{"id":"bgbl1-2017-22-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":22,"date":"2017-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/22#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_22.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung","law_date":"2017-04-13T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":8,"num_pages":23,"content":["872                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nGesetz\nzur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung*\nVom 13. April 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                            § 74f    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nsen:\n§ 75     Wirkung der Einziehung\nArtikel 1                                       § 76     Nachträgliche Anordnung der Einzie-\nÄnderung des                                                 hung des Wertersatzes\nStrafgesetzbuches                                      § 76a    Selbständige Einziehung\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\n§ 76b    Verjährung der Einziehung von Taterträ-\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das\ngen und des Wertes von Taterträgen“.\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2017\n(BGBl. I S. 815) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                   e) In der Angabe zu § 129b werden die Wörter „Er-\nändert:                                                                        weiterter Verfall und“ gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         f)  In der Angabe zu § 150 werden die Wörter „Er-\na) Nach der Angabe zu § 43 wird die Angabe                               weiterter Verfall und“ gestrichen.\n„– Vermögensstrafe –“ gestrichen.                               g) Die Angabe zu § 181c wird gestrichen.\nb) Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.                              h) In der Angabe zu § 233b werden das Komma\nc) In der Angabe zum Siebenten Titel des Dritten                         und die Wörter „Erweiterter Verfall“ gestrichen.\nAbschnitts des Allgemeinen Teils werden die                     i)  In der Angabe zu § 256 werden das Komma und\nWörter „Verfall und“ gestrichen.                                    die Wörter „Vermögensstrafe und Erweiterter\nd) Die Angaben zu den §§ 73 bis 76a werden                               Verfall“ gestrichen.\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                            j)  In der Angabe zu § 282 werden die Wörter „Ver-\n„§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern                         mögensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestri-\nund Teilnehmern                                           chen.\nk) In der Angabe zu § 286 werden die Wörter „Ver-\n§ 73a     Erweiterte Einziehung von Taterträgen\nmögensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestri-\nbei Tätern und Teilnehmern\nchen.\n§ 73b     Einziehung von Taterträgen bei anderen                l)  Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst:\n§ 73c     Einziehung des Wertes von Taterträgen                     „§ 302    (weggefallen)“.\n§ 73d     Bestimmung des Wertes des Erlangten;                  m) Die Angabe zu § 338 wird wie folgt gefasst:\nSchätzung                                                 „§ 338    (weggefallen)“.\n§ 73e     Ausschluss der Einziehung des Tatertra-            2. In § 2 Absatz 5 wird das Wort „Verfall,“ gestrichen.\nges oder des Wertersatzes\n3. In § 11 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „der\n§ 74      Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln               Verfall,“ gestrichen.\nund Tatobjekten bei Tätern und Teilneh-            4. § 41 Satz 2 wird aufgehoben.\nmern\n5. Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Vermö-\n§ 74a     Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln               gensstrafe“ gestrichen.\nund Tatobjekten bei anderen\n6. § 43a wird aufgehoben.\n§ 74b     Sicherungseinziehung                               7. § 52 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 74c     Einziehung des Wertes von Tatproduk-                     „(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maß-\nten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tä-               nahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann\ntern und Teilnehmern                                  erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Ge-\n§ 74d     Einziehung von Schriften und Unbrauch-                setze dies vorschreibt oder zulässt.“\nbarmachung                                         8. § 53 wird wie folgt geändert:\n§ 74e     Sondervorschrift für Organe und Vertre-               a) Absatz 3 wird aufgehoben.\nter                                                   b) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „Satz 2“\nwird gestrichen.\n* Die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-   9. In § 54 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom           „fünfzehn Jahre“ das Komma und die Wörter „bei\n3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeu-\ngen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127    Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des\nvom 29.4.2014, S. 39; L 138 vom 13.5.2014, S. 114).                      Täters“ und nach dem Wort „übersteigen“ das Se-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               873\nmikolon und die Wörter „§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt              2. ihm das Erlangte\nentsprechend“ gestrichen.\na) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund\n10. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               übertragen wurde oder\na) In Satz 1 wird das Wort „Vermögensstrafen,“ ge-\nb) übertragen wurde und er erkannt hat oder\nstrichen.\nhätte erkennen müssen, dass das Erlangte\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                           aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder\n11. § 57 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                         3. das Erlangte auf ihn\n„(6) Das Gericht kann davon absehen, die Voll-\nstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe               a) als Erbe übergegangen ist oder\nzur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte                   b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnis-\nPerson unzureichende oder falsche Angaben über                       nehmer übertragen worden ist.\nden Verbleib von Gegenständen macht, die der Ein-\nziehung von Taterträgen unterliegen.“                         Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung,\nwenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht\n12. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“              erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass\ngestrichen.                                                   das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,\n13. Der Siebente Titel des Dritten Abschnitts des Allge-          entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen\nmeinen Teils wird wie folgt gefasst:                          wurde.\n„Siebenter Titel                             (2) Erlangt der andere unter den Voraussetzun-\nEinziehung                             gen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Num-\nmer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlang-\n§ 73                               ten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ord-\nEinziehung von                            net das Gericht auch deren Einziehung an.\nTaterträgen bei Tätern und Teilnehmern                   (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\n(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine               Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht\nrechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ord-         auch die Einziehung dessen anordnen, was erwor-\nnet das Gericht dessen Einziehung an.                         ben wurde\n(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus            1. durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes\ndem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht                      oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschä-\nauch deren Einziehung an.                                         digung oder Entziehung oder\n(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der               2. auf Grund eines erlangten Rechts.\nGegenstände anordnen, die der Täter oder Teilneh-\nmer erworben hat\n§ 73c\n1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz\nfür dessen Zerstörung, Beschädigung oder Ent-                    Einziehung des Wertes von Taterträgen\nziehung oder                                                 Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen\n2. auf Grund eines erlangten Rechts.                          der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem\nanderen Grund nicht möglich oder wird von der Ein-\n§ 73a                               ziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Ab-\nErweiterte Einziehung von                      satz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so\nTaterträgen bei Tätern und Teilnehmern                ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetra-\nges an, der dem Wert des Erlangten entspricht.\n(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden,            Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch ne-\nso ordnet das Gericht die Einziehung von Gegen-               ben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit\nständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an,             dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlang-\nwenn diese Gegenstände durch andere rechtswid-                ten zurückbleibt.\nrige Taten oder für sie erlangt worden sind.\n(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der                                       § 73d\nAnordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer\nanderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut                               Bestimmung des\nüber die Einziehung seiner Gegenstände zu ent-                          Wertes des Erlangten; Schätzung\nscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die be-             (1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlang-\nreits ergangene Anordnung.                                    ten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers\noder des anderen abzuziehen. Außer Betracht\n§ 73b                               bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat\nEinziehung von                            oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder einge-\nTaterträgen bei anderen                       setzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistun-\n(1) Die Anordnung der Einziehung nach den                  gen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber\n§§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen,               dem Verletzten der Tat handelt.\nder nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn                        (2) Umfang und Wert des Erlangten einschließ-\n1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter           lich der abzuziehenden Aufwendungen können ge-\noder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,                    schätzt werden.","874             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n§ 73e                                2. die Gegenstände einem anderen als dem Täter\noder Teilnehmer gehören oder zustehen.\nAusschluss der Einziehung\ndes Tatertrages oder des Wertersatzes                    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird\nder andere aus der Staatskasse unter Berücksich-\n(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist\ntigung des Verkehrswertes des eingezogenen Ge-\nausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem\ngenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das\nVerletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlang-\nGleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit\nten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten er-\ndem Recht eines anderen belastet ist, das durch\nwachsen ist, erloschen ist.\ndie Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.\n(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung               (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn\nmit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausge-\nschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit             1. der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte\nder Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betrof-                  a) mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat,\nfenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen                    dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet\nwaren die Umstände, welche die Anordnung der                         worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder\nEinziehung gegen den Täter oder Teilnehmer an-                    b) den Gegenstand oder das Recht an dem Ge-\nsonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des                         genstand in Kenntnis der Umstände, welche\nWegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge                       die Einziehung zulassen, in verwerflicher\nvon Leichtfertigkeit unbekannt.                                      Weise erworben hat oder\n2. es nach den Umständen, welche die Einziehung\n§ 74\nbegründet haben, auf Grund von Rechtsvor-\nEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln                    schriften außerhalb des Strafrechts zulässig\nund Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern                   wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Ge-\n(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat               genstand oder das Recht an dem Gegenstand\nhervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Bege-                  ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.\nhung oder Vorbereitung gebraucht worden oder be-              Abweichend von Satz 1 kann eine Entschädigung\nstimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezo-              jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige\ngen werden.                                                   Härte wäre, sie zu versagen.\n(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat be-\nzieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach                                     § 74c\nder Maßgabe besonderer Vorschriften.                                           Einziehung des Wertes\nvon Tatprodukten, Tatmitteln\n(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Ge-\nund Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern\ngenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter\noder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt                  (1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegen-\nauch für die Einziehung, die durch eine besondere             standes nicht möglich, weil der Täter oder Teilneh-\nVorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben                mer diesen veräußert, verbraucht oder die Einzie-\noder zugelassen ist.                                          hung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das\nGericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetra-\n§ 74a                                ges anordnen, der dem Wert des Gegenstandes\nentspricht.\nEinziehung von Tatprodukten,\nTatmitteln und Tatobjekten bei anderen                    (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht\nauch neben oder statt der Einziehung eines Gegen-\nVerweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können           standes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer\nGegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch                 vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem\ndann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie               Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen\nzur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,              nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet\n1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat,              werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Ab-\ndass sie als Tatmittel verwendet worden oder              satz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der\nTatobjekt gewesen sind, oder                              Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersat-\nzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstan-\n2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einzie-           des.\nhung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise\nerworben hat.                                                (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belas-\ntung kann geschätzt werden.