{"id":"bgbl1-2017-22-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":22,"date":"2017-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/22#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_22.pdf#page=32","order":4,"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung  GewAbfV)","law_date":"2017-04-18T00:00:00Z","page":896,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["896                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nVerordnung\nüber die Bewirtschaftung von\ngewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen\n(Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)\nVom 18. April 2017\nAuf Grund                                                      Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling\n– des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 65 Ab-              und die sonstige Verwertung,\nsatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Feb-           1. von gewerblichen Siedlungsabfällen und\nruar 2012 (BGBl. I S. 212) nach Anhörung der be-\nteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des              2. von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.\nDeutschen Bundestages und                                         (2) Diese Verordnung gilt für\n– des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2                  1. Erzeuger und Besitzer der in Absatz 1 genannten\nNummer 1 bis 4 sowie des § 16 Satz 1 Nummer 2                      Abfälle und\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise                                             2. Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungs-\nanlagen.\nverordnet die Bundesregierung:\n(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der\nInhaltsübersicht                           §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der\nAbschnitt 1                           §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreis-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet\nAllgemeine Vorschriften\ndiese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger\n§ 1     Anwendungsbereich                                         und Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend\n§ 2     Begriffsbestimmungen                                      den Regelungen der jeweiligen Verordnung zurückgeben.\nAbschnitt 2                              (4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die\nGewerbliche Siedlungsabfälle                   1. dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom\n§ 3     Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung         20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt\nund Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen              durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017\n§  4    Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen              (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils\n§  5    Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen           geltenden Fassung unterliegen,\n§  6    Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen\n2. dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I\n§  7    Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht     S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nverwertet werden\nvom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter-\nAbschnitt 3\nliegen, oder\nBau- und Abbruchabfälle\n§ 8     Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung\n3. einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im\nund Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen         Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1\n§ 9     Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau-            Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über-\nund Abbruchabfällen                                           lassen worden sind.\n(5) Die Vorgaben der Altholzverordnung vom 15. Au-\nAbschnitt 4\ngust 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6\nGemeinsame Vorschriften                      der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)\n§ 10    Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen                  geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\n§ 11    Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen                  bleiben unberührt.\n§ 12    Betriebstagebuch\n§ 13    Ordnungswidrigkeiten                                                                  §2\n§ 14    Übergangsvorschrift\nBegriffsbestimmungen\n§ 15    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlage                                                               Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs-\n(zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Technische Mindestanforderungen für      bestimmungen:\nVorbehandlungsanlagen\n1. gewerbliche Siedlungsabfälle:\nAbschnitt 1                                  a) Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen\nAllgemeine Vorschriften                                     als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind\nin Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-\n§1                                       Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nAnwendungsbereich                                   nung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103)\n(1) Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung,                     geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\ninsbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die                        sung, insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                  897\naa) gewerbliche und industrielle Abfälle sowie       8. Recyclingquote:\nbb) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrich-        der Quotient der dem Recycling zugeführten Masse\ntungen,                                               an Abfällen und der Gesamtmasse der durch die\nSortierung für eine Verwertung ausgebrachten Ab-\ndie Abfällen aus privaten Haushaltungen auf               fälle multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinander-\nGrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammen-                 geschaltet betriebenen Anlagen ist die dem Recycling\nsetzung ähnlich sind, sowie                               zugeführte Masse an Abfällen die Summe der aus\nb) weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfall-         allen Anlagen dem Recycling zugeführten Massen\nverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche            an Abfällen und ist die Gesamtmasse der durch die\nund industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammen-         Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Ab-\nsetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten          fälle die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung\nAbfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar          aussortierten Massen an Abfällen.\nsind,\nAbschnitt 2\n2. Abfälle aus privaten Haushaltungen:\nGewerbliche Siedlungsabfälle\nAbfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der\nprivaten Lebensführung anfallen, insbesondere in                                        §3\nWohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder\nGetrennte Sammlung,\nGebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren An-\nVorbereitung zur Wiederverwendung\nfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des\nund Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen\nbetreuten Wohnens,\n(1) Ungeachtet der für die in den Nummern 1 bis 4\n3. Bau- und Abbruchabfälle:                                 genannten Abfallfraktionen nach § 14 Absatz 1 des\nbei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende minera-          Kreislaufwirtschaftsgesetzes geltenden Getrenntsamm-\nlische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in    lungspflicht haben Erzeuger und Besitzer von gewerb-\nKapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verord-      lichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen\nnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Abfälle der       jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie\nAbfallgruppe 17 05 der Anlage der Abfallverzeichnis-     nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirt-\nVerordnung,                                              schaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wieder-\nverwendung oder dem Recycling zuzuführen:\n4. Vorbehandlungsanlage:\n1. