            gen zum Befördern von flüssigen wassergefährdenden\nMaßnahmen technischer oder organisatorischer Art si-         Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 kann ohne eine\nchergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsni-     Gefährdungsabschätzung von Rückhalteeinrichtungen\nveau erreicht wird.                                          abgesehen werden, wenn die Standorte der Rohrleitun-\ngen auf Grund ihrer hydrogeologischen Eigenschaften\n(4) Das Niederschlagswasser von Flächen, auf de-          keines besonderen Schutzes bedürfen.\nnen Kühlaggregate von Kälteanlagen mit Ethylen- oder\nPropylenglycol im Freien aufgestellt werden, ist in einen        (2) Bei unterirdischen Rohrleitungen zum Befördern\nSchmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten. Wasser-          flüssiger oder gasförmiger wassergefährdender Stoffe\nrechtliche Anforderungen an die Einleitung sowie örtli-      sind lösbare Verbindungen und Armaturen in flüssig-\nche Einleitungsbedingungen bleiben unberührt.                keitsundurchlässigen Kontrolleinrichtungen anzuord-\nnen, die regelmäßig zu kontrollieren sind. Diese Rohr-\n(5) Mit Gärsubstraten oder Gärresten verunreinigtes       leitungen müssen\nNiederschlagswasser in Biogasanlagen ist vollständig\naufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu be-            1. doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände\nseitigen oder als Abfall zu verwerten. Dies gilt für Bio-         müssen durch ein Leckanzeigesystem selbsttätig\ngasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Her-            angezeigt werden,\nkunft zur Gewinnung von Biogas nicht, soweit das ver-        2. als Saugleitung ausgeführt sein, in der die Flüssig-\nunreinigte Niederschlagswasser entsprechend der gu-               keitssäule bei Undichtheiten abreißt, in den Lager-\nten fachlichen Praxis der Düngung verwendet wird. Die             behälter zurückfließt und eine Heberwirkung ausge-\nUmwallung nach § 37 Absatz 3 ist ordnungsgemäß zu                 schlossen ist, oder\nentwässern.                                                  3. mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal\n(6) Bei Rückhalteeinrichtungen, bei denen                      verlegt sein; austretende wassergefährdende Stoffe\nmüssen in einer flüssigkeitsundurchlässigen Kon-\n1. der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich\ntrolleinrichtung sichtbar werden; derartige Rohrlei-\nist und\ntungen dürfen keine Flüssigkeiten mit einem Flamm-\n2. eine Kontrolle des Ablaufs vor dessen Öffnung nur              punkt bis zu einer Temperatur von 55 Grad Celsius\nmit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre,                 führen.\nentscheidet die zuständige Behörde über die Art der          Kann insbesondere aus Gründen der Betriebssicherheit\nRückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Besei-         keine der Anforderungen nach Satz 2 erfüllt werden, ist\ntigung des Niederschlagswassers.                             durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer\n(7) Nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen müs-          Art sicherzustellen, dass ein gleichwertiges Sicher-\nsen zusätzlich zum Rückhaltevolumen für wasserge-            heitsniveau erreicht wird.\nfährdende Stoffe nach § 18 Absatz 3 ein Rückhaltevo-             (3) Auf Rohrleitungen von Sprinkleranlagen und von\nlumen für Niederschlagswasser haben.                         Heizungs- und Kühlanlagen, die in Gebäuden mit einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                 915\nGemisch aus Wasser und Glycol betrieben werden,              Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Ent-\nsind die Absätze 1 und 2 Satz 2 nicht anzuwenden.            leeren einzuhalten.\n(4) Bei Kälteanlagen, in denen Ammoniak als Kälte-            (2) Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen\nmittel verwendet wird, dürfen in dem Anlagenteil, durch      wassergefährdenden Stoffen dürfen nur mit festen Lei-\nden die Kühlleistung erbracht wird, unterirdisch ein-        tungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüll-\nwandige Rohrleitungen verwendet werden.                      sicherung befüllt werden. Bei Anlagen zum Herstellen,\n(5) Rohrleitungen zum Befördern fester wasserge-          Behandeln oder Verwenden flüssiger wassergefährden-\nfährdender Stoffe müssen über die betriebstechnischen        der Stoffe sowie bei oberirdischen Behältern jeweils mit\nErfordernisse hinaus keine Anforderungen bezüglich           einem Rauminhalt von bis zu 1,25 Kubikmetern, die\nder Rückhaltung erfüllen.                                    nicht miteinander verbunden sind, sind auch andere\ntechnische oder organisatorische Sicherungsmaßnah-\n§ 22                              men, die zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau\nführen, zulässig. Bei Anlagen zum Abfüllen nicht orts-\nAnforderungen bei der Nutzung\nfest benutzter Behälter mit einem Volumen von mehr als\nvon Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung\n1,25 Kubikmetern kann die Überfüllsicherung durch\n(1) Wassergefährdende Stoffe, deren Austreten aus         eine volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung er-\neiner Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb unver-            setzt werden.\nmeidbar ist und die aus betriebstechnischen Gründen\nnicht schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten            (3) Behälter in Anlagen zum Lagern von Brennstoffen\nund ordnungsgemäß entsorgt werden können, dürfen             nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2, Dieselkraftstof-\nin die betriebliche Kanalisation eingeleitet werden,         fen, Ottokraftstoffen oder Kraftstoffen, die aus Bio-\nwenn                                                         masse hergestellte Stoffe unabhängig von ihrem Anteil\nenthalten, dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks\n1. es sich um unerhebliche Mengen handelt,\nund ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer\n2. die betriebliche Abwasserbehandlungsanlage dafür          selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt wer-\ngeeignet ist und                                         den. Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen\n3. die Einleitung den wasserrechtlichen Anforderungen        von bis zu 1,25 Kubikmetern dürfen abweichend von\nund örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.         Satz 1 auch unter Verwendung selbsttätig schließender\nZapfventile befüllt werden.\n(2) Können bei Leckagen oder Betriebsstörungen\naustretende wassergefährdende Stoffe oder mit diesen\nStoffen verunreinigte andere Stoffe oder Gemische aus                                    § 24\nbetriebstechnischen Gründen nicht in der Anlage selbst\nPflichten bei\nzurückgehalten werden, dürfen sie in einer geeigneten\nBetriebsstörungen; Instandsetzung\nAuffangvorrichtung der betrieblichen Kanalisation zu-\nrückgehalten werden, wenn sie von dort aus schadlos              (1) Kann bei einer Betriebsstörung nicht ausge-\nals Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden       schlossen werden, dass wassergefährdende Stoffe\nkönnen.                                                      aus Anlagenteilen austreten, hat der Betreiber unver-\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Grund       züglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu er-\neiner Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebs-          greifen. Er hat die Anlage unverzüglich außer Betrieb\nstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der        zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung\nAbwasseranlagen und der Empfindlichkeit der Gewäs-           eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern\nser in der Betriebsanweisung nach § 44 zu regeln, wel-       kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.\nche technischen und organisatorischen Maßnahmen zu\n(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, aus-\ntreffen sind, um den Austritt wassergefährdender Stoffe\nbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, über-\nzu erkennen und zu kontrollieren. Außerdem ist in der\nwacht oder überprüft, hat das Austreten wassergefähr-\nBetriebsanweisung zu regeln, ob die wassergefährden-\ndender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge\nden Stoffe getrennt vom Abwasser aufzufangen sind\nunverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Poli-\noder in die Abwasseranlagen eingeleitet werden dürfen.\nzeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht\n(4) Die Teile von Abwasseranlagen, die nach Absatz 2      auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende\noder § 19 Absatz 2 Satz 1 auch für die Rückhaltung           Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits\nwassergefährdender Stoffe oder nach Absatz 1 genutzt         ausgetreten sind, wenn eine Gefährdung eines Gewäs-\nwerden dürfen, müssen flüssigkeitsundurchlässig aus-         sers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen\ngeführt werden und sind von den Sachverständigen in          ist. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten was-\ndie Prüfungen nach § 46 einzubeziehen, wenn die zu-          sergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnah-\ngehörige Anlage prüfpflichtig ist.                           men zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährden-\nder Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten\n§ 23                              sind. Falls Dritte, insbesondere Betreiber von Abwas-\nAnforderungen an                         seranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, be-\ndas Befüllen und Entleeren                    troffen sein können, hat der Betreiber diese unverzüg-\nlich zu unterrichten.\n(1) Wer eine Anlage befüllt oder entleert, hat diesen\nVorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbei-             (3) Für die Instandsetzung einer Anlage oder eines\nten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür er-            Teils einer Anlage ist auf der Grundlage einer Zustands-\nforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen.         begutachtung ein Instandsetzungskonzept zu erarbei-\nDie zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der          ten.","916             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nAbschnitt 3                                                        § 27\nBesondere Anforderungen\nBesondere\nan Anlagen zum Lagern\nAnforderungen an die\noder Abfüllen fester Stoffe, denen\nRückhaltung bei bestimmten Anlagen\nflüssige wassergefährdende Stoffe anhaften\nBei Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe,\n§ 25                             denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, ist\nabweichend von § 18 Absatz 3 für die Bemessung des\nVorrang der\nVolumens der Rückhalteeinrichtungen das Volumen\nRegelungen des Abschnitts 3\nflüssiger wassergefährdender Stoffe maßgeblich, das\nSoweit dieser Abschnitt für bestimmte Anlagen be-        sich ansammeln kann. Ist dieses nicht bekannt, ist ein\nsondere Anforderungen an die Rückhaltung wasser-            Volumen von 5 Prozent des Anlagenvolumens anzu-\ngefährdender Stoffe vorsieht oder nach diesem Ab-           setzen.\nschnitt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rück-\nhaltung nicht erforderlich ist, gehen diese Regelungen                                  § 28\nden jeweiligen Anforderungen nach § 18 Absatz 1 bis 3                      Besondere Anforderungen\nvor.                                                         an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe\n(1) Die Umschlagflächen von Umschlaganlagen für\n§ 26                             flüssige wassergefährdende Stoffe müssen flüssig-\nkeitsundurchlässig sein. Das dort anfallende Nieder-\nBesondere Anforderungen                      schlagswasser ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsor-\nan Anlagen zum Lagern,                      gen oder nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ord-\nAbfüllen, Herstellen, Behandeln oder               nungsgemäß als Abwasser zu beseitigen. Für Um-\nVerwenden fester wassergefährdender Stoffe             schlagflächen von Umschlaganlagen für feste wasser-\ngefährdende Stoffe gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.\n(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Be-\n(2) An Verkehrsflächen, die dem Rangieren von\nhandeln oder Verwenden fester wassergefährdender\nTransportmitteln mit Transportbehältern und Verpa-\nStoffe bedürfen keiner Rückhaltung, wenn\nckungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, wer-\n1. sich diese Stoffe                                        den über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine\nAnforderungen gestellt.\na) in dicht verschlossenen Behältern oder Ver-\npackungen befinden, die gegen Beschädigung                                       § 29\nund vor Witterungseinflüssen geschützt und ge-                      Besondere Anforderungen\ngen die Stoffe beständig sind, oder                     an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs\nb) in geschlossenen oder vor Witterungseinflüssen           (1) Flächen von Umschlaganlagen des intermodalen\ngeschützten Räumen befinden, die eine Ver-           Verkehrs sind diejenigen, auf denen wassergefähr-\nwehung verhindern, und                               dende Stoffe in Ladeeinheiten oder Straßenfahrzeugen,\ndie gefahrgutrechtlich gekennzeichnet sind, umgeladen\n2. die Bodenfläche den betriebstechnischen Anforde-         werden. Flächen nach Satz 1 müssen in Beton- oder\nrungen genügt.                                          Asphaltbauweise so befestigt sein, dass das dort anfal-\nlende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht\n(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Be-        austritt und nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1\nhandeln oder Verwenden fester wassergefährdender            ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt wird oder ord-\nStoffe, bei denen der Zutritt von Niederschlagswasser       nungsgemäß als Abfall entsorgt wird.\noder anderem Wasser zu diesen Stoffen nicht unter\n(2) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs\nallen Betriebsbedingungen verhindert werden kann, be-\nmüssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Havarie-\ndürfen keiner Rückhaltung, wenn\nfläche oder -einrichtung verfügen, auf der Ladeeinhei-\n1. die Löslichkeit der wassergefährdenden Stoffe in         ten oder Straßenfahrzeuge, aus denen wassergefähr-\nWasser unter 10 Gramm pro Liter liegt,                  dende Stoffe austreten, abgestellt werden können und\nauf der wassergefährdende Stoffe zurückgehalten wer-\n2. mit den festen wassergefährdenden Stoffen so um-         den. Das auf den Havarieflächen anfallende Nieder-\ngegangen wird, dass eine nachteilige Veränderung        schlagswasser ist nach Maßgabe von § 19 Absatz 2\nder Eigenschaften von Gewässern durch ein Ver-          Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen\nwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonsti-             oder ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.\nges Austreten dieser Stoffe oder von mit diesen             (3) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.\nStoffen verunreinigtem Niederschlagswasser verhin-\ndert wird, und                                                                      § 30\n3. die Flächen, auf denen mit den festen wassergefähr-                     Besondere Anforderungen\ndenden Stoffen umgegangen wird, so befestigt sind,                     an Anlagen zum Laden und\ndass das dort anfallende Niederschlagswasser auf                 Löschen von Schiffen sowie an Anlagen\nder Unterseite der Befestigung nicht austritt und                 zur Betankung von Wasserfahrzeugen\nordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder ord-              (1) Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen\nnungsgemäß als Abfall entsorgt wird.                    mit wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen zur Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017              917\ntankung von Wasserfahrzeugen bedürfen schiffsseitig                                      § 32\nkeiner Rückhaltung.\nBesondere Anforderungen\n(2) Beim Laden und Löschen unverpackter flüssiger\nan Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen\nwassergefährdender Stoffe und beim Betanken von\nWasserfahrzeugen müssen jedoch folgende besondere\nAbfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen bedür-\nAnforderungen erfüllt sein:\nfen keiner Rückhaltung, wenn die Heizölverbraucheran-\n1. die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme          lage aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen im\nsind aufeinander abzustimmen,                            Vollschlauchsystem befüllt wird und hierbei eine zuge-\n2. beim Laden und Löschen im Druckbetrieb müssen             lassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung und ein\nAbreißkupplungen verwendet werden, die beidseitig        Grenzwertgeber verwendet werden. Satz 1 gilt auch für\nselbsttätig schließen,                                   Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis\nzu 1,25 Kubikmetern, die unter Verwendung eines\n3. beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei       selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden.\neinem Schaden an der Saugleitung die angeschlos-\nsenen Behälter durch Heberwirkung nicht leerlaufen\nkönnen,                                                                              § 33\n4. soweit sich Rohrleitungen oder Schläuche über Ge-\nBesondere Anforderungen\nwässern befinden, ist durch Maßnahmen techni-\nan Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum\nscher oder organisatorischer Art sicherzustellen,\nVerwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe\ndass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor\nnachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften er-\nAbfüllflächen als Teile von Anlagen zum Verwenden\nreicht wird.\nflüssiger wassergefährdender Stoffe, bei denen auf\n(3) Schüttgüter sind so zu laden und zu löschen,          Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass\ndass der Eintrag von festen wassergefährdenden Stof-         sie grundsätzlich nur einmal befüllt oder entleert wer-\nfen in oberirdische Gewässer durch geeignete Maßnah-         den, bedürfen keiner Rückhaltung. Zu den Anlagen im\nmen verhindert wird.                                         Sinne von Satz 1 gehören insbesondere Hydraulikanla-\ngen sowie ölgefüllte Transformatoren.\n§ 31\nBesondere Anforderungen                                                   § 34\nan Fass- und Gebindelager\n(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die was-                           Besondere Anforderungen\nsergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behäl-                       an Anlagen zum Verwenden\ntern oder Verpackungen gelagert werden, die                                 wassergefährdender Stoffe\nim Bereich der Energieversorgung\n1. gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder                            und in Einrichtungen des Wasserbaus\n2. gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Be-\nschädigung, im Freien auch gegen Witterungsein-              (1) Oberirdische Anlagen zum Verwenden flüssiger\nflüsse, geschützt sind.                                  wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungs-\nklasse 1 oder Wassergefährdungsklasse 2 als Kühl-,\n(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rück-         Schmier- oder Isoliermittel oder als Hydraulikflüssigkeit\nhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen,        im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen\ndas sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Num-            des Wasserbaus, die über ein Volumen von bis zu\nmer 1 wie folgt bestimmt:                                    10 Kubikmetern verfügen, bedürfen keiner Rückhal-\nMaßgebendes Volumen (Vges)                                  tung, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2\nRückhaltevolumen          und 3 erfüllen.\nder Anlage in Kubikmetern\n≤ 100                        10 % von Vges, wenigstens          (2) Anlagen und Anlagenteile einschließlich Rohrlei-\njedoch der Rauminhalt des\ntungen, die betriebs- oder bauartbedingt nicht über\ngrößten Behältnisses\neine Rückhalteeinrichtung verfügen können, sind durch\n> 100 ≤ 1 000                3 % von Vges, wenigstens       selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit\njedoch 10 Kubikmeter           einer ständig besetzten Betriebsstelle oder Messwarte\noder durch regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen.\n> 1 000                      2 % von Vges, wenigstens       Für sie sind Alarm- und Maßnahmepläne aufzustellen,\njedoch 30 Kubikmeter           die wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Ver-\nmeidung von Gewässerschäden beschreiben und die\n(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche        mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abge-\nBehälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen            stimmt sind. Die Alarm- und Maßnahmepläne sind der\nvon bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Be-       zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nhälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2\neine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes          (3) Werden Kühler mit Direktkontakt zum Wasser\nRückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene            eingesetzt, sind sie als Doppelrohrkühler, Zweikreisküh-\nwassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen wer-            ler oder als diesen Kühlern technisch gleichwertige\nden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen          Kühlsysteme auszuführen. Die Kühlsysteme sind mit\nbetrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.                 automatischen Störmeldeeinrichtungen auszurüsten.","918                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n§ 35                               ständig erfasst und auf die Abweichung von Sollwerten\nBesondere Anforderungen                      kontrolliert werden.