\n§ 74b\n§ 74d\nSicherungseinziehung\nEinziehung von\n(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und                        Schriften und Unbrauchbarmachung\nnach den Umständen die Allgemeinheit oder be-\n(1) Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen solchen\nsteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswid-\nInhalt haben, dass jede vorsätzliche Verbreitung in\nriger Taten dienen werden, können sie auch dann\nKenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Straf-\neingezogen werden, wenn\ngesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen,\n1. der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehan-               wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswid-\ndelt hat oder                                             rige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                875\nworden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur                Personenvereinigung verantwortlich handelt,\nHerstellung der Schriften gebrauchten oder be-                    wozu auch die Überwachung der Geschäftsfüh-\nstimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Verviel-              rung oder die sonstige Ausübung von Kontroll-\nfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar ge-                befugnissen in leitender Stellung gehört,\nmacht werden.                                                 eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber\n(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stü-         unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74\ncke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung             bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder\noder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen                 des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss\nbefinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Ver-             der Entschädigung begründen würde, wird seine\nbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfän-                Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem\nger ausgehändigt worden sind.                                 Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt ent-\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Schriften (§ 11         sprechend.\nAbsatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass die\nvorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts                                     § 74f\nnur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tat-                       Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde.\n(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so\nDie Einziehung und Unbrauchbarmachung werden\ndarf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht an-\njedoch nur angeordnet, soweit\ngeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und\n1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeich-             zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffe-\nneten Vorrichtungen sich im Besitz des Täters,            nen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der\ndes Teilnehmers oder eines anderen befinden,              §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass\nfür den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat,          die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck\noder von diesen Personen zur Verbreitung be-              auch durch eine weniger einschneidende Maß-\nstimmt sind und                                           nahme erreicht werden kann. In Betracht kommt\n2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein ge-                insbesondere die Anweisung,\nsetzwidriges Verbreiten durch die in Nummer 1             1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,\nbezeichneten Personen zu verhindern.\n2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen\n(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3                oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegen-\nsteht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Absatz 3)                stände sonst zu ändern oder\noder mindestens ein Stück der Schrift durch Aus-\nstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer                3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu\nWeise öffentlich zugänglich gemacht wird.                         verfügen.\n(5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit               Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der\nder Rechtskraft der Entscheidung über die Einzie-             Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Ge-\nhung oder Unbrauchbarmachung einem anderen                    richt die Einziehung nachträglich an. Ist die Einzie-\nals dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Ge-             hung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil\ngenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das            der Gegenstände beschränkt werden.\ndurch die Entscheidung erloschen oder beeinträch-                (2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach\ntigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Be-           § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1\nrücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in               Satz 2 und 3 entsprechend.\nGeld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entspre-\nchend.                                                                                  § 75\nWirkung der Einziehung\n§ 74e\n(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes an-\nSondervorschrift\ngeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder\nfür Organe und Vertreter\ndas Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf\nHat jemand                                                 den Staat über, wenn der Gegenstand\n1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristi-           1. dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser\nschen Person oder als Mitglied eines solchen                  Zeit gehört oder zusteht oder\nOrgans,\n2. einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für\n2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins                 die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tat-\noder als Mitglied eines solchen Vorstandes,                   umstände gewährt hat.\n3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer           In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache\nrechtsfähigen Personengesellschaft,                       oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach\n4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender              der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsan-\nStellung als Prokurist oder Handlungsbevoll-              ordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vor-\nmächtigter einer juristischen Person oder einer           her derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zu-\nin Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereini-             steht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde an-\ngung oder                                                 meldet.\n5. als sonstige Person, die für die Leitung des Be-              (2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem\ntriebs oder Unternehmens einer juristischen Per-          Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichne-\nson oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten               ten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen","876             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\ndieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a             Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder\nkann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten an-            verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines\nordnen, wenn der Dritte                                       Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum\nan der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft\n1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,\nder Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3\ndass der Gegenstand als Tatmittel verwendet\ngilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1\nworden oder Tatobjekt gewesen ist, oder\nsind\n2. das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der\n1. aus diesem Gesetz:\nUmstände, welche die Einziehung zulassen, in\nverwerflicher Weise erworben hat.                             a) Vorbereitung einer schweren staatsgefähr-\ndenden Gewalttat nach § 89a und Terroris-\n(3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sa-\nmusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,\nche oder des Rechts wirkt die Anordnung der Ein-\nziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der                     b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129\nEinziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des                       Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereini-\n§ 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                                  gungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils\nauch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,\n(4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der\nStrafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzord-                 c) Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Ver-\nnung keine Anwendung.                                                bindung mit Absatz 3,\nd) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-\n§ 76                                        grafischer Schriften in den Fällen des § 184b\nNachträgliche Anordnung                                Absatz 2,\nder Einziehung des Wertersatzes                         e) gewerbs- und bandenmäßige Begehung des\nIst die Anordnung der Einziehung eines Gegen-                     Menschenhandels, der Zwangsprostitution\nstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil                     und der Zwangsarbeit nach den §§ 232\nnach der Anordnung eine der in den §§ 73c                            bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung\noder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetre-                      der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Aus-\nten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht                    nutzung einer Freiheitsberaubung nach den\ndie Einziehung des Wertersatzes nachträglich an-                     §§ 233 und 233a,\nordnen.                                                           f) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmä-\nßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Ab-\n§ 76a                                        satz 1, 2 und 4,\nSelbständige Einziehung                        2. aus der Abgabenordnung:\n(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte                    a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Ab-\nPerson verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet                    satz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzun-\ndas Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbar-                     gen,\nmachung selbständig an, wenn die Voraussetzun-                    b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und banden-\ngen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben                         mäßiger Schmuggel nach § 373,\nist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so\nkann das Gericht die Einziehung unter den Voraus-                 c) Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,\nsetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die              3. aus dem Asylgesetz:\nEinziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Er-\na) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantrag-\nmächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits\nstellung nach § 84 Absatz 3,\nrechtskräftig über sie entschieden worden ist.\nb) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur\n(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b\nmissbräuchlichen Asylantragstellung nach\nund 73c ist die selbständige Anordnung der Einzie-\n§ 84a,\nhung des Tatertrages und die selbständige Einzie-\nhung des Wertes des Tatertrages auch dann zuläs-              4. aus dem Aufenthaltsgesetz:\nsig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist.               a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Ab-\nUnter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt                    satz 2,\ndas Gleiche für die selbständige Anordnung der\nSicherungseinziehung, der Einziehung von Schrif-                  b) Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs-\nten und der Unbrauchbarmachung.                                      und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,\n(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das                 5. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:\nGericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren                vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,\nnach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach\ndem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des                  6. aus dem Betäubungsmittelgesetz:\nGerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.                     a) Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2\nNummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift\n(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender\nunter den dort genannten Voraussetzungen,\nGegenstand, der in einem Verfahren wegen des\nVerdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sicher-              b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1\ngestellt worden ist, soll auch dann selbständig ein-                 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a\ngezogen werden, wenn der von der Sicherstellung                      und 30b,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               877\n7. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-          24. § 181c wird aufgehoben.\nwaffen:                                               25. § 184b Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben.\na) Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20       26. In § 184d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“\nAbsatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3,              durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.\njeweils auch in Verbindung mit § 21,\n27. § 233b wird wie folgt geändert:\nb) Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,\na) In der Überschrift werden das Komma und die\n8. aus dem Waffengesetz:                                          Wörter „Erweiterter Verfall“ gestrichen.\na) Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,                    b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1                  c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nund 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5\nund 6.                                             28. § 244 Absatz 4 wird aufgehoben.\n29. § 244a Absatz 3 wird aufgehoben.\n§ 76b\n30. § 256 wird wie folgt geändert:\nVerjährung der Einziehung von\na) In der Überschrift werden das Komma und die\nTaterträgen und des Wertes von Taterträgen\nWörter „Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall“\n(1) Die erweiterte und die selbständige Einzie-                gestrichen.\nhung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertra-\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nges nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jah-\nren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der             c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nrechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter          31. § 260 Absatz 3 wird aufgehoben.\noder Teilnehmer oder der andere im Sinne des\n§ 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten        32. § 260a Absatz 3 wird aufgehoben.\nentsprechend.                                             33. § 261 wird wie folgt geändert:\n(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Ver-\ndes Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erwei-                  fall,“ gestrichen.\nterte und die selbständige Einziehung des Tatertra-\nb) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.\nges oder des Wertes des Tatertrages nach den\n§§ 73a und 76a nicht.“                                    34. § 263 Absatz 7 wird aufgehoben.\n14. In § 78 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2           35. In § 263a Absatz 2 wird die Angabe „7“ durch die\nSatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.             Angabe „6“ ersetzt.\n15. In § 79 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“          36. § 282 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                    a) In der Überschrift werden die Wörter „Vermö-\n16. In § 79a Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem                       gensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestrichen.\nWort „Geldstrafe“ das Komma und das Wort „Ver-                 b) Absatz 1 wird aufgehoben.\nfall“ gestrichen.\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\n17. In § 89a Absatz 6 werden das Semikolon und die\nWörter „§ 73d ist anzuwenden“ gestrichen.                 37. § 286 wird wie folgt geändert:\n18. In § 101a Satz 3 wird die Angabe „des § 74 Abs. 2“             a) In der Überschrift werden die Wörter „Vermö-\ndurch die Wörter „des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des                gensstrafe, Erweiterter Verfall und“ gestrichen.\n§ 74b“ ersetzt.                                                b) Absatz 1 wird aufgehoben.\n19. In § 109k Satz 3 wird die Angabe „des § 74 Abs. 2“             c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\ndurch die Wörter „des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des\n38. In § 297 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort\n§ 74b“ ersetzt.\n„Einziehung“ die Angabe „(§§ 74 bis 74f)“ einge-\n20. § 129b wird wie folgt geändert:                                fügt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter      39. § 302 wird aufgehoben.\nVerfall und“ gestrichen.