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von\nAnlage, einschließlich eines verfahrenstechnisch              Hygienepapier,\nselbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungs-\n2. Glas,\nanlage, in der Abfälle vor der Verwertung vorbehan-\ndelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zer-         3. Kunststoffe,\nkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder          4. Metalle,\nPelletierung,                                            5. Holz,\n5. Aufbereitungsanlage:                                     6. Textilien,\nstationäre oder mobile Anlage, in der aus minera-        7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirt-\nlischen Bau- und Abbruchabfällen definierte Ge-               schaftsgesetzes und\nsteinskörnungen hergestellt werden, insbesondere         8. weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1\ndurch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung,              Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.\n6. Getrenntsammlungsquote:                                  Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungs-\nder Quotient der getrennt gesammelten Masse an           abfällen nach Satz 1 können eine weitergehende ge-\ngewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamt-           trennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten\nmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerb-         Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot\nlichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent,   für gefährliche Abfälle des § 9 Absatz 2 des Kreislauf-\nwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Ab-\n7. Sortierquote:                                            satz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt\nder Quotient der durch die Sortierung von Gemischen      unberührt.\nnach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1             (2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen,\nNummer 1 sowie von gemischten Bau- und Ab-               soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfall-\nbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 für eine Ver-     fraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich\nwertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der          nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die\nGesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zu-           getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine\ngeführten oben genannten Gemische multipliziert          Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Samm-\nmit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betrie-    lung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Ab-\nbenen Anlagen ist die für die Verwertung ausge-          fallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von\nbrachte Masse an Abfällen die Summe der in allen         einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die\nAnlagen zur Verwertung aussortierten Massen an           getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Be-\nAbfällen und ist die Gesamtmasse der einer Vorbe-        sitzer nicht gewährleistet werden kann. Die getrennte\nhandlungsanlage zugeführten Gemische die Masse           Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn\nder der ersten Vorbehandlungsanlage zugeführten          die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere\nGemische,                                                auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen","898              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nAbfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine      gangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent\ngemischte Sammlung und eine anschließende Vor-               betragen hat.\nbehandlung stehen.\n(4) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unter den\n(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der         Voraussetzungen des Absatzes 3, so haben Erzeuger\nPflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abwei-      und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen ge-\nchung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraus-        trennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ord-\nsetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Doku-          nungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonsti-\nmentation ist wie folgt vorzunehmen:                         gen, insbesondere energetischen Verwertung zuzufüh-\n1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Licht-        ren. In diesen Gemischen dürfen\nbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine\noder ähnliche Dokumente,                                 1. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärzt-\nlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18\n2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle             der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht\nzur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum                enthalten sein sowie\nRecycling durch eine Erklärung desjenigen, der die\nAbfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen            2. Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle\nNamen und Anschrift sowie die Masse und den be-               nur enthalten sein, soweit sie die hochwertige\nabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und       sonstige, insbesondere energetische Verwertung\n3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten               nicht beeinträchtigen oder verhindern.\nSammlung durch eine Darlegung der technischen                (5) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der\nUnmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumut-         Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Ab-\nbarkeit.                                                 weichung von dieser Pflicht, das Vorliegen der Voraus-\nDie Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen          setzungen nach Absatz 3 und die Einhaltung der Pflicht\nBehörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der        nach Absatz 4 zu dokumentieren. Die Dokumentation\nzuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.                kann mit Ausnahme der Dokumentation der Getrennt-\nsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 insbesondere\n§4                               durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie\nVorbehandlung                          Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder\nvon gewerblichen Siedlungsabfällen                 Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle\nübernimmt, erfolgen. Die Dokumentation ist auf Verlan-\n(1) Entfallen die Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1      gen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage\nunter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2, sind Er-         hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektro-\nzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Ab-        nisch zu erfolgen. Zur Dokumentation der Getrennt-\nfälle verpflichtet, diese unverzüglich einer Vorbehand-      sammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 hat der Erzeu-\nlungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen           ger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen\n1. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärzt-         zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis\nlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18         zu erstellen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde\nder Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht        auf Verlangen vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen\nenthalten sein sowie                                     der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.\n2. Bioabfälle und Glas nur enthalten sein, soweit sie die        (6) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 5\nVorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.     Satz 4 ist,\n(2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erst-\nmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber              1. wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der\nder Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu                nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein\nlassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6                anerkannten Verfahren festgestellt ist,\nAbsatz 1 und 3 erfüllt. Hierfür können sie sich insbe-       2. wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-\nsondere die Dokumentation nach § 6 Absatz 4 Satz 1                nisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9\nsowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach              und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-\n§ 11 Absatz 1 vorlegen lassen. Beauftragt ein Erzeuger            auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\noder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der               vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-\nGemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung             letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November\neinzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Be-            2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der\nsitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung               jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-\nmit, ob die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1            den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I\nund 3 erfüllt.                                                    Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)\n(3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, soweit          Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und\ndie Behandlung der Gemische in einer Vorbehand-                   des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung\nlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich           der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige\nnicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirtschaft-           NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung\nlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behand-              (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-\nlung der Gemische und die anschließende Verwertung                nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik\nder Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine Ver-          (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch\nwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. Die            die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom\nPflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für Erzeuger eben-          9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils\nfalls, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorange-                geltenden Fassung, tätig werden darf,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017              899\n3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich be-            liche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden\nstellt ist oder                                           Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der\n4. wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen        jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt, haben die\nUnion oder in einem Vertragsstaat des Abkommens           Betreiber die zuständige Behörde nach Satz 3 un-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum nieder-             verzüglich hierüber zu unterrichten. Dabei hat der Be-\ngelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorüber-      treiber Folgendes mitzuteilen:\ngehend und gelegentlich ausüben will und seine Be-        1. die Ursachen für die Unterschreitung der monat-\nrufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entspre-          lichen Sortierquote,\nchend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat           2. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jähr-\nnachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer                liche Sortierquote einzuhalten,\nkönnen über eine einheitliche Stelle abgewickelt\n3. die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen\nwerden.\nnotwendig sind, und\n§5                               4. den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.\nGemeinsame Erfassung                        Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unter-\nund Entsorgung von Kleinmengen                   schiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat\nder Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den\nErzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungs-          Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Be-\nabfällen können diese gemeinsam mit den auf dem je-           treiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die\nweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten         zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit.\nHaushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehäl-          Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der\ntern erfassen und im Rahmen der für die privaten Haus-        nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm er-\nhaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Ver-             mittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jähr-\nwertung oder einer Beseitigung zuführen, wenn ihnen           liche Sortierquote mit.\nauf Grund der geringen Menge der angefallenen ge-\n(5) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben\nwerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten\nspätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote\nnach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist.\nvon mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bun-\nFür diesen Fall entfällt die Pflicht zur Benutzung von\ndesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf\nAbfallbehältern nach § 7 Absatz 2.\nder Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung\nund den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vor-\n§6\nbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die\nAnforderungen                           Quote nach Satz 1 anzupassen ist.\nan Vorbehandlungsanlagen                          (6) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die\n(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur          Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, un-\nGewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen              verzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die\nund hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfall-         Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der\nfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall       zuständigen Behörde vorzulegen. Wird die Recycling-\nsowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der            quote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage\nAnlage genannten Komponenten auszustatten. Diese              nach Satz 1 zudem die Ursachen hierfür der zuständi-\nPflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf meh-       gen Behörde mitzuteilen. Bei hintereinandergeschaltet\nrere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hinter-          betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach\neinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich           Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten An-\ndabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt,         lage die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 zu erfüllen.\nist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern        Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten\nsicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Ver-     Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die\nwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und ins-        dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit.\ngesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten           Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern\nwerden.                                                       der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März\ndes Folgejahres die Recyclingquote mit.\n(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben\ndurch geeignete bauliche, technische oder organisato-             (7) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die\nrische Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Anla-         aussortierten und keinem Recycling zugeführten Ab-\ngen keine Vermischung der Gemische nach § 4 Absatz 1          fälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen\nSatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der             und hochwertigen sonstigen, insbesondere energeti-\ngemischten Bau- und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 3          schen Verwertung zuzuführen.\nSatz 1 mit anderen als den in diesem Absatz genannten             (8) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ge-\nAbfällen erfolgt.                                             fährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungs-\n(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre         gemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.\nAnlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von\nmindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalen-                                       §7\nderjahr erreicht wird.                                                     