{"id":"bgbl1-2017-22-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":22,"date":"2017-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen","law_date":"2017-04-13T00:00:00Z","page":866,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["866             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nGesetz\nzur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen\nVom 13. April 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           2. die Umsatzerlöse des Schuldners mehr als 15 Pro-\nzent der zusammengefassten Umsatzerlöse der\nArtikel 1                                   Unternehmensgruppe betrugen.\nÄnderung der                               Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner zeit-\nInsolvenzordnung                             gleich einen Antrag nach Satz 1 gestellt oder ist bei\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I            mehreren Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst\nS. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom          gestellt worden ist, ist der Antrag des Schuldners\n29. März 2017 (BGBl. I S. 654) geändert worden ist,             maßgeblich, der im vergangenen abgeschlossenen\nwird wie folgt geändert:                                        Geschäftsjahr die meisten Arbeitnehmer beschäftigt\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    hat; die anderen Anträge sind unzulässig. Erfüllt kei-\nner der gruppenangehörigen Schuldner die Voraus-\n„(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je           setzungen des Satzes 2, kann der Gruppen-Gerichts-\nBezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzge-             stand jedenfalls bei dem Gericht begründet werden,\nricht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand            das für die Eröffnung des Verfahrens für den gruppen-\nnach § 3a begründet werden kann. Die Zuständig-              angehörigen Schuldner zuständig ist, der im voran-\nkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann inner-\ngegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr im Jah-\nhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Ober-           resdurchschnitt die meisten Arbeitnehmer beschäf-\nlandesgerichts erstreckt werden.“                            tigt hat.\n2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3e ein-\ngefügt:                                                         (2) Bestehen Zweifel daran, dass eine Verfahrens-\nkonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im\n„§ 3a\ngemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, kann\nGruppen-Gerichtsstand                         das Gericht den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ab-\n(1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unter-         lehnen.\nnehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppen-\n(3) Das Antragsrecht des Schuldners geht mit der\nangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene\nEröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenz-\nInsolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die\nverwalter und mit der Bestellung eines vorläufigen\nanderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-\nInsolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und\nFolgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf\nVerfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuld-\nden Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vor-\nners übergeht, auf diesen über.\nliegt und der Schuldner nicht offensichtlich von unter-\ngeordneter Bedeutung für die gesamte Unterneh-\nmensgruppe ist. Eine untergeordnete Bedeutung ist                                     § 3b\nin der Regel nicht anzunehmen, wenn im voran-\ngegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die                                     Fortbestehen\nZahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt be-                          des Gruppen-Gerichtsstands\nschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15 Prozent der in             Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichts-\nder Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt                 stand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder\nbeschäftigten Arbeitnehmer ausmachte und                     Einstellung des Insolvenzverfahrens über den an-\n1. die Bilanzsumme des Schuldners mehr als 15 Pro-           tragstellenden Schuldner unberührt, solange an die-\nzent der zusammengefassten Bilanzsumme der               sem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen\nUnternehmensgruppe betrug oder                           gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                867\n§ 3c                                    Unternehmen, die nicht lediglich von untergeord-\nZuständigkeit                                neter Bedeutung für die Unternehmensgruppe\nfür Gruppen-Folgeverfahren                          sind; für die übrigen gruppenangehörigen Unter-\nnehmen sollen entsprechende Angaben gemacht\n(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist                 werden,\nfür Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig,\nder für das Verfahren zuständig ist, in dem der              2. aus welchen Gründen eine Verfahrenskonzentra-\nGruppen-Gerichtsstand begründet wurde.                           tion am angerufenen Insolvenzgericht im gemein-\nsamen Interesse der Gläubiger liegt,\n(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-\nFolgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Ab-               3. ob eine Fortführung oder Sanierung der Unter-\nsatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.                      