\n40. § 338 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „sind die §§ 73d\nund“ durch die Angabe „ist §“ ersetzt.                                           Artikel 2\n21. § 150 wird wie folgt geändert:                                                   Änderung des\na) In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter            Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nVerfall und“ gestrichen.                                  Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                              2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I\nS. 507), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Geset-\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.           zes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert\n22. In § 152a Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-       worden ist, wird wie folgt geändert:\nchen.                                                     1. In Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem\n23. In § 152b Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ gestri-           Wort „Gegenständen“ die Wörter „im Sinne der §§ 74\nchen.                                                         bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches“ eingefügt.","878              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n2. Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316h eingefügt:            § 111n   Herausgabe beweglicher Sachen\n„Artikel 316h\n§ 111o   Verfahren bei der Herausgabe\nÜbergangsvorschrift\nzum Gesetz zur Reform der                           § 111p   Notveräußerung\nstrafrechtlichen Vermögensabschöpfung\n§ 111q   Beschlagnahme von Schriften und Vor-\nWird über die Anordnung der Einziehung des Tat-                         richtungen“.\nertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen\neiner Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden            b) Vor § 421 wird folgende Angabe eingefügt:\nist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abwei-\n„Dritter Abschnitt\nchend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die\n§§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d,                             Verfahren bei Einziehung\n73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Straf-                      und Vermögensbeschlagnahme“.\ngesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Re-               c) Die Angaben zu den §§ 421 bis 442 werden\nform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung                    durch die folgenden Angaben ersetzt:\nvom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden.\nDie Vorschriften des Gesetzes zur Reform der                      „§ 421 Absehen von der Einziehung\nstrafrechtlichen       Vermögensabschöpfung        vom\n§ 422   Abtrennung der Einziehung\n13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren\nanzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits                 § 423   Einziehung nach Abtrennung\neine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls\noder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.“                   § 424   Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren\n§ 425   Absehen von der Verfahrensbeteiligung\nArtikel 3\nÄnderung der                                  § 426   Anhörung von möglichen Einziehungs-\nStrafprozessordnung                                       beteiligten im vorbereitenden Verfahren\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                    § 427   Befugnisse des Einziehungsbeteiligten\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                             im Hauptverfahren\n1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n11. April 2017 (BGBl. I S. 815) geändert worden ist, wird            § 428   Vertretung des Einziehungsbeteiligten\nwie folgt geändert:\n§ 429   Terminsnachricht an den Einziehungsbe-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            teiligten\na) Die Angaben zu den §§ 111b bis 111n werden                    § 430   Stellung in der Hauptverhandlung\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\n„§ 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Ein-                 § 431   Rechtsmittelverfahren\nziehung oder Unbrauchbarmachung\n§ 432   Einziehung durch Strafbefehl\n§ 111c    Vollziehung der Beschlagnahme\n§ 433   Nachverfahren\n§ 111d    Wirkung der Vollziehung der Beschlag-\nnahme; Rückgabe beweglicher Sachen                 § 434   Entscheidung im Nachverfahren\n§ 111e    Vermögensarrest zur     Sicherung    der           § 435   Selbständiges Einziehungsverfahren\nWertersatzeinziehung\n§ 436   Entscheidung im selbständigen Einzie-\n§ 111f    Vollziehung des Vermögensarrestes                          hungsverfahren\n§ 111g    Aufhebung der Vollziehung des Vermö-               § 437   Besondere Regelungen für das selbstän-\ngensarrestes                                               dige Einziehungsverfahren\n§ 111h    Wirkung der Vollziehung des Vermö-                 § 438   Nebenbetroffene am Strafverfahren\ngensarrestes\n§ 439   Der Einziehung gleichstehende Rechts-\n§ 111i    Insolvenzverfahren                                         folgen\n§ 111j    Verfahren bei der Anordnung der Be-                §§ 440 bis 442 (weggefallen)“.\nschlagnahme und des Vermögensarres-             d) Die Angaben zu den §§ 459g und 459h werden\ntes\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\n§ 111k    Verfahren bei der Vollziehung der Be-              „§ 459g Vollstreckung von Nebenfolgen\nschlagnahme und des Vermögensarres-\ntes                                                § 459h   Entschädigung des Verletzten\n§ 111l    Mitteilungen                                       § 459i   Mitteilungen\n§ 111m Verwaltung beschlagnahmter oder ge-                   § 459j   Verfahren bei Rückübertragung und\npfändeter Gegenstände                                       Herausgabe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017             879\n§ 459k    Verfahren bei Auskehrung des Verwer-            Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines\ntungserlöses                                    vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register\nverlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei\n§ 459l    Ansprüche des Betroffenen                       entsprechend.\n§ 459m Entschädigung in sonstigen Fällen\n§ 111d\n§ 459n    Zahlungen auf Wertersatzeinziehung\n§ 459o    Einwendungen gegen vollstreckungs-                                    Wirkung der\nrechtliche Entscheidungen“.                                Vollziehung der Beschlagnahme;\nRückgabe beweglicher Sachen\n2. Dem § 94 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines\n„(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet\nGegenstandes hat die Wirkung eines Veräuße-\nsich nach den §§ 111n und 111o.“\nrungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen\n3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden               Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme\n§§ 111b bis 111q ersetzt:                                     wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n„§ 111b                               über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt;\nBeschlagnahme zur Sicherung                       Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen\nder Einziehung oder Unbrauchbarmachung                   Verfahren nicht angefochten werden.\n(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraus-               (2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache\nsetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarma-                  kann dem Betroffenen zurückgegeben werden,\nchung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er                wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden\nzur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt                 Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt\nwerden. Liegen dringende Gründe für diese An-                 an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen\nnahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet               auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs\nwerden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.                       zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Ab-\n(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.                schluss des Verfahrens überlassen werden; die\nMaßnahme kann davon abhängig gemacht werden,\n§ 111c                               dass der Betroffene Sicherheit leistet oder be-\nstimmte Auflagen erfüllt.\nVollziehung der Beschlagnahme\n(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sa-                                        § 111e\nche wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Ge-\nwahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme                                        Vermögensarrest zur\nkann auch dadurch vollzogen werden, dass sie                           Sicherung der Wertersatzeinziehung\ndurch Siegel oder in anderer Weise kenntlich ge-\nmacht wird.                                                      (1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraus-\nsetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen,\n(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder ei-             so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Ver-\nnes anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vor-              mögensarrest in das bewegliche und unbewegliche\nschriften über die Zwangsvollstreckung in das un-             Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Lie-\nbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfän-              gen dringende Gründe für diese Annahme vor, so\ndung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozess-            soll der Vermögensarrest angeordnet werden.\nordnung über die Zwangsvollstreckung in Forde-\nrungen und andere Vermögensrechte sind insoweit                  (2) Der Vermögensarrest kann auch zur Siche-\nsinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Ab-                rung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der vo-\ngabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung            raussichtlichen Kosten des Strafverfahrens ange-\nbezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbe-              ordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten\nschluss aufzunehmen.                                          ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen\n(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder               worden ist.\neines Rechts, das den Vorschriften über die                      (3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten er-\nZwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermö-                geht kein Arrest.\ngen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im\nGrundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Geset-                 (4) In der Anordnung ist der zu sichernde An-\nzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsver-               spruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeich-\nwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei                 nen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag\nder Zwangsversteigerung gelten entsprechend.                  festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Be-\n(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines                troffene die Vollziehung des Arrestes abwenden\nSchiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird                 und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes\nnach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im                verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozess-\nSchiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register             ordnung gilt entsprechend.\nfür Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist               (5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.\ndie Beschlagnahme in diesem Register einzutra-\ngen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige                    (6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324\nSchiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung             der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach\nangemeldet werden; die Vorschriften, die bei der              Absatz 1 nicht entgegen.","880             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n§ 111f                                das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so er-\nVollziehung des Vermögensarrestes                    lischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an\ndem Gegenstand oder an dem durch dessen Ver-\n(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sa-             wertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insol-\nche, in eine Forderung oder ein anderes Vermö-                venzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht er-\ngensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in               lischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat\ndas unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch              belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenz-\nPfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivil-             verfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2\nprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2              gelten entsprechend für das Pfandrecht an der\nSatz 3 gilt entsprechend.                                     nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.\n(2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder                (2) Gibt es mehrere Verletzte und reicht der Wert\nein Recht, das den Vorschriften über die Zwangs-              des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicher-\nvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unter-             ten Gegenstandes oder des durch dessen Verwer-\nliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypo-            tung erzielten Erlöses nicht aus, um die Ansprüche\nthek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozess-            der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten,\nordung gelten sinngemäß.                                      die ihnen aus der Tat erwachsen sind und von ihnen\n(3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein                 gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend ge-\nSchiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach                macht werden, zu befriedigen, stellt die Staatsan-\nAbsatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs-              waltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insol-\noder Schiffsbauregister oder im Register für Pfand-           venzverfahrens über das Vermögen des Arrest-\nrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die              schuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der\n§§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.              Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begrün-\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird          dete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenz-\nauch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1              verfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.\nSatz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen                  (3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Über-\nGesetzbuchs eingetragen.                                      schuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Ver-\nmögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des\n§ 111g                                Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In\nAufhebung der                             diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den\nVollziehung des Vermögensarrestes                    Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszu-\ngeben.\n(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e\nAbsatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollzie-                                  § 111j\nhungsmaßnahme aufgehoben.\nVerfahren bei der Anordnung der\n(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der             Beschlagnahme und des Vermögensarrestes\nvoraussichtlich entstehenden Kosten des Strafver-\nfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollzie-                  (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest wer-\nhungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten                    den durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im\naufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandge-              Verzug kann die Anordnung auch durch die Staats-\ngenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Vertei-            anwaltschaft erfolgen. Unter der Voraussetzung des\ndigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts sei-            Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweg-\nner Familie benötigt.                                         lichen Sache auch die Ermittlungspersonen der\nStaatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfas-\n§ 111h                                sungsgesetzes) befugt.\nWirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes                  (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlag-\nnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt\n(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in ei-           sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestäti-\nnen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräuße-                 gung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Be-\nrungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen              schlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet\nGesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Voll-            ist. Der Betroffene kann in allen Fällen die Entschei-\nziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80             dung des Gerichts beantragen. Die Zuständigkeit\nAbsatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.                         des Gerichts bestimmt sich nach § 162.\n(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die\nim Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden                                       § 111k\nsind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung                      Verfahren bei der Vollziehung der\nnicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanord-                Beschlagnahme und des Vermögensarrestes\nnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unbe-\nrührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat                (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest wer-\nerwachsen ist.                                                den durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. So-\nweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfän-\n§ 111i                                dung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann\ndies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgeset-\nInsolvenzverfahren                          zes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher,\n(1) Ist mindestens einem Verletzten aus der Tat            die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermitt-\nein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten              lungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsge-\nerwachsen und wird das Insolvenzverfahren über                setzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017              881\nweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungs-               (2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Ver-\npersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Ge-               waltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der\nrichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98            Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zu-\nAbsatz 4 gilt entsprechend.                                  ständigen Gerichts beantragen.\n(2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der\nMaßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der                                       § 111n\nStaatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfas-                          Herausgabe beweglicher Sachen\nsungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt wer-               (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94\nden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum            beschlagnahmt oder auf andere Weise sicherge-\nGeschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gilt § 174          stellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt\nder Zivilprozessordnung entsprechend.                        worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht\n(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der               mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahr-\nBeschlagnahme oder des Vermögensarrestes ge-                 samsinhaber herausgegeben.\ntroffen werden, kann der Betroffene die Entschei-               (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an\ndung des nach § 162 zuständigen Gerichts bean-               den Verletzten herausgegeben, dem sie durch die\ntragen.                                                      Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt\nist.\n§ 111l\n(3) Steht der Herausgabe an den letzten Ge-\nMitteilungen                            wahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch\n(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung          eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Drit-\nder Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes                 ten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.\ndem Verletzten mit.                                             Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Vorausset-\n(2) In den Fällen der Beschlagnahme einer be-             zungen offenkundig sind.\nweglichen Sache ist die Mitteilung mit dem Hinweis\nauf den Regelungsgehalt des Verfahrens über die                                      § 111o\nHerausgabe nach den §§ 111n und 111o zu verbin-                         Verfahren bei der Herausgabe\nden.\n(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbe-\n(3) Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so for-           reitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Ab-\ndert die Staatsanwaltschaft den Verletzten zugleich          schluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im\nmit der Mitteilung auf zu erklären, ob und in welcher        Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.\nHöhe er den Anspruch auf Ersatz des Wertes des\n(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nErlangten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, gel-\nund ihrer Ermittlungspersonen können die Betroffe-\ntend machen wolle. Die Mitteilung ist mit dem Hin-\nnen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen\nweis auf den Regelungsgehalt des § 111h Absatz 2\nGerichts beantragen.\nund der Verfahren nach § 111i Absatz 2, § 459h\nAbsatz 2 sowie § 459k zu verbinden.\n§ 111p\n(4) Die Mitteilung kann durch einmalige Bekannt-\nNotveräußerung\nmachung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine\nMitteilung gegenüber jedem einzelnen Verletzten                 (1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlag-\nmit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wä-                nahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann\nre. Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer           veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein er-\ngeeigneter Weise veröffentlicht werden. Gleiches             heblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewah-\ngilt, wenn der Verletzte unbekannt oder unbekann-            rung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten\nten Aufenthalts ist. Personendaten dürfen nur ver-           oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräuße-\nöffentlicht werden, soweit ihre Angabe zur Wahrung           rung). Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten\nder Rechte der Verletzten unerlässlich ist. Nach Be-         Gegenstandes.\nendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst                     (2) Die Notveräußerung wird durch die Staatsan-\ndie Staatsanwaltschaft die Löschung der Bekannt-             waltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen\nmachung.                                                     (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht\ndiese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verder-\n§ 111m                                ben droht, bevor die Entscheidung der Staatsan-\nVerwaltung beschlagnahmter                       waltschaft herbeigeführt werden kann.\noder gepfändeter Gegenstände                         (3) Die von der Beschlagnahme oder Pfändung\n(1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach             Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört wer-\n§ 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Ver-               den. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräu-\nmögensarrestes nach § 111f gepfändet worden                  ßerung sind ihnen, soweit dies ausführbar er-\nsind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre          scheint, mitzuteilen.\nErmittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas-                  (4) Die Durchführung der Notveräußerung ob-\nsungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit               liegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwalt-\nder Verwaltung beauftragen. In geeigneten Fällen             schaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen\nkann auch eine andere Person mit der Verwaltung              (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftra-\nbeauftragt werden.                                           gen. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die","882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nVorschriften der Zivilprozessordnung über die Ver-        7. In § 310 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter\nwertung von Gegenständen sinngemäß.                          „eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach\n§ 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d“ durch\n(5) Gegen die Notveräußerung und ihre Durch-\ndie Wörter „einen Vermögensarrest nach § 111e“\nführung kann der Betroffene die Entscheidung des\nnach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das              ersetzt.\nGericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann       8. In § 314 Absatz 2 wird die Angabe „§ 434 Abs. 1\ndie Aussetzung der Veräußerung anordnen.                     Satz 1“ durch die Wörter „§ 428 Absatz 1 Satz 1“\nersetzt.\n§ 111q                             9. In § 385 Absatz 4 wird die Angabe „430“ durch die\nBeschlagnahme                              Angabe „421“ ersetzt.\nvon Schriften und Vorrichtungen               10. In § 407 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\n(1) Die Beschlagnahme einer Schrift oder einer            „Verfall,“ gestrichen.\nVorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbu-       11. In § 409 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 111i\nches darf nach § 111b Absatz 1 nicht angeordnet              Abs. 2 sowie“ gestrichen und wird das Wort „gel-\nwerden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbeson-             ten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.\ndere die Gefährdung des öffentlichen Interesses         12. Die §§ 421 bis 439 werden durch folgenden Dritten\nan unverzögerter Verbreitung, offenbar außer Ver-            Abschnitt ersetzt:\nhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.\n„Dritter Abschnitt\n(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts\nStrafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme                            Verfahren bei Einziehung\nauszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der                            und Vermögensbeschlagnahme\nAnordnung weiter beschränkt werden.\n§ 421\n(3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewen-\nAbsehen von der Einziehung\ndet werden, dass der Betroffene den Teil der\nSchrift, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von                 (1) Das Gericht kann mit Zustimmung der\nder Vervielfältigung oder der Verbreitung aus-               Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen,\nschließt.                                                    wenn\n(4) Die Beschlagnahme einer periodisch erschei-           1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,\nnenden Schrift oder einer zu deren Herstellung ge-           2. die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe\nbrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne                   oder Maßregel der Besserung und Sicherung\ndes § 74d des Strafgesetzbuches ordnet das Ge-                   nicht ins Gewicht fällt oder\nricht an. Die Beschlagnahme einer anderen Schrift\n3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft,\noder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder\neinen unangemessenen Aufwand erfordern oder\nbestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d des\ndie Herbeiführung der Entscheidung über die an-\nStrafgesetzbuches kann bei Gefahr in Verzug auch\nderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen er-\ndie Staatsanwaltschaft anordnen. Die Anordnung\nschweren würde.\nder Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie\nnicht binnen drei Tagen von dem Gericht bestätigt               (2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in\nwird. In der Anordnung der Beschlagnahme sind die            jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf\nStellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlass            gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu\ngeben, zu bezeichnen.                                        entsprechen. § 265 gilt entsprechend.\n(5) Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist auf-                (3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staats-\nzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öf-              anwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechts-\nfentliche Klage erhoben oder die selbständige Ein-           folgen beschränken. Die Beschränkung ist akten-\nziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeich-         kundig zu machen.\nnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Er-\nmittlungen nicht aus, kann das Gericht auf Antrag                                      § 422\nder Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei                           Abtrennung der Einziehung\nMonate verlängern. Der Antrag kann einmal wieder-\nWürde die Herbeiführung einer Entscheidung\nholt werden. Vor Erhebung der öffentlichen Klage\nüber die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des\noder vor Beantragung der selbständigen Einzie-\nStrafgesetzbuches die Entscheidung über die an-\nhung ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn\nderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen er-\ndie Staatsanwaltschaft dies beantragt.“\nschweren oder verzögern, kann das Gericht das\n4. In § 232 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“            Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Ge-\ngestrichen.                                                  richt kann die Verbindung in jeder Lage des Verfah-\n5. In § 233 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verfall,“            rens wieder anordnen.\ngestrichen.\n§ 423\n6. In § 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 werden die\nWörter „den Verfall,“ gestrichen und wird die An-                         Einziehung nach Abtrennung\ngabe „§§ 440, 441 Abs. 2 und § 442“ durch die                   (1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422\nWörter „§§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit               ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung\n§ 434 Absatz 2 und § 439“ ersetzt.                           nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               883\nDas Gericht ist an die Entscheidung in der Haupt-                  in § 92 Absatz 2 des Strafgesetzbuches be-\nsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf de-                zeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und\nnen diese beruht, gebunden.                                    2. den Umständen nach anzunehmen ist, dass\n(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll                   diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder\nspätestens sechs Monate nach dem Eintritt der                      einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur\nRechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen                Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung ge-\nwerden.                                                            stellt hat.\n(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.                Vor der Entscheidung über die Einziehung des Ge-\nDie Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde an-             genstandes ist der Besitzer der Sache oder der zur\nfechtbar.                                                      Verfügung über das Recht Befugte zu hören, wenn\ndies ausführbar ist.\n(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht\nanordnen, dass die Entscheidung auf Grund münd-\nlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht                                     § 426\nmuss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die                       Anhörung von möglichen Einziehungs-\nStaatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich                     beteiligten im vorbereitenden Verfahren\ndie Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324                (1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren\nund 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend                 Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungs-\nfinden die Vorschriften über die Hauptverhandlung              beteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. Dies\nentsprechende Anwendung.                                       gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.\n§ 425 Absatz 2 gilt entsprechend.\n§ 424\n(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteilig-\nEinziehungsbeteiligte am Strafverfahren                 ter in Betracht kommt, dass er gegen die Einzie-\n(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Per-             hung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im\nson, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf An-          Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die\nordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt,              Vernehmung des Beschuldigten insoweit entspre-\nsoweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungs-            chend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht\nbeteiligter).                                                  