\nan Erdwärmesonden und\n-kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen                                         § 37\n(1) Für Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkol-                         Besondere Anforderungen\nlektoren und Kälteanlagen, in denen wassergefähr-                                 an Biogasanlagen mit\ndende Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft                   Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft\noder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet               (1) Abweichend von § 18 Absatz 1 bis 3 ist die Rück-\nwerden, gelten die Absätze 2 bis 4.                            haltung wassergefährdender Stoffe in Biogasanlagen,\nin denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8\n(2) Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden\neingesetzt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5\nund -kollektoren dürfen unterirdisch nur einwandig aus-\nauszugestalten.\ngeführt werden, wenn\n(2) Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein was-\n1. sie aus einem werkseitig geschweißten Sondenfuß\nsergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageer-\nund endlosen Sondenrohren bestehen,\nkennungssystem ausgestattet sein. Anlagen zur Lage-\n2. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicher-            rung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten\nheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall        müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerflä-\neiner Leckage des Wärmeträgerkreislaufs die Um-           che verfügen; sie bedürfen keines Leckageerkennungs-\nwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm aus-          systems.\ngelöst wird, und\n(3) Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Ge-\n3. als Wärmeträgermedium nur die folgenden Stoffe              ländeoberkante auftreten können, sind mit einer Um-\noder Gemische verwendet werden:                           wallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten\na) nicht wassergefährdende Stoffe oder                    kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwer-\nden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt\nb) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren          werden kann, mindestens aber das Volumen des größ-\nHauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol         ten Behälters; dies gilt nicht für die Lageranlagen für\nsind.                                                  feste Gärsubstrate oder feste Gärreste. Einzelne Anla-\nSind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, finden § 18        gen nach § 2 Absatz 14 können mit einer gemeinsamen\nAbsatz 1 bis 3 und § 21 Absatz 2 Satz 2 keine Anwen-           Umwallung ausgerüstet werden.\ndung.                                                              (4) Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie\n(3) Solarkollektoren und Kälteanlagen im Freien mit        Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wasserge-\nflüssigen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner           fährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig\nRückhaltung, wenn                                              ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerken-\nnungssystem ausgerüstet sind und den technischen\n1. sie durch selbsttätige Überwachungs- und Sicher-            Regeln entsprechen.\nheitseinrichtungen so gesichert sind, dass im Fall\neiner Leckage die Umwälzpumpe sofort abgeschal-               (5) Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste\ntet und ein Alarm ausgelöst wird,                         Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten\nzu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterir-\n2. sie als Wärmeträgermedien nur die folgenden Stoffe          dische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwan-\noder Gemische verwenden:                                  dige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.\na) nicht wassergefährdende Stoffe oder                        (6) Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten\nb) Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren          aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.\nHauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol\nsind, und                                                                          § 38\n3. Kühlaggregate auf einer befestigten Fläche aufge-                           Besondere Anforderungen\nstellt sind.                                                        an oberirdische Anlagen zum Umgang\nmit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen\n(4) Kälteanlagen mit gasförmigen wassergefährden-\nden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 bedürfen                 (1) Oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmi-\nkeiner Rückhaltung.                                            gen wassergefährdenden Stoffen bedürfen keiner\nRückhaltung.\n§ 36                                   (2) Abweichend von Absatz 1 sind auf der Grundlage\nBesondere Anforderungen                      einer Gefährdungsabschätzung Maßnahmen zur Scha-\nan unterirdische                         denerkennung, zur Rückhaltung sowie zur ordnungsge-\nÖlkabel- und Massekabelanlagen                    mäßen und schadlosen Verwertung oder Beseitigung\nder Stoffe zu treffen, wenn\nBei unterirdischen Massekabelanlagen sind Einrich-\ntungen zur Rückhaltung von Kabeltränkmasse nicht er-           1. mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen um-\nforderlich. Bei unterirdischen Ölkabelanlagen sind Ein-             gegangen wird, die auf Grund ihrer chemischen oder\nrichtungen zur Rückhaltung von Isolierölen nicht erfor-             physikalischen Eigenschaften bei einer Betriebsstö-\nderlich, wenn der Betreiber die Anlagen elektrisch und              rung flüssig austreten können, oder\nhydraulisch durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen          2. bei Schadenbekämpfungsmaßnahmen Stoffe anfal-\nüberwacht, Störungen in einer ständig besetzten Be-                 len können, die mit ausgetretenen wassergefährden-\ntriebsstelle angezeigt werden und die Betriebswerte                 den Stoffen verunreinigt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017             919\n(3) Für Anlagen mit einer maßgebenden Masse bis           Transportmittel auf ein anderes sowie bei Anlagen\nzu 1 Tonne gasförmiger wassergefährdender Stoffe             zum Laden und Löschen von Stückgut oder losen\nsind auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach            Schüttungen von Schiffen entspricht das maßgebende\nAbsatz 2 keine Rückhaltemaßnahmen erforderlich,              Volumen oder die maßgebende Masse der größten Um-\nwenn die Behälter den gefahrgutrechtlichen Anforde-          ladeeinheit, für die die Anlage ausgelegt ist.\nrungen genügen und die Schadenbeseitigung mit ein-\n(6) Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Ver-\nfachen betrieblichen Mitteln möglich ist.\nwenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das\nmaßgebende Volumen nach dem unter Berücksichti-\nAbschnitt 4\ngung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volu-\nAnforderungen                             men, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer\nan Anlagen in Abhängigkeit                        Anlage vorhanden ist.\nvon ihren Gefährdungsstufen\n(7) Bei Rohrleitungsanlagen ist das maßgebende\n§ 39                            Volumen entweder der Rauminhalt, der sich beim\ngrößten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn\nGefährdungsstufen von Anlagen                    Minuten zusätzlich zum Volumen der Rohrleitungs-\n(1) Betreiber haben Anlagen nach Maßgabe der              anlage ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem\nnachstehenden Tabelle einer Gefährdungsstufe zuzu-           mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der\nordnen. Bei flüssigen Stoffen ist das für die jeweilige      größere Wert maßgebend ist.\nAnlage maßgebende Volumen zugrunde zu legen, bei                 (8) Bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschla-\ngasförmigen und festen Stoffen die für die jeweilige An-     gen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende\nlage maßgebende Masse.                                       Stoffe anhaften, ist das Volumen flüssiger wasserge-\nErmittlung der                  Wassergefährdungsklasse     fährdender Stoffe maßgeblich, das sich ansammeln\nGefährdungsstufen                       (WGK)               kann.\nVolumen in Kubikmetern (m3)                                     (9) Das maßgebende Volumen einer Biogasanlage\n1         2         3\noder Masse in Tonnen (t)                                    ergibt sich aus der Summe der Volumina der in § 2 Ab-\n≤ 0,22 m3 oder 0,2 t         Stufe A   Stufe A   Stufe A    satz 14 genannten Anlagen.\n> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A       Stufe A   Stufe B        (10) Bei Anlagen, in denen gleichzeitig mit wasser-\ngefährdenden Stoffen unterschiedlicher Wassergefähr-\n> 1 ≤ 10                     Stufe A   Stufe B   Stufe C    dungsklassen umgegangen wird, sind für die Ermittlung\n> 10 ≤ 100                   Stufe A   Stufe C   Stufe D    der Gefährdungsstufe die Stoffe mit der höchsten Was-\nsergefährdungsklasse maßgebend, sofern der Anteil\n> 100 ≤ 1 000                Stufe B   Stufe D   Stufe D    dieser Stoffe mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts\n> 1 000                      Stufe C   Stufe D   Stufe D    der Anlage beträgt. Ist dieser Prozentsatz kleiner, ist\ndie nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse maßge-\n(2) Soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes         bend.\ngeregelt ist,                                                    (11) Anlagen zum Umgang mit allgemein wasserge-\n1. ist das maßgebende Volumen das Nennvolumen der            fährdenden Stoffen nach § 3 Absatz 2 werden keiner\nAnlage einschließlich aller Anlagenteile oder nach       Gefährdungsstufe zugeordnet.\nsicherheitstechnischer Umrüstung das Volumen,\ndas im Betrieb maximal genutzt werden kann und                                      § 40\ndas auf nicht zu entfernende Art auf der Anlage an-\ngegeben ist, und                                                               Anzeigepflicht\n2. ist die maßgebende Masse die Masse wassergefähr-              (1) Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüf-\ndender Stoffe, mit der in der Anlage einschließlich      pflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will\naller Anlagenteile umgegangen werden kann.               oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu\neiner Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Ab-\nBetrieblich genutzte Absperreinrichtungen innerhalb\nsatz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde min-\neiner Anlage bleiben außer Betracht.\ndestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzu-\n(3) Bei Lageranlagen ergibt sich das maßgebende           zeigen.\nVolumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Raum-\ninhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maß-            (2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben zum\ngebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers er-            Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der An-\ngibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behält-        lage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen\nnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage aus-         in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen\ngelegt ist.                                                  Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen\nund organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicher-\n(4) Bei Abfüllanlagen ist das maßgebende Volumen          heit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.\nentweder der Rauminhalt, der sich beim größten\nVolumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten                (3) Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Er-\nergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren      richten von\nTagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere          1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen\nWert maßgebend ist.                                               wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungs-\n(5) Bei Anlagen zum Umladen wassergefährdender                 feststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaus-\nStoffe in Behältern oder Verpackungen von einem                   haltsgesetzes beantragt wird, und","920              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulas-            mer 1 genannten Nachweise und des Gutachtens nach\nsungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften          Satz 1 Nummer 2 weder die Errichtung oder den Be-\nsind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfül-      trieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung\nlung der Anforderungen dieser Verordnung sicherge-       oder den Betrieb festgesetzt hat. Anforderungen nach\nstellt wird.                                             anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.\nNicht anzeigepflichtig sind in den Fällen des Satzes 1           (3) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D kann die zu-\nNummer 2 auch zulassungsbedürftige wesentliche Än-           ständige Behörde von einer Eignungsfeststellung abse-\nderungen der Anlage.                                         hen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 er-\n(4) Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach          füllt sind.\n§ 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage\nhat der neue Betreiber diesen Wechsel der zuständigen                                    § 42\nBehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt                           Antragsunterlagen\nnicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.                            für die Eignungsfeststellung\nDem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung\n§ 41\nsind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Un-\nAusnahmen vom                           terlagen beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen\nErfordernis der Eignungsfeststellung               Behörde ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachver-\n(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des       ständigen beizufügen. Als Nachweise gelten auch Prüf-\nWasserhaushaltsgesetzes ist über die in § 63 Absatz 2        bescheinigungen und Gutachten von in anderen Mit-\nund 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Fälle           gliedstaaten der Europäischen Union und anderen Ver-\nhinaus nicht erforderlich für                                tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sach-\n1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen\nverständigen, wenn die Anforderungen an die Prüfung\ngasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anla-\nder Anlage denen nach dieser Verordnung gleichwertig\ngen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssi-\nsind; für die Prüfbescheinigungen und Gutachten gilt\nger oder fester wassergefährdender Stoffe der Ge-\n§ 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.\nfährdungsstufe A,\n2. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von                                      § 43\naufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 7,                                                     Anlagendokumentation\n3. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von              (1) Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu\nallgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner         führen, in der die wesentlichen Informationen über die\nPrüfpflicht nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 unter-      Anlage enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere An-\nliegen,                                                  gaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu\nden eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werk-\n4. Heizölverbraucheranlagen und                              stoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitsein-\n5. Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikme-           richtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasser-\nter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhalte-      rückhaltung und zur Standsicherheit. Die Dokumenta-\nvolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage          tion ist bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen\nvorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zu-         Betreiber zu übergeben.\nrückhalten kann.\n(2) Ist die Anlage nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3\n(2) Eine Eignungsfeststellung ist für Anlagen der Ge-     prüfpflichtig, hat der Betreiber neben der Dokumenta-\nfährdungsstufen B und C sowie für nach § 46 Absatz 2         tion nach Absatz 1 zusätzlich die Unterlagen bereitzu-\noder Absatz 3 prüfpflichtige Anlagen mit allgemein           halten, die für die Prüfung der Anlage und für die\nwassergefährdenden Stoffen nicht erforderlich, wenn          Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten nach\n1. für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer techni-  § 45 erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere\nschen Schutzvorkehrungen einer der folgenden             eine Dokumentation der Abgrenzung der Anlage nach\nNachweise vorliegt:                                      § 14 Absatz 1, eine erteilte Eignungsfeststellung, bau-\naufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der\na) ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und\nletzte Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 Satz 1.\nLeistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist,              (3) Der Betreiber hat die Unterlagen nach Absatz 2\nder zuständigen Behörde, Sachverständigen vor Prü-\nb) Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3\nfungen und Fachbetrieben nach § 62 vor fachbetriebs-\nSatz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasserhaus-\npflichtigen Tätigkeiten jeweils auf Verlangen vorzule-\nhaltsgesetzes oder\ngen.\nc) bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen\nnach gefahrgutrechtlichen Vorschriften                   (4) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die zu einem\nEMAS-Standort im Sinne von § 3 Nummer 12 des Was-\nund                                                          serhaushaltsgesetzes gehören, sofern der Anlagendo-\n2. durch das Gutachten eines Sachverständigen bestä-         kumentation vergleichbare Angaben enthalten sind in\ntigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässer-       1. einer der Registrierung zugrunde gelegten Umwelt-\nschutzanforderungen erfüllt.                                  erklärung nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung\nDie Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben wer-          (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments\nden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist            und des Rates vom 25. November 2009 über die\nvon sechs Wochen nach Vorlage der in Satz 1 Num-                  freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               921\nGemeinschaftssystem für Umweltmanagement und            nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt\nUmweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver-        und stillgelegt werden:\nordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse         1. unterirdische Anlagen,\nder Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG\n(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die        2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen\nVerordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom                 wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstu-\n10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, die der zustän-        fen C und D,\ndigen Behörde vorliegt und validiert worden ist, oder   3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen\n2. einem Umweltbetriebsprüfungsbericht nach An-                  wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungs-\nhang III Buchstabe C der Verordnung (EG)                     stufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,\nNr. 1221/2009.                                          4. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B,\nC und D,\n§ 44\n5. Biogasanlagen,\nBetriebsanweisung; Merkblatt\n6. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie\n(1) Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzu-\n7. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssi-\nhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und\ngen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.\nNotfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr\nnachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Ge-            (2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an\nwässern festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustim-    Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Be-\nmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofort-         deutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von\nmaßnahmen beteiligt sind. Der Betreiber hat die Einhal-     Fachbetrieben ausgeführt werden.\ntung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung\nsicherzustellen.                                                                        § 46\n(2) Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Auf-                              Überwachungs-\nnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemes-                     und Prüfpflichten des Betreibers\nsenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jähr-\n(1) Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die\nlich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanwei-\nFunktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regel-\nsung zu verhalten hat. Die Durchführung der Unterwei-\nmäßig zu kontrollieren. Die zuständige Behörde kann\nsung ist vom Betreiber zu dokumentieren.