nehmensgruppe oder eines Teils davon ange-\nstrebt wird,\n§ 3d                                4. welche gruppenangehörigen Unternehmen Insti-\nVerweisung                                 tute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesen-\nan den Gruppen-Gerichtsstand                         gesetzes, Finanzholding-Gesellschaften im Sinne\ndes § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes,\n(1) Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens\nKapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des\nüber das Vermögen eines gruppenangehörigen\n§ 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,\nSchuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als\nZahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1\ndem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands bean-\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Ver-\ntragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren\nsicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Num-\nan das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ver-\nmer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,\nweisen. Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen,\nund\nwenn der Schuldner unverzüglich nachdem er\nKenntnis von dem Eröffnungsantrag eines Gläubi-              5. die gruppenangehörigen Schuldner, über deren\ngers erlangt hat, einen zulässigen Eröffnungsantrag              Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfah-\nbei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt.               rens beantragt oder ein Verfahren eröffnet wurde,\neinschließlich des zuständigen Insolvenzgerichts\n(2) Antragsberechtigt ist der Schuldner. § 3a Ab-\nund des Aktenzeichens.\nsatz 3 gilt entsprechend.\n(3) Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann              (2) Dem Antrag nach § 3a Absatz 1 ist der letzte\nden vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insol-            konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe\nvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist,         beizufügen. Liegt ein solcher nicht vor, sind die letz-\num nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter             ten Jahresabschlüsse der gruppenangehörigen Un-\nin mehreren oder allen Verfahren über die gruppen-           ternehmen beizufügen, die nicht lediglich von unter-\nangehörigen Schuldner zu bestellen.                          geordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe\nsind. Die Jahresabschlüsse der übrigen gruppen-\n§ 3e                                angehörigen Unternehmen sollen beigefügt werden.“\nUnternehmensgruppe                      4. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:\n(1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses\nGesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unter-          „1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen,\nnehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen                 für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58\nInteressen im Inland haben und die unmittelbar oder               bis 66 und 269a entsprechend gelten;“.\nmittelbar miteinander verbunden sind durch               5. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:\n1. die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschen-                                   „§ 56b\nden Einflusses oder\nVerwalterbestellung\n2. eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.            bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe\n(2) Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absat-               (1) Wird über das Vermögen von gruppenangehö-\nzes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persön-         rigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzver-\nlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder          fahrens beantragt, so haben die angegangenen In-\neine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt,         solvenzgerichte sich darüber abzustimmen, ob es im\nan der eine natürliche Person als persönlich haften-         Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person\nder Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbin-      zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Bei der Ab-\ndung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.“            stimmung ist insbesondere zu erörtern, ob diese\n3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                    Person alle Verfahren über die gruppenangehörigen\nSchuldner mit der gebotenen Unabhängigkeit wahr-\n„§ 13a\nnehmen kann und ob mögliche Interessenkonflikte\nAntrag zur                             durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern\nBegründung eines Gruppen-Gerichtsstands                ausgeräumt werden können.\n(1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind an-              (2) Von dem Vorschlag oder den Vorgaben eines\nzugeben:                                                     vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a kann\n1. Name, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie                  das Gericht abweichen, wenn der für einen anderen\nBilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnitt-          gruppenangehörigen Schuldner bestellte vorläufige\nliche Zahl der Arbeitnehmer des letzten Ge-              Gläubigerausschuss eine andere Person einstimmig\nschäftsjahres der anderen gruppenangehörigen             vorschlägt, die sich für eine Tätigkeit nach Absatz 1","868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\nSatz 1 eignet. Vor der Bestellung dieser Person ist              (2) Der Gruppen-Gläubigerausschuss unterstützt\nder vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören. Ist              die Insolvenzverwalter und die Gläubigerausschüsse\nzur Auflösung von Interessenkonflikten ein Sonder-            in den einzelnen Verfahren, um eine abgestimmte\ninsolvenzverwalter zu bestellen, findet § 56a ent-            Abwicklung dieser Verfahren zu erleichtern. Die §§ 70\nsprechende Anwendung.“                                        bis 73 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Ver-\n6. Nach § 269 wird folgender Siebter Teil eingefügt:             gütung gilt die Tätigkeit als Mitglied im Gruppen-\nGläubigerausschuss als Tätigkeit in dem Gläubiger-\n„Siebter Teil                          ausschuss, den das Mitglied im Gruppen-Gläubiger-\nKoordinierung der                          ausschuss vertritt.