kommt.\n(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung un-\n§ 427\nterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wä-\nre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft                                    Befugnisse des\nschriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen                 Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren\nBehörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Ein-               (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an\nziehung des Gegenstandes keine Einwendungen                    hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz\nvorbringen wolle. War die Anordnung zum Zeit-                  nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem\npunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie auf-            Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfah-\ngehoben.                                                       ren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung,\n(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Aus-             im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbe-\nspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige                 fehls an.\nBerufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der                    (2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sach-\nSchlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet               verhalts das persönliche Erscheinen des Einzie-\nwerden.                                                        hungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungs-\n(4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbe-              beteiligte, dessen persönliches Erscheinen ange-\nteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten              ordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus,\nwerden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt,              so kann das Gericht seine Vorführung anordnen,\nist sofortige Beschwerde zulässig.                             wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch\nZustellung geladen worden ist.\n(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der\nFortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.\n§ 428\n§ 425                                           Vertretung des Einziehungsbeteiligten\nAbsehen von der Verfahrensbeteiligung                      (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder\nLage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit\n(1) In den Fällen der §§ 74a und 74b des Straf-             nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten\ngesetzbuches kann das Gericht von der Anordnung                lassen. Die für die Verteidigung geltenden Vorschrif-\nder Verfahrensbeteiligung absehen, wenn wegen                  ten der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind\nbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie                  entsprechend anzuwenden.\nnicht ausgeführt werden kann.\n(2) Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbe-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn                        teiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen\n1. eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außer-            Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der\nhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses                Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung\nGesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen              betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts gebo-\ngegen den Bestand oder die Sicherheit der Bun-             ten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der\ndesrepublik Deutschland oder gegen einen der               Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst","884             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nwahrnehmen kann. § 140 Absatz 2 Satz 2 gilt ent-              ligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuld-\nsprechend.                                                    spruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der\n(3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1          Einziehungsbeteiligte\nentsprechend.                                                 1. insoweit Einwendungen vorbringt und\n2. im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Ver-\n§ 429                                     schulden zum Schuldspruch nicht gehört wor-\nTerminsnachricht                               den ist.\nan den Einziehungsbeteiligten                     Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den\n(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin             Schuldspruch, legt das Gericht die zur Schuld ge-\nzur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntge-              troffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das\nmacht; § 40 gilt entsprechend.                                Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute\nPrüfung erfordert.\n(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einzie-\nhungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren betei-              (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht,\nligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des            wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen\n§ 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.            Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden\nist.\n(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte da-\nrauf hingewiesen, dass                                           (3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendun-\ngen gegen den Schuldspruch innerhalb der Be-\n1. auch ohne ihn verhandelt werden kann,\ngründungsfrist vorzubringen.\n2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachge-\n(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der\nwiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen\nEntschädigung angefochten, kann über das\nkann und\nRechtsmittel durch Beschluss entschieden werden,\n3. über die Einziehung auch ihm gegenüber ent-                wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Ge-\nschieden wird.                                            richt weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines sol-\nchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt\n§ 430                                 ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.\nStellung in der Hauptverhandlung\n§ 432\n(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Haupt-\nverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnach-                             Einziehung durch Strafbefehl\nricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235                (1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl ange-\nist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der            ordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einzie-\nEinziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung                hungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Ver-\nentfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbro-             fahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt\nchenen Hauptverhandlung ausbleibt.                            entsprechend.\n(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteilig-                (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungs-\nten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist                  beteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2\n§ 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzu-             und 3 entsprechend.\nwenden.\n(3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Ge-                                     § 433\ngenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetz-                                   Nachverfahren\nbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach\n(1) Ist die Einziehung rechtskräftig angeordnet\n§ 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewäh-\nworden und macht jemand glaubhaft, dass er seine\nren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einzie-\nRechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein Ver-\nhungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht.\nschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszu-\nDies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädi-\nges noch im Berufungsverfahren hat wahrnehmen\ngung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Ab-\nkönnen, so kann er in einem Nachverfahren geltend\nsatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten\nmachen, dass die Einziehung ihm gegenüber nicht\nhält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über\ngerechtfertigt sei.\ndie Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist\nden Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglich-                (2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats\nkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm              nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der\nGelegenheit, sich zu äußern.                                  Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung\nKenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig,\n(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkün-          wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstri-\ndung des Urteils nicht zugegen und auch nicht ver-            chen sind und die Vollstreckung beendet ist.\ntreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht\nkann anordnen, dass Teile des Urteils, welche die                (3) Durch den Antrag auf Durchführung des\nEinziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.             Nachverfahrens wird die Vollstreckung der Anord-\nnung der Einziehung nicht gehemmt; das Gericht\n§ 431                                 kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbre-\nchung der Vollstreckung anordnen. Wird in den Fäl-\nRechtsmittelverfahren                        len des § 73b des Strafgesetzbuches, auch in Ver-\n(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die            bindung mit § 73c des Strafgesetzbuches, unter\nPrüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbetei-              den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Nachver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017              885\nfahren beantragt, sollen bis zu dessen Abschluss              hung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in des-\nVollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller               sen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden\nunterbleiben.                                                 ist.\n(4) Für den Umfang der Prüfung gilt § 431 Ab-                 (2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2\nsatz 1 entsprechend. Wird das vom Antragsteller               bis 4 gelten entsprechend.\nbehauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag un-\nbegründet.                                                                            § 437\n(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht unter                        Besondere Regelungen für das\nden Voraussetzungen des § 421 Absatz 1 mit Zu-                          selbständige Einziehungsverfahren\nstimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung\nder Einziehung aufheben.                                         Bei der Entscheidung über die selbständige Ein-\nziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbu-\n(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach                ches kann das Gericht seine Überzeugung davon,\n§ 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Einwendungen                 dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat\nnach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlos-             herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhält-\nsen.                                                          nis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den\nrechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen.\n§ 434                                Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung\nEntscheidung im Nachverfahren                      insbesondere auch berücksichtigen\n(1) Die Entscheidung über die Einziehung im                1. das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die\nNachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechts-               Anlass für das Verfahren war,\nzuges.\n2. die Umstände, unter denen der Gegenstand auf-\n(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss,                   gefunden und sichergestellt worden ist, sowie\ngegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.\n3. die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen\n(3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund                Verhältnisse des Betroffenen.\nmündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden,\nwenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der An-                                        § 438\ntragsteller es beantragt oder das Gericht dies an-\nordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung                     Nebenbetroffene am Strafverfahren\ngelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zu-               (1) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes\nlässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Be-            zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine\nrufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.                   Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Ein-\n(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Ab-        ziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Neben-\nsatz 4 entsprechend.                                          betroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit\nes die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft er-\n§ 435                                scheint, dass\nSelbständiges Einziehungsverfahren                   1. dieser Person der Gegenstand gehört oder zu-\nsteht oder\n(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger\nkönnen den Antrag stellen, die Einziehung selb-               2. diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges\nständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig                 Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Absatz 2\nund die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermitt-                   Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im Falle der\nlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann               Einziehung angeordnet werden könnte.\ninsbesondere von dem Antrag absehen, wenn das                 Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten\nErlangte nur einen geringen Wert hat oder das Ver-            § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend.\nfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern\nwürde.                                                           (2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die\nBeteiligung nicht auf die Frage der Schuld des An-\n(2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der              geschuldigten erstreckt, wenn\nGeldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu be-\nzeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen              1. die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Nummer 1\ndie Zulässigkeit der selbständigen Einziehung be-                 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt,\ngründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.                      dass der Gegenstand demjenigen gehört oder\nzusteht, gegen den sich die Einziehung richtet,\n(3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201\noder\nbis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit\ndies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424             2. der Gegenstand nach den Umständen, welche\nbis 430 und 433 entsprechende Anwendung.                          die Einziehung begründen können, auch auf\nGrund von Rechtsvorschriften außerhalb des\n§ 436                                    Strafrechts ohne Entschädigung dauerhaft ent-\nzogen werden könnte.\nEntscheidung im\nselbständigen Einziehungsverfahren                   § 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n(1) Die Entscheidung über die selbständige Ein-               (3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 ent-\nziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafver-         sprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen\nfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre.               des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht\nFür die Entscheidung über die selbständige Einzie-            den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den","886             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nUmständen, welche die Einziehung begründet ha-               letzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Er-\nben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre.             langten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfol-\nger zurückübertragen. Gleiches gilt, wenn der Ge-\n§ 439                              genstand nach § 76a Absatz 1 des Strafgesetzbu-\nDer Einziehung                           ches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des\ngleichstehende Rechtsfolgen                      Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist. In den\nFällen des § 75 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetz-\nVernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseiti-              buches wird der eingezogene Gegenstand dem\ngung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im                Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger heraus-\nSinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.