\nim Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Über-\n(3) Die Betriebsanweisung muss dem Betriebsper-          wachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 62 ab-\nsonal der Anlage jederzeit zugänglich sein.                 schließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sach-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für                 kunde besitzt und auch nicht über sachkundiges Per-\nsonal verfügt.\n1. Anlagen der Gefährdungsstufe A,\n(2) Betreiber haben Anlagen außerhalb von Schutz-\n2. Eigenverbrauchstankstellen,                              gebieten und außerhalb von festgesetzten oder vor-\n3. Heizölverbraucheranlagen,                                läufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach\n4. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssi-           Maßgabe der in Anlage 5 geregelten Prüfzeitpunkte\ngen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikme-       und -intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand\ntern und                                                prüfen zu lassen.\n5. Anlagen mit festen Gemischen bis zu 1 000 Tonnen.            (3) Betreiber haben Anlagen in Schutzgebieten und\nin festgesetzten oder vorläufig gesicherten Über-\nStattdessen ist bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3 das        schwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 6\nMerkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim      geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ord-\nBetrieb von Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3          nungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.\nund bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5\ndas Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften           (4) Die zuständige Behörde kann unabhängig von\nbeim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach             den sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Prüf-\nAnlage 4 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der An-       zeitpunkten und -intervallen eine einmalige Prüfung\nlage dauerhaft anzubringen. Auf das Anbringen des           oder wiederkehrende Prüfungen anordnen, insbeson-\nMerkblattes nach Anlage 4 kann verzichtet werden,           dere wenn die Besorgnis einer nachteiligen Verände-\nwenn die dort vorgegebenen Informationen auf andere         rung von Gewässereigenschaften besteht.\nWeise in der Nähe der Anlage gut sichtbar dokumen-              (5) Betreiber haben Anlagen, bei denen nach § 47\ntiert sind. Bei Anlagen zum Verwenden wassergefähr-         Absatz 2 ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel\ndender Stoffe der Gefährdungsstufe A, die im Freien         festgestellt worden ist, nach Beseitigung des Mangels\naußerhalb von Ortschaften betrieben werden, ist die         nach § 48 Absatz 1 erneut prüfen zu lassen.\ngut sichtbare Anbringung einer Telefonnummer ausrei-            (6) Die Prüfung nach Absatz 2 oder Absatz 3 entfällt,\nchend, unter der bei Betriebsstörungen eine Alarmie-        wenn die Anlage der Forschung, Entwicklung oder Er-\nrung erfolgen kann.\nprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse\noder Verfahren dient und nicht länger als ein Jahr be-\n§ 45                              trieben wird.\nFachbetriebspflicht; Ausnahmen                      (7) Weiter gehende Regelungen, insbesondere in\n(1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen ge-     einer Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des\nhörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben          Wasserhaushaltsgesetzes, bleiben unberührt.","922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n§ 47                                                         § 48\nPrüfung durch Sachverständige                                   Beseitigung von Mängeln\n(1) Prüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 dürfen nur            (1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen\nvon Sachverständigen durchgeführt werden.                   Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt,\nhat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs\n(2) Der Sachverständige hat die Anlage auf Grund         Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch\ndes Ergebnisses der Prüfungen nach § 46 in eine der         einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche\nfolgenden Klassen einzustufen:                              und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu\n1. ohne Mangel,                                             beseitigen.\n2. mit geringfügigem Mangel,                                    (2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach\n§ 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Ab-\n3. mit erheblichem Mangel oder                              satz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die An-\n4. mit gefährlichem Mangel.                                 lage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit\ndies nach Feststellung des Sachverständigen erforder-\n(3) Der Sachverständige hat der zuständigen Be-          lich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Be-\nhörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten        trieb genommen werden, wenn der zuständigen Be-\nPrüfung nach § 46 innerhalb von vier Wochen nach            hörde eine Bestätigung des Sachverständigen über\nDurchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzule-         die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel\ngen. Über einen gefährlichen Mangel hat er die zustän-      vorliegt.\ndige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfbe-\nricht nach Satz 1 muss Angaben zu Folgendem enthal-\nAbschnitt 5\nten:\nAnforderungen an\n1. zum Betreiber,                                                    Anlagen in Schutzgebieten\n2. zum Standort,                                                 und Überschwemmungsgebieten\n3. zur Anlagenidentifikation,\n§ 49\n4. zur Anlagenzuordnung,                                                      Anforderungen an\n5. zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in                       Anlagen in Schutzgebieten\nder Anlage umgegangen wird,                                (1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von\n6. zu behördlichen Zulassungen,                           Schutzgebieten dürfen keine Anlagen errichtet und be-\ntrieben werden.\n7. zum Sachverständigen und zu der Sachverständi-\ngenorganisation, die ihn bestellt hat,                     (2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen\nfolgende Anlagen nicht errichtet und folgende beste-\n8. zu Art und Umfang der Prüfung,                         hende Anlagen nicht erweitert werden:\n9. dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abge-         1. Anlagen der Gefährdungsstufe D,\nschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht\n2. Biogasanlagen mit einem maßgebenden Volumen\ngeprüft wurden,\nvon insgesamt über 3 000 Kubikmetern,\n10. zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,\n3. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C so-\n11. zu Datum und Ergebnis der Prüfung,                           wie\n12. zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vor-           4. Anlagen mit Erdwärmesonden.\nschlag für eine angemessene Frist für ihre Umset-      Anlagen in der weiteren Zone von Schutzgebieten\nzung oder zur Erforderlichkeit der Erarbeitung eines   dürfen nicht so geändert werden, dass sie durch diese\nInstandsetzungskonzeptes,                              Änderung zu Anlagen nach Satz 1 werden. Satz 1 Num-\n13. zum Datum der nächsten Prüfung und                      mer 2 gilt nicht, soweit die Überschreitung des Volu-\nmens zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 12 der\n14. zu einer erfolgreichen Beseitigung festgestellter       Düngeverordnung an die Kapazität des Gärrestelagers\nMängel bei Nachprüfungen nach § 46 Absatz 5.           erforderlich ist oder in den Biogasanlagen ausschließ-\nDie Angaben nach Satz 3 Nummer 1, 2, 3, 9, 11 und 13        lich mit den tierischen Ausscheidungen aus einer eige-\nsind auf der ersten Seite des Prüfberichts in optisch       nen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhal-\ndeutlich hervorgehobener Form darzustellen.                 tung umgegangen wird.\n(4) Stuft der Sachverständige eine Heizölverbrau-            (3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der wei-\ncheranlage nach Abschluss ihrer Prüfung in die Klasse       teren Zone von Schutzgebieten nur Lageranlagen und\n„ohne Mangel“ oder „mit geringfügigem Mangel“ nach          Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden\nAbsatz 2 ein, hat er auf der Anlage an gut sichtbarer       wassergefährdender Stoffe errichtet und betrieben wer-\nStelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum         den, die\nder Prüfung und das Datum der nächsten Prüfung er-          1. mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet sind, die\nsichtlich sind.                                                  abweichend von § 18 Absatz 3 das gesamte in der\n(5) Bei der Prüfung einer Heizölverbraucheranlage             Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender\nhat der Sachverständige dem Betreiber das Merkblatt              Stoffe aufnehmen kann, oder\nnach Anlage 3 auszuhändigen, sofern an der Anlage ein       2. doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckan-\nsolches Merkblatt nicht bereits aushängt.                        zeigesystem ausgerüstet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                 923\nAbweichend von Satz 1 gelten für die in Abschnitt 3           kannte Sachverständigenorganisationen sind berech-\nbestimmten Anlagen nur die dort geregelten Anforde-           tigt,\nrungen; dies gilt nicht für die in §§ 31 und 38 genannten     1. Sachverständige zu bestellen, die\nAnlagen sowie die in § 34 genannten Anlagen zum Ver-\nwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der                    a) Anlagenprüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 und\nEnergieversorgung.                                                    Anlage 7 Nummer 6.4 und 6.7 Satz 3 durchführen\nund\n(4) Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von\nden Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilen,              b) Gutachten nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,\nwenn                                                                  auch in Verbindung mit Absatz 3, oder nach § 42\nSatz 2 erstellen, sowie\n1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das\nVerbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde           2. Fachbetriebe nach § 62 Absatz 1 zu zertifizieren und\nund                                                            zu überwachen, sofern sich die Anerkennung auch\ndarauf erstreckt.\n2. der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beein-\nträchtigt wird.                                               (2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\n(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit landes-       staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nrechtliche Verordnungen zur Festsetzung von Schutz-           schaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1\ngebieten weiter gehende Regelungen treffen.                   gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der\nzuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder\n§ 50                              Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vor-\nAnforderungen an Anlagen                      zulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt\nin festgesetzten und vorläufig                  werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus\ngesicherten Überschwemmungsgebieten                    verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach\n(1) Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig ge-      Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorge-\nsicherten Überschwemmungsgebieten im Sinne des                legt werden.\n§ 76 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landes-                (3) Eine Organisation kann als Sachverständigen-\nrechtlichen Vorschriften nur errichtet und betrieben          organisation anerkannt werden, wenn sie\nwerden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hoch-             1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person be-\nwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden                  nennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber\nund auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer               der zuständigen Behörde nachweist,\noder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen kön-\nnen.                                                          2. nachweist, dass eine technische Leitung und eine\nStellvertretung bestellt wurden, die die für Sachver-\n(2) Für Befreiungen von den Anforderungen nach                  ständige geltenden Anforderungen nach § 53 erfül-\nAbsatz 1 gilt § 49 Absatz 4 entsprechend.                          len,\n(3) § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie weiter          3. eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen be-\ngehende landesrechtliche Vorschriften für Über-                    stellt hat, die die in § 53 genannten Anforderungen\nschwemmungsgebiete bleiben unberührt.                              erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen\nLeitung gebunden sind,\n§ 51\n4. Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprü-\nAbstand                                  fungen zu beachten sind,\nzu Trinkwasserbrunnen,\nQuellen und oberirdischen Gewässern                  5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nach-\nweist,\nDer Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen,\nin denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8        6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflicht-\neingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten             versicherung für Boden- und Gewässerschäden für\nQuellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewin-                 die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer\nnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand                  Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro\nzu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu                  pro Schadenfall erbringt und\nbetragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist,      7. erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachver-\ndass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewin-               ständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung\nnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleis-                für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.\ntet ist.                                                      Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5\nhat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstruk-\nKapitel 4                           turen vorhanden sind, die ordnungsgemäße Anlagen-\nSachverständigenorganisationen                     prüfungen nach § 46 gewährleisten. Es muss insbeson-\nund Sachverständige; Güte- und Überwachungs-                 dere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der\ngemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe                Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit\nden Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüf-\n§ 52                              tätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen ent-\nhalten. Soll sich die Anerkennung auch auf die Zertifi-\nAnerkennung von                          zierung und Überwachung von Fachbetrieben nach\nSachverständigenorganisationen                    § 62 Absatz 1 erstrecken, gilt für die Sachverständigen-\n(1) Sachverständigenorganisationen bedürfen der            organisation zusätzlich zu den in Satz 1 genannten\nAnerkennung durch die zuständige Behörde. Aner-               Voraussetzungen § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4","924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nentsprechend. In diesem Fall hat das Qualitätssiche-         vor der Bestellung in einer Bestellungsakte zu doku-\nrungssystem nach Satz 1 Nummer 5 ungeachtet des              mentieren.\nSatzes 2 auch sicherzustellen, dass geeignete Organi-            (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche\nsationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die             Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn\nFachprüfer überwacht werden und die die ordnungsge-          der Sachverständige zu einer Freiheitsstrafe, Jugend-\nmäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.             strafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden\n(4) Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung          ist wegen Verletzung von Vorschriften\nstehen Nachweise einzelner Voraussetzungen aus               1. des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte, über\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                Delikte gegen die Umwelt oder über Urkunden-\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                    fälschung,\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen\nNachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass           2. des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-,\ndie Organisation die betreffenden Anforderungen nach              Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,\nAbsatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im We-         3. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-\nsentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel-              oder Infektionsschutzrechts,\nlungsstaats erfüllt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-     4. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeits-\nchend.                                                            schutzrechts oder\n(5) Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des          5. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff-\nWiderrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen            rechts.\nund dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die\n(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist außerdem in\nAnerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.\nder Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige\n(6) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb       innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung mit\neiner Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Ab-       einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro\nsatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes        belegt worden ist wegen Verletzung von Vorschriften\nist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann\n1. des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und\nüber eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.\nLandschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-,\n(7) Als Sachverständigenorganisation können auch               Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,\nGruppen anerkannt werden, die in selbständigen orga-         2. des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-\nnisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusam-                 oder Infektionsschutzrechts,\nmengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht\nweisungsgebunden sind. Absatz 3 bleibt unberührt.            3. des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeits-\nschutzrechts oder\n§ 53                              4. des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff-\nrechts.\nBestellung von Sachverständigen\nDie Zuverlässigkeit ist auch nicht bei Personen gege-\n(1) Eine Sachverständigenorganisation darf nur\nben, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,\nsolche Personen als Sachverständige bestellen, die\ngemäß § 45 des Strafgesetzbuches nicht mehr besit-\n1. für die Tätigkeit als Sachverständige die erforder-       zen.\nliche Zuverlässigkeit besitzen,                              (4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel\n2. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind; insbe-    auch dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige\nsondere darf kein Zusammenhang zwischen den              1. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen in den Ab-\nAufgaben nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                   sätzen 2 und 3 genannte Vorschriften verstoßen hat,\nund anderen Leistungen bestehen, die im Zusam-\nmenhang mit der Planung oder Herstellung, dem            2. Prüfungsergebnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig\nVertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der             verändert oder nicht vollständig wiedergegeben hat,\nzu prüfenden Anlagen oder Anlagenteile erbracht          3. wiederholt gegen Anforderungen des technischen\nwerden oder erbracht wurden,                                  Regelwerks verstoßen hat, die für die Richtigkeit\n3. körperlich in der Lage sind, die Prüfungen ordnungs-           der Prüfungsergebnisse relevant sind,\ngemäß durchzuführen,                                     4. vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich\naus dieser Verordnung ergeben, verletzt hat oder\n4. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch prakti-\nsche Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr         5. wiederholt Prüfberichte erstellt hat, die erhebliche\ndafür bieten, dass sie Prüfungen ordnungsgemäß                oder schwerwiegende Mängel aufweisen, oder vor-\ndurchführen,                                                  sätzlich oder grob fahrlässig wiederholt Fristen für\nderen Vorlage versäumt hat.