\nVerfahren von Schuldnern,                         (3) Dem Gläubigerausschuss steht in den Fällen\ndie derselben Unternehmensgruppe angehören                 der Absätze 1 und 2 ein vorläufiger Gläubigeraus-\nschuss gleich.\nErster Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                           Zweiter Abschnitt\nKoordinationsverfahren\n§ 269a\n§ 269d\nZusammenarbeit\nder Insolvenzverwalter                                        Koordinationsgericht\nDie Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuld-             (1) Wird über die Vermögen von gruppenangehö-\nner sind untereinander zur Unterrichtung und Zu-              rigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfah-\nsammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht             ren beantragt oder wurden solche Verfahren eröff-\ndie Interessen der Beteiligten des Verfahrens beein-          net, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folge-\nträchtigt werden, für das sie bestellt sind. Insbeson-        verfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht)\ndere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle In-          auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten.\nformationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren            (2) Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige\nvon Bedeutung sein können.                                    Schuldner. § 3a Absatz 3 findet entsprechende An-\nwendung. Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubi-\n§ 269b                               gerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss\nZusammenarbeit der Gerichte                      eines gruppenangehörigen Schuldners auf der\nGrundlage eines einstimmigen Beschlusses.\nWerden die Insolvenzverfahren über das Vermö-\ngen von gruppenangehörigen Schuldnern bei ver-                                        § 269e\nschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Ge-\nVerfahrenskoordinator\nrichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum\nAustausch der Informationen verpflichtet, die für                (1) Das Koordinationsgericht bestellt eine von\ndas andere Verfahren von Bedeutung sein können.               den gruppenangehörigen Schuldnern und deren\nDies gilt insbesondere für:                                   Gläubigern unabhängige Person zum Verfahrens-\nkoordinator. Die zu bestellende Person soll von den\n1. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,\nInsolvenzverwaltern und Sachwaltern der gruppen-\n2. die Eröffnung des Verfahrens,                              angehörigen Schuldner unabhängig sein. Die Bestel-\n3. die Bestellung eines Insolvenzverwalters,                  lung eines gruppenangehörigen Schuldners ist aus-\ngeschlossen.\n4. wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,\n(2) Vor der Bestellung des Verfahrenskoordinators\n5. den Umfang der Insolvenzmasse und                          gibt das Koordinationsgericht einem bestellten\n6. die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige             Gruppen-Gläubigerausschuss Gelegenheit, sich zu\nMaßnahmen zur Beendigung des Insolvenzver-                der Person des Verfahrenskoordinators und den an\nfahrens.                                                  ihn zu stellenden Anforderungen zu äußern.\n§ 269c                                                       § 269f\nZusammenarbeit                                                   Aufgaben\nder Gläubigerausschüsse                           und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators\n(1) Auf Antrag eines Gläubigerausschusses, der in             (1) Der Verfahrenskoordinator hat für eine abge-\neinem Verfahren über das Vermögen eines gruppen-              stimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppen-\nangehörigen Schuldners bestellt ist, kann das Ge-             angehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im\nricht des Gruppen-Gerichtsstands nach Anhörung                Interesse der Gläubiger liegt. Zu diesem Zweck kann\nder anderen Gläubigerausschüsse einen Gruppen-                er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen.\nGläubigerausschuss einsetzen. Jeder Gläubigeraus-             Er kann diesen in den jeweiligen Gläubigerversamm-\nschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines               lungen erläutern oder durch eine von ihm bevoll-\ngruppenangehörigen Schuldners, der nicht von offen-           mächtigte Person erläutern lassen.\nsichtlich untergeordneter Bedeutung für die gesamte              (2) Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insol-\nUnternehmensgruppe ist, stellt ein Mitglied des               venzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner\nGruppen-Gläubigerausschusses. Ein weiteres Mit-               sind zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordi-\nglied dieses Ausschusses wird aus dem Kreis der               nator verpflichtet. Sie haben ihm auf Aufforderung\nVertreter der Arbeitnehmer bestimmt.                          insbesondere die Informationen mitzuteilen, die er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017             869\nfür eine zweckentsprechende Ausübung seiner Tätig-                                  § 269i\nkeit benötigt.                                                                   Abweichungen\n(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt                         vom Koordinationsplan\nist, gelten für die Bestellung des Verfahrenskoordi-\n(1) Der Insolvenzverwalter eines gruppenangehö-\nnators, für die Aufsicht durch das Insolvenzgericht\nrigen Schuldners hat im Berichtstermin den Koordi-\nsowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2\nnationsplan zu erläutern, wenn dies nicht durch den\nNummer 5 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 ent-\nVerfahrenskoordinator oder eine von diesem bevoll-\nsprechend.