“             gegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei\n13. Die §§ 440 bis 442 werden aufgehoben.                        der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.\n14. § 444 wird wie folgt geändert:                                  (2) Hat das Gericht die Einziehung des Werter-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 431                 satzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1\nAbs. 4, 5“ durch die Wörter „§ 424 Absatz 3              des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit\nund 4“ ersetzt.                                          § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeord-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 432              net, wird der Erlös aus der Verwertung der auf\nbis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2            Grund des Vermögensarrestes oder der Einzie-\nund 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1“ durch           hungsanordnung gepfändeten Gegenstände an\ndie Wörter „§§ 426 bis 428, 429 Absatz 2                 den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des\nund 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431              Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist,\nAbsatz 1 bis 3, § 432 Absatz 1“ und wird die             oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.\nAngabe „§ 441 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter             § 111i gilt entsprechend.\n„§ 434 Absatz 2 und 3“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 440                                      § 459i\nund 441 Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§§ 435,\nMitteilungen\n436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Ab-\nsatz 2 oder 3“ ersetzt.                                     (1) Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungs-\n15. Die §§ 459g und 459h werden durch die folgenden              anordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Ab-\n§§ 459g bis 459o ersetzt:                                    satz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Ver-\nbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches,\n„§ 459g\nwird dem Verletzten unverzüglich mitgeteilt. Die\nVollstreckung von Nebenfolgen                     Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt ent-\n(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Un-             sprechend.\nbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch voll-\n(2) Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des\nstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den\nGegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch\nsich die Anordnung richtet, weggenommen wird.\nnach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach\nFür die Vollstreckung gelten die Vorschriften des\n§ 459j zu verbinden. Im Fall der Einziehung des\nJustizbeitreibungsgesetzes.\nWertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den An-\n(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu         spruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren\neiner Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459,           nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.\n459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.\n(3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz 1 und 2,                                      § 459j\n§ 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie\n§ 131 Absatz 1 gelten entsprechend.                                               Verfahren bei\n(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Voll-                    Rückübertragung und Herausgabe\nstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c                 (1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger\ndes Strafgesetzbuches an, soweit der Anspruch,               hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder He-\nder dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr                rausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs Mo-\ndes Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Er-             naten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Ein-\nlangten erwachsen ist, erloschen ist.                        ziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf          anzumelden.\nAnordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit\nder Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen                   (2) Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des\ndes Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstre-             Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungs-\nckung sonst unverhältnismäßig wäre. Die Vollstre-            anordnung und den ihr zugrundeliegenden Fest-\nckung wird wieder aufgenommen, wenn nachträg-                stellungen, so wird der eingezogene Gegenstand\nlich Umstände bekannt werden oder eintreten, die             an den Antragsteller zurückübertragen oder heraus-\neiner Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen.                  gegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung\ndurch das Gericht. Das Gericht lässt die Rücküber-\n§ 459h                              tragung oder Herausgabe nach Maßgabe des\n§ 459h Absatz 1 zu. Die Zulassung ist zu versagen,\nEntschädigung des Verletzten                     wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechti-\n(1) Ein nach den §§ 73 bis 73b des Strafgesetz-           gung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozess-\nbuches eingezogener Gegenstand wird dem Ver-                 ordnung ist anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017              887\n(3) Vor der Entscheidung über die Rückübertra-                                    § 459l\ngung oder Herausgabe ist derjenige, gegen den\nAnsprüche des Betroffenen\nsich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hö-\nren. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar                (1) Legt derjenige, gegen den sich die Anord-\nerscheint.                                                   nung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares\nEndurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessord-\n(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 ge-             nung oder einen anderen Vollstreckungstitel im\nnannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45              Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus\nbezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinset-               dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat\nzung in den vorigen Stand zu gewähren.                       ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten er-\n(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1              wachsen ist, kann er verlangen, dass der ein-\nkann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger              gezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h\nseinen Anspruch auf Rückübertragung oder Heraus-             Absatz 1 an den Verletzten oder dessen Rechts-\ngabe nach § 459h Absatz 1 geltend machen, indem              nachfolger zurückübertragen oder herausgegeben\ner ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704          wird. § 459j Absatz 2 gilt entsprechend.\nder Zivilprozessordnung oder einen anderen Voll-                (2) Befriedigt derjenige, gegen den sich die An-\nstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozess-         ordnung der Einziehung des Wertersatzes richtet,\nordnung vorlegt, aus dem sich der geltend ge-                den Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf\nmachte Anspruch ergibt.                                      Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des\nWertes des Erlangten erwachsen ist, kann er im\n§ 459k                                Umfang der Befriedigung Ausgleich aus dem Ver-\nwertungserlös verlangen, soweit unter den Voraus-\nVerfahren bei                            setzungen des § 459k Absatz 2 Satz 1 der Verwer-\nAuskehrung des Verwertungserlöses                   tungserlös an den Verletzten nach § 459h Absatz 2\n(1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger            auszukehren gewesen wäre. § 459k Absatz 2 Satz 2\nhat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwer-               bis 4 gilt entsprechend. Die Befriedigung des An-\ntungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs               spruchs muss in allen Fällen durch eine Quittung\nMonaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der              des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers\nEinziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbe-               glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte oder des-\nhörde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe             sen Rechtsnachfolger ist vor der Entscheidung\ndes Anspruchs zu bezeichnen.                                 über den Ausgleichsanspruch zu hören, wenn dies\nausführbar erscheint.\n(2) Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des\nAntragstellers und die Anspruchshöhe ohne weite-                                    § 459m\nres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zu-\ngrunde liegenden Feststellungen, so wird der Ver-                      Entschädigung in sonstigen Fällen\nwertungserlös in diesem Umfang an den Antrag-                   (1) In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der\nsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulas-         Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechts-\nsung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Aus-           nachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares End-\nkehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe                  urteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung\ndes § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu ver-            oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des\nsagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsbe-             § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem\nrechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivil-           sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. § 459k\nprozessordnung ist anzuwenden.                               Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aus-\nkehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit\n(3) Vor der Entscheidung über die Auskehrung\nder Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen\nist derjenige, gegen den sich die Anordnung der\nEinziehung richtet, zu hören. Dies gilt nur, wenn            sind. In den Fällen des § 111i Absatz 2 gelten die\nSätze 1 bis 3 entsprechend, wenn ein Insolvenzver-\ndie Anhörung ausführbar erscheint.\nfahren nicht durchgeführt wird.\n(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 ge-\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend,\nnannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45\nwenn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens\nbezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinset-\noder nach Abschluss der Auskehrung des Verwer-\nzung in den vorigen Stand zu gewähren.\ntungserlöses bei der Vollstreckung der Wertersatz-\n(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1              einziehung nach den §§ 73c und 76a Absatz 1\nkann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger              Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung\nseinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungs-              mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, ein Ge-\nerlöses nach § 459h Absatz 2 geltend machen, in-             genstand gepfändet wird.\ndem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des\n§ 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen                                     § 459n\nVollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivil-\nZahlungen auf Wertersatzeinziehung\nprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend\ngemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren                 Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung\nEndurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessord-            richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einzie-\nnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche           hung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a\nVollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.             Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in","888               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nVerbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetz-           zes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert\nbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die              worden ist, wird wie folgt geändert:\n§§ 459k und 459m entsprechend.\n1. Der Überschrift des Fünften Abschnitts des Ersten\nTeils werden die Wörter „von Gegenständen“ ange-\n§ 459o                                fügt.\nEinwendungen gegen                        2. Die Überschrift des § 22 wird wie folgt gefasst:\nvollstreckungsrechtliche Entscheidungen\n„§ 22\nÜber Einwendungen gegen die Entscheidung\nder Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a,                              Einziehung von Gegenständen“.\n459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das             3. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des\nGericht.“                                                     Ersten Teils wird das Wort „Verfall“ durch die Wör-\nter „Einziehung des Wertes von Taterträgen“ er-\n16. § 460 Satz 2 wird aufgehoben.\nsetzt.\n17. In § 462 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 74b\n4. § 29a wird wie folgt gefasst:\nAbs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 74f Absatz 1\nSatz 4“ und werden die Wörter „von Verfall oder“                                       „§ 29a\ndurch das Wort „der“ ersetzt.\nEinziehung des Wertes von Taterträgen\n18. In § 467a Absatz 2, § 469 Absatz 1 Satz 2 und                     (1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße be-\n§ 470 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 431 Abs. 1            drohte Handlung oder für sie etwas erlangt und\nSatz 1, §§ 442“ durch die Angabe „§ 424 Absatz 1,             wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße\n§ 438 Absatz 1, §§ 439“ ersetzt.                              nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung\n19. In § 472b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der               eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet\nVerfall,“ gestrichen.                                         werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.\n20. § 473 wird wie folgt geändert:                                    (2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbe-\ntrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 431 Abs. 1           sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, rich-\nSatz 1, §§ 442“ durch die Angabe „§ 424 Ab-                ten, wenn\nsatz 1, §§ 439“ ersetzt.\n1. er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung\nb) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 439“                   etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt\ndurch die Angabe „§ 433“ ersetzt.                              hat,\n2. ihm das Erlangte\nArtikel 4\na) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund\nÄnderung des                                       übertragen wurde oder\nEinführungsgesetzes zur Strafprozessordnung\nb) übertragen wurde und er erkannt hat oder\nDem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in                       hätte erkennen müssen, dass das Erlangte\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                        aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung\nmer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                      herrührt, oder\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016\n(BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird folgender              3. das Erlangte auf ihn\n§ 14 angefügt:                                                         a) als Erbe übergegangen ist oder\nb) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnis-\n„§ 14\nnehmer übertragen worden ist.\nÜbergangsregelung\nSatz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung,\nzum Gesetz zur Reform der\nwenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht\nstrafrechtlichen Vermögensabschöpfung\nerkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass\nDas Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermö-               das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten\ngensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)                Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem\ngilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten           Grund übertragen wurde.\ndieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt               (3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlang-\nwurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil           ten sind die Aufwendungen des Täters oder des\nAnsprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1              anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch\nSatz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.