\n5. über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeb-\nlichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebs-             (5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche\nsicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts         Fachkunde liegt vor, wenn der Sachverständige ein\nund der technischen Regeln verfügen und                  ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in\neiner für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fach-\n6. von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Sach-          richtung erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine\nverständigenorganisation bestellt sind.                  als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung verfügt.\nDie Bestellung kann auf bestimmte Tätigkeitsbereiche         Die Erfahrungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfor-\nbeschränkt werden. Die Erfüllung der Anforderungen           dern eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit\nnach Satz 1 ist von der Sachverständigenorganisation         auf dem Gebiet der Planung, der Errichtung oder des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               925\nBetriebs sowie der Prüfung von Anlagen zum Umgang            Der Sachverständige hat in den Fällen des Satzes 1 das\nmit wassergefährdenden Stoffen. Die Sachverständi-           Bestellungsschreiben nach § 53 Absatz 7 zurückzu-\ngenorganisation hat sich mittels einer theoretischen         geben.\nund praktischen Prüfung vor der Bestellung davon zu\nüberzeugen, dass der zu bestellende Sachverständige                                      § 55\nden Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nPflichten der\ngenügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumen-\nSachverständigenorganisationen\ntieren.\nDie Sachverständigenorganisation ist verpflichtet,\n(6) Sollen bei einer Sachverständigenorganisation,\ndie berechtigt ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu       1. die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben,\nüberwachen, Sachverständige eingesetzt werden, die                wenn\nausschließlich Fachbetriebe zertifizieren und über-               a) die Bestellung durch arglistige Täuschung,\nwachen sollen, darf für diese Sachverständigen von                    Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,\nden Anforderungen an die Fachkunde und die Erfah-\nrung nach Absatz 5 nach Zustimmung der zuständigen                b) der Sachverständige wiederholt Anlagenprüfun-\nBehörde abgewichen werden.                                            gen fehlerhaft durchgeführt hat, wiederholt grob\nfahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach\n(7) Mit der Bestellung ist dem Sachverständigen ein                § 56 verstoßen hat oder die in § 53 aufgeführten\nBestellungsschreiben auszuhändigen.                                   Anforderungen an Sachverständige nicht mehr\nerfüllt oder\n§ 54                                  c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Be-\nWiderruf und                                   stellung anordnet,\nErlöschen der Anerkennung;                       2. die Bestellung der Sachverständigen, ihre Tätig-\nErlöschen der Bestellung von Sachverständigen                  keitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsberei-\n(1) Die Anerkennung der Sachverständigenorganisa-              che sowie das Erlöschen der Bestellung der Sach-\ntion kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Num-               verständigen der zuständigen Behörde innerhalb\nmer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wider-              von vier Wochen anzuzeigen,\nrufen werden, wenn die Sachverständigenorganisation            3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen\n1. eine der Anforderungen nach § 52 Absatz 3 oder                 der Sachverständigen stichprobenweise zu kontrol-\nAbsatz 4 nicht mehr erfüllt,                                  lieren,\n2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde die         4. die bei Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu\nBestellung eines Sachverständigen, der die Voraus-            sammeln und auszuwerten und mindestens viermal\nsetzungen nach § 53 nicht mehr erfüllt oder wieder-           im Jahr einen internen Austausch dieser Erkennt-\nholt Anlagenprüfungen nach § 46 fehlerhaft durch-             nisse, auch zur Weiterbildung der Sachverständi-\ngeführt hat, nicht aufhebt,                                   gen, durchzuführen,\n3. Verpflichtungen nach § 55 Nummer 1 bis 4 oder               5. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der tech-\nNummer 6 bis 9, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                 nischen Leitungen aller Sachverständigenorganisa-\noder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht             tionen teilzunehmen,\nordnungsgemäß erfüllt oder                                 6. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das ver-\ngangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur\n4. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde\nErfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben folgende\neinem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach\nAngaben zu übermitteln:\n§ 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt\nfachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchge-           a) Änderungen ihrer Organisationsstruktur        und\nführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht.                     ihrer Prüfgrundsätze,\n(2) Mit der Auflösung der Sachverständigenorgani-              b) eine Übersicht der von jedem Sachverständigen\nsation oder der Entscheidung über die Eröffnung des                   durchgeführten Prüfungen sowie\nInsolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zu-             c) die Erkenntnisse, die bei Prüfungen sowie bei\nständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insol-                der Feststellung von Abweichungen nach § 68\nvenzverfahrens auf Antrag die Sachverständigenorgani-                 Absatz 3 gewonnen wurden,\nsation für einen befristeten Zeitraum erneut anerken-\nnen.                                                           7. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wech-\nsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,\n(3) Die Bestellung eines Sachverständigen erlischt,\nwenn                                                           8. sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie\ndie bestellten Sachverständigen regelmäßig, min-\n1. sie aufgehoben wird,                                           destens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstal-\n2. der Sachverständige aus der Sachverständigenor-                tungen teilnehmen,\nganisation, von der er bestellt wurde, ausscheidet         9. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im\noder                                                          Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht un-\n3. die Anerkennung der Sachverständigenorganisation,              befugt zu offenbaren oder zu verwerten und\nvon der der Sachverständige bestellt wurde, nach         10. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auf-\nAbsatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1            lösung der Sachverständigenorganisation mitzu-\nerlischt.                                                     teilen.","926              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n§ 56                                  (5) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fach-\nPflichten der bestellten Sachverständigen             gebiete beschränkt werden. Sie kann mit einem Vorbe-\nhalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen,\n(1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüf-     Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen\ntagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Um-         werden. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundes-\nfang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen er-       gebiet.\ngeben. Das Prüftagebuch hat der Sachverständige der\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                    (6) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb\neiner Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Ab-\n(2) Sachverständige dürfen Betriebs- und Ge-              satz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätig-         ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann\nkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder          über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.\nverwerten.\n§ 58\n§ 57\nBestellung von Fachprüfern\nAnerkennung von\nGüte- und Überwachungsgemeinschaften                      (1) Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf\n(1) Güte- und Überwachungsgemeinschaften bedür-           für die Zertifizierung und Überwachung von Fachbe-\nfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.            trieben nur solche Personen als Fachprüfer bestellen,\nAnerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaften              die\nsind berechtigt, Fachprüfer zur Zertifizierung und Über-     1. für die Tätigkeit als Fachprüfer die erforderliche Zu-\nwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 zu be-               verlässigkeit besitzen,\nstellen.\n2. hinsichtlich ihrer Tätigkeit unabhängig sind; ins-\n(2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat              besondere darf kein Zusammenhang zwischen der\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-               Zertifizierung oder der Überwachung und anderen\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                   Leistungen für den Fachbetrieb bestehen,\nschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1\ngleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der       3. auf Grund ihrer Fachkunde und ihrer durch prakti-\nzuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeiten                  sche Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen in der Lage\nnach Absatz 1 Satz 2 im Original oder in Kopie vorzu-             sind, Fachbetriebe daraufhin zu überprüfen, ob sie\nlegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt wer-             die Anforderungen nach § 62 Absatz 2 erfüllen,\nden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus ver-         4. über die erforderlichen Kenntnisse der maßgeb-\nlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1              lichen Vorschriften des Wasser-, Bau-, Betriebs-\nin beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt wer-              sicherheits-, Immissionsschutz- und Abfallrechts\nden.                                                              und der technischen Regeln verfügen und\n(3) Eine Organisation ist als Güte- und Überwa-           5. von keiner anderen im Bundesgebiet tätigen Güte-\nchungsgemeinschaft anzuerkennen, wenn sie                         und Überwachungsgemeinschaft bestellt sind.\n1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person be-         Für die Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 53\nnennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber            Absatz 2 bis 4 entsprechend. Die nach Satz 1 Num-\nder zuständigen Behörde nachweist,                       mer 3 erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn der zu\n2. nachweist, dass sie eine technische Leitung und           bestellende Fachprüfer ein ingenieur- oder naturwis-\neine Stellvertretung bestellt hat, die die für Fach-     senschaftliches Studium in einer für die ausgeübte\nprüfer geltenden Anforderungen nach § 58 Absatz 1        Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erfolgreich abge-\nerfüllen,                                                schlossen hat oder über eine als gleichwertig aner-\nkannte Berufsausbildung verfügt. Die Erfahrungen nach\n3. eine ausreichende Anzahl von Fachprüfern bestellt\nSatz 1 Nummer 3 erfordern eine mindestens fünfjährige\nhat, die die in § 58 Absatz 1 genannten Anforderun-\nberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, der\ngen erfüllen und an fachliche Weisungen der tech-\nErrichtung, der Instandsetzung, des Betriebs oder der\nnischen Leitung gebunden sind,\nPrüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-\n4. Grundsätze aufgestellt hat, die bei der Zertifizierung    denden Stoffen. Die Güte- und Überwachungsgemein-\nund Überwachung von Fachbetrieben zu beachten            schaft hat sich mittels einer Prüfung vor der Bestellung\nsind, und                                                davon zu überzeugen, dass der zu bestellende Fach-\n5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nach-         prüfer den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 ge-\nweist.                                                   nügt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentie-\nren. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist\nDas Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5\nvon der Güte- und Überwachungsgemeinschaft vor\nhat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstruk-\nder Bestellung in einer Bestellungsakte zu dokumen-\nturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer über-\ntieren.\nwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprü-\nfung der Fachbetriebe gewährleisten.                             (2) Von den Anforderungen an die Fachkunde und\ndie Erfahrung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 darf nach\n(4) Für Nachweise einzelner Anerkennungsvoraus-\nZustimmung der zuständigen Behörde abgewichen\nsetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nwerden. Dies gilt nicht für die technische Leitung.\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                  (3) Mit der Bestellung ist dem Fachprüfer ein Bestel-\ngilt § 52 Absatz 4 entsprechend.                             lungsschreiben auszuhändigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               927\n(4) Eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft                1. die Bestellung eines Fachprüfers aufzuheben, wenn\nkann mit einer anderen Güte- und Überwachungsge-                   a) die Bestellung durch arglistige Täuschung,\nmeinschaft oder mit einer Sachverständigenorganisa-                    Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,\ntion vereinbaren, dass Personen, die von der anderen\nOrganisation für die Zertifizierung und Überwachung                b) der Fachprüfer wiederholt grob fahrlässig oder\nvon Fachbetrieben bestellt worden sind, für sie tätig                  vorsätzlich gegen Pflichten nach Absatz 2 ver-\nwerden, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen                   stoßen hat oder die in § 58 Absatz 1 aufgeführten\nAnforderungen an Fachprüfer nicht mehr erfüllt\n1. an die nach § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bei der                   oder\nZertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben\nzu beachtenden Grundsätze der Güte- und Über-                  c) die zuständige Behörde die Aufhebung der Be-\nwachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden, ge-                stellung anordnet,\nbunden sind und                                           2. die Bestellung der Fachprüfer, ihre Tätigkeitsbe-\nreiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie\n2. dem betrieblichen Qualitätssicherungssystem nach\ndas Erlöschen der Bestellung der Fachprüfer der zu-\n§ 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Güte- und Über-\nständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzu-\nwachungsgemeinschaft, für die sie tätig werden,\nzeigen,\nunterworfen sind.\n3. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das ver-\n§ 59                                   gangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur\nErfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben Änderungen\nWiderruf und\nder Organisationsstruktur zu übermitteln,\nErlöschen der Anerkennung;\nErlöschen der Bestellung von Fachprüfern                4. der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wech-\nsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen,\n(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungs-\ngemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2               5. sicherzustellen, dass die technische Leitung, ihre\nSatz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensge-                 Stellvertretung und die Fachprüfer regelmäßig, min-\nsetzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Über-                 destens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstal-\nwachungsgemeinschaft                                               tungen teilnehmen,\n1. eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder             6. mindestens viermal im Jahr einen internen Aus-\nAbsatz 4 nicht mehr erfüllt,                                   tausch der bei den Zertifizierungen und der Überwa-\nchung der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse\n2. trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde                 durchzuführen, der auch für Schulungen des Perso-\neinem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach                nals der Fachbetriebe genutzt wird,\n§ 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt\nfachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchge-       7. an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der tech-\nführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder              nischen Leitungen der Güte- und Überwachungsge-\nmeinschaften teilzunehmen,\n3. Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6\noder Nummer 8, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1              8. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im\noder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht              Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbe-\nordnungsgemäß erfüllt.                                         fugt zu offenbaren oder zu verwerten und\n(2) Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungs-          9. der zuständigen Behörde unverzüglich die Auf-\ngemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröff-                 lösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft\nnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerken-                 mitzuteilen.\nnung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröff-              (2) Fachprüfer dürfen Betriebs- und Geschäftsge-\nnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und         heimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt\nÜberwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeit-          werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.\nraum erneut anerkennen.\n§ 61\n(3) Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn\nGemeinsame Pflichten\n1. sie aufgehoben wird,\nder Sachverständigenorganisationen\n2. der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungs-              und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften\ngemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausschei-\n(1) Sachverständigenorganisationen, die berechtigt\ndet oder\nsind, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen,\n3. die Anerkennung der Güte- und Überwachungsge-              sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind\nmeinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde,        verpflichtet,\nnach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2\n1. die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2\nSatz 1 erlischt.\nsowie das ordnungsgemäße Arbeiten des Fachbe-\nDer Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Be-              triebs regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, sowie\nstellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.               bei gegebenem Anlass zu kontrollieren und Art, Um-\nfang und Ergebnisse sowie Ort und Zeitpunkt der\n§ 60                                   jeweiligen Kontrolle zu dokumentieren,\nPflichten von Güte- und                      2. die bei den Kontrollen der Fachbetriebe gewonne-\nÜberwachungsgemeinschaften und Fachprüfern                       nen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten,\n(1) Die Güte- und Überwachungsgemeinschaft ist             3. der zuständigen Behörde die bei den Kontrollen der\nverpflichtet,                                                      Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse jeweils bis","928               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nzum 31. März eines Jahres für das vergangene                      keit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer\nKalenderjahr zu übermitteln.                                      geeigneten gleichwertigen Ausbildung,\nZu den Kontrollen nach Satz 1 Nummer 1 gehören ins-                b) mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeits-\nbesondere Kontrollen der Ergebnisse und der Qualität                   gebiet des Fachbetriebs und\nvon praktischen, vom Fachbetrieb ausgeführten Tätig-               c) ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 ge-\nkeiten, Kontrollen der Teilnahme an Schulungen oder                    nannten Bereichen, die in einer Prüfung nachge-\nFortbildungsveranstaltungen nach Absatz 2 sowie Kon-                   wiesen wurden,\ntrollen der Geräte und Ausrüstungsteile nach § 62 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1.                                       3. nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen\nFähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten ver-\n(2) Sachverständigenorganisationen und Güte- und               fügt, beispielsweise auch an Schulungen von Her-\nÜberwachungsgemeinschaften müssen für ihr Tätig-                   stellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen\nkeitsgebiet Schulungen anbieten, mit denen der be-                 hat, und\ntrieblich verantwortlichen Person und dem eingesetzten\nPersonal der Fachbetriebe die erforderlichen Kenntnis-        4. Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsge-\nse, insbesondere auf den in § 62 Absatz 2 Satz 2 ge-               mäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.\nnannten Gebieten, vermittelt werden.                          