\nmächtigte Person erfolgt. Der Insolvenzverwalter hat\nim Anschluss an die Erläuterung zu begründen, von\n§ 269g                               welchen im Plan beschriebenen Maßnahmen er ab-\nVergütung                              weichen will. Liegt zum Zeitpunkt des Berichtster-\ndes Verfahrenskoordinators                     mins noch kein Koordinationsplan vor, so kommt\n(1) Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf            der Insolvenzverwalter seinen Pflichten nach den\nVergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung an-         Sätzen 1 und 2 in einer Gläubigerversammlung\ngemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung             nach, für die das Insolvenzgericht alsbald einen\nwird nach dem Wert der zusammengefassten In-                 Termin bestimmt.\nsolvenzmassen der in das Koordinationsverfahren                 (2) Auf Beschluss der Gläubigerversammlung ist\neinbezogenen Verfahren über gruppenangehörige                der Koordinationsplan einem vom Insolvenzverwal-\nSchuldner berechnet. Dem Umfang und der Schwie-              ter auszuarbeitenden Insolvenzplan zugrunde zu\nrigkeit der Koordinationsaufgabe wird durch Ab-              legen.“\nweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.\n7. Die bisherigen Teile Sieben bis Zwölf werden die\nDie §§ 64 und 65 gelten entsprechend.\nTeile Acht bis Dreizehn.\n(2) Die Vergütung des Verfahrenskoordinators ist\n8. Nach § 270c wird folgender § 270d eingefügt:\nanteilig aus den Insolvenzmassen der gruppenange-\nhörigen Schuldner zu berichtigen, wobei im Zweifel                                 „§ 270d\ndas Verhältnis des Werts der einzelnen Massen zu-                              Eigenverwaltung\neinander maßgebend ist.                                               bei gruppenangehörigen Schuldnern\n§ 269h                                  Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige\nEigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen\nKoordinationsplan                         Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den\n(1) Zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenz-            Kooperationspflichten des § 269a. Dem eigenver-\nverfahren über das Vermögen von gruppenangehöri-             waltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröff-\ngen Schuldnern können der Verfahrenskoordinator              nung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d\nund, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, die           Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu.“\nInsolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuld-\nner gemeinsam dem Koordinationsgericht einen                                      Artikel 2\nKoordinationsplan zur Bestätigung vorlegen. Der                                Änderung des\nKoordinationsplan bedarf der Zustimmung eines                              Rechtspflegergesetzes\nbestellten Gruppen-Gläubigerausschusses. Das Ge-\nricht weist den Plan von Amts wegen zurück, wenn             § 18 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-\ndie Vorschriften über das Recht zur Vorlage, den         sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I\nInhalt des Plans oder über die verfahrensmäßige          S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 des\nBehandlung nicht beachtet worden sind und die Vor-       Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)\nlegenden den Mangel nicht beheben können oder            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ninnerhalb einer angemessenen vom Gericht gesetz-         1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\nten Frist nicht beheben.\n„3. die Entscheidung über die Begründung des\n(2) In dem Koordinationsplan können alle Maß-                  Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1\nnahmen beschrieben werden, die für eine abge-                     der Insolvenzordnung, die Entscheidung über\nstimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich                     den Antrag auf Verweisung an das Gericht des\nsind. Insbesondere kann der Plan Vorschläge ent-                  Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der\nhalten:                                                           Insolvenzordnung sowie das Koordinationsver-\n1. zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leis-               fahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenz-\ntungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen               ordnung,“.\nSchuldner und der Unternehmensgruppe,                2. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-\n2. zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten,             mern 4 und 5.\n3. zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den\nArtikel 3\nInsolvenzverwaltern.\n(3) Gegen den Beschluss, durch den die Bestäti-                             Änderung der\ngung des Koordinationsplans versagt wird, steht                Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung\njedem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.               § 3 Absatz 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-\nDie übrigen Vorlegenden sind in dem Verfahren zu-        verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205),\nzuziehen.                                                die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli","870             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017\n2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie                                Artikel 5\nfolgt geändert:                                                                   Änderung des\n1. In Buchstabe d wird das Wort „oder“ durch ein                              Handelsgesetzbuchs\nKomma ersetzt.                                               