“                      das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vor-\nbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.\nArtikel 5\n(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließ-\nÄnderung des                                lich der abzuziehenden Aufwendungen können ge-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten                       schätzt werden. § 18 gilt entsprechend.\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-                   (5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987                       nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann\n(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-           die Einziehung selbständig angeordnet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               889\n5. § 30 wird wie folgt geändert:                             zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. August\na) In Absatz 5 werden die Wörter „den Verfall nach       2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie\nden §§ 73 oder 73a“ durch die Wörter „die Ein-        folgt geändert:\nziehung nach den §§ 73 oder 73c“ ersetzt.             1. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 111d Absatz 1\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 111e Absatz 2“ er-        2. In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „§ 111l“ durch die\nsetzt.                                                     Angabe „§ 111p“ ersetzt.\n6. § 87 wird wie folgt geändert:                                 (2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:               in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Novem-\n„§ 87                          ber 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nAnordnung der Einziehung“.                geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 431, 434\nAbs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßordnung“          1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 24\ndurch die Wörter „§§ 424, 425, 428 Absatz 2,               die Wörter „und Erweiterter Verfall“ gestrichen.\n§ 430 Absatz 3, § 438 Absatz 1 und 2 der Straf-       2. § 24 wird wie folgt geändert:\nprozessordnung“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 439 der            a) In der Überschrift werden die Wörter „und Erwei-\nStrafprozeßordnung“ durch die Wörter „§ 433                   terter Verfall“ gestrichen.\nder Strafprozessordnung“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „des § 74\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                              Abs. 2“ durch die Wörter „des § 74 Absatz 3\n„(6) Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 zweiter              Satz 1“ ersetzt.\nHalbsatz und Absatz 4 gelten nicht im Verfahren\nbei Anordnung der Einziehung nach § 29a.“                  c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 74f“ durch die\nWörter „§ 74b Absatz 2 und 3“ ersetzt.\n7. In § 88 Absatz 1 werden die Wörter „§ 434 Abs. 2\nder Strafprozeßordnung“ durch die Wörter „§ 428               d) Absatz 3 wird aufgehoben.\nAbsatz 2 der Strafprozessordnung“ ersetzt.\n(3) In § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes\n8. In § 90 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort              vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Arti-\n„Einziehung“ die Wörter „eines Gegenstandes“ ein-        kel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\ngefügt.                                                  (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter\n9. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    „der Verfall“ durch die Wörter „die Einziehung von Tat-\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Verfall“ durch       erträgen“ ersetzt.\ndie Wörter „die Einziehung“, wird das Wort „Ver-\n(4) In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtenge-\nfallsbeteiligte“ durch das Wort „Einziehungsbe-\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt\nteiligte“ und werden die Wörter „des Verfalls“\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März 2017\ndurch die Wörter „der Einziehung“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter\nb) In Satz 2 werden die Wörter „für verfallen erklär-    „der Verfall“ durch die Wörter „die Einziehung von Tat-\nte“ durch das Wort „eingezogene“ und wird das         erträgen“ ersetzt.\nWort „Verfallsbeteiligten“ durch das Wort „Ein-\nziehungsbeteiligten“ ersetzt.                             (5) § 5 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember\n2015 (BGBl. I S. 2210), das durch Artikel 1 der Verord-\n10. In § 110b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder\nnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1624) geändert wor-\ndem Verfall“ gestrichen und wird die Angabe „111n“\nden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „111q“ ersetzt.\n11. Dem § 133 wird folgender Absatz 6 angefügt:               1. In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter\n„(6) Wird die Anordnung der Einziehung des                 Verfall und“ gestrichen.\nWertes des Tatertrages wegen einer mit Geldbuße          2. Absatz 1 wird aufgehoben.\nbedrohten Handlung, die vor dem 1. Juli 2017 be-\ngangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt ent-            3. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nschieden, ist § 29a in der Fassung des Gesetzes\nzur Reform der strafrechtlichen Vermögens-                   (6) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der\nabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)          Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),\nanzuwenden. In Verfahren, in denen bis zum 1. Juli       das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März\n2017 bereits eine Entscheidung über den Verfall          2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird wie\ndes Wertersatzes ergangen ist, ist § 29a in der bis      folgt geändert:\nzum 1. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                                a) Die Angabe zu § 30c wird gestrichen.\nÄnderung\nweiterer Rechtsvorschriften                        b) In der Angabe zu § 33 werden die Wörter „Erwei-\nterter Verfall und“ gestrichen.\n(1) Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenüber-\neinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das           2. § 30c wird aufgehoben.","890               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n3. § 33 wird wie folgt geändert:                                  (14) Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma-\na) In der Überschrift werden die Wörter „Erweiterter      chung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das\nVerfall und“ gestrichen.                              zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom\n4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                              ist, wird wie folgt geändert:\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.           1. § 84 wird wie folgt geändert:\n(7) § 19 Absatz 3 Satz 3 des Grundstoffüberwa-                  a) Absatz 5 wird aufgehoben.\nchungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306),\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\ndas zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. März\n2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird aufge-        2. § 84a Absatz 3 wird aufgehoben.\nhoben.                                                            (15) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-\n(8) § 5 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom          kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),\n21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das durch Arti-          das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. De-\nkel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)         zember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift werden die Wörter „und erweiter-        1. § 96 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nter Verfall“ gestrichen.                                  2. § 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                       „(4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwen-\n3. Absatz 2 wird aufgehoben.                                       den.“\n(9) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be-              (16) In § 142a Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1\nkanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I                   des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der\nS. 3394), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes           Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nvom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden            das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes\nist, wird wie folgt geändert:                                 vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert\nworden ist, werden die Wörter „§ 440 der Strafprozeß-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98a ge-       ordnung“ durch die Wörter „§ 435 der Strafprozessord-\nstrichen.                                                 nung“ ersetzt.\n2. § 98a wird aufgehoben.                                         (17) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der\n(10) In § 22 Absatz 4 des Batteriegesetzes vom             Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Arti-      2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nkel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I             vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist,\nS. 2071) geändert worden ist, wird das Wort „Verfall“         wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Einziehung nach § 29a des Gesetzes          1. § 22 wird wie folgt gefasst:\nüber Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.\n„§ 22\n(11) In § 45 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikge-                           Gerichtliche Geschäfte\nrätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739),                          in Straf- und Bußgeldverfahren\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März\n2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, wird das Wort              Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und\n„Verfall“ durch die Wörter „Einziehung nach § 29a des              Bußgeldverfahren wird dem Rechtspfleger die Ent-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.                       scheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Ab-\nsatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergü-\n(12) In § 2 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe f der                  tungsgesetzes übertragen.“\nBKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I\nS. 716), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni       2. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2010 (BGBl. I S. 716; 2013 I S. 728) geändert worden                  „(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft\nist, werden die Wörter „Verfall und“ durch das Wort                im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger über-\n„die“ ersetzt.                                                     tragen:\n(13) Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016                1. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlag-\n(BGBl. I S. 1914) wird wie folgt geändert:                            nahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4\nSatz 2 und 3 der Strafprozessordnung),\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 85\ndie Wörter „und erweiterter Verfall“ gestrichen.               2. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlag-\nnahme und der Vollziehung des Vermögensarres-\n2. § 85 wird wie folgt geändert:\ntes sowie die Anordnung der Notveräußerung und\na) In der Überschrift werden die Wörter „und erwei-               die weiteren Anordnungen bei deren Durchfüh-\nterter Verfall“ gestrichen.                                   rung (§§ 111k und 111p der Strafprozessord-\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                   nung), soweit die entsprechenden Geschäfte im\nZwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\nRechtspfleger übertragen sind,\n3. § 86 wird wie folgt geändert:                                   3. die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenz-\na) In Absatz 1 werden die Angabe „nach § 85“ sowie                verfahren (§ 111i der Strafprozessordnung) und\ndie Wörter „oder dem Verfall“ gestrichen.                  4. die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahm-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „und Verfall“ ge-                ter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der\nstrichen.                                                     Strafprozessordnung).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               891\n(18) In Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Straf-       9. In § 55 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden\ngesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Ver-                 jeweils die Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.\nsammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeu-           10. § 56 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni\n1989 (BGBl. I S. 1059), das zuletzt durch Artikel 1 des            a) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls oder“\nGesetzes vom 19. Januar 1996 (BGBl. I S. 58) geändert                  gestrichen.\nworden ist, werden die Wörter „gerichtet sind, bei                 b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 439“ durch die An-\ndenen der Erweiterte Verfall (§ 73d des Strafgesetz-                   gabe „§ 433“ ersetzt.\nbuches) angeordnet werden kann“ durch die Wörter\n11. § 56a wird wie folgt geändert:\n„im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessord-\nnung gerichtet sind“ ersetzt.                                      a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\nund in Nummer 3 werden jeweils die Wörter „des\n(19) Das Gesetz über die Entschädigung für Straf-\nVerfalls“ durch die Wörter „der Einziehung von\nverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I\nTaterträgen“ ersetzt.\nS. 157), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird          b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 73e Absatz 1\nwie folgt geändert:                                                    Satz 2“ durch die Wörter „§ 75 Absatz 2 Satz 1“\nersetzt.\n1. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Arrest\nnach § 111d“ durch die Wörter „Vermögensarrest                 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-\nnach § 111e“ ersetzt.                                              falls“ durch die Wörter „der Einziehung von Tat-\nerträgen“ ersetzt.\n2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Arrest\n(§§ 111b bis 111d“ durch die Wörter „Vermögensar-         12. In § 56b Absatz 1 werden die Wörter „des Verfalls\nrest (§§ 111b bis 111h“ ersetzt und werden die Wör-            oder“ gestrichen.\nter „der Verfall oder“ und die Wörter „oder von einer     13. In § 57 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des\nsolchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden                 Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung von Tat-\nist, weil durch den Verfall die Erfüllung eines An-            erträgen“ ersetzt.\nspruchs beseitigt oder gemindert worden wäre, der\n14. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndem Verletzten aus der Tat erwachsen“ gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls oder“\n(20) Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe\ngestrichen und wird die Angabe „111d“ durch\nin Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung\ndie Angabe „111h“ ersetzt.\nvom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I                 b) In Satz 2 werden die Wörter „Einziehungs- oder\nS. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   Verfallsentscheidung“ durch das Wort „Einzie-\nhungsentscheidung“ ersetzt und wird die An-\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum\ngabe „111d“ durch die Angabe „111h“ ersetzt.\nNeunten Teil Abschnitt 3 die Wörter „und Verfall“\ngestrichen.                                              15. In § 66 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „aus\nihr“ durch die Wörter „durch sie“ ersetzt.\n2. In § 38 Absatz 1 Nummer 2 werden vor den Wörtern\n„oder als Entgelt“ die Wörter „für sie“ eingefügt.       16. In § 71a werden die Wörter „des Verfalls oder“ ge-\nstrichen.\n3. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls oder“\ngestrichen.                                              17. In § 87 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „von\nTatwerkzeugen oder von Erträgen aus Straftaten“\n4. § 49 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     18. In der Überschrift des Abschnitts 3 des Neunten\naa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör-               Teils werden die Wörter „und Verfall“ gestrichen.\nter „des Verfalls oder“ und nach dem Wort        19. § 88a wird wie folgt geändert:\n„Anordnung“ das Komma und die Wörter\n„ungeachtet der Vorschrift des § 73 Absatz 1          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 des Strafgesetzbuchs“ gestrichen.                  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nbb) In den Nummern 4 und 5 in dem Satzteil vor                     Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.