Die Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c\n(3) Sachverständigenorganisationen und Güte- und          müssen Folgendes umfassen:\nÜberwachungsgemeinschaften müssen Fachbetriebe,               1. Aufbau und Funktionsweise der Anlagen sowie\ndie für Dritte tätig werden, unverzüglich nach der Zerti-          deren Gefährdungspotenzial,\nfizierung in geeigneter Weise im Internet bekannt\nmachen; die Angaben sind aktuell zu halten. Bei der           2. Eigenschaften der Stoffe, mit denen in den Anlagen\nBekanntmachung nach Satz 1 sind die Fachbereiche                   umgegangen wird, insbesondere hinsichtlich ihrer\nund Tätigkeiten anzugeben, in denen der Fachbetrieb                Wassergefährdung,\nvon der Sachverständigenorganisation oder der Güte-           3. maßgebliche Vorschriften des Wasser-, Bau-, Be-\nund Überwachungsgemeinschaft überwacht wird.                       triebssicherheits-, Immissionsschutz- und Abfall-\n(4) Sachverständigenorganisationen und Güte- und               rechts und\nÜberwachungsgemeinschaften sind verpflichtet, einem           4. Anforderungen an das Verarbeiten von bestimmten\nFachbetrieb die Zertifizierung unverzüglich zu ent-                Bauprodukten und Anlagenteilen.\nziehen, wenn dieser                                               (3) Die Sachverständigenorganisation oder die Güte-\n1. wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft      und Überwachungsgemeinschaft stellt nach abge-\ndurchgeführt hat,                                        schlossener Zertifizierung eine Urkunde über die Zerti-\n2. die in § 62 Absatz 2 und § 63 Absatz 1 aufgeführten        fizierung aus. Die Urkunde muss folgende Angaben\nAnforderungen an Fachbetriebe nicht mehr erfüllt         enthalten:\noder                                                     1. Name und Anschrift des Fachbetriebs,\n3. die Pflicht nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt.              2. Name und Anschrift der Sachverständigenorganisa-\ntion oder der Güte- und Überwachungsgemein-\n§ 62                                   schaft, die den Betrieb zertifiziert hat,\nFachbetriebe;                         3. eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Fach-\nZertifizierung von Fachbetrieben                      betriebs sowie\n(1) Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tä-      4. die Geltungsdauer der Zertifizierung.\ntigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagen-              (4) Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen\nteilen ausführen, bedürfen der Zertifizierung als Fach-       nach Absatz 2 erfüllt und berechtigt ist, in einem ande-\nbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder          ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\neine Güte- und Überwachungsgemeinschaft. Die Zerti-           anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nfizierung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt           päischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen,\nwerden. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu         die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fach-\nbefristen.                                                    betrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem\n(2) Eine Sachverständigenorganisation oder eine           anderen Staat einer gleichwertigen Überwachung un-\nGüte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Be-             terliegt.\ntrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Be-\ntrieb                                                                                     § 63\n1. über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch                         Pflichten der Fachbetriebe\ndie die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Ab-            (1) Der Fachbetrieb hat sicherzustellen, dass die be-\nsatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die-        trieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei\nser Verordnung gewährleistet wird,                       Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an\n2. eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat       Schulungen nach § 61 Absatz 2 oder an anderen\nmit                                                      gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.\na) erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in             (2) Fachbetriebe sind verpflichtet, der Sachverstän-\neinem einschlägigen Handwerk, mit erfolg-             digenorganisation oder der Güte- und Überwachungs-\nreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaft-        gemeinschaft, die sie überwacht, Änderungen ihrer Or-\nlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätig-     ganisationsstruktur unverzüglich mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                929\n(3) Ein Betrieb, dem die Zertifizierung als Fachbe-         9. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7\ntrieb entzogen wurde, hat die Zertifizierungsurkunde               Nummer 6.5 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder\nnach § 62 Absatz 3 der Sachverständigenorganisation                nicht rechtzeitig vorlegt,\noder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft unver-\n10. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7\nzüglich zurückzugeben; sie darf nicht weiter verwendet\nNummer 6.7 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht,\nwerden.\nnicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig beseitigt,\n§ 64\n11. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7\nNachweis der Fachbetriebseigenschaft                      Nummer 6.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht\nFachbetriebe haben die Fachbetriebseigenschaft un-             rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder\naufgefordert gegenüber dem Betreiber einer Anlage                  nicht rechtzeitig entleert,\nnachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fach-           12. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7\nbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Gegenüber              Nummer 6.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb\nder zuständigen Behörde haben sie ihre Fachbetriebs-               nimmt,\neigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. Der Nach-\nweis nach den Sätzen 1 und 2 ist geführt, wenn der            13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1\nFachbetrieb die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Ab-               zuwiderhandelt,\nsatz 3 oder eine beglaubigte Kopie der Zertifizierungs-       14. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig\nurkunde vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen            errichtet oder nicht richtig betreibt,\ndes § 62 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Berech-\n15. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 einen dort genann-\ntigung und die gleichwertige Kontrolle nachzuweisen\nten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,\nsind; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n16. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 eine Anlage nicht\nKapitel 5                               oder nicht rechtzeitig sichert,\n17. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 einen Vorgang nicht\nOrdnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften                    überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig\nvom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genann-\n§ 65                                 ten Sicherheitseinrichtung überzeugt,\nOrdnungswidrigkeiten                       18. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 eine Belastungs-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1              grenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrich-\nNummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes                   tung nicht einhält,\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                      19. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1\n1. entgegen § 7 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht            einen Behälter befüllt,\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-   20. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,                    oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,\n2. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7        21. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nNummer 2.2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder          mit Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen § 40 Absatz 1\nnicht richtig betreibt,                                      eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n3. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7\nrechtzeitig erstattet,\nNummer 5.1 Buchstabe a einen Vorgang nicht über-\nwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom        22. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanwei-\nordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten                 sung nicht vorhält,\nSicherheitseinrichtung überzeugt,                       23. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Betriebspersonal\n4. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7             nicht oder nicht rechtzeitig unterweist,\nNummer 5.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze            24. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 2 ein Merkblatt nicht,\neiner Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht         nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für\neinhält,                                                     die vorgeschriebene Dauer anbringt,\n5. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7        25. entgegen § 45 Absatz 1 eine Anlage errichtet,\nNummer 6.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig          reinigt, instand setzt oder stilllegt,\noder nicht rechtzeitig erstattet,\n26. entgegen § 46 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5\n6. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7             eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,\nNummer 6.2 Satz 2 oder Nummer 6.3 eine Maß-\nnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-   27. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 4\ngreift,                                                      zuwiderhandelt,\n7. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7        28. entgegen § 47 Absatz 1 eine Prüfung durchführt,\nNummer 6.2 Satz 3 eine Benachrichtigung nicht,          29. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen Prüfbericht\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,               nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n8. entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7        30. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen\nNummer 6.4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig          Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-\nprüfen lässt,                                                benen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt,","930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n31. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 eine Anlage nicht          hat der Sachverständige zu prüfen, inwieweit die An-\noder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder         lage die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nnicht oder nicht rechtzeitig entleert,                  nicht erfüllt.\n32. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 2 eine Anlage wieder             (3) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehren-\nin Betrieb nimmt,                                       den Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen,\n33. entgegen § 49 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder § 50        hat der Sachverständige bei der ersten Prüfung nach\nAbsatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, be-       diesen Vorschriften festzustellen, inwieweit für die An-\ntreibt oder erweitert oder                              lage Anforderungen dieser Verordnung bestehen, die\nüber die Anforderungen hinausgehen, die nach den je-\n34. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Per-         weiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli\nson als Sachverständigen bestellt.                      2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften. Die Fest-\n§ 66                             stellung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde zu-\nsammen mit dem Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 vor-\nBestehende                            zulegen.\nEinstufungen von Stoffen und Gemischen\n(4) Werden nach Absatz 3 Satz 1 Abweichungen\nStoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 1. August\nfestgestellt, kann die zuständige Behörde technische\n2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungs-\noder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anord-\nvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom\nnen,\n17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a S. 3), die durch die Verwal-\ntungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a S. 3)      1. mit denen diese Abweichungen behoben werden,\ngeändert worden ist, eingestuft worden sind, gelten\nnach Maßgabe dieser Einstufung als eingestuft im             2. die für diese Abweichungen in technischen Regeln\nSinne von Kapitel 2; diese Einstufungen werden jeweils            für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder\nvom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffent-\n3. mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in Absatz 3\nlicht. Das Umweltbundesamt stellt zudem im Internet\nSatz 1 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.\neine Suchfunktion bereit, mit der die bestehenden Ein-\nstufungen wassergefährdender Stoffe, Stoffgruppen            In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die\nund Gemische nach Satz 1 ermittelt werden können.            Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaus-\nhaltsgesetzes zu beachten.\n§ 67\n(5) Auf Grund von nach Absatz 3 Satz 1 festgestell-\nÄnderung der                           ten Abweichungen können die Stilllegung oder die Be-\nEinstufung wassergefährdender Stoffe                seitigung einer Anlage oder Anpassungsmaßnahmen,\nFührt die Änderung der Einstufung eines wasserge-         die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder\nfährdenden Stoffes zur Erhöhung der Gefährdungsstufe         die den Zweck der Anlage verändern, nicht verlangt\neiner Anlage, sind die hieraus folgenden weiter gehen-       werden.\nden Anforderungen an die Anlage erst zu erfüllen, wenn           (6) Werden bei einer Prüfung nach § 46 Absatz 2\ndie zuständige Behörde dies anordnet. Satz 1 gilt auch       bis 4 von bestehenden Anlagen erhebliche oder gefähr-\nfür Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet         liche Mängel am Behälter oder an der Rückhalteeinrich-\nsind (bestehende Anlagen).                                   tung festgestellt, sind bei der Beseitigung dieser Män-\ngel die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.\n§ 68\n(7) Sollen wesentliche bauliche Teile oder wesent-\nBestehende                            liche Sicherheitseinrichtungen einer bestehenden An-\nwiederkehrend prüfpflichtige Anlagen                lage geändert werden, gelten für diese Teile oder diese\n(1) Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehren-       Sicherheitseinrichtungen die Anforderungen dieser Ver-\nden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen,        ordnung, die über die Anforderungen hinausgehen, die\ngelten ab dem 1. August 2017:                                nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am\n31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in\n1. § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 bis 48 und                Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften, be-\n2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit        reits ab dem Zeitpunkt der Änderung.\nsie Anforderungen beinhalten, die den Anforderun-            (8) Bestehende Anlagen, die im Sinne von § 19h Ab-\ngen entsprechen, die nach den jeweiligen landes-         satz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\nrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beach-      in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung und\nten waren; Anforderungen in behördlichen Zulassun-       nach näherer Maßgabe der am 31. Juli 2017 geltenden\ngen gelten als Anforderungen nach landesrechtli-         landesrechtlichen Vorschriften einfacher oder her-\nchen Vorschriften.                                       kömmlicher Art sind, bedürfen keiner Eignungsfeststel-\nInformationen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2, deren         lung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushalts-\nBeschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem           gesetzes.\nAufwand möglich ist, müssen in der Anlagendokumen-\n(9) Gleisflächen von bestehenden Umschlaganlagen\ntation nicht enthalten sein.\nmüssen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 29\n(2) Bei bestehenden Anlagen, die einer wiederkeh-         Absatz 1 Satz 2 nicht flüssigkeitsundurchlässig nach-\nrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen,     gerüstet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               931\n(10) Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten                                       § 71\nausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft sind bis                                Einbau von\nzum 1. August 2022 mit einer Umwallung nach § 37                           Leichtflüssigkeitsabscheidern\nAbsatz 3 zu versehen. Mit Zustimmung der zuständigen\nBehörde kann darauf verzichtet werden, wenn eine Um-             Leichtflüssigkeitsabscheider für Kraftstoffe mit Zu-\nwallung, insbesondere aus räumlichen Gründen, nicht          mischung von Ethanol dürfen nur eingebaut werden,\nzu verwirklichen ist. Weitere Anpassungsmaßnahmen            wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass sie ge-\nsind nach Maßgabe von Absatz 4 auf Anordnung der             genüber diesen Kraftstoffen beständig sind und ihre\nzuständigen Behörde erst nach dem 1. August 2022             Funktionsfähigkeit nur unerheblich verringert wird.\nzu verwirklichen.\n§ 72\n§ 69                                               Übergangsbestimmung\nfür Fachbetriebe, Sachverständigen-\nBestehende nicht\norganisationen und bestellte Personen\nwiederkehrend prüfpflichtige Anlagen\n(1) Ein Betrieb, der am 21. April 2017 berechtigt war,\n(1) Für bestehende Anlagen, die keiner wiederkeh-         Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwa-\nrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen,     chungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder der\nsind die am 31. Juli 2017 geltenden landesrechtlichen        vor dem 22. April 2017 einen Überwachungsvertrag\nVorschriften weiter anzuwenden, solange und soweit           mit einer Technischen Überwachungsorganisation ab-\ndie zuständige Behörde keine Entscheidung nach               geschlossen hatte, gilt bis zum 22. April 2019 als Fach-\nSatz 2 getroffen hat. Die zuständige Behörde kann für        betrieb im Sinne von § 62 Absatz 1, solange die Anfor-\nAnlagen im Sinne von Satz 1 festlegen, welche Anfor-         derungen nach § 62 Absatz 2 erfüllt sind und die bau-\nderungen nach dieser Verordnung zu welchem Zeit-             rechtlich anerkannte Überwachungs- oder Gütege-\npunkt erfüllt werden müssen. Unbeschadet der Sätze           meinschaft oder die Technische Überwachungsorgani-\n1 und 2 gelten § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 und           sation die Einhaltung der Anforderungen überwacht. In\n43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017.                     den Fällen des § 64 Satz 1 ist der Nachweis der\n(2) Im Übrigen gilt § 68 Absatz 5, 7 und 8 entspre-       Fachbetriebseigenschaft geführt, wenn der Fachbetrieb\nchend.                                                       eine Bestätigung der Überwachungs- oder Gütege-\nmeinschaft, dass er zur Führung des Gütezeichens be-\n§ 70                             rechtigt ist, oder eine Bestätigung einer Technischen\nÜberwachungsorganisation, dass der Fachbetrieb von\nPrüffristen für bestehende Anlagen\nihr im Rahmen eines Überwachungsvertrages über-\n(1) Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung        wacht wird, vorlegt.\nvon Anlagen nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der An-              (2) Anerkennungen von Sachverständigenorganisa-\nlage 6 beginnt bei Anlagen, die am 1. August 2017 be-        tionen nach landesrechtlichen Vorschriften, die vor\nreits errichtet sind, mit dem Abschluss der letzten Prü-     dem 1. August 2017 erteilt worden sind, gelten als An-\nfung nach landesrechtlichen Vorschriften. Als Prüfung        erkennungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 fort. Soweit\nim Sinne von Satz 1 gelten auch Tätigkeiten eines            § 52 Absatz 3 Anforderungen enthält, die über die An-\nFachbetriebs, die nach Landesrecht die Prüfung ersetz-       forderungen der bisherigen landesrechtlichen Vorschrif-\nten.                                                         ten hinausgehen, sind diese Anforderungen ab dem\n(2) Bestehende Anlagen, die nach Spalte 3 der An-         1. Oktober 2017 zu erfüllen. Wurde die Anerkennung\nlage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Prü-          nach Satz 1 befristet erteilt und endet diese Befristung\nfung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen        vor dem 1. Februar 2018, so gilt sie bis zum 1. Februar\nVorschriften vor dem 1. August 2017 nicht wiederkeh-         2018 als Anerkennung im Sinne des § 52 Absatz 1\nrend prüfpflichtig waren, sind innerhalb der folgenden       Satz 1 fort.\nFristen erstmals zu prüfen:                                      (3) Die Anforderungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1\n1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb ge-        Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 5 sowie nach\nnommen wurden, bis zum 1. August 2019,                   § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c\ngelten nicht für Personen, die vor dem 1. August 2017\n2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis\nvon einer Sachverständigenorganisation oder einem\nzum 31. Dezember 1975 in Betrieb genommen wur-\nFachbetrieb bestellt worden sind.