Überlassung von gewerblichen\n(4) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur               Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden\nFeststellung der jährlichen Sortierquote die Sortier-             (1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Sied-\nquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich          lungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese\nnach Feststellung zu dokumentieren. Sobald die monat-         dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-","900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des             ausscheidet. Die getrennte Sammlung ist dann wirt-\nKreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.                  schaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die ge-\n(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung       trennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen\nAbfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-       Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der je-\nträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in an-       weiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten\ngemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen              für eine gemischte Sammlung und eine anschließende\ndes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindes-       Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Kosten, die\ntens aber einen Behälter, zu nutzen.                         durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche\nund wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selekti-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der          ven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden\nöffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche          können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zu-\nSiedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß          mutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung\n§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von           abzuziehen.\nder Entsorgung ausgeschlossen hat.\n(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der\nAbschnitt 3                            Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abwei-\nchung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraus-\nBau- und Abbruchabfälle                          setzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Doku-\nmentation ist wie folgt vorzunehmen:\n§8\n1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Licht-\nGetrennte                                 bilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine\nSammlung, Vorbereitung zur                          oder ähnliche Dokumente,\nWiederverwendung und Recycling\nvon bestimmten Bau- und Abbruchabfällen                2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle\nzur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum\n(1) Ungeachtet der für die in den Nummern 1 bis 3              Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die\ngenannten Abfallfraktionen geltenden Pflichten zur Ge-            Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen\ntrenntsammlung nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirt-              Namen und Anschrift sowie die Masse und den be-\nschaftsgesetzes haben Erzeuger und Besitzer von Bau-              absichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat,\nund Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen                und\njeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach\nMaßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-           3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten\ngesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwen-             Sammlung durch eine Darlegung der technischen\ndung oder dem Recycling zuzuführen:                               Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumut-\nbarkeit.\n1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),\nDie Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen\n2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),                  Behörde vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1\n3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel    bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen,\n17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),                    bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden\n4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01),                        Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.\n5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04),                                             §9\n6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02),                          Vorbehandlung und Aufbereitung\n7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02),            von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen\n8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01),                           (1) Entfallen die Pflichten nach § 8 Absatz 1 unter\n9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und                   den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 sind Erzeuger\nund Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle ver-\n10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).          pflichtet,\nErzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen           1. Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle,\nkönnen eine getrennte Sammlung weiterer Abfallfraktio-            einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, un-\nnen und eine weitergehende getrennte Sammlung inner-              verzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen\nhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vorneh-             und\nmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle\ndes § 9 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch       2. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen\nin Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislauf-             oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Auf-\nwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.                             bereitungsanlage zuzuführen.\n(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, so-     In den Gemischen nach Satz 1 dürfen Glas, Dämm-\nweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfall-           material, Bitumengemische und Baustoffe auf Gips-\nfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich         basis nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung\nnicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die ge-      oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhin-\ntrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine            dern. In den Gemischen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen\nAufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Samm-       zudem Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur ent-\nlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die ge-          halten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht be-\ntrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,            einträchtigen oder verhindern.\n9 und 10 genannten mineralischen Abfälle ist insbeson-           (2) Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Ab-\ndere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus         satz 1 Satz 1 Nummer 2 haben sich bei der erstmaligen\nrückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen            Übergabe von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               901\nin Textform bestätigen zu lassen, dass in der Aufberei-      3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfall-\ntungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt              verzeichnis-Verordnung.\nwerden. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen              (2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei\nBeförderer mit der Anlieferung dieser Gemische, so ist       jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangs-\ndieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Be-     kontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergeb-\nförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich       nis zu dokumentieren. Die Ausgangskontrolle umfasst\nnach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob in der Anlage        die Feststellung\ndefinierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Für\nErzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1            1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder\nSatz 1 Nummer 1 gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.                   