\nBuchstabe a werden jeweils die Wörter „des                bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nVerfalls oder“ gestrichen.\naaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-\nb) In Absatz 5 in dem Satzteil vor Buchstabe a wer-                         den die Wörter „des Verfalls oder“ und\nden die Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.                          die Wörter „ungeachtet des § 73 Ab-\n5. In § 51 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des                              satz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs“\nVerfalls oder“ und jeweils die Wörter „der Verfall                          gestrichen.\noder“ gestrichen.                                                      bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 73d“\n6. In § 52 Absatz 3 werden die Wörter „des Verfalls                            durch die Angabe „§ 73a“ ersetzt.\noder“ gestrichen.                                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „des Verfalls                  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\noder“ gestrichen.                                                      Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.\n8. In § 54 Absatz 2a Satz 1 und 3 werden jeweils die                 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Verfalls\nWörter „des Verfalls oder“ gestrichen.                                 oder“ gestrichen.","892               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Verfall             d) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\noder“ gestrichen.                                        wird das Wort „Verfallsanordnung“ durch die Wör-\ndd) In Nummer 4 werden die Wörter „des Verfalls               ter „Anordnung der Einziehung von Taterträgen“\noder“ und die Angabe „Nummer 1“ gestri-                  ersetzt.\nchen.                                                 e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in               aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls“\nAbsatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1                       durch die Wörter „der Einziehung von Tat-\nwerden jeweils die Wörter „des Verfalls oder“ ge-                  erträgen“ und wird das Wort „Verfallsverfah-\nstrichen.                                                          rens“ durch das Wort „Einziehungsverfah-\n20. In § 88b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter                           rens“ ersetzt.\n„den Verfall oder“ gestrichen.                                   bb) In Satz 4 wird die Angabe „111h und 111l“\n21. In § 88c Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter                      durch die Angabe „111m und 111p“ ersetzt.\n„des Verfalls oder“ gestrichen.\ncc) In Satz 5 wird die Angabe „111k“ durch die\n22. In § 88d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „111d“                        Angabe „111n“ ersetzt.\ndurch die Angabe „111h“ ersetzt.\n5. In § 46 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verfallsan-\n23. In § 89 wird die Angabe „111d“ durch die Angabe                ordnung“ durch das Wort „Einziehungsanordnung“\n„111h“ und werden die Wörter „Einziehungs- oder               ersetzt.\nVerfallsentscheidung“ durch das Wort „Einzie-\nhungsentscheidung“ ersetzt.                              6. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „un-\nmittelbar oder mittelbar“ gestrichen und werden\n24. In § 90 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden je-                nach den Wörtern „durch diese Tat“ ein Komma\nweils die Wörter „des Verfalls oder“ gestrichen.              und die Wörter „für sie“ eingefügt.\n25. In § 91a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des\n(22) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der\nVerfalls oder“ gestrichen.\nBekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I\n26. In § 94 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des            S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nVerfalls oder“ gestrichen.                               13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird\n(21) Das IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I           wie folgt geändert:\nS. 2144), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 4 des Ge-       1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird\nsetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) ge-                 jeweils die Angabe „§§ 440, 441“ durch die Angabe\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        „§§ 435 bis 437“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 44         2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\ndas Wort „Verfallsanordnungen“ durch die Wörter                ändert:\n„Anordnungen der Einziehung von Taterträgen“ er-\nsetzt.                                                         a) In der Gliederung wird in der Angabe zu Teil 3\nHauptabschnitt 4 Abschnitt 1 die Angabe „§ 440“\n2. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „un-\ndurch die Angabe „§ 435“ ersetzt.\nmittelbar oder mittelbar“ gestrichen und werden vor\nden Wörtern „oder als Entgelt“ die Wörter „für sie“            b) In Vorbemerkung 3.4 Absatz 1 wird die Angabe\neingefügt.                                                        „§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ ersetzt.\n3. In § 40 Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls“ durch           c) In der Überschrift von Teil 3 Hauptabschnitt 4 Ab-\ndie Wörter „der Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.              schnitt 1 wird die Angabe „§ 440“ durch die An-\n4. § 44 wird wie folgt geändert:                                      gabe „§ 435“ ersetzt.\na) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils           d) In Nummer 3420 wird im Gebührentatbestand die\ndas Wort „Verfallsanordnungen“ durch die Wörter                Angabe „§ 441 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 434\n„Anordnungen der Einziehung von Taterträgen“                   Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2,“ ersetzt.\nersetzt.                                                    e) In Nummer 3601 wird im Gebührentatbestand die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Angabe „§§ 440, 441“ durch die Angabe „§§ 435\nbis 437“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Verfall des\nGegenstandes“ durch die Wörter „die Einzie-            f) In Vorbemerkung 4.2 Absatz 1 wird die Angabe\nhung von Taterträgen“ ersetzt.                            „§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 73 Abs. 2 bis 4,         g) In Nummer 4210 wird im Gebührentatbestand die\n§§ 73a und 73b“ durch die Wörter „§ 73 Ab-                Angabe „§ 441 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1\nsatz 2 und 3, die §§ 73b, 73c und 73d“ er-                OWiG“ durch die Wörter „§ 434 Abs. 2, auch\nsetzt.                                                    i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              § 46 Abs. 1 OWiG,“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verfall eines          h) In Nummer 4400 wird im Gebührentatbestand die\nGegenstandes“ durch die Wörter „die Einzie-               Angabe „§§ 440, 441“ durch die Angabe „§§ 435\nhung von Taterträgen“ und wird das Wort                   bis 437“ ersetzt.\n„verfallene“ durch das Wort „eingezogene“             (23) In § 1 Nummer 2a der Justizbeitreibungsord-\nersetzt.                                          nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Verfall“ durch die        nummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nWörter „Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.      die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. No-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017               893\nvember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist,          „und 111k“ durch ein Komma und die Angabe „111n\nwerden die Wörter „den Verfall,“ gestrichen.                und 111o“ ersetzt.\n(24) In den Nummern 4142 und 5116 der Anlage 1               (32) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-\n(Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergü-             kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;\ntungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),          2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. No-       vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden\nvember 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist,          ist, wird wie folgt geändert:\nwird jeweils in Absatz 1 der Anmerkung die Angabe\n1. In § 401 werden die Wörter „oder den Verfall“ gestri-\n„§ 442“ durch die Angabe „§ 439“ ersetzt.\nchen und wird die Angabe „440, 442 Abs. 1, §“\n(25) In § 25 Absatz 5 Satz 3 des Gebrauchsmuster-             durch die Angabe „435,“ ersetzt.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch        2. In § 406 Absatz 2 werden die Wörter „oder den Ver-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558)        fall“ gestrichen.\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Einzie-              (33) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-\nhung“ die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbu-         gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni\nches)“ eingefügt.                                           2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Arti-\n(26) In § 143 Absatz 5 Satz 3 des Markengesetzes         kel 95 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)\nvom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes    1. In § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-\nvom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist,          ter „des Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung\nwerden nach dem Wort „Einziehung“ die Wörter „(§§ 74             von Taterträgen“ ersetzt.\nbis 74f des Strafgesetzbuches)“ eingefügt.\n2. In § 34a Absatz 1 wird das Wort „Verfall“ durch die\n(27) In § 51 Absatz 5 Satz 3 des Designgesetzes in            Wörter „Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\n2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des      3. In § 82a Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nGesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert             „Verfall“ durch die Wörter „Einziehung nach § 29a\nworden ist, werden nach dem Wort „Einziehung“ die                des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.\nWörter „(§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches)“ einge-           (34) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002\nfügt.                                                       (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt\n(28) In § 76 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in        durch Artikel 107 des Gesetzes vom 29. März 2017\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember             (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt\n1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des     geändert:\nGesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert       1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 54\nworden ist, werden die Wörter „den Verfall oder“ gestri-         die Wörter „und erweiterter Verfall“ gestrichen.\nchen.\n2. § 54 wird wie folgt geändert:\n(29) Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I                     a) In der Überschrift werden die Wörter „und erwei-\nS. 1313), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes                  terter Verfall“ gestrichen.\nvom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wor-             b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nden ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 74b Abs. 2 Satz 2“\n1. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             durch die Wörter „§ 74f Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Verfalls (§§ 73         (35) Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013\nbis 73e“ durch die Wörter „der Einziehung von        (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nTaterträgen (§§ 73 bis 73e und 75“ ersetzt.          zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des Verfalls“ durch     worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „der Einziehung von Taterträgen“ er-      1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 20\nsetzt.                                                    die Wörter „und Erweiterter Verfall“ gestrichen.\n2. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 440\n2. § 20 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1, 2 und § 441 Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter\n„§ 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1           a) In der Überschrift werden die Wörter „und Erwei-\nund 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3“ er-               terter Verfall“ gestrichen.\nsetzt.                                                       b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n(30) In § 19 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in\n3. In § 21 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 111l“\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005\ndurch die Angabe „§ 111p“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 86 des Ge-\nsetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert              (36) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\nworden ist, werden die Wörter „der Verfall“ durch die       (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 117\nWörter „die Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.            des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(31) In § 20 Absatz 5 der Wehrdisziplinarordnung\nvom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt          1. In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2017                   falls“ durch die Wörter „der Einziehung von Taterträ-\n(BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird die Angabe            gen“ ersetzt.","894              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n2. § 97 wird wie folgt geändert:                                     (41) In § 43 Absatz 2 Satz 1 des Telekommunika-\na) In Satz 1 wird das Wort „Verfall“ durch die Wörter         tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190),\n„Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ord-              das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. De-\nnungswidrigkeiten“ ersetzt.                                zember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter „der\nb) In Satz 2 wird das Wort „Verfall“ durch die Wörter         Einziehung von Taterträgen“ ersetzt.\n„Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten“ ersetzt.                                   (42) In § 51 Absatz 4 Nummer 3 des Bundeswasser-\nstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(37) In § 39 Absatz 5 Satz 3 des Sortenschutzgeset-\nvom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember\nzember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Arti-\n2016 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, werden die\nkel 4 Absatz 82 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\nWörter „des Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung\nS. 1666) geändert worden ist, werden nach dem Wort\ndes Wertes von Taterträgen“ und wird die Angabe\n„Einziehung“ die Wörter „(§§ 74 bis 74f des Strafge-\n„§ 29“ durch die Angabe „§ 29a“ ersetzt.\nsetzbuches)“ eingefügt.\n(38) In § 37 Absatz 4 des Marktorganisationsgeset-                (43) In § 11 Absatz 4 Nummer 3 des Binnenschiff-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni                fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 des           machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt\nGesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) ge-              durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 18. Juli\nändert worden ist, wird die Angabe „§ 111l Abs. 2                 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 111p Absatz 2 Satz 2“ er-             Wörter „des Verfalls im Sinne des § 29“ durch die Wör-\nsetzt.                                                            ter „der Einziehung des Wertes von Taterträgen im\nSinne des § 29a“ ersetzt.\n(39) In § 21 Absatz 5 des Mindestlohngesetzes vom\n11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 2\nArtikel 7\nAbsatz 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I\nS. 203) geändert worden ist, werden die Wörter „ding-                            Bekanntmachungserlaubnis\nlichen Arrestes nach § 111d“ durch die Wörter „Vermö-                Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\ngensarrestes nach § 111e“ ersetzt.                                schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset-\n(40) In § 23 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendege-             zes in der vom 1. Juli 2017 an geltenden Fassung im\nsetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt           Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndurch Artikel 19 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. De-\nzember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist,                                             Artikel 8\nwerden die Wörter „dinglichen Arrestes nach § 111d“\nInkrafttreten\ndurch die Wörter „Vermögensarrestes nach § 111e“ er-\nsetzt.                                                               Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. April 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}