In § 8b Absatz 2 Nummer 11 des Handelsgesetz-\n2. In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das          buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nWort „oder“ ersetzt.                                     nummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n3. Folgender Buchstabe f wird angefügt:                     das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April\n2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird das\n„f) der Schuldner in ein Koordinationsverfahren ein-     Wort „Neunten“ durch das Wort „Zehnten“ ersetzt.\nbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator\nnach § 269e der Insolvenzordnung bestellt wor-                               Artikel 6\nden ist.“\nÄnderung des\nArtikel 4                                            Kreditwesengesetzes\nÄnderung des                               In § 46b des Kreditwesengesetzes in der Fassung\nGerichtskostengesetzes                      der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 5 des\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-          Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert\nkanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),         worden ist, wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar     eingefügt:\n2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                 „(1a) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Ab-\nsatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung ste-\n1. § 23 wird wie folgt geändert:                            hen bei Instituten und bei nach § 10a als übergeordnete\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:      Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaf-\nten ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung\n„(3) Die Kosten des Koordinationsverfahrens\neines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der\nträgt der Schuldner, der die Einleitung des Verfah-\nInsolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen\nrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die\nInstitute und für die als übergeordnete Unternehmen\nKosten auch, wenn der Antrag von dem Insol-\nbestimmten Finanzholding-Gesellschaften nur dann\nvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwal-\nWirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder\nter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufi-\nihr zugestimmt hat. Für die Bestellung des Verfahrens-\ngen Gläubigerausschuss gestellt wird.“\nkoordinators gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-                              Artikel 7\nändert:                                                                        Änderung des\na) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2                      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\nHauptabschnitt 3 Abschnitt 6 durch folgende An-           Dem § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\ngabe ersetzt:                                         vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch\n„Abschnitt 6 Koordinationsverfahren                   Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I\nS. 396) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5\nAbschnitt 7    Beschwerden“.\nangefügt:\nb) Nach Nummer 2350 wird folgender Abschnitt 6\n„(5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Ab-\neingefügt:\nsatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung ste-\nGebühr oder    hen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu.\nSatz der     Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d\nNr.        Gebührentatbestand       Gebühr nach    bis 269i der Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppen-\n§ 34 GKG\nangehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn die Bun-\n„Abschnitt 6                         desanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat.“\nKoordinationsverfahren\n2360 Verfahren im Allgemeinen . . .    500,00 €                             Artikel 8\nÄnderung des\n2361 In dem Verfahren wird ein                                     Kapitalanlagegesetzbuchs\nKoordinationsplan zur Be-\nstätigung vorgelegt:                              In § 43 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom\n4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Arti-\nDie Gebühr 2360 beträgt . . . 1 000,00 €“.    kel 129 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 46b Absatz 1“\nc) Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.           durch die Wörter „§ 46b Absatz 1, 1a und 3“ ersetzt.\nd) Die bisherigen Nummern 2360 bis 2362 werden\ndie Nummern 2370 bis 2372.                                                    Artikel 9\ne) Die bisherige Nummer 2363 wird Nummer 2373                                  Änderung des\nund im Gebührentatbestand wird die Angabe                         Versicherungsaufsichtsgesetzes\n„2362“ durch die Angabe „2372“ ersetzt.                   Dem § 312 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-\nf) Die bisherige Nummer 2364 wird Nummer 2374.           gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017                  871\ndurch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 26. Juli               Versicherungsunternehmen nur dann Wirkung, wenn\n2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, werden               die Aufsichtsbehörde sie beantragt oder ihr zugestimmt\ndie folgenden Sätze angefügt:                                    hat.“\n„Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2\nund § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen aus-                                         Artikel 10\nschließlich der Aufsichtsbehörde zu. Die Einleitung\nInkrafttreten\neines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der In-\nsolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen                Dieses Gesetz tritt am 21. April 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. April 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}