Beförderers,\n(3) Erzeuger und Besitzer von gemischten Bau- und         2. der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des\nAbbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) haben diese            ausgelieferten Abfalls und\nunverzüglich entweder einer Vorbehandlungs- oder einer       3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfall-\nAufbereitungsanlage zuzuführen. Im Fall der Zuführung             verzeichnis-Verordnung.\nzu einer Vorbehandlungsanlage gilt § 4 Absatz 2 und im           (3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben\nFall der Zuführung zu einer Aufbereitungsanlage gilt         sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle\nAbsatz 2 entsprechend.                                       innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von\n(4) Die Pflicht zur Zuführung nach Absatz 1 Satz 1        den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach\noder Absatz 3 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung         Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die\nder Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufberei-         ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder be-\ntungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaft-         seitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. In der\nlich nicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirt-       Bestätigung sind anzugeben:\nschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die           1. der Name und die Anschrift des Betreibers der\nBehandlung der Gemische und die anschließende                     Anlage,\nVerwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine\nVerwertung stehen, die keine Vorbehandlung oder Auf-         2. im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine\nbereitung erfordert.                                              sonstige Verwertung vorliegt und\n(5) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder        3. die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in\nAbsatz 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Ab-                 einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf\nsatzes 4, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische             der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungs-\nvon anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüg-             bescheid.\nlich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und\nhochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen.                                            § 11\n(6) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der                               Fremdkontrolle\nPflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder,                      bei Vorbehandlungsanlagen\nim Fall der Abweichung von dieser Pflicht, das Vor-              (1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben für\nliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 und die Ein-        jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach\nhaltung der Pflicht nach Absatz 5 zu dokumentieren.          Jahresende eine Fremdkontrolle nach Satz 2 durch eine\nDie Dokumentation kann insbesondere durch Lage-              von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle\npläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder       durchführen zu lassen. Die Fremdkontrolle, die insbe-\nWiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise             sondere durch die Kontrolle der vorzuhaltenden Doku-\ndesjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt,         mentationen erfolgen kann, umfasst die Überprüfung,\nerfolgen. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zu-        ob die Anforderungen nach den §§ 6 und 10 einge-\nständigen Behörde vorzulegen. Die Pflichten nach den         halten werden.\nSätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruch-\n(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben\nmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt\nanfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.       1. sicherzustellen, dass ihnen die Ergebnisse der\nFremdkontrolle unverzüglich nach ihrer Erstellung\nAbschnitt 4                                mitgeteilt werden und\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n       2. die Ergebnisse der Fremdkontrolle unverzüglich der\nzuständigen Behörde zu übermitteln.\n§ 10                                (3) Für Entsorgungsfachbetriebe und für nach dem\nEigenkontrolle                        Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanage-\nbei Vorbehandlungsanlagen                     ment und die Umweltbetriebsprüfung zertifizierte Be-\ntriebe, die für die Vorbehandlung oder Aufbereitung\n(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei         der jeweiligen Gemische zertifiziert sind, entfällt die\njeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahme-           Pflicht, eine Fremdkontrolle durchführen zu lassen.\nkontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergeb-\nnis zu dokumentieren. Die Annahmekontrolle umfasst               (4) Die zuständige Behörde hat eine für die Fremd-\neine Sichtkontrolle sowie die Feststellung                   kontrolle zuständige Stelle auf deren Antrag bekannt zu\ngeben, wenn diese über die erforderliche Fachkunde,\n1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder            Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische\nBeförderers,                                             Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch\n2. der Masse und des Herkunftsbereiches des ange-            die zuständige Behörde des Landes, in dem der An-\nlieferten Abfalls und                                    tragsteller seinen Geschäftssitz hat. Sie gilt für das ge-","902              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nsamte Bundesgebiet. Besteht kein Geschäftssitz im In-        gen auf Grund anderer Bestimmungen zurückgegriffen\nland, so ist das Land zuständig, in dem die Fremdkon-        werden.\ntrolle vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe           (3) Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder\nkann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, mit einer Be-       elektronisch geführt werden. Wenn für verschiedene\nfristung, mit Bedingungen, mit Auflagen und mit einem        Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter ge-\nVorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren            führt werden, sind diese wöchentlich zusammenzu-\nnach diesem Absatz können über eine einheitliche             fassen. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher\nStelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags           anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Es\nauf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei         muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar\nMonaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2            sein. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat die\nbis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwen-        im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen nach\ndung.                                                        ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren und auf\n(5) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat        Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-              (4) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-              und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen\nschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 4                Person oder von einer von ihr beauftragten Person regel-\nSatz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei       mäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.\nder Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Ab-             Die Überprüfung ist zu dokumentieren.\nsatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-                                       § 13\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nOrdnungswidrigkeiten\npäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen\ngleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag-              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\nsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 4        Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\nSatz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent-       wer vorsätzlich oder fahrlässig\nlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungs-        1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1\nstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige An-            Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht\nerkennung nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach                 richtig sammelt oder nicht richtig befördert,\nSatz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der\n2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1\nTätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Be-\noder Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht,\nglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehand-\nÜbersetzung können verlangt werden.\nlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt,\n(6) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen\n3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 ein\nFachkunde eines Antragstellers aus einem anderen Mit-\ndort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen\nnicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nWirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2\neiner Verwertung zuführt,\nund 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend. Bei\nvorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines       4. entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine\nStaatsangehörigen eines in einem anderen Mitglied-                Vermischung dort genannter Gemische oder dort\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen                genannter Abfälle nicht erfolgt oder\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen            5. entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfall-\nWirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungser-               behälter nicht oder nicht richtig nutzt.\nbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2\n§ 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbe-        Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\nordnung entsprechend.                                        wer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 12                                1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5 Satz 1\noder 4, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 6 Satz 1\nBetriebstagebuch                               eine dort genannte Dokumentation oder einen dort\n(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ein              genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht\nBetriebstagebuch nach Satz 2 zu führen und dieses                  vollständig erstellt,\nnach Kalenderjahren zu unterteilen. Folgende Angaben           2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3\nsind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:            oder 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 3\n1. die Sortierquote nach § 6 Absatz 4 und die Recycling-           oder § 9 Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Doku-\nquote nach § 6 Absatz 6,                                      mentation oder einen dort genannten Nachweis\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n2. die Angaben nach § 10 Absatz 1 und 2,\nrechtzeitig vorlegt,\n3. die Bestätigungen nach § 10 Absatz 3 sowie                  3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\n4. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 11 Ab-                 mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vor-\nsatz 1 Satz 2.                                                geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-\n(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1              stätigen lässt, dass die Anlage dort genannte An-\nkann auf Nachweise und Register nach der Nachweis-                 forderungen erfüllt,\nverordnung, auf das Betriebstagebuch nach der Entsor-          4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4, § 6 Absatz 4 Satz 5\ngungsfachbetriebeverordnung oder auf Aufzeichnun-                  oder 6, § 6 Absatz 6 Satz 2, 4 oder 5 oder § 9 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                    903\nsatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder      14. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte\nnicht rechtzeitig macht,                                          Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre\n5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1                 aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\neine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig dokumentiert,                                                         § 14\n6. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung                                 Übergangsvorschrift\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAbweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 ist für das Ent-\nrechtzeitig vornimmt,\nfallen der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1\n7. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der          1. im Kalenderjahr des Inkrafttretens der Verordnung\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-                nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem voran-\nstätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnun-               gegangenen Kalenderjahr sondern aus den letzten\ngen hergestellt werden,                                          drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten der Ver-\nordnung maßgeblich; in diesen Fällen ist abwei-\n8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1               chend von § 4 Absatz 5 Satz 4 der Nachweis inner-\neine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht                halb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Ver-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                ordnung der zuständigen Behörde vorzulegen,\ndurchführt oder eine dort genannte Dokumentation\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           2. im Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Verord-\nrechtzeitig erstellt,                                            nung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem\n9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Ent-              vorangegangenen Kalenderjahr sondern die Ge-\nsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder             trenntsammlungsquote vom Zeitpunkt des Inkraft-\nnicht rechtzeitig bestätigen lässt,                              tretens bis zum Ende des Jahres des Inkrafttretens\nmaßgeblich.\n10. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n§ 15\nrechtzeitig durchführen lässt,\n11. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicher-                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mit-             (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\ngeteilt werden,                                              zes 2 am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die\n12. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse               Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I\nder Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht voll-         S. 1938), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung\nständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,                  vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert wor-\nden ist, außer Kraft.\n13. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstage-\nbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt          (2) § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6\noder                                                         treten am 1. Januar 2019 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. April 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nAnlage\n(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)\nTechnische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen\nVorbehandlungsanlagen für die Behandlung von Gemischen gemäß § 4 Absatz 1\nSatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und gemischten Bau- und Abbruch-\nabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 müssen über die folgenden Anlagenkompo-\nnenten verfügen sowie die in den Nummern 4 und 5 genannten Stoffausbrin-\ngungen erfüllen:\n1. Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vor-\nzerkleinerer,\n2. Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Korn-\nformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,\n3. Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem\nStand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,\n4. Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer\nMetallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nicht-\neisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie\n5. Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung\nvon mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel\nNahinfrarotaggregate."]}