\nden, bis zum 1. August 2021,\n3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis                                       § 73\nzum 31. Dezember 1982 in Betrieb genommen wur-\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\nden, bis zum 1. August 2023,\nDie §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung\n4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis           in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August\nzum 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wur-           2017 in Kraft. Zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt\nden, bis zum 1. August 2025,                             tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit\n5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Be-            wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010\ntrieb genommen wurden, bis zum 1. August 2027.           (BGBl. I S. 377) außer Kraft.","932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. April 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017           933\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)\nEinstufung von Stoffen und Gemischen\nals nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK);\nBestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend\n1   Grundsätze\n1.1 Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswir-\nkungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich-\nnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien\n67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom\n31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl.\nL 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richt-\nlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nfür die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1),\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5) geändert worden ist,\nverwendet.\n1.2 Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind\na) nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A\noder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“),\nb) nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1\noder Kategorie 2 (R45: „Kann Krebs erzeugen“) oder\nc) nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kate-\ngorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“).\nKrebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit\nund Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643,\n1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist,\nals krebserzeugend bezeichnet werden. Stoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten\nbei der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nicht als krebserzeugend.\n1.3 Aufschwimmende flüssige Stoffe sind alle flüssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physi-\nkalische Eigenschaften aufweisen:\na) eine Dichte von kleiner oder gleich 1 000 kg/m3,\nb) einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und\nc) eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 g/l.\n1.4 Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Ab-\nschnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizität\nein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes\neines Stoffes in Gemischen berücksichtigt.\n2   Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend\n2.1 Stoffe\nStoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:\na) Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.\nb) Ein flüssiger Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 10 mg/l auf.\nc) Ein fester Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 100 mg/l auf.\nd) Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer\nWasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) unterhalb der Löslich-\nkeitsgrenze liegt. Es müssen valide Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt\nworden sein.\ne) Ein flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.\nf) Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erhöhtes Bioakku-\nmulationspotenzial auf.\ng) Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.\nh) Der Stoff ist kein aufschwimmender flüssiger Stoff nach Nummer 1.3.\n2.2 Gemische\nGemische sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:\na) Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.","934         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nb) Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.\nc) Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.\nd) Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.\ne) Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.\nf) Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt.\ng) Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergefährdende Eigenschaften nicht\nbekannt sind.\nh) Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt.\ni) Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.\nMuss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor\nnach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor\nmultipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1\nBuchstabe b und c verwendet.\n3   Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend\n3.1 Aufschwimmende flüssige Stoffe nach Nummer 1.3 sind allgemein wassergefährdend, wenn sie die An-\nforderungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis g erfüllen.\n3.2 Die aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Nummer 3.1 werden vom Umweltbundesamt im Bundesan-\nzeiger öffentlich bekannt gegeben. Zudem stellt das Umweltbundesamt im Internet eine Suchfunktion\nbereit, mit der die nach Satz 1 bekannt gegebenen Stoffe ermittelt werden können.\n3.3 Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach Nummer 3.1 und nicht\nwassergefährdenden Stoffen gilt als allgemein wassergefährdend.\n4   Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen\n4.1 M e t h o d i s c h e Vo rg a b e n\nGrundlage für die Einstufung sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff gemäß den Vor-\ngaben der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüf-\nmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur\nRegistrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom\n31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\nWurden aus diesen wissenschaftlichen Prüfungen für den jeweiligen Stoff\na) R-Sätze gemäß den Anhängen I und VI der Richtlinie 67/548/EWG oder\nb) Gefahrenhinweise nach den Anhängen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nin der jeweils geltenden Fassung abgeleitet, werden den R-Sätzen bzw. Gefahrenhinweisen Bewertungs-\npunkte nach Maßgabe von Nummer 4.2 zugeordnet.\nWurden wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf\ndie Umwelt für den jeweiligen Stoff nicht durchgeführt, werden dem Stoff Vorsorgepunkte nach Maßgabe\nvon Nummer 4.3 zugeordnet.\nAus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für den jeweiligen Stoff wird die Wassergefähr-\ndungsklasse nach Maßgabe von Nummer 4.4 ermittelt.\n4.2 R-Sätze, Gefahrenhinweise und Bewertungspunkte\nDen R-Sätzen oder Gefahrenhinweisen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 werden folgende Bewertungs-\npunkte zugeordnet:\nBezeichnungen                          Vorrangigkeit            Bewertungs-\nR-Satz\nder besonderen Gefahren                    anderer R-Sätze             punkte\nR21                gesundheitsschädlich bei Berührung     wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25,     1\nmit der Haut                           R28 oder R26/28 berücksichtigt\nR22                gesundheitsschädlich beim Ver-         wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24,     1\nschlucken                              R27 oder R26/27 berücksichtigt\nR24                giftig bei Berührung mit der Haut      wird nicht zusätzlich zu R28 oder         3\nR26/28 berücksichtigt\nR25                giftig beim Verschlucken               wird nicht zusätzlich zu R27 oder         3\nR26/27 berücksichtigt\nR27                sehr giftig bei Berührung mit der Haut                                           4\nR28                sehr giftig beim Verschlucken                                                    4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017           935\nBezeichnungen                           Vorrangigkeit           Bewertungs-\nR-Satz\nder besonderen Gefahren                     anderer R-Sätze            punkte\nR29          entwickelt bei Berührung mit Wasser                                               2\ngiftige Gase\nR33          Gefahr kumulativer Wirkungen                                                      2\nR40*         Verdacht auf krebserzeugende             wird nicht zusätzlich zu R68 berück-     2\nWirkung                                  sichtigt\nR45*         kann Krebs erzeugen                                                               9\nR46          kann vererbbare Schäden verur-           wird nicht zusätzlich zu R45 berück-     9\nsachen                                   sichtigt\nR50          sehr giftig für Wasserorganismen                                                  6\nR52          schädlich für Wasserorganismen                                                    3\nR53          kann in Gewässern längerfristig                                                   3\nschädliche Wirkungen haben\nR60          kann die Fortpflanzungsfähigkeit                                                  4\nbeeinträchtigen\nR61          kann das Kind im Mutterleib              wird nicht zusätzlich zu R60 berück-     4\nschädigen                                sichtigt\nR62          kann möglicherweise die Fort-            wird nicht zusätzlich zu R61 berück-     2\npflanzungsfähigkeit beeinträchtigen      sichtigt\nR63          kann das Kind im Mutterleib              wird nicht zusätzlich zu R60 und R62     2\nmöglicherweise schädigen                 berücksichtigt\nR65          gesundheitsschädlich: kann beim          wird nicht zusätzlich zu R21 und R22     1\nVerschlucken Lungenschäden               berücksichtigt\nverursachen\nR68          irreversibler Schaden möglich            wird nicht zusätzlich zu R40 berück-     2\nsichtigt\nR15/29       reagiert mit Wasser unter Bildung                                                 2\ngiftiger und hochentzündlicher Gase\nR20/21       gesundheitsschädlich beim Einatmen wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28          1\nund bei Berührung mit der Haut           berücksichtigt\nR20/22       gesundheitsschädlich beim Einatmen wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27          1\nund Verschlucken                         berücksichtigt\nR20/21/22    gesundheitsschädlich beim Einatmen,                                               1\nVerschlucken und Berührung mit der\nHaut\nR21/22       gesundheitsschädlich bei Berührung                                                1\nmit der Haut und beim Verschlucken\nR23/24       giftig beim Einatmen und bei             wird nicht zusätzlich zu R28 berück-     3\nBerührung mit der Haut                   sichtigt\nR23/25       giftig beim Einatmen und Ver-            wird nicht zusätzlich zu R27 berück-     3\nschlucken                                sichtigt\nR23/24/25    giftig beim Einatmen, Verschlucken                                                3\nund Berührung mit der Haut\nR24/25       giftig bei Berührung mit der Haut und                                             3\nbeim Verschlucken\nR26/27       sehr giftig beim Einatmen und bei                                                 4\nBerührung mit der Haut\nR26/28       sehr giftig beim Einatmen und Ver-                                                4\nschlucken\nR26/27/28    sehr giftig beim Einatmen, Ver-                                                   4\nschlucken und Berührung mit der\nHaut","936      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nBezeichnungen                          Vorrangigkeit          Bewertungs-\nR-Satz\nder besonderen Gefahren                    anderer R-Sätze           punkte\nR27/28       sehr giftig bei Berührung mit der Haut                                          4\nund beim Verschlucken\nR39/24       giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                             4\nSchadens bei Berührung mit der Haut\nR39/25       giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                             4\nSchadens durch Verschlucken\nR39/23/24    giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                             4\nSchadens durch Einatmen und bei\nBerührung mit der Haut\nR39/23/25    giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                             4\nSchadens durch Einatmen und durch\nVerschlucken\nR39/24/25    giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                             4\nSchadens bei Berührung mit der Haut\nund durch Verschlucken\nR39/23/24/25 giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                             4\nSchadens durch Einatmen, Berührung\nmit der Haut und durch Verschlucken\nR39/27       sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                        4\nSchadens bei Berührung mit der Haut\nR39/28       sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                        4\nSchadens durch Verschlucken\nR39/26/27    sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                        4\nSchadens durch Einatmen und bei\nBerührung mit der Haut\nR39/26/28    sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                        4\nSchadens durch Einatmen und durch\nVerschlucken\nR39/27/28    sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                        4\nSchadens bei Berührung mit der Haut\nund durch Verschlucken\nR39/26/27/28 sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen                                        4\nSchadens durch Einatmen, Berührung\nmit der Haut und durch Verschlucken\nR48/21       gesundheitsschädlich: Gefahr ernster                                            2\nGesundheitsschäden bei längerer\nExposition durch Berührung mit der\nHaut\nR48/22       gesundheitsschädlich: Gefahr ernster                                            2\nGesundheitsschäden bei längerer\nExposition durch Verschlucken\nR48/20/21    gesundheitsschädlich: Gefahr ernster                                            2\nGesundheitsschäden bei längerer\nExposition durch Einatmen und durch\nBerührung mit der Haut\nR48/20/22    gesundheitsschädlich: Gefahr ernster                                            2\nGesundheitsschäden bei längerer\nExposition durch Einatmen und durch\nVerschlucken\nR48/21/22    gesundheitsschädlich: Gefahr ernster                                            2\nGesundheitsschäden bei längerer\nExposition durch Berührung mit der\nHaut und durch Verschlucken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                937\nBezeichnungen                                 Vorrangigkeit   Bewertungs-\nR-Satz\nder besonderen Gefahren                          anderer R-Sätze     punkte\nR48/20/21/22          gesundheitsschädlich: Gefahr ernster                                             2\nGesundheitsschäden bei längerer\nExposition durch Einatmen,\nBerührung mit der Haut und durch\nVerschlucken\nR48/24                giftig: Gefahr ernster Gesundheits-                                              4\nschäden bei längerer Exposition durch\nBerührung mit der Haut\nR48/25                giftig: Gefahr ernster Gesundheits-                                              4\nschäden bei längerer Exposition durch\nVerschlucken\nR48/23/24             giftig: Gefahr ernster Gesundheits-                                              4\nschäden bei längerer Exposition durch\nEinatmen und durch Berührung mit\nder Haut\nR48/23/25             giftig: Gefahr ernster Gesundheits-                                              4\nschäden bei längerer Exposition durch\nEinatmen und durch Verschlucken\nR48/24/25             giftig: Gefahr ernster Gesundheits-                                              4\nschäden bei längerer Exposition durch\nBerührung mit der Haut und durch\nVerschlucken\nR48/23/24/25          giftig: Gefahr ernster Gesundheits-                                              4\nschäden bei längerer Exposition durch\nEinatmen, Berührung mit der Haut und\ndurch Verschlucken\nR50/53                sehr giftig für Wasserorganismen,                                                8\nkann in Gewässern längerfristig\nschädliche Wirkungen haben\nR51/53                giftig für Wasserorganismen, kann in                                             6\nGewässern längerfristig schädliche\nWirkungen haben\nR52/53                schädlich für Wasserorganismen,                                                  4\nkann in Gewässern längerfristig\nschädliche Wirkungen haben\nR68/21                gesundheitsschädlich: Möglichkeit                                                2\nirreversiblen Schadens bei Berührung\nmit der Haut\nR68/22                gesundheitsschädlich: Möglichkeit                                                2\nirreversiblen Schadens durch Ver-\nschlucken\nR68/20/21             gesundheitsschädlich: Möglichkeit                                                2\nirreversiblen Schadens durch Einat-\nmen und bei Berührung mit der Haut\nR68/20/22             gesundheitsschädlich: Möglichkeit                                                2\nirreversiblen Schadens durch Einat-\nmen und durch Verschlucken\nR68/21/22             gesundheitsschädlich: Möglichkeit                                                2\nirreversiblen Schadens bei Berührung\nmit der Haut und durch Verschlucken\nR68/20/21/22          gesundheitsschädlich: Möglichkeit                                                2\nirreversiblen Schadens durch\nEinatmen, Berührung mit der Haut\nund durch Verschlucken\n* Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet.","938       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nGefahren-                  Bezeichnung                              Vorrangigkeit          Bewertungs-\nhinweis               der Gefahrenhinweise                   anderer Gefahrenhinweise       punkte\nEUH029        entwickelt bei Berührung mit Wasser                                                2\ngiftige Gase\nH300          Lebensgefahr bei Verschlucken                                                      4\nH301          giftig bei Verschlucken                  wird nicht zusätzlich zu H310 berück-     3\nsichtigt\nH302          gesundheitsschädlich bei Ver-            wird nicht zusätzlich zu H311 oder        1\nschlucken                                H310 berücksichtigt\nH304          kann bei Verschlucken und Eindringen wird nicht zusätzlich zu H312 und             1\nin die Atemwege tödlich sein             H302 berücksichtigt\nH310          Lebensgefahr bei Hautkontakt             wird nicht zusätzlich zu H300 berück-     4\nsichtigt\nH311          giftig bei Hautkontakt                   wird nicht zusätzlich zu H301 oder        3\nH300 berücksichtigt\nH312          gesundheitsschädlich bei Hautkontakt wird nicht zusätzlich zu H302, H301           1\noder H300 berücksichtigt\nH340*         kann genetische Defekte verursachen wird nicht zusätzlich zu H350 berück-          9\n(Expositionsweg angeben, sofern          sichtigt\nschlüssig belegt ist, dass diese Gefahr\nbei keinem anderen Expositionsweg\nbesteht)\nH341*         kann vermutlich genetische Defekte       wird nicht zusätzlich zu H351 berück-     2\nverursachen (Expositionsweg ange-        sichtigt\nben, sofern schlüssig belegt ist, dass\ndiese Gefahr bei keinem anderen\nExpositionsweg besteht)\nH350*         kann Krebs verursachen                                                             9\n(Expositionsweg angeben, sofern\nschlüssig belegt ist, dass diese Gefahr\nbei keinem anderen Expositionsweg\nbesteht)\nH351*         kann vermutlich Krebs verursachen        wird nicht zusätzlich zu H341 berück-     2\n(Expositionsweg angeben, sofern          sichtigt\nschlüssig belegt ist, dass diese Gefahr\nbei keinem anderen Expositionsweg\nbesteht)\nH360D         kann das Kind im Mutterleib              wird nicht zusätzlich zu H360F            4\nschädigen                                berücksichtigt\nH360F         kann die Fruchtbarkeit beeinträchti-                                               4\ngen\nH361d         kann vermutlich das Kind im Mutter-      wird nicht zusätzlich zu H360F und        2\nleib schädigen                           H361f berücksichtigt\nH361f         kann vermutlich die Fruchtbarkeit        wird nicht zusätzlich zu H360D            2\nbeeinträchtigen                          berücksichtigt\nH370*         schädigt die Organe (oder alle                                                     4\nbetroffenen Organe nennen, sofern\nbekannt) (Expositionsweg angeben,\nsofern schlüssig belegt ist, dass\ndiese Gefahr bei keinem anderen\nExpositionsweg besteht)\nH371*         kann die Organe schädigen (oder alle                                               2\nbetroffenen Organe nennen, sofern\nbekannt) (Expositionsweg angeben,\nsofern schlüssig belegt ist, dass\ndiese Gefahr bei keinem anderen\nExpositionsweg besteht)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                       939\nGefahren-                        Bezeichnung                                   Vorrangigkeit          Bewertungs-\nhinweis                     der Gefahrenhinweise                        anderer Gefahrenhinweise       punkte\nH372*                 schädigt die Organe (alle betroffenen                                                   4\nOrgane nennen) bei längerer oder\nwiederholter Exposition (Expositions-\nweg angeben, wenn schlüssig belegt\nist, dass diese Gefahr bei keinem\nanderen Expositionsweg besteht)\nH373*                 kann die Organe schädigen                                                               2\n(alle betroffenen Organe nennen) bei\nlängerer oder wiederholter Exposition\n(Expositionsweg angeben, wenn\nschlüssig belegt ist, dass diese Gefahr\nbei keinem anderen Expositionsweg\nbesteht)\nH400                  sehr giftig für Wasserorganismen              wird nicht zusätzlich zu H410 berück-     6\nsichtigt\nH410                  sehr giftig für Wasserorganismen mit                                                    8\nlangfristiger Wirkung\nH411                  giftig für Wasserorganismen mit lang-                                                   6\nfristiger Wirkung\nH412                  schädlich für Wasserorganismen mit                                                      4\nlangfristiger Wirkung\nH413                  kann für Wasserorganismen schädlich                                                     3\nsein, mit langfristiger Wirkung\n* Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet.\n4.3   Vo r s o rg e p u n k t e\n4.3.1 Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zur akuten oralen und\ndermalen Toxizität vorhanden, werden dem Stoff 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.\n4.3.2 Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zu Auswirkungen auf die\nUmwelt vorhanden, werden dem Stoff 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.\nDie Anzahl der Vorsorgepunkte wird um 2 vermindert, wenn die leichte biologische Abbaubarkeit nach-\ngewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen wurde.\n4.3.3 Wurden einem Stoff keine R-Sätze oder Gefahrenhinweise zu Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von\nNummer 4.1 Satz 2 zugeordnet und sind Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zu Auswirkungen auf\ndie Umwelt für den Stoff bekannt, werden die folgenden Vorsorgepunkte zugewiesen:\na) 8 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart\n(96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50)\nnicht mehr als 1 mg/l beträgt und\naa) kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder\nbb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,\nb) 6 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart\n(96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50)\nmehr als 1 mg/l und nicht mehr als 10 mg/l beträgt und\naa) kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder\nbb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,\nc) 4 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart\n(96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50)\nmehr als 10 mg/l und nicht mehr als 100 mg/l beträgt und kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit\nin Gewässern vorhanden ist,\nd) 2 Vorsorgepunkte, wenn nur Prüfungen bekannt sind, nach denen die akute Toxizität an einer Fischart\n(96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50)\nmehr als 100 mg/l beträgt und\naa) kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist sowie\nbb) kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist.","940           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n4.4   Ermittlung der Wassergefährdungsklasse\nAus den nach den Nummern 4.2 und 4.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für den jeweiligen\nStoff wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird eine der folgenden Wassergefährdungs-\nklassen zugeordnet:\nDie Summe beträgt 0 bis 4:                WGK 1\nDie Summe beträgt 5 bis 8:                WGK 2\nDie Summe beträgt mehr als 8: WGK 3\n5     Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen\n5.1   Grundsätze\n5.1.1 Die Wassergefährdungsklasse von Gemischen wird aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen\nStoffe rechnerisch ermittelt. Dabei werden nicht identifizierte Stoffe und Stoffe gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1\nwie Stoffe der WGK 3 behandelt.\n5.1.2 Werden feste Gemische bei der Herstellung von flüssigen Gemischen verwendet und wurden diese festen\nGemische nicht als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden die\nfesten Gemische bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe der\nWGK 3 behandelt. Wurden die festen Gemische nach Nummer 5.2 oder Nummer 5.3 in eine Wassergefähr-\ndungsklasse eingestuft, werden sie bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Ge-\nmisches wie Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse behandelt. Satz 2 gilt entsprechend für eingestufte\nflüssige Gemische.\n5.1.3 Krebserzeugende Stoffe nach Nummer 1.2 sind ab einem Massenanteil von 0,1 Prozent, bezogen auf den\nEinzelstoff, zu berücksichtigen. Sind für die Einstufung des Gemisches als krebserzeugend (R45 bzw.\nH350) nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zuberei-\ntungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.2.2008, S. 1) geändert worden ist, oder nach den Anhängen I und II der\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 andere Massenanteile maßgebend, gelten diese. Bei der Ableitung der\nWGK 1 sind zugesetzte krebserzeugende Stoffe immer zu berücksichtigen.\n5.1.4 Nicht krebserzeugende Stoffe mit einem Massenanteil von weniger als 0,2 Prozent, bezogen auf den\nEinzelstoff, werden nicht berücksichtigt.\nMuss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor\nnach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor\nmultipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils verwendet.\n5.1.5 Liegen wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen\nToxizität oder zur aquatischen Toxizität für das Gemisch vor, kann die Wassergefährdungsklasse abwei-\nchend von den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 aus diesen Prüfergebnissen bestimmt werden. Den Prüf-\nergebnissen werden Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet. Wurden bestimmte\nwissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die\nUmwelt für das jeweilige Gemisch nicht durchgeführt, werden dem Gemisch Vorsorgepunkte nach Maß-\ngabe von Nummer 5.3 zugeordnet.\nAus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für das jeweilige Gemisch wird die Wassergefähr-\ndungsklasse ermittelt.\nFühren beide Methoden zu unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, so ist die aus den am Gemisch\nbestimmten Prüfdaten ermittelte Wassergefährdungsklasse maßgeblich.\n5.1.6 Wurde zu einem Gemisch die Wassergefährdungsklasse anhand der Prüfdaten ermittelt, kann auf eine\nerneute Prüfung des Gemisches verzichtet werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht worden ist und\na) der neue Stoff bereits eingestuft und in die gleiche oder eine niedrigere Wassergefährdungsklasse wie\nder ausgetauschte Stoff eingestuft ist oder der neue Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft ist und\nb) keine Eigenschaften des neuen Stoffes bekannt sind, die zu einer Erhöhung des wassergefährdenden\nPotenzials des Gemisches führen können.\n5.2   R e c h n e r i s c h e A b l e i t u n g d e r Wa s s e rg e f ä h rd u n g s k l a s s e a u s d e n Wa s s e rg e f ä h r-\ndungsklassen der enthaltenen Stoffe\n5.2.1 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 3\nDas Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\na) Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 3.\nb) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 beträgt 3 Prozent oder\nmehr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017            941\nMuss bei einem Stoff der WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4\nberücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich\ndaraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b ver-\nwendet.\n5.2.2 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 2\nTrifft keine der unter Nummer 5.2.1 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2\neingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\na) Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 2.\nb) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 beträgt 5 Prozent oder\nmehr.\nc) Das Gemisch enthält Stoffe der WGK 3, die nichtkrebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von\n0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.\nd) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 3\nbeträgt weniger als 3 Prozent.\nMuss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor\nnach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor\nmultipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1\nBuchstabe b bis d verwendet.\n5.2.3 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 1\nTrifft keine der unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in\ndie WGK 1 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\na) Das Gemisch enthält zugesetzte krebserzeugende Stoffe unterhalb der in Nummer 5.1.3 genannten\nBerücksichtigungsgrenze.\nb) Das Gemisch enthält nichtkrebserzeugende Stoffe der WGK 2 mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent\noder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.\nc) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 2\nbeträgt weniger als 5 Prozent.\nd) Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 1 beträgt 3 Prozent oder\nmehr.\ne) Das Gemisch erfüllt nicht alle der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als\nnicht wassergefährdend.\nMuss bei einem Stoff der WGK 2 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4\nberücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich\ndaraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c\nverwendet.\n5.3   Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus am Gemisch gewonnenen Prüf-\nergebnissen\n5.3.1 Berücksichtigung der am Gemisch bestimmten akuten oralen oder dermalen Toxizität\nSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen\nToxizität bekannt, ist festzustellen, ob das Gemisch nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder An-\nhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen ist.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn diese wissenschaftlichen Prüfungen für alle enthaltenen Stoffe, nicht\njedoch für das Gemisch bekannt sind. Werden aus den Prüfergebnissen nach Anhang II der Richt-\nlinie 1999/45/EG oder den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 R-Sätze oder Gefahren-\nhinweise zur akuten oralen oder dermalen Toxizität abgeleitet, werden diesen die in Nummer 4.2 genann-\nten Bewertungspunkte zugeordnet.\nSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen\nToxizität weder für das Gemisch noch für alle enthaltenen Stoffe bekannt, werden dem Gemisch 4 Vorsor-\ngepunkte zugewiesen.\n5.3.2 Berücksichtigung der am Gemisch gewonnenen Prüfergebnisse zu Auswirkungen auf die Umwelt\nSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart\n(96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder zur Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) für\nmindestens zwei der vorgenannten Organismen bekannt, werden die folgenden Bewertungspunkte zuge-\nordnet:\na) 8 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus 1 mg/l oder weniger beträgt,\nb) 6 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 1 und bis zu\n10 mg/l beträgt,","942           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nc) 4 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 10 und bis zu\n100 mg/l beträgt,\nd) 2 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 100 mg/l beträgt\noder oberhalb der in Wasser erreichbaren Konzentration liegt.\nSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart,\nzur akuten Toxizität an einer Wasserflohart und zur Hemmung des Algenwachstums nicht bekannt oder nur\nfür einen dieser Organismen bestimmt, werden dem Gemisch 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.\nIst bekannt, dass einer der vorgenannten Organismen besonders empfindlich auf einen im Gemisch ent-\nhaltenen Stoff reagiert, so muss die Prüfung am Gemisch auch mit diesem Organismus durchgeführt\nworden sein.\nIst für alle Stoffe eines Gemisches jeweils die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein\nBioakkumulationspotenzial ausgeschlossen, werden die für die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelten\nBewertungspunkte oder Vorsorgepunkte um 2 vermindert.\n5.3.3 Berücksichtigung anderer am Gemisch gewonnener Prüfergebnisse\nSind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 bekannt, aus denen für das Gemisch\nnach den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG oder nach den Anhängen I und II der Verordnung\n(EG) Nr. 1272/2008 ein in Nummer 4.2 genannter R-Satz oder Gefahrenhinweis abgeleitet wird (ausgenom-\nmen R21 bis R28, R50 bis R53 und R65, jeweils einzeln oder in Kombination, oder H300, H301, H302,\nH304, H310, H311, H312, H400 und H410 bis H413, jeweils einzeln oder in Kombination), werden die dort\naufgeführten Bewertungspunkte zugeordnet.\n5.3.4 Ermittlung der Wassergefährdungsklasse\nAus den nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für das jewei-\nlige Gemisch wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird dem Gemisch in entsprechender\nAnwendung von Nummer 4.4 eine Wassergefährdungsklasse zugeordnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017             943\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)\nDokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen\n1     Dokumentationsformblatt für Stoffe\n1.1   Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsform-\nblatt 1 zu verwenden.\n1.2   Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen\n1.2.1 Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:\na) Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,\nb) chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,\nc) EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nd) Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,\ne) Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,\nf) Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,\ng) zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,\nh) zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,\ni) Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und\nj) Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.\n1.2.2 Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben\ndokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:\na) Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,\nb) Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),\nc) akute orale und dermale Toxizität,\nd) Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und\ne) biologische Abbaubarkeit.\nSofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die An-\ngaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.\n1.2.3 Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:\na) die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,\nb) der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,\nc) der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines\nMassenanteils von 0,2 Prozent liegt, und\nd) der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt\noberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.\nAbweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine\nEG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.\n2     Dokumentationsformblatt für Gemische\nFür die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3\nund im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3\nSatz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.\n3     Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden\nFür die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10\nAbsatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.","944               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nDokumentationsformblatt 1\nDokumentation der Selbsteinstufung eines Stoffes\nVon der Dokumentationsstelle\nauszufüllen\nAngaben zum Betreiber der Anlage                                 Kenn-Nr.:\nFirma                                                            Aufnahme am:\nAbteilung                                                        Kürzel:\nAnsprechpartner/-in\nStraße/Postfach                                                      Datum\nE-Mail-\nPLZ Ort\nAdresse\nStaat (bei Sitz des Betreibers außerhalb der\nTelefon/Fax\nBundesrepublik Deutschland)\nAngaben zum Stoff\nchemisch eindeutige\n2\nStoffbezeichnung\n1\n[ EG-Name [ CAS-Name\nsynonyme Bezeichnungen\n(englische Stoffbezeichnung)\n2                                3\nCAS-Nr.                         EG-Nr.                         Index-Nr.\nWasserlöslichkeit                                                  relative Dichte\nin mg/l bei 20 °C                                                      bei 20 °C\nAggregatzustand                                                     Dampfdruck\nbei 20 °C                                             in kPa bei 20 °C\nzusätzliche Angaben bei Polymeren\nmittlere Molmasse\n4\nMolekulargewichtsbereich\nIdentität und Gehalt von Restmonomeren,\nAdditiven und Verunreinigungen > 0,2 %\nMassenanteil\nIdentität und Gehalt krebserzeugender\nStoffe > 0,1 % Massenanteil\nKonzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008\nGefahrenhinweise nach Anlage III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\n1\nGefahrenhinweise                                         [ nicht klassifiziert auf der Basis vorhandener Daten\n1\nSäugetiertoxizität                                      [ nicht klassifiziert auf Grund fehlender Daten\n1\nGefahrenhinweise                                         [ nicht klassifiziert auf der Basis vorhandener Daten\n1\nUmweltgefährlichkeit                                        [ nicht klassifiziert auf Grund fehlender Daten\n(gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)\nMultiplikationsfaktor\nNr. 1272/2008)\n1\nZutreffendes bitte ankreuzen.\n2\nAuch für Stoffe, deren Identitätsmerkmale vertraulich behandelt werden sollen, ist die Angabe der EG-Nummer und des\nchemisch eindeutigen Namens bzw. des EG-Namens erforderlich.\n3\nIndex-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.\n4\nBestimmt z. B. mit Ausschlusschromatographie [Size Exclusion Chromatography (SEC) oder Gel Permeations\nChromatography (GPC)].","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                    945\nR-Satz-Einstufung nach Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG\n1\nGefahrensätze (R-Sätze)                                 [ nicht klassifiziert auf der Basis vorhandener Daten\n1\nSäugetiertoxizität                             [ nicht klassifiziert auf Grund fehlender Daten\n1\nGefahrensätze (R-Sätze)                                 [ nicht klassifiziert auf der Basis vorhandener Daten\n1\nUmweltgefährlichkeit                               [ nicht klassifiziert auf Grund fehlender Daten\n2\nPrüfergebnisse\n3\nakute orale/dermale Säugetierart                 Dauer/LDX/             Wert in mg/kg        Quelle\nToxizität                           Applikationsweg        Körpergewicht        E L S         U\n[ [ [ [\naquatische Toxizität Artname                      Dauer/Endpunkt         Wert in mg/l\nFisch                                                                       [   [     [   [\nWasserfloh                                                                         [   [     [   [\nAlge                                                                       [   [     [    [\nandere Organismen                                                                            [   [     [   [\nbiologisches Testmethode                 Abbaugrad nach         10-Tage-Fenster\nAbbauverhalten                               28 Tagen in %          eingehalten?\n1          1\n[ ja     [ nein      [ [ [ [\nBioakkumulationspotenzial                                                                      1\n[ gemessen\nlog POW                                         [ berechnet  1       [ [ [ [\n1\n[ gemessen\nBCF                                                          1       [ [ [ [\n[ berechnet\nBewertungspunkte\nSäugetiertoxizität Umweltgefährlichkeit\nBewertungspunkte auf Basis der R-Sätze oder\nGefahrenhinweise\noder Bewertungspunkte auf Basis von Prüfergebnissen\nVorsorgepunkte\nSumme\nGesamtbewertung\n4\nWGK\nDokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV\nabweichende Einstufung rechtfertigen)\nErkenntnisse, die zu einer Änderung der WGK führen, hat der Betreiber dem Umweltbundesamt umgehend\nmitzuteilen.\nUnterschrift des Betreibers, ggf. Stempel\n1\nZutreffendes bitte ankreuzen.\n2\nDie Angaben sind obligatorisch für nicht wassergefährdende Stoffe (nwg-Stoffe).\n3\nBitte ankreuzen: E = firmeneigene Studie; L = Literaturwert; S = Sekundärliteratur; U = Untersuchungsbericht liegt bei.\n4\nBei nicht wassergefährdenden Stoffen bitte „nwg“ eintragen.","946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nDokumentationsformblatt 2\nDokumentation der Selbsteinstufung eines Gemisches\nGgf. Eingangsvermerk der\nAngaben zum Betreiber der Anlage                                            zuständigen Behörde:\nFirma\nAbteilung\nAnsprechpartner/-in\nStraße/Postfach                                                   Datum\nE-Mail-\nPLZ Ort\nAdresse\nStaat (bei Sitz des Betreibers außerhalb der\nTelefon/Fax\nBundesrepublik Deutschland)\nAngaben zur Identität des Gemisches\nBezeichnung\nHandelsname\nAbleitung der WGK nach Anlage 1 Nummer 5.2 AwSV\nja                   nein\nMassenanteil krebserzeugender Stoffe                             WGK 2\n1\nnach Anlage 1 Nummer 5.1.3 AwSV J 0,1 %                          WGK 3\nDem Gemisch wurden krebserzeugende Stoffe\nnach Anlage 1 Nummer 1.2 AwSV zugesetzt.\nDem Gemisch wurden Dispergatoren zugesetzt.\nIm Gemisch enthaltene Stoffe                      Summe der Massenanteile in %\nWGK 3\n2\nWGK 3 mit M-Faktor\nWGK 2\n2\nWGK 2 mit M-Faktor\nWGK 1\naufschwimmende flüssige Stoffe nach\nAnlage 1 Nummer 3.1 AwSV\nnicht wassergefährdende Stoffe (nwg-\nStoffe)\nnicht identifizierte Stoffe und Stoffe\nnach § 3 Absatz 4 Satz 1 (gemäß\nAnlage 1 Nummer 5.1.1 Satz 2 AwSV)\nAwSV\n3\nresultierende WGK\n1\nAndere Massenanteile nach Anlage 1 Nummer 5.1.3 Satz 2 AwSV können maßgebend sein.\n2\nMultiplikationsfaktor (M-Faktor) nach Anlage 1 Nummer 1.4 AwSV. Bitte die Massenanteile mit den jeweiligen\nM-Faktoren multiplizieren.\n3\nBei nicht wassergefährdenden Gemischen bitte „nwg“ eintragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                   947\nAbleitung der WGK aus Prüfergebnissen nach Anlage 1 Nummer 5.3 AwSV\n1\nakute orale/dermale Säugetierart                Dauer/LDX/              Wert in mg/kg        Quelle\nToxizität                          Applikationsweg         Körpergewicht        E L S          U\n[    [ [ [\naquatische Toxizität\n(an mindestens\nzwei aquatischen Arten aus zwei Artname                  Dauer/Endpunkt          Wert in mg/l\nverschiedenen Ebenen der\nNahrungskette)\nFisch                          96 h LC50                                    [    [ [ [\nWasserfloh                            48 h EC50                                    [    [ [ [\nAlge                          72 h IC50                                    [    [ [ [\nandere Organismen                                                                            [    [ [ [\nbiologisches Alle Stoffe dieses Gemisches sind leicht biologisch abbaubar gemäß           [     ja\nAbbauverhalten OECD 301.                                                                     [     nein\nFür alle Stoffe dieses Gemisches wird ein Bioakkumulationspotenzial       [     ja\nBioakkumulationspotenzial ausgeschlossen.\n[     nein\nandere\nGefährlichkeitsmerkmale\n(nach Anlage 1 Nummer 5.3.3\n[    [ [ [\nAwSV)\nBewertungspunkte\nSäugetiertoxizität Umweltgefährlichkeit\nBewertungspunkte auf Basis von Prüfergebnissen\nVorsorgepunkte\nBewertungspunkte entsprechend Anlage 1 Nummer 5.3.3\nAwSV\nSumme\nGesamtbewertung\n2\nWGK\nDokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV\nabweichende Einstufung rechtfertigen)\nErkenntnisse, die zu einer Änderung der WGK führen, hat der Betreiber der zuständigen Behörde\numgehend mitzuteilen.\nUnterschrift des Betreibers, ggf. Stempel\n1\nBitte ankreuzen: E = firmeneigene Studie; L = Literaturwert; S = Sekundärliteratur; U = Untersuchungsbericht liegt bei.\n2\nBei nicht wassergefährdenden Gemischen bitte „nwg“ eintragen.","948            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nDokumentationsformblatt 3\nDokumentation der Selbsteinstufung eines festen nicht wassergefährdenden Gemisches\nGgf. Eingangsvermerk der\nAngaben zum Betreiber der Anlage                                         zuständigen Behörde:\nFirma\nAbteilung\nAnsprechpartner/-in\nStraße/Postfach                                                  Datum\nE-Mail-\nPLZ Ort\nAdresse\nStaat (bei Sitz des Betreibers außerhalb der\nTelefon/Fax\nBundesrepublik Deutschland)\nAngaben zum Gemisch\nBeschreibung\nEinstufung durch den Betreiber\nDas Gemisch wird als nicht wassergefährdend eingestuft, da\nU    das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger\nveröffentlicht wurden (§ 3 Absatz 2 Satz 2 AwSV).\nU    das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 AwSV als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann\n(§ 10 Absatz 1 Nummer 1 AwSV).\nU    das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und\nohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf (§ 10 Absatz 1 Nummer 2\nAwSV).\nU    das Gemisch den Einbauklassen Z 0 oder Z 1.1 der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von\nAbfällen – Technische Regeln“ entspricht (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 AwSV).\nDokumentationsbezogene Bemerkungen des Betreibers (z. B. Erkenntnisse, die eine von Anlage 1 AwSV\nabweichende Einstufung rechtfertigen)\nErkenntnisse, nach denen das feste Gemisch nicht mehr als nicht wassergefährdend einzustufen ist, hat\nder Betreiber der zuständigen Behörde umgehend mitzuteilen.\nUnterschrift des Betreibers, ggf. Stempel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                                                                                949\nAnlage 3\n(zu § 44 Absatz 4 Satz 2)\nMerkblatt\nzu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen\nBitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!\nWer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber\nhat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel\naufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.\nBesondere örtliche Lage:            O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nO Heilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nO Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSachverständigen-Prüfpflicht:       O bei Inbetriebnahme\n(§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV)\nDatum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nO regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre\nnächste Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nnächste Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nnächste Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFachbetriebspflicht:                O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig\n(§ 45 AwSV)\nO die Anlage ist fachbetriebspflichtig\nBesteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen\nzur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).\nDas Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu mel-\nden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder\ngelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):\nFeuerwehr                              Telefon: 112\nPolizeidienststelle                    Telefon: 110\nörtlich zuständige Behörde:            Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAdresse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","950             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nAnlage 4\n(zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)\nMerkblatt\nzu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen\nBitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!\nWer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46\nAbsatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu\nführen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.\nAnlagenbezeichnung:                  ..................................................................................\nFüllgut (wassergefährdender Stoff): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBesondere örtliche Lage:             O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nO Heilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nO Überschwemmungsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFachbetriebspflicht:                 O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig\n(§ 45 AwSV)\nO die Anlage ist fachbetriebspflichtig\nBesteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind\nunverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).\nDas Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der\nfolgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches\nGewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):\nFeuerwehr                                 Telefon: 112\nPolizeidienststelle                       Telefon: 110\nörtlich zuständige Behörde:               Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAdresse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBetriebliche/-r Ansprechpartner/-in:      Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHerr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                                 951\nAnlage 5\n(zu § 46 Absatz 2)\nPrüfzeitpunkte und -intervalle\nfür Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und\nfestgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten\nAnlagen1, 2                                           Prüfzeitpunkte und -intervalle\nSpalte 1                        Spalte 2                        Spalte 3                         Spalte 4\nZeile 1                                     vor Inbetriebnahme3               wiederkehrende                 bei Stilllegung einer\noder nach einer wesent-           Prüfung4, 5                    Anlage\nlichen Änderung\nZeile 2      unterirdische Anlagen          A, B, C und D                     A, B, C und D                  A, B, C und D\nmit flüssigen oder gas-                                          alle 5 Jahre\nförmigen wassergefähr-\ndenden Stoffen\nZeile 3      oberirdische Anlagen           B, C und D                        C und D                        C und D\nmit flüssigen oder gas-                                          alle 5 Jahre\nförmigen wassergefähr-\ndenden Stoffen, ein-\nschließlich Heizölver-\nbraucheranlagen\nZeile 4      Anlagen mit festen             über 1 000 t                      unterirdische Anlagen          unterirdische Anlagen\nwassergefährdenden                                               und Anlagen im Freien          und Anlagen im Freien\nStoffen                                                          über 1 000 t alle 5 Jahre über 1 000 t\nZeile 5      Anlagen zum Um-                über 100 t umgeschlage- Anlagen über 100 t                       Anlagen über 100 t\nschlagen wassergefähr-         ner Stoffe pro Arbeitstag umgeschlagener Stoffe                  umgeschlagener Stoffe\ndender Stoffe im inter-                                          pro Arbeitstag alle            pro Arbeitstag\nmodalen Verkehr                                                  5 Jahre\nZeile 6      Anlagen mit auf-               über 100 m3                       über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3\nschwimmenden\nflüssigen Stoffen\nZeile 7      Biogasanlagen, in              über 100 m3                       über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3\ndenen ausschließlich\nGärsubstrate nach § 2\nAbsatz 8 eingesetzt\nwerden6\nZeile 8      Abfüll- und Umschlag-          B, C und D                        B alle 10 Jahre;               B, C und D\nanlagen sowie Anlagen                                            C und D alle 5 Jahre\nzum Laden und Löschen\nvon Schiffen\n1\nDie in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.\n2\nDie in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse\nwassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.\n3\nZur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der\nAbfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme\nnicht.\n4\nDie Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen\nÄnderung nach Spalte 2.\n5\nZur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.\n6\nMaßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.","952                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nAnlage 6\n(zu § 46 Absatz 3)\nPrüfzeitpunkte und -intervalle\nfür Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten\noder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten\nAnlagen1, 2                                           Prüfzeitpunkte und -intervalle\nSpalte 1                        Spalte 2                        Spalte 3                         Spalte 4\nZeile 1                                     vor Inbetriebnahme3               wiederkehrende                 bei Stilllegung einer\noder nach einer wesent-           Prüfung4, 5                    Anlage\nlichen Änderung\nZeile 2      unterirdische Anlagen          A, B, C und D3                    A, B, C und D                  A, B, C und D\nmit flüssigen oder gas-                                          alle 30 Monate4\nförmigen wassergefähr-\ndenden Stoffen\nZeile 3      oberirdische Anlagen           B, C und D                        B, C und D                     B, C und D\nmit flüssigen oder gas-                                          alle 5 Jahre\nförmigen wassergefähr-\ndenden Stoffen, ein-\nschließlich oberirdischer\nHeizölverbraucher-\nanlagen\nZeile 4      Anlagen mit festen             über 1 000 t                      unterirdische Anlagen          unterirdische Anlagen\nwassergefährdenden                                               und Anlagen im Freien          und Anlagen im Freien\nStoffen                                                          über 1 000 t alle 5 Jahre über 1 000 t\nZeile 5      Anlagen zum Um-                über 100 t umgeschlage- über 100 t umge-                         über 100 t umge-\nschlagen wassergefähr-         ner Stoffe pro Arbeitstag schlagener Stoffe                      schlagener Stoffe\ndender Stoffe im inter-                                          pro Arbeitstag alle            pro Arbeitstag\nmodalen Verkehr                                                  5 Jahre\nZeile 6      Anlagen mit auf-               über 100 m3                       über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3\nschwimmenden\nflüssigen Stoffen\nZeile 7      Biogasanlagen, in              über 100 m3                       über 1 000 m3 alle 5 Jahre über 1 000 m3\ndenen ausschließlich\nGärsubstrate nach § 2\nAbsatz 8 eingesetzt\nwerden6\nZeile 8      Abfüll- und Umschlag-          B, C und D                        B, C und D alle 5 Jahre        B, C und D\nanlagen sowie Anlagen\nzum Laden und Löschen\nvon Schiffen\n1\nDie in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.\n2\nDie in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse\nwassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.\n3\nZur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der\nAbfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme\nnicht.\n4\nDie Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen\nÄnderung nach Spalte 2.\n5\nZur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.\n6\nMaßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017          953\nAnlage 7\n(zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)\nAnforderungen\nan Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)\n1   Begriffsbestimmungen\n1.1 Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller\nund -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen,\nFugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.\n1.2 Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche,\nGülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben,\nPumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.\n2   Allgemeine Anforderungen\n2.1 Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bau-\naufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorlie-\ngen.\n2.2 Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass\na) allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten können,\nb) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach Buchstabe a in Berührung stehen, schnell und\nzuverlässig erkennbar sind,\nc) austretende allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und\nzuverlässig erkannt werden und\nd) bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten\nkönnen, ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.\n2.3 JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechani-\nschen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.\n2.4 Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62\nzu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Dies gilt nicht für\nAnlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-\nAnlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder für Anlagen zum Lagern von Fest-\nmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1 000 Kubikmetern.\n2.5 Unzulässig ist das Errichten von Behältern aus Holz.\n3   Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen\n3.1 Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolu-\nmen von mehr als 25 Kubikmetern müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Ein-\nwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.\n3.2 Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem nach Nummer 3.1 mit einzu-\nbeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem\nverzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und\ninsbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft\nwerden.\n4   Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut\n4.1 Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen\ndas Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu\nschützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt,\nwenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.\n4.2 Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte\nNiederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall\nverwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich\nist.\n5   Abfülleinrichtungen\n5.1 Wer eine JGS-Anlage befüllt oder entleert, hat\na) diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand\nder dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und\nb) die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Befüllen und beim\nEntleeren einzuhalten.","954        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n5.2 Es ist sicherzustellen, dass das beim Abfüllen durch allgemein wassergefährdende Stoffe verunreinigte\nNiederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall\nverwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich\nist.\n6   Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur Überwachung\n6.1 Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine\nsonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum\nLagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt\noder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs\nWochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulas-\nsung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die\nZulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.\n6.2 Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähig-\nkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Ergibt die Überwachung nach Satz 1 einen\nVerdacht auf Undichtheit, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten\nder Stoffe zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheb-\nlichen Menge bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist, hat\ner unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.\n6.3 Bestätigt sich der Verdacht auf Undichtheit oder treten wassergefährdende Stoffe aus, hat der Betreiber\nunverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen\nFachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.\n6.4 Betreiber haben nach Nummer 6.1 anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbe-\ntriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit\nund Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzge-\nbieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.\n6.5 Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prü-\nfung nach Nummer 6.4 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vor-\nzulegen. Er hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen in eine der folgenden Klassen ein-\nzustufen:\na) ohne Mangel,\nb) mit geringfügigem Mangel,\nc) mit erheblichem Mangel oder\nd) mit gefährlichem Mangel.\nÜber gefährliche Mängel hat der Sachverständige die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.\n6.6 Der Prüfbericht nach Nummer 6.5 muss Angaben zu Folgendem enthalten:\na) zum Betreiber,\nb) zum Standort,\nc) zur Anlagenidentifikation,\nd) zur Anlagenzuordnung,\ne) zu behördlichen Zulassungen,\nf) zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,\ng) zu Art und Umfang der Prüfung,\nh) dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht\ngeprüft wurden,\ni) zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,\nj) zu Datum und Ergebnis der Prüfung und\nk) zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung.\n6.7 Der Betreiber hat die bei Prüfungen nach Nummer 6.4 festgestellten geringfügigen Mängel innerhalb von\nsechs Monaten nach Feststellung und, soweit nach Nummer 2.4 erforderlich, durch einen Fachbetrieb\nnach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel hat der Betreiber unverzüglich zu beseitigen.\nDie Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen. Stellt der\nSachverständige einen gefährlichen Mangel fest, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb\nzu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die\nAnlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung\ndes Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017         955\n7   Bestehende Anlagen\n7.1 Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gelten ab diesem\nDatum\na) § 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3,\nb) die Nummern 6.4 bis 6.7 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genann-\nten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht\nerheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt und\nc) die Nummern 1 bis 4 und 5.2, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entspre-\nchen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren.\nIm Übrigen gelten für bestehende Anlagen, die vor dem 1. August 2017 bereits nach den jeweils geltenden\nlandesrechtlichen Vorschriften prüfpflichtig waren, diese Prüfpflichten auch weiterhin.\n7.2 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, die den Anforderungen\nnach den Nummern 2 bis 4 und 5.2 nicht entsprechen, kann die zuständige Behörde technische oder\norganisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,\na) mit denen diese Abweichungen behoben werden,\nb) die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder\nc) mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in den Nummern 2 bis 4 und 5.2 bezeichneten Anforderungen\nerreicht wird.\nIn den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b und c sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasser-\nhaushaltsgesetzes zu beachten.\nDavon unberührt bleibt für alle bestehenden Anlagen die Anordnungsbefugnis nach § 100 Absatz 1 Satz 2\ndes Wasserhaushaltsgesetzes.\n7.3 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, bei denen eine Nach-\nrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unver-\nhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und\norganisatorische Maßnahmen nachzuweisen.\n7.4 In den Anordnungen nach Nummer 7.2 kann die Behörde nicht verlangen, dass die Anlage stillgelegt oder\nbeseitigt wird oder Anpassungsmaßnahmen fordern, die einer Neuerrichtung gleichkommen oder die den\nZweck der Anlage verändern. Bei der Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eines JGS-\nBehälters sind die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. Im Übrigen gilt für bestehende Anlagen\n§ 68 Absatz 7 entsprechend.\n7.5 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern hat der Betreiber die Ein-\nhaltung der Anforderungen nach den Nummern 6.2 und 6.3, insbesondere Art, Umfang, Ergebnis, Ort und\nZeitpunkt der jeweiligen Überwachung sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und die\nDokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n8   Anforderungen in besonderen Gebieten\n8.1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen errichtet und\nbetrieben werden. In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen einwandige JGS-Lageranlagen für\nflüssige allgemein wassergefährdende Stoffe nur mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und be-\ntrieben werden.\n8.2 In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur errichtet\nund betrieben werden, wenn\na) sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden können und\nb) wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt werden, nicht freigesetzt werden\nund nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer gelangen können.\n8.3 Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Nummern 8.1 und 8.2\nerteilen, wenn\na) das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde\nund\nb) wenn der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.\n8.4 Weiter gehende Vorschriften in landesrechtlichen Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten\nbleiben unberührt."]}